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Truppenzusammenzug der IV. Armee-Division 1883.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r o d und F l e i s c h für die vom 27., 29. nnd 30. August bis 6./7. September nächsthin in Stans, Sursee und Zug abzuhaltenden Vorkurse des Schützenbataillons IV, der II. Abtheilung des Trainbataillons IV und des Feldlazarethes IV und V werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift Angebot für B r o d , F l e i s c h nach S t a n s , S u r s e e oder Zug" versehen, bis den 7. Juli nächsthin dem unterzeichneten DivisionaKriegskommissär in Luzern franko einzusenden.

Die Bewerber bleiben mit ihren Angeboten bis zum 23. Juli behaftet.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf den Bureaux des eidg. Ober-Kriegskommissariats in Bern und. der Kantons-Kriegskommissariate in Stans, Luzern nnd Zug, sowie bei dem Unterzeichneten aufgelegt.

3 L u z e r n , den 1. Juni 1883.

i Der K r i e g s k o m m i s s ä r der IV. A r m e e - D i v i s i o n : C. Weber, Oberstlieutenant.

Truppenzusammenzug der IV. Armee - Division 1883.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von M e h l nnd S c h l a c h t v i e h für die Regieverpflegung sowie die Käse- nnd W e in-Lieferungen für die Extraverpflegung und des Bedarfes an B r e n n h o l z für die IV. Armee-Division vom 27. August bis 13. September nächsthin nach Luzern werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

1091 Bewerter hiefür haben ihre Offerten schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für M e h l, S c h l a c h t v i e h , K ä s e , W e i n , H o l z versehen bis den 7. Juli nächsthin dem unterzeichneten Divisions-Kriegskommissär in Luzern franko einzusenden. Die Eingaben für Mehl, Käse und Wein sind mit entsprechenden Mustern zu begleiten.

Die Bewerber bleiben mit ihren Angeboten bis z am 23. Juli behaftet.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werben nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf den Bureaux des eidg. Ober-Kriegskommissariats in Bern und der Kantons-Kriegskommissariate in Luzern, Bern und Zürich, sowie bei dem Unterzeichneten aufgelegt.

L u z e r n , den 1. Juni 1883.

Der Kriegskommissär der IV. A r m e e - D i v i s i o n : C. Weber, Oberstlieutenant.

Truppenzusammenzug der IV. Armee-Division 1883.

Ausschreibung.

Die Lieferungen von B r öd und Fleisch für die vom 27. nnd 29. August lis 5. September nächsthin in W a n g e n an der Aare abzuhaltenden Vorkurse des Genie-Bataillons IV und der I. Abtheilung des Train-Bataillons IV werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür "haben ihre Offerten schriftlich, [versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für B r o d , Fleisch nach W a n g e n " versehen, bis den 7. Juli nächsthin dem unterzeichneten Divisions-Kriegskommissär in Luzern franko einzusenden.

Die Bewerber bleiben mit ihren Angeboten bis zum 23. Juli behaftet.

In den Angeboten sind die Bürgen zu bezeichnen, und ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf den Bureaux des eidg. Ober-Kriegskommissariats in Bern und des Kantons-Kriegskommissariats in Bern, bei Herrn Kreiskommandant Gygax in Bleienbach sowie bei dem Unterzeichneten aufgelegt.

3 L u z e r n , den 1. Juni 1883.

i Der K r i e g s k o m m i s s ä r der IV. A r m e e - D i v i s i o n : C. Weber, Oberstlieutenant

1092 Gotthardbahn.

Mit dem l. Juni näehsthin treten für den Transport von G e t r e i d e , W e i n in P ä s s e r n , B a u m w o l l e etc. ab Chiasso transit nnd Pino transit nach Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn, Emmenthalbahn nnd Schweiz. Centralbann Ansnahmetarife in Kraft, durch welche die für diesen Verkehr zum Theil schon bestandenen Ansnahmesätze aufgehoben und ersetzt "werden.

Exemplare dieser neuen Tarife können auf unserm kommerziellen Bureau eingesehen und bezogen werden.

L u z e r n , den 23. Mai 1883.

Die Direktion.

Zw.samMaenstollu.ng1 der

wesentlichsten Bestimmungen der Gerichtsverfassung und des Civilprozeßverfahrens in Rußland.

I. Die Reform des russischen Justizwesens auf Grund der Gesetze vom 20. November 1864 (a. St.) ist gegenwärtig in dem größten Theile des europäischen Rußlands und Kaukasiens durchgeführt. Eine Ausnahme bilden nur noch .die folgenden. Gebietstheile : 1. In den Gouvernements Wilna, Kowno, Grodno, Witebsk, Minsk, Mohilew, Olonez, Ufa, Orenburg und Astrachan sind die gedachten Gesetze bisher nur theilweise in Kraft getreten, nämlich insoweit sie die sogenannten friedensrichterlichen Institutionen betreffen. Die Gesetze sollen jedoch in den Gouvernements Wilna, Kowno, Grodno, Witebsk, Minsk und Mohilew im Laufe des letzten Quartals des Jahres 1883 vollständig eingeführt werden.

2. Die Ostseeprovinzen (Kurland , Lievland, Esthland) und das Großfürstenthum Finnland haben bisher ihre alte Gerichtsverfassung behalten. Für die erstem ist indessen die Einführung der friedensrichterliehen Institutionen in Aussicht genommen.

3. Im Gouvernement Archangel, in den kaukasischen Gebieten Daghestan, Sakatal und im Bezirk des Schwarzen Meeres, endlich in Sibirien und in den mittelasiatischen Besitzungen hat die Einführung der neuen Justizgesetze gleichfalls noch nicht stattgefunden.

1093 II. Die Gesetze vom 20. November 1864 beruhen auf dem Grundsatze der Trennung der Justiz von der Verwaltung. Ein Eingreifen der Verwaltungsbehörden in die Verhandlung und Entscheidung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiteu ist danach gänzlich ausgeschlossen.

Die Gerichtsbarkeit erster und zweiter Instanz wird ausgeübt theils von den ,,friedensrichterlichen Behörden"1, nämlich den Friedensrichtern und den Friedensrichter - \ r ersammlungen , theils von den ,,allgemeinen Gerichtsbehörden"1, nämlich den Bezirksgerichten und den Appellationsgerichten (Gerichtspalaten). Beide Arten von Behörden stehen völlig selbstständig neben einander , insbesondere sind die friedensrichterlichen den allgemeinen Gerichtsbehörden in keiner Weise untergeordnet. Ueber beiden bildet der dirigirende Senat in St. Petersburg als Kassationshof die dritte und letzte Instanz.

A. Die Zuständigkeit der F r i e d e n s r i c h t e r umfaßt: 1. Klagen aus persönlichen Verbindlichkeiten und Verträgen und über bewegliches Vermögen im Werthe von nicht mehr als 500 Rubeln; 2. Schadensersatzklagen, wenn der Betrag derselben 500 Rubel nicht übersteigt oder zur Zeit der Klageerhebung nicht genau bestimmt werden kann; 3. Besitzstörungsklagen innerhalb 6 Monaten nach der Störung ; 4. Klagen betreffend Nutzungsrechte an fremdern Grundeigentum innerhalb eines Jahres nach der Verletzung.

Von der Gerichtsbarkeit schlossen :

der Friedensrichter sind

ausge-

· ' a). Klagen über das Eigenthums- oder Besitzrecht an Immobilien , wenn dieses Recht durch eine formelle Urkunde bestätigt ist; · ' · · · . " h) Klagen, bei welchen der Fiskus interessirt ist, mit Ausnahme der Besitzstörungsklagen.

Im G e n e r a l - G o u v e r n e m e n t W a r s c h a u (Königreich Polen), wo die Gesetze von 1864 am 1./13. Juli 1876 in einer mannigfach modifizirten Gestalt eingeführt worden sind, gibt es F r i e d e n s r i c h t e r nur für die Städte; auf dem Lande vertreten ihre Stelle kollegialische G e m e i n d e g e r i c h t e , aus einem Gemeinderichter und mehrern Beisitzern bestehend. Die Zuständigkeit der Friedensrichter und der Gemeindegerichte ist dort überdies eine

1094 beschränktere, als diejenige der Friedensrichter im übrigen Rußland, insofern a) die vorstehend zu l und 2 aufgeführten Klagen nur bis zu einem Betrage von 250 Rubel, und b) an Stelle der vorstehend zu 4 aufgeführten, nur Klagen wegen Störung in der Ausübung der im II. Buch des Code civil aufgeführten Servituten ihrer Entscheidung unterliegen, während andererseits alle Klagen betreffend Eigenthum oder dingliche Rechte an Immobilien, insbesondere Emphyteuse, Erbpacht, Erbzinsrechte auf die Oberfläche und den Schoß der Erde, sowie ferner Klagen, welche Privilegien auf Grund von Entdeckungen oder Erfindungen betreffen, ihnen ganz entzogen sind.

Die F r i e d e n s r i c h t e r - V e r s a m m l u n g e n werden durch periodisches Zusammentreten der einzelnen Friedensrichter (im General-Gouvernement Warschau der Friedensrichter und der Gemeinderichter) gebildet und stehen als zweite Instanz über den Friedensrichtern (bezw. Gemeindegerichten). An den Orten, wo die Friedensricter - Versammlungen " regelmäßig zusammentreten, ist ein einzelner Friedensrichter als sogenanntes ,,beständiges Mitglied der Friedensrichter-Versammlung* mit der Erledigung des laufenden Décernais betraut.

B. Vor die B e z i r k s g e r i c h t e gehören diejenigen Rechtsstreitigkeiten, welche nicht den Friedensrichtern ("bezw. Gemeindegerichten) zugewiesen sind. Von ihren Entscheidungen geht die Berufung an die A p p e l l a t i o n s g e r i e h t e .

In den Städten St. Petersburg, Moskau, Warschau, Archangel, Odessa, Taganrog, Kertsch und Nowo-Tscherkask bestehen besondere H a n d e l s g e r i c h t e . Die örtliche Zuständigkeit derselben erstreckt sich bei den Handelsgerichten in St. Petersburg, Moskau, Odessa, Warschau und Archangel auf die Stadt und den Kreis gleichen Namens , bei dem Handelsgericht in Taganrog auf das Gebiet dieser Stadt und die Stadt Rostow am Don, bei dem Handelsgericht in Kertsch auf sämmtliche Städte der Halbinsel Krim und die Stadt Berdjansk, bei dein Handelsgericht in Nowo-Tscherkask auf das ganze Gebiet der Donischen Kosaken. Die sachliche Zuständigkeit der Handelsgerichte bezieht sich auf alle Prozesse in Handelssachen gegen Beklagte , welche im Bezirke des Handelsgerichts ihren Wohnsitz oder zeitweiligen Aufenthalt haben, sowie · auf diejenigen Prozesse, bei denen die den Gegenstand desselben bildende Waare sich im Gerichtsbezirk befindet. Die Berufung von

109& den Entscheidungen der Handelsgerichte, soweit eine solche zulässig ist, geht an den dirigirenden Senat in St. Petersburg.

In denjenigen Gouvernementen, in denen bisher nur die friedensrichterlichen Institutionen eingeführt worden sind (vergleiche oben I. 1), sind die alten Gerichtspalate für alle Prozesse, welch» nicht zur Zuständigkeit der Friedensrichter gehören, bestehen geblieben. Von den Palaten findet, wie früher, die Appellation an den dirigirenden Senat in St. Petersburg statt. Solcher Palate gibt, es in jedem der fraglichen G-ouvernemente eins mit dem Sitze in, den oben bezeichneten Gouvernementshauptstädten. Nach Einführung der neuen Gerichtsordnungen in die oben unter I. l aufgeführten sechs Gouvernemente werden am Schlüsse des Jahres 1883Palate nur noch in den Städten Olonez, Ufa, Orenburg und Astrachan bestehen.

Bin Verzeichniß der auf Grund der neuen Gerichtsordnungenbisher errichteten, bezw. im Laufe des Jahres 1883 zu errichtenden Bezirks-, Appellations- und Handelsgerichte, ferner der wichtigsten Gerichte in den Provinzen Esthland, Lievland und Kurland, sowie.

in Finnland ist in der Anlage A enthalten.

III. Hinsichtlich des Verfahrens nach der neuen CivilprozeßOrdnung ist Folgendes zu bemerken : 1. Die Parteien können sich unbeschränkt durch Bevollmächtigtevertreten lassen, wozu sich insbesondere die vereideten Anwälte eignen; jedoch ist die Wahl anderer Vertreter nicht ausgeschlossen. Ein Vollmachtsformular ist als Anlage Bhier beigefügt.

Außerhalb Rußlands ausgestellte Vollmachten müssea nach den am Orte der Ausstellung geltenden Formen aufgenommen und mit der Légalisation der zuständigen russischen!

diplomatischen oder konsularischen Behörde versehen seinVon der letztern muß zugleich ausdrücklich bescheinigt werden, daß die Form der Ausstellung den Bestimmungen derbetreifenden Landesgesetze entspricht.

2. Der Parteieid ist als Beweismittel nur zugelassen, wenn beide-.

Theile darüber einverstanden sind. Eideszuschiebung odergerichtliche Auferlegung des Eides findet nicht statt.

3. Bei Einreichung der Klageschrift müssen zugleich die G-erichtskosten eingezahlt werden. Außerhalb Rußland lebende Personen können die Einzahlung bei einer russischen diplomatischen oder konsularischen Behörde bewirken und deren.

Quittung der Klageschrift beifügen. Die eigentlichen Gerichtsgebühren betragen :

1096 a) in friedensrichterlichen Sachen l Prozent der Streitsnmme und 10 Kop. Stempel für jede Bittschrift und jede Anlüge; b) in bezivksgerichtlichen Sachen Va Prozent der Streitsumme und 60 Kop. Stempel für jede Bittschrift, jede Anlage und jede Abschrift.

Die Zustellungskosten , die Zeugen-Sachverständigengebühren u. s. w. müssen besonders erlegt werden. Falls Kläger den Wohnort des Beklagten nicht anzugeben vermag, so hat er behufs Ermöglichung der öffentlichen Vorladung 6 Rubel im Voraus einzuzahlen.

Für Ausfertigungen und Abschriften, welche das Gericht ertheilt, sind besondere Kanzleigebühren zu entrichten, welche 20 Kop. für den Bogen und 10 Kop. für jedes Gerichtssiegel betragen.

4. Ausländer, welche nicht in russischen Diensten stehen oder in Rußland Immobilien besitzen , müssen dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten und Prozeßsehäden Sicherheit bestellen. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt nicht ein bei Handelssachen, welche vor den Handelsgerichten, im General-Gouvernement Warschau auch bei denjenigen, welche vor den gewöhnlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Die Zulassung zum Armenrecht befreit dagegen von der Kautionspflicht nicht.

5. Die Gerichtssprache ist die russische. Die einzureichenden Schriftsätze müssen in dieser Sprache abgefaßt sein. Etwaige Belege in einer andern Sprache sind mit russischen Uebersetzungen zu versehen und Abschriften dieser Uebersetzungen für die Gegenpartei beizufügen.

Bei den Gemeindegerichten im General - Gouvernement Warschau ist ausnahmsweise der Gebrauch der polnischen Sprache gestattet.

·6. Auf Grund der §§ 1273--12«! der russischen Civilprozeßordnung über die Vollstreckung der Urtheile ausländischer Gerichte können nach einem Erkenntnisse des Civilkassationsdepartements des divigirenden Senats vom Jahre 1882 in Rußland nur die Urtheile der Gerichte solcher Staaten vollstreckt \rerden, welche mit Rußland ein Abkommen über die gegenseitige Vollstreckung der Erkenntnisse der Gerichte in Civilsachen getroffen haben. Ein solches Abkommen besteht zwischen der Schweiz und Rußland nicht.

1097 IV. In -denjenigen Theilen des russischen Reichs, in welchen die Justizgesetze vom 20. November 1864 weder ganz noch theilweise eingeführt sind, mit Ausnahme jedoch der Ostseeprovinzen und des Großfürstenthums Finnland , ist es zulässig, behufs Beitreibung liquider Schuldforderungen sich an die Polizeibehörden zu wenden. Zu diesem Zwecke kann seitens der Angehörigen der Schweiz die Vermittlung des schweizerischen Generalkonsulates in St. Petersburg in Anspruch genommen werden. Ein Erfolg derartiger Schritte läßt sich jedoch niemals mit Sicherheit und jedenfalls nur dann erwarten, wenn der Gläubiger Wechsel oder schriftliche Anerkenntnisse des Schuldners vorzulegen vermag.

Anlage A.

Verzeichniß der

in Rußland auf Grund der neuen Gerichtsordnungen vom 20. November 1864 bisher errichteten, beziehungsweise im Laufe des Jahres 1883 zu errichtenden Appellhöfe, Bezirks- und Handelsgerichte, ferner der wichtigsten Gerichte in den Provinzen Esthland, Lievland und Kurland, sowie in Finnland.

A. Verzeichniss der auf Grand der neuen Gerichtsordnungen vom 20. November 1864 bisher errichteten Appellhöfe und Bezirksgerichte.

l. Appellhof zu St. Petersburg.

Bezirksgerichte : 1. zu St. P e t e r s b u r g ('Gouvernements-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements St. Petersburg; 2. zu P s k o w (Gouv. Stadt) für die im Gouvernement Pskow belegenen Kreise Pskow, Porchow, Opotschka und Ostrow; Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. II.

74 A

1098 3. zu W e l i k i j e - L u k i (Gouv. Pskow) für die im Gouvernement Pskow belegenen Kreise Welikije-Luki, Toropetz, Cholm und Noworoshew; 4. zu N o w g o r o d (Gouv.-S.tadt) für die im Gouvernement Nowgorod belegenen Kreise Nowgorod, Staraja-Russa, Krestez, Demjansk, Waldai, Tichwin und Borowitschi ; 5. zu T s c h e r e p o w e t z (Gouv. Nowgorod) für die in demselben Gouvernement belegenen Kreise Tscherepowetz, Ustjushna-Belosersk und Kirillow.

II. Appellhof zu Moskau.

Bezirksgerichte : 1. zu M o s k a u (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Moskau; 2. zu W l a d i m i r (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Wladimir; 3. zu K al u g a*) (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Kaluga; 4. zu R j ä s a n (Gouv-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Rjäsan 5. zu T w er (Gouv.-Stadt) für die im Gouvernement Twer belegenen Kreise Twer, Kdrtsehewa, Wyschni-Wolotschok und Nowotorshok ; 6. zu R s h e w (Gouv. Twer) für die im Gouvernement Twer belegenen Kreise Rshew, Subzow, Staritza und Ostaschkow; 7. zu K äs chi n (Gouv. Twer) für die im Gouvernement Twer belegenen Kreise Kaschin, Kaljasin, Beshetzk und Wesjegonsk; 8. zu S ni ö l e n s k*) (Gouv.-Stadt) für das ganze Gouvernement Smolensk ; 9. zu Kos t r orna (Gouv.-Stadt) für das ganze Gouvernement Kostroma ; 10. zu N i s h n i - N o w g o r o d (Gouv.-Stadt) für das ganze Gouvernement Nishni-Nowgorod; 11. zu Tula (Gouv.-Stadt) für das ganze Gouvernement Tula ; *) Siehe unten B. XI.

1099 12. zu J a r o s l a w (Gouv. Jaroslaw) fUr die im Gouvernement .Jafoslaw belegenen Kreise Jaroslaw, Rostow, Ljubim, Danilowo, Poschechonj, Romanowo, Borissoglebsk ; 13. zu R y b i n s k (Gouv. Jaroslaw) für die in demselben Gouvernement belegenen Kreise Rybinsk, Uglitsch, Mologa und Myschkin ; 14. zu W o l o g d a (Gouv. - Stadt) für das ganze gleichnamige Gouvernement.

III. Appellhof zu Charkow.

Bezirksgerichte : 1. zu C h a r k o w (Gouv.-Stadt) für die im gleichnamigen Gouvernement belegenen Kreise Charkow, Wolkow, Woltschansk, Smijew und Bogoduchow; 2. zu I s j u m (Gouv. Charkow) für die im Gouvernement Charkow belegenen Kreise Isjum, Kupiansk und Starobelsk und für die Kreise Bachmut und Slavjanoserbsk des Gouvernements Jekaterinoslaw ; 3. zu Ssum (Gouv. Charkow) für die Kreise Ssumy, Lebedinsk und Achtirka des Charkow'schen Gouvernements und Rylsk und Putivi des Gouvernements Kursk; 4. zu K u r s k (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements, mit Ausnahme von Rylsk und Putivi ; 5. zu O rel (Gouv.-Stadt) für die im gleichnamigen Gouvernement belegenen Kreise Ore, Bolchow , Altzensk , Brjansk, Karatschew , Kromy , Dmitrowsk , Maloarchangelsk , Trubtschewsk, Ssewsk; 6. zu Jeletz*) (Gouv. Orel) für die Kreise Jeletz und Livny des Gouvernements Orel, Lipetz und Lebedjansk des Gouvernements Tambow und Sadonsk des Gouvernements Woronesh ; 7. zu W o r o n e s h (Gouv.-Stadt) für die Kreise Woronesh, Semljansk, Nishnedewitzk, Korotojak, Bobrow, Nowochoper des Woronesh - Gouvernements und den Kreis Usmann des Tambow'schen Gouvernements; *) Letzten Nachrichten zufolge soll das Bezirksgericht zu Jeletz dem Appellhofe zu Moskau untergeordnet werden.

1100 8. zu O s t r o g o s h s k (Gouv. Woronesh) für die im Gouvernement Woronesh belegenen Kreise Ostrogoshsk Pawlowsk, Birjutschi, Waluisk und Bogutschar; 9. zu P o l t a w a (Gouv.-Stadt) für die im Gouvernement Poltawa belegeneu Kreise Poltawa, Godjatsch, Senjkowo, Kobeljaki, Konstantinograd, Krementschug, Mirgorod, Perejoslawl, Romny und Chorol; 10. zu L u b n y (Gouv. Poltawa) für die im Gouvernement Poltawa belegenen -Kreise Lubny, Solotonoscha, Lochwitza, Pirjatin und Priluki; 11. zu N o w o - T s c h e r k a s k (Land der Donischen Kosaken) für die in demselben Lande belegenen Bezirke Nowo-Tscherkask, 1. Donisches, Miuß-, Donetz- und Kalmücken-Lager; 12. z u . U s t j - M e d w e d j i z a (Land der Donischen Kosaken) für die Bezirke Ustj-Medwedjiza, Choper und 2. Donisches.

IV. Appellhof zu Kiew.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Bezirksgerichte : zu K i e w (Gouv.-Stadt) für die im Gouvernement Kiew belegenen Kreise Kiew, Wassiljkow, Radomyslj, Berditschew, Skwir, Kanew, Tscherkassy und Tschigirin ; zu U m a n j (Gouv. Kiew) für die im Gouvernement Kiew belegenen Kreise Umanj, Swenigorod, Lipowetz und Saraschtschansk ; zu S h i t o m i r (Gouv. Volhynien) für die in dem Gouvernement Volhynien belegenen Kreise Shitomir, Ovrutschi, Starokonstantinowo, Sasslawl, Nowgorod-Volhynski und Ostroshsk ; zu L u t z k (Gouv. Volhynien) für die im Gouvernement Volhynien belegenen Kreise Dubny, Rowno, Kremenetz, Lutzk, Wladimir-Wolynsk und Kowel; zu T s c h e r n i g o w Gouv.Stadt) für die im Gouvernement Tschernigow belegenen Kreise Tschernigow, Gorodnja, Sosnitzy, Oster und Koseletz; zu S s t a r o d u b (Gouv. Tschernigow) für die im Gouvernement Tschernigow belegenen Kreise Sstarodub, Mgiin, Surash, Novo-Sybkowo, Nowgorod-Sjeversk ; zu N e s h i n (Gouv. Tschernigow) für die im Gouvernement Tschernigow belegenen Kreise Neshin, Krolevetz, Borma, Konotop und Gluchow.

1101.

V. Appellhof zu Odessa.

Bezirksgerichte : 1. zu Che r son (Gouv.-Stadt) für den Kreis Cherson und den.

im Gouvernement Taurien belegenen Kreis Dnjeprow; 2. zu O d e s s a (Gouv. Cherson] für die im Gouvernement Cherson belegenen Kreise Odessa, Tiraspol und Ananjew; 3. zu J e l i s s a v e t g r a d (Gouv. Cherson) für die im Gouvernement Cherson belegenen Kreise Jelissavetgrad und Alexandria ; 4. zu J e k a t e r i n o s l a w (Gouv.-Stadt) für die im Gouvernement Jekaterinoslaw belegenen Kreise Jekaterinoslaw, Novomoskowsk, Werehnedneprowsk, Pawlogrod und Alexandrowsk 5, 5. zu T a g a n r o g * ) (Gouv. Jekaterinoslaw) für die KreiseMariupol und Rostow (am · Don) des Gouvernements Jekaterinoslaw, und Melitopol, Berdjansk und Kertseh des Gouvernements Taurien; 6. zu S s i m f e r o p o l (Gouv.-Stadt von Taurien) für die Kreise Ssimferopol, Jalta, Eupatoria, Perekop und Feodosia desTaurischen Gouvernements ; 7. z u K i s c h i n e w (Gkmv.-Stadt von Bessarabien) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Bessarabien; 8. zu K a m e n e t z - P o d o l s k j (Gouv.-Stadt von Podolien) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Podolien.

VI. Appellhof zu Kasan.

Bezirksgerichte : 1. zu K a s a n (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Kasan; 2. zu S s i m b i r s k (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Ssimbirsk; 3. zu Ss am a r a (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Ssamara; 4. zu W j a t k a (Gouv.-Stadt) für die im gleichnamigen Gouvernement belegenen Kreise Wjatka, Orlow, Slobodsk, Glasow, Nolinsk, Urshum, Jaransk und Kotelnici; *) Letzten Nachrichten zufolge soll das Bezirksgericht zu Taganrog demnächst dem Appellhofe zu Charkow untergeordnet werden.

1102 5. zu P e r m (Gouv.-Stadt) für die im gleichnamigen Gouvernement belegenen Kreise Perm, Ssolikamsk, Tscherdyn, Ochansk, Ossinsk, Kungursk und Krasnouffimsk ; 6. zu J e k a t e r i n e n b u r g (Gouv. Perm) für die im Gouvernement Perm belegenen Kreise Jekaterinenburg, Werchoturje, Irbit, Kamyschlow und Schadrinsk.

VII. Appellhof zu Ssaratow.

Bezirksgerichte: 1. zu S s a r a t o w (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Ssaratow; 2. zu P e n s a (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Pensa; 3. zu T a m b o w (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Tambow, mit Ausnahme der Kreise Lipetzk, Lebedjansk und Usmann.

VIII. Appellhof zu Tiflis.

1.

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8.

Bezirksgerichte : zu T i f l i s (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Tiflis; zu K u t a i s (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Kutais und für das Gebiet Ssuchum-Kale ; z u J e l i s a w e t p o l (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Jelisawetpol ; zu B a k u (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Baku ; zu E r i w a n (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Eriwan; zu S t a w r o p o l (Gouv.-Stadt) für sämmtliche Kreise des Gouvernements Stawropol ; zu W l a d i k a w k a s für das Terek-Gebiet; zu J e k a t e r i n o d a r für das Kuban-Gebiet.

1103

1.

2.

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4.

5.

6.

7.

S.

9.

10.

IX. Appellhof zu Warschau.

Bezirksgerichte : zu W a r s c h a u für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements; zu S s u w a l k i für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements ; zu L j u b l i n für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements ; zu L o m s h a für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements ; zu P l o c k für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements ; zu K i e l e e für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements; zu K a i i s c h für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements ; zu P e t r i k a u für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements; zu R a d o m für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements; zu Sj ed l e t z für sämmtliche Kreise des gleichnamigen Gouvernements.

B. Im Laufe des letzten Quartals des Jahres 1S83 sollen errichtet werden:

1.

2.

3.

4.

X. Der Appellhof zu Wilna.

Bezirksgerichte : zu W i l n a für das gleichnamige Gouvernement; ,, Kowno ,, ,, ,, ',, ,, Grodno ,, ,, ,, ,, ,, Minsk ,, ,, ,, fl

XI. Der Appellhof zu Smolensk.

Zu demselben sollen folgende Bezirksgerichte gehören : Die von dem Bezirke des Appellhofes zu Moskau abzutrennenden Bezirksgerichte :

·1104 1. z u S m o l e n s k (Rayon siehe A. IL); 2. ,, K a l u g a ( ^ ,, ,, ); sowie die neu zu errichtenden Bezirksgerichte : 3. fl W i t e b s k für das gleichnamige Gouvernement; 4. ,, M o h i l e w _ _, ,, C. Handelsgerichte.

1.

2.

"3.

4.

5.

6.

7.

8.

Jurisdiktionsbezirk : St. P e t e r s b u r g Moskau Stadt und Kreis gleichen Namens Odessa Warschau Archangel T a g a n r o g -- Stadtgebiet von Taganrog und die Stadt Rostow am Don ; K e r t s c h .-- sämmtliche Städte der Halbinsel Krim und die Stadt Berdjansk; N o w o - T s c h e r k a s k -- das ganze Gebiet der Donischen Kosaken.

D. Die wichtigsten Gerichte in den Provinzen Esthland, Lievland und Kurland, sowie in Finnland.

1. E s t h l a n d .

Gerichte 1. Instanz: in Reval der Magistrat, ,, Narwa ,, ,, Gericht 2. Instanz: in Reval das Oberlandgericht.

2. Lievland.

Gerichte 1. Instanz: in ,, T» ,, G-evioht 2. Instanz: in

Riga der Magistrat, Dorpat v ,, Pernau ,, ,, Arensburg ,, ,, Riga das Hofgericht.

"3. K u r l a n d .

Gericht 1. Instanz : in Mitau der Magistrat.

Gericht 2. Instanz : in Mitau das Oberhofgericht.

1105 4. F i n n l a n d .

Gerichte 1. Instanz: eine Abtheilung nennungen , auf gerichte.

Gerichte 2. Instanz :

in den Städten der Magietrat oder desselben unter verschiedenen Bedem Lande die sogenannten Häradsin Abo Ì ,, Wasa > Appellationsgerichte.

,, Wiborg J

Anlage B.

Yollmachtsformular für

Vertretung bei den Gerichts- und Verwaltungsbehörden.

Hiermit bevollmächtige ich Herrn N. N., in meiner Rechtsangelegenheit gegen N. N. wegen mich bei allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden zu vertreten. alle Arten Klagen anzufangen und solche zu beantworten, um Insolvenz-Erklärung meines Schuldners zu bitten, Appellationsklagen und Kassationsklagen zu führen, Fälschungsklagen zu erheben und auf derartige Klagen zu antworten, Urkunden, Exekutionsscheine, Sachen und Gelder zu empfangen und darüber in meinem Namen zu quittiren, friedliche Vergleiche zu schließen , kurz so zu handeln , als ich selbst handeln könnte, mit dem Hechte, diese Vollmacht auf andere Personen zu übertragen. Alles von meinem Bevollmächtigten auf Grund dieser Vollmacht gesetzlich Vollzogene verpflichte ich mich bedingungslos anzuei'kennen.

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Bekanntmachung, Es haben als Auswanderungs-Unteragenten zu fungiren aufgehört: Von der Firma M. Goldsmith in Basel: Joseph Anton Müller in Herznach Bundesblatt 1882, III, S. 248).

Von der Firma A. Zwilchenbart in Basel : ' Adam Buser in Sissach (Bundesblatt 1881. IV, S. 30).

Alfred Peter Matter in Kölliken (Bundesblatt 1883, I, S. 390).

Ulrich Caraguth Faller \ Firma Faller & Barandun in Chur Georg Barandun f (Bundesblatt 1882, IV S. 727).

B e r n , den 25. Mai 1883.

Schweiz. Handels- and Landwirthschaftsdepartement.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Artikel 26 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 10. August 1876 sind sämmtliche vom Jahr 1882 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Pasagiereffekten nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiemit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht anf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion nnter genauen Angaben der über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., beziehungsweise des Aufgabeortes, er Adresse, des Bestimmungsortes etc. des vermißten Gegenstandes, mittels frankirten Briefes anzumelden.

Nach Umfluss von drei Monaten voa heute an werden die nicht reklamirien Gegenstände zu Gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 25. Mai 1883.

Die S c h w e i z . Oberpostdirektion Ed. Höhn.

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Bekanntmachung, Von der Auswanderungsagentur M. Goldsmith in Basel wird dem unterzeichneten Departement die Mittheilung gemacht, daß a) Caspar Kälin in Zürich-Seefeld aufgehört hat, ihr Unteragent zu sein (Bundesblatt 1883, I, 153) ; h) Johann Strebel sein Domizil von Duggingen nach Nenzlingen (Bern) verlegt hat (Bundesblatt 1882, II, 851).

B e r n , den 29. Mai 1883.

Schweiz. Handels- und Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderunge, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtig gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bundeskanzler Reproduzirt im Juni 1883.

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Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angesehen ist, wird derselbe hei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postkommis in Lausanne.

Anmeldungen bis zum 15. Juni 2) Postkommis in Freiburg.

1883 hei der Kreispostdirektion in 3) Packer hei der Schweiz. Messagerie- Lausanne.

agentur in Domo d'Ossola (Italien) 4) Postablagehalter, Briefträger und Bote in Oberhofen hei Signau (Bern).

Anmeldungen bis zum 15. Juni 1883 bei der Kreispostdirektion in Bern.

5) Landbriefträger in Brenets (Neuenburg). Anmeldungen bis zum 15. Juni 1883 hei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

6) Posthalter und Briefträger in Triengen (Luzern). Anmeldung bis zum 8. Juni 1883 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

7) Briefträger in Bruggen (St. Gallen). Anmeldung bis [zum 15. Juni 1883 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

8) Posthalter in Oberstraß (Zürich). Anmeldung bis zum 8. Juni 1883 hei der Kreispostdirektion in Zürich.

9) Postkommis in Wyl (St. Gallen).

10) Briefträger in Marbach (St. Gallen).

11) · Postablagehalter und Briefträger in Dicken (St. Gallen).

Anmeldung bis zum 8. Juni 1883 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

12) Telegraphist in Oberstraß (Zürich). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 13. Juni 1883 bei der Telegrapheninspektion in Zürich.

-13) Einnehmer bei der Hauptzollstätte Kheinfelden (Aargau). Jahresbesoldung bis auf Fr. 2800. Anmeldungen sind bis zum 12. Juni nächsthin beider Zolldirektion in Basel einzureichen.

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02.06.1883

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