00.045 Botschaft zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 24. Mai 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. Mai 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

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Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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2000-1043

Übersicht Auf Anfang des Jahres 2001 wird die grosse Mehrheit der Kantone bei den direkten Steuern der natürlichen Personen den Übergang zum System der einjährigen Postnumerandobesteuerung vollzogen haben. Auf diesen Zeitpunkt findet der Wechsel auch für die direkte Bundessteuer statt. Er bietet die Gelegenheit, die eidgenössischen und die kantonalen Vorschriften über die Besteuerungszuständigkeit zu koordinieren, insbesondere für den Fall von Änderungen bei der persönlichen Zugehörigkeit (Wohnsitzwechsel). Die Neufassung von Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) und von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) wird es ermöglichen, die Kompetenz zur Erhebung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone für eine ganze Steuerperiode einer einzigen kantonalen Behörde zu übertragen; die gleiche Behörde wird auch zuständig sein für die Rückerstattung der in dieser Periode einbehaltenen Verrechnungssteuer. In Fällen, in denen eine steuerpflichtige Person während der Steuerperiode ihren Wohnsitz innerhalb der Schweiz wechselt, sollen als Vereinfachungsmassnahme die kantonalen Steuern nur in jenem Kanton erfasst werden, in dem die Person am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz hat, und zwar nach dem System der einjährigen Postnumerandobesteuerung.

Die Koordination der eidgenössischen und der kantonalen Bestimmungen muss auch bezüglich der direkten Steuern der juristischen Personen sichergestellt werden, insbesondere für die Fälle einer Sitzverlegung innerhalb der Schweiz. Dies macht eine Revision von Artikel 22 StHG notwendig.

Bei Steuerpflichtigen, die mehreren kantonalen Steuerhoheiten unterworfen sind, drängen sich Vereinfachungen vor allem dort auf, wo eine natürliche oder juristische Person ein Spezialsteuerdomizil ausserhalb ihres Wohnsitz- oder Sitzkantons begründet oder aufhebt. Eine Änderung der Artikel 22 und 68 StHG trägt diesen Bedürfnissen Rechnung.

Die Harmonisierung der direkten Steuern hat auch zum Ziel, die interkantonale Mobilität der Unternehmungen (Personenunternehmungen, einschliesslich der Einzelunternehmungen, wie auch juristische Personen) zu vereinfachen. Eine Änderung der persönlichen Zugehörigkeit (Sitzverlegung des Unternehmens) soll die interkantonale Übertragung von Verlustvorträgen
nicht mehr behindern.

Schliesslich macht der Übergang der Mehrheit der Kantone zum System der Postnumerandobesteuerung bei der direkten Bundessteuer eine Anpassung dieses Gesetzes bezüglich Festlegung des massgebenden Zeitpunkts für die Indexierung der Abzüge und Tarife nötig.

Einige der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen basieren auf der Bestimmung von Artikel 127 Absatz 3 BV, welche die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt und den Bund anweist, die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Die verschiedenen Änderungen treten auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Einleitung

Der Verfassungsauftrag zur Harmonisierung der direkten Steuern umfasst insbesondere das System der zeitlichen Bemessung. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) schreibt das einjährige Postnumerandosystem als einziges zeitliches Bemessungssystem für juristische Personen vor. Für natürliche Personen hingegen hat das StHG nur eine teilweise Harmonisierung vorgenommen. Die Kantone haben die Wahl zwischen dem zweijährigen Pränumerando- und dem einjährigen Postnumerandosystem. Auch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) schreibt für juristische Personen das einjährige Postnumerandosystem vor und lässt den Kantonen für die ihnen obliegende Veranlagung der natürlichen Personen die Wahl zwischen dem zweijährigen Pränumerando- und dem einjährigen Postnumerandosystem.

Die Begrenzung der Wahl auf zwei zeitliche Bemessungssysteme für natürliche Personen ist ein erster Schritt hin zu einem Einheitssystem. Sowohl das StHG als auch das DBG beauftragen den Bundesrat, der Bundesversammlung innerhalb der in den Artikeln 70 StHG und 219 DBG festgelegten Fristen zu dieser Frage Bericht zu erstatten und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu stellen. Dieser Bericht soll den eidgenössischen Räten zu einem späteren Zeitpunkt unterbreitet werden.

Die Haltung der Kantone zum zeitlichen Bemessungssystem der natürlichen Personen hat sich im vergangenen Jahrzehnt wesentlich verändert. Eine Mehrheit von ihnen hat schliesslich dem einjährigen Postnumerandosystem den Vorzug gegeben.

Der Kanton Basel-Stadt wendet dieses System seit 1995 auch für die direkte Bundessteuer an. Die Kantone Zürich und Thurgau sind seinem Beispiel 1999 gefolgt; bis 2001 werden auch die meisten anderen Kantone nachziehen. Das Postnumerandosystem wird demnach zur Regel und das Pränumerandosystem zur Ausnahme werden. Die Bedeutung dieses Wechsels rechtfertigt, dass ab 2001 Massnahmen zur Koordination der eidgenössischen und der kantonalen Steuergesetzgebungen getroffen werden, vor allem hinsichtlich der Besteuerungskompetenz. Ausserdem soll die Bestimmung des DBG über die Indexierung der Abzüge und der Tarife an die neue Situation angepasst werden. Mit der Beseitigung von steuerlichen Hindernissen, welche die interkantonale
Mobilität einschränken, sollen auch Regeln aufgestellt werden, die den Wechsel der Steuerpflicht von natürlichen und juristischen Personen im interkantonalen Verhältnis vereinfachen.

1.2

Die Wirkungen eines Wechsels der Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis

1.2.1

Ausgangslage

Die Artikel 22 und 68 StHG behandeln den Wechsel der Steuerpflicht im Rahmen des Postnumerandosystems. Während Artikel 22 StHG den Wechsel des Sitzes oder 3900

der tatsächlichen Verwaltung einer juristischen Person innerhalb der Schweiz betrifft, geht es in Artikel 68 StHG um den Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes von natürlichen Personen im Inland. Nach diesen beiden Bestimmungen erhält einer der durch einen solchen Wechsel betroffenen Kantone ­ und nur einer ­ das Recht, den Steuerpflichtigen für die ganze Steuerperiode zu besteuern. Auf der andern Seite sagt das Gesetz nichts darüber aus, was zu geschehen hat, wenn sich die wirtschaftliche Zugehörigkeit (Liegenschaft oder Betriebsstätte) im Inland verändert. In diesem Fall gelten somit weiterhin die Regeln, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum verfassungsmässigen Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 aBV, Art. 127 Abs.3 BV) aufgestellt hat.

Das StHG enthält zudem eine ausdrückliche Vorschrift über die Folgen der Wohnsitzverlegung zwischen Kantonen mit zweijährigem Pränumerandosystem. Artikel 15 StHG legt den Grundsatz fest, dass die betroffenen Kantone die Steuern pro rata temporis erheben können. Er weicht aber in einem wesentlichen Punkt von der Gerichtspraxis im Bereich des interkantonalen Steuerrechts ab, indem er den Zuzugskanton dazu verpflichtet, für die Berechnung der Steuer verschiedene Steuerfaktoren zu berücksichtigen, die auf die Zeit vor dem Zuzug in diesen Kanton zurückgehen (Art. 15 Abs. 3 Bst. a StHG).

Ziel der Artikel 22 und 68 StHG ist eine Vereinfachung im interkantonalen Verhältnis bei einer Änderung der Steuerpflicht. Mit der geltenden Gesetzgebung wird dieses Ziel jedoch nicht erreicht. Voraussetzung für die angestrebte Vereinfachung ist eine einheitliche Regelung der Zuständigkeiten für alle direkten Steuern, also für die direkten Steuern der Kantone und die direkte Bundessteuer. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt; denn Artikel 216 DBG sieht eine andere Zuständigkeitsregelung vor als Artikel 68 StHG. Die Bundessteuer veranlagt der Kanton, in dem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode seinen Wohnsitz hat; für die Veranlagung der kantonalen Steuern hingegen ist der Kanton zuständig, in dem der Steuerpflichtige zu Beginn der Steuerperiode seinen Wohnsitz hatte.

Zudem sollte der gleiche Kanton nicht nur für die Veranlagung einer Steuerperiode, sondern auch für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig sein,
die auf den in dieser Periode fällig gewordenen Erträgen erhoben wird. Dies ist heute nicht immer der Fall. Schliesslich soll in eine solche Regelung auch die Änderung von Spezialsteuerdomizilen (Liegenschaften und Betriebsstätten) aufgenommen werden, damit der Vorteil der Vereinfachung beim Wechsel des Wohnsitzes oder des Sitzes nicht auf Grund der Tatsache, dass die durch die Gerichtspraxis für eine solche Änderung festgelegten Regeln sehr komplex sind, wieder verloren geht. In diesem Bereich sind die Artikel 22 und 68 StHG lückenhaft.

1.2.2

Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die angestrebte Vereinfachung im interkantonalen Verhältnis

Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren hat 1990 eine Arbeitsgruppe beauftragt, die Regelung des Übergangs zur jährlichen Veranlagung der natürlichen Personen zu untersuchen. Der Bericht dieser Arbeitsgruppe ist 1993 unter dem Titel «Postnumerandobesteuerung der natürlichen Personen» publiziert worden. Nach diesem Bericht erfüllt Artikel 68 StHG das angestrebte Ziel der Vereinfachung nicht. Wenn man im Rahmen der jährlichen Gegenwartsbesteuerung ein vorteilhaf3901

tes System des Steuerbezuges errichten will, so der Bericht, so sei die Steuerpflicht im Wegzugskanton nicht bis zum Jahresende zu verlängern. Vielmehr solle dem Zuzugskanton das Besteuerungsrecht für die ganze Periode zugesprochen werden, wie es im DBG vorgesehen ist (Bericht, S. 73).

Im Anschluss an diese Studie hat die Konferenz staatlicher Steuerbeamter die Artikel 22 und 68 StHG und ihre Wirkungen im interkantonalen Verhältnis untersucht.

Dabei ging es gleichermassen um den Wechsel der Steuerpflicht wie um die technischen Modalitäten der Steuerausscheidung zwischen Kantonen mit Postnumerandosystem. Ende 1998 sind die Ergebnisse dieser Untersuchung der Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden (KHSt) unterbreitet worden. Sie enthielten folgende Empfehlungen: ­

Artikel 22 StHG soll so geändert werden, dass derjenige Kanton für die Veranlagung zuständig ist, in welchem sich der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung einer juristischen Person am Ende des Jahres befindet und dass die Steuerfaktoren auf die Steuerdomizile aufgeteilt werden, die im Laufe einer Bemessungsperiode durch persönliche Zugehörigkeit begründet wurden.

­

Die Bestimmungen des StHG und des DBG über die Zuständigkeiten bei der Besteuerung für den Fall, dass eine natürliche Person während der Steuerperiode ihren Wohnsitz wechselt (Art. 68 StHG und 216 DBG); sollen aufeinander abgestimmt werden, zu koordinieren seien auch die Vorschriften über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen.

­

Im Falle des Wechsels der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit während der Steuerperiode soll ebenfalls die Einheit der Steuerperiode gelten.

Die Kommission hat diese Empfehlungen gutgeheissen. Mitte 1999 hat die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren der Weiterführung der Gesetzgebungsarbeiten zugestimmt, damit die vorgeschlagenen Lösungen umgesetzt werden können.

1.3

Leitlinien der Revision

1.3.1

Die Einheit der Steuerperiode

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung haben die Kantone bei einer Veränderung der Steuerpflicht eine Besteuerung im Verhältnis zur Dauer der steuerlichen Zugehörigkeit (Pro-rata-temporis-Besteuerung) vorzunehmen. Zudem kann ein Kanton grundsätzlich keine Einkünfte berücksichtigen, die ausserhalb der Periode der Steuerpflicht liegen. So besteuert bei Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person der Wegzugskanton diese Person bis zum Tag des Wegzugs auf der Grundlage der Einkünfte, die vor diesem Datum erzielt wurden. Auf der andern Seite nimmt der Zuzugskanton seine Steuerhoheit ab dem Datum des Zuzugs und auf der Basis der nach diesem Tag erzielten Einkünfte wahr. Dadurch wird die Steuerperiode aufgesplittet. Dasselbe gilt bei der Sitzverlegung einer juristischen Person während der Steuerperiode.

Nach der Praxis des Bundesgerichts hat eine juristische Person eine Zwischenbilanz auf den Zeitpunkt der Sitzverlegung zu erstellen, um sowohl dem Wegzugs- wie dem Zuzugskanton eine Besteuerung auf den vor bzw. nach dem Wechsel erzielten Einkünften zu ermöglichen.

3902

Der grossmehrheitliche Wechsel zum Postnumerandosystem für juristische und natürliche Personen und die angestrebte Vereinfachung des interkantonalen Verhältnisses rechtfertigen es, diese Regeln der Rechtsprechung zu Gunsten der Einheit der Steuerperiode aufzugeben. Nach diesem neuen Grundsatz führt ein Wechsel des Steuerdomizils (durch Verlegung des Sitzes oder des Wohnsitzes, durch Begründung oder Aufgabe eines Spezialsteuerdomizils) nicht mehr zu einer Aufsplittung der Steuerperiode. Die Ausscheidung unter den beteiligten Kantonen bezieht sich also auf die Elemente der ganzen Steuerperiode. Die Vorteile liegen darin, dass nur eine Steuererklärung für die ganze Steuerperiode ausgefüllt werden muss und dass Schwierigkeiten bei der Veranlagung für Teile einer Steuerperiode vermieden werden können. Schliesslich werden auch die technischen Bedingungen für die interkantonale Ausscheidung stark vereinfacht.

1.3.2

Koordination der Zuständigkeitsregeln

Grundsätzlich soll derjenige Kanton, der für die Veranlagung der direkten Bundessteuer zuständig ist, auch die direkten kantonalen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen veranlagen. Dieser Grundsatz soll auch gelten, wenn im Laufe der Steuerperiode innerhalb der Schweiz die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit wechselt.

1.3.3

Abgabe einer einzigen Steuererklärung für Personen mit Steuerpflicht in mehreren Kantonen

Wenn der Kanton, in dem eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihren Sitz hat, auf Grund der eingereichten Steuererklärung feststellt, dass diese Person auch in einem andern Kanton steuerpflichtig ist, gibt er diesem andern Kanton nach Artikel 39 Absatz 2 StHG Kenntnis von der Steuererklärung und von der Veranlagung. Diese Vorschrift ist die Grundlage einer interkantonalen Zusammenarbeit, die darauf ausgerichtet ist, den Steuerpflichtigen von der Pflicht zu entbinden, in jedem Kanton die dort vorgesehene Steuererklärung auszufüllen. Die Steuererklärung des Wohnsitz- oder Sitzkantons ist auch gültig für die andern Kantone. Letztere können also beim Steuerpflichtigen eine Kopie dieser Steuererklärung anfordern, die den Steuerformularen des betreffenden Kantons beizulegen ist. Die Anwendung von Artikel 39 Absatz 2 StHG soll deshalb in einer Vollzugsverordnung zum StHG näher geregelt werden.

1.3.4

Beseitigung von die Mobilität der Steuerpflichtigen einschränkenden Steuerhindernissen

Die Mobilität der Steuerpflichtigen soll nicht durch Steuerhindernisse eingeschränkt werden. Deshalb soll ein Wechsel der Steuerpflicht innerhalb der Schweiz nicht grössere administrative Schwierigkeiten bereiten als ein Wechsel der Steuerpflicht innerhalb der Kantone (oder bei der direkten Bundessteuer innerhalb der Schweiz).

Die Respektierung der Steuerhoheit der Kantone verunmöglicht allerdings eine vollständige Umsetzung dieses Grundsatzes. Die Wirkungen einer Änderung der Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis sind deshalb auf das absolut Notwendige zu 3903

beschränken. Im Falle eines Wohnsitzwechsels einer natürlichen Person ist es zweckmässig, das Besteuerungsrecht für die ganze Steuerperiode nur einem der Kantone einzuräumen. Diese Lösung vereinfacht tatsächlich die interkantonalen Beziehungen sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die kantonalen Steuerverwaltungen.

1.4

Vorgeschlagene Massnahmen

1.4.1

Änderung der Steuerpflicht juristischer Personen

Artikel 22 StHG sieht für den Wechsel des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz vor, dass die Steuerpflicht hinsichtlich der Gewinn- und Kapitalsteuer für das laufende Steuerjahr unverändert am bisherigen Steuerort bleibt.

Somit würde eine Gesellschaft, die ihren Sitz vom Kanton A in den Kanton B verlegt, bis zum Ende der Steuerperiode ausschliesslich im Kanton A steuerpflichtig bleiben. Aus verschiedenen Gründen bringt diese Regelung nicht die Vereinfachungen, die berechtigterweise auf Grund der zunehmenden Verbreitung des Postnumerandosystems erwartet werden dürften.

Sitzverlegungen von Unternehmungen über die Kantonsgrenze sind oft mit Umstrukturierungen verbunden; auch führt die Verlegung des Sitzes nicht selten zur Begründung einer Betriebsstätte im Wegzugskanton. In solchen Fällen bringt die Übertragung des Besteuerungsrechts für die ganze Steuerperiode an einen einzigen Kanton keine echte Vereinfachung. Vielmehr ist es sogar möglich, dass in bestimmten Fällen beträchtliche Anwendungsprobleme entstehen, die mit einer Pro-ratatemporis-Besteuerung vermieden werden könnten. Die Tatsache, dass eine Sitzverlegung von einem Kanton in einen anderen einfach ist, könnte im Übrigen auch mit dem alleinigen Zwecke der Steuerersparnis ausgenutzt werden; so ginge es nicht an, dass eine in einem Kanton verankerte Unternehmung, die in Liquidation steht, aus diesem Kanton in einen anderen Kanton mit vorteilhafterer Besteuerung wegzieht.

Artikel 22 StHG ist deshalb so zu ändern, dass die Steuerfaktoren bei der Verlegung des Sitzes im Laufe der Steuerperiode auf die beiden Sitzkantone aufgeteilt werden.

Im Vergleich zur heutigen Situation bringt dies eine Vereinfachung: Getreu dem Grundsatz der Einheit der Steuerperiode wird bei einem Wechsel der Steuerpflicht auf Grund einer persönlichen Zugehörigkeit die Steuerperiode nicht aufgesplittert.

Artikel 22 StHG in seiner aktuellen Fassung regelt die Folgen einer Änderung der Steuerpflicht infolge wirtschaftlicher Anknüpfung nicht. Auch hier kann der Grundsatz der Einheit der Steuerperiode angewendet werden, was zu einer echten Vereinfachung der Ausscheidungsregeln im Falle der Änderung der Steuerpflicht in mehreren Kantonen führt.

Für die Veranlagung der direkten Bundessteuer einer juristischen Person ist der Kanton zuständig, in
welchem sich am Ende der Steuerperiode deren Sitz befindet (Art. 105 Abs. 3 DBG). Die Beibehaltung von Artikel 22 StHG als Zuweisungsnorm würde zu einem Auseinanderklaffen von kantonalem Recht und Bundesrecht führen.

Zwei Kantone würden eine Veranlagung für die gleiche Steuerperiode vornehmen, der eine für die direkte Bundessteuer, der andere für die kantonalen Steuern. Das Unternehmen müsste für die gleiche Steuerperiode bei zwei verschiedenen Steuerbehörden je eine Steuererklärung einreichen. Diese Differenz muss beseitigt werden.

3904

Artikel 22 StHG soll mit dem dreifachen Ziel so geändert werden, dass erstens derjenige Kanton für die Veranlagung der kantonalen und der Bundessteuern zuständig ist, in dem das Unternehmen am Ende der Steuerperiode seinen Sitz hat. Zudem müssen zweitens eine Aufsplittung der Steuerperiode bei Wechsel der Steuerpflicht infolge persönlicher oder wirtschaftlicher Anknüpfung vermieden und drittens die Ausscheidungmethode vereinheitlicht werden, und zwar unabhängig von der Art des Wechsels des Steuerdomizils.

1.4.2

Änderung der Steuerpflicht natürlicher Personen

1.4.2.1

Im Postnumerandosystem

Artikel 68 StHG sieht für den Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz vor, dass die Steuerpflicht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögenssteuer für das laufende Steuerjahr unverändert am bisherigen Steuerort bleibt.

Eine Person, die im Laufe des Jahres den Kanton A verlässt und im Kanton B einen neuen Wohnsitz begründet, bleibt also im Kanton A für das ganze Jahr steuerpflichtig.

Artikel 68 StHG behandelt die Folgen einer Änderung der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit nicht. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts bleibt somit weiter massgebend. Der im Kanton A wohnhafte Steuerpflichtige, der im Kanton B eine Liegenschaft erwirbt, wird dort vom Tag des Grundstückerwerbs an steuerpflichtig. Der Wohnsitzkanton muss seine Veranlagung ebenfalls auf den Zeitpunkt der Begründung des Spezialsteuerdomizils infolge Liegenschaftserwerbs anpassen. Das führt zu einer Aufsplittung der Steuerperiode.

Dass das Besteuerungsrecht beim Wechsel der Steuerpflicht während des Steuerjahres für die ganze Steuerperiode einem einzigen Kanton übertragen wird, bedeutet eine grosse Vereinfachung. Zwecks Koordination der Vorschriften des Bundes und der Kantone schlagen die Kantone vor, die Veranlagungskompetenz demjenigen Kanton zuzuweisen, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode Wohnsitz hat. Damit folgen sie der in Artikel 216 DBG vorgesehenen Regelung. Bei den an der Quelle besteuerten Personen ausländischer Nationalität mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz muss aber aus Gründen, die mit dem System der Quellensteuer zusammenhängen, weiterhin die Pro-rata-temporis-Besteuerung gelten, wenn die steuerpflichtige Person im Laufe der Steuerperiode ihren Aufenthaltsort innerhalb der Schweiz wechselt. Im Übrigen ist im interkantonalen Verhältnis die Kompetenz zur Erfassung einer Kapitalleistung gemäss Artikel 11 Absatz 3 StHG (insbesondere Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen) mit einer separaten Jahressteuer dem Kanton zu übertragen, in dem der Steuerpflichtige bei Fälligkeit dieses Einkommens Wohnsitz hat.

Im Übrigen ist Artikel 68 StHG mit dem Grundsatz der Einheit der Steuerperiode bei Begründung, Änderung oder Aufgabe der Steuerpflicht infolge wirtschaftlicher Zugehörigkeit während der Steuerperiode zu ergänzen. Damit fällt der
Grundsatz der Pro-rata-temporis-Steuerpflicht im Falle der Änderung von Spezialsteuerdomizilen (Liegenschaft oder Geschäftsort) weg. Die Dauer dieser Domizile wird jedoch bei der Ausscheidung der Steuerfaktoren berücksichtigt. Die Vereinfachung in diesem Bereich ergibt sich aus der Verankerung der Einheit der Steuerperiode.

3905

1.4.2.2

Im Pränumerandosystem

Artikel 15 Absatz 5 StHG legt das Prinzip der Pro-rata-temporis-Besteuerung für den Fall fest, dass die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a StHG ändert die bisher geltenden Regeln für die Berechnung des steuerbaren Einkommens bei Beginn der Steuerpflicht, indem für Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auch bei Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der Schweiz auf das vor dem Zuzug in den Kanton erzielte Erwerbseinkommen abgestellt wird.

Artikel 15 StHG kommt ab 2001 zwischen den wenigen Kantonen zur Anwendung, die die zweijährige Vergangenheitsbemessung beibehalten. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Regelung bei Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz ist kompliziert. Für die kurze Zeit, während der das Pränumerandosystem noch angewendet wird, liegt es ganz im Interesse der Kantone und der betroffenen Steuerpflichtigen, die geltenden Regeln der Rechtsprechung beizubehalten.

1.4.2.3

Wohnsitzwechsel zwischen Kantonen mit unterschiedlicher zeitlicher Bemessung

Das StHG regelt die Folgen eines Wohnsitzwechsels zwischen Kantonen mit unterschiedlicher zeitlicher Bemessung nicht. Tatsächlich besteht dieses Problem bereits seit Jahrzehnten. Das Bundesgericht hat es in seiner Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung geregelt. Allerdings ändert sich die rechtliche und tatsächliche Situation ab 2001. Einerseits wird ab diesem Datum die grosse Mehrheit der Kantone auf die jährliche Gegenwartsbesteuerung umstellen; andererseits werden neue Bestimmungen des Bundesrechts zum Wohnsitzwechsel zu beachten sein, welche die vom Bundesgericht aufgestellten Kollisionsnormen teilweise obsolet machen. Schliesslich werden die beiden Veranlagungssysteme nur noch beschränkte Zeit nebeneinander bestehen. Deshalb ist es angezeigt, den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden die Aufgabe zu erleichtern und die Vorschriften zu erlassen, die sich für die Behandlung des Wohnsitzwechsels zwischen Kantonen mit unterschiedlicher zeitlicher Bemessung aufdrängen. Der Bundesrat wird dieses besondere Problem im Rahmen seiner Verordnungskompetenz regeln müssen.

1.4.3

1.4.3 Verlustvortrag im interkantonalen Verhältnis

Das StHG hat die Wegzugssteuer aufgehoben, die von verschiedenen Kantonen bei Beendigung der Steuerpflicht von juristischen Personen infolge Verlegung ihres Sitzes in einen andern Kanton erhoben wird. Diese Steuer erfasst die stillen Reserven, die von der Gesellschaft gebildet und durch den Wegzug aus dem Kanton steuerlich realisiert wurden. Das Bundesgericht hat diese Regelung als verfassungskonform bezeichnet. Es hat daraus für die interkantonalen Verhältnisse zwei Schlüsse gezogen: Es hat den Wegzugskanton gezwungen, die vor dem Wegzug erlittenen Verluste der Gesellschaft mit diesem Gewinn zu verrechnen. Zudem hat es festgehalten, dass der Zuzugskanton, der seine Veranlagung nicht auf Elemente vor dem Zuzug abstellen kann, auch keine vorher erwirtschafteten Verluste berücksichtigen muss.

Nach Auffassung der Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden müssen Verlustüberschüsse wie die stillen 3906

Reserven im Zuge einer Sitzverlegung in einen anderen Kanton steuerneutral auf diesen Kanton verlagert werden können. Nach dieser Kommission sind die Voraussetzungen für diesen Vorgang im StHG zu vereinheitlichen.

1.4.4

Anpassung des VStG und des DBG an die neue Situation mit mehrheitlichem Postnumerandosystem

Nach dem Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) hat der Kanton, in dem die steuerpflichtige Person zu Beginn des der Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgenden Kalenderjahres ihren Wohnsitz hat, die Kompetenz, den natürlichen Personen die Verrechnungssteuern zurückzuerstatten, die auf den Einkünften dieses Jahres erhoben wurden. In einem Postnumerandosystem muss diese Kompetenz dem Kanton eingeräumt werden, der die kantonalen und die Bundessteuern für das Jahr veranlagt, in welchem die der Verrechnungssteuer unterstellten Leistungen fällig geworden sind.

Auch im DBG ist eine Bestimmung anzupassen. Es geht um die Bestimmung über die Indexierung der Abzüge und der Tarife im Postnumerandosystem.

1.5

Vernehmlassungsverfahren

Die vorgeschlagenen Massnahmen fanden die Zustimmung der Kantone, die unbedingt die Inkraftsetzung auf 2001 wünschen. Die wenigen Kantone, die dann noch während einer Steuerperiode das Pränumerandosystem beibehalten werden, haben die Änderung von Artikel 15 StHG beantragt und gutgeheissen. Einige Kantone bedauern, dass bei den Ausscheidungen im Zusammenhang mit dem Spezialdomizil bei Grundeigentum nicht stärker vereinfacht wurde. Sie räumen jedoch ein, dass dieser Punkt im Rahmen eines allfälligen Systemwechsels beim Eigenmietwert erneut überprüft werden kann. Einige Kantone befürchten, dass die Zuweisung der Besteuerungskompetenz an den Kanton, in dem die natürliche Person am Ende des Jahres ihren Wohnsitz hat, zum Zweck der Steuerersparnis oder sogar der Steuerflucht benutzt werden könnte. Eine kleine Minderheit der Kantone ist der Ansicht, dass die Besteuerungskompetenz dem Kanton übertragen werden sollte, in dem die Person zu Beginn der Steuerperiode ihren Wohnsitz hat, dies aus Gründen, die mit dem ratenweisen Bezug während der Steuerperiode zusammenhängen. Einige Kantone hätten eine Ausscheidung im Verhältnis zur Dauer der Steuerpflicht oder des Aufenthalts bevorzugt.

2

Besonderer Teil

2.1

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1.1

Änderung des StHG

2.1.1.1

Artikel 10 Absätze 2 und 4 StHG

Die Artikel 10 Absatz 2, 25 Absatz 2 und 67 StHG betreffen die Verlustverrechnung und geben den Kantonen die Möglichkeit, die im harmonisierten Recht vorgesehene Dauer des Verlustvortrags zu verkürzen. Im Postnumerandosystem können die Ver3907

luste von höchstens sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden. Diese Bestimmungen müssen so angepasst werden, dass nicht nur der Grundsatz des Abzugs zwingend ist, sondern auch die Dauer klar festgelegt wird. Die drei erwähnten Bestimmungen werden entsprechend angepasst.

Der neue Artikel 10 Absatz 4 StHG ermöglicht den Verlustvortrag, wenn eine steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder den Geschäftssitz innerhalb der Schweiz verlegt. Damit entfernt sich der Gesetzgeber von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts, die dem Zuzugskanton erlaubt, die Verluste vor dem Wechsel nicht zu berücksichtigen. Diese Änderung beseitigt ein Hindernis für die interkantonale Mobilität und beugt einer Überbesteuerung der Steuerpflichtigen infolge eines solchen Wechsels vor.

2.1.1.2

Artikel 15 Absatz 3 StHG

Diese Bestimmung kommt ab 2001 lediglich bei Wohnsitzwechsel zwischen Kantonen mit Pränumerandosystem zur Anwendung. Sie steht im Widerspruch zur geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Danach ist nämlich der Zuzugskanton verpflichtet, unselbstständig erwerbende Steuerpflichtige auf der Grundlage des vor dem Zuzug erzielten Einkommens zu veranlagen, während die übrigen steuerbaren Einkommenselemente nur diejenigen sein können, die nach dem Zuzug erzielt werden.

Diese Lösung ist unbefriedigend. Sie ist zu Gunsten einer Beibehaltung der geltenden Rechtsprechung und Gesetzgebung aufzugeben. Dies drängt sich umso mehr auf, als in den wenigen betroffenen Kantonen der Wechsel der zeitlichen Bemessung voraussichtlich im Jahre 2003 stattfindet.

2.1.1.3

Artikel 22 StHG

Artikel 22 StHG regelt die Zuständigkeiten im interkantonalen Verhältnis. Diese Bestimmung ist nicht auf das innerkantonale Verhältnis anwendbar. Es obliegt den einzelnen Kantonen, die bei einem Wechsel der Zugehörigkeit innerhalb des Kantons geltenden Regeln festzulegen. Das StHG kann in dieser Frage keine weiterreichenden Bestimmungen aufstellen als die Verfassung, die die interkantonale Doppelbesteuerung untersagt (Art. 127 Abs. 3 BV).

Artikel 22 Absatz 1 StHG weist dem Sitzkanton der juristischen Person am Ende der Steuerperiode die Zuständigkeit für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode zu.

Die Zuständigkeitsregeln für die Veranlagung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone für juristische Personen stimmen also überein (vgl. Artikel 216 DBG).

Diese Ermächtigung des Sitzkantons am Ende der Periode nimmt dem Wegzugskanton nicht das Recht, ebenfalls die Veranlagung für die Periode vorzunehmen.

Die Ausscheidungsregeln des interkantonalen Steuerrechts gelten sinngemäss (Art. 22 Abs. 3 StHG). Nach Artikel 39 Absatz 2 StHG gibt der Sitzkanton am Ende der Periode dem andern Kanton Kenntnis von der Steuererklärung und der Veranlagung. Dieser andere Kanton nimmt die Ermittlung der Steuerfaktoren auf Grund seiner Steuergesetzgebung vor.

Verlegt ein Unternehmen während der Steuerperiode seinen Sitz von einem Kanton in einen andern, wird der Gesamtgewinn der ganzen Periode zwischen dem Kanton 3908

des alten und dem Kanton des neuen Sitzes aufgeteilt. In der Regel werden die Steuerfaktoren pro rata temporis ausgeschieden. Unter Umständen ist jedoch ein anderes Vorgehen sinnvoller. Dies kann der Fall sein, wenn der Gewinn ein ausserordentliches Element enthält (z.B. die Wiedereinbringung von Abschreibungen bei der Veräusserung eines Betriebsgebäudes), das im Rahmen der Ausscheidung des gesamten Reingewinns einer Periode dem betreffenden Kanton prioritär zugeteilt wird. Die Ausscheidungsmethode kann auch wichtigen Änderungen der Tätigkeit am neuen Sitz Rechnung tragen, die mit einer betrieblichen Umstrukturierung zusammenhängen. Berücksichtigt werden kann in diesem Zusammenhang ebenfalls die gleichzeitig mit der Sitzverlegung erfolgte Schaffung einer Betriebsstätte im Wegzugskanton.

Die Vielfalt der möglichen Konstellationen rechtfertigt den Verweis auf die Grundsätze und Kriterien, die das Bundesgericht in seiner über hundertjährigen Rechtsprechung aufgestellt hat. Diese Gerichtspraxis gilt «sinngemäss», weil sich das Bundesgericht bis heute noch nie zur Ausscheidung der Steuerfaktoren ein und derselben Steuerperiode unter mehreren Sitzkantonen einer Unternehmung äussern musste.

Artikel 22 Absatz 2 StHG behandelt die Folgen der Begründung, Änderung oder Aufgabe eines Spezialsteuerdomizils im interkantonalen Verhältnis. Als Spezialdomizil in Frage kommen Betriebsstätten oder Anlageliegenschaften. Nach der heute geltenden Rechtsprechung führt jede Änderung des Steuerdomizils zu einer Aufsplittung der Steuerperiode. Genau das soll mit der neuen Bestimmung vermieden werden. Damit vereinfachen sich die Lage für die interkantonalen Unternehmungen einerseits und die Verfahren zur Steuerausscheidung unter den Kantonen anderseits.

Die Einführung dieser Bestimmung wird durch die Vereinheitlichung des Systems der zeitlichen Bemessung für juristische Personen in der Schweiz möglich.

Artikel 22 Absatz 2 StHG hat einen Einfluss auf die Methode, nach der das steuerbare Kapital ausgeschieden wird. Die Ausscheidung erfolgt nach den Kollisionsnormen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 22 Abs. 3 StHG), die singemäss angewendet werden. Nach Artikel 31 Absatz 4 StHG bemisst sich das steuerbare Eigenkapital nach dem Stand am Ende der Steuerperiode. Diese Vorschrift wird
in allen Kantonen gelten, die einen Teil des Kapitals eines interkantonalen Unternehmens besteuern, selbst wenn im Verlaufe einer Steuerperiode die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Unternehmens zu einem Kanton aufgehört hat (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3 StHG). Der Kapitalanteil, der dem Kanton des Nebensteuerdomizils zukommt, wird entsprechend der kürzeren Dauer der Zugehörigkeit reduziert.

2.1.1.4

Artikel 25 Absätze 2 und 4 StHG

Nach Artikel 25 Absatz 2 StHG ist der Abzug der Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren eine Regel, die den Kantonen im Rahmen der Harmonisierung vorgeschrieben wird. Es ist also nicht mehr möglich, die Dauer des Vortrags auf weniger als sieben Jahre zu verkürzen; im Übrigen haben die Kantone von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.

Artikel 25 Absatz 4 StHG präzisiert, dass beim Sitzwechsel zwischen Kantonen die vor dieser Änderung der Steuerpflicht erwirtschafteten Verluste im Zuzugskanton weiterhin abgezogen werden können. Der Verlustvortrag über die Kantonsgrenzen hinweg stellt eine Massnahme zu Gunsten der interkantonalen Mobilität der Unternehmungen dar, hebt ein Steuerhindernis für grenzüberschreitende Umstrukturie3909

rungen auf und verhindert, dass ein Sitzwechsel innerhalb der Schweiz juristische Personen, die ihren Sitz verlegen, gegenüber denjenigen diskriminiert, die derselben Steuerhoheit unterstellt bleiben.

2.1.1.5

Artikel 38 Absatz 4 StHG

Bei der Besteuerung an der Quelle wird, im Gegensatz zu den Vorschriften der ordentlichen Veranlagung, jede Änderung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen sofort berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei Änderungen des Zivilstands. Dasselbe muss auch bei Veränderungen der persönlichen Zugehörigkeit gelten; in diesem Fall rechtfertigt sich der Grundsatz einer Pro-rata-temporis-Veranlagung. Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie drängt sich die vorgeschlagene Lösung für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Kantonen auf, weil dadurch die zahlreichen Überweisungen von Quellensteuern zwischen den kantonalen Steuerverwaltungen vermieden werden. Artikel 38 Absatz 4 StHG gilt auch für die ordentliche Veranlagung der Arbeitseinkommen von Personen, die der Quellenbesteuerung unterstellt sind (vgl. Art. 34 Abs. 2 StHG).

2.1.1.6

Artikel 63 Absatz 3 letzter Satz und 66 Absatz 4 zweiter Satz StHG

Die Änderung dieser Bestimmungen hängt mit derjenigen von Artikel 68 StHG zusammen. Wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit in einem Kanton von kürzerer Dauer ist als die Steuerperiode, wird der in Artikel 66 Absatz 4 StHG enthaltene Grundsatz (Besteuerung proportional zur Dauer der Zugehörigkeit) nicht mit einer Reduktion des Steuerbetrags verwirklicht, sondern mit der Herabsetzung derjenigen Vermögenswerte, die dem Steuerdomizil der wirtschaftlichen Anknüpfung zugerechnet werden. Wenn jemand mit Wohnsitz im Kanton A zu Beginn des letzten Quartals eine Liegenschaft erwirbt, die im Kanton B liegt und 400 000 Franken wert ist, wird die für das ganze Jahr im Kanton B geschuldete Vermögenssteuer für einen Vermögensteil von 100 000 Franken erhoben (zum Satz für ein Gesamtvermögen von 400 000 Franken, wenn das kantonale Recht dies vorsieht und die betreffende Liegenschaft der einzige steuerbare Vermögenswert des Steuerpflichtigen ist). Der Kanton A seinerseits wird für denselben Zeitraum ein Vermögen von 300 000 Franken (zum Satz für 400 000 Franken) besteuern. Artikel 68 Absatz 2 StHG verankert diese Lösung.

2.1.1.7

Artikel 67 Absätze 1 und 2 StHG

Artikel 67 Absatz 1 StHG verbietet den Kantonen, die Verlustvortragsperiode auf weniger als sieben Geschäftsjahre zu verkürzen. Artikel 67 Absatz 2 StHG erlaubt den Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz oder den Ort der Geschäftsleitung ihres Unternehmens innerhalb der Schweiz verlegen, vom Zuzugskanton die Anrechnung der vor dem Wechsel erlittenen Verluste zu beanspruchen. So lassen sich Überbesteuerungen als Folge der interkantonalen Mobilität der Steuerpflichtigen vermeiden.

3910

2.1.1.8

Artikel 68 StHG

Die Wohnsitzverlegung während der Steuerperiode zwischen Kantonen mit Postnumerandosystem verursacht keine Bemessungslücke. Artikel 68 Absatz 1 StHG erteilt dem Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode das Recht, den Steuerpflichtigen für die Dauer der ganzen Periode zu besteuern. Der Wegzugskanton kann den Steuerpflichtigen nicht mehr auf Grund der persönlichen Zugehörigkeit besteuern.

Hingegen kann er ihn nach Artikel 68 Absatz 2 StHG für dieselbe Periode besteuern, wenn eine wirtschaftliche Zugehörigkeit auf Grund einer Liegenschaft, des Geschäftsortes oder einer Betriebsstätte besteht. Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige während eines Teils der Periode eine persönliche Zugehörigkeit zum Kanton hatte, beeinflusst in keiner Weise die wirtschaftliche Anknüpfung an diesen Kanton.

Einem einzigen Kanton die Besteuerungsbefugnis für die ganze Steuerperiode zuzuweisen, stellt eine bedeutende Vereinfachung im interkantonalen Verhältnis dar.

Im Postnumerandosystem ist grundsätzlich die Situation am Ende der Periode für die Besteuerung entscheidend. Die Zuweisung der Kompetenz zur Besteuerung der ganzen Steuerperiode an den Wohnsitzkanton am Ende des Jahres trägt diesem Grundsatz Rechnung. Das DBG enthält ebenfalls diese Lösung, die nach dem StHG auch für die Bestimmung des Zeitpunkts zum Tragen kommt, der für die Besteuerung des Vermögens massgebend ist (Art. 66 Abs. 1 StHG).

Artikel 68 Absatz 2 StHG behandelt die Wirkung der Steuerpflicht auf Grund einer wirtschaftlichen Anknüpfung bei gleichzeitigem Wohnsitz in der Schweiz. Diese neue Bestimmung verankert den Grundsatz der Einheit der Steuerperiode; deren Dauer hängt für alle beteiligten Kantone von der Dauer der persönlichen Zugehörigkeit ab. Damit kann die Aufsplittung der Steuerperiode im Fall der Begründung, Veränderung oder Aufhebung spezieller Steuerdomizile im Laufe des Steuerjahres vermieden werden. Die heutigen Ausscheidungsregeln gelten sinngemäss. Wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit in einem Kanton nur während eines Teils der Periode besteht, werden die diesem Kanton zugewiesenen Vermögenswerte im Verhältnis zur Dauer dieser Anknüpfung reduziert (vgl. Ziff. 2.1.1.6). Diese besondere Regelung gewährleistet eine angemessene Ausscheidung der Passivzinsen zwischen den Kantonen.

2.1.1.9

Artikel 74 StHG

Die Entwicklung bei der zeitlichen Bemessung der natürlichen Personen, die Massnahmen, die notwendig sind, um das interkantonale Verhältnis reibungsloser zu gestalten und die Bemessungsgrundlage zu harmonisieren, beweisen, dass Artikel 74 StHG nicht in dem Sinne aufgefasst werden kann, dass dem Bundesrat nur die Kompetenz zur Festlegung von Organisationsvorschriften erteilt wird. Diese Bestimmung wird folglich mit der Präzisierung ergänzt, dass der Bundesrat die Kompetenz hat, Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des StHG im interkantonalen Verhältnis (insbesondere bezüglich Art. 39 Abs. 2 StHG) sowie Fälle von Wohnsitzverlegungen von natürlichen Personen zwischen Kantonen mit unterschiedlicher Regelung der zeitlichen Bemessung (zweijährige Pränumerandooder einjährige Postnumerandobemessung) zu regeln. Diese Bestimmung ist das Gegenstück zu Artikel 220 Absatz 1 DBG, auf dessen Grundlage der Bundesrat ei-

3911

nige Bestimmungen der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen erlassen hat.

2.1.2

Artikel 215 Absatz 2 DBG

Im zweijährigen Pränumerandosystem hängt der Ausgleich der Folgen der kalten Progression, in Anwendung von Artikel 39 Absatz 2 DBG, vom Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode ab (zum Beispiel vom Indexstand von Anfang 1998 für die Steuerperiode 1999/2000). Dieser Abstand von einem Jahr zwischen dem massgeblichen Datum und dem Beginn der Steuerperiode ermöglicht es den Behörden, Abzüge und Tarife vor dem Beginn der betreffenden Steuerperiode anzupassen.

Steuerpflichtige und Behörden verfügen somit frühzeitig über diese Informationen.

Beim einjährigen Postnumerandosystem hingegen ist dies nicht der Fall.

Nach Artikel 215 Absatz 2 DBG ist der Indexstand zu Beginn der Steuerperiode massgeblich (d.h. der Indexstand von Anfang 2001 für die Steuerperiode 2001).

Diese Regelung verunmöglicht eine umfassende Information der Steuerpflichtigen über die Höhe der Abzüge und die geltenden Tarife vor Beginn der Steuerperiode.

Es empfiehlt sich daher, auch für die einjährige Besteuerung die für die zweijährige Besteuerung geltende Vorschrift zu übernehmen und für die Indexierung der Abzüge und der Tarife im Postnumerandosystem ebenfalls auf den Indexstand ein Jahr vor Beginn der Steuerperiode abzustellen.

Die Änderung des für den Indexstand massgeblichen Stichdatums erfordert kein besonderes Korrektiv zu Gunsten der Steuerpflichtigen, die nach dem Postnumerandosystem besteuert werden. Nach den heutigen Bestimmungen müssen die Abzüge und Tarife 2001 nicht indexiert werden. Im Übrigen wird bei der nächsten Anpassung die Entwicklung des Indexstandes seit der letzten Anpassung vollständig berücksichtigt werden. Der Übergang zum Postnumerandosystem verschafft den Betroffenen ausserdem den Vorteil, dass die Tarife nach Artikel 214 DBG statt nach Artikel 36 DBG zur Anwendung kommen.

2.1.3

Artikel 30 Absatz 1 VStG

Die Einführung des Postnumerandosystems für natürliche Personen in den meisten Kantonen rechtfertigt die Änderung der Zuständigkeitsregeln für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Nach heutiger Regelung (Art. 30 Abs. 1 VStG) ist der Wohnsitzkanton zu Beginn des Kalenderjahres zuständig, das auf die Fälligkeit der steuerbaren Leistung folgt. Die Übertragung dieser Kompetenz an den Wohnsitzkanton am Ende des Jahres, in welchem die steuerbare Leistung fällig wurde, gewährleistet übereinstimmende Zuständigkeiten einerseits in Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer und andererseits in Bezug auf die Besteuerung der Leistung, die zur Erhebung dieser Steuer geführt hat. Die Änderung von Artikel 30 Absatz 1 VStG betrifft die Rückerstattungsanträge für die Verrechnungssteuer auf Leistungen, die ab 2001 fällig werden.

Die Änderung von Artikel 30 Absatz 1 VStG wird auch diejenige von Artikel 13 der Verordnung vom 22. August 1967 über die pauschale Steueranrechnung (SR 672.201) nach sich ziehen; für die Behandlung des Anrechnungsantrags soll der Wohnsitzkanton am Ende des Fälligkeitsjahres der Erträgnisse zuständig sein.

3912

2.1.4

Inkrafttreten der Änderungen und Übergangsbestimmungen (Art. 78b StHG und 70b VStG)

Um übereinstimmende Zuständigkeiten für die Veranlagung der direkten Steuern gleich ab der ersten Steuerperiode nach dem Systemwechsel sicherzustellen, sollen die vorgeschlagenen Bestimmungen am Ende der in Artikel 72 Absatz 1 StHG festgelegten Anpassungsfrist des kantonalen Rechts an die Bestimmungen des StHG in Kraft treten, d.h. per 1. Januar 2001. Zu diesem Zweck soll auch Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 16. September 1992 über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen (SR 642.117.1) im Hinblick auf die Anwendung der Zuständigkeitsregel nach Artikel 216 DBG ab 2001 geändert werden.

Bei Wohnsitzverlegung im ersten Jahr nach der Einführung des einjährigen Postnumerandosystems soll die Veranlagung der kantonalen Steuern auf ausserordentlichen Einkünften sowie der Abzug der ausserordentlichen Aufwendungen nach Artikel 69 StHG beibehalten werden und Sache des Wegzugskantons bleiben. Die Übergangsbestimmung (Art. 70b StHG) sichert den Steuerpflichtigen das Recht zu, in diesem Kanton die ausserordentlichen Aufwendungen der Bemessungslücke geltend zu machen; sie ermächtigt aber auch den Kanton zur Besteuerung der ausserordentlichen Einkünfte der Bemessungslücke.

Schliesslich soll derselbe Kanton, der die ordentlichen und ausserordentlichen während der Bemessungslücke erzielten Einkünfte kontrolliert, auch den Rückerstattungsantrag der Verrechnungssteuer behandeln, die auf den in dieser Periode fällig gewordenen Leistungen erhoben wird. Damit dies immer der Fall ist, sieht die übergangsrechtliche Bestimmung (Art. 70b VStG) vor, dass die in Artikel 30 Absatz 1 VStG verankerte Zuständigkeitsregel in ihrem heutigen Wortlaut auch für die Rückerstattungsanträge der Verrechnungssteuer auf Leistungen gilt, die vor dem 1. Januar 2001 fällig werden.

3

Auswirkungen

3.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen haben weder finanzielle Konsequenzen noch Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes. Bei den Kantonen gleichen die vorgeschlagenen Vereinfachungen einen Teil des Mehraufwandes infolge des Übergangs zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung aus.

3.2

Volkswirtschaftliche Auswirkungen

1. Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken eine Koordination staatlicher Kompetenzen sowie eine Vereinfachung der interkantonalen Verhältnisse bei Änderung der Steuerpflicht für die direkten Steuern des Bundes und der Kantone. Sie fallen somit eindeutig in den Handlungsbereich des Staates.

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2. Für die öffentlichen Gemeinwesen wie auch für die betroffenen Steuerpflichtigen haben alle geplanten Massnahmen eine Vereinfachung der Verwaltungsverfahren zum Ziel.

3. Dieser Entwurf hat keine wesentlichen gesamtwirtschaftlichen Konsequenzen. Er trägt jedoch zur formellen Harmonisierung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebungen bei. Einige der vorgeschlagenen Massnahmen beseitigen steuerliche und verwaltungstechnische Hindernisse für die Mobilität der Unternehmen und der natürlichen Personen innerhalb der Schweiz. Dabei handelt es sich um positive Zeichen für die Wirtschaft, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese Mobilität nicht rein zu Zwecken der Steuerersparnis missbraucht wird. Insgesamt kann der Entwurf somit einen Beitrag zu einer Verbesserung der Marktbedingungen und zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Schweiz leisten.

4. Ein Verzicht auf diese Reformen hätte die Beibehaltung einer in verschiedener Hinsicht unbefriedigenden Situation zur Folge, deren Verwaltungskosten für Steuerpflichtige und öffentliche Gemeinwesen relativ hoch wären.

5. Der interkantonale Bereich, um den es hier geht, ist sehr komplex. Die vorgeschlagenen Massnahmen bringen eine deutliche Vereinfachung. Zusammen mit der allgemeinen Verbreitung der Gegenwartsbemessung tragen sie zweifellos zu einer erhöhten Transparenz des Steuersystems und zu einer einfacheren Durchsetzung bei.

4

Legislaturplanung

Der Entwurf wird in der Legislaturplanung 1999­2003 nicht erwähnt. Die Situation hat sich aber durch den Entscheid einer Mehrheit der Kantone, 2001 zum Postnumerandosystem für natürliche Personen überzugehen, so verändert, dass dieser Entwurf dringend ist.

5

Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagene Regelung ist voll mit dem europäischen Recht vereinbar.

6

Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Änderungen stützen sich auf die in den Artikeln 128 Absätze 1 und 3, 129 Absätze 1 und 2 sowie 132 Absatz 2 BV geregelten Zuständigkeiten des Bundes. Die Bestimmungen des StHG über das interkantonale Verhältnis stützen sich auch auf Artikel 127 Absatz 3 BV.

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