793 Ablauf der Referendumsfrist: 11. Juli 1962

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Bundesgesetz über

den Abzahlung»- und den Vorauszahlungsvertrag

(Vom 23. März 1962)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Januar 1960 1), beschliesst : I.

Die Artikel 226 bis 228 des schweizerischen Obligationenrechts werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Art. 226a Beim Kauf auf Abzahlung verpflichtet sich der Verkäufer, dem C. TeilKäufer eine bewegliche Sache vor der Zahlung des Kaufpreises zu über- zahlungsgeschäfte I. Der Abgeben, und der Käufer, den Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten.

zahlungsvertrag 2 Der Abzahlungsvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schrift- 1. Begriff, lichen Form. Wird er vom Verkäufer gewerbsmässig abgeschlossen, so Form und Inhalt hat er folgende Angaben zu enthalten : 1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien; 2. den Gegenstand des Kaufes; 3. den Preis bei sofortiger Barzahlung; 4. den Teilzahlungszuschlag in Franken ; 5. den Gesamtkaufpreis; 6." jede andere dem Käufer obliegende Leistung in Geld oder Waren; 7. die Höhe und Fälligkeit der Anzahlung und der Eaten sowie deren Zahl; 1

!) BEI 1960, I, 523.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

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8. das Recht des Käufers, innert fünf Tagen den Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären; 9. die allfällige Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes oder einer Abtretung der Kaufpreisforderung, von künftigen Lohnforderungen des Käufers oder von Ansprüchen gegen Wohlfahrtseinrichtungen im Eahmen von Artikel 226 e, Absatz 1; 10. den bei der Stundung oder beim Verzug geforderten Zins; 11. den Ort und das Datum der Vertragsunterzeichnung.

3 Werden der Kaufgegenstand, die Höhe der Anzahlung, der Barkaufpreis oder der Gesamtkaufpreis nicht angegeben, so ist der Vertrag ungültig, ebenso wenn er das Eecht des Käufers, unter den in Artikel 226 c genannten Bedingungen auf den Abschluss zu verzichten, nicht aufführt.

Art. 2266 2. Zustimmung Ist der Käufer verheiratet, so bedarf der Abzahlungsvertrag zu bzw.^esBgesetz- seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten, falls die liehen Vertreters Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen und die Verpflichtung tausend Franken übersteigt.

2 Ist der Käufer minderjährig, so bedarf der Abzahlungsvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

3 Die Zustimmung ist in beiden Fällen spätestens bei der Unterzeichnung des Vertrages durch den Käufer abzugeben.

1

Art. 226c s. Inkrafttreten, Der Abzahlungsvertrag tritt für den Käufer erst fünf Tage nach Erertfärung" halt eines beidseitig unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Innerhalb dieser Frist kann der Käufer dem Verkäufer schriftlich seinen Verzicht auf den Vertragsabschluss erklären. Ein im voraus erklärter Verzicht auf dieses Eecht ist unverbindlich. Die Postaufgabe der Verzichtserklärung am letzten Tag der Frist genügt.

2 Liefert der Verkäufer vor Ablauf der in Absatz l genannten Frist, so darf der Käufer die Kaufsache nur zur üblichen Prüfung benützen, ansonst der Vertrag in Eechtskraft erwächst.

3 Verzichtet der Käufer auf den Vertragsabschluss, so darf von ihm kein Eeugeld verlangt werden.

Art. 226 d 1 4. Hechte und Der Käufer ist verpflichtet, spätestens bei der Übergabe der Kaufder Partefen sache mindestens einen Fünftel des Barkaufpreises zu bezahlen und die "· ·^^un?8" Bestschuld innerhalb von zweieinhalb Jahren seit Vertragsabschluss 1

Vertragsdauer

ZU tilgen,

795 2

Der Bundesrat wird ermächtigt, in einer Verordnung die gesetzliche Mindestanzahlung je nach der Art des Kaufgegenstandes bis auf zehn Prozent des Barkaufpreises herabzusetzen oder bis auf fünfunddreissig Prozent zu erhöhen und die gesetzliche Höchstdauer des Vertrages bis auf anderthalb Jahre zu verkürzen oder bis auf fünf Jahre zu verlängern.

3 Leistet der Verkäufer, ohne die volle gesetzliche Mindestanzahlung erhalten zu haben, so verliert er den Anspruch auf den nicht geleisteten Teil derselben. Jede Abrede, wonach Teilzahlungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer des Vertrages zu leisten sind, ist ungültig, es sei denn, sie erfolge, weil sich die wirtschaftliche Lage des Käufers seit Vertragsabschluss wesentlich zu dessen -Ungunsten verändert hat.

4 Erhöhungen des Kaufpreises zum Ausgleich eines Verzichts auf die Anzahlung sind ungültig.

Art. 226 e Künftige Lohnforderungen des Käufers sowie Ansprüche gegen 6. Abtretung von Wohlfahrtseinrichtungen können nur abgetreten oder verpfändet werden, AnsPruchen soweit sie pfändbar sind ; ihre Abtretung oder Verpfändung ist nur während zweieinhalb Jahren seit Vertragsabschluss wirksam.

2 Auf Ansuchen der Beteiligten, das jederzeit gestellt werden kann, setzt das Betreibungsamt den Kompetenzbetrag fest, der dem Käufer nach Artikel 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs zu belassen ist.

1

Art. 226/ Der Käufer kann auf das Eecht, seine Forderungen aus dem AbZahlungsvertrag mit den Forderungen des Verkäufers zu verrechnen, nicht im voraus verzichten.

2 Die Einreden des Käufers hinsichtlich der Kaufpreisforderung können bei einer Abtretung weder beschränkt noch aufgehoben werden.

1

c. Einreden

des:Kaufer9

Art. 2260 Der Käufer kann die Bestschuld jederzeit durch eine einmalige a. Barauskauf Zahlung begleichen, sofern er hiefür keine Akzepte begeben hat. Zuschläge jeder Art zum Barkaufpreis, die nach der Dauer des Vertrages bemessen werden, sind entsprechend der Verkürzung der Vertragsdauer um mindestens die Hälfte zu ermässigen.

Art. 226/i 1

Befindet sich der Käufer mit der Anzahlung im Verzug, so ist der Verkäufer nur berechtigt, entweder die Anzahlung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Verzug des Käufers o. Wahlrecht des Verkäufers

796 2 Befindet sich der Käufer mit Teilzahlungen im Verzug, so kann der Verkäufer entweder die fälligen Teilzahlungen oder den Eestkaufpreis in einer einmaligen Zahlung fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Den Eestkaufpreis fordern oder vom Vertrag zurücktreten kann er jedoch nur, wenn er sich dies ausdrücklich vorbehalten hat und wenn der Käufer sich mit wenigstens zwei Teilzahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel des Gesamtkaufpreises ausmachen, oder mit einer einzigen Teilzahlung, die mindestens einen Viertel des Gesamtkaufpreises ausmacht, oder mit der letzten Teilzahlung im Verzug befindet.

3 Der Verkäufer hat dem Käufer eine Frist von mindestens vierzehn Tagen zu setzen, bevor er den Eestkaufpreis fordern oder den Eücktritt.

erklären kann.

Art. 226 i b. Kücktritt

1

Tritt der Verkäufer beim Verzug des Käufers nach der Lieferung der Kaufsache vom Vertrag zurück, so ist jeder Teil verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten. Der Verkäufer hat überdies Anspruch auf einen angemessenen Mietzins und eine Entschädigung für ausserordentliche Abnützung der Sache. Er kann jedoch nicht mehr fordern, als er bei der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages erhielte.

2 Tritt der Verkäufer zurück, bevor die Kaufsache geliefert ist, so kann er vom Käufer nur einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit Vertragsabschluss eingetretene Wertverminderung der Kaufsache beanspruchen. Eine allfällige Konventionalstrafe darf zehn Prozent des Barkaufpreises nicht übersteigen.

Art. 226/c

c. Stundung durch den Richter

6. Gerichtsstand und Schiedsgericht

7. Geltungsbereich

Befindet sich der Käufer im Verzug, so ist der Eichter befugt, ihm Zahlungserleichterungen zu gewähren und dem Verkäufer die Bücknahme der Kaufsache zu verweigern, wenn der Käufer Gewähr dafür bietet, dass er seine Verpflichtungen erfüllen wird, und dem Verkäufer aus der Neuregelung kein Nachteil erwächst.

Art. 226Î Der in der Schweiz wohnhafte Käufer kann für die Beurteilung von Streitigkeiten aus einem Abzahlungsvertrag nicht im voraus auf den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz verzichten oder mit dem Verkäufer einen Schiedsgerichtsvertrag abschliessen.

Art. 226m Die vorstehenden Bestimmungen gelten für alle Eechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen, insbesondere für Miet-Kauf-Verträge, 1

797 soweit die Parteien damit die gleichen wirtschaftlichen Zwecke wie bei einem Kauf auf Abzahlung verfolgen, gleichgültig, welcher Bechtsform sie sich dabei bedienen.

2 Diese Vorschriften sind sinngemäss anzuwenden für die Gewährung von Darlehen zum Erwerb beweglicher Sachen, wenn der Verkäufer dem Darleiher die Kaufpreisforderung mit oder ohne Eigentumsvorbehalt abtritt oder wenn Verkäufer und Darleiher in anderer Weise zusammenwirken, um dem Käufer die Kaufsache gegen eine nachträgliche Leistung des Entgeltes in Teilzahlungen zu verschaffen. Der Darlehensvertrag hat insbesondere die in Artikel 226 o, Absatz 2, genannten Angaben zu enthalten, jedoch anstelle des Bar- und des Gesamtkaufpreises den Nennwert und den Gesamtbetrag des Darlehens anzuführen.

3 Barkäufe in Verbindung mit Teilzahlungsdarlehen unterstehen nicht den Vorschriften über den Abzahlungsvertrag, wenn die gesetzliche Mindestanzahmng beim Darleiher geleistet und der Barkaufpreis ohne Zuschlag beim Kaufabschluss getilgt wird.

4 Ist der Käufer im Handelsregister als Firma oder als Zeichnungsberechtigter einer Einzelfirma oder einer Handelsgesellschaft eingetragen oder bezieht sich der Kauf auf Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind, oder betragen der Gesamtkaufpreis höchstens zweihundert Franken und die Vertragsdauer höchstens sechs Monate, oder ist der Gesamtkaufpreis in weniger als vier Teilzahlungen, die Anzahlung inbegriffen, zu begleichen, so finden nur die Artikel 226h, Absatz 2, 226i, Absatz'l, und 226 k Anwendung.

Art. 227 a 1

Beim Kauf mit ratenweiser Vorauszahlung verpflichtet sich der n. Der vorausKäufer, den Kaufpreis für eine bewegliche Sache zum voraus in Teil^ertrag" Zahlungen zu entrichten, und der Verkäufer, die Sache dem Käufer nach i. Begriff, der Zahlung des Kaufpreises zu übergeben.

Form und Inhalt 2 Der Vorauszahlungsvertrag ist nur gültig, wenn er in schriftlicher Form abgeschlossen wird und folgende Angaben enthält: 1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien ; 2. den Gegenstand des Kaufes; 8. die Gesamtforderung des Verkäufers ; 4. die Zahl, die Höhe und die Fälligkeit der Vorauszahlungen sowie die Vertragsdauer; 5. die zur Entgegennahme der Vorauszahlungen befugte Bank ; 6. den dem Käufer geschuldeten Zins ; 7. das Becht des Käufers, innert fünf Tagen den Verzicht auf den Vertragsabschluss zu erklären;

798 8. das Eecht des Käufers, den Vertrag zu kündigen, sowie das dabei zu zahlende Keugeld; 9. den Ort und das Datum der Vertragsunterzeichnung.

2. Hechte und Pflichten der Parteien a. Sicherung der Vorauszahlungen

6. Bezugsrecht des Käufers

e. Zahlung des Kaufpreises

Art. 227 & Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag hat der Käufer die Vorauszahlungen an eine dem Bundesgesetz über Banken und Sparkassen vom S.November 1934 unterstellte Bank zu leisten. Sie sind einem auf seinen Namen lautenden Spar-, Depositenoder Einlagekonto gutzuschreiben und in der üblichen Höhe zu verzinsen.

2 Die Bank hat die Interessen beider Parteien zu wahren. Auszahlungen bedürfen der Zustimmung der Vertragsparteien ; diese kann nicht im voraus erteilt werden.

3 Hat der Käufer seine Vorauszahlungen entgegen der Vorschrift des Absatzes l nicht an eine Bank geleistet, so steht ihm bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Verkäufer bis zum Betrag von fünftausend Franken ein Vorzugsrecht dritter Klasse gemäss Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 'zu.

Der Verkäufer verliert bei einer Kündigung des Vertrages durch den Käufer gemäss Artikel 227/ alle Ansprüche diesem gegenüber.

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Art. 227 c Der Käufer ist berechtigt, jederzeit gegen Zahlung des ganzen Kaufpreises die Übergabe der Kaufsache zu verlangen; er hat dabei dem Verkäufer die üblichen Lieferfristen einzuräumen, wenn dieser die Kaufsache erst beschaffen muss.

2 Der Verkäufer darf dem Käufer die Kaufsache nur übergeben, wenn die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag eingehalten werden.

3 Hat der Käufer mehrere Sachen gekauft oder sich das Kecht zur Auswahl vorbehalten, so ist er befugt, nach Leistung der in Artikel 226 d vorgesehenen Mindestanzahlung die Ware in Teillieferungen abzurufen, es sei denn, es handle sich um eine Sachgesamtheit. Ist nicht der ganze Kaufpreis beglichen worden, so kann der Verkäufer nur dann zu Teillieferungen verhalten werden, wenn ihm zehn Prozent der Bestforderung als Sicherheit verbleiben.

Art. 227d Bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag ist der Kaufpreis bei der Übergabe der Kaufsache zu begleichen, doch kann der Käufer schon beim Abruf der Ware dem Verkäufer aus seinem Guthaben Beträge bis zu einem Drittel des Kaufpreises freigeben.

Eine Verpflichtung hierzu darf nicht beim Vertragsabschluss ausbedungen werden.

1

799 Art. 227e Wird der Kaufpreis bei Vertragsabschluss bestimmt, so ist der Vorbehalt einer Nachforderung ungültig.

2 Ist der Käufer verpflichtet, für einen Höchstbetrag Ware nach seiner Wahl zu beziehen, deren Preis nicht schon im Vertrag bestimmt wurde, so ist ihm die gesamte Auswahl zu den üblichen Barkaufpreisen anzubieten.

3 Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, sofern sie sich für den Käufer als günstiger erweisen.

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Art. 227/ Einen überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag kann der Käufer bis zum Abruf der Ware jederzeit kündigen.

2 Ein vom Käufer dabei zu zahlendes Reugeld darf zweieinhalb beziehungsweise fünf Prozent der Gesamtforderung des Verkäufers nicht übersteigen und höchstens hundert beziehungsweise zweihundertfünfzig Franken betragen, je nachdem, ob die Kündigung innert Monatsfrist seit Vertragsabschluss oder später erfolgt. Anderseits hat der Käufer Anspruch auf Rückgabe der vorausbezahlten Beträge samt den üblichen Bankzinsen, soweit sie das Reugeld übersteigen.

8 Wird der Vertrag wegen des Todes oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Käufers oder wegen des Verlustes der Vorauszahlungen gekündigt oder weil der Verkäufer sich weigert, den Vertrag zu handelsüblichen Bedingungen durch einen Abzahlungsvertrag zu ersetzen, so kann kein Reugeld verlangt werden.

1

Art. 22?9 Die Pflicht zur Leistung von Vorauszahlungen endigt nach fünf Jahren.

2 Hat der Käufer bei einem überjährigen oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag die Kaufsache nach acht Jahren nicht abgerufen, so erlangt der Verkäufer nach unbenutztem Ablauf einer Mahnfrist von drei Monaten die gleichen Ansprüche wie bei einer Kündigung des Käufers.

Art. 227 h 1 Beim Verzug des Käufers mit einer oder mehreren Vorauszahlungen kann der Verkäufer lediglich die fälligen Raten fordern; sind jedoch zwei Vorauszahlungen, die zusammen mindestens einen Zehntel der Gesamtforderung ausmachen, oder ist eine einzige Vorauszahlung, die mindestens einen Viertel der Gesaratforderung ausmacht, oder ist die letzte Vorauszahlung verfallen, so ist er überdies befugt, nach unbenutztem Ablauf einer Mahnfrist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten.

1

d. Preisbestimmung

3. Beendigung des Vertrages a. Kündigungsrecht

6. Vertragsdauer

4. Verzug des Käufers

800 2

Tritt der Verkäufer von einem Vertrag zurück, dessen Dauer höchstens ein Jahr beträgt, so findet Artikel 226 i, Absatz 2, entsprechend Anwendung. Bei einem überjährigen Vertrag kann der Verkäufer nur das nach Artikel 227/, Absatz 2, vereinbarte Eeugeld beanspruchen sowie die Vergünstigungen, die er dem Käufer über die üblichen Bankzinsen hinaus gewährt hat.

3 Hat der Käufer bei einem überjährigen Vertrag die Kauf sache abgerufen, so kann der Verkäufer einen angemessenen Kapitalzins sowie Ersatz für eine seit dem Abruf eingetretene Wertverminderung verlangen.

Eine allfällige Konventionalstrafe darf zehn Prozent des Kaufpreises nicht übersteigen.

4 Ist jedoch die Kaufsache schon geliefert worden, so findet für den Eücktritt Artikel 226Ï, Absatz l, Anwendung.

Art. 227 i 5. OeitungsDie Artikel 227 a-227 h finden keine Anwendung, wenn der Käufer bereich a j g jijrma 0(jer ajs Zeichnungsberechtigter einer Einzelfirma oder einer Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen ist oder wenn sich der Kauf auf Gegenstände bezieht, die nach ihrer Beschaffenheit vorwiegend für einen Gewerbebetrieb oder vorwiegend für berufliche Zwecke bestimmt sind.

Art. 228 1 in. GemeinDie für den Abzahlungsvertrag geltenden Vorschriften über die BestiSSungen Zustimmung des Ehegatten beziehungsweise des gesetzlichen Vertreters, das Eecht des Käufers, auf den Vertragsabschluss zu verzichten, die Abtretung von Ansprüchen, die Einreden des Käufers, die Stundung durch den Eichter sowie über Gerichtsstand und Schiedsgericht finden auch auf den Vorauszahlungsvertrag Anwendung.

2 Die Vorschriften über den Vorauszahlungsvertrag gelten sinngemäss, wenn die Lieferfrist bei einem Abzahlungsvertrag mehr als ein Jahr beträgt oder von unbestimmter Dauer ist und der Käufer vor der Lieferung der Ware Zahlungen zu leisten hat.

II.

Schlussbestimmungen

A. Konkursprivileg

Art. l Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 18891) erhält folgenden Zusatz: «Dritte Klasse !) BS 3, 3.

801

d. Die Ansprüche des Käufers aus einem Vorauszahlungsvertrag (Art. 2276, Abs.8, OK).»

Art. 2 Die Artikel l und 13 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wett- B. unlauterer bewerb vom 30. September 19431) werden wie folgt ergänzt (bei Art.l: Buchstaben i und k, bei Art. 13: Buchstaben h und i): «bei öffentlichen Auskündigungen über einen Abzahlungsvertrag Angaben über das vom Käufer zu leistende Entgelt macht, dabei aber den Bar- oder den Gesamtkaufpreis nicht oder nicht genau bezeichnet, insbesondere nur Zahl und Höhe der zu leistenden Eaten angibt und den Teilzahlungszuschlag in Franken verschweigt»; «einen Käufer, der einen Abzahlungs- oder einen Vorauszahlungsvertrag unterzeichnet hat, veranlasst, auf den Abschluss zu verzichten, oder einen Käufer, der einen Vorauszahlungsvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen»;

Art. 3 1

Die Artikel 226/, 226#, 226 fe, 226t und 226fe finden auch auf Abzahlungsverträge Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind.

2 Auf Vorauszahlungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, findet nur Artikel 226 k Anwendung.

Solche Verträge sind indessen innert Jahresfrist den Bestimmungen des Artikels 227 fe anzupassen, widrigenfalls sie dahinfallen und dem Käufer sein gesamtes Guthaben mit allen ihm gutgeschriebenen Zinsen und Vergünstigungen auszuzahlen ist.

Art. 4 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 23.März 1962.

Der Präsident: Vaterlaus Der Protokollführer: F.Weber 1

)BS2. 951.

C. Übergangsrecbt

D. Inkrafttreten

802

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28.März 1962.

Der Präsident : Bringolf Der Protokollführer: Ch. Oser Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28.März 1962.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Datum der Veröffentlichung: 12. April 1962 Ablauf der Referendumsfrist : 11. Juli 1962

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom 2. April 1962) Dem Kanton Bern wurde an die Kosten der Verbauung der Biberzen in den Gemeinden Rüeggisberg und Rüschegg ein Bundesbeitrag bewilligt.

(Vom 8. April 1962) Seine Exzellenz Herr Shmuel Bentsur hat dem Bundesrat sein Beglaubigungsschreiben als ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter der Bepubük Israel bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft überreicht.

Dem Kanton Zürich wurde an die Kosten der Gesamtmelioration Wehntal ein Bundesbeitrag bewilligt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Abzahlung»- und den Vorauszahlungsvertrag (Vom 23. März 1962)

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1962

Année Anno Band

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15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1962

Date Data Seite

793-802

Page Pagina Ref. No

10 041 682

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