Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Lesniak Frank, geb. 12. Januar 1964, deutscher Staatsangehöriger, Dreher, wohnhaft in D - 26607 Aurich, Stieckelriegweg 22 Die Zollkreisdirektion I verurteilte Sie am 5. Januar 2000 aufgrund des am 17. Juni 1996 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Mehrwertsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 77 und 80 der Verordnung über die Mehrwertsteuer zur Bezahlung einer Busse von 400 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 470 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird dem Bezirksamt Rheinfelden, 4310 Rheinfelden, überwiesen.

18. Juli 2000

2000-1443

Eidgenössische Oberzolldirektion

3959