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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. III.

Nr. 43.

29. August 1883,

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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Kreisschreiben der

schweizerischen Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone, betreffend : 1) die in Rußland im Civilprozeß nöthigen Beweisurkunden, und 2) die Beglaubigung von Urkunden durch die Schweiz. Staatskanzleien.

(Vom

25. August 1883.)

Hochgeehrte Herren !

Wir erlauben uns, Ihre Aufmerksamkeit auf nachfolgende zwei Uebelstände zu lenken : 1) Laut Mittheilung der russischen Gesandtschaft schreibt die russische Civilprozeßordnung vor, daß Beweisurkunden, die anderwärts errichtet worden sind, von den dortigen Behörden nur dann in Berücksichtigung gezogen werden können, wenn sie die Seitens der kompetenten russischen Behörde abgegebene Erklärung enthalten, daß sie ordnungsmäßig, d. h. formgerecht, nach Mitgabe der Ortsgesetze errichtet seien.

Begreiflicherweise nimmt aber die russische Gesandtschaft Anstand, eine derartige Erklärung zu Händen der russischen Behörden abzugeben, wenn nicht eine solche der Bundeskanzlei vorliegt, und diese selbst ist nicht in der Lage, sie von sich aus abzugeben, weil sie die fünfundzwanzig schweizerischen Kantonalgesetze, welche bezügliche Formvorschriften enthalten, weder kennt, noch zu kennen censirt ist. Die erwähnte Erklärung hat daher jeweilen von der kantonalen Staatskanzlei auszugehen, falls diese hiezu kompetent erseheint: wenn nicht, von der kompetenten kantonalen Behörde, Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. III.

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488 in welchem Falle die kantonale Staatskanzlei sich mit der Bescheinigung begnügen kann, daß die Urkunde, nach Mitgabe der Erklärung der kompetenten kantonalen Behörde, formgültig errichtet sei.

Es ist nun schon öfter vorgekommen, daß Prozeßvollmachten, Contocorrent-Auszüge und ähnliche Urkunden, welche jener Erklärung ermangelten, Seitens der russischen Behörden zur nachträglichen Ergänzung an die russische Gesandtschaft und von dieser an uns zurückgemittelt worden sind, wodurch, abgesehen von unnützen Kosten, ein für die Interessenten höchst verdrießlicher und vielleicht nicht wieder gut zu machender Zeitverlust herbeigeführt wurde.

Diesem Uebelstande abzuhelfen, möchten wir Sie ersucht haben, darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Urkunden, welche die G-eltendmachung civilrechtlicher Ansprüche irgend welcher Art zu erleichtern bestimmt sind, mit der erwähnten Erklärung versehen an uns gelangen. Wir werden dann nicht ermangeln, unserseits zu bescheinigen, daß die Urkunde, nach Mitgabe der von der kompetenten Behörde abgegebenen Erklärung, formgerecht sei, und können dann darauf rechnen, daß die russische Gesandtschaft ihrerseits diese unsere Deklaration bestätige.

2) Es kommt noch häufig vor, daß uns von Notaren, kantonalen Gemeinde- und Bezirksbeamten beglaubigte Urkunden zur Beglaubigung übermittelt werden, ohne daß die kantonalen Staatskanzleien ihrerseits beglaubigt hätten.

Wir müssen wiederholt darauf aufmerksam machen, daß wir Urkunden, welche der Beglaubigung der kantonalen Staatskanzleien ermangeln, nicht beglaubigen können. Wir kennen nur Unterschrift und Siegel der genannten Kanzleien, nicht aber Unterschrift und Siegel von Notaren, Gemeinde- und Bezirksbeamten, und müssen daher alle Urkunden, welche der Beglaubigung durch die kantonale Staatskanzlei entbehren, unnachsichtlich retourniren, wodurch natürlich ebenfalls wieder unnützer Zeitverlust und Kostenaufwand entsteht.

Wir laden Sie ein, diese unsere Bemerkungen in gutfindender Weise zur Kenntniß der Augehörigen Ihres Kantons zu bringen, und benutzen im Uebrigen gerne den Anlaß zur Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 25. August 1883.

Im Namen der Schweiz. Bundeskanzlei, Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rangier.

-aanotac-

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Kreisschreiben der schweizerischen Bundeskanzlei an die Staatskanzleien sämmtlicher Kantone, betreffend : 1) die in Rußland im Civilprozeß nöthigen Beweisurkunden, und 2) die Beglaubigung von Urkunden durch die Schweiz. Staatskanzleien. (Vom 25. Augu...

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Jahr

1883

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.08.1883

Date Data Seite

487-488

Page Pagina Ref. No

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