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Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. IV.

Nr. 57.

17. November 1883.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

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Drude und Expedition der StämpflischenBuchdruckereii in Bern.

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Bericht der

nationalräthlichen Kommission zur

Behandlung der Botschaft und des Gesetzentwurfes über die

Beaufsichtigung des Rechnungswesens der

Eisenbahngesellschaften.

(Vom 26. Oktober 1883.)

Tit.

Wie unser Bericht über die F r a g e des R ü c k k a u f e s vom 17. April abbin, so soll auch der gegenwärtige nur ein kurzer sein, und zwar kann er es um so mehr, als derjenige der Kommission des Ständerathes vom 26. Juni 1. J. ein ausführlicher gewesen ist und fast alle in Berücksichtigung zu ziehenden Verhältnisse erschöpfend erörtert hat. Wir beziehen uns auf denselben und werden in den folgenden Auseinandersetzungen fast ausschließlich nur unsere abweichenden Anschauungen besprechen.

I.

Die Eintretensfrage.

Vorher und zunächst glauben wir aufmerksam machen zu sollen, daß der vom Ständerath angenommene und uns überwiesene G e s e t z e s v o r s c h l a g eine sehr große Stimmenzahl in jener Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

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382 Behörde auf sich vereinigt hat, und daß seither der Aeußerungcu in der öffentlichen Meinung nur wenige gewesen sind, welche sich für gänzliches Fallenlassen irgend eines Gesetzes ausgesprochen haben; der Gedanke ist in der Schweiz ein allgemeiner geworden, daß in die Mißstände, Mißverhältnisse und Unregelmäßigkeiten, welche die Botschaft vom 6. März 1883 nebst den dazu gehörigen tabellarischen Zusammenstellungen nachgewiesen hat, eine gewisse Ordnung gebracht werden müsse. Wir fügen diesem Gedanken noch bei, daß die daherigen Bestrebungen als nothweudige Vorarbeiten zur Behandlung des Postulates vom 23. Dezember 1881 (Nr. 258 der Postulatensammlung) angesehen werden können. Endlich kann auch darauf hingewiesen werden, daß, nachdem die Frage des Rückkaufes ablehnend beantwortet worden ist und nachdem bezüglich dieses Rückkaufes in den Übergangsbestimmungen die Vorschriften der Konzessionen für eine einstige Entscheidung vorbehalten worden sind, welchem Vorbehalt der Ständerath den weitern, wie wir glauben, durchaus überflüssigen über die schiedsrichterliche Feststellung der Rückkaufssummen beigefügt hat, -- die Ursachen der Bekämpfung des Gesetzentwurfes und dessen Gegner sich bedeutend vermindert haben. Denn der Wille ist ein allgemeiner, daß die auf Recht und Ordnung sich stützenden Interessen nieht geschädigt werden sollen. Deßhalb ist aber auch der Ansicht entgegenzutreten, daß die Ablehnung des Rückkaufes berechtige, besonders rigorose Vorschriften gegen die Gesellschaften, welche die Bahnen gebaut haben und betreiben, aufzustellen. Nein, die Privatthätigkeit, welche ihr Geld in die Eisenbahnen gegeben, soll nicht gelähmt, die P r i va t r e c h te sollen gewahrt werden ; der Staat aber hat zu sorgen, daß nicht durch eine ungerechtfertigte Ausbeutung derselben das öffentliche Interesse geschädigt werde. Die Privatrechte sollen in den Stand gesetzt werden, ihre mit den Konzessionen übernommenen V e r p f l i c h t u n g e n bleibend erfüllen zu können.

Man kann nieht wohl annehmen , daß es nur in den einseitigen Willen der Gesellschaften gelegt sein könne, ihre Verpflichtungen zu bemessen und nach Gutfinden zu erfüllen. Deßhalb müssen auch die aus den betheiligten Kreisen erhobenen Einwendungen gegen die K o m p e t e n z des B u n d e s zur Gesetzgebung auf diesem Gebiete bestritten und
abgelehnt werden. Ebenso müssen aber auch von anderer Seite ausgehende gleichartige Velleitäten abgelehnt werden. Es ist den Vertheidigern derselben in Erinnerung zu bringen, daß in der Schweiz das Gesetz vom 23. Dezember 1872 über den Betrieb der Eisenbahnen und ein Artikel 26 in der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 bestehen.

Wenn die Kommission daher das Gesetzgebungsrecht des Bundes bejaht und nicht findet, daß Privatrechte durch den Entwurf ge-

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schädigt werden oder geschädigt werden sollen -- wovon übrigens angesichts der Ziffern 1-3 der Uebergangsbestimmungen vernünftiger Weise nicht mehr gesprochen werden kann -- so ist ihr Entscheid über die Eintretensfrage ein unzweifelhafter, ja ein einmüthiger gewesen, wenn sieh die Mitglieder ihre Stimmabgabe über die einzelnen Artikel des Gesetzes, sowie über das Ganze nach der fertigen Berathung thatsächlich auch gewahrt haben. Wir fanden uns nur noch den in der Eingabe der vereinigten Verwaltungen vom 10. Oktober 1. J. aufgestellten t h a t s ä c h l i c h e n Behauptungen gegenüber, welche das Gesetz für überflüssig hält und glaubt, daß an der Hand des neuen Obligationenrechts die wünschbare Ordnung geschaffen werden könne. Wir halten aber auch diese Ansicht nicht gerechtfertigt; wenn vielleicht auch gesagt werden könnte, daß die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes in Betreff der Dividendenvertheilung über die Artikel 630--631 0. R. hinausgehen, so ist hinwieder Artikel 656, Ziffer l zu beachten, gemäß welchem die Vorlage eher als eine Vergünstigung angesehen werden muß, -- eine Vergünstigung, welche nur damit zu rechtfertigen ist, daß man leider nur allzulange zugesehen hat, wie in den Bilanzen die nicht existirenden Werthe sich häuften. Im Weitern verdient die Ansicht Beachtung, daß über die einmal eventuell auszuzahlende Rückkaufssumme im Schweizerland mehr Klarheit und Licht verbreitet wird, wenn einmal die unantastbar zulässige Bilanzsumme ermittelt sein wird. Wenn es auch nicht die gleiche Summe sein wird, so werden doch anwendbare Andeutungen gegeben. Und daß zur Behandlung des oben erwähnten Postulats Nr. 258 durch das eingeschlagene Verfahren das erforderliche Material geliefert wird , wird von den Eisenbahn Verwaltungen wohl nicht bestritten werden. Uebrigen.s dürfen wir in Anlehnung an die Eingabe behaupten, daß sich die Kommission bemüht hat, möglichste Übereinstimmung mit dem Obligationenrecht zu erzielen, und zwar ist es gerade durch den von uns vorgeschlagenen Artikel 5 über den Abschluß der Rechnungen und Feststellung der Bilanzen geschehen. Formell mag gesagt werden, daß in der Vorschrift zur Erneuerung der Statuten bis zum 1. Januar 1885 eine Abweichung von Artikel 898 der Uebergangsbestimmungen liege. Dagegen darf nicht vergessen werden, daß es der gleiche Gesetzgeber ist,
welcher für die Eisenbahngesellschaften Artikel 898 nicht in seinem ganzen Umfang gelten lassen will, und daß in Anbetracht von Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 1872 zu erwägen ist, wie unter der Herrschaft des Obligationenrechts die Statuten der Eisenbahngesellschaften beschaffen sein müssen. Es wird diesen schwerlich einfallen, sich auf die gleiche Linie wie andere Aktienunternehmungen zu ausschließlich

384 privaten Zwecken und ohne Konzessionen stellen zu wollen. Sie dürfen nicht vergessen , daß ihre Rechte konzessionirte sind und daß über die Konstituirung und Zulassung von juristischen Personen in einem Staate es dieser ist, welcher über die Voraussetzungen und Bedingungen der juristischen Person sich ausspricht. Gerade über diesen Punkt ist der Bericht der Kommission des Stäuderathes den Gesellschaftsverwaltungen zum Studium zu empfehlen.

Gleichzeitig halten wir es am Orte, irrigen Ansichten, welche über den Umfang der Uebergangsbestiinmungen im Obligationenreeht nicht nur bei den Eisenbahagesullschaften bestehen, entgegenzutreten.

Der erwähnte Artikel 898 läßt das Bestehen der Statuten allerdings zu, schützt aber nur die dem Obligationenrechte entgegenstehenden Bestimmungen. Was dann Rechtens sein soll, wenn die Statuten gänzlich schweigen, das Gesetz aber Bestimmungen enthält, darüber sagt er nichts. Es kann und muß aus diesem Stillschweigen geschlossen werden, daß dann das Gesetz über das Obligationenrecht auch für die betreffenden Gesellschaften in Kraft getreten sei. Gerade fiir das vorliegende Gesetz ist diese Interpretation von Wiehtigkeit, indem die von uns geprüften Statuten in Bezug auf die Bilanzen keine entgegenstehenden Bestimmungen haben. Die in Artikel 656 0. R. den Verwaltungsorganen vorgeschriebene klar und übersichtlich aufzustellende Bilanz ist demnach, wie für alle Gesellschaften, so auch für die Eisenbahngesellschaften bereits am 1. Januar 1883 maßgebendes Recht geworden und zwar nach 'den vom Gesetze ferner erwähnten Grundsätzen. Unter andern citiren wir wörtlich : Ziffer 2. ,,Grundstücke, Gebäude, Maschinen sind höchstens nach den Anschaffungskosten, mit Abzug der erforderlichen und den Umständen angemessenen Abschreibungen, anzusetzen. Ueberdies ist, wenn dieselben versichert sind, die Versicherungssumme anzumerken."1 Ziffer 5. ,,Die Gesammtsumme der zweifelhaften Posten und die Gesammtsumme der vorgenommenen Abschreibungen sind anzugeben."

II.

Die artikelweise Berathung.

Ueber die Motive, welche Ihre Kommission zu Abänderungen des Textes veranlaßt haben, beschränken wir uns auf folgende kurze Angaben, begreiflich in der Meinung, sie in der Diskussion ausführlicher zu begründen.

385 Bereits die U e b e r s c h r i f t des Gesetzes ist verändert worden. Nach unserer Auffassung soll dem Gesetz auch der Schein einer gehässigen Bevormundung und einer büreaukratisch-polizeilichen Aufsicht genommen werden; das Gesetz soll ein solches der R e c h t s o r d n u n g sein, das zur Hauptsache durch dasjenige vom 10./14. Juni 1881 über das Obligationenrecht veranlaßt worden ist. Auch halten wir dafür, daß bei aller Aufsicht die eigene Thätigkeit der gesetzlichen Verwaltungsorgane gegenüber den Aktionären und den Gläubigern nicht ausgeschlossen sein soll. Diese Organe haben eine eigene Verantwortlichkeit, die ihnen durch das Gesetz nicht abgenommen werden darf.

Die Auffassung des Gesetzes als zur Rechtsordnung gehörig hat in der Kommission dem Antrage Raum gegeben, bei den Erwägungen als dritte die einer Ergänzung und Erweiterung des Titels im Obligationenrecht über die Aktiengesellschaften aufzunehmen. Da jedoch die Ergänzungen nur die Eisenbahngesellschaften , andere anonyme Gesellschaften nicht betreffen und die Erwähnung jener in Artikel l der Dispositive enthalten ist, so wurde für überflüssig gehalten, in den Erwägungen etwas zu sagen.

Weil aber das Gesetz den Bau und den B e t r i e b der Eisenbahnen nur wenig betrifft, so wurde vorgezogen, diese ebenfalls fallen zu lassen und sich auf die übliche Eingangsformel zu beschränken.

Zur Aufstellung der Gesetzesbestimmungen selber übergehend, war unser zweite Entscheid nach dem ersten über die Eintretensfrage der, auf Grundlage der Schlußnahrnen des Ständerathes zu verhandeln, indem wir es richtig finden, daß die Grundlage des Obligationenrechts vorausgesendet werde. Wir gaben der Fassung des Ständerathes auch den Vorzug in Bezug auf die Vorschriften, welche zur Erstellung einer Bilanz p o s i t i v gegeben werden. Wir haben aber eine nähere Präzision aus dem Grund am Orte gefun den, um dem Gesetze die Genauigkeit zu geben, welche als wünschbar von Freunden und Gegnern des Gesetzes bezeichnet worden ist. Wir unterschieden: 1) B i l a n z w e r t he, welche als u n a n t a s t b a r e eingestellt werden dürfen, selbst wenn sie durch Vermehrungen tnodifizirt werden ; 2) A u s g a b e n , welche nicht durch künstliche Manipulationen der doppelten Buchhaltung zu bleibenden Werthgrößen gemacht werden dürfen, sondern welche aus den Jahreseinnahmen definitiv bestritten werden müssen und eben ausgegeben sind, u m , einmal gemacht, in das Nichts zu verschwinden ;

386 3) B i l a n z w e r t h e , welche n i c h t b l e i b e n d solche sein dürfen, indem sie aus Ausgaben entstehen, die nicht materielle Vermögenswerthe schaffen, deren Einstellung in die Bilanz bedingungsweise gestattet wird, d. h. unter der Bedingung, daß sie successive zu verschwinden haben.

Jedem dieser Verhältnisse ist ein besonderer Artikel gewidmet worden; wenn in der Diskussion des Käthes noch Verbesserungen im Sinne größerer Präzision vorgeschlagen werden, so wird die Kommission gegen deren Zulassung keine Einwendung erheben.

In Artikel 2 sind die bleibenden Bilanzwerte vorgesehen ; es sind : a. die Bïa u w e r t h e, gebildet durch Ausgaben für den Bau, durch welche eben etwas angeschafft worden, das noch vorhanden ist. Verschwundene W erthe, wie abgebrochene oder verbrannte Bahnhöfe und verlegte Linien, haben zu verschwinden; die zum Ersätze gemachten Bauten dürfen als neue Werthe eingestellt werden; b. die Anschaffungskosten für das B e t r i e b s m a t e r i a l , soweit solches noch vorhanden ist, sei es in erster Anschaffung, sei es in Ersetzung von Abgegangenem ; c. O r g a n i s a t i o n s - u n d V e r w a l t u n g s k o s t e n während und für den Bau einer Linie. -- Bei jenen ist die auf a und b zurückgreifende Frage entschieden worden, daß Kosten für Beschaffung des nothwendigen Geldes nicht eingestellt werden dürfen. Denn Jedermann, der bauen oder sonst tliätig sein will, hat für das erforderliche Geld selbst zu sorgen. Ob er es theuer oder wohlfeil bekommt, ist für den geschaffenen Werth irrelevant; derselbe wird durch größere oder kleinere Verzinsung des Geldes selber nicht größer. Ja es wäre ein unzulässiger double emploi, den angeschafften Werth in die Bilanz zu stellen und das Geld auch, mit dem man die Anschaffung gemacht hat.

Auf die Werthe bei a und b sind nach geschichtlichen Vorgängen in der Schweiz die E r w e r b u n g e n d u r c h V e r t rag rückwirkend. Wir haben in der Diskussion schließlich diesem allgemeinen Worte den Vorzug gegeben, nachdem zuerst von verschiedenen Arten der Erwerbung gesprochen worden war, als : Fusions Verhandlungen, Ankauf infolge freiwilliger Entschließung des bisherigen Bigenthümers, Ankauf infolge Liquidation nach dem Bundesgesetz vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen. Keine dieser drei Arten ist in Zukunft ausgeschlossen ; es schienen uns Vorschriften, wie es mit den blei-

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benden Bilanzwerthen gehalten werden soll, um so nothwendiger, da nicht alle bekannt gewordenen geschichtlichen Vorgänge unsere Billigung gefunden haben. Die Unterscheidungen, die über das Mehr oder Weniger gemacht worden sind, scheinen uns deutlich genug, daß sie keiner Erläuterung bedürfen, -- wichtig genug, um nicht vergessen zu werden, da ja nach den Ansichten Einiger eine Vereinigung der vielen schweizerischen Bahnen durchaus notawendig ist und nach der Logik der Thatsachen auch erfolgen muß.

"O" Gerade im Anschluß an Fusionsverhandlungen könnte die Frage entstehen, wie es mit solchen Bilanzwerthen gehalten sein solle, welche nicht als Vermögenswerthe betrachtet werden können, und es möchte daher vielleicht die Ansicht entstehen, den Artikel 4 unseres Vorschlages vor Artikel 3 zu stellen, um sofort zu wissen, wie es mit den Werthen gehalten werdeu solle, welche unrichtig (per nefas) in der Bilanz eingestellt worden seien. Wir haben den Artikel 3 aber sofort angereiht, weil durch die Gegenüberstellung der beiden (geschaffenen Werthe -- sonstige Ausgaben) die Anschauungen der Kommission, welche in das Gesetz niedergelegt worden, viel deutlicher geworden sind. Zudem ist zu beachten, daß Artikel 4 nach der Feststellung der Grundsätze das geschichtlich Geschehene in der Schweiz in's Auge faßt, während die andern Bestimmungen für alle bestehenden und entstehenden Gesellschaften Geltung haben.

Nach Artikel 3 sind als aus den jährlichen Ertragseinnahmen zu bestreitende Ausgaben, die nicht in der Bilanz reproduzirt und weitergeführt werden dürfen, aufzufassen, abgesehen von den eigentlichen Betriebskosten und der Verzinsung, die als unzweifelhafte nicht in Betracht kommen können : a. die Ausgaben für den Unterhalt der Anlage und für Betriebsmaterial in Ersetzung von abgegangenem ; b. Einlagen in den Reserve- und Oberbauerneuerungsfonds.

Ausnahmen können nach zwei Richtungen gemacht werden.

Wenn durch die Ausgaben Mehrwerthe erzeugt werden, so können diese in die Bilanz eingestellt werden. Einer Vermehrung wird auch eine wesentliche Verbesserung im Interesse des Betriebes gleichgehalten. In Betreff der Mehrwerthe ist der schon einmal erwähnten Operation noch einmal zu gedenken , welche will, daß zerstörte Minderwerthe ausdrücklich in der Bilanz abzutragen seien.

Es darf nicht die g l e i c h e
Sache zum zweiten und dritten Male angerechnet werden. -- Nicht in die Bilanz eingestellt, aber behufs Amortisation in kurzen Fristen vorgetragen werden dürfen solche Kosten, die durch höhere Gewalt verursacht worden, jedoch nur

388 mit Bewilligung des Bundesrathes. Die Kommission hat sich der Würdigung einiger vorgetragenen Beispiele nicht erwehren können.

Man erinnere sich an die so sehr schädigenden Ueberschwemmungen zu Ende August und zu Anfang Herbstmonat 1881. Man erwäge auch die finanziellen Folgen des Abbrennens eines größern Bahnhofes. Mit dem Ausdrucke ,,höhere Gewalt" wollte die Kommission ausdrücklich in beschränkendem Sinne handeln, um allerlei mögliche Velleitäten von Gesellschaften im Keime darniederzuhalten.

Zu weiterm Verständniß des ganzen Artikel 3 ist noch beizufügen, daß er das nöthige Korrektiv zu den Vorschriften in vielen Konzessionen ist, daß nach vollendetem Bau die Baurechnungen abgeschlossen werden sollen. Eine fortwährende Belastung derselben sollte aber bei vollendeten Bahnen nicht mehr zugegeben werden. Es ist diese Vorschrift eigentlich eine solche der S a n i rung.

Der Artikel 4 antwortet auf die Frage, wie es gehalten werden soll, wenn eine Bilanz; angelegt werden oder worden sein sollte, die den Vorschriften des Artikels 2 nicht entspricht. Solches ist in Wirklichkeit vorhanden; die Botschaft des Bundesrathes, wenn sie auch in einzelnen Ziffern angefochten worden ist, weist es den größern schweizerischen Eisenbahngesellschaften genügend nach.

Der vom Bundesrath gemachte und von uns wie vom Ständerathe angenommene Vorschlag geht dahin, daß auf die Bilanz, gebrachte Ansätze, die entweder gar keinem oder nur einem vorübergehenden Werthe entsprechen, aus der Bilanz zu entfernen seien.

Nach Mitgabe unseres Obligationenrechts soll die Beseitigung nur successive stattfinden, was man mit dem Ausdruck ,,amortisiren" zu bezeichnen pflegt. Der Artikel 4 ist demnach der Amortisation gewidmet.

Vor der Beschreibung der Wirksamkeit ist die oft, sowohl von den Gesellschaften als solchen, als auch von einzelnen Gesellsehaftsmitgliedern aufgeworfene Frage zu erörtern, ob das Gesetz, das in seinen übrigen Bestimmungen richtig sein könne, mit ,,rückwirkender Kraft" angelegt werden dürfe. Nach unserm Dafürhalten liegt in dieser Fragestellung eine Art Wortspielerei, mehr Schein als Wahrheit. Schein deßhalb, weil ja auch in Z u k u n f t von diesen Gesellschaften Jahresrechnungen abgelegt und Bilanzen aufgestellt werden müssen. In Bezug auf d i e s e Rechnungen und Bilanzen sind die gleichen Bestimmungen für alle schweizerischen Eisenbahngesellschaften, die bestehenden wie die entstehen-

389 den, maßgebend. Wenn gesagt werden würde, daß die Gesellschaften die Rechnungen und Bilanzen früherer Jahrgänge anders und zwar nach den Bestimmungen dieses Gesetzes u m ä n d e r n müßten, daim könnte in der Form von rückwirkender Kraft gesprochen werden; der Sache nach müßte aber Jeder gestehen, daß bei einer Umarbeitung die Wahrheit ohne Weiteres sich herausthun und von der Dichtung scheiden würde. Es könnte höchstens noch die Frage aufgeworfen werden, ob der Bund überhaupt Vorschriften für die Rechnungsstellung der Eisenbahngesellschaften aufzustellen berechtigt sei. Wir halten jedoch dafür, dieselbe bei den allgemeinen Erörterungen über das Eintreten genügend beantwortet zu haben. Kann aber, mag weiter gefragt werden , eine Amortisation früher in die Bilanzen eingestellter Ansätze noch verlangt werden? Auch hierauf geben wir eine bejahende Antwort. Einerseits ist nämlich das Vorgehen der Gesellschaften ein einseitiges, für den Staat durchaus unverbindliches gewesen; andererseits hnt, wenn auch die Frage getrennt gehalten werden soll, der Staat ein großes Interesse daran, zu wissen, welchen Werth die in der Schweiz thät.igen Eisenbahnen haben. Noch größer ist sein Interesse daran, darauf zu wachen, daß, wenn wiederum eine der von den Konzessionen selbst vorgesehenen Rückkaufsepochen eintreten wird, die Bilanzen von Unzukömmlichkeiten gesäubert seien. Richtiger ist es auch für den fortwährend g u t e n S t a n d der Bahn, womit wenigstens e i n Element der Sicherheit des Betriebes gegeben ist, daß diese Säuberung, die allerdings durch eine Beschränkung der Dividende in Zukunft bei Denen, welche zu wenig an die Zukunft gedacht haben, stattfinden muß, von jetzt an stattfinde , als erst zur Zeit eines Rückkaufs , bei welchem dann die ganze Summe der unzulässigen Posten auf einmal in Abzug gebracht werden müßte, was wiederum nach einer andern Seite hin, z. B. nach der der Obligationäre, Schwierigkeiten nach sich ziehen könnte. Wenn eine Gesellschaft ihren Vermögensbestand durch Dividendenauszahlungen geschwächt, ja so sehr gefährdet hat, daß sie ihre Verpflichtungen des öffentlichen und privaten Rechts nicht mehr erfüllen hann, dann ist eine Hülfe zu spät. Wir sagen deßhalb, daß ein s o f o r t e i n t r e t e n d e s A r n o r t i t - a t i o n s s y s t e m , das ja nur der Wahrheit Zeugniß
zu geben bestimmt ist, zur Nothwendigkeit wird. Ueber den Umfang und die Wirkungen desselben sind einzelne Fragen zu erörtern, die wir andeutungsweise berühren wollen.

Wie v i e l s o l l im. Ganzen a m o r t i sii-1 w e r d e n , d. h.

wie groß sind die Summen, welche durch jährliche Tilgung aus der Bilanz entfernt werden müssen? Die Antwort ist durch Artikel 2

390 gegeben. Was in den Bilanzen der Eisenbahngesellschaften erscheint, nach Artikel 2 aber nicht als unantastbarer Bilanzwerth anerkannt wird, muß daraus entfernt, respektive in einer Unterabtheilung die betreffenden gesammtheitlichen Ansätze besonders aufgeführt werden. Die Kommission legt auf diese Vorschrift einen besondern Werth. Sie stützt sich auf die oben bereits erwähnte Ziffer 5 0. R. ; hier liegt ihr rechtlicher Haltpunkt. Auch wenn es in einem Gesetze nicht gesagt wäre, so könnte der Bundesrath auf dem Verordnungswege verfügen, daß die Bilanz so und nicht anders dargestellt werden müsse. Die Ausscheidung, die so Vielen unbequem zu liegen scheint, müßte jedenfalls stattfinden. Durch dieselbe kommt man auch der Wahrheit in den erzeugten Eisenbahnwerthen um einen guten Schritt näher. Daß aber nicht einseitig vorgegangen werden kann, dafür bürgen Artikel l und 2 der Übergangsbestimmungen, wonach zunächst eine gütliche Verständigung mit den Eisenbahuverwaltungen angestrebt werden soll, und erst nachher, wenn sie nicht erzielt wird , der Richter, und zwar das Bundesgericht, entscheidet. Bei diesen Verständigungen und Entscheiden werden die Eingaben des Verwaltungsrathes der Westbahnen vom 13. September 1083 und des Generaldirektors der Vereinigten Schweizerbahnen vom 16. Mai 1883 beachtenswerthes Material liefern, -- also für die That, nicht für die Rechtsfragen.

Nach dieser Feststellung, welche die wichtigste von allen und die Grundlage der weitern Operationen sein wird, ist die zweite Frage zu beantworten: Wie v i e l s o l l jährlich a m o r t i s i r t w e r d e n ? Abgesehen davon, welches die Fristen sein sollen, innert welchen die Summen zu amortisiren sein werden, bieten sich zwei Systeme dar.

Das eine will die zu amortisirenden Posten ausscheiden, z. B. Kursverluste von bestehenden Anleihen, noch gebuchte Kursverluste von getilgten Anleihen, Werthe wegen unrichtiger Ersatzberechnung u. s. w., wenn je nach der Ursache der Amortisation besonders die Summe, und zwar schon im Gesetze, zu bestimmen ist. Die Vertheidiger- dieses Systems meinen , daß ein anderes Verfahren zu viel Gewalt in die Hände der politischen Administration des Bundes legen würde. Eben das zweite System hält dafür, daß man der Administration das entscheidende Wort geben müsse, indem die Verhältnisse der verschiedenen
Eisenbahnverwaltungen je nach Anlage und Unterhaltung, gegenwärtiger und künftiger Rentabilität u. s, w. auch so verschieden seien, daß man unmöglich mit einem allgemeinen Ausdrucke die Gesetzgebung Genügendes sagen könne. Eine gesetzliche Verfügung würde Gefahr laufen, ein Prokrustesbett zu werden. Jene kann in nichts Anderm bestehen , als in der Hinweisung auf den

391 Jahresertrag und die Gesatnmtsumme der Amortisation. Mit dieser Hinweisung soll nach unserer Ansicht auch gesagt sein , daß die jährliche Amortisationsquote nicht alle Jahre die gleiche zu sein brauche. Deßhalb sollen auch alljährlich die Verwaltungen durch den Bundesrath um Vorschläge angegangen werden. Eine besondere , allerdings auch noch auf dem zweiten System basireude Meinung ist die gewesen, daß der Bundesrath die nach seiner Ansicht zweckmäßigen Summen der Gesellschaft bezeichne, dann aber, wenn diese in ihrer Rechnung nicht entspräche, das Recht hätte, zu rekurriren. Die Feststellung der Amovtisationsquote würde dann mit den übrigen Bestandtheilen der Rechnung auf dem Rekurswege erfolgen. Dem Berichterstatter persönlich würde die letztere Meinung gefallen, weil er glaubt, daß auf diesem Wege eine Vereinigung der sehr auseinandergehenden Ansichten in Betreff der Mitwirkung des Bundesrathes als einer politischen Behörde zur Rechnungsführung erzielt werden könnte.

Durch die oben ausgesprochene Ansicht über die Variation der jährliehen Amortisationsquote ist der Frage nach der Vollziehung und Handhabung der Amortisation in etwas vorgegriffen.

Nach dem unmaßgeblichen Dafürhalten des Berichterstatters k a n n in einem umfassenden Schuldentilgungsplan der Gesellschalten ein T h eil der Amortisation liegen, aber immerhin nur ein Theil, der als der privatreehtliche den Gläubigern gegenüber und zu deren größerer Sicherheit dienend bezeichnet werden kann. Allein wie wenige Amortisationspläne können als a l l e Schuldverhältnisse umfassend und auch der Zeit nach als genügend angesehen werden?

Die Amortisation ist in denselben in den entfernten Zeiten vorausgesehen und wird erfüllt werden können , wenn nicht unvorhergesehene Ereignisse störend entgegentreten werden. So weit aber eine Abwälzung der Amortisation von der Gegenwart auf entferntere Zeiten vorliegt, kann auck privatrechtlich ein solcher Plan nicht von großem Einfluß sein, und zwar um so weniger , als die wenigsten non-valeurs mit der Zeitdauer der Konzessionen in Verbindung gebracht werden können und es demnach nicht gerechtfertigt erschiene, eine Amortisation in langen Fristen zu gewähren.

Dazu kommen aber noch das öffentlich-rechtliche Interesse der Gegenwart, welches sich nicht auf die Zukunft vertrösten lassen kann, sowie Artikel
656 0. R. mit seiner Einräumung von fünf Jahren, und es wird zu erwägen sein, inwiefern es gerechtfertigt sein könne, längere Fristen zu gestatten. Diese Frage wird um so mehr am Orte sein, als die Minderwerthe der Bilanz das Aktienkapital schwächen, weil im Falle einer Liquidation aus dem Erlöse der Linien, Bahnhöfe und des Materials und aus anderweitigen

392 Guthaben zunächst die Schulden bezahlt werden müßten. Dem Aktienkapital verbleibt dann, was noch da sein mag. Was ist aber das Wesentliche der juristischen Persönlichkeit bei einer Aktiengesellschaft? Nichts Anderes als ein vorhandenes Aktienkapital , welches für die konzessionsmäßigen Verpflichtungen genügen kann. Deßhalb muß zu dem Schuldentilgungsplane noch der zweite Theil der Amortisation treten , welcher den Erfordernissen des gegenwärtigen Gesetzes und des Obligationenrechts entspricht. Nach der persönlichen Ansicht des Berichterstatters sollte bis zum Eintreten der nächsten Rückkaufsepoche die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Amortisation zum größten Theile vollzogen sein , und es wird nur noch ein kleiner Theil der nicht getilgten Nicht- und Minderwerthe in der Bilanz fortgeführt werden dürfen.

Aus der obigen Anschauung über die Verpflichtungen des Aktienkapitals ist auch eine Meinungsverschiedenheit in der Kommission über das dritte Lemma des gegenwärtigen Artikels entstanden , welches mit dem Ständerathe auf die Amortisation der Emissionsverluste auf den Aktien verachten will. Die eine Ansicht, welche darauf hingewiesen hat. daß der Emissionsverlust auf den Aktien in Wirklichkeit nichts Anderes bedeute, als dass die Aktie nicht voll einbezahlt worden und eine Machenschaft sei, welche durch die neuem Gesetzbücher verpönt werde, betonte, daß gerade dadurch das in den Bilanzen vorgespiegelte Aktienkapital nie vorhanden gewesen sei, so daß überhaupt in Frage kommen könne, ob das Aktienkapital einer Gesellschaft stark genug sei, um alle auf einer Gesellschaft lastenden Verluste, Kursdifferenzen und Mindorwerthe zu ertragen. Denn es sei unzweifelhaft, daß dieselben auf dem Aktienkapital lasten, respektive aus demselben bezahlt werden müßten. Ja einzelne Stimmen gingen so weit, das wirkliehe Vorhandensein eines Aktienkapitals zu bestreuen, indem es eben durch die besagten, nicht ans den Jahreserträgnissen bestrittenen Verluste, Differenzen und Minderwerthe absorbirt worden sei, so daß es eine Fiktion sei, das Aktienkapital in den Bilanzen erscheinen zu lassen; solches sollte vom Gesetzgeber gar nicht geduldet werden. Er sollte auch nicht dulden, daß einem Nichts eine Dividende ausbezahlt werde, und er mache mit derartigen Vorkehrungen und Verboten gar keine Eingriffe in die Vermögensrechte,
indem eben das Vermögen der Gesellschafter, respektive das Aktienkapital durch die Machenschaften der Gesellschaften aufgezehrt worden sei. Der Gesetzgeber komme erst hintendrein , zu konstatiren , daß nichts mehr vorhanden sei. Vernünftiger Weise sollte eine Dividende gar nicht ausbezahlt werden, bis die durch die Gesellschaften selber in ihr Vermögen gerissene Lücke wiederum ausgefüllt sei. Die gesetz-

393 liehe Duldung der Emissionsdifferenzen auf den Aktien als einer offenbaren Lücke sei durchaus unzulässig.

Ohne vieles Richtige in diesen Aeußerungen zu bestreiteo, so ist grundsätzlich doch zu entgegnen, daß die vertheidigte Doktrin nicht durch das Obligationenrecht sanktionirt worden sei und man könne daher dem Ständerathe beistimmen, welcher nach langen Diskussionen zum gegenwärtigen Resultate der Nichtamortisation gekommen sei; es wurde auch betont, daß hier eine Art Kompromiß vorliege, welches die große Stimmenzahl in der Schlußabstimmung zu Gunsten des Gesetzes bewirkt habe. Ohne das Zustandekommen des ganzen Gesetzes zu gefährden, dürfe man sich nicht zu sehr von den Anschauungen des Ständerathes, der lange und gründlich diskutirt habe, entfernen. Mit dieser Erwägung ist zu Gunsten des Ständerathes entschieden worden. Zugleich muß aber gesagt werden, daß es nicht an Stimmen gefehlt hat, welche das Rechtmäßige der Schlußnahme des Ständerathes vertheidigt haben. Die Emissionsdifferenzen auf den Aktien betreffen nicht Dritte, sondern die Aktionäre, respektive die Gesellschaft selber, und wir stünden vor einer Frage der innern Organisation und der Konstitution des Gesellschaftskapitals. Die Emissionsdifferenzen seien zur Zeit der Emission weder durch die Gesetze des Bundes, noch durch diejenigen der Kantone untersagt oder gar verpönt gewesen. Deßhalb seien sie eine gesetzlich zulässige und in manchen Fällen auch nothwendige Operation gewesen. Auch sei wohl zu beachten, daß nicht der Name ,,Aktienkapital" das Wesentliche sei, sondern der Gegenwerth der aus dem Aktienkapital gemachten Konstruktionen : Linien, Bahnhöfe, Anlagen u. s. w. Wenn man bei diesem Gegenwerth strenge vorgehe und Abschreibungen vorsehreibe, so könne man es nicht auf dem andern Theile auch thun. Non bis in idem. Es ist nicht daran zu zweifeln, daß über diese Frage auch im Rathe selber diskutirt werden wird ; deßhalb glaubt der Berichterstatter genug gethan zu haben, wenn er die sich entgegenstehenden Anschauungen objektiv vorführt.

Die bedeutendste Abweichung vom Ständerathe liegt in dem von uns vorgeschlagenen Artikel 5 über die Ablegung der J a h r e s r e c h n u n g e n und der B i l a n z e n . Dafür sind die erheblichsten Gründe geltend gemacht worden, die zu reproduziren sind. Für's Erste wurde geltund gemacht,
daß es eine juristische Anomalie sei, ein Rekursrecht in der vom Ständerath vorgeschlagenen Weise anzunehmen und den Bundesrath gewissermaßen als den schädigenden Theil, gegen welchen die Gesellschaften Schutz isuchen

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müßten, hinzustellen. Eine Umkehr der Rollen schien uns nothwendig zu sein. Zum Zweiten wurde die bundesrechtliehe Kompetenz für die vorgeschlagene Handlungsweise in Frage gezogen.

Nach Artikel 102 der Bundesverfassung liegt dem Bundesrath die Vollziehung der Bundesgesetze, der eidgenössische Staatshaushalt und die Aufsieht über die eidgenössischen Beamten o b , und ein Hinausgehen auf andere Gebiete seinen um so bedenklicher, als der Bundesrath der Sorge für die eidgenössischen Angelegenheiten entrückt würde. Er soll seine Zeit und Thätigkeit ganz und ungetheilt dem eidgenössischen Staatshaushalt zuwenden. Wenn er etwas von dritter Seite, hier also von den Eisenbahngesellschaften Kommendes nicht richtig finde, so solle er allerdings auf Abhülfe dringen , aber in Anwendung der gegenwärtig bestehenden , nicht in Schaffung neuer Instanzen. Dazu kommt, daß mit der Aufstellung der Rechnungen u. s. w. der Bundesrath selbst handelnd wird und in einem sehr wichtigen Punkte die ordentlichen Orgaue der Gesellschaften auf die Seite schiebt, gerade als wenn die eidgenössischen Finanzen , respektive von der Eidgenossenschaft aufgewendete Kapitalien, auf dem Spiele stünden. Solches ist aber nicht der Fall. Die Eidgenossenschaft ist bei den Kapitalien der Eisenbahnen nicht betheiligt; nur besteht ihre Aufgabe darin, darauf zu wachen, daß die konzessionsgemäßen Verpflichtungen, welche auf dem Kapitale lasten, erfüllt werden , und das Kapital so zu erhalten, daß es die Verpflichtungen zu erfüllen im Stande ist; mit andern Worten: die Eidgenossenschaft, beziehungsweise ihre Organe, sollen k o n t r o l i r e n , n i c h t ad m i n i s t r i r e n ; die Rechnungsablage mit Bilanzirung ist aber nach unserer Auffassung ein Akt der Administration. Die Einmischung in die Verwaltung von Seite des Bundes ist aber aus dem Grunde sehr gefährlich, weil die Verwaltungsräthe der Gesellschaft sich veranlaßt sehen könnten, die durch das Gesetz ihnen auferlegte V e r a n t w o r t l i c h k e i t von sich abzuwälzen. Das müßte theilweise wenigstens, was die Rechnungsablegung betrifft, billigerweise gestattet, kann aber nicht zugegeben werden. Denn in einem Staate mit Rechtsordnung muß für jede Handlung und jede Qualifikation die Verantwortlichkeit bestehen. Nach dieser Auffassung ist aber eine verantwortliche Verwaltungsbehörde
dem Eingreifen des Bundesrathes, der eine politische Behörde und eine administrative für die Finanzen des Bundes ist, vorzuziehen. Durch Handlungen einer Behörde soll aber von Dritten, z. B. von den Gläubigern einer Eisenbahngesellschaft, die Verantwortlichkeit der Eidgenossenschaft nicht in Anspruch genommen werden können.

Besonders aus diesem Grunde ist die große Mehrheit der Kommission auf den gewöhnlichen Standpunkt des Obligationenrechts

395 mit seiner O r g a n i s a t i o n der A k t i e n g e s e l l S c h ä f t e n übergegangen nach dem bekannten biblischen Spruche : Gebt dem Kaiser, was des Kaisers, und Gott, was Gottes ist. Aber gerade in der Anwendung dieses Spruches soll und darf der Staat nicht rechtlos und einfach in die Rolle eines müßigen Zuschauers versetzt sein.

Der Bundesrath hat auf die Rechnungsableguug bezüglich zwei nicht zu unterschätzende Befugnisse auszuüben: a. er hat nach Artikel 4 , Lemma 2, das Recht, den Gesellschaften die Amortisationssummen anzugeben, welche in die Jahresrechnung aufgenommen und vom Erträgniß abgezogen werden müssen, ehe an einen zu vertheilenden Nettoertrag gedacht werden kann; b. er hat das Recht, dea Rekurs an das Bundesgericht zu ergreifen , welches Recht durch das vierte Lemma verstärkt wird, welches besagt, daß vor dem Entscheide des Bundesgerichts eine Dividende nicht ausbezahlt werden dürfe; mit andern Worten: die bloße Rekursanmeldung des Bundesrathes hat Suspensivefiekt, was in der Rechtsauffassung durchaus nicht gering anzuschlagen ist.

Wir wissen zwar wohl, daß auch das Bundesgericht von einzelnen Stimmen nicht als eine geeignete Rekursinstanz angesehen wird. Die Kommission hat aber an die Organisation des Scbweizerlandes sich anschließen müssen, welche nach Bundesverfassung und Gesetzgebung gegeben und geschaffen ist. Oder haben die Vertheidiger einer andern Instanz etwa die Ansicht, mit dem Gesetze selber zu warten, bis eben die andere Instanz geschaffen ist? Die Schaffung der Instanz durch das Gesetz selber ist uns aber nicht thunlich erschienen; theoretisch nicht, weil für und gegen die Instanz eben noch weitere Gründe angebracht werden können, als die im Gesetze liegenden, -- praktisch nicht, weil eben diese Organisation im Volke selber gar nicht hätte belieben können, während es sonst dem Gesetze zugestimmt hätte. Es ist begreiflich, daß auch die Mitglieder, welche geneigt gewesen wären, dem Ständerathe beizustimmen, der von den andern Mitgliedern beantragten und jetzt als Antrag der Kommission vorliegenden Aenderung ihre Zustimmung gegeben haben und nicht denjenigen Vorschlägen, welche der Berichterstatter jetzt berühren will.

Der eine derselben, welcher vor der Sitzung der Kommission bereits gedruckt und als individueller Antrag des Kollegen Chenevière eingebracht worden ist, wollte der politischen Behörde zwar noch ein Recht geben, aber nur ein Wahlrecht. Der Antrag lautet :

396 ,,Art. 4. Die Bilanzen und Rechnungen jeder Art, werden provisorisch von dem Verwaltungsrathe (1er Gesellschaften auf den Vorschlag der Direktion festgestellt. Vor der Vorlage an die Aktionärversammlung sind sie durch eine Kommission von Censoren zu prüfen, welche die Befugniß haben, sie zu ändern und definiti v festzustellen.

Art. 5. Die Entscheidungen der Censoren sind für die Aktionäre rechtsverbindlich. Ohne ihre Zustimmung kann keine Dividende ausbezahlt werden.

Obige Kommission der Censoren besteht für jede Gesellschaft wenigstens aus drei Mitgliedern, welche in folgendem Verhältnisse gewählt werde u : ein Mitglied durch die Aktionäre; ein Mitglied durch die Inhaber von Obligationen der Gesellschaft; ein Mitglied durch den Bundesrath."

Dieser Antrag, dessen Wiedereinbringung und Motivirung in Ihrer Mitte wir dem Hrn. Antragsteller überlassen müssen, sofern es derselbe als zweckmäßig findet, wurde von uns aus zwei Gründen beseitigt, obschon ihm eine gewisse Richtigkeit im Eisenbahnrecht nicht abgesprochen werden kann. Für's Erste schien es uns nicht sicher zu sein, daß der Zweck des Gesetzes : Purifikation der Conti, erreicht werden würde; möglich und wahrscheinlich wäre es gewesen ; der Gesetzgeber, der ein staatliches Aufsichtsrecht definiren will, kann sich mit einer Möglichkeit aber nicht begnügen. Zum Zweiten wäre für die Eisenbahngesellschaften als Kontroistelle eine vom Obligationenrecht abweichende Organisation geschaffen worden ; es hätte dieses gewiß in einem Augenblicke als eigenthümlich bezeichnet werden müssen, in welchem die Kommission bestrebt war, sieh auf den Boden des Obligationenrechts als dos gemeinsamen Gesetzes für Alle zu stellen. Im Weitern würde durch den Censor der Obligationäre, für die noch eine gewisse Organisation für die Vornahme der Wahl hätte geschaffen werden müssen (und welche ?), ein Medium zwischen Gläubiger und Schuldner geschoben, das als ein eigentümliches Novum jedenfalls da hätte angesehen werden müssen, wo der Schuldvertrag von einem solchen nichts weiß. Von andern Bedenken und Fragen, die im Schöße der Kommission erhoben worden sind, wollen wir schweigen.

Der andere Antrag -- von Kollege Dr. Ryf -- welcher ebenfalls als ein selbstständiger neben dem der Kommission und dem des Hrn. Chenevière hat angesehen werden müssen, wollte jede Bei-

397 mischung der politischen Gewalt vermeiden und stellte sich, wie man zu sagen pflegt, auf den Boden des individuellen Rechtes. Derselbe lautete: ,,Die Jahresbilanz ist im Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.

Jeder Aktionär und jeder Gläubiger kann binnen vierzehn Tagen nach der Veröffentlichung auf dem Wege gerichtlicher Klage die Aufstellung einer Bilanz anfechten, welche den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht.

Ueberdies kann jeder Aktionär und jeder Gläubiger auch nach Ablauf dieser Frist binnen 14 Tagen nach der Beschlußfassung durch die Generalversammlung einen auf Vertheilung einer Dividende gerichteten, Beschluß, soweit derselbe nicht die einfache Konsequenz der veröffentlichten Bilanz ist, anfechtend Auch diesem Antrag konnte die Kommission ihre Zustimmung nicht ertheilen, und zwar hauptsächlich aus dem Grunde nicht, weU durch denselben der Zweck des gegenwärtigen Gesetzes: die Vert h e i d i g u n g des ö f f e n t l i c h e n I n t e r e s s e s , gar nicht mit Bestimmtheit erreicht worden wäre. Es ist auch nicht gut zu ermessen, wie und ob ungenügende Abschreibungen den Aktionär, vielleicht wohl den Gläubiger, zu Reklamationen bestimmen sollten.

Auf dem Boden des allgemeinen Rechtes für a l l e Aktiengesellschaften wäre eine derartige Vorschrift eine anerkennenswerthe Norm gewesen; allein gerade bei den konzessionirten und dem öffentlichen Rechte unterstehenden Eisenbahngesellschaften wäre es von zweifelhaftem Werthe gewesen, die Vertheidigung des öffentlichen Interesses dem Privatinteresse anheimzustellen. Nicht zu übersehen war auch die Verschiedenheit des Prozeßganges. Nach dem Vorschlage des Ständerathes bewirkte der Rekurs des Bundesrathes Suspensiveffekt gegen die Dividendenvertheilung ; derselbe war im obigen Antrag nicht vorgesehen und konnte beim Klagerecht eines Einzelnen nicht wohl vorgesehen werden, wenn man nicht vielleicht eine Grläubigerversammlung kollektiv hätte in's Auge fassen wollen. Wer ist aber Gläubiger ? Ist der Eigenthümer eines noch nicht fälligen Rechtes z. B. bei einem Moratorium auch Gläubiger ?

Gemeinschaftlich ist den beiden Anträgen, daß sie sich bezüglich der Rechnungsstellung auf das gemeine Recht stellen, weßhalb ihre Urheber auch zum bezüglichen Grundsatze in unserem Vorsehlage haben stimmen können. Nach jenen würde aber für die Eisenbahn-Aktiengesellschaften ein Sonderrecht bezweckt, dern nicht Bandesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

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beigestimmt werden konnte, weil das öffentliche Recht entweder gar nicht oder nur in abgeschwächter Weise, durch ein Wahlrecht, vertreten war. Gemeinschaftlich ist den beiden Anträgen noch das, daß sie vom Rechte der Einsichtnahme der ganzen Geschäftsführung der Eisenbahngesellschaften durch den Bundesrath nicht sprechen, während die Kommissionsmehrheit dasselbe als ein selbstverständliches ansieht und es nicht begreiflich finden kann, daß auch die zweite Eingabe der Eisenbahnverwaltungen sich noch einmal bemüßigt findet, hierüber Zweifel zu erheben.

Die weitern Vorschläge des Ständerathes (Art. 5 bis 7) haben wir in die Uebergangsbestimmungen verwiesen, weil, wenn man einmal von solchen sprechen will, sie zu diesen gehören. Sein Artikel 5 zerfällt schon aus dem Grunde, weil er, soweit er in unser System paßt, in unsern Artikel 5 aufgenommen worden ist.

Eine Bestimmung von grundsätzlicher Wichtigkeit ist in Artikel 6 niedergelegt. Es ist der Vorbehalt, daß das gegenwärtige Gesetz d e n B e s t i m m u n g e n d e r K o n z e s s i o n e n ü b e r d e n R ü c k k a u f in keinerlei Weise Eintrag thun solle. Darüber konnte eigentlich kein Zweifel bestehen. Wenn etwas in den Konzessionen als bilaterale Vertragsbestimmungen angesehen werden kann, so sind es die Bestimmungen über den Rückkauf und die Ausmittlung der Ruckkaufssumme. Es konnte nicht zulässig erklärt werden, daß der eine der Faktoren, der das Recht der Gesetzgebung hat, diese benutze, um sich einseitig Vortheile zu verschaffen. Wie man übrigens diese Einwendung gegen das Gesetz erheben konnte, ist unbegreiflich, nachdem der Bundesrath ja selber in dem von ihm vorgeschlagenen Artikel 6 einen gleichartigen Vorbehalt gemacht hatte. Wer dennoch Einwendungen erhob, bewies, daß er den Vorschlag nicht gelesen hatte oder daß ihn bösartige Verdrehung beseelte. Wenn wir den Artikel in die Uebergangsbestimmungen verwiesen, so geschah es, weil der Ständerath in denselben noch einmal auf die schiedsrichterliche Feststellung der Rückkaufssumme zu sprechen gekommen ist. Zweimal fast im gleichen Athemzuge den gleichen Vorbehalt machen, schien uns aber des Guten zu viel, sogar eigentümlich. Uns schien es an e i n e m genug zu sein und zwar nach der Redaktion des Bundesrathes. Wenn man die Konzessionen vorbehält, so ist das geschaffene Recht, sowie das
Verfahren, vorbehalten. Die Redaktion des Ständerathes schien uns unrichtig. Denn wenn man einen Vertrag vorbehält, so gilt der Vorbehalt nicht nur für den einen Theil, sondern für beide Theile. In seinem Eifer, Vorbehalte zu Gunsten der Konzessionen machen zu wollen, hat der Ständerath beinahe die Konzessionen umgestoßen. -- Es konnte höchstens noch die

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Frage aufgeworfen werden, -- und es ist dieses im Schooße unserer Kommission auch geschehen, -- ob nicht die Ausmittlung der Bilanzsumme wie die der Rückkaufssumme durch ein Schiedsgericht stattfinden solle. Wir haben diese Frage aber verneint, weil die gleiche Anwendung des Gesetzes bei allen Gesellschaften nur dann möglieh und sicher ist, wenn nur e i n Gericht zu entscheiden hat.

Die Vorschrift von Artikel 7 über die R e v i s i o n d e r Stat u t e n der bestehenden Eisenbahngesellschaften gehört recht eigentlich in die Uebergangsbestimmungen, indem das Gesetz selber nicht nur für die bestehenden, sondern auch für die noch entstehenden Eisenbahngesellschaften Geltung haben muß und einen durchaus allgemeinen Charakter erhalt.

Gehen wir nun zur Redaktion der Uebergangsbestimmungen nach unsern Vorschlügen über: Ziffer 1, haben wir dem Artikel 2 des Gesetzes angepaßt, (Jen wir, wie gesagt, möglichst klar nach unserer Auffassung festzustellen gesucht haben. Io der Sache selber ist keine Abweichung von der Rechtsanschauung des Standeratbes vorhanden. Darnach äußert sich die W i r k s a m k e i t des G e s e t z e s möglichst einfach. Nachdem die als fester Bilanzwerth aufzunehmende Summe und damit auch die gesammte Amortisationsquote, sei es durch gütliche Vereinbarung, sei es durchrichterlichenn Entscheid (Ziff. 2) festgestellt sind, so wird über die jährlich festzustellende Amortisationsquote .kaum ein erheblicher Streit zwischen dem Bundesrath und den Gesellschaften sich erheben können. Ueber Ziffer 3undd 4 haben wir bereits berichtet; Ziffer 5 enthält die üblicheReferendumsformel..

III.

Weitere Reformen im Eisenbahnrecht.

Der Berichterstatter würde kein vollständiges Bild von den Verhandlungen der Kommission geben, wenn er nicht noch beifügen würde, daß sowohl bei der allgemeinen Diskussion über das Eintreten, als auch am Schlüsse der Verhandlungen über die gegenwärtige Gesetzesvorlage Meinungen geäußert worden sind, daß in den Eisenbahnzustanden der Schweiz noch weitere Bedürfnisse und Beschwerden sich geltend machten, als solche über die Rechnungsführung der Gesellschaften. Wenn die Kommission ' gemäß ihrer besehrankten Aufgabe, über den vom Bundesrath gemachten and vom Ständerathe, wenn auch in veränderter Passung, angenommenen Vorschlag zu berathen, nicht selbst handelnd auftreten könne -- wurde betont -- so dürfe es ihr doch nicht benommen

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soin, Anregungen zu Verbesserungen zu machen, die in Postulaten niedergelegt würden. Als solche Verbesserungen wurden Anordnungen über die Fahrtenpläne, über die Tarife, u. A. die Differentialtarife, über durchgehenden Verkehr, über Nachtzüge u. s. w.

bezeichnet. Eine Stimme wies darauf hin, daß das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1872 in vielen Punkten in einem embryonenhaften Zustande gebliehen sei und Erweiterungen bedürfe, wie eine diejenige über das Rechnungswesen der Eiseubahngesellschaften sei.

Ja, es wurde in Frage gestellt, ob es nicht am Orte wäre, das ganze erwähnte Gesetz einer R e v i s i o n zu unterziehen. Ein bezüglicher individueller Antrag eines Kommissionsmitgliedes ist in folgender Fassung deponirt worden : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, beförderlich eine Vorlage zu machen über Revision des Eisenbahngesetzes vom 23. Dezember 1872 zum Zwecke der Erweiterung der Bundeskompetenzen in Betreif des Tarifwesens, der Fahrtenpläne und der Einführung von Nachtzügen.a Andere Stimmen haben, wie gesagt, die Vorlage von Spezialgesetzen über die angegebenen Punkte, sowie über Verbesserungen im Betrieb, welche durch V e r e i n h e i t l i c h u n g e n im B e t r i e b unter Leitung des Bundes zu erreichen wären, betont. Die Ueberzeugung ist ziemlich allgemein in der Kommission gewesen, daß der Verkehr und die Verkehrenden in der Schweiz bei den gegenwärtigen Eisenbahnzuständen , die zwar nicht gerade als Schlendrian bezeichnet wurden, Verbesserungen verlangen dürfen und daß untersucht werden müsse, was durch das Eingreifen des Gesetzgebers gethan werden könne.

Wenn die Kommission · sich schließlich enthalten hat, einen Antrag bestimmt zu stellen, so ist es aus dem Grunde geschehen, weil der Voi'ateher des Eisenbahndepartements, der den Verhandlungen der Kommission die meiste Zeit beigewohnt hat, die Erklärung abgegeben hatte, daß über die Anregungen, welche Hr.

Nationalrath Cramer-Frey in seiner am 26. Juni erheblich erklärten Motion niedergelegt habe, beförderlieh und über einen Theil derselben wahrscheinlich schon in der bevorstehenden Wintersession der Käthe durch den Bundesrath Bericht werde vorgelegt werden. In diesem Stadium hielten wir ein Eingreifen von unserer Seite nicht mehr für nothwendig ; dagegen ist zu sagen, daß die einzelnen Mitglieder der in Aussicht gestellten Berichterstattung mit großer Spannung folgen und seiner Zeit diejenigen Anregungen machen und Anträge stellen werden, welche ihnen zweckmäßig erscheinen werden.

401 Indem wir schließlich auf die nachfolgenden Anträge im Zusammenhang noch einmal verweisen und sie zur Annahme empfehlen, zeichnen mit vollkommener Hochachtung B e r n , den 26. Oktober/10. November 1883.

Die Mitglieder der Kommission: Dr. S. Kaiser, Berichterstatter.

Chene viere.

Curti.

Häberlin.

Holdener.

Künzli.

Leuba*).

Ruffy.

Dr. Ryf.

Stockmar.

Wüest.

*) Ist mit Entschuldigung abwesend gewesen.

Entwurf der Kommission des Nationalrathes.

# S T #

Bundesgesetz über

das Rechnungswesen der Eisenbahngesellschaften.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 6. März 1883, beschließt: Art. 1. Die Rechnungen und Bilanzen sämmtlicher Eisenbahngesellschaften, welche ihren Gesellschaftssitz in der

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht der nationalräthlichen Kommission zur Behandlung der Botschaft und des Gesetzentwurfes über die Beaufsichtigung des Rechnungswesens der Eisenbahngesellschaften. (Vom 26. Oktober 1883.)

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1883

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4

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57

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17.11.1883

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381-401

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10 012 087

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