A Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung

Entwurf

(Militärgesetz, MG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 1999 1, beschliesst: I Das Militärgesetz2 wird wie folgt geändert: Art. 48a (neu) Ausbildung im Ausland oder zusammen mit ausländischen Truppen 1

Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über: a.

die Ausbildung von Truppen im Ausland;

b.

die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz;

c.

gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.

2

Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ermächtigen, im Rahmen von Abkommen nach Absatz 1 Vereinbarungen über einzelne Ausbildungsvorhaben abzuschliessen.

Art. 150a (neu) Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee 1

Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.

2

1 2

Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln: a.

die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechtsstellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf;

b.

die Zuständigkeit zur Verfolgung von strafrechtlichen Delikten und disziplinarischen Verstössen;

c.

die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.

BBl 2000 477 SR 510.10

1999-5586

499

Militärgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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