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Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs des Alexander Mosetti-Bard, aus dem Kanton Tessin, wohnhaft gewesen in Begnins, Kantons Waadt, betreffend Ausweisung aus dem Kanton Waadt.

(Vom 20. Februar 1883.)

Tit.

Der Rekurrent, seit längerer Zeit in der waadtländischen Gemeinde Begnins niedergelassen, wo er ursprünglich mit Geschick und gutem Erfolg den Beruf eines Gypsers, dann aber, wegen der Unzulänglichkeit seiner Personal- und Sachkenntnis zu seinem und Anderer Nachtheil, denjenigen eines Geschäftsmannes ausübte, wurde am 8. September 1881 durch das Bezirksgericht zu Rolle wegen Forstvergehen zu einer Gefängnißstrafe von einem Monat, Fr. 30 Geldbuße und Einstellung in den bürgerlichen Ehrenrechten während zwei Jahren (nach Erstehung der Freiheitsstrafe) verurtheilt.

Nebst diesem Strafurtheil hatte Mosetti schon früher wiederholt gerichtliche Strafen erlitten, so am 21. Dezember 1871 eine solche von Fr. 7. 50 wegen Verschlagniß gepfändeter Gegenstände, am 25. Februar 1873 eine solche wegen Beschimpfung und Drohung, am 15. Juni 1880 eine Geldbuße von Fr. 30 wegen Verleumdung.

Der Militärmusik zu Nyon zugetheilt, wurde Mosetti sechsmal zu Polizeihaft von jeweilen 1--6 Tagen verfällt. Ueberdies hatte

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er wiederholt wegen Schulversäumniß seiner Kinder mit Buße bft legt werden müssen.

Nicht diese zahlreichen, mehr durch ihre Häufigkeit als durch ihre Schwere ins Gewicht fallenden Bestrafungen, sondern das erstangeführte strafgerichtliche Urlheil vom 8. September 1881 , vom waadtländischen Kassationshof durch Erkenntniß vom 21. September des gleichen Jahres bestätigt, veranlaßte den Staatsrath des Kantons Waadt, dem Mosetti am 20. Januar 1882 die Niederlassung zu entziehen, mit Anberaumung einer Frist von 15 Tagen zur Ordnung seiner Geschäfte. Auf sein Anhalten wurde überdies seiner Familie gestattet, den Aufenthalt in Begnins fortzusetzen.

Der Rekurrent begab sich nach Genf, von wo aus er zu wiederholten Malen, mit Erlaubniß der waadtländischen Behörden, nach Begnins kam, um seine Frau und seine Kinder zu besuchen.

Von Genf aus rekurrirte Mosetti mittelst Eingabe vom 27. September 1882 gegen das Ausweisungsdekret der Waadtländer Behörde an den Bundesrath , indem er sich auf die Geringfügigkeit seines Vergehens berief (der Werth des ,,irrtümlicherweise* wegen mangelnder Grenzbezeichnung gehauenen fremden Holzes sei zu bloß Fr. 30 geschätzt worden) und die gegen ihn gerichtete Maßnahme als eine höchst ungerechtfertigte, ja absolut gesetzwidrige darstellte.

Der Bundesrath hat jedoch durch Beschluß vom 5. Oktober 1882 das Rekursbegehren des A. Mosetti aus folgenden Motiven abgewiesen : Nach Artikel 45 der Bundesverfassung seien die Kantone berechtigt, Denjenigen die Niederlassung zu verweigern oder zu entziehen, welche infolge eines strafgerichtlichen Urtheils nicht im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren sind.

. Da durch Urtheil des Bezirksgerichts zu Rolle vom 8. September 1881 und des Kassationsgerichts des Kantons Waadt vom 21. September 1881 dem Rekurrenten die bürgerlichen Rechte für die Dauer von zwei Jahren entzogen worden, so befinden sich die Behörden von Waadt im Rechte, wenn sie ihm die fernere Bewilligung zur Niederlassung im Kanton Waadt verweigern.

Gegen diesen Entscheid hat A. Mosetti unterm 16. Januar 1883 den Rekurs an die h. Bundesversammlung ergriffen.

Wir beehren uns daher, Ihnen , Tit., die bezüglichen Akten und Belege mit dem Antrage auf Abweisung des Rekurses zuzuleiten.

24» Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. Februar 1883. · Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über den Rekurs des Alexander Mosetti-Bard, aus dem Kanton Tessin, wohnhaft gewesen in Begnins, Kantons Waadt, betreffend Ausweisung aus dem Kanton Waadt. (Vom 20. Februar 1883.)

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03.03.1883

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