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Verlängerung der

schweizerisch-italienischen Handels-Uebereinkunft vom 28. Januar 1879*.

Deklaration.

Indem die Handelsübereinkunft zwischen der Schweiz und Italien, vom 28. Januar 1879, mit heutigem Tage außer Kraft tritt, und die Promulgation des unterm 22. März abhin abgeschlossenen neuen Handelsvertrages gemäß den beiderseits bestehenden Landesgesetzen zur Stunde noch nicht stattfinden kann, haben die beiden Regierungen die Wünschbarkeit einer weitern Verlängerung erkannt, und es sind deßhalb die Unterzeichneten, zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigt, über Folgendes übereingekommen : Die Handelskonvention zwischen der Schweiz und Italien, vom 28. Januar 1879, bleibt bis zum Inkrafttreten des zwischen beiden Staaten vereinbarten neuen Handelsvertrages in Wirksamkeit, in keinem Falle aber länger als bis zum 31. Januar 1884.

Die Frist zum Austausch der Ratifikationen des neuen Vertrages wird ebenfalls bis zum 31. Januar 1884 verlängert.

Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige Deklaration in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und derselben ihr Wappensiegel beigedrückt.

So geschehen in R o m , den 30. Juni 1883.

(L. S.)

(Sig.) Bavier, Minister der Schweiz. Eidgenossenschaft.

CL. S.)

(Sig.)

Mancini,

Minister der auswärtigen Angelegenheiten Italiens.

* Siehe eidg. Gesetzsammlung n. F., Band IV, Seite 99.

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Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über die von Frau Maria Mai, geb. Suter, im Untergrund bei Luzern, Namens ihres Bruders Balthasar Suter von Hünenberg (.Kts. Zug) erhobene Rekursbeschwerde betreffend ein Urtheil des Kassationsgerichtes des Kantons Zug und einen Entscheid des schweizerischen Bundesgerichtes.

(Vom 26. Juni 1883.)

Tit.

Wir beehren uns, Ihnen über eine Eingabe der Frau Maria Mai, geb. Suter, im Untergrund bei Luzern an die Bundesversammlung, d. d. 5.Juni 1883, zu berichten, was folgt: Balthasar Suter von Hünenberg, Kantons Zug, der Bruder der Frau Mai, für welchen diese handelt, hat vor den Civilgerichten des Kantons Zug einen gegen das Burgerwaisenamt Hünenberg angestrengten Verantwortlichkeitsprozeß verloren. Ein gegen das endschaftliche Urtheil des zugerischen Obergerichtes vom 10. Juli 1882 gerichtetes Kassationsbegehren wurde vom Kassationsgerichte des Kantons Zug am 14. September 1882 abgewiesen. Hiegegen ergriff der unterlegene Prozeßkläger, immer vertreten durch seine Schwester, Frau Mai-Suter, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht erklärte sich jedoch durch Entscheid vom 23. Dezember 1882 in Sachen inkompetent.

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Verlängerung der schweizerisch-italienischen Handels-Uebereinkunft vom 28. Januar 1879.

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1883

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07.07.1883

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250-251

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