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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend einen Bundesbeitrag für die Verbauung des Wildbaches Nolla.

(Vom 9. November 1883.)

Tit.

Sie haben in den Bundesbeschluß betreffend einen Bundesbeitrag für Korrektionsarbeiten am Hinterrhein im Domleschg (Graubünden), vom 3. April 1883, mit Modifizirung unseres bezüglichen Antrages in Art. 8, zweites Alinea, die Bestimmung aufgenommen: ,,Ueberdieß hat der Kanton Graubünden sofort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen behufs Ausführung der Verbauungsarbeiten an der Nolla, wofür eine besondere Bundessubvention zugesichert wird."

Hienach handelt es sich nur noch um Feststellung des Betrages der letztern. Nach einer vorgängigen, hierauf bezüglichen.

Korrespondenz zwischen dem Bundesrathe und" der Regierung von Graubünden, hat letztere mit Schreiben vom 13. Juli abbin Projekt und Kostenvoranschlag für die Nollaverbauung mit dem Gesuche eingereicht, dieselben möchten der nächsten Bundesversammlung mit Empfehlung eines günstigen Entscheides bezüglich Bemessung der Subvention vorgelegt werden.

Das eidg. Oberbauinspektorat, welches mit Prüfung dieser Vorlage beauftragt worden ist, hat sich prinzipiell mit dem vorliegenden Projekte einverstanden erklärt, dieß jedoch in der Meinung, daß dasselbe nur als Vorprojekt anzusehen sei, und daß es dem Bunde vorbehalten bleibe, im Verlaufe der Ausführung die Spezialprqjekte zu genehmigen. Dabei hat dasselbe sieh weiter dahin ausgesprochen, es lasse sich nicht mit Bestimmtheit voraussehen, daß der Zweck nur mit den im vorliegenden Projekte bezeichneten und im Devis berücksichtigten Arbeiten erreicht werden könne, weßhalb es gerathen scheine, eventuell eine höhere als die ausge-

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setzte Kostensumme von Fr. 120,000 in Aussicht zu nehmen und also dem Subventionsbeschlusse zu Grunde zu legen. Das Oberbauinspektorat beantragt dieselbe zu Fr. 200,000 anzunehmen.

Wir glauben diesem Antrage beipflichten zu sollen, nachdem,, wie den Berichten Ihrer Kommissionen in der Angelegenheit der Rheinkorrektion im Domleschg unzweifelhaft zu entnehmen ist, diefragliche Bestimmung dem genannten Subventionsbeschlusse in der Absicht beigefügt wurde, eine wirksame Verbauung der Nolla zu sichern, nämlich eine solche, welche geeignet sei, soweit möglich den das Rheinkorrektionswerk gefährdenden Ausbrüchen diesesWildbaches vorzubeugen.

Betreffend die Bemessung des Bundesbeitrages finden wir, daß.

hier die Gründe für die in Art. 9 des eidg. Wasserbaupolizeigesetzes vom 22. Juni 1877 ausnahmsweise gestattete Annahme von 50 °/o der Kostensumme bestehen, einestheils wegen der großen Bedeutung, der Nollakorrektion nicht nur für das Domleschgerthal, sondern auch für den weitern Lauf des Rheines, und anderntheils weil von.

den nächsten Betheiligten keine wesentliche Mitwirkung erwartet, werden kann.

Da sich der Verlauf dieser Arbeiten nicht auf weiter hinaus voraussehen läßt, so dürfte bezüglich der Ausbezahlung des Bundesbeitrages von der Festsetzung eines Jahresmaximums im Subventionsbeschlusse abzusehen sein, in der Meinung, dasselbe für jedes einzelne Jahr im Budget nach Bedürfniß festzusetzen.

Nach Allem, was schon in unserer Botschaft betreffend die Rheinkorrektion im Domleschg vom 14. April 1882, wie auch in den diesfälligen Berichten Ihrer Kommissionen über diesen Gegenstand gesagt worden ist, glauben wir uns über denselben nicht weiter auslassen zu sollen, und beschränken uns daher darauf, Ihnen ohne weitläufige Begründung den nachstehenden Beschlußentwurf zur Genehmigung zu unterbreiten.

Gerne benutzen wir auch diesen Anlaß, Sie unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 9. November 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

374 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

einen Bundesbeitrag für die Verbauung des Wildbaches Nolla (Graubünden).

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Bestimmung in Artikel 8, Alinea 2 des Beschlusses vom 3. April 1883 betreffend einen Bundesbeitrag für Korrektionsarbeiten am Hinterrhein (Graubünden), einer vom Kleinen Rathe des Kantons Graubünden mit Schreiben vom 13. Juli 1883 eingereichten Vorlage und einer Botschaft des Bundesrathes vom 9. November 1883, beschließt: Art. 1. Dem Kanton Graubünden wird ein Bundesbeitrag fiir die Verbauung des Wildbaches Nolla zugesichert im Betrage von 50 °/o der wirklichen Kosten bis zum Maximum von Fr. 100,000.

Art. 2. Die mit den jährlichen Bauanträgen einzureichenden definitiven Ausführungsprojekte bedürfen der Genehmigung des Bundesrathes.

Die Ausführung der Arbeiten hat in zweckentsprechender Reihenfolge und mit demgemäßer Beförderung stattzufinden.

Art. 3. Die Ausbezahlung des Bundesbeitrages erfolgt nach Maßgabe der Ausführung der Arbeiten.

Das Jahresmaximum wird immer im betreffenden Budget festgesetzt.

375 Art. 4. Um die Beruhigung der Hänge längs der Nolla zu vervollständigen, sind im Anschlüsse an die Verbauungsarbeiten die hiezu geeigneten forstlichen Maßregeln nach mit dem eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement (Forst·abtheilung) zu vereinbarendem Projekte durchzuführen.

Art. 5. Der Unterhalt des subventionirten Werkes ist gemäß dem eidg. Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Graubünden zu besorgen und vom Bundesrathe zu überwachen.

Art. 6. Dieser Beschluß tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur sofort in Kraft.

Art. 7. Der Bundesrath ist mit der Ausführung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend einen Bundesbeitrag für die Verbauung des Wildbaches Nolla. (Vom 9. November 1883.)

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14.11.1883

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