Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 3437/99 Widersprechende/r Corel Corporation, The Corel Building, 1600 Carling Avenue, Ottawa (Ontario K1Z 8R7) Kanada, Schweizerische Marke Nr. 420 342 COREL (fig.), Vertreter/in Isler & Pedrazzini AG, Gotthardstrasse 53, Postfach 6940, 8023 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Spider Publications Verlag GmbH, Dechant-FranzFuchs-Strasse 543, A-5580 Tamsweg, Internationale Marke Nr. IR 703 385 COREL MAGAZINE (fig.).

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 8. Juni 2000 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch wird gutgeheissen und der internationalen Marke Nr. IR 703 385 COREL MAGAZINE (fig.) der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr im Betrage von 800 Franken verbleibt dem Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung im Betrag von 2000 Franken (Parteikosten von 1200 Fr. und Widerspruchsgebühr von 800 Fr.) zu bezahlen.

5.

Die provisorische totale Schutzverweigerung vom 21. Juni 1999 gegenüber der internationalen Marke Nr. IR 703 385 COREL MAGAZINE (fig.) wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

6.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden (Art. 36 MSchG i.V. mit Art. 44 VwVG). Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

20. Juni 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

3340

2000-1244