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Verordnung betreffend

die Eichung von Meßapparaten für Petroleum und andere leichtflüchtige Flüssigkeiten.

(Vom 16. Januar 1883.)

Der s c h w . e i z e r i s c h e Bundesrath nach Einsicht eines Berichts seines Handels- und Landwirthschaftsdepartements, verordnet: Art. 1. Die im Verkehr befindlichen Meßapparate zur Ausmessung von Petroleum und andern leichtflüchtigen Flüssigkeiten unterliegen wie alle andern Verkehrsmaße der Eichung.

Art. 2. Zur Eichung werden nur solche Meßapparate zugelassen, bei welchen die zu messende Flüssigkeit aus einem Vorrathsbehälter direkt in ein cylindrisches oder konisches Gefäß eingelassen und aus welch' letzterem die gemessene Flüssigkeit durch einen Hahn abgelassen werden kann.

Zur Abmessung der verschiedenen Flüssigkeitsmengen dient eine Skale, welche entweder an der Gefäßwand selbst, wenn dieselbe ganz oder theilweise aus Glas besteht, oder an einer mit dem Meßgefäß kommunizirenden Glasröhre von mindestens 8mm. innerem Durchmesser unveränderlich angebracht ist.

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, Art. 3. Die einzig gesetzliche Eintheilung des Meßgefässes ist unter Va 1. von dl. zu dl. und von Va 1. hinweg von Va zu x/2 L, so daß ein solches Gefäß die direkte Messung von l, 2, 3, 4, 5 dl., l, l Va, 2 1. etc. gestattet. Jede andere Eintheilung, also namentlich auch diejenige, bei welcher die Theilstriche ein bestimmtes Gewicht der betreffenden Flüssigkeit abgrenzen sollen, ist absolut untersagt. Dagegen ist es zuläßig, nur einzelne der oben angegebenen Maßgrößen anzubringen, z. B. bei Apparaten für Petroleum nur die Größen Va, l, l1!*, 2 1.

Art. 4. Bei Apparaten, bei welchen die Skale an der Gefäßwand oder an der kommunizirenden Glasröhre selbst angebracht wird, sollen die Theilstriche aufgeschliffen oder mit dem Diamant eingravirt, und um dieselben deutlicher sichtbar zu machen, auch mit Farbe bezeichnet sein. Es ist jedoch auch gestattet, statt der Theilstriche metallene Zeiger anzubringen, deren Stellung durch Stempelung gegen willkürliche Veränderung gesichert werden muß. Neben jeder Marke soll die Bezeichnung des durch dieselbe abgegrenzten Volumens deutlich angebracht sein.

Art. 5. Um die Vertikalstellung des Gefässes, bei welcher allein die Messung eine richtige ist, kontroliren zu können, soll mit demselben ein Loth verbunden sein, welches über einer am untern Ende des Gefässes befestigten Spitze einspielen soll.

Art. 6. Der innere Durchmesser des Gefässes darf nirgends größer sein als 100 mm. 5 an denjenigen Stellen, wo die Volumen l und 2 dl. abgelesen werden sollen, darf er 60 mm. nicht übersteigen.

Art. 7. Die Abweichungen vom richtigen Inhalt dürfen nicht mehr als das Doppelte der im Art. 25 der Vollziehungsverordnung über Maß und Gewicht vom 22. Oktober 1875 und Art. 4 der Verordnung betreffend die Einführung des

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4- und 3-Decilitermaßes vom 8. Janaar 1878 angegebenen Fehlergrenze betragen, d. h.

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Art. 8. Jedes Meßgefäß soll mit den. vorgeschriebenen Eichzeichen (eidgenössisches Kreuz, Kantonszeichen und Zeichen d«r Eiehst&tte) versehen sein. Bei denjenigea Gefässen, wo die Theilstriehe auf dem Giasgefaß selbst angebracht sind, sind auch diese Zeichen aufzusehleifen, and zwar über der obersten Inhaltsmarke; außerdem fast der Eichmeister seine Unterschrift mit Diamant beizusetzen.

Bei Meßgefässen mit Zeiger soH die Lage der verschiedenen Stempel, die auf Zinntropfen anzubringen sind, nach Art. 4 so gewählt werden, daß dadurch jede willkürliche Aenderurig der Zeigerstellung ausgeschlossen ist.

Art. 9. Bei der Eichung der Apparate wird das Meßgefäß so aufgestellt, daß das Loth genau über der Spitze einspielt; vor der Messung ist die Gefäßwand in üblicher Weise zu benetzen. Die Metallröhre, durch welche die Flüssigkeit in das Meßgefäß eingelassen wird, soll bei der Eichung ebenfalls im Gefäß angebracht sein.

Art. 10. Als Gebühren hat der Eichmeister zu beziehen : für die Prüfung jeder Ahtheilung 15 Cts.

außerdem für das Aufschleifen der Zeichen oder die Stempelung 50 ,, Art. 11. Vorstehende Verordnung tritt sofort in Kraft.

Dieselbe sott gedruckt, sämmtlichen Eantonsregierungen suhanden der Eichmeister mitgetheilt and in .die amtliche

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Sammlung der Gesetze lind Verordnungen der Eidgenossenschaft aufgenommen werden.

B e r n , den 16. Januar 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, D e i B un d e s p r ü s i d e n t :

L. Ruchomet Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verordnung betreffend die Eichung von Meßapparaten für Petroleum und andere leichtflüchtige Flüssigkeiten. (Vom 16. Januar 1883.)

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