Entwurf
Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zum Schutz des Rheins vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eigenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1999 1, beschliesst:
Art. 1 1
Das am 12. April 1999 unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins wird genehmigt.
2
Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
1
BBl 2000 312
1999-5743
317