Entwurf

Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen zum Schutz des Rheins vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eigenossenschaft, gestützt auf Artikel 116 Absatz 2 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. November 1999 1, beschliesst:

Art. 1 1

Das am 12. April 1999 unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des Rheins wird genehmigt.

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

1

BBl 2000 312

1999-5743

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