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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Hebung der schweizerischen Rindviehzucht.

(Vom 5. Juni 1883.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

In das eidgenössische Budget pro 1883 hat die Bundesversammlung einen Ansatz im Betrage von Fr. 40,000 zur Hebung der schweizerischen Rindviehzucht aufgenommen, ohne über die Verwendung dieses Postens der Vollziehungsbehörde bestimmte Direktionen zu geben.

Nachdem bereits mehrere aus jenem Ansätze zu bestreitende Auslagen, so zur Verbesserung der kleinen Rindviehschläge, zur Erforschung der Verhältnisse und Bedürfnisse der schweizerischen Rindviehzucht und zur Unterstützung einer Betheiligung der Schweiz an der internationalen landwirtschaftlichen Thierausstellung zu Hamburg, in Aussicht genommen sind, bleibt noch eine Summe von ungefähr Fr. 30,000 zu verwenden übrig.

Da es sieh bei der Hebung der schweizerischen Rindviehzucht durch den Bund für diesen um einen ganz neuen Verwaltungszweig handelt, so glaubten wir, es sei das Zweckmäßigste, wenn wir uns bei der Intervention auf diesem Gebiete wenigstens vorläufig an die sachbezüglichen Institutionen der Kantone anlehnen, von denen die Mehrzahl bereits Gesetze und Verordnungen über Rindviehzucht besitzt und eine Organisation für die Abhaltung von Schauen, getroffen hat.

In Berücksichtigung der Wünsche und Anregungen, welche sowohl im Schöße der eidgenössischen Räthe anläßlich der Büdgetberathung, als auch in den Antworten der Kantonsregierungen auf

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das Kreisschreiben unseres Handels- und Landwirthschaftsdepartements vom 4. Februar 1882 laut geworden, und in Genehmhaltung von Vorschlägen, welche von einer Kommission bewährter Fachmänner aufgestellt worden sind, haben wir bestimmt, daß die noch verfügbare Summe des Rindviehzuchtkredites zur Erhöhung derjenigen Prämien verwendet werden soll, welche von den Kantonen im Laufe dieses Jahres, auf Grund ihrer Gesetze und Réglemente betreffend die Rindviehzucht, an öffentlichen Schauen für Zuchtstiere und Stierkälber ausgerichtet werden.

In Bezug auf die Vertheilung jener Summe haben wir festgesetzt, daß dieselbe nach Maßgabe des Bestandes an verwendeten Zuchtstieren in der Schweiz zur Zeit der amtlichen Viehzählung vom Jahr 1876 stattfinden soll. Mag auch der absolute Bestand heute ein anderer, vielleicht stärkerer sein, so ist doch anzunehmen, daß die VeränderuagO in den einzelnen Kantonen in annähernd Ospeichern Verhältnisse erfolgte, so daß bei der Berechnung der jeden Kanton treffenden Quote eine beachtenswerthe Ungleichheit sich nicht ergeben dürfte. Nach jener Viehzählung gab es im Jahr 1876 in der Schweiz 10,326 zur Zucht verwendete Stiere, und es würde somit ein Kanton im Verhältnis von je 100 Zuchtstieren, die er im Jahr 1876 besaß, Fr. 300 erhalten.

Ueber die Bedingungen, unter denen die Kantone auf eine Subvention aus dem eidgenössischen Kredite für Hebung der Rindviehzucht Anspruch erheben können, haben wir heute ein Programm aufgestellt, von dem wir Ihnen im Anschlüsse ein Exemplar übermachen.

Zur näheren Erläuterung desselben glauben wir noch folgende Bemerkungen beifügen zu sollen.

Die Regierungen derjenigen Kantone, in denen die Rindviehsehauen noch nicht abgehalten worden sind, haben dem eidgenössischen Handels und Landwirthschaftsdepnrtement mitzutheilen : a) an welchen Tagen und Orten jene Schauen in ihrem Kanton stattfinden ; b) welches die Höhe und Zahl der Prämien ist, die sie für Zuchtstiere und Stierkälber im laufenden Jahre auszuwerfen im Falle sind (einzeln für jede Altersklasse und die Gesammtsumme); c) in welcher Weise sie den eidgenössischen Zuschuß zum kanto' nalen Prämien betrag zu verwenden gedenken.

Nach Eingang der bezüglichen Antworten wird unser Haudelsund Landwirthschaftsdepartement denjenigen Regierungen, die sich bereit erklärt haben, den Vorschriften des Programms nachzukommen,

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eine Anzahl von Scheinen übermitteln, laut welchen die Eidgenossenschaft sich verpflichtet, den Besitzern von im Laufe dieses Jahres an kantonalen Viehschauen prämirten Zuchtstieren und Stierkälbern, wenn sie dieselben ein Jahr lang behalten haben, einen Zuschuß zur kantonalen Prämie durch Vermittlung der jeweiligen Kantonsregierungen zukommen zu lassen. Inhalt und Zahl dieser Scheine wird im Uebrigen von der Antwort abhangen, die die hohen Regierungen auf die oben (sub e) an sie gestellte Frage abgeben werden.

Nach Abschluß sämmtlicher Schauen in einem Kanton hat die Regierung dem mehrgenannten Departemente ein Verzeichniß der prämirten Zuchtstiere und Stierkälber, ein Doppel des Verpflichtungsscheines und einen Bericht über .den Verlauf der Schauen einzusenden.

Die Regierungen derjenigen Kantone, in welchen die Schauen bereits stattgefunden haben, sollen dem Departement ebenfalls ein Verzeichniß der prämirten Zuchtstiere und Stierkälber und einen Bericht über den Verlauf der Schauen einsenden. Dabei sind diejenigen Thiere besonders anzugeben, unter deren Besitzer der eidgenössische Prämienzuschuß, resp. die bezüglichen Verpflichtungsscheine, vertheilt werden wollen. Bei ungleicher Vertheilung des Zuschusses ist das Betreffniß natürlich für jedes einzelne Thier anzumerken.

Das anbei mitfolgende Programm, sowie das im Obigen vorgezeichnete Verfahren haben nur einen provisorischen Charakter und gelten vorläufig nur für das Jahr 1883. Da es sich, wie bereits eingangs erwähnt wurde, für die Bundesbehörde um einen neuen Verwaltungszweig handelt, schien es angezeigt, vorerst eine Reihe von Erfahrungen zu sammeln, ehe ein definitives Programm aufgestellt werde. Eine Anzahl anderer auf die Hebung der Rindviehzucht hinzielender Vorschläge, welche uns unterbreitet worden sind, wird Gegenstand weiterer Prüfung bilden. Immerhin weisen alle auf die Notwendigkeit von Maßnahmen hin, welche vorzugsweise geeignet sind, das männliche Zuchtmaterial zu verbessern und dem Lande in ausreichender Zahl zu erhalten.

Um zu diesem Ziele zu gelangen, genügt aber die Intervention des Bundes allein auf diesem Gebiete nicht, sondern ist die Mitwirkung der Kantone durchaus erforderlich. Es hat deßhalb auch bei der Gewährung der Bundessubvention nicht die Absicht gewaltet, den Kantonen einen Theil ihrer daherigen Aufgabe
abzunehmen, vielmehr hegte man die Hoffnung, daß die Opfer des Bundes für diesen eminent wichtigen Zweig der Landwirthschaft die Kantone anspornen werden, ihrerseits ebenfalls der Rindviehzucht eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken, und insbesondere

39 diejenigen unter ihnen veranlaßen werden, ein Mehreres zu thun, welche den durch die gesteigerten Anforderungen der Zeit geschaffenen Schwierigkeiten bis anhin zu wenig Rechnung getragen haben.

Unser Handels- und Landwirthschaftsdepartement wird Ihnen im Uebrigen dankbar für Rathschläge sein, die Sie noch in Betreff der Verwendung eines allfälligen zukünftigen Kredites für Hebung der Rindviehzucht mitzutheilen im Falle sind.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 5. Juni 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Stellvertreter des Kanzlers der Eidgenossenschaft: Schatz mann.

Programm betreffend

die Hebung der schweizerischen Rindviehzucht durch den Bund.

(Für das Jahr 1883.)

I. Von dem io das eidgenössische Budget pro 1883 eingeschriebenen Kredit zur Hebung der Rindviehzucht wird eine Summe von circa Fr. 30,000 zur Erhöhung der von den Kantonen ausgeworfenen Prämien für Zuchtstiere und Stierkälber verwendet.

II. Die Vertheilung jener Summe unter die Kantone erfolgt nach Maßgabe des Bestandes an verwendeten Zuchtstieren in der

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Schweiz zur Zeit der allgemein - schweizerischen Viehzählung vom Jahr 187-6 und unter den in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen.

III. Die Kantonsregierangen, welche auf einen Zuschuß zum kantonalen Prämienbetrag aus dem eidgenössischen Kredit Anspruch machen, haben dem eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement Kenntniß zu geben : a. von Zeit und Ort der im Laufe des Jahres 1883 in ihrem Kanton abzuhaltenden Schauen ; b. von der Höhe und Zahl der Prämien, die sie für Zuchtstiere und Stierkälber an jenen Schauen auszuwerfen in der Lage sind ; c. von der Art und Weise, wie sie den eidgenössischen Zuschuß zum kantonalen Prämienbetrag zu verwenden gedenken.

IV. Die Kantone haben Ausweise darüber einzusenden: a. daß sie eine mindestens eben so hohe Summe, als der eidgenössische Zuschuß beträgt, für die Prämirung von Zuchtstieren und Stierkälbern verwenden ; b. daß die eidgenössische Subvention nicht zur Verminderung der kantonalen Leistungen für die Prämirung von Zuchlstieren und Stierkälbern geführt hat; c. daß die prämirten Zuchtsliere und Stierkälber während wenigstens 10 Monaten, vom Tage der Prämirung an gerechnet, nicht außer Landes verkauft worden sind.

V. Die Kantonsregierungen haben am Schlüsse des Jahres dem Handels- und Landwirthschaftsdepartement einen Berichfi über den Verlauf der Schauen, die Zahl der aufgeführten männlichen Thiere und ein spezifizirtes Verzeichnis der denselben zuerkannten Prämien einzusenden.

VI. Das Handels- und Landwirthschaftsdepartement ist mit der weitern Ausführung dieses Programms beauftragt.

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09.06.1883

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