Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Ralph Neumann, geb. 13. März 1957, von Luzern, wohnhaft gewesen in 6005 Luzern, Eichmattstrasse 15, derzeitiger Aufenthalt unbekannt. Gestützt auf Artikel 61 Absatz 1, Buchstabe a der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) sowie Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 VStrR eröffnet die Eidgenössische Steuerverwaltung hiermit den folgenden Strafbescheid: 1.

Ralph Neumann wird wegen Gefährdung der Mehrwertsteuer zu einer Busse von 1000 Franken, zuzüglich der Verfahrenskosten von 120 Franken verurteilt.

2.

Der Strafbescheid gilt mit dieser Publikation als eröffnet.

3.

Der begründete Strafbescheid kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

Dieser Strafbescheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Ralph Neumann wird hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 1120 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheids an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern, Postchequekonto 30375 einzuzahlen.

24. Oktober 2000

Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer

2000-2183

5191