Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR)

Firma Poplar Co. Ltd., No 33, Lane 12, Chi Lin Road, Taipei/Taiwan: Die Zollkreisdirektion II verurteilte Ihre Firma am 18. April 2000 aufgrund des am 22. Oktober 1999 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes, der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 290 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 350 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

18. Juli 2000

3958

Eidgenössische Oberzolldirektion

2000-1439