#ST#

Schweizerisches Bundesblatt.

35. Jahrgang. IV.

Nr. 64.

15. Dezember 1883.

Jahresabonnement (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

per Zeile 15 Bp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden.

Druck und Expedition der in Bern.

Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Förderung der Landwirthschaft durch den Bund.

# S T #

(Vom 4. Dezember 1883.)

Tit.

Anläßlich der Berathung des eidg. Budgets pro 1881 haben Sie folgendes Postulat angenommen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, einläßliche Nachforschungen und Untersuchungen über die Art und Weise, über die Größe der Beiträge und über die verschiedenen Institutionen anzuordnen, mittelst denen in den übrigen Staaten Europas die Hebung der Landwirthschaft angestrebt und gefördert wird, und sodann Bericht und Anträge einzubringen über die aus diesen Erhebungen für unsere Verhältnisse sich ergebenden Anforderungen."

In seiner Begründung hatte der Urheber des Postulates darauf hingewiesen, daß die Regierung des Kantons Graubünden zur Erforschung der landwirtschaftlichen Verhältnisse mehrerer benachbarter Staaten in dieselben einen Delegirten abgeordnet habe, damit derselbe die daselbst bestehenden Maßregeln und Einrichtungen zur Förderung der Landwirthschaft an Ort und Stelle untersuche. Da es bei Annahme des Postulates offenbar weniger die Absicht war, sämmtliche Einrichtungen, welche in den verschiedenen Ländern Buropas auf dem Gebiete der Pflege der landwirtschaftlichen Interessen getroffen worden, kennen zu lernen, als speziell Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

57

860

das, was vom Staate als solchem in gedachtem Zwecke aufgewendet wird, glaubten wir davon Umgang nehmen zu sollen, in die verschiedenen Länder Abordnungen abzusenden. Es ist auch offenbar, daß eine derartige Anordnung den Abschluß der Enquête bedeutend hätte hinausschieben müssen, da wegen der gleichmäßigen Darstellung der Beobachtungen sämmtliche Länder von ein und derselben Person oder doch nur von wenigen Personen hätten bereist werden müssen. Da es sich sonach nicht darum handelte, die Landwirthschaft als solche in den verschiedenen Ländern Europas zu studiren, sondern nur das, was von den Regierungen für dieselbe gethan wird, zu ermitteln, und bekanntermaßen über die Thätigkeit der Behörden beinahe in allen Staaten von Zeit zu Zeit Berichte veröffentlicht werden und die Budgets den Parlamenten unterbreitet werden müssen, so beschränkten wir uns darauf, die schweizerischen Vertreter in den Nachbarstaaten zu ersuchen, die gewünschten Nachforschungen anzustellen und sich insbesondere auch die Ermittlung des Umfanges der Staatsbeihilfe für die verschiedenen Maßnahmen zu Gunsten der Landwirthschaft, im weitern aber die gedrängteste Darstellung der einschlagenden Verhältnisse angelegen sein zu lassen.

Bereits im Oktober des Jahres 1881 waren die erforderliehen Materialien gesammelt und gesichtet. Wir übertrugen die systematiche Zusammenstellung und Verarbeitung derselben dem Herrn Dr. A. Krämer, Professor der Landwirthschaft am eidgenössischen Polytechnikum in Zürich, welcher Ende Mai des Jahres 1882 uns seinen Bericht, betitelt: ,,Vergleichende Darstellung der Maßregel«, und Einrichtungen zur Förderung der Landwirthschaft in verschiedenen Ländern Europas und ihre Nutzanwendung auf schweizerische Verhältnisse", erstattete. Dieser Bericht ist Ihnen mit Kreisschreibeu unseres Handels- undLandvvirthschafts-Departements vom 6. Juli 1882 übermittelt worden. Derselbe verbreitet sich über die organischen Einrichtungen für Hebung der Landwirthschaft folgender Staaten: Frankreich, Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Oesterreich und Italien, und behandelt in seinem ersten Theile: I. Die Förderung und Verbreitung landwirtschaftlicher Lehre und Forschung, sonach die Organisation des höhern, mittlern und niedern landwirthschaftlichen Unterrichts; die Fortbildungsschulen mit landwirthschaftliehem
Unterricht; die landwirthschaftlichen Spezialschulen ; die technischen Spezialkurse ; das Wanderlehrwesen.

II. Die Organisation des landwirthschaftlichen Versuchswesens.

III. Die Etablirung von Musterwirthschaften ; das Prämirungswesen ; die Verwendung für Landesmeüoration ;

861 die Förderung der Pflanzenkultur, der Thierproduktion, der landwirthschaftlich-technischen Gewerbe, insbesondere des Molkereiwesens ; ferner die Förderung des landwirthschaftlichen Vereinswesens.

In Bezug auf die aus diesen Erhebungen für unsere Verhältnisse sich ergebenden Anforderungen äußert sich der Referent im Allgemeinen folgendermaßen : ,,Für eine ersprießliche Bethätigung des Staates zur Förderung der Landwirthschaft bildet das richtige Erfassen der thatsächlichen Zustände und Bedürfnisse dieses Gewerbes das erste und zwingendste Erforderniß. Es wird sich daher in jedem Falle darum handeln müssen, die Richtung zu erforschen, welche die landwirtschaftliche Betriebsweise nach Maßgabe der natürlichen und ökonomischen Bedingungen, unter deren Herrschaft dieselbe steht, einzuschlagen hat, und die Entwicklungsstufe zu erkennen, auf welcher sie jeweils angelangt ist. In allen diesen Beziehungen gewährt aber der Betrieb der Landwirthschaft ein ortlich und zeitlich sehr Wechsel volles Bild und dem entspricht eine ebenso große Verschiedenheit in den Aufgaben, welche der staatlichen Fürsorge für die Bodenkultur vorgezeichnet sind. So kann es sich ereignen, daß die Verfolgung eines Zieles, welches in einem Lande oder Distrikte sich als bevorzugenswerth darstellt, im andern geradezu einen Rückschritt bedeuten würde. Auf keinem Gebiete des öffentlichen Lebens wird daher das Bedenken gegen ein schablonenmäßiges Verfahren so berechtigt sein, wie auf demjenigen der Landwirthschaftspflege. Die Bodenkultur eines jeden Landes oder Distriktes hat ihre spezifischen Bedürfnisse, entsprechend der Eigenartigkeit der Grundlage ihres Betriebes, und Aufgabe der Curatel der Landwirthschaft ist es, ihre Einwirkung auf dieselbe diesen Verhältnissen a n z u p a s s e n .

Haschen Dach Vorbildern und Copirung derselben führt unausbleiblich zum Experimentiren, zu beständigen Schwankungen, in Folge davon zu einer Zersplitterung der Mittel und Kräfte; während unwesentliche Unternehmungen resultatlos unterstützt werden, erleiden die erstrebenswertheste Richtungen eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung ihrer Interessen.

,,In ähnlicher Weise muß sich eine Verschiedenheit in dem Gesammtumfange der Förderungsmaßregeln, insonderheit der aufzuwendenden materiellen Hülfsmittel dokumentiren ; es gibt daher auch keinen allgemein zutreffenden Maßstab für die Beurtheilun der Angemessenheit der Höhe des Staatsaufwandes zu landwirthschaftlichen Zwecken."

862 Im zweiten Theile seiner Arbeit stellt der Berichterstatter eine Reihe von Vorschlägen auf, die sich nach seiner Ansicht als Konsequenzen der Darstellung der landwirtschaftlichen Verhältnisse in unsern Nachbarstaaten für die Pflege der Interessen der schweizerischen Landwirtschaft durch den Bund ergeben.

Diese Vorschläge zielen ab : 1) auf die Errichtung einer schweizerischen landwirtschaftlichen Centralstell ; 2) den weitern Ausbau der landwirtschaftlichen Statistik : a. Nachweise über die Vertheilun der landwirtschaftlich benutzten Fläche nach der Höhenlage und der geognostischen Beschaffenheit. Klimatische Charakteristik des Landes; b. Ermittlung des gesammten Areals nach seinen einzelnen Kulturarten, insbesondere auch mit getrennter Darstellung des Flächengehaltes des Acker- und Gartenlandes, der Wiesen und Weiden ; ebenso Nachweisung des Bestandes an Obstbäumen; c. Erhebung über die Vertheilung des Besitzes an Grund und Boden und die an solchem vorkommenden Veränderungen ; d. Erneuerung der alpwirthschaftlichen Statistik; e. regelmäßige Aufnahmen über die Jahresernten in allen Kulturgewächsen, mit Angabe der denselben gewidmeten Flächen, der absoluten Erträge und deren Werthe ; f. weitere Gliederung in der Aufnahme der Viehbestände, so insbesondere nach Race, Verwendungsweise, Leistungen und Werth der Thiere; g. Aufnahme über Umfang und Betriebsarten der Milchwirthschaft ; h. Ermittlung über das in der Landwirtschaft angelegte und thätige Grund- und Betriebskapital ; i, genauere Erhebungen über die Ein- und Ausfuhr von landwirtschaftlichen Produkten, insbesondere getrennte Berechnung je einzelner wichtiger Handelsartikel; gleichartige Behandlung derselben bei dem Import und Export, sowie Nachweisung der betreffenden Bezugs- und Absatzgebiete (Handelsstatistik) ; 3) die Förderung der landwirtschaftlichen Schule des eidgenössischen Polytechnikums :

863

4) 5)

6) 7) 8) 9)

10)

11)

12)

a. Ertheilung von Stipendien an Studirende; b. besondere Vertretung des Unterrichts im Molkerei w esen ; c. Vervollständigung der Lehr- und Forschungsmittel im Obst- und Weinbau; d. die Etablirung und den Betrieb einer Versuchs-Obstbaumund Rebanlage; Subvention von fünf landwirtschaftlichen Winterschulen mit je Fr. 5000; Errichtung einer landwirtschaftlichen Versuchsstation am Polytechnikum (Versuche im Pflanzenbau und in der Viehhaltung; Düngungs- und Fütterungsversuche; milchwirthschaftliche Versuchsstation) ; Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenprüfungsstation am Polytechnikum ; Prämirung für die beste Bewirtschaftung von Landgütern; Prämirung des Rindviehs an allgemein landwirtschaftlichen Ausstellungen; Subvention der kantonalen Schauen und regionaler interkantonaler Ausstellungen 5 Prämirung anderweitiger Leistungen (von landwirthschaftlichen Vereinen vorzunehmende, nicht regelmäßige Prämirungen, z. B. im Futterbau, der Milchwirtschaft, landwirtschaftliche Preisaufgaben etc.) ; Subvention für das Meliorationswesen: a. Erforschung des Umfanges der meliorationsbedürftige Flächen, Untersuchung über die Art der auf solchen vorzunehmenden kulturtechnischen Anlagen, deren ungefähre Kosten und Erfolge; b. Einrichtung eines besondern Kurses am Polytechnikum für Ausbildung von Kulturtechnikern ; c. Gründung von Landeskulturrentenbanken durch die Kantone; d. materielle Unterstützung von auszuführenden Meliorationen ; Förderung der Pferdezucht: a. Importation von fremden Hengsten und Stuten; b. eventuell, Gründung eines Zuchtgestüts; c. Wiederherstellung des Hengstfohlenhofes ; d. eventuell, Gründung eines Hengstendepots; e. Prämirung von Mutterstuten und Fohlen ; Subvention von Unternehmungen in anderweitigen landwirthschaftlichen Betriebszweigen (von Fall zu Fall und auf einlangende Gesuche hin zu gewährende Subventionen, z. B. für

864

Importation englischer Zuchtschweine; Einführung wichtiger neuer Maschinen ; Massenbezüge von Saatgut neuer verbesserter Varietäten) ; 13) Gewährung eines Darleihens von Fr. 500,000 an die schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft behufs Bildung eines Reservefonds ; 14) Veranlassung einer Schrift über die Beschaffenheit und Leistungen unserer Rindviehracen.

Wir haben uns bereits in unserer Botschaft zum Budget pro 1883 dahin geäußert ; daß nach unseren Dafürhalten es nicht genüge, die verschiedenen Institutionen, Mittel, Wege und Leistungen, durch welche man in andern Ländern die Landwirtschaft zu fördern sucht, xu kennen, um zu bemessen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, um die Landwirtschaft unseres Vaterlandes zu heben.

Wir müssen in der That schon die dem Postulat zu Grunde liegende Idee, als ob aus Erhebungen über die landwirtschaftlichen Verhältnisse anderer Staaten Europas sich für unsere Verhältnisse ,,Anforderungen" ergeben, als eine unrichtige bezeichnen, sofern unter diesen Anforderungen bestimmte ßüdgetsummen, bestimmte Institutionen verstanden werden wollen, die einfach hier einzuführen wären, weil sie im Auslande existiren. Um so unrichtiger muß die Idee bezeichnet werden, als das Postulat keinen andern Maßstab für die Festsetzung jener Anforderungen angibt, als eben das, was in andern Ländern geschieht. Daß vollends Maßnahmen, wie sie in andern Ländern getroffen worden sind, nicht ohne Weiteres bei uus oder überhaupt in einem andern Staate eingeführt werden können, ist augenscheinlich, da sich solche Vorkehrungen der Natur der Sache gemäß an die bestehenden Verhältnisse anlehnen müssen, und diese sind in den verschiedenen Staaten schon der topographischen Eigentümlichkeiten jedes Landes wegeo gründlich verschieden von den unserigen. Wir erachteten daher, daß zur Feststellung jener Anforderungen es mindestens ebenso nöthig sei, diejenigen Maßnahmen , Institutionen und Subventionen kennen zu lernen, mittelst welcher von den schweizerischen Kantonen die Landwirtschaft gefördert wird. Eine solche Enquête ist ja ebenso wenig gemacht worden, als eine solche über die Leistungen anderer Staaten. Da der Bund keine eigenen Or gane besitzt, um in den Kantonen direkt auf dem landwirtschaftlichen Gebiet interveniren zu können, sondern nur entweder im Verein mit den Regierungen der letztern
, oder durch das Mittel der landwirthschaftlichen Vereine Maßnahmen zu Gunsten der Landwirthschaft treffen oder Institutionen schaffen kann, war eine genaue Untersuchung des Unifangs, in welchem die Behörden der

805

Kantone und die landwirtschaftlichen Vereine sich bis anhin der Pflege der Landwirthschaft angenommen haben, durchaus angezeigt.

Wir haben deßhalb die Kantonsregierungen und landwirtschaftlichen Vereine der Schweiz eingeladen, uns eine vollständige Uebersicht aller derjenigen Maßnahmen und Einrichtungen zu übermitteln, welche von ihnen zur Förderung der Landwirthschaft getroffen worden sind. Dieser Uebersicht sollten nach unserm Wunsc.ne auch die Ausgaben entnommen werden können, welche laut den letztjährigen Jahresrechnungen von den Kantonen gemacht worden sind. Gleichzeitig wurden dieselben ersucht, uns ihre Ansichten über die Vorschläge des Hrn. Dr. Krämer zur Kenntniß zu bringen.

Gerne hätten wir das auf diese Weise erhaltene Material ebenfalls zu einer vergleichenden Darstellung der Maßregeln und Einrichtungen zur Förderung der Landwirthschaft in den verschiedenen Kantonen der Schweiz verarbeiten lassen, um dergestalt auf viel sichererer Grundlage diejenigen Maßnahmen bestimmen zu können, welche in Zukunft vom Bunde oder den Kantonen zur Förderung der verschiedenen landwirtschaftlichen Zweige getroffen werden sollten. Mehrere im Schöße Ihrer h. Behörde gestellte Anträge aber ließen uns vermuthen, daß Ihnen ein baldiger Abschluß der Enquête erwünscht sei. Wir beschränken uns daher darauf, Ihnen in zwei Anlagen eine Uebersicht einerseits der von den Kantonen zur Hebung der Landwirthschaft verwendeten Summen, andererseits der uns über die Vorschläge des Hrn. Dr. Krämer eingegangenen Ansichtsäußerungen nebst einer Reihe weiterer, uns eingereichter Vorschläge zu geben.

Da das Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung des Bodens in gewissen Kreisen für das Dringlichste erachtet wurde, haben wir uns überdies über die Förderung des landwirthschaftlichon Meliorationswesens einen speziellen Bericht, sowie ein Programm vorlegen lassen, das die Maßnahmen vorschlägt, welche der Bund unter gewissen Voraussetzungen auf diesem Gebiete treffen könnte.

Sämmtliche in diesen verschiedenen Vorarbeiten enthaltenen Vorschläge wurden von uns schließlich noch einer Kommission von Fachexperten unterbreitet, welche zwar im Allgemeinen mit unsern Vorschlägen einverstanden war, deren Konsultation aber für die Ausführung eine Reihe nützlicher Winke lieferte.

jT

866

Wie Sie ersehen haben werden, beschränkt, sich der Bericht des Hrn. Dr. Krämer auf die Darstellung der 'andvrirthschaftlichen Verhältnisse in Frankreich, Deutschland, Italien und Oesterreich, somit auf unsere Nachbarstaaten. Es ist von einer Seite; uns s. Z. der Wunsch geäußert worden, es möchten ähnliche Erhebungen, wie sie in den genannten Staaten gemacht worden sind, auch noch in andern Ländern, so namentlich in Dänemark, Schweden und Norwegen, in England, Belgien und Holland gemacht werden, da in diesen Staaten die Landwirthschaft eine hohe Blüthe erreicht habe. Abgesehen davon, daß uns dieser Wunsch tnitgelheilt wurde, zu einer Zeit, als die Untersuchungen im Auslande bereits abgeschlossen, ja der Bericht des Hrn. Ur. Krämer schon erschienen war, so glauben wir, daß der Mangel an Berichten über die landwirthschaf'tlichen Verhältnisse in den letztgenannten Staaten für die Erforschung derjenigen Maßnahmen, welche bei uns zu treffen sind, keineswegs hinderlich ist. Wenn es sich, wie bereits oben angedeutet wurde, nicht darum handelt, die in andern Staaten für die Verbesserung des Bodens, für die Förderung des Pflanzenbaues^ der Thierzueht, des Molkereiwesens etc. getroffenen Vorkehrungen einfach bei uns einzuführen, sondern darum, den Umfang der Aufgabe zu bemessen, welche dem Staate zukommt, so hätte auch die Darstellung der Verhältnisse in England, Skandinavien, Dänemark, Belgien und Holland mehr Licht in die Frage nicht bringen können.

In der That existirt in fast allen europäischen Staaten und zwar sowohl in denen, über welche das Referat des Hrn. Dr. Krämer sich verbreitet, als in denjenigen, über deren landwirthschaftliche Verhältnisse eine Darstellung ebenfalls gewünscht worden ist, eine zentralisirte Verwaltung ; alles was von Staatswegen in denselben geschieht, geht von einer Stelle aus. Die einzelnen Theile des Staates, Verwaltungsbezirke, besitzen einen weit geringern Grad von politischer Selbstständigkeit und Autonomie, als die schweizerischen Kantone, im Gegentheil, es sind diese in Bezug auf die landwirthschaftliche Gesetzgebung vollständig souverän, und es haben ihre Kompetenzen auf diesem Gebiete zu legiferiren, weder durch die Bundesverfassung des Jahres 1848, noch durch diejenige von 1874 die geringste Einbuße erlitten. Ja es ist noch nicht so lange her, daß die allgemeine
Auffassung dahin ging, daß die Fürsorge für die Landwirthschaft ausschließlich Sache der Kantone sei. In der Frage, die uns beschäftigt, ist die Eigenschaft der Schweiz als Bundesstaat aber hauptsächlich in Berücksichtigung zu ziehen. Da England, Skandinavien, die Niederlande etc. aber ebenso zentralisirte Staaten sind wie Frankreich und Italien, so würde, wenn sich der Bericht auch auf jene Staaten ausgedehnt hätte, die konstitutionelle Seite der Frage nicht mehr beleuchtet worden sein.

867 Wenn es sich aber darum haodelt, die einzelnen zur Förderung der Landwirthschaft getroffenen Einrichtungen zu untersuchen, zu ermitteln, nicht allein wie ein spezieller Zweig vom Staate gefördert wird, sondern wie die landwirtschaftlichen Unterrichtsanstalten organisirt, wie die Versuchsanstalten eingerichtet sind, wie die Viehzucht, der Ackerbau, die Milchwirtschaft, der Weinbau etc. betrieben werden, sonach die Thätigkeit der landwirtschaftlichen Vereine und der ausübenden Landwirthe selbst, so ist eine solche Untersuchung immer noch nicht verspätet, und es wird die Bundesbehörde, je nach Bedürfniß und nach der Natur der zu treffenden Maßnahmen und Einrichtungen, nicht ermangeln, die Enquête in jener Richtung ergänzen zu lassen.

Ehe wir zur Besprechung der Anträge übergehen , die wir Ihnen zu unterbreiten die Ehre haben, glauben wir vorerst noch die staatsrechtliche, resp. konstitutionelle Seite der Frage einer Forderung der Landwirthschaft durch den Bund untersuchen zu sollen.

Verfassungsmässige Zulässigkeit der Intervention des Bundes ani' dem Gebiete der Landwirtbschaft.

Schauen wir uns in der Bundesverfassung um , so finden wir keine Bestimmung, welche der Förderung der Landwirthschaft im engern Sinne ruft ; mit keinem Worte ist derselben ausdrücklich gedacht. Wird aber die Frage in ganz allgemeiner Weise gestellt, so können die nachfolgenden Artikel in Betracht kommen.

Artikel 2 der Bundesverfassung vom Jahre 1848 und wörtlich übereinstimmend damit der Artikel 2 derjenigen vom Jahre 1874 führt in der Umschreibung dea Staatszweckes des Bundes unter Anderai auf: . . . ,,Die Beförderung der gerneinsamen Wohlfahrt der Eidgenossen"'.

Nun liegt in der Pflege der landwirthschaftlichen Interessen allerdings eine Beförderung der Wohlfahrt, wenn auch nicht aller, so doch eines sehr großen Theils der Schweizerbürger, in Bez.ug auf die indirekten Wirkungen, des weitaus größten Theils der (iresammtbevölkerung der Schweiz. Aber von welchem andern Zweige der Volkswirthschaft kann das nicht auch gesagt werden, von der Großindustrie, vom Kleingewerbe, dem Handwerk, dem Handel, kurz von allen ehrbaren Erwerbsarten ?

Es ist ferner daran zu erinnern, daß Artikel 2 der Bundesverfassung ja nur in ganz allgemeiner Weise die Staatszwecke umschreibt und deßhalb nur im Zusammenhange und im Einklänge

868 mit allen übrigen Bestimmungen unseres Grundgesetzes aufgefaßt und zur Anwendung gebracht werden kann. Unter jenen Bestimmungen ist besonders Artikel 3 der Bundesverfassung zu beachten, welcher die kantonale Souveränetät nur insoweit beschränkt, daß sie sich nicht auf solchen Gebieten äußern kann, welche der Bundesgewalt übertragen sind, und da die Souveräuetät der Kantone sich wesentlich in dem Gesetzgebungsrechte äußert, ist auf dem Gebiete der Landwirthschaft eine Bethätigung des Bundes, welche eine Beschränkung der bezüglichen kantonalen Gesetzgebung zur Folge hätte, insoweit ausgeschlossen, als nicht spezielle Bestimmungen der Bundesverfassung ausdrücklich dem Bund die Kompetenz zu legiferiren einräumen.

Wir haben bereits erwähnt, daß in Bezug auf die Landwirthschaft im engern Sinne solche Bestimmungen nicht vorhanden sind.

Als indirekt die Landwirthschaft berührend können folgende Artikel bezeichnet werden : Art. 24, also lautend : ,,Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei im Hochgebirge.

,,Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser, sowie die Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstützen und die nöthigen schützenden Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen.""

Art. 25. ,,Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwilds, sowie zum Schütze der für die Land- und Forstwirtschaft nützlichen Vögel zu treffen.a Ferner Artikel 69, welcher die Gesetzgebung über die gegen gemeingefährliche Viehseuchen zu treffenden Verfügungen in die Kompetenz des Bundes stellt.

In diesen Artikeln aber ist die V e r p f l i c h t u n g des Bundes zur Förderung der Landwirthschaft genau umgrenzt. Hätte man dem Bunde im Jahre 1874 noch andere Pflichten in Bezug auf das landwirthschaftliehe Gewerbe übertragen wollen, so hätte dies sicherlich nach den Artikeln 24 und 25 der Bundesverfassung seinen Ausdruck gefunden. Auf allen andern Gebieten der Landwirthschaft steht dem Bunde ein Gesetzgebungsrecht nicht zu.

Wenn nun aber auch eine solche Kompetenz nicht vorhanden ist und für den Bund die verfassungsmäßige Pflicht zu einer Intervention auf dem Gebiete der Lnndwirthschaft nicht nachgewiesen werden kann, so schließt das nicht aus, daß er freiwillig das landwirthschaftliehe Gewerbe zu verbessern sucht und zum Zwecke der

86!)

Hebung und Forderung desselben von den Kantonen oder privaten Vereinigungen geschaffene Institutionen unter gewissen Umständen unterstützt.

Nun ist es allerdings in der Praxis seit mehr als 20 Jahren so gehalten worden. Von Jahr zu Jahr haben die Ausgaben des Bundes für die Landwirthschaft zugenommen. Während im Budget des Jahres 1859 nur eine Summe von Fr. 4000 zu Gunsten der Landwirthschaft flgurirt, sieht dasjenige pro 1884 eine Subvention von über Fr. 200,000 vor. Aber da bis vor wenigen Jahren die einzelnen Ansätze meist nur anläßlich der Büdgetberathung fixirt wurden und als Subventionen der landwirtschaftlichen Vereine, die, wie noch mehrere andere gemeinnützige Vereine, seit dem Jahre 1860 Beiträge empfingen, den Charakter einer zeitweiligen Auslage hatten, ist der Bundesbehörde die Prüfung dieser Unterstützungen nach ihrer konstitutionellen Berechtigung noch nie so nahe gelegt worden, als heute, wo es sich darum handelt, für eine Reihe von Jahren eine ausgiebigere Intervention des Bundes auf dem Gebiete der Landwirthschaft eintreten zu lassen und ein gewisses grundsätzliches System in das Chaos der bisherigen, auf vereinzelte Gesuche und individuelle Anträge hin votirten Subventionen au bringen.

Es ist selbstverständlich, daß dem Bund auch da, wo er ein Oesetzgebungsrecht nicht besitzt, wo er aber Subventionen auswirft, die Befugniß zusteht, einerseits die Bedingungen festzustellen, unter denen Subventionen von ihm erhältlich sind, andrerseits über die Verwendung der von ihm gespendeten Geldbeträge allgemeine Vorschriften zu erlassen. Aus dem Nachweise, daß eine an.sgiebigere Unterstützung der Landwirthschaft nicht eine verfassungsmäßige Obliegenheit konstituirt, sondern ein Akt der Freiwilligkeit, eine Folge der Rücksichtnahme auf gewisse Verhältnisse, auf die Zeitlage ist, folgt aber auch, daß von einer Verwendung der finanziellen Mittel des Bundes erst dann die Rede sein kann, wenn derselbe seinen verfassungsmäßigen Obliegenheiten nachgekommen ist, d. h. es dürfen durch Subventionen zu Gunsten der Landwirthschuft die in der Verfassung dem Bunde übertragenen Aufgaben nient vernachlässigt werden.

Wir können nicht umhin, hier die Anschauung der mit unseren Staatsrecht vertrauten Herren Blumer und Morel über diese Frage in Erinnerung zu bringen.

,,Es läßt sich allerdings nicht
leugnen"1, heißt es in dem die Sorge des Bundes für die gemeinsame Wohlfahrt der Eidgenossen behandelnden V. Kapitel ihres Handbuches des schweizerischnu Bundesstaatsrechtes, ,,daß die Bundeskasse manche Ausgaben über-

870 nommen hat, welche früher einzig den Kantonen, beziehungsweise der gemeinnützigen Privatwohlthätigkei oblagen, und die man, weil die Bundesverfassung darüber keine Bestimmung enthielt, auch für die Zukunft noch denselben allein auffallend sieh dachte. Indessen kann man sich nur darüber freuen, daß bis jetzt die Finanzen der Eidgenossenschaft es gestatteten, wohlthätige und zweckmäßige Bestrebungen in und außer dem Vaterlande zu fördern, für welche die karg zugemessenen Budgets der Kantone in der Regel keine Mittel zur Verfügung gehabt hätten. Wenn die Eidgenossenschaft gewisse Ehrenausgaben den Kantonen abnimmt, so sind letztere in diesem Punkte gewiß am allerwenigsten auf ihre Souveränetä eifersüchtig. Aber immerhin muß dabei vorausgesetzt werden, daß die Eidgenossenschaft in dem Ertrage ihrer ordentlichen Einnahmen dafür die nöthigen Mittel linde, oder, wenn dies nicht mehr deiFall sein sollte, daß die Beiträge für gemeinnützige Zwecke auf solche Summen beschränkt würden, die keine wesentliche Belastung des Ausgabenbüdgets zur Folge hätten."

Aus dem bisher Gesagten und aus dein Umstände, daß der Bund in den Kautonen keine Organe zur Vollziehung der von ihn) allfällig getroffenen Maßnahmen besitzt, daß er sich an die kantonale Gesetzgebung, an die bestehenden Verhältnisse anlehnen muß, folgt auch ferner, daß er nicht selbstschaffend, sondern nur fördernd , ermuthigend und anregend vorgehen kann, und daß er sich überall der Mitwirkung der Kantone und unter Umständen auch der der Vereine bedienen muß. Es folgt aber auch ferner daraus, daß die Hauptaufgabe zur Förderung der Landwirthschaft Sache der Kantono ist.

Fragen wir uns schließlich, da ein Nachweis für die konstitutionelle Verpflichtung des Bundes, die Landwirthsehaft zu fördern, nicht geleistet werden kann, unter welchen Umständen und auf welchen Gebieten der Bund mittelst Subventionen interveniren soll, so kommen wir zu dem Schlüsse, daß dies da zu geschehen hat: 1) wo die Kräfte und Mittel der Kantone nicht ausreichen; 2) wo es sich um Unternehmungen , Einrichtungen oder Maßnahmen handelt, die für die ganze Schweiz oder für einen großen Theil derselben von Interesse sind; 3) wo es sich um Verhältnisse handelt, deren Regelung wegen der Intensität des Verkehrs den Kantonen nicht allein überlassen werden kann : 4) wo es sieh um Wegräumung von Hindernissen handelt, die einer gedeihlichen Entwicklung der Landwirthsehaft im Wege stehen.

871 Wo diese Voraussetzungen vorliegen, da scheint es angezeigt, daß der Bund -- aber immer nur innerhalb der ihm durch die gegenwärtige Bundesverfassung eingeräumten und durch die kantonale Souveränetät nicht verschlossenen Kompetenz -- durch materielle Unterstützung intervenire wo diese Rücksichten nicht in Betracht kommen , da soll es Aufgabe der Kantone bleiben , das Nöthige vorzukehren.

Nach dieser Einleitung gehen wir zur Besprechung der Ihnen unterbreiteten Vorschlüge äge über.

I. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen.

1, Landwirtschaftliche Schule des eidgenössischen Polytechnikums.

Die Klagen darüber, daß die landwirtschaftliche Schule am eidgenössischen Polytechnikum der schweizerischen Landwirthschaft nicht diejenigen Dienste leiste, welche bei der Gründung derselben mau von ihr erwartet«, haben natürlich auch in den Eingaben ein Echo gefunden, die uns in Folge Ihrer Einladung vom 23. Dezember 1880 zugegangen sind. Das Einzige übrigens, worüber geklagt wird, ist die geringe Frequenz der Schule, namentlich seitens schweizerischer Studirender und es wird überall zugegeben, daß dieser Uebelstand nicht oder wenigstens nicht hauptsächlich der Organisation und Einrichtung der Schule, noch der Qualität der an derselbe wirkenden Lehrkräfte zuzuschreiben sei. Vielmehr werden die Ursachen jeuer Erscheinung auf den zerstückelten Grundbesitz zurückgeführt; man fand, daß die ökonomischen Verhältnisse unserer Landwirth es ihnen nicht gestatten, ihre Söhne diejenigen Vorstudien machen zu lassen , welche zum Eintritt in die landwirthschaftliche Abtheilung des Polytechnikums befähigen, und die Kosten eines Aufenthalts derselben von 2Va Jahren in Zürich zu bestreiten. Ueberdies könne in Anbetracht der hohen Arbeitslöhne der Landwirth es nur schwer über sich bringen, auf die Mitarbeit seines Sohnes während der Zeit, die die Vorstudien und der Besuch der Schule erfordern, zu verzichten.

Von mehrern Seiten wurde allerdings auch getadelt, daß Betriebszweige, wie sie der Schweiz geradezu eigen seien, wie z. B.

die Milch- und Alpwirthschaft, an der Schule unter den Lehrern keine Vertretung haben. Es fanden deßhalb die von unserm Berichterstatter gemachten Vorschläge, betreffend die Ertheilung von Stipendien an Studirende, besondere Vertretung des Unterrichts im Molkereiwesen, die Btablirung und den Betrieb einer Versuchsobstbaum- und Rebanlage vielfachen Anklang. Mit Rücksicht jedoch

872 darauf, daß Sie uns durch ein besonderes Postulat eingeladen haben, in Erwägung zu ziehen, ob die landwirtschaftliche Schule am Polytechnikum der vaterländischen Landwirtschaft nicht nutzbarer gemacht werden könnte, und der schweizerische Schulrath sich bereits mit der Angelegenheit beschäftigt hat und Ihnen über das Ergebniß ein besonderer Bericht erstattet werden wird, glauben wir hier uns mit der Frage, soweit dieselbe die Organisation der Schul»; betrifft, nicht weiter befassen zu sollen.

Anders verhält es sich mit demjenigen Vorschlag, welcher ebenfalls auf die Förderung der Frequenz der Schule Bezug hat und das Lehrprogramm, sowie die Vertretung von landwirtschaftlichen Betriebszweigen unter dem Lehrerpersonal nicht berührt, nämlich mit der Ertheilung von Stipendien. Die meisten Kantone und landwirtschaftlichen Vereine haben es in ihren Eingaben am meisten bedauert, daß in der Schweiz ein großer Mangel an Lehrkräften, welche an landwirtschaftliche Mittelschulen, Winterschulen, Wandervorträge und Spezialkursen zu wirken geeignet wären, vorhanden sei, und deßhalb den Vorschlag lebhaft unterstützt, es seien solche Studirenden, welche sich dein landwirthschaftlichen Unterrichtsfache widmen wollen und sich verpflichten, nach Abschluß ihrer Studien das Erlernte zum Nutzen der schweizerischen Landwirtschaft zu verwerthen, Stipendien zu verabfolgen. Wir haben diesen Vorschlag für gut befunden und beantragen Ihnen, ein eidgenössisches Stipendium auf Fr. 500 anzusetzen.

Wir gehen dabei von der Voraussetzung aus, daß Ihnen auch die Bedingung beliebt, daß der Kanton, dem ein Schüler angehört, Stipendien vom gleichen Betrage auswerfe, und daß ein Gesammtsammtstipendiu von Fr. 1000 pro Jahr einem Studirende den Besuch der Schule ermöglichen werde, ohne daß ihm von anderer Seite ein Erhebliches beigesteuert werden müsse.

2. Landwirtschaftliche Mittelschulen, Winterschulen, Spezialkurse und Wandervorträge.

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob der Rund die Kompetenz habe, landwirtschaftliche Mittelschulen zu unterstützen, nachdem ihm der Artikel 27 der Bundesverfassung nur die Befugniß einräume, höhere Unterrichtsanstalten zu errichten und zu unterstützen. Wir halten dafür, daß es sich hier wie mit den übrigen Subventionen für Maßnahmen und Einrichtungen der Kantone verhält. Eine Pflicht kann aus der Verfassung zu Gunsten derselben ebenso wenig abgeleitet werden, als aus der

Ermächtigung, höhere Anstalten zu unterstützen , das Verbot ;\bgeleitet werden kann , das von den Kantonen organisirte mittlere Unterrichtswesen mit eidgenössischen Subventionen zu bedenken.

Zwar sind wir der Ansicht, und in den mehrerwähnten Eingaben ist nichts enthalten, was derselben widerspräche, daß denjenigen Kantonen, welche theoretisch-praktische Ackerbauschulen, wie Zürich und Bern , welche Winterschulen, wie Waadt, eingerichtet haben, daß Kantonen, welche Wandervorträge und Spezialkurse abhalten lassen, die Mittel und Kräfte nicht fehlen, dies auch fernerhin zu thun.

Nichts desto weniger erachten wir, daß eine finanzielle Unterstützung für solche Anstalten wohl am Platze sei. Wir hegen nämlich nicht die Zuversicht, daß die Frequenz der eidgenössischen landwirthschaftlichen Schule bedeutend zunehmen werde, wenn auch sämmtliche Vorschläge, die zur Förderung der Frequenz der Schule gemacht worden sind, realisirt sein werden. Der großen Mehrzahl unserer Landwirthe wird es wegen der geringen Ausdehnung ihrer Wirtschaften trotz jener Vorschläge nicht möglich werden, für ihre Söhne all' den Aufwand zu machen, den der Besuch einer höhern Anstalt erfordert, und es ist für dieselben auch das Bedürfniß nicht vorhanden, sich höhern landwirthschaftlichen Studien zu widmen, und die Gelegenheit nicht geboten, das Erlernte in einer Weise zu verwerthen, die den Auslagen entspricht.

Um so eher wird es nöthig werden, den mittlern und niedern landwirthschaftlichen Unterricht zu fördern und der landwirtschaftlichen Bevölkerung die Gelegenheit nahe zu legen , denselben zu genießen, und die diesem Zwecke dienenden Anstalten zu vervielfachen. Es ist zu hofien, daß, wenn die Bundesbehörde im Prinzip anerkennt, es seien theoretisch-praktische Ackerbauschulen und Wmtorschulen mit Subventionen zu bedenken, einerseits die bestehenden Anstalten dieser Art eine größere Ausdehnung und Entwicklung und eine größere Frequenz erlangen werden, und erachten, daß andererseits die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß auch andere Kautone, als Zürich, Bern und Waadt, solche Schulen entweder allein oder unter Mitwirkung mehrerer Kantone einrichten werden. Es ist selbstverständlich, daß die Unterstützung des Bundes nicht /ur Folge haben darf, die bisherigen Leistungen der Kantone, die, wie wir bereits erwähnt haben, die
finanziellen Kräfte derselben nicht übersteigen.

zu verringern, sondern dazu dienen muß, einerseits die Organisation der Schule zu vervollkommnen, eventuell die Lehrkräfte zu vermehren, andererseits den Zutritt zur Schule allen Söhnen von Schweizerbürgern unter gleichen Bedingungen möglich zu machen.

874

3. Thierarzneischule.

Es ist vou einer Seite der Vorschlag gemacht worden, es sollte in Bern, Genf oder Lausanne eine eidgenössische Thierarzneischule errichtet werden. Die Kompetenz hiezu würde dem Bunde nach unserer Ansicht keineswegs fehlen, da es sich dabei um eine höhere Unterrichtsanstalt handelt und überdies die Einrichtung einer gut geleiteten, mit Lehrkräften und Lehrmitteln wohl ausgerüsteten Thierarzneischule als eine Institution zur Förderung des Veterinärpolizeidienstes betrachtet worden kann, dessen Regelung nach Art. 69 der Bundesverfassung Sache des Bundes ist. Es ist auch nicht zu bestreiten, daß eine gute, tüchtige Thierärzte heranbildende Schule sehr im Interesse der schweizerischen Landwirtschaft und der für unser Land in so eminentem Grade wichtigen Viehzucht liegt. Wir haben schon an anderer Stelle, namentlich in unseru Geschäftsberichten, des Oeftern darauf hingewiesen, daß durch die Vermehrung und Vervollkommnung der Verkehrsmittel, hauptsächlich durch die Ausdehnung des Eisenbahnnetzes und des lebhaften Viehhandels, der in ungerai Lande getrieben wird, die Gefahr der Permanenz gewisser Viehseuchen, ganz insbesondere der Maul- und Klauenseuche, immer zunimmt. Wir halten dafür, daß die Maßnahmen zur Förderung der Viehzucht unserer Landwirtschaft kaum die Vortheile bringen, die ein gut organisirter Veteriuärpolizeidiensl derselben bringen könnte. Wenn auch die bewährtesten Maßnahmen gegen Seuchen nicht im Heilverfahren, sondern in prophylaktischen Vorkehren bestehen und diese am besten von den Viehbesitzern selbst getroffen werden können, so ist es nichts desto weniger für die Landwirthschttft von nicht zu unterschätzendem Interesse, daß das Land tüchtige Thierärzte besitze, weil eben diese wieder es sind, welche den Viehzüchtern die Bedeutung jener Maßnahmen nahe legen und die sanitätspolizeilichen Untersuchungen an der Grenze vorzunehmen und den Viehverkehr auf den Eisenbahnen zu überwachen haben.

Nichts destoweniger sind wir der Ansicht, daß von der Errichtung einer eidgenössischen Thierarzneischule Umgang zu nehmen sei und zwar aus dem Grunde, weil zwei solcher Anstalten für unser Land offenbar ausreichend sind. Dagegen möchte es zweckdienlich sein, daß vom Bunde die eine oder die andere der beiden Anstalten unterstützt werde. Unsere Meinung geht dahin, es haben beide
Anstalten kantonale Einrichtungen zu verbleiben; durch eine ausgiebige Subvention aber sollte der Kanton Zürich oder der Kanton Bern veranlaßt werden, die Organisation ihrer Thierarzneischule zu vervollkommnen, das Lehrprogramm zu erweitern, die Lehrmittel und eventuell auch die Lehrkräfte zu vermehren und zu

875 bestimmen, daß Schüler nus allen Kantonen unter den gleichen Bedingungen Aufnahme in die Schule finden. Wir hegen die Absicht, mit den Regierungen der beiden Kantone in Unterhandlungen zu treten, sofern Sie uns nicht eine gegenteilige Weisung zukommen lassen.

II. Versuchsstationen.

1. Landwirtschaftliche Kontroistation.

In Vollziehung Ihres Beschlusses vom 17. März 1877 ist, in Zürich eine Icindwirthschaftliche Untersnchungsstation errichtet worden, deren eine Sektion -- die agrikulturchemische -- sich vornehmlich mit der Untersuchung der Futter- und Düngmittel befaßt, während die andere sich mit der Prüfung des den Landwirthen vom Handel angebotenen Samens beschäftigt. Diesen beiden Stationen fällt eine sehr wichtige Aufgabe zu, die um so größer wird, ·je mehr die Landwirthe neue Varietäten von Samen und neue Düngmittel verwenden. Durch den Rückgang des Getreidebaues in der Schweiz ist der Landwirth hei uns aber darauf angewiesen, einerseits dem Futterbau mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden, andrerseits den durch den Abgang des Strohes eintretenden Mangel an Stalldünger durch künstlichen Dünger zu ersetzen. Da die Verfälschungen des letztern von dem Laieu meist nicht oder doch nur sehr schwer erkannt werden können, so muß es Obliegenheit der Kontrolslationen sein, die Landwirthe beim Ankauf solcher Stoffe zu unterstützen und dafür Sorge zu tragen, daß nur reelle Wuare gekauft wird.

Es ist nun sehr erfreulich, daß die schweizerischen Landwirthe von der ihnen durch die Kontroistationen in Zürich gebotenen Gelegenheit einen sehr ausgedehnten Gebrauch machen. Sowohl die Wahrnehmung, daß die Kontroistationen in Zürich mit Arbeit zu Zeiten ungemeio überhäuft sind , als auch der Umstand , daß der Transport der zu untersuchenden Gegenstände die Analyse sehr vertheuert und die Entfernung von Zürich, sowie die Verschiedenheit der Sprache den Verkehr der romanischen Schweiz mit den Stationen sehr erschwert, haben die landwirtschaftlichen Vereine der Kantone Waadt, Neuenburg, Genf etc. veranlaßt, den Wunsch auszusprechen, es möchte auch in der romanischen Schweiz eine Dünger- und Futtermittel-Untersuchungsstation errichtet werden.

Die zur Unterstützung des Vorschlages angeführten Gründe sind nicht zu bestreiten; zwei Kontroistationen für die gesammte Schweiz sind nicht zu viel, und es ist nur ein Akt der Billigkeit, Bnndesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

58

876 wenn der Bund seine Mithilfe für den Fall zusagt, wo auch in der romanischen Schweiz eine landwirtschaftliche Kontroistation gegründet werden will. Da wir aber anderswo als in Zürich eine, solche Anstalt nicht an eine eidgenössische Schule anlehnen oder unter die Oberaufsicht einer eidgenössischen Schul behörde stellen können, wird es nöthig werden, mit der Regierung des Kantons, auf dessen Territorium die Station errichtet werden soll, in Unterhandlungen zu treten, und wir beantragen Ihnen deßhalb, uns hiezu die Ermächtigung zu ertheilen.

2. Milchversuchsstationen.

Mindestens ebenso wichtig als die Station zur Untersuchung: der Düngmittel auf ihre Echtheit und ihren stofflichen Gehalt und der Samen auf ihre Reinheit und Keimfähigkeit scheinen uns die Stationen zu sein, deren Aufgabe es ist, die beste Art und Weise der Verwendung und Verwerthung einzelner Produkte zu erforschen und die zweckmäßigsten und einfachsten Betriebsarten und Verfahren zu ermitteln. Auf dem Gebiete des Versuchsweseus im engern Sinne ist unser Land leider hinter andern Staaten weit zurückgeblieben. Nicht als ob wir glaubten, es wäre für unser Land von Nutzen gewesen, wenn es schon früher großartige Versuchsstationen errichtet hätte, welche sich mit sämmtliehen Zweigen des landwirtschaftlichen Betriebes befaßt, Versuchsfelder für allo möglichen Pflanzengattungen angelegt, Versuchsställe mit einer Anzahl Kühe und Stiere aller Racen und Schläge besessen, in Düngung und Fütterung alle möglichen Versuche angestellt (pröbeln, wie der Volksmund sagt) hätten. Auch halten wir nicht dafür, daß uns solche Versuchsstalionen Noth thun, deren hauptsächlicher Zweck der ist, die Wissenschaft weiter zu entwickeln, sondern solche, deren Aufgabe es sein soll, sich an unsere speziellen Bedürfnisse anzulehnen, zur Verbreitung der bewährten agrikulturchemischen Lehren beizutragen, mehr dem praktischen Betrieb al» der theoretischen Forschung zu dienen.

Fragen wir uns aber, auf welche Spezialitäten des Betriebes unter den gegenwärtigen Verhältnissen wir besonders unser Augenmerk zu richten haben, so kommen wir zu dem Schlüsse, daß es diejenigen sind, welche unseren Lande eigentümlich sind, in Bezug auf welche wir uns auf der Höhe erhalten müssen , weil uns die Beschaffenheit und das Klima unseres Landes auf dieselben angewiesen hat. Ein jedes Land muß auch im Versuchsvvesen diejenigen Spezialitäten kultiviren, die bei ihm am besten gedeihen, und unsere Aufgabe kann es nicht sein, mit dem Anbau von

877 Pflanzen Versuche anzustellen, der anderswo in weitaus erheblicherer Ausdehnung getrieben wird, oder in der Haltung und Züchtung von Thieren, die anderswo weit besser gedeihen. Auf diesen Gebieten müssen wir uns darauf beschränken, durch Wort und Schrift Belehrung zu verbreiten. Anders verhält es sich mit der Milchwirthschaft. Diese ist ein Hauptbetriebszweig der schweizerischen Landwirthschaft, auf den uns die ausgedehnten Alpenweiden, das günstige Klirna und ein Jahrhunderte alter Ruf hinweisen. Aber die Verhältnisse haben auch andere Staaten ge zwungen, diesem Zweige der Landwirthschaft erhöhte Aufmerk samkeit zu schenken. Die ungeheure Ausdehnung, welche deGetreidebau in Amerika nimmt, die Vervollkommnung der Verkehrsmittel und Vervielfachung der Verkehrswege, die Reduktion der Tarife haben zur Folge, daß sowohl Körner als Mehl zu einem Preise importirt werden können, der dem des inländischen Erzeugnisses gleichkommt oder sogar noch unter demselben steht. Davon die bereits signalisirte Abnahme der dem Getreidebau gewidmeten Flächen und die Notwendigkeit, die Viehzucht und Milchwirthsehaf't zu heben und zu verbessern. Und in der That hat in andern Staaten, so namentlich in den Niederlanden, im skandinavischen Reiche und in Deutschland die Käserei und Butterfabrikation sich derart großartig vervollkommnet und ausgehreitet, haben die neuesten Maschinen daselbst den Betrieb derart vereinfacht, daß die schweizerische Milehwirthschaft Alles aufbieten muß, um auf dem großen Weltmarkte diejenige Stelle auch in der Zukunft einzunehmen, die rie bislang eingenommen hat.

Diese Erwägungen mögen es gewesen sein, die den Vorschlägen zu Grunde liegen, welche auf die Errichtung von Milchversuchsstationen in der Schweiz abzielen, und zwar solcher Stationen, die sich an einen praktischen Milchwirthsehaftsbetrieb anlehnen und mit deren Organisation ein theoretisch-praktischer Unterricht in der Käserei verbunden werden kann.

Ueber die Art und Weise der Betheiligung des Bundes an, der Errichtung solcher Anstalten haben wir dasselbe zu bemerkenr was wir oben in Betreff der Betheiligung an der Gründung eine, agronomischen Station in der romanischen Schweiz gesagt haben Eine approximative Schätzung der Kosten dieser Anstalten und der Opfer, welche dem Bund durch seine Mitwirkung bei der Schaffung dieser Institutionen erwachsen, werden wir am Schlüsse der Aufzählung sämmtlieher vorgeschlagenen Maßregeln geben.

878

3. Weinbauversuchsstationen.

Es ist allgemein bekannt, daß seit einer großen Reihe von Jahren der Weinstock nicht mehr die Erträge geliefert hat, welche auch nur einer mäßigen Entschädigung für die auf dessen Anhau verwendeten Mühen und Kosten und der Verzinsung des Grundkapitals entsprochen hätten. Abgesehen von den Schädigungen, denen menschliche Kraft nicht vorbeugen kann, wie der Prost und Hagel, und von den Krankheiten, die nur schwer von dem Rebstock abzuhalten sind, wie die durch die Reblaus bewirkte, habeu in den letzten Jahren auch solche krankhafte Erscheinungen der Rebe Oberhand genommen, denen durch bessere Pflege, rationellere Bearbeitung des Bodens und unter Umständen auch durch Anpflanzung oder Aufpfropfung neuer Varietäten vorgebeugt werden könnte. Der Weinbau beruht, wie der Ackerbau überhaupt, auf natürlichen Gesetzen, deren Kenntniß zu einem Gelingen nothwendig ist. Diese Lehren dem Landwirthe in einer für diesen verständlichen Form beizubringen, ist Aufgabe nicht nur der Lehranstalten, sondern auch der Versuchsstationen. Findet aus unserm Lande auch kein bedeutender Weinexport statt, so hat doch der Rebbau für uns eine ganz eminente Bedeutung, ja für gewisse Landesgegenden ist er die fast einzige Kulturart.

Diese Gründe lagen dem Vorschlage zu Grunde, es sollten in der Schweiz zwei Weinbauversuehsanstalten errichtet werden und der Bund durch finanzielle Unterstützung die Gründung derselben zu fördern suchen. Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit des Klimas, der Varietäten und Ersiehungsartea der Reben wurde die Anregung gemacht, daß die eine der beiden Anstalten in der Ost- und die andere in der Westschweiz errichtet werde. Wir stimmen dem Vorschlage bei und verweisen im Uebrigen in Bezug auf die^Art und Weise unseres Vorgehens auf das oben Vorgebrachte.

III. Förderung > der Thierzucht.

T. Rindviehzucht.

Die Unterstützung des Bundes für die Rindviehzucht beschränkte sich vor dem Jahre 1879 auf die Gewährung von Prämien, welche anläßlich der alle vier Jahre wiederkehrenden allgemein landwirtschaftlichen Ausstellungen zur Vertheilung kamen. Seit dem Jahre 1879 wurden auch Subventionen zur Hebung und Verbesserung der kleinen Rindviehschläge, wie sich solche in den Ka.ntonen Wallis, Graubünden, Tessin und im bernischen Oberhasle finden, gewährt.

Für das Jahr 1882 wurde eine Subvention von Fr. 20,000 für

879 Hebung der Rindviehzucht in das eidgenössische Budget aufgenommen , welche aber nur zum Theil Verwendung fand, da die Prüfung der Frage, auf welche Art und Weise die Rindviehzucht überhaupt vom Bunde gefördert werden sollte, ihren Abschluß damals noch nicht gefunden hatte. Nachdem für das Jahr 1883 ein Kredit von Fr. 40,000 für Hebung der Rindviehzucht von Ihnen bewilligt worden war, trafen wir die Verfügung, daß davon Fr. 30,000 zur Erhöhung der von den Kantonen ausgeworfenen Prämien für Zuehtstiere und Stierkälber verwendet werden sollen, und knüpften an die Leistung von Beiträgen an die Kantone folgende Bedingungen : 1) Die Kautone haben eine mindestens ebenso hohe Summe, als der von ihnen bezogene Zuschuß aus der eidgenössischen Staatskasse beträgt, für die Prämiruiig von Zuchtstieren und Stierkälbern zu verwenden.

2) Die eidgenössischen Subventionen dürfen nicht zur Folge haben, die kantonalen Leistungen für die Prämirung von Zuchtstieren und Stierkälbern zu vermindern.

3) Die prämirten Zuchtstiere und Sfcerkälber dürfen während wenigstens 10 Monaten, vom Tage der Prämirung an gerechnet, nicht außer Landes verkauft und auch nicht in anderer Weise der inländischen Zucht entzogen werden.

Diese Maßregel hat überall Beifall gefunden, und es wird deren Beibehaltung in allen uns zugekommenen Eingaben gewünscht. In dem Budget pro 1884 beantragen wir Ihnen, den Rindviehzuchtkredit um Fr. 20,000 zu erhöhen, da es unsere Absicht ist, auch noch in anderer Weise dafür zu sorgen, daß iti den Kantonen eine geregelte Zuchtstierhaltung eingeführt werde. Die von uns getroffene Maßregel hat die gute Wirkung, daß ganz ausgezeichnetes männliches Zuchtrnaterial dern Lande erhalten bleibt, während die kleinen Prämien der Kantone allein eine Bestimmung nicht immer rechtfertigten, der zufolge der Züchter über seine Thiere nicht frei verfügen kann. So erlaubt die eidgenössische Unterstützung den Kantonen, den Mängeln ihrer Gesetze betreffend die Hebung der Rindviehzueht abzuhelfen.

In dem Ihnen unterbreiteten Entwürfe haben wir vorgesehen, daß aus dem Kredite für Hebung der Rindviehzucht auch die Betheiligung schweizerischer Viehzüchter an ausländischen Viehausstellungen unterstützt werden könne, eine Bestimmung, die keiner nähern Begründung bedarf.

880

2. Pferdezucht.

Die Verbesserung der Pferdezucht fördert der Bund seit dem Jahre 1868 dadurch, daß er ausländische, zur Kreuzung mit den Landeastuten geeignete Zuchthengste alljährlich ankauft und dieselben unter Einbuße von 30 °/o des Ankaufspreises und der Transportkosten an die Kantone und Pferdezuchtverein abgibt, welche sich für den Bezug solcher Thiere angemeldet haben. So sind in den ersten Jahren nach 1868 Zuchthengste aus England, seit 1878 aus der Normandie, im Ganzen über 80 Stück, importirt worden.

Die 30 % , welche der Bund dabei zum Opfer brachte, repräsentiren eine Auslage von ungefähr Fr. 100,000. Der Ueberhandnahme eines Verkaufs solcher Stutfohlen nach dem Auslande, welche als Stuten zur Zucht sieh eignen könnten , wehrt ein Reglement, welches Prämien von Fr. 50 --150 zu Gunsten solcher Pferdezüchter vorsieht, welche sich verpflichten , ihre Stutfohlen ein Jahr, beziehungsweise so lange zu behalten, bis dieselben Stuten geworden und ein Fohlen geboren haben. Dieses Prämirungssystem ist seit Februar 1882 in Kraft, und es sind im ersten Jahr 141. im laufenden 249 Stutfohlen prämirt worden.

Die weitere Unterstützung, die der Bund der Pferdezucht angedeihen läßt, besteht in dem Autheil der Prämiensumme, welche Pferdezüchter au den landwirtschaftlichen Ausstellungen erhalten.

Außer der Beibehaltung dieser Maßregeln wurde auch die Importation von Zuchtstuten empfohlen, Zwar können die im Jahr 1868 gemachten Versuche, englische Zuchtstuten in der Schweiz zu verwenden, nicht als gelungen bezeichnet werden ; aber da der Mißerfolg hauptsächlich dein Umstände zuzuschreiben ist, daß die importirt Stuten von den Uebernehmern zu allem Andern (Zug-, Fahr- und Reitdienst) eher als zur Zucht verwendet worden sind, so wird es sieh bei der Importation von Zuchtstuten in Zukunft darum handeln , solche Bedingungen an die Abgabe derselben zu knüpfen, die eine zweckentsprechende Verwendung sichern.

Die Anträge, welche auf Gründung eines Zuchtgestütes und Wiederherstellung des Hengstfohlenhofes abzielten , wurden abgelehnt, theils weil man derlei Institute für unser Land nicht geeignet und zu kostbar fand, theils weil die mit dem Fohlenhof gemachten Erfahrungen nicht besonders günstig waren. Dagegen wurde der Bundesbehörde die Prüfung der Frage, oh nieht ein Hengstendepot zu errichten sei, empfohlen.
Der Artikel 6 des Entwurfs zu einem Bundesbeschlusses gibt entsprechend diesen Ausführungen an, auf welche Weise in Zukunft der Pferdezuchtkredit verwendet werden soll, und macht den Bundes-

881 beschluß vom 28. Juni 1881 überflüssig, weßhalb wir die Aufhebung desselben beantragen.

IV. Meliorationswesen.

Herr Dr. Krämer läßt sich in seinem Berichte über die Wünschbarkeit von Bodenverbesserungen in der Schweiz und über die Gründe, warum bei uns bislang nur wenig auf diesem Gebiete geleistet worden, folgendermaßen vernehmen : In einem Lande, welches, wie die Schweiz, in hohem Grade auf die Zufuhr von fremden Erzeugnissen des Bodens angewiesen ist, in welchem im Zusammenhange damit auch der Preis des land wirthschaftli benutzten Bodens sich in den höchsten Stufen bewegt, in einem solchen Lande müssen alle Einrichtungen und Maßregeln eine bevorzugte volkswirtschaftliche Bedeutung haben, welche die Bestimmung tragen, die natürlichen Bedingungen der Fruchtbarkeit des Bodens möglichst vollständig aufzuschließen. Das wird, wie von allen einsichtigen Vertretern des Faches, so von allen weitblickenden Staatsökonomen ebenso bereitwilligs anerkannt, wie die Thatsache, dass bei uns zahlreiche Kulturaufgaben, durch welche die Ertragsfähigkeit der heimatlichen Erde mit verhältnißmäßig geringen Opfern bedeutend gesteigert werden könnte, noch ihrer Lösung harren. Dies giltnamentlichh von derEnt-- und Bewässerung, letztere auch für viele Alpenreviere, der Korrektion von Wasserläufen, der verbesserten Feldeintheilung etc. Auch die Aufforstungen im Hochgebirge gehören hierher. Fragt man nach den Ursachen jener Erscheinung, so lassen sich deren mehrfache aufzählen. Bald fehlt es den einzelnen Privaten oder Korporationen an den zur Vornahme dieser Anlage nöthigen Kapitalien ; größeren Aufgaben gegenüber erweist sich oft auch die finanzielle Beihülfe der Kautone unzureichend; zuweilen greifen derartige Unternehmungen über die Grenzen mehrerer Kantone und entsteht dadurch eine .deren Zustandekommen mindestens nicht erleichternde Komplikation; hier gebricht es an dem erforderlichen technischen Beirath, dort fehlt die zur schlanken Durchführung notwendige Gesetzgebung oder sind deren Bestimmungen unzureichend. Wie man sieht, fällt hiernach einTheill der Aufgaben für Förderung des Meliorationswesens, insbesondere die legislative Seite desselben, von vornherein den Kantonen zu. Für eine über die Maßregeln der letzteren hinausreichende Einwirkung des Bundes sind aber die Voraussetzungen auch a u f diesem Gebiete vorhanden, insofern zu einem größeren Erfolge zu befähigen. Es ist weder Einseitig-

882 keit, noch Voreingenommenheit, wenn behauptet wird, daß sich für die Unterstützung der Landwirthschaft aus Mitteln des Bundes kaum irgendwo ein so dankbares Wirkungsfeld eröffnet, wie das der Grundverbesserungen ist.

An diese Ausführungen werden folgende Vorschläge angeknüpft : 1) Unter der Leitung eines vom Bunde anzustellenden Kulturingenieurs und unter der Mitwirkung von weiteren Sachverständigen und je eines Delegirten der einzelnen Kantono sei der Umfang der meliorationsbedürftigen Flächen, die Art der auf solchen vorzunehmenden kulturtechnischen Anlagen, deren ungefähre Kosten und Erfolge zu erforschen; 2) es sei am eidgenossischen Polytechnikum ein besonderer Kursus für die Ausbildung von Kulturtechnikern einzuführen ; 3) es seien größere Kulturunternehmungen, welche im allgemeinen Interesse liegen, vom Bunde in dem Falle zu unterstützen, wo die finanziellen Kräfte der Kantone nachweislich der Ausführung derselben nicht gewachsen sind.

Mit dem sub i augeführten Vorschlage haben sich nur sehr wenige Kantonsregierungen einverstanden erklärt. Man fand, daß es zunächst Sache der Eigenthümer sei, zu untersuchen und zu bestimmen, ob ihr Grund und Boden einer Verbesserung bedürfe oder nicht. Höchstens dürfte es Aufgabe von Gemeinden und Korporationen oder Genossenschaften, oder der Kantone sein, eine Untersuchung, wie sie von Herrn Dr. Krämer vorgeschlagen wird, zu veranstalten; denn nur jenen kann es zukommen, einer der Ausführung der als nothwendig erachteten Arbeiten feindlichen Minderheit von Gutsbesitzern Zwang aufzulegen. Da es sich bei den Meliorationen nicht bloß um Ent- und Bewässerungsarbeiten, sondern, a u c h u m n die Erstelllung guter Feldwege, um das Zusammenlegen, von Grundstücken handelt und dem Bunde das Recht, diese Materien gesetzlich zu regeln, nicht zusteht, kann demselben auch die Aufgabe nichtzugemuthet werden, eine Untersuchung des gesummten Ackerlandes der Schweiz zu dem angedeuteten Zwecke vorzunehmen.

Auch die von unserm Handels- und nicht befreunden. Sie fand, daß der Nutzen der Untersuchung den Kosten, die damit verbunden wären, kaum entsprechen würde, und sprach die Befürchtung aus, daß durch eine großartige, über das ganze Land sich ausdehnende Enquete die Begehrlichkeit nach Subventionen für Meliorationen, die vielleicht nie ausgeführt werden, nur geweckt würde. Man war der Ansicht, daß, wenn irgendwo, es sich auf diesem Gebiete empfehle, langsam aber sicher vorzugehen.

L

883

Eine fieberhafte Sucht, Bodenverbesserungen vorzunehmen, lasse oft der Berechnung, ob das Resultat die aufgewendeten Opfer auch werth sei, keinen Kaum.

Dagegen ist man allseitig damit einverstanden, daß bis abhin für junge Leute wenig Gelegenheit geboten gewesen sei, sieh in der Kulturtechnik auszubilden, und daß desshalb am Polytechnikum ein Kursus für Kulturingenieure eingerichtet werde. ,,Da allehiefürr nöthigen Lehrkräfte an der land- (und forst-)wirthschaftlichen und au der Ingenieurabtheilung des Polytechnikums bereits vorhanden sind, so kann es sich nicht etwa um Kreïrung einerbesondernn Schule, sondern nur um eine entsprechendeGruppirungg und organische Gestaltung des Unterrichts und der praktischenUebungg in den für das Studium der Kulturtechnik erforderlichen Disziplinen handeln, d. h. um die Aufstellung eines besondernStudienprogrammss innerhalb des Rahmens der Lehrziele der landwirtschaftlichen und der Ingenieurschule, um die daherige Bildung einer besondern Sektion für Kulturtechnik. a (Dr. Krämer.)

Die Frage der Einrichtung eines solchen Kurses wird im Zusammenhange mit der geplanten Reorganisation der landwirthschaftlichen Schule des eidgenössischen Polytechnikums geprüft werden.

In Art. 7 des Entwurfes schlagen wir Ihnen vor, grundsätzlich festzustellen, daß der Bund für größere Unternehmungen, welche eine Verbesserung des Kulturbodens zum Zwecke haben, Subventionen verabreichen kann. Obwohl es sich hiebei nicht wie bei den Aufforstungen im Hochgebirge und wie bei den Schutzbauten an Wildwassern um Maßnahmen handelt, welche der Gesammtheit von Nutzen sind, welche Gefahren abzuhalten bestimmt sind, die Jedermann bedrohen, haben wir dennoch die Einschränkung fallen lassen, daß Bundesbeiträge für Meliorationen nur in dem Falle auszurichten seien, wo wirkliche Nothstände vorhanden, wo die Mittel der direkt Interessirte oder des betreffenden Kantons nicht ausreichen.

Wir können nicht umhin, an dieser Stelle davor zu warneu, bei dergleichen Maßnahmen Kategorien von Personen in's Auge zu fassen oder Unterschiede innerhalb einer und derselben Gattung von Erwerbszweigen aufzustellen. Es handelt sich um die Förderung der Landwirtschaft, nicht um die Unterstützung der Landwirthe. Der Staat kann nur Maßregeln treffen oder Institutionen schaffen , welche zur Förderung und Hebung eines Gewerbes geeignet sind, und Sache des Einzelnen ist es, sieh jene Maßregeln und Einrichtungen zu Nutze zu machen. Wohl hört

884

man häufig die Klage, daß z.B. bei den Präinirungen nur die reichen Gutsbesitzer und Viehzüchter es seien, welche die großen Prämien beziehen, weil sie allein im Stande seien, schöne Stiere oder Rinder und schöne Hengste oder Stuten aufzuziehen und den Verlockungen der Käufer im Hinblick auf die Prämien zu widerstehen. Aber der Staat hat nur die Hebung der Rindviehzucht oder der Pferdezucht, nicht die Besserstellung der Züchter, der Personen, im Auge, und es darf nicht ein minder schönes Stück prämirt werden, weil es einem armen Manne gehört, sonst wird die Subvention zum Almosen.

So wenig man also bei den Präinirungen von Thieren die soziale Stellung des Eigentümers derselben im Auge hat, ebensowenig darf der Staat (Bund oder Kantone) bei seinen Maßnahmen zur Förderung des Meliorationswesens Rücksichten walten lassen, welche mit der Sache nichts gemein haben. Damit ist natürlich nicht ausgeschlossen, daß der Staat solchen Spezialitäten eine besondere Aufmerksamkeit zuwende, die in der Regel sich beim Kleinbetriebe am ehesten vorfinden, wie z. B. der Klein Viehzucht.

In Bezug auf die Bedingungen, von denen die Gewährung einer Bundessubvention für Meliorationsarbeiten nach unserem Dafürhalten abhängig gemacht werden soll, bemerken wir nur, daß es, mit Ausnahme einiger durch die Verschiedenheit der Verhältnisse bedingten Modifikationen, dieselben sind, die an die Eintheilung von Unterstützungen für Schutebauten an Wildwassern und für Aufforstungen im Hochgebirge geknüpft worden sind.

Es ist in den Vorschlägen betreffend das Meliorationswesen auch von der Anstellung eines Kulturingenieurs durch den Bund die Rede, und es unterliegt keinem Zweifel, daß für einen solchen, wenn Subventionsbegehren eingereicht werden, genügend Arbeit vorhanden sein wird. Wenn auch die Ausführung der Meliorationsunternehmungen nicht Sache der Bundesbehörde ist, so wird derselben doch die Prüfung der technischen Vorlagen und der Kostenvoranschläge obliegen. Sie wird sich des Fernern in genauer Kenntniß des Ganges und Standes der Arbeiten zu halten und für die richtige Verwendung des Bundesbeitrages Sorge zu tragen haben.

Diese und andere nicht vorauszusehende Arbeiten erfordern die Beiziehung von technischem Personal. Nichtsdestoweniger glauben wir nicht, daß es jetzt schon angezeigt sei, die Stelle eines eidgenössischen
Kulturtechnikers zu kreïren, und zwar deßhalb, weil für den Anfang wenigstens es genügen dürfte, Experten je nach Bedürfniß zu verwenden. Für den Fall, daß Aufgaben eintreten, welche stetige, technische Arbeit auf längere Zeit hinaus erfordern,

885

werden wir nicht ermangeln, eine Vorlage betreffend definitive Anstellung eines Kulturingenieurs einzubringen.

T. Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

Wir haben es als unsere Aufgabe betrachtet, nicht nur zu untersuchen, welche Maßregeln vom Bunde für die Hebung der Landwirtschaft noch ferner getroffen werden können, sondern auch in die bisherigen Leistungen ein gewisses System zu bringen, dieselben rationell zu gruppiren und auf eine gesetzliche Basis zu bringen.

Wie wir bereits oben erwähnt haben, beruhen die wenigsten Subventionen des Bundes zu Gunsten der Landwirthschaft auf speziellen Beschlüssen Ihrer Behörde; vielmehr wurden die meisten auf Gesuche von landwirtschaftlichen Vereinen und individuelle Anträge anläßlich der Büdgetberathung votirt. Wir glaubten nun den Anlaß benutzen zu sollen, sämmtliche Einrichtungen und Unterstützungen zu Gunsten der Landwirthschaft -- mit Ausnahme der auf das Bundesgesetz über die polizeilichen Maßregeln gegen Viehseuchen beruhenden -- zusammenstellen zu solleu. So haben wir in den Ihnen vorgelegten Entwurf auch die Maßnahmen gegen die Reblaus und eine Bestimmung über die Entschädigungen aufgenommen, welche den Kantonen verabfolgt werden können, die in den Fall kommen, Maßnahmen gegen jenen Rebenfeind zu ergreifen.

Nichts desto weniger ist aber Art. 10 des Entwurfes thatsächlich nicht bloß eine Reproduktion des Bundesbeschlusses vom 2l. Juni 1878, sondern geht viel weiter als dieser, indem 131- auch Maßnahmen gegen andere Schädlinge und Krankheiten, welche landwirthschaftliche Produkte befallen, vorsieht und den Kantonen Entschädigungen in Aussicht stellt, welche zum Zwecke der Tilgung solcher Schädlinge und Krankheiten Opfer bringen.

Hieher gehört auch der Vorsehlag, betreffend die U n t e r s t ü t z u n g de v schweizerischen Hagelvesicherungsgesellschaft, Gruppe IV, 13 des Berichte» des Herrn Dr. A.

Krämer. Derselbe verlangt, es sollte der Hund in ungünstigen Jahren diejenigen Nachschußbeträge , welche einen gewissen Prozentsatz vom Versicherungskapital übersehreiten, vorschußweise bis zu einem bestimmten Maximum des Gesammtbetrages unter dem Vorbehalte übernehmen, daß ihm dieselben in günstigem Jähren zurückerstattet werden. ,,Alles dies natürlich nur auf so lange. Zeit, bis der Reservefond der Anstalt so weit erstarkt ist, um den an die Gesellschaft heran tretenden Anforderungen zu ge-

886 nügen. Der Betrag des Vorschusses wurde von Hrn. Dr. Krämer auf Fr. 500,000 geschätzt. Motivirt wird in dem mehrerwähnten Berichte dieser Vorschlag folgendermaßen : ,,Bekanntlich wurde im Jahre 1880 eine schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegründet. Dieselbe zählt gegenwärtig über 8000 Mitglieder, repräsentirt also die weitaus stärkste Genossenschaft der Landwirthe des Laudes. Angesichts der verhältnismäßig großen Gefahr, durch Hagelwetter Schädigungen zu erleiden, welcher das Land ausgesetzt ist, und der gewaltigen Verwüstungen, von welchen bald dieser, bald jener Landestheil betroffen ward, wurden die Geschicke jener Anstalt in allen um die Entwicklung des Volkswohlstandes, insonderheit das Gedeihen der Landwirtschaft besorgten Kreisen mit lebhafter Sympathie begleitet. Die Erfahrung hat nun bislang gelehrt, daß die Existenz des eminent gemeinnützigen Institutes, ungeachtet der schweren Einbußen, welche ihm das ungewöhnlich hagelreiche Jahr gebracht hat, für einmal zwar nicht in Frage gestellt wurde, gleichwohl aber nicht für die Zukunft gesichert erscheint. Die Nothwendigkeit der Erhebung eines sehr bedeutenden Nachschusses gleich im ersten Jahre, die Unmöglichkeit, im aweiten, wiederum hagelreichen Betriebsjahre über den Betrag der Vorprämie hinaus einen Ueberschuß zur Bildung eines Reservefonds zu erzielen, sie haben zwar nicht vermocht, den betheiligten Landwirthen -- Dank auch der gewissenhaften Verwaltung ihrer Anstalt -- die Zuversicht des Erfolges eines engen Aneinanderschlusse zu rauben, aber doch aufgefordert, der Gefahr einer Wiederholung derartiger ausnahmsweise ungünstiger Ergebnisse für die Zukunft in's Auge zu sehen.

Und man muß in der That gefaßt darauf sein, daß noch ein oder mehrere unglückliche Jahre das Institut an derjenigen Stelle, welche die schwächste aller Gegenseitigkeitsgesellschaften bildet, an der Nachschußpflicht, so empfindlich treffen, daß auch der beste Wille, der ausgeprägteste Sinn für kräftiges Zusammenstehen der Landwirthe nicht ausreicht, der Macht der Verhältnisse Widerstand zu leisten. Bin solcher Fall wäre aber im höchsten Grade zu bedauern, nicht allein im Hinblick auf die Wohlthate der Versicherung an sich, sondern auch auf den unendlich nachtheiligen Rückschlag, welchen die genossenschaftliche Bestrebung der Landwirthe
überhaupt erleiden würde.

Noch ehe wir in den Fall gekommen waren, diesen Vorschlag zu prüfen, wandte sich der Verwaltungsrath der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft an uns mit dem Gesuche um eine ,,namhafte Subvention zur Schaffung eines Reservefonds, wie ein solcher in § 64 der Statuten der Gesellschaft vorgesehen ist.

887

Die Petition macht geltend, daß durch die Gründung einer vom Auslande unabhängigen, vorn Streben nach pekuniärem Gewinn freien Gesellschaft, welche schon in den erstenJahren eine jährliche Versicherungssumme von Fr. 9--10 Millionen aufwies, den schweizerischen Landwirthen ein wesentlicher Dienst geleistet worden, daß aber die alljährlichen Naehschüsse dem Aufblühen der Gesellschaft hinderlich seien, während dagegen die moralische und materielle Unterstützung durch den Bund das geeignetste, aber auch einzige Mittel sei, der Hagelversicherung im Volke mehr Boden und Lebensfähigkeit zu verschaffen. Die Peteuten glauben, daß schon um der nothwendigen Konkurrenz willen die Erhaltung ihrer Anstalt im Interesse der schweizerischen Landwirthschaft liege, indem mit ihrem Eingehen die Magdeburger Hagelversicherungsgesellschaft faktisch ein Monopol erlangen würde.

Endlich machen die Petenteri darauf aufmerksam, daß ihre Gesellschaft schon jetzt jährlich über Fr. 4000 für Porti ausgebe und daß bei dem Wachsen der Mitgliederzahl die verausgabte Subvention auf diesem indirekten Wege wiederum in die Bundeskasse zurückfließen werde.

Wir begrüßen es mit Anerkennung, daß durch die freie Initiative von Schweizerbürgern auf dem Gebiete der Hagelversicherung eine weitere Konkurrenz geschaffen worden ist. Wir thun dies nicht aus Vorurtheil gegen fremde Gesellschaften. Ist doch unsere schweizerische Gesellschaft auch froh darüber, wenn sie im Interesse des Geschäfts ihre Thätigkeit auf die Nachbarstaaten ausdehnen kann ; wir thun es auch nicht aus Vorurtheil gegen die Aktiengesellschaften, da die Gewinne der Banken, welche der schweizerischen Gesellschaft mit Betriebskapital aushalfen, sich wenig von den unsiohern und bescheidenen Dividenden unterscheiden, welcher die Aktionäre der Magdeburger Hagelversicherungsgesellschaft sich zu erfreuen haben. Wir begrüßen die Konkurrenz, weil sie dem Publikum die möglichst billige Versicherung verschafft; ferner, weil die Versicherung, und namentlich die Hagelversicherung, nur dann auf solider Basis arbeitet, wenn sie nicht nur eine große Zahl von Risiken umfaßt, sondern diese Risiken auch über so große Gebiete vertheilt sind, daß massenhafte Schäden kaum eintreten können.

Diese Anschauung scheint uns auch der Stellung zu entsprechen, welche Art. 34 der Bundesverfassung dem Bunde
gegenüber den privaten Versicherungsanstalten anweist: er soll die Freiheit von Handel und Gewerben, welche im Art. 31 garantirt ist, nur insoweit beschränken, als nothwendig erscheint, um die Versicherung Suchenden vor finanziell unsoliden Gesellschaften oder einem die Versichernden anderweitig gefährdenden Geschäftsbetriebe zu schützen.

888 Diese Stellung würden wir nach unser») Dafürhalten verlassen, wenn wir durch Beantragung einer Subvention für die neue schweizerische Anstalt Partei nähmen. Es scheint uns die Konkurrent auf dem Gebiete der Hagelversicherung nic-ht von der Existenz dieser Gesellschaft abzuhängen , indem schon vor dem Auftreten derselben fünf fremde und zwei kleinere kantonale Gesellschaften sich in die Hagelversicherung in der Schweiz theilten.

Wenn infolge der Gründung der neuen schweizerischen Gesellschaft die Geschäfte jener andern Gesellschaften abgenommen haben, so sind doch noch immer mehrere dieser einheimischen und fremden Gesellschaften bei uns in Thätigkeit und sie würden dieselbe ohne Zweifel vermehren, wenn die schweizerische Gesellschaft , zu unserm Bedauern, die ihrige einstellen müßte.

Es ist aber auch die Frage zu erwägen, ob nicht der Bund, indem er einer einzelnen Gesellschaft mit einer Subvention zu Hilfe kommt, welche unter Umständen zur Erleichterung der Prämien bestimmt ist, das Publikum von der Versicherung bei soliden Konkurrenzanstalten ablenkt und der protegirten Anstalt ein faktisches Monopol verleiht, und ob bei der daraus resultirenden Anhäufung der Risiken bei einer einzigen Anstalt, welche anderweitiges Garantiekapitol noch nicht besitzt, der Bund nicht im Falle der Wiederkehr ungünstiger Jahre sich moralisch zu noch größern fernem Subventionen genöthigt sähe.

Der Bund muß aber, bevor er einen prinzipiell so wichtigen Schritt thut, noch an weitere daran sich knüpfende Konsequenzen denken.

,,Es läßt sich gewiß mit Fug und Recht die Frage aufwerfen," heißt es in der Vernehmlassung einer Kantonsregierung, ,,ob der Bund, wenn er diesem Zweig der Versicherung und speziell der fraglichen schweizerischen Gesellschaft in Form eines Garantiefonds Unterstützung gewährt, nicht auch den übrigen schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaften und andern gemeinnützigen Versicherungsbranchen, wie den gegen Frost, Feuerschaden, Viehverlust, Unfall und Transportgefahr etc. eingerichteten, einen Garantiefonds billigerweise Beschaffen müßte, sofern solche bereits bestehende oder sich noch bildende Gesellschaften auf Gegenseitigkeit beruhen.

Denn wer könnte die Einen abweisen, wenn den Andern entsprochen worden wäre ? Sie alle hätten das gleiche Anrecht auf Staatshülfe."

Die Berufung auf den
gemeinnützigen Charakter steht, wenn nicht allen , so doch den meisten Versicherungen zu, ja einigen noch in weit höherem Grade als einer Hagelversicherung, von der

889 nicht einmal sämmtliche Landwirthe Gebrauch machen können.

Alle Versicherungen sind von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung und bedürfen noch sehr der Entwicklung.

Aehnlich spricht sich Herr Dr. Krämer in einer vor etwa zehn Jahren erschienenen Broschüre über das Hagelversicherungswesen aus: ,,Wohin soll es nun, so darf man fragen, führen, wenn man, wie es doch konsequenter Weise geschehen müßte, die staatliche Fürsorge auch auf andere Berufsarten ausdehnt? Wird man es billig oder durchführbar finden, daß demgemäß der Staat Anstalten treffe, um beispielsweise den Industriellen vor den Gefahren, welche ihm die Handelskrisen drohen, den Arbeiter vor denjenigen der Arbeitslosigkeit, der Wohnungsnot!] u. s. w. zu schützen ? Solche und ähnliche Erwägungen sind es, welche es höchst bedenklich erscheinen lassen, daß der Staat im vermeintlichen Interesse seiner Bürger, außer dem Erlasse allgemeiner, die Rechte und Pflichten der Kontrahenten feststellender Gesetze, auch nur mittelbar in die freie Entwicklung des Versicherungswesens, so z. B. durch Unterstützung lokaler Anstalten aus öffentlichen Mitteln, durch unnöthige Erschwerung der Konzessionen und durch Beschränkungen im Geschäftsbetriebe der Privatinslitute eingreift."

Man entgegne uns nicht, der Bund unterstütze bereits den Versicherungsverein der eidg. Beamten; denn diese Unterstützung ist nur ein Supplement der Besoldung, eine andere Form der Entschädigung geleisteter persönlicher Dienste, aus der Niemand die Pflicht ableitet, auch an die Versicherung von Privatpersonen beizutragen.

Man halte uns auch nicht das Viehseuohengesetz vor; denn die Entschädigungen, an welche der Bund beiträgt, sind nicht Vergiltungen für Schädigungen durch Naturereignisse, sondern für die Schädigungen, welche aus sanitätspolizeilichen Rücksichten Privaten auferlegt werden. Aehnlich verhält es sich mit den Ausgaben zur Vertilgung der Reblaus. Für Versicherung von Privatpersonen um l Privateigentum hat der Bund dermalen keine Ausgaben ; er hat hier nur die Aufgabe einer unparteiischen Aufsicht, so weit diese Versicherung durch Privatgesellschaften betrieben wird.

Was endlich das letzte von der Petentin angeführte Argument betrifft, daß schon die Posteinnahmen des Hundes aus dem Geschäfte der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft im Laufe der Jahre die ertheilte Subvention aufwiegen werden, so kann dasselbe selbst dann nicht als stichhaltig angesehen werden, wenn es

890

bei einer einzigen Subventionssumme sein Bewenden hätte. Denn die angeführten Fr. 4000 per Jahr sind nicht ein Nettoertrag, nicht ein Reingewinn, sondern eine Entschädigung für geleistete Dienste, Dienste, für welche der Bund selbst 7/8 seiner daherigen Einnahmen wieder verausgaben muß, so daß ihm bloß etwa 7/8 des Ertrages bleibt, ein von sehr vielen zufälligen Umständen abhängiger Gewinn, mit dessen Ueberlassung der Hagelversicherung wenig geholfen, aber ein finanziell bedeutungsvolles Prinzip aufgestellt wäre, welches die Nachtheile der Staatsversicherung in seinem Schosse birgt, ohne die Vortheile desselben zu gewähren.

Diese Erwägungen führen zu dem Schlüsse, daß der Bund, zumal als Aufsichtsbehörde über die privaten Versicherungsgesellschaften, nicht einer einzelnen dieser Gesellschaften eine Subvention ertheilen könne.

Nachdem wir nachgewiesen haben, daß es prinzipiell unzulässig ist, einer privaten Versicherungsgesellschaft eine Bundessubventionen zu gewähren, erachten wir es als überflüssig, uns über die verschiedenen i n Vorschlag gebrachten Arten, w i e d i e könnte (Gewährung eines unverzinslichen Darleihens, L e i s t u d e r e i 1 Nachschußbeträge oder eines Theiles derselben, Gewährung einor jährlichen Subsidie etc.), zu verbreiten.

VI. Landwirthschaftliche Vereine.

Was wir oben (sub V) von den Subventionen zu Gunsten der Landwirthschaft im Allgemeinen gesagt haben, gilt auch, und zwar in erhöhtem Grade, von den alljährlich zu Gunsten der landwirtschaftlichen Vereine votirten Krediten. Wir haben in den Art. 11, 12, 13, 14 und 15 die Zwecke bestimmt, für welche den landwirthschaftlichen Vereinen Subventionen sollen verabfolgt werden können, und die Bedingungen festgesetzt, die au die Unterstützungen geknüpft werden sollten. Diese Grundsätze entsprechen dem bisher geübten Verfahren.

VII. Anderweitige Förderung der Landwirthschaft.

Art. 16, welcher die landwirtschaftlichen Ausstellungen behandelt, entspricht, ebenfalls der seit dem Jahre 1870 beobachteten Praxis.

Art. 17. Landwirthschaftliche Statistik. Weitaus die Mehrzahl der eingelangten Berichte spricht sich in höchst günstiger Weise

891 über den Vorschlag der Weiterentwicklung der schweizerischen Agrarstatistik aus. Beinahe allgemein ist das Bedauern darüber, daß die Schweiz noch einer einheitlich angeordneten und durchgeführten Statistik entbehrt. Es ist durchaus richtig, wenn behauptet wird, daß eine zielbewußte Intervention der Behörden zur Förderung der Landwirtschaft fast unmöglich ist, so lange über die Leistungen der letztem ein vollständiges Bild nicht vorliegt. Aber ebenso allgemein als das Bedauern über den Mangel einer auch nur einigermaßen befriedigenden Statistik ist die Anerkennung der Schwierigkeiten, mit denen man zu kämpfen haben würde, wollte man exakte und vollständige Aufnahmen machen. Die Grundbedingung für die Ermittlung des gesammten Areals nach seinen Kulturarten, für Erhebungen über die Vertheilung des Besitzes von Grund und Boden, für die Ermittlung über das in der Landwirthschaft angelegte und thätige Grund- und Betriebskapital, für eine Aufnahme des Bodenwerthes, der Bodenverschuldungen, nämlich gehörige Katastervermessung, fehlt in manchen Kantonen. Dazu kommt der Umstand, daß die Erhebungen an Ort und Stelle von den kantonalen Behörden gemacht werden müßten, während der Bundesbehörde nur die Feststellung der Rubriken für die Aufnahmen und die Zusammenstellung und Verarbeitung der kantonalen p]rgebnisse zukommen könnte. Der Bundesbehörde aber fehlt die Kompetenz, die Aufnahme einer anderen landwirtschaftlichen Statistik, als die des Viehbestandes, zu dekretiren. Fragen wir uns aber, wie die Bundesversammlung dazu kam, Viehzählungen anzuordnen, so lautet die Antwort : Der bezügliche Beschluß erfolgte, nachdem dio überwiegende Mehr/ahl der Kantone sich bereit erklärt hatle, die nöthigen Vorkehren zu treffen. Wir gedenken, es in ungefähr gleicher Weise mit den als wichtig und dringlich bezeichneten übrigen Aufgaben einer schweizerischen Agrarstatistik zu halten, d. h. wir beabsichtigen, diejenigen Aufnahmen veranstalten zu lassen, mit denen die Kantonsregierungen sich einverstanden erklären, und werden Ihnen jeweilen über das Ergebniß unserer diesbezüglichen Verhandlungen entweder im Geschäftsberichte oder in der Budgetvorlage, wenn wir für Anhandnahme einer Arbeit eines Kredites bedürfen, die erforderlichen Mittheilungen machen.

Finanzielle Tragweite der in Aussicht genommenen Maßnahmen und Subventionen.

In seinem schon mehrfach erwähnten Berichte rechnet Herr Dr. Krämer nach, wie viel von den einzelnen Staaten, die er beBundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

59

892

handelt, zur Förderung der Landwirtschaft aufgewendet wird, und weist nach, daß 2 pro 1000 Einwohner Fr.

pro km landw.

benutzten Bodens Fr.

Frankreich 413 46 Preußen 411 48 Königreich Sachsen 200 53 Bayern 196 21 Württemberg 295 44 Baden 243 42 Oesterreich 299 35 Italien 65 12 für landwirtschaftliche Zwecke verausgaben.

Im zweiten Theile seines Berichtes läßt sich Hr. Dr. Krämer über die Meinung, daß an dem Aufwande eines Staates für einen bestimmten Zweck die Anforderung, welche an einen andern Staat zu.

stellen sind, bemessen werden könne, folgendermaßen vernehmen; ,,Es gibt keinen allgemeinen zutreffenden Maßstab für die Beurtheilung der Angemessenheit der Höhe des Staatsaufwandes zu landwirtschaftlichen Zwecken. Die Vergleichung mit andern Ländern liefert immer nur lockere Anhaltspunkte, schon weil es für sie an.

exakten Grundlagen fehlt. Was man im Leben hierüber gelegentlich vernimmt, beruht meistens auf allgemeinen Eindrücken, und nicht selten wird das Urtheil auch von subjektiven Empfindungen beeinflußt. Man sollte denken, daß es auch den wärmsten Patrioten und treuesten Freund der Landwirthschaft mit Beruhigung erfüllen, müsse, wenn er sich überzeugt, daß der Staat seine Mittel zur Hebung der Bodenkultur überall da einsetzt, wo ein Bedürfniß nachdrücklicher Einwirkung nachgewiesen ist, und wenn er diese ausübt in einem Umfange, welcher seiner Finanzkraft entspricht, und so lange, als ein Erfolg zu konstatiren ist, zunächst unbekümmert darum, um wieviel andere Länder in der einen oder anderen Richtung oder im Ganzen ihm vorausgeeilt oder hinter ihm zurückgeblieben sind. Will aber dennoch eine Parallele durchaus verlangt werden, nun, dann mag -- freilich wiederum mit allem Vorbehalt -- die Thatsache angereiht werden, daß die S c h w e i z , wenn sie ebenso viel aufwenden soll, wie das hierin begünstigte und in Bezug auf das Verhältniß der Bevölkerung zur landwirthschaftlich benutzten Fläche ihr nahekommende Frankreich -- in runder Zahl e i n e M i l l i o n Franken jährlich für Hebung der Landwirthschaft verfügbar machen müßte -- einschließlich natürlich der Beträge, welche die Kantone dafür ausgeben."

893 Und anderswo spricht sich Herr Dr. Krämer über derartige Vergleichungen folgendermaßen aus : ,,Und wenn schließlich selbst sich alle Voraussetzungen für eine exakte Zusammenstellung und Vergleichung erfüllen, so bleibt das Feld der Schlußfolgerungen immer noch ein schlüpfriges, weil das Muß der erforderlichen Staatsaufwendungen für die Landwirtschaft sich nothgedrungen nach den in solchen vertretenen Besitzesstufen und nach dem Entwick lungszustande der Bodenkultur richten, sich also lokal und temporalverschieden gestalten muß, überhaupt imGebieteu der Landwirtschaftspolitik ein Schematismus absolut nicht angebracht ist. So ist der Fall denkbar, daß der eine Staat mit demselben Betrage die zuläßige Grenze der Verwendung überschreiten und die Entwicklung derSelbstthätigkeit der Interessenten in unnatürlicher Weise aufhalten würde, mit welchem der andere noch hinter den Zeitanforderungenzurücksteht."1 Wir müssen gegen den von gewisser Seite mehrfach gemachten Versuch, in ziffermäßiger Weise ,,die Anforderungen an unsere Verhältnisse" in der Art festzustellen, daß geschlossen wird, weil Frankreich, Italien, Oesterreich und die einzelnen Staaten dos deutschen Reichs so und so viel für die Hebung und Verbesserung der Landwirthschaf alljährlich ausgeben, müsse der Bund so und so viel ausgeben, überdies noch folgende Einwände erheben : Wir haben oben nachgewiesen, daß konstitutionell die Fürsorge für die Landwirthschaft Pflicht und Aufgabe der Kantone ist und daß, wenn der Bund Unterstützungen für die. Landwirthschaf't ge währt, er dies freiwillig, höchstens moralisch verpflichtet, thut Da sonach die Kantone auf dem Gebiete absolut souverän sind, so könnte bei Vergleichungen der Leistungen der einzelnen Staaten für die Landwirtschaft immer nur ein Kanton mit einem Staate verglichen werden.

So sehen wir es auch in einem andern Bundesstaate, der in dieser Beziehung am besten mit dem unsrigen verglichen werdeil kann, nämlich in Deutschland. Auch hier sind die einzelnen Bundesstaaten in landwirtschaftlichen Dingen souverän und Hr. Dr. Kräme: hat Ihnen zeigen können, welches die Budgets der landwirtschaftlichen Ministerien von Preußen, Sachsen, Baden etc. sind, aber über das landwirtschaftliche Budget des deutschen Reichs als Einheitsstaat hat er nichts berichten können, und in der That figuriren im
deutschen Reichshaushaltsetat nur zwei Posten, welche hieher gerechnet werden können, nämlich einer für Maßnahmen zur Tilgung der Rinderpest und der andere für Maßnahmen zur Tilgung der Reblaus.

894

Ein fernerer Einwand gegen derartige Vergleichungen ist ans der Thatsache. herzuleiten, daß die Staaten, die, hier in Betracht kommen, sämmtliche die Steueroberhoheit haben , während der Bund auf gewisse beschränkte, indirekte Einnahmen angewiesen ist. Wenn dort der Boden verbessert wird, so kann auch die Grundsteuer erhöht werden, und es hat der Fiskus desshalb auch e in mehr als bloß moralisches Interesse au Leistungen des Staates zur Förderung und Hebung der Gewerbe überhaupt.

Nachdem wir geglaubt haben, dies vorausschicken zu sollen, treten wir auf die Frage ein, welche Ausgaben die in Aussicht genommenenMassnahmenn für den Bund zur Folge haben werden, wobei wir Ihnen indessen bemerken, daß sämmtliche Ziffern nur auf allgemeinenSchätzungenn beruhen und weder eine Verbindlichkeitkonstituiren,nochi überhaupt in die Diskussiongezogenu werden dürfen.

I. Höherer landwirthschaftlicher Unterricht.

Die Auslagen des Hundes für die landwirtschaftliche Ahtheilun des eidgenössischen Polytechnikums betragen jährlieh circa Fr. 45,000. Die Vorschläge, welche eine Förderung der Frequenz dieser Schule bezwecken und erstens auf eine besondere Vertretung des Unterrichts im Molkereiwesen, zweitens auf eine. Vervollständigung der Lehr- und Forschungsmittel im Obst- und Weinbau, drittens auf die Etablirun und den Betrieb einer Versuchsobstbaum- und Rebanlage und die Errichtung einer landwirthschaftlichen Versuchsstation (Versuche in Pflanzenbau, Viehhaltung, Düngung und Fütterung") abzielen, worden, wenn sie auch nur theilweise durch die Reorganisation der genannten Schule verwirklieht werden, eine Mohrauslage von wenigstens Fr. 10,000 zur Folge haben.

Was die in Art. 2 des Entwurfes vorgeschlagene Ertheilung von Stipendien anbetrifft, so nehmen wir mit Hrn. Dr. Krämer an.

daß sich mit der Zeit Gelegenheit bieten wird, zehn solche au ertheilen :, macht eine Mehrauslage von Fr. 5000.

II. Mittlerer landwirthschaftlich Unterricht.

Laut Beilage A verwendet der Kanton Zürich für seine landwirthschaftlich Schule auf dem Strickhof jährlich etwa Fr. 22,000 ; der Kanton Bern für die Ackerbauschule auf der Rutti etwa ebenso viel. Wir nehmen an, daß sich die beiden Kantone werden bereit finden lassen die genannten Schulen weiter auszudehnen und Schülern

aus allen Kantonen unter den gleichen Bedingungen Aufnahme in dieselben zu gewähren, wenn ihnen ein Bundesbeitrag von etwa 1/3 des Schulbüdgets in Aussicht gestellt wird. Wir setzen auch den Füll, daß eine dritte theoretisch-praktische Ackerbauschule errichtet und unterstützt werde, und schätzen die Alulagen des Bundes für die Förderung dieser Anstalten auf circa Fr. 25,000. Ebenso hoch veranschlagen wir den Betrag für Unterstützungen von Winterschulen, Spezialkursen und Wandervorträgen

III. Thiererzneischule.

Die Thierarzneischule in Zürich und Bern belasten die Budgets dieser beiden Kantone mit je circa Fr. 38,000--40,000 durchschnittlich. Wir nehmen an, daß für Vermehrung der Lehrkräfte und Lehrmittel einer der beiden Anstalten noch ein Aufwand von circa Fr. 20,000 gemacht werden könnte, KO daß die Gesammtauslagen sieh auf circa Fr. 60,000 belaufen würden, von denen Va, oder circa Fr. 20,000, vom Bunde zu übernehmen wären.

IV. Versuchsstationen.

1. Milchversuchsstationen.

In einer Petition der Direktion des Innern des Kantons Bern um Unterstützung einer solchen Station auf der landwirtschaftlichen Schule Rütti wird der Betrag einer Subvention für die Installationsarbeiten auf Fr. 10,000, der jährlichen Unterstützungen auf Fr. 3000 geschätzt. Nehmen wir für alle drei Stationen dieselben Ziffern an, so ergibt sich für den Bund eine einmalige Auslage von Fr. 30,000 und eine jährliehe von Fr. 9000.

2. Weinbauversuchsstationen.

Zufolge einer unmaßgeblichen Schätzung eines Experten würde die Errichtung einer Wein- und Obstbauversuchsanlag Fr. 8000 kosten und werden die jährlichen Unterhaltungskosten sich auf Fr. 22,000 belaufen. Legen wir hier wie überall das Prinzip zu Grunde, daß der Bund für 1/3 der Kosten aufzukommen habe, so ergibt sich für zwei Stationen eine einmalige Auslage von Fr. 5000 bis Fr. 6000 und eine jährliche Auslage von Fr. 13--14,000.

3. Die Kontroistation in der romanischen Schweiz.

Die Untersuchungsstationen am eidgenössischen Polytechnikum kosten den Bund jährlich circa Fr. 18,000. Der Art. 4 unseres

896 Batwurfes hätte sonach, wenn wir hier dasselbe Verhältniß der eidgenössischen Subventionen gelten lassen, eine Ausgabe von Fr. 6000 jährlich zur Folge.

Eine Schätzung der

T. Subventionen für Hebung und Förderung der Rindviehund Pferdezucht nehmen wir hier nicht auf, weil dies Ausgaben sind, die bereits im ordentlichen Budget vorgesehen sind.

Die Ausgaben für

VI. Meliorationswesen schätzen wir auf jährlich Fr. 100,000. Wir verhehlen uns dabei nicht, daß der Bund in den ersten Jahren wohl nicht in den Fall kommen wird, diese Summe zu verwenden, denken aber, daß er, sofern der Stand der eidgenössischen Finanzen es gestattet, bis zu einer Subvention von jener Höhe gehen dürfte.

VII. Maßnahmen, welche die Schäden der landwirtschaftlichen Produktion bedrohen.

Wenn irgendwo, so bewegen wir uns hier auf einem Gebiete, auf welchem eine Schätzung dessen, was der Bund an Entschädigungen zu leisten in den Fall kommen könnte, gewagt wäre, und hier insbesondere glauben wir, daß es darauf ankommt, welches der jeweilige Stand der Bundesfinanzen ist. Immerhin glauben wir, ein Maximuni von Fr. 50,000 vorsehen zu sollen, eine Schätzung, die auf den Erfahrungen beruht, die wir seit einer Reihe von Jahren in Bezug auf Entschädigungen für Maßnahmen gegen die Reblaus zu machen in der Lage waren.

VIII. Landwirtschaftliche Vereine.

Auch in Betreff der den landwirtschaftlichen Vereinen in Gemäßheit der Art. 11 bis 19 unseres Entwurfes zu gewährenden Subventionen stellen wir hier keine Schätzung auf, weil je nach den Bedürfnissen auch die Zwecke variiren, für.welche die landwirthschaftlichen Vereine gewöhnlich Subsidien verlangen.

Ebenso unmöglich ist eine Schätzung der Beiträge des Bundes für

897

IX. Landwirtschaftliche Ausstellungen und fiir^die Kosten eines weiteren Ausbaues der

X. Landwirthschaftlichen Statistik.

Das Total der Ansätze des ordentlichen landwirtschaftlichen Budgets pro 1884 beläuft sich auf Fr. 234,800. In dieser Summe sind die Kosten der landwirtschaftlichen "Schuhs des eidgenössischen Polytechnikums, der Samenkontroistation und der agrikultur-chemischen Versuchsstation nicht inbegriffen. Die in unserem Entwurf in Vorschlag gebrachten weiteren Maßüahmen und Subventionen werden für den Bund eine Mehrausgabe von mindestens demselben Betrage zur Folge haben, so daß in einer mehr oder weniger nahe liegenden Zeit die Summe aller Ansätze des ordentlichen Budgets, welche eine Hebung und Förderung der Landwirthschaft bezwecken, circa Fr. 500,000 betragen wird.

Im Uebrigen glauben wir hier uns etwas kürzer fassen zu dürfen, als eine spezielle Begründung dann wird gegeben werden müssen, wenn wir nach Annahme unseres Entwurfes Seitens Ihrer h. Behörde in den Fall kommen werden, die einzelnen Kredite zu verlangen.

Noch erübrigt uns, Ihnen die Gründe anzugeben, die uns veranlaßt haben, Ihnen zu beantragen, den Bundesbeschluß der Volksabstimmung nicht zu unterwerfen.

1) Derselbe ist nach unserem Dafürhalten nicht allgemein verbindlicher Natur, indem er weder den Kantonen noch dem einzelnen Bürger, noch den Vereinen eine Verpflichtung auferlegt; vielmehr sind dieselben durchaus frei, die Subventionen, welche der Beschluß vorsieht -- und von etwas Anderem ist darin nicht die Rede -- zu acceptiren oder nicht. Was die Stellung des Bundes selbst in dieser Frage anbetrifft, so haben wir oben schon nachgewiesen, daß eine Unterstützung der Landwirthschaft seitens des Bundes nicht eine verfassungsmäßige Obliegenheit desselben konstituirt, sondern ein Akt der Freiwilligkeit ist.

2) Es sind auch die seit dem Jahre 1874 von der Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse, auf G-rund welcher Unterstützungen an die Kantone oder landwirtschaftlichen Vereine verabfolgt wurden, dem Referendum nicht unterstellt und es

898

sind sowohl die Bedingungen, unter denen Beiträge erhältlieb waren, als auch die Vorschriften betreffend die Verwendung derselben, in der Regel jeweilen von der Administrativbehörde aufgestellt worden.

Indem wir Ihnen beantragen, auf die Berathun des Ihnen unterbreiteten Entwurfes einzutreten, sprechen wir noch den Wunsch aus, es möge Ihre hohe Behörde solche Beschlüsse fassen, welche dazu angethan seien, einen wesentlichen Fortschritt der schweizerische Landwirtschaft anzubahnen und das Gedeihen derselben zu begründen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 4. Dezember 1883.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

L. Ruchonnet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Eingier.

899 (Entwurf)

Bundesbeschlnß betreffend

die Förderung der Landwirthschaft durch den Bund.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der «schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 4. Dezember 1883, beschließt: Art. 1. Zur Förderung der Landwirthschaft kann der Bund, für so lange die finanzielle Lage desselben es gestattet, die in den nachfolgenden Artikeln aufgeführten Maßnahmen treffen und von den Kantonen oder landwirtschaftlichen Vereinen ins Leben gerufene Institutionen und Vorkehrungen unterstutzen.

A. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und landwirthschaftliche Versuchsanstalten.

Art. 2. Der Bundesrath ist ermächtigt, solchen an der eidgenössischen landwirthschaftlichen Schule Studirenden, welche sich dem landwirthschaftlichen Unterrichtsfache zu widmen beabsichtigen unter folgenden Bedingungen Stipendien bis zum Betrage von je Fr. 500 zu ertheilen : a. dieselben müssen sich mindestens ein Jahr mit praktischer Landwirthschaft befaßt haben;

900

b. die Kantone, denen sie angehören, müssen ein Stipendium von demselben Betrage wie das eidgenössische gewähren ; c. das zur Erlangung des Stipendiums eingereichte Gesuch muß der Vorstand der landwirtschaftlichen Schule zu befürworten in der Lage sein; d. die Stipendiumgenössigen haben sich zu verpflichten, nach Ablauf ihrer Studienzeit ihre Thätigkeit dem Dienste der schweizerischen Landwirtschaft zu widmen.

Der Bundesrath wird die besonderen Vorschriften betreffend die Ausrichtung solcher Stipendien erlassen.

Art. 3. Kantonen, w eiche theoretisch-praktische Ackerbauschulen und landwirtschaftliche Winterschulen eingerichtet haben oder einzurichten gedenken und dem Bundesrathe das bezügliche Schulprogramm zur Genehmigung vorlegen, kann, in der Voraussetzung, daß Schüler aus allen Kantonen unter den gleichen Bedingungen Aufnahme in die Schule finden, eine Subvention verabfolgt werden.

Unter Bedingungen, die der Bundesrath aufstellen wird, können auch solche Kantone Unterstützungen erhalten, die landwirthschaftliche Wandevvorträge und Spezialkuvse abhalten lassen.

Art. 4. Der Bund kann sich an der Errichtung je einer Milch Versuchsstation und Musterkäserei in der Ost-, Mittel- und Westschweiz, je einer Weinbauversuchsstation in der Ost- und Westschweiz, sowie an der Errichtung einer landwirtschaftlichen Untersuchungsstation für die romanische Schweiz betheiligen. Der Bundesrath ist ermächtigt, mit den Regierungen der Kantone, welche solche Stationen errichten wollen, in Unterhandlungen zu treten, und wird, falls dieselben einen befriedigenden Abschluß finden, die zu einer Betheiligung des Bundes an der Gründung der erwähnten Anstalten erforderlichen Summen anläßlich der Budgetvorlage verlangen.

901

B. Förderung der Thierzucht.

Art. 5. In das eidgenössische Budget kann alljährlich ein Posten zur Hebung und Verbesserung der Rindviehzuchf, aufgenommen werden. Derselbe soll folgende Verwendung finden: a. zur Förderung einer geordneten Zuchtstierhaltung in den Kantonen ; b. ausnahmsweise zur Unterstützung einer schweizerischen Betheiligung an ausländischen Rindviehausstellungen.

Der Bundesrath wird die Bedingungen feststellen, unter denen die Unterstützungen aus dem genannten Kredite verabfolgt werden.

Art. 6. In das eidgenössische Budget kann alljährlich ein Posten zur Hebung und Verbesserung der Pferdezucht aufgenommen werden. Derselbe soll folgende Verwendung finden : a. zum Ankaufe von fremden Zuchthengsten und zur Abgabe derselben an Kantone oder Vereine zu reduzirtem Preise ; b. zur Prämirang l--4jähriger Stutfohlen, deren Abkunft von mit Bundessubvention importirten Zuchthengsten nachgewiesen wird: c. eventuell, d. h. wenn bezügliche Begehren von Kantonen oder Pferdezuchtvereinen ^gestellt werden, zur Importation von Zuchtstuten; d. zur Erhöhung von Prämien, welche an den von Kantonen oder Pferdezucht verein en angeordneten Pferdeausstellungen zur Vertheilung kommen ; e. eventuell zur Unterstützung solcher Pferdezuchtvereine oder Genossenschaften, welche passende Fohlenweiden besitzen.

Der Bundesrath wird die Bedingungen feststellen, unter denen die Unterstützungen aus obigem Kredite verabfolgt werden.

902

C. Melioratiouswesen.

Art. 7. Der Buiidesrath ist ermächtigt, größere Unternehmungen, welche eine Verbesserung dos Kulturbodens zum Zwecke haben, unter folgenden Bedingungen zu unterstützen : a. Unterstützungsbegehren müssen stets vor Inangriffnahme der Arbeiten mit den nöthigen Angaben über die Beschaffenheit und Wichtigkeit, über die Kosten der auszuführenden Arbeiten, sowie mit den technischen Vorlagen versehen, von der Kantonsregierung dem Buiidesrath eingereicht werden; b. der Beitrag des Kantons muß mindestens ebenso hoch sein als der des Bundes, welcher 1/a der Gesammtkosten (exclusive Unterhaltungskosten) nicht übersteigen darf; c. es muß die kantonale Verwaltung in jedem einzelneu Falle die bestimmte Verpflichtung übernehmen, die ausgeführten Meliorationsarbeiten gut zu unterhalten; doch steht derselben der Rückgriff auf die betheiligten Gemeinden, Korporationen oder Privaten zu; d. die kantonale Agrargesetzgebung muß in Bezug auf die Ausführung, den Schutz und Unterhalt der Arbeiten die nöthigen Bestimmungen enthalten, und es müssen für die Handhabung derselben die angemessenen Einrichtungen getroffen sein; e. die Ausbezahlung des Bundesbeitrages erfolgt, nachdem die Arbeiten vollständig ausgeführt und von der Oberaufsichtsbehörde untersucht worden sind.

Art. 8. Der Bundesrath setzt alljährlich die Beiträge an die Kantone nach Maßgabe der im eidg. Budget bewilligten Summen fest.

Art. 9. Der Bundesrath kann das zur Prüfung der Unterstützungsbegehren und zur Ausübung der Oberaufsicht erforderliche technische Personal je nach Bedürfnis beiziehen.

903

D. Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

Art. 10. Der Bundesrath ist ermächtigt, eine gehörige Ueberwachung der Weinberge, sowie, die erforderlichen Schutzmassregeln gegen die Verbreitung der Reblaus und anderer Rebenschädlinge anzuordnen, die; Einfuhr, Cirkulation und Ausfuhr von Pflanzen, Stoffen und Produkten, welche Träger der Reblaus oder eines anderen die Landwirtschaft bedrohenden Schädlings sein können, zu verbieten und Strafbestimmungen aufzustellen, welche für Uebertretungen dieses Verbotes Bußen bis zum Betrage von Fr. 1000 vorsehen.

Den Kantonen, welche sich genöthigt gesehen haben, zum Zwecke der Tilgung von Schädlingen und Krankheiten, welche landwirtschaftliche Produkte befallen, Ausgaben zu machen, können, falls sie bei den betreffenden Vorkehrungen sich an die Weisungen der Bundesbehörde halten, Entschädigungen bewilligt werden, welche einen Drittheil der von den Kantonen gebrachten Opfer nicht übersteigen dürfen.

Die zur Ausrichtung dieser Entschädigungen erforder liehen Summen sollen alljährlich auf dem Büdgetvvege verlangt werden.

Der Bundesrath wird die Bedingungen feststellen, unter denen Entschädigungen beansprucht werden können.

E. Landwirthschaftlich Vereine.

Art. 11. Dem schweizerischen alpwirthschaftliche Verein können alljährlich Subventionen bewilligt werden : a. für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Milchversuchsstation ; b. für Prämirun ausgezeichneter Alpwirthschaften ; c. für alpwirtlischaftliche Wandervorträge und Käsereikurse.

904 Art. 12. Dea beiden schweizerischen landwirthschaftlichen Hauptvereinen können alljährlich folgende Subventionen bewilligt werden: a. für die Abhaltung von Wandervorträgen und Spezialkursen ; b. für die Vertheilung landwirtschaftlicher Fachschriften ; c. für Förderung des Pflanzenbaues und Hebung der Kleinviehzucht.

Art. 13. Für diese und andere Zwecke können den landwirthschaftlichen Vereinen die Subventionen unter folgenden Bedingungen bewilligt werden : 1) Die gehörig zu motivirenden Subventionsbegehren müssen, um in dem Budget eines Jahres Berücksichtigung finden zu können, vor dem 15. August des vorhergehenden Jahres eingereicht sein; 2) den Begehren muß ein genaues Programm beigegeben werden, aus welchem in klarer Weise die Natur des Unternehmens, für das eine Subvention verlangt wird, der Voranschlag der Gesammtkosten der Durchführung desselben und die Art und Weise der Verwendung der Subvention entnommen werden können; 3) die Ausbezahlung der Subvention erfolgt nur gegen Vorweis der Rechnungsbelege und Erstattung eines Berichts über das Unternehmen.

Art. 14. Für Unternehmen, die nur durch das Mitwirken kantonaler Behörden, in zweckentsprechender, gedeihlicher Weise durchzuführen sind, ebenso wie für Prämirungen, die mit Verpflichtungen für den Prämienbezüger verbunden sind, soll den landwirthschaftlichen Vereinen keine Subsidie gewährt werden.

Der Bundesrath wird dafür sorgen, daß bei der Verwendung der den landwirtschaftlichen Vereinen gewährten Subventionen der landwirtschaftliche Kleinbetrieb besondere Berücksichtigung finde.

905

Art. lì>. Den beiden landwirtschaftlichen Hauptvereinen kann der Bundesrath für Arbeiten, welche sie in seinem Auftrage ausgeführt haben, besondere Entschädigungen gewähren.

F. Anderweitige Förderung der Landwirthschaft.

Art. 16. Der Bund unterstützt allgemeine landwirtschaftliche Ausstellungen, welche von je 4 /,u 4 Jahren abwechselnd in der östlichen, mittleren und romanischen Schweiz stattfinden sollen.

Die Unterstützung des Bundes darf nur zu Prämien verwendet werden. Das Ausstellungsprogramm, sowie das Juryreglement unterliegt der Genehmigung des Bundesrathes.

Die Organisation der Ausstellungen ist Sache der laudwirthschaftlichen Vereine.

Für allgemein schweizerische oder interkantonale Spezialausstellungen können ausnahmsweise ebenfalls Subventionen bewilligt werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht in einem Jahre abgehalten werden, in welchem eine allgemeine landwirthschaftliche Ausstellung stattfindet.

Art. 17. Der Bundesrath wird für den weiteren Ausbau der landwirtschaftlichen Statistik die geeigneten Maßnahmen treffen. Ueber die Natur und den Umfang der zu machenden Erhebungen, sowie über die Kosten derselben, wird er jeweilen besondere Vorlagen einbringen.

Art. 18. Der Bundesrath wird darüber wachen, daß die Opfer des Bundes nicht eine Verminderung der bisherigen Leistungen der Kantone und landwirtschaftlichen Vereine zu Grünsten der Landwirthschaft zur Folge haben, sondern ausschließlich dazu dienen, die in gegenwärtigem Beschlüsse namhaft gemachten Institutionen und Maßregeln zu fördern und zu vervollkommnen.

Art. 19. Die Bundesbeschlüsse vom 15. Juni 1877 und 21. Februar 1878, betreifend Maßregeln gegen die Reblaus,

906

sowie der Bundesbeschluß vom 21. Juni 1880, betreffend die Verwendung des Pferdezuchtkredites, sind aufgehoben.

Art. 20. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher, weil nicht allgemein verbindlicher Natur, der Volksabstimmung nicht unterstellt wird.

907 Beilage A.

Uebersicht der

Ausgaben der Kantone zur Förderung der Landwirthschaft.

Zürich. A u s g a b e n pro 1881: Für die Prämirung von Zuchtthieren, nebst damit verbundenen Kosten Fr. 17,582. 90 ,, Beiträge an die Kosten des Haltens von Zuchtstieren und der bezüglichen Untersuchungen etc. .

.

.

.

.

. ,, 1,084. 0 5 ,, Beitrag behufs Prämirung von Nute- und Mastvieh an der landwirtschaftlichen Ausstellung im Bezirke Bülach ,, 200. -- ,, die landwirtschaftliche Schule : Beitrag an deren Betrieb . Fr. 20,000 Bauten in derselben .

. ,, 2,000 O « O22,000.

-- ,, landwirtschaftliche Wandervorträge .

. ,, 1,182. 70 ,, Beiträge an den kantonalen und einen schweizerischen landwirtschaftlichen Verein . ,, 700. -- ,, Kosten von Untersuchungen, Taggelder etc.

von Komissionsmitglieder .

.

,, 660. 05 ,, Beitrag an die Kosten von Entwässerungen . ,, 200. -- Beiträge an die Kosten der Bereinigung von Grundprotokollen ,, 1,650. -- Fr. 45,259. 70 Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

00

908

Im B u d g e t p r o 1882 sind folgende Ausgaben in Aussicht genommen : Für die Prämirung von Zuchtstieren und anderweitigen Leistungen,, für Beiträge an Gemeinden, Genossenschaften und Vereine, sowie an die Kosten für Spezialkurse und das Wanderlehrwesen Fr. 30,000. -- ^ die landwirthschaftliche Schule : Beitrag an deren Betrieb . Fr. 20,000 Bauten in derselben .

. ,, 800 ,, 20,800. -- ,, Kosten von Untersuchungen, Taggelder etc.

von Kommissionsmitgliedern ,, 300. -- ,, Beiträge an die Kosten von Entwässerungen ,, 2,500. -- ,, Beiträge an die Kosten der Bereinigung von Grundprotokolle ,, 6,000. -- Fr. 59,600. Bern. Die Ausgaben des Staates für die landwirtschaftliche Schule auf der Rutti (Pachtzins, Verwaltung, Unterricht und Verpflegung) belaufen sich pro Jahr auf zirka Fr. 20,000.

Für Förderung der Landwirtschaft im Allgemeinen werden in das Budget jährlich Fr. 9000 aufgenommen. Von dieser Summe erhält vorab die Oekonomische Gesellschaft Fr. 3000. Der Rest wird für landwirtschaftliche Kreisausstellungen, Samenmärkte, Kurse in Gemüsebau, Baumpflege und Weinbau, sowie für Abhaltung von Wanderlehrvorträgen verwendet.

Für Hebung und Veredlung der Viehzucht wird laut Gesetz jährlieh ein Kredit von Fr. 55,000 ausgesetzt, nämlich Fr. 25,000 für Pferdezucht und Fr. 30,000 für Rindviehzucht. Jene Summe, von welcher Fr. 30,000 jeweilen der Viehentschädigungskasse entnommen werden, wird größtenteils für Prämien verausgabt, ein Theil davon (Fr. 5000) als Unterstützung der Hengsthalter, für Ankauf von vorzüglichen Zuchthengsten und (Fr. 10,000) für Abhaltung von Lehrkursen an der Hufbeschlaganstalt.

Für die kantonale Thierarzneischule werden jährlich etwa Fr. 38,000 verausgabt.

Aus der Viehentschädigungs und der Pferdescheinkasse wurden im Jahre 1882 verausgabt :

909

Entschädigungen für Viehverlust wegen Milz- und Rauschbrand (im 2. Halbjahr) Fr. 18,790. -- Kosten der Viehgesundheitspolizei ,, 4,641. 30 Entschädigung für 7 wegen Rotzes abgethane Pferde ,, 2,060. -- "Fr. 25^91. 30 Pro 1883 werden die Ausgaben aus den genannten Kassen auf Fr. 40,000 veranschlagt.

Luzern. A u s g a b e n pro 1882: Viehschauen und Viehprämien .

.

. F r . 10,147 das Organ des Bauernvereins ,, 600 Viehzuchtkurse ,, 300 Baumwärterkurse .

.

.

.

.

. ,, 375 Kurse für Koch- und Haushaltungskunde .

. ,, 300 Futterbau- und Düngerlehrkurse, Versuchsfeld . ,, 300 landwirtschaftliche Buchhaltungskurse .

. ,, 200 Samenausstellungen .

.

.

.

.

. ,, 500 die schweizerische Milchversuchsstation .

. ,, 100 die meteorologische Station .

.

.

,, 310 landwirtschaftliche Ausstellungen ,, 220 die kantonale Phylloxerakommission .

. n 15 die künstliche Fischzucht .

.

.

. · . ,, 470 Besoldung der Förster ,, 10,500 Besoldung der Gebirgsbannwarte ,, 3,340 Unterhalt der Waldsaat- und Pflanzschulen . ,, 682 Aufforstungen im Hochgebirge .

.

.

. ^ 7,586 Bannwartenkurse .

.

.

.

.

. ,, 448 Beitrag an die schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft ,, , 100 ,, Ausscheidung der Schutzwaldungen .

.

. n 175 ,, Diversi ^ 1,308

Für ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Summa

Fr.

37,976

Uri. Es können jährlich verabreicht werden : 20 Prämien für Zuchtstiere Eine Prämie für einen Zuchthengst.

.

.

·

Fr. 1,200 ·» ^®®

Summa

Fr. 1,300

Seit dem Jahre 1880 werden regelmäßig Kurse für Käserei und Obstbaumzucht abgehalten, deren Kosten zusammen Fr. 1050

910

betrugen. Dieselben wurden von der kantonalen gemeinnützigen Gesellschaft bestritten ; die letztere erhält vom Staate eine Subvention.

Schwyz. Es besteht eine Viehentschädigungskasse, welche auf 31. Dezember 1882 einen Bestand von Fr. 48,031. 92 aufwies.

Im Jahr 1882 wurden für Vertilgung der Maikäfer und Engerlinge vom Kanton und den Bezirken zusammen Fr. 2407. 65 verausgabt.

Zufolge einer Verordnung über die Viehausstellungen sollen jährlich 30 Stück Zuchtstiere und je 36 Stück Kühe und Riader prämirt werden ; der Kanton setzt hiefür Fr. 4040 aus ; die Bezirke Fr. 2020.

Obwalden. Pro 1882 wurde ein Betrag von Fr. 6000 zu Gunsten der Landwirtschaft in das Budget aufgenommen und für Viehprämien, Baumwärterkurse und Wandervorträge über Obstbaumzucht verwendet.

Für ,, ,, ,,

Nidwaiden. A u s g a b e n pro 1882: Viehprämien einen Obstbaumwärterkurs Alpeninspektion und Alpprämien .

.

Vertilgung schädlicher Thiere (Raubvögel)

Fr.

,, ,,

1521. 70 124. -- 674. 90 65. 80

Fr.

2386. 40

Glarus. A u s g a b e n p r o 1882: Für Prämien für Hebung der Rindvieh- und Schweinezucht Fr.

,, Beitrag an den schweizerischen alpwirthschaftlichen Verein .

.

.

.

.

. ^ ,, Beitrag an die meteorologische Station .

. ,,

3619. 60

.

.

Summa

Summa

r

Fr.

Zug. A u s g a b e n pro 1882: Für Prämirung von Rindvieh .

.

.

.Fr.

,, Aeuffnung des Viehentschädigungsfonds.

. ,, ,, Beitrag an den kantonalen landwirthschaftlichen Verein .

.

.

.

.

,, ,, Beitrag an die schweizerische Milchversuchsstation in Lausanne, Beitrag an fünf Regenmeßstationen und Anschaffung von je 20 Exemplaren Herdebuch und eines Leitfadens für Obstbaumzucht .

.

.

.

. v, Summa

Fr.

100. -- 50. -- 3769. 60

1965. -- 924. 95 450. --

125. 05 3465. --

911 Freiburg. A u s g a b e n pro 1882: Beitrag an die Fédération agricole fribourgeoise .

.

. F r . 3000. -- Beitrag an die Milchversuchsstation in Lausanne ,, 100. -- And erweitige Beiträge.

.

. ,, 975. 62 Für Viehprämien ·n Hengstenankäufe .

Viehzählung .

.

n

.

.

.

.

.

.

.

.

Summa

Fr. 4,075.

·n 12,614.

2,200.

·n 1,824.

n

62 -- -- 21

Fr. 20,713. 83

Solothurn. B u d g e t p r o 1882: Für Entsumpfungsarbeiten, Korrektionen und Uferschutzbauten .

.

.

.

.

Fr. 65,352. -- 4,000.

Hebung der Thierzucht ·n ·n -- 1,500. -- ·n Hebung der Laudwirthschaft im Allgemeinen n · ·n 1,500. -- n landwirtschaftliche Vereine .

Summa Fr. 72,352. -- Basel-Stadt. Keine Angaben.

Basel-Landschaft. A u s g a b e n pro 18 82: . Fr.

926. 75 Für Obstbaukurse .

.

.

.

.

, · VI 160. -- .

.

.

.

·n einen Futterbaukurs 195. -- ·n Viehzucbts- und Milchwirthschaftskurse ·n .

110. -- landwirtschaftliche Wandervorträge ·n ·n Korrektion von Bach- und Flußläufen .

TI ·n 44,081. 37 ·n Prämien : Prämien für Hengste .

. Fr. 700 ,, ,, Zuchtstiere .

. n 2375 ,, ,, Kühe und Rinder ,, 730 ,, ,, Eber . ,, 110 3,915.

T) 477. -- 15 n Entschädigung der Sehaukommission ·n .

683.

35 ·n Ankäufe von Simmenthaler Zuchtstieren ·n ·n die schweizerische Milchversuchsstation in Lau50. -- sänne .

.

.

.

.

.

·n Fr. 50,598. 62

912 Schaffhausen. A u s g a b e n p r o 1882: Für die kantonale Viehschaukommission .

. Fr.

die Prämirung von Wucherstieren .

. ,, fl ,, die Prämirung von Zuchtebern ,, ,, Beitrag an die Kosten des Ankaufs von Wucherstieren im Berneroberland.

,, ,, die Weinbaustatistik ,, ,, Beitrag an die schweizerische Mil eh Versuchsstation ,, ,, Beitrag an landwirtschaftliche Ausstellungen ,, Untersuchung der Rebberge und Belehrung fl über die Reblauskrankheit ,, Witterungsbeobachtungen und -Berichte . ,, fl ,, einen Rebbaukurs .

.

.

.

.

.

,, Koch- und Haushaltungskurse ,, _ Verschiedenes ..

262. -- 326. -- 100. -- 1,000. --

Fr.

5,169. 01

537. 71 730. -- 195. --

364. -- 340. -- 96. -- 1,177. 50 40. 80

Appenzell A.-Rh. B u d g e t pro 1882: Für Hebung der Viehzucht und Landwirthschaft i m Allgemeinen .

.

.

.

. F r . 2,500. -- (Hievon für die kantonale Viehausstellung Fr. 1000.)

Als A u s g a b e n pro 1882 werden erwähnt : Für einen Baumwärterkurs in Heiden . Fr. 200 ,, die schweizerische Milchversuchsstation ,, 50 Appenzell l.-Rh. Reine Angaben.

St. Gallen. B u d g e t pro 1883: An die landwirtschaftlichen Vereine Für Viehzucht: a. Prämien b. Für Hebung der Zuchtstierhaltung c. r_ Schaukosten n* j ' u* ,, Pferdezucht: o. Prämien b. Einfuhr von Zuchthengsten .

c. Schaukosten

.

.

. F r . 4,000

Fr. 20,000 ,, 10,000 ,, 1,400 D" 31,400 ' Fr.

,, ,,

3000 1000 450

Allgemeines (Phylloxéra, verschiedene Untersuchungen an Obstbäumen etc.)

,, landwirtschaftlichen Unterricht am Lehrerseminar ,, Veterinärpolizei .

.

.

.

.

.

.

,,

4,450

,, ,, .

1,000 2,600 2,000

fl

Fr. 45,450

913 Graubllnden. A u s g a b e n pro 1881: Für landwirthschaftlichen Unterricht, VersuchsFr. 3,150. -- feld etc. .

_ landwirtschaftliche Kurse und Wandervov314. -- träge 330. -- Verbreitung belehrender Schriften .

T 1,500. -- ,, Stipendien .

.

.

.

.

.

.

landwirthschaftliche Sammlung, Bibliothek, v 130. 75 Geräthe ,, chemische Untersuchung landwirtschaftlicher 150. Produkte (Weine) Gratifikationen für besondere Leistungen 300. -- Hebung der Milchwirthschaft, Sennenkurse, Prämirung von Sennereien ,, 546. ,, Landesmeliorationen, Uferbau, Entwässerungen, ,, 49,979. 53 Flußkorrektionen T, Hebung der Vieh- und Pferdezucht, Prämirungen .

.

.

.

.

.

. ,, 7,462. 25 ,, Beiträge und Leistungen an landwirthschaft1,903. -- liche Ausstellungen .

.

.

.

.

2,241. 90 ,, Ausgaben für Seuchenpolizei, Veterinärwesen 253. ,, Kommissionen, Expertisen, Gutachten .

410. 30 .,, Verschiedenes .

.

.

.

.

.

Fr. 68,670. 73 Aargau. B u d g e t pro 1882: 900 Für Viehgestindheitsscheinformulare .

.

.

. Fr.

^ Entschädigungen bei Viehseuchen und daherige Kosten .

.

.

.

.

.

.

. ·n 2,000 Viehausstellungen .

.

.

.

.

. v> 6,700 700 Pferdezucht, Zuchthengsthaltung.

.

.

.

n Unterstützung landwirtschaftlicher Bestrebungen : Beitrag au die Milchversuchsatation Fr. 200 Weinhaugesellschaft n 3500 landwirthschaftliche Gesellschaft .

n 6000 ,, ,, ,, Gesellschaft für Viehund Pferdezucht . ·n 1000 Verschiedenes .

.

.

. ·n 2850 ,, 13,550 Maikäfer- und Ingerverfilgung, Beiträge ,, 400 · Fr. 24,250

914 Thurgau. A u s g a b e n pro 1882: Für den kantonalen landwirtschaftlichen Verein Fr. 1,000 ,, Prämirung v o n Zuchtstieren .

.

.

. ,, 4,900 ,, ,, ,, Kühen und Rindern .

,, 600 ,, ,, ,, Schweinen ,, 350 ,, Schaukosten .

.

.

.

.

.

. ,, 1,342 ,, Unterstützung von Viehleihkassen w 1,320 ,, Bachkorrektionen .

.

.

.

.

. _ 30,000 ,, Beitrag an die Vermessungskosten der Gemeinden ,, 2,997 Fr. 42,509 Für Vergütungen an Viehschäden wurden pro 1883 Fr. 9000, für Abhaltung von Kursen für Gemeindeförster und Privatwaldbesitzer Fr. 800 büdgetirt.

Tessin. A u s g a b e n pro 1882: Beiträge an 9 land- und forstwirtschaftliche Vereine

Fr.

900

Waadt. A u s g a b e n pro 1882: Für den landwirthschaftlichen Winterkurs in Lausanne .

.

.

.

.

.

. Fr. 7,512. 30 ,, Wandervorträge .

.

.

.

.

. TI 328. 10 ,, einen Obstbaukurs .

.

.

.

. D 456. 05 A n landwirtschaftliche Vereine .

.

.

. n 1,950. ,, die Milchversuchsstation in Lausanne 1,000. -- n Für Hebung der Rindviehzucht (Büdgetansatz) . T) 20,000. -- ,, Hebung der Pferdezucht (Büdgetansatz) 15,000. -- T) Kosten der Fohlenweide ,,La Breguettaz^ ca.

2,500. -- T) Fr. 48,746. 45

Wallis. Keine Angaben.

Neuenburg.

Genf.

Keine Angaben.

Keine Angaben.

915

Beilage B.

R é s um è der

Ansichtsäußerungen der Kantonsregierungen und landwirthschaftlichen Vereine über die von Hrn. Dr. Krämer gemachten Vorschläge.

Die Regierungen der Kantone Appenzell Inner Rhoden und Neuenburg habenauff die bezügliche Anfrage nicht geantwortet. Die Regierung; von Uri hat sich im Allgemeinen mit den Vorschlägen des Hrn. Dr.

Krämer, diejenige vonZug/ mit den Ansichten der Gesellschaft schweizerischerLandwirthee und diejenige von Wallis mit den Anträgen der Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande einverstanden erklärt, ohnesichi im Mindesten über die einzelnen Vorschläge auszusprechen. Basel-Stadt und Tessinhabenn sich über die Vorschläge nicht vernehmen lassen.

I.

Errichtung einer schweizerischen landwirthschaftlichen Centralstelle.

Zürich. Die Vertretung der Landwirtschaft beim schweiz.

Handels- und Landwirthschafts-Departement durch einen Sachverständigen erscheint nicht nur wünschenswert!), sondern nothwendig.

Es dürfte aber zunächst ein Beamter genügen, der dem Departementschef als technischer Rath zur Seite stehen würde, die Anregungen und Gesuche, welche von außen kommen, zu begutachten und den Behörden und Vereinen gegenüber anregend zu wirken hätte. Die Anstellung von Kulturtechnikern wird als Sache der Kantone betrachtet. Sollte der Bund später Beiträge für Meliora-

916 tionsarbeiten verabreichen, so könnte die Prüfung der Projekte zunächst durch Experten erfolgen und, sobald es wirklich nothwendig würde, auch ein Landeskulturinspektor angestellt werden.

Bern. Angesichts der dem eidg. Landwirthschaftsdepartement in den letzten Jahren zugewiesenen Arbeiten und der Aufgaben, die demselben noch bevorstehen, müssen die zur Zeit ihm zu Gebote stehenden, verhältnißmäßig geringen Hilfsmittel durchaus vermehrt werden. Vor Allem aus ist erforderlich, daß ein spezifisch geschulter Fachmann zur ständigen Mithilfe des Sekretariats beigezogen werde. In zweiter Linie kann man sich auch mit der Schaffung einer Stelle eines Kulturingenieur« befreunden. Auch die Errichtung einer schweizerischen Centralkommission würde man als eine nützliche und zweckmäßige Institution begrüßen, daneben aber die ständigen Kommissionen, nämlich die Pferdezucht- und Phylloxerakommission, bestehen lassen und eine besondere Kommission auch noch für die Rindviehzucht niedersetzen.

Luzern spricht sich gegen die Errichtung einer landwirtschaftlichen Centralstelle aus und ist der Ansicht, die beiden großen landwirtschaftlichen Vereine der deutschen und romanischen Schweiz, resp. deren Vorstände, seien genügend, um die Interessen und Bedürfnisse der Landwirtschaft zu erforschen und das zweckbewußte Ziel unentwegt im Auge zu behalten und energisch zu verfolgen.

Schwyz spricht sich für die Aufstellung einer landwirtschaftlichen Centralkommission aus und wünscht, daß auch den einzelneu Kantonen eine Vertretung in dieser Kommission eingeräumt werde.

Unterwaiden O./W. Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Zentralstelle wird als verfrüht betrachtet, zumal mit Rücksicht darauf, daß die landwirthschaftlichen Verhältnisse der Schweiz keineswegs die gleichen sind, wie die unserer benachbarten centralisirten Staaten.

Unterwaiden n./W. hat sich über den Vorschlag nicht vernehmen lassen.

Glarus. Bei der großen Verschiedenheit der Beschaffenheit des Bodens, des Klimas und der Betriebsart cer Landwirtschaft der Schweiz müßte eine landwirthschaftliche Centralstelle zu groß und zu kostspielig angelegt werden, oder sie würde ihren Zweck nicht erfüllen. Um Fühlung mit den landwirthschaftlichen Kreisen zu erhalten, kann sich das Departement des Mittels der landwirtschaftlichen Vereine bedienen.

917 Freiburg findet, die Errichtung einer landwirtschaftlichen Centralstelle sei wegen der Verschiedenheit der Produktion, des Klimas, des Bodens und der Sprachverhältnisse nicht zu empfehlen; es widerspreche auch eine solche Einrichtung unserer föderativen ·Organisation. Beabsichtige der Bund, in ausgiebigerer Weise, als bis anhin, auf dem Gebiete der Landwirtschaft zu interveniren, so hindere ihn nichts, sich bei seinen Maßnahmen der Vermittlung der Kantone zu bedienen, welche weit eher in der Lage seien, die Verhältnisse und Bedürfnisse der einzelnen Landesgegenden zu kennen, als eine Centralstelle.

Solothurn erachtet den Vorschlag von untergeordneter Bedeutung. Durch Herbeiziehung der nöthigen Arbeitskräfte auf die Bureaux des Landwirthschaftsdepartements und der Statistik kann dem Begehren Rechnung getragen werden.

Basellandschaft. Die Regierung ist vollkommen mit dem Initiativbegehren des zürcherischen Kantonsrathes, betreffend die Errichtung einer Schweiz. Handels- und Gewerbekammer und einer andwirths chaftlichen Centralstelle, einverstanden.

Schaffhausen geht mit dem Vorschlage des Hrn. Dr. Krämer einig.

Appenzell A.-Rh. hält dafür, daß die Schaffung weiterer Organe für die Wahrnehmung der labdwirthschaftlichen Interessen zur Zeit nicht nöthig sei.

St. Gallen bezweifelt, daß die schweiz. landwirtschaftlichen Vereine mit ihren Direktionen die Funktionen einer Centralstelle übernehmen können, und spricht sich deßhalb für den Vorschlag des Hrn. Dr. Krämer aus.

GraubUnden erblickt in der Organisation der Schweiz, landwirthschaftlichen Vereine das Mittel für die Bundesbehörde, die Bedürfnisse der Schweiz. Landwirthschaft kennen zu lernen.

Aargau hält die Errichtung einer Schweiz, landwirtschaftlichen Centralstelle, als Bindeglied zwischen der Bundesbehörde und den landwirtschaftlichen Vereinen und dem landwirthschaftlichen Stand, für angezeigt.

Thurgau ist der Ansieht, die Thätigkeit. der landwirthschaftliehen Vereine könne keinerlei Ersatz für eine staatliche Centralstelle bieten, und spricht sich für die Aufstellung einer Landwirth-

918 schaftskommission, eines Referenten oder Inspektors für die Landwirthschaft aus.

Waadt hält eine Centralstelle nicht für nothwendig. Die Wünsche und Bedürfnisse der Landwirthschaft können dem Schweiz, landwirthschaftlichen Departement durch den Kanal der Kantonsregierungen und landwirthschaftlichen Vereine zufließen. Sei ein besonderes Studium von Fragen erforderlich, so könne eine Expertenkommission einberufen werden.

Genf theilt die Anschauungen der Regierung des Kantons Waadt.

Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. Die Mehrzahl der Sektionen desselben hat sich gegen die Errichtung einer Schweiz, landwirthschaftlichen Centralstelle ausgesprochen. Die Direktion ist nicht im Falle, einen Antrag zu stellen, sondern will vorerst die Reorganisation des Schweiz. Landwirthschaftsdepartements abwarten.

Die Gesellschaft schweizerischer Landwirthe hat sich in einer besondern Eingabe an die Bundesversammlung mit dem Gesuche um Errichtung einer Schweiz, landwirthschaftlichen Centralstelle gewandt.

Die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande hält dafür, eine landwirthschaftliche Kammer wäre unnütz und selbst schädlich, weil sie eine Macht ohne Verantwortlichkeit wäre und die Autorität des verantwortlichen Bundesrathes verringern würde.

Dagegen kann sich die Fédération mit der Errichtung eines landwirthschaftlichen Generalinspektorats für die ganze Schweiz, falls dasselbe für nothwendig befunden wird, unter der Voraussetzung; befreunden, daß auch die landwirtschaftlichen Vereine zur Mitwirkung herangezogen werden.

Société d'agriculture de la Suisse romande. Der Verein wünscht, es möchte eine landwirtschaftliche Centralkommission eingesetzt werden, bestehend aus 7--9 Mitgliedern, welche auf die Vorschläge der landwirthschaftlichen Vereine vom Schweiz. Landwirthschafts departement bezeichnet werden sollten. Diese Kommission, welche sich je nach Bedürfniß unter dem Vorsitz des Departements besammeln würde, halte ihr Gutachten über die Art und Weise der Verwendung der eidgenössischen Subventionen und über die Maßnahmen von allgemeinem Interesse abzugeben. Der Verein spricht sich im Uebrigen gegen den Vorschlag der Errichtung einer landwirthschaftlichen Centralstelle mit zwei ständigen Beamten aus.

919

IL Weiterer Ausbau der landwirthschaftlichen Statistik.

ZUrich. So lange die Katastervermessung nicht überall durchgeführt ist, wird die landwirtschaftliche Statistik immer an großen Mängeln leiden. Gleichwohl sollte dieselbe nach besten Kräften gefördert werden und der Bund und die Kantons sich in diese Aufgabe theilen. In die Aufgabe der Kantone dürfte die Bodenstatistik nach ihren verschiedenen Richtungen die Ernte- und Viehbestandstatistik fallen, dem Bunde dagegen die Erbebung der Ein- und Ausfuhr landwirthschaftlie;her Produkte und die Sichtung und Zusammenstellung des von den Kantonen gesammelten Materials zustehen.

Bern statistik.

Schemata hebungen

wünscht die Erstellung einer schweizerischen AubauDem Bund will Bern die Aufstellung der bezüglichen und die Zusammenstellungen der Ergebnisse der Eranheimgeben, die letztern aber den Kautonen zuweisen.

Luzern ist mit dem Vorschlage des Hrn. Dr. Krämer einverstanden, in der Meinung, der weitere Ausbau der landwirthschaftlichen Statistik werde durch das Schweiz, statistische Bureau mit Hilfe der Kantonsregierungen und landwirthschaftlichen Vereine, ohne Schaffung einer neuen Stalle, durchgeführt.

Schwyz hält die Erhebung von Angaben über die Höhe der Bodenverschuldung, die Ermittlung des Verhältnisses derselben zum ·wirklichen Bodenwerthe, sowie von Angaben über die stetige Zuund Abnahme jener Belastung und jenes Werthes für praktisch.

Dabei verkennt Schwyz nicht, daß die Ausführung solcher statistischer Erhebungen, wenn sie irgendwie der Wirklichkeit entsprechen sollen, wegen der verschiedenartigen Verhältnisse, welche dabei in Frage kommen, mit großen Schwierigkeiten verbunden ist. Da aber in der Bodenverschuldung das Hauptübel der Landwirthschaft erblickt wird, so ist Schwyz der Ansicht, daß trotz der Schwierigkeiten die Sache an die Hand genommen werden sollte.

Obwalden. Das eidg. statistische Bureau sollte zum Zwecke landwirtschaftlicher Statistik etwas erweitert werden. Allzu detaillirte Statistik wäre zu vermeiden.

Nidwaiden hat sich über die3jFrage nicht · ausgesprochen.

Glarus ist kein Freund der Statistik, weil dieselbe in den allerseltensten Fällen auf Genauigkeit Anspruch machen darf und die

920 Statistik von den Leuten am wenigsten zu Rathe gezogen wird, für die sie bestimmt ist. Mit einer Ausdehnung der landwirthschaftlichen Statistik wird die schweizerische Landwirthschaft am wenigsten gehoben. Die bezüglichen Kosten sollen zu praktischen Zwecken verwendet werden; damit ist nicht ausgeschlossen, daß der Bund über einzelne Zweige des landwirtschaftlichen Betriebs statistische Erhebungen veranstalte.

Freiburg ist prinzipiell mit dem Vorschlage des Hrn. Dr. Krämer einverstanden, will aber für den Anfang nicht so weit gehen ala Hr. Dr. Krämer, da die ersten Erhebungen doch zumeist von den Gemeindebeamten gemacht werden müssen, die in der Regel für ihre Funktionen nicht bezahlt sind. Die Bevölkerung muß n a c h und n a c h daran gewöhnt werden. Des Fernern wünscht Freiburg, daß die Eisenbahnverwaltungen angehalten werden sollten, Angaben über die Ausfuhr von Vieh aus den einzelnen Kantonen zu machen» Solothurn wünscht, daß die landwirtschaftliche Statistik von, dem bereits bestehenden eidg. statistischen Bureau besorgt werde.

Basel-Landschaft. Die Bedingungen für exakte Aufnahme, besonders die Aufnahme eines richtigen Katasters, sind nicht in allen Kantonen vorhanden und es erscheint daher in erster Linie geboten^ diese Bedingungen zu schaffen. Der Bund sollte, nachdem einmal die Grundlage für eine Parzellarvermessung, in der Triangulation theilweise gegeben ist, diese Grundlage erweitern, resp. die Parzellarvermessnng auf ähnliche Weise fördern und subventionniren, wie er die Vermessungen der Waldungen im eidgenössischen Forstgebiet fördert.

Schaffhausen hält eine einheitlich angeordnete und durchgeführte Agrarstatistik für nützlich, anerkennt daneben, daß die Bewältigung dieser Aufgabe mit großen Schwierigkeiten verbunden sei und erst dann gelingen xverde, wenn die Untersuchungen und Erhebungen auf einen vollständigen Kataster gegründet werden können.

Appenzell A.-Rh. hält ebenfalls die von Hrn. Dr. Krämer bezeichneten Aufgaben einer landwirthschaftlichen Statistik ohne Basis einer Katastervermessung für undurchführbar. Der Erneuerung der alpwirthschaftlichen Statistik in angemessenen Zeiträumen, z. B.

von 20 zu 20 Jahren, spricht Appenzell A.-Rh. das Wort. Das Verlangen einer weitern Gliederung in der Aufnahme der Viehbestände etc., Punkt 2. f. der Krämer'schen Vorschläge, kann anläßlich der nächste Viehzählung durch Aufstellung von Formularien berücksichtigt wer-

921 den. Die Aufnahme über Umfang und Betriebsarten der Milchwirthschaft ist der schweizerischen Milchversuchsstation zuzuweisen.

Dieser letzteren und dem Zolldepartement sollten die genauen Erhebungen über die Ein- und Ausfuhr von landwirthschaftlichen Produkten übertragen werden.

St. Gallen spricht sich für Anordnung und Durchführung einer Agrarstatistik aus.

Graubünden ist mit den Vorschlägen des Herrn Dr. Krämer einverstanden und wünscht speziell eine baldige Erneuerung der Alpstatistik.

Aargau ist ebenfalls für Anhandnahme einer Agrarstatistik.

Thurgau ist prinzipiell mit dem Vorsehlage des Hrn. Dr. Krämer einverstanden, wünscht aber insbesondere Ei-hebungen über die Vertheilung der landwirtschaftlich benutzten Flüchen, Ermittlung des Gesammtareals nach seinen Kulturarten und des in der Lnndwirthschaft angelegten Grund- und Betriebskapitals. In Bezug auf die Ausführung wünscht Thurgau, daß den Kantonen, welche keine eigenen statistischen Bureaux besitzen, vom Bunde nicht allzuweit gehende statistische Zumuthungen gemacht werden, daß derselbe vielmehr durch sein eigenes Personal, oder doch auf seine Kosten, die der gesammten Landwirthsaft dienenden Erhebungen vornehmen lasse und in Bezug auf die Agrarstatistik dem Fehlen eines vollständigen Katasters in einem großen Theile der Kantone Rechnung: trage.

Waadt ist ebenfalls mit den Vorschlägen einverstanden, macht indessen auch auf die Schwierigkeit der in Aussicht genommenen Aufgaben aufmerksam.

Genf hält die Errichtung einer landwirthschaftlichen Statistik für nützlich und glaubt, die bezüglichen Aufgaben sollten dem eidg.

statistischen Bureau zugewiesen werden.

Der schweizerische landwirtschaftliche Verein empfiehlt dea weitem Ausbau der landwirthschaftlichen Statistik, will aber, daß die hiezu nöthigen Erhebungen vom Bunde gemacht werden.

Die Gesellschaft schweizerischer Landwirthe hat sich über die Frage nicht Hussesproohen.

922

Die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande wünscht, daß das eidg. statistische Bureau erweitert werde, damit eine schweizerische landwirthschaftliche Statistik an die Hand genommen werden könne.

Die Société d'agriculture de la Suisse romande ist mit den Vorschlägen des Herrn Dr. Krämer einverstanden.

III.

Die landwirthschaftliche Schule des eidg. Polytechnikums.

Zürich ist mit Hrn. Dr. Krämer der Ansicht, daß das Gedeihen dieser Schule nicht dadurch gefördert werden solle, daß man den Unterricht an derselben der Großzahl der Vertreter der Landwirthschaft anpasse, den Bedürfnissen der letztern müssen die Kantone Rechnung tragen. Zürich glaubt auch nicht, daß das Mittel zur Hebung der Schule in der Anlegung und im Betrieb von Versuchsfeldern und Versuchsgärten verschiedener Art liege, ist vielmehr der Ansicht, es sollten die Kontrolstatione.n für Dünger und Samen in engere Verbindung mit der Schule gebracht werden. Ein wirksamer Schritt zur Hebung der Schule dürfte unzweifelhaft auch darin liegen, daß man den in der Schweiz besonders wichtigen Spezialzweigen der Landwirthschaft, wie Futterbau, iVulchwirthachaft, Weinlind Obstbau, möglichst Aufmerksamkeit zuwenden würde. Die Verabreichung von Stipendien an fähige, fleißige Söhne unbemittelter Eltern wird empfohlen, in der Meinung, daß dabei der Bund und die Kantone in Mitleidenschaft gezogen werden sollen, dagegen würde Zürich die Stipendien nicht zum Voraus fixiren, sondern sie den Bedürfnissen anpassen.

Bern. Der Hauptgrund des schwachen Besuchs der schweizerischen landwirtschaftlichen Hochschule liegt oarin, daß das Institut unpopulär ist. Ferner sind die Aufnahmsbedingungen zu streng.

Da die Schweiz zu wenig große Güter besitzt und der Ertrag der Landwirthschaft zu gering ist, haben nur sehr wenig Landwirthe die Mittel, ihre Söhne für den Eintritt in's Polytechnikum befähigen zu lassen. Dann ist auch bei der Organisation der Schule auf die romanische Schweiz zu wenig Rücksicht genommen worden. In der Ertheilung von Stipendien behufs Heranbildung von Lehrern für landwirthschaftliche Winterschulen und von Wanderlehrern erblickt

923 Bern nur ein künstliches Palliativ und hält das Prinzip, Leute zu bezahlen, damit sie etwas lernen, als zweckwidrig und nicht als ein .natürliches Zeichen eines Lernbedürfnisses im Volke. Bekanntlich besitzt Bern eine landwirtschaftliche Schule auf der Rutti, für welche der Staat alljährlich 20,000 Fr. auswirft.

Luzern findet eine Reorganisation der Schule in dem Sinne der Anlehnung an unsere kleinern Verhältnisse für rathsam. Mit der Ertheilung von Stipendien kann sich Luzern einverstanden erklären, wünscht aber, daß solche nur an solche Studirende verabfolgt werden, welche sich verpflichten, ihre Thätigkeit dem Dienste der schweizerischen Landwirtschaft zu widmen.

Schwyz. Die Schule sollte in der Weise organisirt werden, daß sie einer möglichst großen Anzahl inländischer Schüler zugänglich würde. Als geeignete Mittel werden empfohlen : das Unterrichtsprogramm besser unsern schweizerischen Verhältnissen und Bedürfnissen anzupassen, d. h. zu vereinfachen und die Aufnahmsbedingungen zu erleichtern. Die Rücksichtnahme auf andere gleichartige Anstalten des Auslandes sollte hiebei nicht allein maßgehend sein. Die Errichtung und der Betrieb einer Versuchsstation für Obstbau und Rebenkultur in Verbindung mit der polytechnischen Schule wäre vortheilhaft. Schwyz wünscht, daß die Versuche auch Auf andere Kulturen, wie z. B. auf Hopfen-, Tabak- und Rübenbau ausgedehnt werden.

Unterwaiden O./W. wünscht, daß am Polytechnikum hauptsächlich die Bildung von Landwirthschaftslehrern ins Auge gefaßt und au diesem Zwecke Stipendier errichtet werden.

Unterwaiden n./W. Angesichts der einfachen ökonomischen Verhältnisse der Schweiz und der Mehrzahl der unbemittelten Landwirthe insbesondere sollte eine Einrichtung geschaffen werden, welche tüchtigen, strebsamen, unbemittelten jungen Bauernsöhnen Gelegenheit gäbe, sich theilweise am Polytechnikum auszubilden.

Es sollten daher an demselben zwei-, höchstens dreimonatliche Unterrichtskurse im Winter eingeführt werden, an denen junge Landund Alpwirthe Theil nehmen können. Der Bund hätte denselben ein Taggeld von Fr. 3 auszubezahlen.

Glarus hält die Anregung des Ertheileas von Stipendien aller Beachtung werth, weil dadurch für die Kantone tüchtige Kräfte im Landwirthschaftsfach Ogewonnen werden könnten,J welche als Lehrer an landwirtschaftlichen Winterschulen oder als Wanderlehrer zu wirken im Stande wären. Ferner hält Glarus dafür, daß Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

61

924 die Schule auf Söhne von Landwirthen eine ungleich stärkere Anziehungskraft ausüben würde, wenn sie ihre Hilfsmittel im Unterricht mehr mit den Bedürfnissen der Zeit, in Einklang bringen würde; so sollte der Unterricht im Molkereiwesen, im Obst- und Weinbau durch praktische Anwendung und Uebung nützlicher und lehrreicher gemacht werden.

Freiburg. Die landwirtschaftliche Abtheilung des Polytechnikums kann dazu beitragen, Fachleute heranzubilden, wie z. B. Gutsverwalter, und solche Personen, deren Mittel es ihnen erlauben, Verbesserungen einzuführen. Die Schüler der Ingenieurabtheilung sollten dazu verhalten werden, einige Kurse der landwirtschaftlichen Abtheilung zu besuchen. Die Kosten, welche mit diesen höhern Studien verbunden sind, werden selbst die Veranlassung sein, daß die Anstalt stets nur von einer kleinern Anzahl Schüler besucht wird; deßhalb hält man es auch nicht für nöthig, mit dem Institut eine praktisch eingerichtete größere landwirtschaftliche Schule mit Kultur-, Düngungs- und Fütterungsversuchen etc. zu verbinden.

Im Uebrigen glaubt Freiburg, es werde wegen der sprachlichen Verschiedenheit und der Entfernung die Schule von jungen Leuten aus der romanischen Schweiz nie stark besucht werden, und wehrt sich dagegen, daß die vorgeschlagenen Versuchsstationen an einem Orte zentralisirt werden. Die Kultur- und Zuchtversuche, welche in Zürich gemacht, werden, können für andere Klimate und Bodenarten nicht maßgebend sein. Vor Allem vus muß darnach getrachtet werden, daß die verschiedenen Anstalten den Interessenten leicht zugänglich seien.

Solothurn. Die landwirtschaftliche Abtheilung am eidg. Polytechnikum leidet an Mangel an einheimischen Zöglingen ; das hauptsächlichste Motiv wird ,,nach unten" in den bescheidenen Wirthschaftsverhältnissen, in der kritischen Zeitlage und in zu geringem Bedürfniß nach besserer Ausbildung, und ,,nach oben" in der unsere Landesbedürfnisse zu wenig berücksichtigenden Organisation des Unterrichts gefunden.

Bei den Vorschlägen ist auf die romanische Schweiz zu wenig Rücksicht genommen worden. Die ,,zeitgemäße"' Reorganisation der landwirtschaftlichen Abtheilung am Polytechnikum und die Errichtung einer entsprechenden Anstalt in Verbindung mit einer Kantonsschule in der romanischen Schweiz wird als ,,angezeigt"' erachtet. ,,Mit diesen beiden Abtheilungen sollte die Milchversuchsstation, die Saatgut- ued die Dünger- und Futtermittelkontrole in engere Verbindung gebracht werden."

925 Das Institut der Staatsstipendien zur Erziehung tüchtiger Fachlehrer wird empfohlen.

Basel-Landschaft und Schaffhausen haben sich über den Gegenstand nicht ausgesprochen.

Appenzell A.-Rh. Eine Unterstützung der Schüler an der landwirtschaftlichen Schule des Polytechnikums isi eine Abnormität.

Findet die Abtheilung ohne derartige Hilfsmittel keinen Anklang, so liegt kein Bedürfniß einer solchen vor, oder es genießt die Anstalt, ihr Lehrpersonal und die ganze Einrichtung nicht das rechte Vertrauen. Für letzteres scheint der Umstand zu sprechen, daß die Schweizer in ebenso großer Zahl auswärtige höhere landwirtschaftliche Schulen besuchen, als die landwirtschaftliche Schule am Polytechnikum. Eine Versuchsanlage für Obst- und Rebenbau dürfte, wenn gehörig durchgeführt, von bedeutendem Werthe sein.

St. Gallen. Der schwache Besuch der landwirtschaftlichen Schule des eidgenössischen Polytechnikums von Seite der schweizerischen Landwirthe ist schon wiederholt zürn Gegenstand der Besprechung gemacht worden. Der gewöhnliche Landwirth schickt seinen Sohn nicht ans Polytechnikum. Einmal fehlen ihm die Mittel, demselben die absolut nothwendige Vorbildung geben zu lassen, und zweitens fehlt ihm in den kleinbäuerlichen Verhältnissen (!ie Gelegenheit, die gewonnenen theoretischen Kenntnisse zu verwerthen.

Wer diese Schulen besucht, der will sich entweder zum Landwirthschaftslehrer oder zum Gutsinspektor ausbilden. Weil eben unsere Verhältnisse eine solche wissenschaftliche Ausbildung nicht verlangen und auch nicht aushalten würden, wird man auch in der Folge obige Erscheinung koustatireu.

Allein diese Schule hat nicht nur die Aufgabe, in dem beschränkten Raum der Lehrsäle zu wirken, ihr Arbeitsfeld ist ein viel größeres, es umfaßt das ganze Land. Als ein mit allen wissenschaftlichen Forschungs- und Beobachtungsmitteln versehenes Institut fällt ihm die Aufgabe zu, ein klares und offenes Auge für alle Erscheinungen auf dem landwirthschaftlichen Gebiete zu haben, selbstforschend vorzugehen und die Errungenschaften der Wissenschaft unsern Verhältnissen anzupassen.

Die Schule ist heute ein Bedürfniß für anser Land, sie soll ihre wissenschaftliche Höhe beibehalten und darf nicht zur landwirthschaftlichen Mittelschule degraclirt werden.

Die Aussetzung von Stipendien für solche, welche sich dem landwirthschaftlichen Lehrfache widmen wollen, ist, da den meisten

926 Kantonen tüchtig ausgebildete Wanderlehrer abgehen, zu befürworten.

Statt Anlage eines Versuchsfeldes für Obst- und Weinbau am Polytechnikum wird die Gründung eines schweizerischen pomologischen Instituts, mit dem Wein- und Gremüsebau zu verbindeo wäre, befürwortet. Unsere Obstbaumzuchl, steht noch lange nicht auf ihrer Höhe; hier kann noch bedeutend mehr geleistet werden.

Ein Hauptübelstand bei unserer Obstbaumuucht besteht darin, daß man zu wenig Leute hat, welche sich mit der Erziehung, Pflege und Behandlung der Büume abgeben. Deßhalb die Erscheinung, dali eine Masse von Obstbäumen aus dem Auslande bezogen werden, daß dieselben zu theuer sind und daß die Obstbaumbestände vielorts ein gar bedenkliches Aussehen zeigen und in Folge der ungünstigen Witterungsverhältnisse eher zurückgehen.

Ein pomologisches Institut würde diese Uebelstände raso.h beseitigen ; in kurzer Zeit könnte eine große Anzahl junger Leute herangebildet werden, die, im Fache tüchtig ausgebildet, ungemein viel leisten könnten.

Graublinden. So lange junge Leute, welche die landwirthschaftliche Abtheilung des Polytechnikums besucht haben, nicht darauf zählen können, nach Abschluß ihrer Studie a lohnende Beschäftigung zu finden, wird der Besuch der landwirtschaftlichen Schule nicht zunehmen. Eine große Frequenz wird erst eintreten, wenn die niedern und mittlern Schulen und das Wanderlehrerinstitut das Bedürfniß nach einer landwirthschaftlichen Berufsbildung geweckt; haben. Daneben wird gefunden, die Anstalt entbehre in vielen Hinsichten des schweizerischen Charakters und zwar deßhalb, weil diejenigen Disziplinen, welche für die schweizerische Landwirthschal't die weitaus größte Bedeutung haben, das Molkereiwesen, die Viehzucht, Alpwirthschaft und Kulturtechnik, zu wenig berücksichtige werden.

Die Anlegung von Versuchsfeldern und Versuchsstationen für Obst- und Weinbau und das Molkereivvesen wird nicht empfohlen; solche Anstalten sollten mit den bestehenden und noch zu errichtenden praktischen Ackerbauschulen, insbesondere Obst- und Weinbauschulen, verbunden und wissenschaftliche Untersuchungen seitens des Polytechnikums an denselben vorgenommen werden.

Aargau unterstützt die auch, daß die Verbindung einrichtungen forderlich für wird eine Versuchsstation

Auswerfung von Stipendien, erachtet der Schule mit praktischen Versuchsden Besuch sein werde. Namentlich für Obst- und Weinbau empfohlen.

927 Die Verbiudiing des Molkereiwesens mit der Anstalt würde eine wichtige Lücke ausfüllen. Obligatorischer Besuch durch Aspiranten für das Wanderlehrwesen würde die Frequenz erhöhen, sofern man dieses Institut staatlich zu orgnnisiren willig ist.

Thurgau pflichtet dem Vorschlage betreffend die Eintheilung von Stipendien bei, insofern es sich um Heranbildung von Kulturteehnikern, Lehrern für Winterschulen und landwirtschaftlichen Waoderlehrern handelt, welche ihre Dienste dem Vaterlande zur Verfügung stellen und sich hiefür nach bestandenem Examen für eine gewisse Zeit verpflichten. Thurgau ist auch damit einverstanden, daß der künftige Unterricht an der Anstalt insbesondere dem Molkereiweseu und dem Obst- und Weinbau eine spezielle Berücksichtigung schenke, und daß zu diesem letztem Zwecke eine Versuchsobstbaum- und Rebanlage etc. in Verbindung mit der zürcherischen landwirtschaftlichen Schule auf dem Strickhof etablirt werde.

Waadt findet, daß die Frage der Errichtung von Stipendien noch weiter geprüft werden sollte und spricht sich in Bezug auf die verschiedenen Versuchsstationen, die in Vorschlag gebracht worden sind, dahin aus, daß Versuche in Zürich ausgeführt, für andere Theile des Landes maßgehende Resultate nicht feststellen können.

Genf wünschst nicht, daß der landwirtschaftlichen Schule des Polytechnikums mehr Ausdehnung gegeben, vielmehr, daß dieselbe unsern Verhältnissen besser angepaßt werde. Die Errichtung von Stipendien sollte versuchsweise eingeführt werden. Düngungs- und Kulturversuche sollten einer großen Zahl von Landwirthen zugänglich gemacht werden. Will man eine Obst- und Weinbauversuehsstation gründen, so ist ihr Platz eher im Kanton Waadt als im Kanton Zürich.

Der schweizerische landwirtschaftliche Verein befürwortet:

1) die Ertheilung von Stipendien an solide, Studirende der Landwirthschaft, die sich als Kulturtechniker, landwirtschaftliche Fach- oder Wanderlehrer etc. in den Dienst der Landwirthschaft stellen wollen; 2) größere Berücksichtigung der Milchwirtschaft und des Obstund Weinbaues an der Anstalt; 3) Entwicklung und Erweiterung des Untersuchungs- und Versuchswesens und einen engern Anschluß der betreffenden Stationen an die Lehranstalt, überhaupt eine mehr praktische, unsern schweizerischen landwirthaftlichen Verhältnissen entsprechendere Gestaltung der Anstalt.

928 Die Gesellschaft schweizerischer Landv/irthe ist mit dem Lehrprogramm der landwirlhschaftlichen Schule nicht nur einverstanden und weit entfernt, an der Höhe und an dem Umfange desselben etwas herabmindern zu wollen, sondern hält auch dafür, daß diese oberste Lehranstalt noch in mehrfacher Richtung des Ausbaues und der Vervollständigung bedürfe, iasbesoadere sollten die zwei Hauptgebiele der charakteristisch schweizerischen Produktion, nämlich die Viehzucht und Milchwirthschaft, die Eulturtechnik und die Ausbildung der nöthigen landwirtschaftlichen Lehrkräfte, berücksichtigt werden. Zur Hebung der größern Frequenz der Schule werden folgende Mittel und Wege vorgeschlagen: 1) Einfügung der nöthigen Unterrichtsfächer für Kulturteehniker ; 2) Gewährung von Stipendien an ärmere, aber begabte und würdige junge Männer zum Zwecke des Besuches der landwirthschaftlichen Schule, namentlich an solche, welche als Lehrkräfte oder in sonstigen heimischen Wirkungskreisen die erworbene Bildung dem Lande wieder nutzbar zu machen gedenken.

Ferner sollten Stipendien auch solchen jungen Leuten zukommen, welche die Fortsehritte des Auslandes verfolgen und kennen lernen wollen, besonders solchen Bewerbern, welche der sprachlichen Schwierigkeiten wegen außer Stande sind, die Anstalt mit Erfolg zu frequentiren.

Die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande findet, daß die Schule im Verhältnis zu den Kosten, die sie dem Staate verursache, nur geringe Dienste leiste; es hätte in der Ausrüstung derselben kleiner angefangen werden sollen. Der Unterricht sollte mehr darauf Rücksicht nehmen, daß wir in der Schweiz größtenteils Kleinbesitz haben. Indem die Fédération auch darauf aufmerksam macht, daß die Schule von Söhnen der Landwirthe aus der romanischen Schweiz der sprachlichen Schwierigkeiten halber nicht besucht wird, und bemittelte Landwirthe es vorziehen, ihre Söhne auf ausländische Anstalten zu schielten, wo sie neben dem Unterricht auch einige Weltkenntniß und Lebenserfahrungen sammeln können, giht sie zu, daß allerdings der Werth der Schule nicht einzig und allein nach der Zahl der Schüler bemessen werden könne. Wäre dies nicht der Fall, wurde sie für Aufhebung der Schule stimmen. Sie anerkennt, daß eine gut organisirte meteorologische Station und gute Laboratorien, Düngungs- und Samenkontrolstationen
nützliche Einrichtungen seien. Stipendien für junge Leute, welche die landwirtschaftliche Schule besuchen, seien versuchsweise einzurichten. Gegen Rebbauverauche in Zürich hingegen

929 müsse sie sich klimatischer Verhältnisse halber aussprechen ; wollten solche eingeführt werden, so müßte dies in der romanischen Schweiz geschehen. Sie drückt schließlich folgende Wünsche aus : Der Unterricht hat sich mehr ,,an die angewandten als an die abstrakten Wissenschaften" zu halten; da es sic".i um eine schweizerische landwirtschaftliche Schule handle, sollten die Eigenthümlichkeiten unserer Landwirtschaft einen großem Theil des Unterrichtsprogrammes umfassen, d. h. die Vorlesungen sollten sich mehr über die der Schweiz eigenthümlichen Betriebs- urjd Kulturarten verbreiten. Endlich wird gewünscht, daß eine Kommission eingesetzt werde, welche die Frage der Reorganisation der Schule einläßlich prüfe.

Die Société d'agriculture de la Suisse romande spricht sich ungefähr in demselben Sinn eaus, wie die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande.

IV.

Landwirtschaftliche Winterschulen.

Zürich ist mit den Vorschlägen des Herrn Krämer im Allgemeinen einverstanden ; empfiehlt sonach die Förderung solcher Wintersehulen durch Aussetzung von Bundesbeiträgen, glaubt aber, daß fünf viel zu wenig seien.

Bern. Der Besuch landwirtschaftlicher Schulen ist verhältnismäßig nur wenigen, besonders begünstigten jungen Landwirthen möglich. Der Kleinbauer kann meistens die Arbeitskraft seines Sohnes nicht wohl auf längere Zeit entbehren; Geschäftsumfang und Vermögens Verhältnisse gestatten es ihm. in der Regel nicht, seinen Kindern eine erheblich weitergehende (Fach-) Bildung zu vermitteln, überhaupt einen größern Aufwand von Zeit und Geld für die Ausbildung derselben zu bringen. Um so mehr ist es geboten, für die vielen juny-en Leute, welche niclr; in dieser günstigen Lage sind, als Ersatz Etwas zu thun, wofür sich am besten der praktisch gehaltene Unterricht in den landwirtschaftlichen Winterschulen empfiehlt, der /,u einer Zeit stattfindet, wo der Bauer seines Sohnes nicht bedarf. Doch wird gefunden, die Initiative für die Gründung solcher Kurse sei den landwirtschaftlichen Vereinen zu überlassen, der Staat habe nur mitzuhelfen. Bern neigt sich zu der Ansicht hin, daß am allerwenigsten hier die Bundesfinanzen in Anspruch genommen werden sollten. Vielmehr sei die Errichtung solcher in dem Bereich der Kantone zu belassen. Wolle man in

'J30

dieser Richtung des Unterrichtswesens allgemein Nützliches leisten,, insonderheit die Interessen des Kleinbauernstandes fördern, so unterstütze der Bund die kantonalen landwirthsehaftliehen Schulen., welche sich für unsere Verhältnisse bewährt haben und die auch stark besucht werden, und errichte der Bund auch eine Spezialschule für Wein- -und Obstbau in der französischen Schweiz und ermögliche derselben die Anschaffung des nöthigen Versuchslandes.

Luzern empfiehlt die Winterschulen. Gerade durch dieselben erhält der junge Landwirth die so nöthige theoretische Ausbildung, ohne welche eine rationelle und lohnende Landwirtschaft heutzutage nicht mehr denkbar ist.

Schwyz ist im Allgemeinen mit den Ausführungen des Herrn Dr. Krämer einverstanden, in denn Sinne jedoch, daß mehr als fünf Winterschulen in Aussicht zu nehmen seien, wenn deren Endziel, der landwirthsehaftliehen Bevölkerung die nöthige Fachbildung zu verschaffen, nur einigermaßen erreicht werden soll.

Unterwaiden 0./W. Anstatt der landwirthsehaftliehen Winterschulen empfiehlt Unterwaiden o./W. Sonntags-, eventuell Abendschulen; ferner die Einführung des landwirthsehaftliehen Unterrichts an den Mittelschulen als Freifaeh und die Lieferung hiezu geeigneter Lehrmittel. Am Polytechnikum, sowie an den übrigen landwirthsehaftliehen Schulen sollten der Kleinbetrieb und die Verhältnisse des armen Mannes, beziehungsweise Bauern, in den Bevgkantonea mehr ala bisher in Betracht gezogen werden.

Unterwaiden n./W. spricht sieh für die Abhaltung von Wandervorträgeo durch Fachmänner aus und wünscht, daß die landwirtschaftlichen Lehrfächer in den Schulen der Kantone durch Geschenke des Bundes, wie Wandtafeln etc., unterstützt werden.

Glarus will der Anregung nicht entgegen sein, ohschou sich im Kauton ein dringendes Bedürfniß nach Winterschulen kaum zeigen dürfte. Der Vorschlag, jährlich für diesen Zweck Fr. 25,000 in das eidgenössische Budget einzusetzen, scheint zu hoch gegriffen.

Glarus zweifelt, daß sich sofort fünf Kantoae finden, die zusammen für diesen Zweck den gleichen Betrag per Jahr aussetzen.

Zug empfiehlt angelegentlich die Unterstützung des Bundes für die Errichtung von landwirthsehaftliehen Winterschulen.

Freiburg hat sich über die Frage nicht ausgesprochen.

931 Solothurn erachtet landwirthschaftliche Winterkurse entschieden im Interesse der Landwirtschaft; ,,soll dieso gelingen, so muß mit unsern Verhältnissen streng gerechnet werden; Einfachheit und bescheidene finanzielle Opfer sind ja nicht aus den Augen zu verlieren."

Basel-Landschaft legt am meisten Gewicht auf die Errichtung landwirthschaftlich Winterschulen, kombinirte mit dem Wanderlehrerinstitut. Die Kantone sollten einzeln oder zu mehreren vereint solche Schulen errichten, mit einem Hauptlehrer für die speziell landwirtschaftlichen und naturwissenschaftlichen Fächer; derselbe hätte zugleich Wanderlehrer zu sein. Mit der Verabfolgung von Beiträgen an die Kosten dieser Schulen, seitens des Bundes, ist man ganz einverstanden.

Schaffhausen hat sich über die Frage nicht aufgesprochen.

Appenzell A.-Rh. will die Frage der Errichtung von Winterschulen durch die kantonalen Behörden und die landwirthschaftlichen Vereine spruchreif werden lassen, empfiehlt aber dennoch allfällige Gesuche um Bundessubvention.

St. Gallen ist mit dem Vorschlage einverstanden. Institute, welche einer sehr großen Zahl von Bauernsöhnen, in rein theoretischer Richtung den beruflichen Bedürfnissen genügen, ohne die Opfer der Entbehrung der Arbeitskräfte in den elterlichen Wirthschaften zu fordern, können viel wohlthätiger wirken, als einzelne landwirthschaftliche Schulen mit theoretisch-praktischem Unterrichte, welche, da nur von Wenigen benutzt, einen sehr beschränkten Wirkungskreis haben. Es wäre für den Bund eine höchst dankbare Aufgabe, die Kantone durch materielle Unterstützung zu einem entschiedenen Eingreifen in dieser Richtung der landwirtschaftlichen Bildung zu veranlassen.

Diese Schulen müßten sich an die Kantonsschulen anlehnen, um für die Grund- und Hilfsfächer die vorhandenen Lehrkräfte zu benutzen, währenddem für die spezifisch landwirtschaftlichen Fächer geeignete Lehrkräfte anzustellen wären.

Der Bund würde für diese Anstalten den Lehrplan festsetzen und einen zweijährigen Kurs in Aussicht nehmen. Es könnten sich zum Zwecke der Gründung solcher Schulen auch zwei Kantone vereinigen.

In Folge ihrer mehrmonatlichen Dauer kann ein gründlicher, nachhaltiger Unterricht sowohl in den spezifisch landwirthschaft-

932 liehen, als in den einschlägigen naturwissenschaftlichen Fächern «rtheilt werden. Würde man die Theilnehmer in einer Kaserne einlogiren, für gemeinsamen Tisch sorgen und dieselben für ihre Auslagen einigermaßen unterstützen, so dürften die Opfer des Einzelnen unbedeutend und der Besuch dieser Schule auch dem wenig Bemittelten ermöglicht werden.

GraubUnden ist mit der Errichtung von Winterschulen, namentlich da, wo sie an höhere Unterrichtsanstalten, Kantonsschulen, angelehnt werden können, einverstanden, besonders weil da eine Menge Lehrkräfte benutzt werden können und die Einrichtung leicht möglieh ist. Es sollte die Unterstüt/.ung der Förderung von mindestens 10 Winterschulen in Aussicht genommen werden. Graubünden wünscht, daß vom Bunde ein einheitliches Schulprogramm mit Lehrplan aufgestellt und der Beitrag des Bundes nach der Frequenz der Schule bemessen werde. An die Kosten der bestehenden und noch zu gründenden kantonalen, theoretisch-praktischen Ackerbauschulen sollte vom Bunde ebenfalls ein Beitrag verabfolgt werden. Statt am Polytechnikum die beiden vorgeschlagenen Versuchsstationen filr Obst- und Weinbau und Molkereiwesen zu gründen, wäre es besser, dieser Anstalt den rein wissenschaftlichen Charakter zu belassen und vom Bund aus eine theoretisch-praktische Molkereischule zur Heranbildung tüchtiger Käser, sowie ein pomologisches und önologisches Institut zur Heranbildung tüchtiger Obstgärtner und Weinbauern einzurichten.

·'o*Aargau ist mit den Vorschlägen des Herrn Dr. Krämer einverstanden.

Thurgau theilt die Anschauungen des Herrn Dr. Krämer über den Werth der landwirtschaftlichen Winterschule und ist der Ansicht, daß die möglichst zahlreiche Etablirung solcher Schulen, unserer landwirtschaftlichen Bevölkerung im Allgemeinen größeren Nutzen bringen würde, als dies bei einer Vermehrung der landwirthschaftliehen Mittel- oder Ackerbauschulen, wie die auf Strickhof und auf der Rutti, der Fall wäre.

Diese Mittelschulen machen so große Ansprüche in Bezug auf die Unterrichtszeit und deßhalb auch in Bezug auf die ökonomische Leistungsfähigkeit ihrer Besucher, daß sie stets nur von einer verhältnißmäßig kleinen Zahl ökonomisch besser situirter Bauernsöhne frequentirt sein werden, während die Winterschulen, die nur theoretischen Unterricht ertheilen, der kleinbäuerlichen Wirthschaft während der eeschäftsvollen Jahreszeit keine: Arbeitskraft entziehen.

ö Thurgau wünscht, daß die Subventionirung so vieler Winterschulevi

933 ins Auge gefaßt werde, daß dadurch jedem großem Landwirthschaf't treibenden Kantone die Errichtung einer solchen ermöglicht wird.

Waadt ist mit dea Vorschlägen des Herrn Dr. Krämer einverstanden und findet, es sei augenscheinlich, daß Schulen, wie die auf dem Strickhof und auf der Rutti, sehr kostspielig sind, und in Beziehung auf die landwirthschaftliche Praxis ihrem Zweck nicht entsprechen. Die Vertheilung des Unterrichts an Winterschulen auf zwei Semester verdiene noch besonders untersucht zu werden, da in Lausanne es Mühe koste, selbst für ein Seraester die nöthige Anzahl Schüler zusammen zu bringen.

Genf ist mit der Unterstützung von Winterschulen einverstanden, wünscht aber, daß die Leitung der Schulen in die Hände der landwirthschaftlichen Vereine gelegt werde, welche mit den Bedürfnissen der landwirtschaftlichen Bevölkerung am besten vertraut seien.

Der schweizerische landwirthschaftliche Verein ist mit der Unterstützung landwirtschaftlicher Winterschulen einverstanden.

Die Gesellschaft schweizerischer Landwirthe legt auf die Etablirung von Winterschulen sehr großes Gewicht. Die landwirthschaftliche Winterschule muß, weil mitten in der landwirtschaftlichen Bevölkerung errichtet, als die wahre Stätte betrachtet werden, welche es ermöglicht, den Bildungsgrad der landwirtschaftlichen Bevölkerung zu heben und die Freude am eigenen Gewerbe und das Streben nach Vervollkommnung desselben zu beleben. Die Lehrer an solchen Schulen sind auf Grund ihrer Kenntniss der Loka.lverhältnisse die berufenen Vermittler für die Einführung fördernder Maßregeln und Methoden in die landwirthschaftliche Praxis.

Die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande spricht sieh ebenfalls für die Errichtung von landwirtschaftlichen Winterschulen aus. Mit Rücksicht aber darauf, daß diese Schulen nur einem beschränkten Kreis von Landwirthen zugänglich sein werden, wünscht die Fédération, daß von einer Unterstützung derselben durch den Bund Umgang genommen werden soll. Die Förderung solcher Schulen wird als Sache der Kantone und der landwirtschaftlichen Vereine betrachtet.

Die Société d'agriculture de la Suisse romande unterstützt den Vorschlag der Unterstützung von landwirtschaftlichen Wintersohulen durch den Bund bis zur Hälfte der Einriohtungs- und Unterhaltungskosten.

934

V.

Landwirthschaftliche Yersuchsstation am Polytechnikum.

ZUrich wünscht einen engern Verband der bereits bestehenden Kontroistationen mit der landwirtschaftlichen Schule und würde es sehr gern sehen, wenn auch die Milchversuchsstation mit der Schule verbunden werden könnte; dagegen wird die Errichtung der empfohlenen Versuchsanstalt für Pflanzenbau, Rindviehzucht.

Düngungsversuche etc. nicht befürwortet, weil befürchtet wird, daß die Ausgaben allzu groß würden und dei- Erfolg hinter den Erwartungen zurückbleiben könnte.

Bern will den Nutzen eines Institutes, das die ,,Anwendung der durch die Wissenschaft als richtig nachgewiesenen Grundsätze auf den praktischen Betrieb zu ermitteln sucht", nicht; bestreiten.

Mit Hilfe genauer systematischer Versuche wird manch' wichtige landwirtschaftliche Präge gelöst oder der Lösungnäher geführt. Allein Vieles, welches ausgeheckt wird, ist doch bloß fruchtlose, unnütze Spielerei oder artet zu einer solchen aus.

Man will bisweilen durch Entdeckung von Theorien, die mit einem wissenschaftlichen Forschungsgewand umhüllt werden, in der G-elehrtenwelt glänz.en, sich einen Namen machen, ein berühmter Mann werden. Bern vermag die eminente Tragweite einer Gründung der so sehr gepriesenen allgemeinen landwirtschaftlichen Versuchsstation für unsere besondern schweizerischen landwirtschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse schlechterdings nicht einzusehen, hält gegeutheils die geschilderte Bedeutung einer solchen für übertrieben, will sich aber gegen eine rein wissenschaftliche Station auch nicht durchaus ablehnend verhalten, sobald die Zweckmäßigkeit ihrer Errichtung ersichtlich ist.

Wo Versuchsstationen bestehen, wird die Thätigkeit der Leiter derselben fast ausschließlich durch ihre spezielle Aufgabe absorbirt.

Es ist ein kostspieliges Institut, dessen Kosten einzig vom Bunde getragen werden müßten. Als Hilfsmittel zur Erzielung eines größern Besuchs der schweizerischen landwirtschaftlichen Schule kann dasselbe nicht dienen. Auch mit der Anregung, eine Versuchsanstalt den Aufgaben der Weinbeht.ndlung und der Milchwirthschaft dienstbar zu machen, kann sich Bern nicht befreunden.

Vorerst ist bei der Käsefabrikation ein Hauptgewicht auf bessere Einrichtungen der Käsereien einerseits, und strengere Buchhaltung andererseits zu legen. Mit diesen beiden Faktoren und einigen theoretischen Kenntnissen wird man, unter Benutzung vortrefflicher Praktiker als Lehrmeister, das so überaus wichtige Gewerbe der

935 Käsefabrikation vollkommen konkurrenzfähig erhalten. Neue milchwirthschaftlich-chemisehe Versuchsstationen kosten ein großes Geld und dürften für die Praxis wenig oder nichts leisten, wenn sie nicht, was aber nicht leicht zu bewerkstelligen ist, mit dem praktischen Betrieb einer mustergiltigen Käserei, welcher immerhin die Hauptsache sein müßte, verbunden sind. Dagegen spricht sich Bern dafür aus, dau die schweizerische Milchversuchsstation für die Folgezeit auch vom Bunde regelmäßig mit ausreichenden Mitteln versehen werde.

Luzern. Bei der Umgestaltung der landwirtschaftlichen Schule am Polytechnikum mag die Errichtung einer Versuchsstation mit in Erwägung gezogen werden.

Schwyz pflichtet den Ausführungen des bei und spricht noch den Wunsch aus, es wirthschaft in den Bereich der Versuche und die schweizerische Milchversuchsstation werden.

Hrn. Prof. Dr. Krämer möchte auch die Alpund Studien gezogen nach Zürich verlegt

Unterwaiden O./W. ^Die vorgeschlagene Versuchsstation mag für wissenschaftliche Zwecke und für die Hebung der landwirthschaftlichen Schule am Polytechaikuiu sehr zu empfehlen sein; indessen würde die Unterstützung von Futterbau- und Düngungsversuchen zur Demonstration daherigor Vortheüe für die verschiedenen Landesgegenden ebenfalls sehr angezeigt seiu."

Unterwaiden n./W. hat sich über diesen Punkt nicht ausgesprochen.

Glarus findet den Vorschlag des Hrn. Prof. Dr. Krämer aller Beachtung werth; wäre es möglich, die schweizerische Milchversuchsstation in Lausanne nach Zürich zu verlegen und mit der angeregten Versuchsstation in Verbindung zu bringen, so würde auch die ostschweizerische Sennerei Gelegenheit finden, sich die Fortschritte auf dem Gebiete des Molkereiwesens zu eigen zu machen.

Freiburg. Da die landwirtschaftliche Ajtheilung am Polytechnikum meist nur von einer sehr beschränkten Anzahl Studireoder besucht sein wird, so sieht Freiburg nicht die Notwendigkeit ein, mit dieser Abtheilung ,,eine auf großem Fuße eingerichtete praktische landwirtschaftliche Schule" zu verbinden, an welcher Kultur-, Düngungs-, Pütterungs- und tnilchwirthschaftliche Versuche ausgeführt würden.

936 Freiburg ist gegen die Verlegung der Milchversuchsstation von Lausanne nach Zürich.

Solothurn. ,,Milchversuchsstation, Saatgut-, Dünger- und Futtermittelkontrole sollten mit der landwirthsclmftlichen Abtheilung des eidg. Polytechnikums und mit einer zu errichtenden entsprechenden Anstalt in der romanischen Schweiz in engere Verbindung gebracht werden. Die Versuchsfelder und Düngungsversuche sollten den Landwirthen so nahe als möglich gebracht werden und sind in der verlangten Ausdehnung kantonale Unternehmungen."

Basel-Landschaft.

Schaffhausen.

Keine Ansichtsäußeiung.

Keine Ansichtsäußerung.

Appenzell A.-Rh. Es würde mit der Errichtung einer Versuchsstation der landwirtschaftlichen Abtheilung des Polytechnikums nur eia neuer, für die schweizerischen Verhältnisse zu schwerfälliger Apparat beigesellt. Die agrikultur-cheinische und die Samenkontrolstation sind beide noch als neu zu betrachten, liefern aber, trotz einzelner mißbeliebiger Erfahrungen, der Landwirthschaft wesentliche Dienste. Eine Urnwandlung dieser Institute in eine ForschungHstation erscheint nicht als geboten, um so weniger, als neben diesen Anstalten noch die Milchversuchsstation in Lausanne selbstständig und mit bestem Erfolge wirkt.

St. Gallen. Die schon bestehende Versuchsstation am Polytechnikum hat schon in ihrem engen Rahmen außerordentlich viel geleistet, wie viel mehr aber könnte geleistet werden, wenn diese Institution in der Weise erweitert würde, daß sie unter Berücksichtigung der vielfach eigenartigen Verhältnisse der Schweiz sich den unmittelbaren Bedürfnissen der Praxis anschlösse und Versuche im Pflanzenbau, der Viehhaltung, Düngung, Fütterung und im Molkereiwesen gemacht würden. St. 6-allen unterstützt sonach den Vorschlag.

Graublinden hält dafür, es sei von dea vorgeschlagenen Versuchsstationen am eidg. Polytechnikum vorläufig abzusehen. Die wissenschaftlichen Versuche sollten in den r,u errichtenden Spezialinstituten (pomologisch-önologisches Institut und theoretisch-praktische Molkereischule) ausgeführt werden (s. oben).

Aargau erklärt sich ganz mit den Vorschlägen einverstanden, obwohl es sich nicht verhehlt, daß das Unternehmen von großer finanzieller Tragweite sein wird.

937 Thurgau. Die Direktionskommission des kantonalen landwirtschaftlichen Vereins ist mit der Umwandlung der agrikultur-chemischen und Samenkontroistation in Versuchsstationen, deren Thätigkeit namentlich praktischen Fragen zu widmen ist, und die zum Nutzen eines größern Publikums Jahresberichte herausgeben sollen, einverstanden, und verlangt, daß die Taxen für Untersuchungen gegenüber den jetzigen reduzirt werden. Sie empfiehlt die Verlegung der Milchversuchsstation von Lausanne nach Zürich, spricht sich aber gegen die vorgeschlagenen Fütteruugsversuche an der Jandwirthschaftlichen Abtheilung des Polytechnikums aus, weil solche besser an landwirtschaftlichen Anstalten mit Gutsbetrieb stattfinden.

Waadt. Es ist unbestritten, daß die Versuchs- und Samenkontrolstation am Polytechnikum ausgezeichnete Dienste leistet und daß ihre Entwicklung der Landwirtschaft nur von Nutzen sein kann. Doch genügt schon in Rücksicht auf die verschiedenen Boden- und klimatischen Verhältnisse der Schweiz eine einzige derartige Station nicht, so daß eine zweite in der romanischen Schweiz kreirt werden sollte.

Genf. Die ,,Classe d'agriculture de la société des arts" glaubt nicht, daß eine einzige Versuchsstation für die ganze Schweiz genügen könne; eine gleiche Station sollte auch in der romanischen Schweiz errichtet werden. Sie ist gänzlich gegen eine Verlegung der Milchversuchsstation nach Zürich, verlangt die Erhaltung dieser Station in der romanischen Schweiz und empfiehlt, es sollten für dieselbe eidgenössische Subventionen ausgeworfen werden.

Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. ,,Nach Anhörung der eingelaufenen Berichte der kantonalen Vereine fand die Direktion, es sei eine Vermehrung der Versuchsanstalten nicht angezeigt. Die Vorschläge der Enquête sind meistens den Einrichtungen von Großstaaten entnommen, welche mit enormen Geldmitteln arbeiten. Die Zweckmäßigkeit dieser Einrichtungen für die schweizerischen Verhältnisse muß noch in Zweifel gezogen werden. Dagegen haben sich bereits die bestehenden Versuchs- und Untersuchungsstationen derart bewährt, daß ein Ausbau und eine Erweiterung dieser Institute geboten ist. Besonders soll die Erweiterung der Milchversuchsstation ins Auge gefaßt werden.'-

Die Gesellschaft schweizerischer Landwirthe anerkennt die Nothwendigkeit der Errichtung einer milchwirthschaftlichen Forschungs- und Versuchsstation, sowie einer viehwirthschaftlichen in

938 Zürich oder dessen Nähe. Letztere könnte mit den Stauungen und Einrichtungen der landwirtschaftlichen Schule im Strickhof verbunden werden. Die Samen-, Dünger- und Futtermittelkontrolstationen sollten zu Forschungsstationen erweitert werden.

Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande.

Die vorgeschlagene Organisation würde zu große Opfer erfordern.

Mit der Errichtung einer Milchversuchsstation in Zürich wäre die Fédération unter der Bedingung einverstanden, daß der romanischen Schweiz die gegenwärtige Milchversuchsstation in Lausanne verbliebe. Düngungsversuche könnten auf der Domaine Strickhof ausgeführt werden. Eine Station für Fütterungsversuche verwirft die Fédération in Anbetracht der Kosten und der Unmöglichkeit, die Resultate solcher Versuche auf die verschiedenen Viehracen und Verhältnisse anzuwenden.

Die Fédération wünscht nichtsdestoweniger zwei gleichartig organisirte landwirtschaftliche Versuchsstationen, die eine am Polytechnikum, die andere in der romanischen Schweiz. Dieselben sollten in sich fassen: Eine Boden-, Dünger- und FuttermittelUntersuchungsstation, eine Station für Düngungsversuche auf einem oder mehreren Privatgütern, eine Milchversuchsstation und eine meteorologische Station.

Die société d'agriculture de la Suisse romande erachtet nicht nur die weitere Entwicklung der landwirtschaftlichen Versuchsstation in Zürich für nöthig, sondern sie hält dafür, es seien Versuchsstutionen auch an andern Punkten des Landes zu errichten, und es sei überall da, wo das Bedürfniß hiefür sich zeige, die Errichtung solcher Stationen zu begünstigen.

Die Gesellschaft ist gegen eine Verlegung der Milchversuchsstation von Lausanne nach Zürich. Sie verlangt, daß diese Station in höherem Maße subventionirt und eine weitere Entwicklung derselben ermöglicht werde.

VI.

Errichtung einer Maschinenprüfungsstation am Polytechnikum.

ZUrich. Da bei unserer Landwirthschaft der Kleinbetrieb vorherrscht, die Anwendung von Maschinen daher immer eine beschränkte bleiben wird, so kann Zürich die Errichtung einer Maschinenprüfungsstation nicht empfehlen. .'Das bisherige Vorgehen,

939 bei dem einzelne wohlhabende Landwirthe Maschinen anschafften und anwendeten und landwirtschaftliche Vereine Ausstellungen und Proben veranstalteten, dürfte auch in Zukunft genügen.

Bern. Unter Anführung der nämlichen Gründe, welche von Zürich vorgebracht worden sind, zweifelt Bern daran, daß durch Errichtung einer Maschinenprüfungsstation ein ausgesprochenes Bedürfniß befriedigt würde.

Luzern erachtet eine landwirtschaftliche Maschinenprüfungsstation dermalen noch nicht nothwendig und räth deßhalb von deren Errichtung ab.

Schwyz, Unterwaiden ob und nid dem Wald haben sich über die Frage nicht speziell vernehmen lassen.

Glarus. Die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenprüfungsstation scheint einstweilen noch keine dringende Forderung der Zeit zu sein.

X Freiburg hat sich über diesen Punkt nicht speziell ausgesprochen.

Solothurn. Den Werth einer Maschinenprüfungsstation vermag Solothurn nicht einzusehen.

Basel-Landschaft. Ì Schaffhausen.

> Keine Ansichtsäußerung.

)

Appenzell A.-Rh. ist gegen die Ausführung des Vorschlages.

Es würde durch eine solche Station der landwirtschaftlichen Abtheilung des Polytechnikums nur ein neuer, für schweizerische Verhältnisse zu schwerfälliger Apparat beigesellt.

St. Gallen. Die Errichtung einer Maschinenprüfungsstation würde ein längst gefühltes Bedürfniß befriedigen, ist aber eher Sache der dabei Interessirten und erscheint kaum als eine aufgäbe des Staates.

Graubünden. Die zu gründende Maschine nprüfungsstation jist ein Bedürfniß der schweizerischen Landwirthschaft. Zur Leitung des Instituts soll vom Bund ein Vorsteher erwählt werden, dem ein Prüfungskollegium von 5 Mitgliedern (schweizerische Fachleute, Fabrikanten) beizugeben wäre.

Aargau. Das Bedürfniss nach einer Maschinenprüfungsstation hält Aargau für ein untergeordnetes, weil die meisten und bassaren Bundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

62

940 Ackergeräthe und Maschinen aus dem Auslande kommen, wo bereits Prüfungsanstalten vorhanden sind. Gleichwohl möchte Aargau der Anregung nicht geradezu widersprechen.

Thurgau. Die Direktionskommission des kantonalen landwirthschaftlichen Vereins ist gegen die Errichtung einer Maschinenprüfungsstation am Polytechnikum, weil sie einesolche Anstalt als zu landwirthschaftliche Schulen mit Gutsbetrieb gehörend erachtet.

Waadt glaubt, für den Augenblick sei die Errichtung einer kostspieligen Maschinenprüfungsstation nicht durchaus nothwendig; auch könnte der Fall eintreten, daß in Zürich als tauglich befuudene Maschinen in anderen Bodenarten und unier anderen Bedingungen ihren Zweck nicht erfüllen.

Genf. Die ,,Classe d'agriculture de la société des arts empfiehlt, die Maschinenprüfungsstation bei einem Gutsbesitzer der mittleren Schweiz oder auf Pachtgütern zu etabliren, auf welchen, sich theoretisch gebildete Landwirthe praktisch ausbilden wollen, Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. Die Frage betreffend Errichtung einer Maschinenprüfungsstation am Polytechnikum wird in ablehnendem Sinne beantwortet.

Gesellschaft schweizerischer Landwirthe. Die Gesellschaft hält es für selbstverständlich, daß eine Maschinenkontrolstation am billigsten und zugleich am besten an das Polytechnikum passe.

Die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande

verwirft den Vorschlag, da sie nicht glaubt, daß eine solche Station gegenwärtig große Dienste leisten würde.

Société d'agriculture de la Suisse romande. Die Gesellschaft verwirft den Vorschlag betreffend Errichtung einer Maschinenprüfungsstation.

VII.

Prämirung ganzer Wirthschaften.

ZUrich kann den Vorschlag nicht unterstützen. Die Zuerkennung der Preise wäre mit vielen Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten verbunden, und die Prämien würden kaum denjenigen zufallen, die eine Aufmunterung nothwendig hätten. Es ist zu befürchten, daß

941 solche Prämirungen nicht einmal den Eifer zur Nachahmung der in dieser Weise ausgezeichneten Wirthschaften anspornen, sondern eher der Behörde den Vorwurf einbringen würden, sie gebe die Prämien solchen, welche auch ohne Aussicht auf besondere Aufmunterung und klingende Anerkennung ihrer Verdienste eine musterhafte Wirthschaft führen würden und könnten.

Bern will dem Prinzipe, welches dem gemachten Vorschlage zu Grunde liegt, nicht entgegentreten, hält aber dafür, die Prämirung ganzer Wirthschaften gehöre eher in den Thätigkeitskreis der Kantone und landwirthschaftlichen Vereine.

Luzern ist mit dem Vorschlage einverstanden und verspricht sich von der fortgesetzten Durchführung des vorgeschlagenen Verfahrens ausgiebigen Erfolg.

Schwyz ist in der Meinung mit dem Vorschlage einverstanden, daß in Berücksichtigung des parzellirten Grundbesitzes in der Schweiz ,,auch kleinere landwirtschaftliche Gewerbe" aur Konkurrenz zugelassen und entsprechend gewürdigt werden.

Obwalden. Die Prämirung ganzer Wirtschaften hält Unterwaiden ob dem Wald für sehr angezeigt.

Nidwaiden hält die Prämirung ganzer Wirthschaften für gut und zweckmäßig. Nur sollte dieselbe auch für die Wirthschaften der Gebirgskantone und des Kleinbauern Geltung haben. Für die Prämirung der Alpen soll der Bund jährlich eine gewisse Summe aussetzen, ,,welche dem Kapitalwerth des Flachlandes entspricht.11 Dabei müßte ein Theil der Geldprämien zur fortgesetzten Verbesserung der Alpen verwendet werden.

GlarilS begrüßt die Anregung ,,mit Rücksicht auf andere Kantone" und wünscht, daß vorzügliche Leistungen in der Alpenkultur mit in die Prämirung gezogen werden.

Freiburg hält dafür, die Prämirung ganzer Wirthschaften seheine eine Maßregel zu sein , deren unparteiische Durchführung beinahe unmöglich sei. Daneben wird auf die großen Kosten aufmerksam gemacht, die eine Auswahl der zu prämirenden Wirthschaften verursachen würde.

Solothurn erklärt sich mit einer einläßlichen Untersuchung der vorgeschlagenen Prämirungen einverstanden.

942 Basel-Landschaft erklärt sich einverstanden mit den Vorschlägen betreffend das Prämirungswesen.

Schaffhausen geht mit den Ansichten des Hrn. Prof. Dr. Kroeiner darin einig, daß die Ertheilung von Prämien Sache der Kantone sei, ,,soweit dieselben sich auf solche iandwirthschaftlich-technische Einzelheiten erstrecken, deren Einfluß und Gewicht auf den landwirtschaftlichen Betrieb vornehmlich oder ausschließlich in lokalen Bedingungen begründet sind, oder aber, soweit dieselben unabhängig von anderen umfassenderen Maßregeln ihren Zweck für das betreffende Territorium erfüllen können ; daß dagegen dem Bunde erübrige, allgemeine, im Gesammtinteresse des Landes liegende Aufgaben dieser Art dann zu übernehmen, wenn dieselben erst in ihrer Ausdehnung auf das ganze Land einen weiter greifenden, im Einzelvorgehen nicht zu erreichenden Erfolg '.m Stande bringen. Aus diesem Grunde empfiehlt sich die Anwendung des Prämiensystems seitens des Bundes im Bereiche des landwirthschaftlichen Betriebes im Ganzen (Prämirung von Wirtschaften als solchen)."

Appenzell A.-Rh. hat sich über diesen Punkt nicht ausgesprochen.

St. Gallen anerkennt voll und ganz den Werth solcher Prämirungen in andern Staaten und in andern Verhältnissen , macht hiebei aber auf folgende Gesichtspunkte aufmerksam : 1) sind unsere landwirthschaftlichen Verhältnisse, auch bei der größten Ausdehnung, kleine gegenüber denen des Auslandes, wie sie dem Bericht des Herrn Dr. Kreemer zu Grunde liegen; 2) hangen die landwirthschaftlichen Verhältnisse und die Grundbedingungen des landwirthschaftlichen Betriebes (Arbeitskräfte und Arbeitslohn) in weit höherem und entscheidenderem Grade von andern wirthschaftlichen Faktoren ab, als dies in den Gegenden und den Ländern der Fall ist , welche Herr Dr. Kroemer im Auge hat; 3) fehlt einer großen Anzahl unserer strebsamsten und thätigsten Landwirthe weder die Einsicht noch der gute Wille, ihre Wirthschaft auf die rationellste: Weise zu führen , wohl aber die Mittel dazu, und unter diesem Gesichtspunkt widerspricht die Prämirung von Leistungen, welche mehr an den zufälligen Besitz als an die eigens persönliche Tüchtigkeit geknüpft sind, dem republikanischen Gefühl und den schweizerischen Anschauungen und Begriffen ;

943 4) ist endlich unsere, auf ein verhältnißmäßig kleines Gebiet beschränkte landwirthschaftliche Thätigkeit wiederum so parzellirt, daß die Prämirung besonderer Leistungen einen wirksamen Einfluß auf die einzelnen, in der Thatsache aber doch die Hauptsache bildenden kleinen Landwirthe kaum ausüben wird.

Graubünden beantragt die Annahme folgenden Grundsatzes : ,,Der Bund setzt alljährlich für die Prämirung der Alpen eine gewisse, denn Kapitalwerth des Flachlandes entsprechende Prämirungssumme (Medaillon etc.) fest, (!) die nach einem einheitlichen Programm zur Vertheilun gelangt. Dieses Programm stellt vorerst diejenigen Punkte fest, die bei der Prämirung von den Expertisen ins Auge zu fassen sind; dann im Weitern sind sämmtliche Alpen der Schweiz in 5--6 Rayons (nach Umfang von gleicher Größe) einzutheilen, , von welchen jährlich ein Rayon zur Bewerbung gelangt. Die Expertisenberichte sind im Detail auszuführen und dem Jahrbuch einzuverleiben. Das Programm enthält im Fernern die Bestimmung, daß ein gewisser Theil der gespendeten Geldprämien zur fortgesetzten Verbesserung der Alpen verwendet werde.a Aargau ist mit den Vorschlägen nicht einverstanden. Man würde in den Fall kommen, Landwirthe der vermögenderen Klasse zu prämiren, während der für gute Einrichtungen ebenso eingenommene, aber finanziell beschränkte Landwirth leer ausgehen müßte.

Thurgau. Die Prämirung ganzer Wirthschaften erscheint gerechtfertigt; dagegen ist Thurgau mit der jährliehen Aussetzung je eines ,,bedeutenden Geldbetrages neben den Ehrenpreisen für die beste Bewirtschaftung von Landgütern nicht einverstanden; wer seine Liegenschaften rationell bewirtschaftet, dem wird schon diese Art der Bewirtschaftung Gewinn bringen, und die Aussicht hierauf wird das bestimmende Motiv -sein. Statt einen zweiten klingenden Gewinn in die Tasche zu stecken, mag er sich mit der Auszeichnung begnügen.

Waadt hält dafür, das Studium der Frage betreffend die Prämirung ganzer Wirthschaft sollte den Kantonen und landwirtschaftlichen Vereinen überlassen werden. Die Dazwischenkunft des Bundes sei auf diesem Gebiete nieht nöthig, oder sie dürfe nur in einer Unterstützung der Kantone und Vereine bestehen, welche in dieser Angelegenheit thätig seien.

944

Genf. Die ,,Classe d'agriculture de hi société des arts" unterstützt diesen Vorschlag, unter der Bedingung, daß bei der Organisation und der Vertheilung der Prämien man sich der Vermittlung der landwirthsöhaftlichen Vereine bediene, Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. ,,Die Direktion glaubt, man sollte für die Prämirung bedeutender Leistungen von Seite von Gemeinden kräftig einstehen und solche nicht begrenzen."1 Doch hält sie dafür, die Prämirung sei Sache der Vereine und nicht des Staates, allein der letztere solle den Vereinen die nöthigen Mittel nach jeweiligem Voranschlag zukommen lassen.

Gesellschaft schweizerischer Landwirthe. Wenn irgendwo Prämirungen angebracht sind, so ist es iür ganze Wirtschaften.

Für die Durchführung des Systems empfiehlt sich die Beachtung folgender Grundsätze: ,,1) In erster Linie würden die Prämirungen allerdings den Kantonen zufallen, immerhin dürfte aber auch der Bund für derartige Musterwirtschaften im weiteren Sinne den Kantonen Beiträge leisten.

2) In zweiter Linie sollten zu diesem Zwecke in jedem Kantone alljährlich, je nach Größe desselbsn, nur ein oder zwei derartige Kulturpreise ertheilt werden, jedoch 3) mit den aufgewendeten Mühen und Opfern entsprechenden Summen.

4) Bei diesen Prämirungen sollte das Hauptgewicht mehr auf die wirthschaftlichen Ergebnisse, als auf diese oder jene Form des Betriebes gelegt werden, damit die Konkurrenz von vornherein eine vollkommen unbeschränkte sei, allen Betriebsmethoden und größeren und kleineren Gütern gleich zugänglich.

Der wirtschaftliche Erfolg, verbunden mit Ordnung und klarer Buchhaltung, soll allein entscheiden.

5) Dabei wäre auf einen vorausgegangenen, wenigstens zehnjährigen Selbstbetrieb zu achten.

6) Besitz und Pacht müßten zur Preisbewegung gleichberechtigt ,sein.

7) Selbstverständlich gilt Alles, was hier vou|Gütern und Höfen gesagt ist, auch von den Sennbergen des Jura, von den Gütern der Voralpen, Mayensäßen, Mayen, sowie ganz besonders von gutbewirthschafteten A!pen.a

945

Die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande hat sich über die Zweckmäßigkeit solcher Prämirungen nicht ausgesprochen, sondern nur den Wunsch geäußert, es sollten dieselben den landwirtschaftlichen Vereinen überlassen werden, welche besser als eine centrale Stelle die unter den gleichen Verhältnissen stehenden Wirthschaften zu gruppiren vermögen.

Société d'agriculture de la Suisse romande. Die Gesellschaft unterstützt lebhaft dea Vorschlag betreffend die Prämirung ganzer Wirthschaften, spricht sich aber gegen die Vornahme derselben durch die landwirtschaftlichen Vereine aus, welche die allgemeinen Kosten nicht aufbringen würden.

VIII.

Prämien für Eindvielizucht.

ZUrich. Das bisher vom Bund und den Kantoneo befolgte Verfahren bei der Prämiruag des Rindviehs hat sich im Allgemeinen als zweckmäßig bewährt; daher sieht sich Zürich um so weniger zur Befürwortung von grundsätzlichen Aenderungen veranlaßt, als
Bern ist damit einverstanden, daß es sich empfehle, den alle vier Jahre wiederkehrenden allgemeinen schweizerischen Viehausstellungen eine reichliche Unterstützung angedeihen zu lassen, und ·daß außerdem alljährlich ein Kredit für Hebung der Rindviehzucht im Allgemeinen ins eidgenössische Budget aufgenommen werde.

Dieser Kredit sollte zur Erhöhung der kantonalen Prämiensummen verwendet und an die einzelnen Kantone nach Maßgabe der Stückzahl des Rindviehs und der von ihnen für die Verbesserung der Rindviehzucht gebrachten finanziellen Opfer vertheilt und ausschließlich oder doch vornehmlich männlichen Zuchtthieren reiner Race zugewendet werden, zu dem Hauptzweck, die besten jungen Zuchtstiere dem Lande zu erhalten. Der Modus der Prämirung des kleinern G-ebirgsviehs solle der bisherige bleiben. Der Vorschlag betreffend regionale interkantonale Viehschauen im Hochgebirge wird verworfen; der diesbezügliche Bundesbeitrag soll zugleich mit den kantonalen Prämien an kantonalen Viehschauen zur Verwendung gelangen.

Luzern wünscht, zur Förderung der Viehzucht möchte der Bund:

946 a. Zuschüsse an die Kantone nach Prozenten, wie bei Flußkorrektionen und Aufforstungen, gewähren; b. Prämirungen an periodisch wiederkehrenden kantonalen und schweizerischen Viehausstelluneen vornehmen.

"Ö^ Uri beantragt, es sollten in allen Kantonen alljährlich Viehausstellungen stattfinden. Die vom Bunde hiefür zu gewährenden Subventionenen sollen sich nach der Stärke des Viehstandt-s jedes Kantons richten. Das Gebirgsvieh soll in gesonderter Abtheilung unter sich konkurriren können. Entfernt vom Orte der Ausstellung oder der Schau wohnenden Züchtern soll an die Kosten des Transports ihrer Thiere zur Ausstellung eine Entschädigung geleistet werden.

Schwyz wünscht, es möchte der Bund einerseits die schweizerischen Viehausstellungen in bisheriger Weise Subventioniren, und andererseits alljährlich mit wenigstens Fr. 60,000 die Leistungen der Kantone für Hebung der Rindviehzucht unterstützen und diese Subsidie im Verhältniß zum Viehbestand und zu den von den Kantonen für diese Zwecke gebrachten finanziellen Opfern unter die Kantone vertheilen.

(Siehe oben sub Bern und vergi. Antrag des Bundesrathes in seiner Botschaft vom 5. Juni 1882.)

Unterwaiden O./W. kann die Vorschläge des Herrn Dr. Krämer nicht recht befürworten ; Staatsbeiträge zur Haltung ausgezeichneter Zuchtstiere würden mehr Aussicht auf günstigen Erfolg haben. An den schweizerischen landwirtschaftlichen Ausstellungen sollte das mittlere Braunvieh der Alpenkantone mehr berücksichtigt werden.

Unterwaiden n./W. Namentlich für die Land- und Alpwirthschaft treibenden Bewohner der Gebirgska.ntone sollte der Bund unter Mitwirkung der Kantone besondere Bedingungen und Prämien für Hebung der Viehzucht festsetzen.

Den Kantonen müßte es überlassen werden, die Prämien unter Aufsicht des Bundes nach ihren Gesetzen und Reglementen zu verwenden. Auch für Aufziehen und Züchten des Rindviehs sollten Prämien ertheilt werden.

Glarus schlägt vor, es seien die schweizerischen Viehausstellungen mit Rücksicht auf die erheblichen Transportkosten voa Menschen und Vieh, statt alle 4, nur alle 6--8 Jahre abzuhalten.

Die kantonalen Ausstellungen und Prämiruiigen seien dagegen durch

947

Bundesbeiträge zu bergünstigen, was in der Weise geschehen könnte, daß der Bund nach der Zahl des Rindviehs in den Kantonen und nach den Leistungen der letzteren für Hebung der Rindviehzucht seine Zuschüsse bemessen und dieselben den Kantonsregierungen zu geeigneter Verwendung im Interesse der Rindviehzucht zur Verfügung stellen würde.

Zug wünscht, daß eine zweckmäßige Unterstützung der Rindviehzucht nicht aus dem Auge gelassen werde.

Freiburg glaubt, einheitliche Regiemeute für die Verbesserung der verschiedenen schweizerischen Racen seien unmöglich. Eine allfällige Subvention sollte unter die Kantone, entweder nach Maßgabe der eigenen Opfer der letzteren oder der Stückzahl des Viehes, vertheilt werden ; doch sollte die Verwendung den Kantonen überlassen werden, welche dagegen ihre diesbezüglichen Réglemente und Berichte der Bundesbehörde vorzulegen hätten. Die finanzielle Einwirkung des Bundes sollte hauptsächlich au allgemeinen Ausstellungen sich geltend machen.

Solothurn ist ^mit einer einläßlichen Untersuchung der vorgeschlagenen Prämirungen einverstanden.tt Basel-Landschaft erklärt sich einverstanden mit den Vorschlägen betreffend das Prämirungswesen.

Appenzell A.-Rh. wünscht, es sollten kantonale Viehausstellungen durch Bundesbeiträge unterstützt werden.

Schaffhausen.

Vide oben sub VII.

St. Gallen theilt auch in dieser Beziehung durchaus die Anschauung des Referenten über die hohe Bedeutung der Viehzucht für die schweizerische Landwirthschaft. Aber gerade deßhalb wünscht St. Gallen eine sich möglichst an die gegebenen Verhältnisse anschließende Behandlung der ganzen Angelegenheit. In dieser Richtung wird hervorgehoben, daß die Pleckviehrace und die Braunviehrace so ziemlich auf bestimmte abgegrenzte Gebiete der Schweiz vertheilt sind und daß es im Interesse der betreffenden Landestheile liegt, die möglichste Bacenreinheit zu bewahren und die Werthverminderung des Viehbestandes durch Kreuzung zu verhindern. Es hat demnach wenig praktischen Werth, die beiden Racen in regelmäßig wiederkehrenden Perioden in einer schweizerischen landwirtschaftlichen Ausstellung zu präsentiren ; es sind

948 damit vielmehr zwei große Nachtheile verbunden, deren Beseitigung durch zwei örtlich geschiedene Ausstellungen beiden Theileu große Vortheile bringen würde : a. würden die Kosten für die Ausstelle].- geringer und dadurch der Besuch erleichtert und vermehrt; b. würden die Schwierigkeiten und die Unkosten für den Ausstellungsort wesentlich erleichtert, und demnach c. die Möglichkeit größer, passende Ausstellungsorte zu erhalten.

Es wird daher in erster Linie die Prä.mirung von ausgezeichnetem Zuchtvieh, namentlich männlichen, aber auch weiblichen Geschlechts durch den Bund empfohlen, in zweiter Linie aber die Frage angeregt, ob das bisher eingehdtene System zentraler Ausstellungen beizubehalten sei, oder ob es nicht zweckmäßiger wäre, zwei Ausstellungen, je eine für die Fleckviehrace und eine für die Braunviehrace, anzuordnen. Der Nachtheil, daß dadurch die Einheit der Ausstellung in manch' andern Gebieten der Landwirthschaft leiden wird, so in der Ausstellung landwirtschaftlicher G-eräthe, der landwirtschaftlichen Produkte, der Bienenzucht u. A., wird durch die angeführten Vortheile überwogen.

GraubUnden. Der Bund soll nicht nur für die eidg. landwirtschaftlichen Ausstellungen Subsidien gewähren, sondern auch alljährlich den Kantonen einen Zuschuß zu der Prämiensumme geben, die an Bezirksausstellungen verwendet wird. Bei den Bezirksviehschauen ist auf die Prämirung ganzer Viehbestände und Zuchten vor Allem Rücksicht zu nehmen.

Für die Prämirung von Gebirgsvieh soll an den Ausstellungen eine gesonderte Abtheilung eingerichtet und an die Kosten der Beschickung der Ausstellungen vom Bunde eine Entschädigung in Aussicht gestellt werden.

Aargau. Mit den gemachten Vorschlägen einverstanden, wünscht Aargau nur, daß man eine vielseitigere Benutzung des Heerdebuchs dadurch ermögliche, daß an alle Kantonal- und Kreisschauen auf Bundeskosten Experten gesandt werden, welche zur Aufnahme geeignete Thiere auf Wunsch ihrer Besitzer ins Stammbuch eintragen.

Thurgau erklärt sich mit den Vorschlägen des Hrn. Dr. Krämer einverstanden.

Waadt theilt die Ansichten des Hrn. Dr. Krämer.

949

Genf. Die ,,Classe d'agriculture de la société des arts" spricht sich für die Prämirung des Rindviehs aus und wünscht speziell, daß die Prämien für das Vieh der Gebirgsgegenden höher angesetzt werden.

Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. Von den kantonalen Vereinen werden nachfolgende Ansichten geäußert: Die vorgeschlagenen regionalen Ausstellungen sind nicht zu empfehlen. Die eidgenössischen landwirtschaftlichen Ausstellungen sind vom Bund in höherem Maße als bisher zu Subventioniren, damit in Zukunft die programmgemäßen Prämienansätze eingehalten werden können. An diesen Ausstellungen soll das Gebirgsvieh in einer besonderen Abtheilung unter sich konkurriren und mit Rücksicht auf geringeren Werth und geringeres Risiko auch geringere Prämien erhalten. Bei den kantonalen Prämirungen von Gebirgsvieh soll sich der Bund wie bisher bötheiligen und an solche Prämirungen je einen sachverständigen Fachexperten abordnen. Die künftigen Prämirungen an eidgenössischen Ausstellungen für Kleinvieh, Bienen etc. sollen je dem Werth der ausgestellten Objekte entsprechen. Falls bei eidgenössischen Ausstellungen an die Kosten des Transports von Gebirgsvieh eine Entschädigung gewährt werden will, so erfordert die Konsequenz, daß auch für alles andere auf die Ausstellung gebrachte Vieh nach einer die Entfernung berücksichtigenden Skala eine solche verabreicht werde.

Im Fernern wird empfohlen: Die Prämirung ganzer Milchvieh-, Zucht- und Mastvieh- und Schweinehaltungen durch den Bund, sowie von Züchtungs- und Fütterungsversucheu und für Jungvieh aufzucht, Verabfolgung von Prämienbeiträgen an die periodisch wiederkehrenden kantonalen Viehausstellungen. Auch die Kollektivbetheiligung von Viehzüchtern an ausländischen Viehausstellungen soll durch Beiträge unterstützt werden.

Die Direktion des schweizerischen landwirtschaftlichen Vereins stimmt diesen Ansichten bei.

Gesellschaft schweizerischer Landwirthe. Die Ansichten der Gesellschaft gehen mit den Anträgen des Enqueteberichtes ziemlich einig. Es ist in erster Linie Pflicht der Kantone, die Viehzucht durch Gesetze und Verordnungen, Schauen und Prämirungen zu fördern; die Thätigkeit des Bundes soll sich hauptsächlich auf die schweizerischen Ausstellungen beschränken.

An allen Landesausstellungen und größeren Schauen sind die Zuchtstiere in geschaufelte und ungeschaufelte und die weiblichen

950 Thiere in schwere und mittelschwere auszuscheiden und gesondert zu beurtheilen. Bei Landesausstellungen sind Vorschauen durch eidgenössische Experten unerläßlich. Das von Züchtern ausgestellte Vieh soll noch besondere Berücksichtigung durch Beiprämien finden.

Dagegen sind weder Zuchtfamilien noch sogenannte Kollektionen besonders auszuzeichnen. Ungeschaufelte Stiere sollen die Prämie erst nach geleistetem Ausweis Über einjährige Verwendung zur Zucht in der Schweiz erhalten.

Pie Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande ist der Ansicht, die eidgenössischen Viehausstellungen sollten häufiger stattfinden und die Prämienansätze höher sein. Um die Theilnahme an den Ausstellungen zu erleichtern, sollte ein Theil der Transportauslagen dem Züchter vergütet werden.

Die kantonalen Ausstellungen (Schauen) möchte die fédération in unveränderter Weise, ohne Bundessubventiou, beibehalten wissen.

Der Bund soll durch das Mittel der landvvirthschaftlichen Vereine für das Halten guter Zuchtstiere Prämien verabfolgen. Im Fernern wird gewünscht, es möchte dem Gebirgsvieh besondere Aufmerksamkeit geschenkt und die Prämirung deiäselben an kantonalen Ausstellungen vom Bund übernommen werden.

Société d'agriculture de la Suisse romande. Die Gesellschaft hält den gegenwärtig vom Bund eingeschlageneu Weg für gut; sie wünscht, es möge so fortgefahren und den Berggegenden Gelegenheit gegeben werden, in höherem Maß an den Bundessubventionen Theil zu nehmen.

IX.

Prämirung anderweitiger Leistungen.

ZUrich prämirt seit einer Reihe von Jahren verschiedenartige Leistungen auf dem Gebiete der Landwiithsiehaft, hält aber dafür, die Lösung der bezeichneten Aufgabe könne nicht wohl Sache des Bundes sein, sondern müsse den Kantonen überlassen werden.

Bern ist nicht damit einverstanden, daß die Bundesbehörde bei der Prämirung anderweitiger Leistungen die Kantonsregierungen übergehe und sich einzig an die landwirtschaftlichen Vereine halte.

Luzern ist mit dem Vorschlag einverstanden.

Schwyz.

Keine Ansichtsäußerung.

951 Unterwaiden O./W. hält die Prämirung anderweiter ausgezeichneter Leistungen für angezeigt.

Unterwaiden n./W. Keine Ansichtsäußerung.

Glarus ist der Ansicht, auch die Prämirung anderweiter Leistungen, wie z. B. Verdienste um Verbesserung der Milchwirthschaft, vorzügliche Leistungen im Futter-, Wein- und Obstbau, habe ihre volle Berechtigung.

Freiburg. Keine Ansichtsäußerung.

Solothurn wünscht, daß bei den Prämirungen auch die Kleinviehzucht berücksichtigt werde.

Basel-Landschaft hat sich hierüber nicht speziell geäußert.

Schaff hausen. Keine Ansichtsäußerung.

Appenzell A.-Rh. beantragt, es seien dem schweizerischen landwirthsehnftlichen Verein zur Prämirung besonderer Leistungen auf allen Gebieten der Landwirthschaft Subventionen zu verabfolgen; letztere sollten auf eingegangene Berichte hin den Sektionen entsprechend zugetheilt oder auf begründetes Verlangen (Programmeinreichung) in Aussicht gestellt werden.

St. Gallen ist mit dem Vorschlag einverstanden. Zur Berücksichtigung empfohlen werden namentlich Bachkorrektionen, Bntund Bewässerungen, Wegbauten, Güterzusammenlegungen, Versuchsfelder, vorzügliche literarische Leistungen.

GraubUnden geht mit dem Enquetebericht einig. Doch wird auch hier zur Erleichterung der Aufgabe der Experten eine Eintheilung des Gebietes in bestimmte Rayons gewünscht.

Aargau ist damit einverstanden, daß die Thätigkeit des Bundes im Prämirungswesen sich auch auf Einführung und Verbreitung von Raeenvieh, Maschinen und Gerätschaften, Abhaltung von Fachkursen, Korbweidenzucht, Korbflechterei und andere Arten der landwirthschaftlichen Hausindustrie richte.

Thurgau. Keine

Ansichtsäußerung.

Waadt hat nichts dagegen einzuwenden, daß den landwirthschaftlichen Vereinen je nach der Bedeutung ihrer Leistungen und Forschungen Unterstützungen gewährt werden.

952

Genf. Die ,,Classe d'agriculture de la société des arts11 unterstützt den Vorschlag, unter der Bedingung, daß bei der Organisation und Vertheilung der Prämien man sich der Vermittlung der landwirthschaftlichen Vereine bediene.

Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. Die Direktion unterstützt die Vorschläge in dem Sinne, daß die Prämien nicht für Privatleistungen, sondern an Vereine, Genossenschaften, Gemeinden etc., und »war für Leistungen von allgemeinem Interesso ertheilt werden sollen.

ö

7

Gesellschaft schweizerischer Landwirthe empfiehlt Prämirung solcher größerer Kulturunternehmungen, welche von Gemeinden oder Genossenschaften ohne Staatshülfe ausgeführt worden sind.

Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande.

Keine Ansichtsäußerung.

Société d'agriculture de la Suisse romande. Die Gesellschaft ist mit der Vornahme anderweitiger Präini rangen einverstanden.

X.

Meliorationswesen.

Zürich. Die Verbesserung des Bodens und die Erleichterung der Bearbeitung und rationellen Benutzung desselben ist eine Hauptaufgabe der nächsten Zukunft und muß vom Bund und den Kantonen nach Kräften gefördert werden. Als dringendste Aufgabe in dieser Richtung betrachtet Zürich die Heranbildung von Kulturtechnikern, zu welchem Zwecke die land- und forstwirthschaftliche Abtheilung des Polytechnikums mit einigen Ergänzungen des Unterrichtsplanes ganz gut geeignet wäre.

Die Erhebungen über den Umfang der meliorationsbedürftigen Flächen und die Ermöglichung und Erleichterung der Beschaffung der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Mittel wäre Sache der Kantone.

Bern. Gegen die Veranstaltung der vorgeschlagenen Untersuchung über den Umfang der meliorationsbedürftigen Flächen und über die Art und die Kosten der auszuführenden Arbeiten hat Bern im großen Ganzen nichts einzuwenden und ist auch damit einverstanden, daß, wenn vom Bund ein Kulturingenieur angestellt würde, diesem die Leitung der Untersuchung unter Zuziehung noch

953 weiterer Sachverständiger und je eines Delegirten der einzelnen Kantone übertragen würde. Dabei wird daran erinnert, daß noch große Flächen mit beträchtlichen Opfern entsumpften Landes der Nutzbarmachung harren. Die Errichtung eines Kurses für Kulturtechniker am Polytechnikum stellt Bern dem Ermessen der kompetenten Behörden anheim.

Tm Fernern hält Bern dafür, die Errichtung von Landeskulturrentenbanken sei zweifelsohne Sache der Kantone. In der Schweiz dürfte die Einführung dieser Banken um so weniger nothwendig sein , als einzelne Kantone nicht nur Hypothekar- und Kantonalbanken, sondern wohl alle eine kleinere oder größere Zahl Sparkassen besitzen, bei welchen bei fleißiger Verzinsung gegen sicheres Unterpfand jederzeit Geld zu billigem Zinsfuße erhältlich ist, und wo Unkündbarkeit und allmälige Tilgung (Amortisation) das grundlegende Prinzip bilden. Das in Aussicht genommene Institut der Postsparkassen wird als ein geeignetes Mittel betrachtet, dem Bauernstände Betriebskapital in reichlichem Maße und zu niedrigem Zinsfuße zur Verfügung zu stellen. Die in einzelnen Gegenden Deutschlands bestehenden landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften dürften auch bei uns Nachahmung finden, sollten aber nur aus Privatinitiative hervorgehen.

Ueber die Zweckmäßigkeit des Verfahrens, das Zustandekommen größerer Kulturunternehmungen sowohl von Seite des Bundes als der Kantone zu unterstützen, wird kaum eine Meinungsverschiedenheit obwalten.

Luzern erklärt sieh in der Hauptsache mit den Vorschlägen des Herrn. Prof. Dr. Krsemer einverstanden , nämlich darin , daß für Meliorationen mehr als bisher vom Bund gethan werden sollte.

Die Ausführung der Arbeiten und Aufnahme der meliorationsbedürftigen Flächen könnte von den Kantonen übernommen werden. Den betreffenden Grundbesitzern sollte der Bund durch Gewährung prozentualer Kostenbeiträge mithelfen. Daß übrigens vielfach auf solche Meliorationen weniger Werth mehr gelegt wird, ist eine Folge davon, daß der Getreidebau wegen der ausländischen Konkurrenz nicht mehr lohnend ist und die Grundbesitzer Streueland vorziehen. Luzern beantragt, die Gründung von Bodenrentenkassen der Gesetzgebung der Kantone zu überlassen.

Schwyz wünscht, daß Verbesserungen von Grund und Boden jeder Art, durch welche dessen Produktionsfähigkeit auf eine nachhaltige Weise gehoben |werde, vom Bunde materiell unterstützt werden.

954

Unterwaiden O/W. empfiehlt die Verabreichung von Beiträgen zur Erzielung von Verbesserungen der Alpweiden oder Sumpfgegenden.

Unterwaiden n/W. Keine Ansichtsäußerung.

Glarus empfiehlt die Verwirklichung des Vorschlags betreffend die Feststellung des Umfangs der meliorationsbedürftigen Flächen, der Art der auf solchen vorzunehmenden kulturtechnischen Arbeiten und der Kosten der Durchführung derselben. Nach dieser Feststellung kann man weit eher und mit, mehr Verständniß über die weitern Vorschläge diskutiren.

Freiburg. Die Enquete über den Umfang der meliorationsbedürftigen Flächen könnte zur Ausarbeitung einer agronomischen Karte dienen. Zur Vornahme dieser Enquete findet sich in den Kantonen ein ausreichendes Personal, so daß die Kreirung eines eidgenössischen Bureaus für Kulturtechnik nicht nothwendig erscheint.

Der Vorschlag, die Organisation des landwirtschaftlichen Kreditwesens einheitlichen Grundsätzen zu unterstellen , wird verworfen, da jeder Kanton seine Maßregeln gemäß seiner ihm eigenthümlichen ökonomischen Lage £>*· treffen muß.

Solothurn. Daß der Bund und die Kantone für Meliorationen finanzielle Beiträge leisten, hält Solothurn ,,als der Sache angemessen. " Basel-Landschaft ist mit den Vorschlägen des Enqueteberichts einverstanden.

Schaffhausen. Keine Ausichtsäußerung.

Appenzell A.-Rh. Soweit es sich um Subventionen von untergeordnetem Belange handelt, dürften Beiträge an Vereine die richtigste Verwendung finden.

St. Gallen erachtet durchgreifende Maßregeln nothwendig. Dia Anstellung von Kulturingenieuren, denen der größte Theil der Meliorationsarbeiten zufallen würde, wird im Sinne der Vorschläge des Enqueteberichts sehr empfohlen , ebenso die Organisation von Renten banken.

Graublinden ist mit den Vorschlägen des Enqueteberichts einverstanden und unterstützt namentlich die: Etablirung; von Renten;-

955 bauken und von Stellen für Kulturingenieure, welche Stellen von den Kantonen errichtet und vom Bunde mit Subsidien bedacht werden sollten.

Aargau hält dafür, die Rathschläge des Herrn Dr. Kræmer seien den Behörden zum einläßlichen Studium und zur gelegentlichen Durchführung sehr zu empfehlen. Daneben wird speziell gewünscht, es sollte der Bund größere landwirtschaftliche Unternehmungen, wie Entwässerungen, durch angemessene Beiträge unterstützen.

Thurgau geht mit dem Enquêtebericht einig, daß das Gebiet der Grundverbesserungen eines der dankbarsten unter denen sei, welche sieh für die Unterstützung der Landwirthschaft aus Mitteln des Bundes darbieten, und bezeichnet die ausreichende Versorgung der Landeskultur mit tüchtigen Kulturingenieuren als eine unerläßliche Voraussetzung für den glücklichen Verlauf der Grundverbesserungen. Da auch die nöthigen Geldmittel hergeschafft werden müssen , so sollte der Bund kantonale Meliorationsbestrebungen durch eine den eigenen Anstrengungen der Kantone entsprechende Summe auch da unterstützen , wo eine eigentliche Nothlage nicht vorhanden sei. Für die Gründung von Landeskulturrentenbanken sind die meisten Kantone zu klein : es sollte daher der Bund vorgehen.

Waadt. Die Theilnahme des Bundes an großen Unternehmungen, wie Trockenlegung von Sumpfen, Eindämmung von Flüssen, Alpenverbesserungen , Wiederbewaldung der Gebirge, hält Waadt für nöthig. Was die Vorschläge über verbesserte Feldeintheilung, Erforschung der meliorationsbedürftigen Flächen, Heranbildung- von Kulturtechnikern, Gründung von Landeskulturrentenbanken betrifft, so zweifelt Waadt daran, daß alle ausgeführt werden können. Indessei) wird gegen ein eingehendes Studium dieser Fragen keine Einwendung erhoben.

Genf. Die ,,Classe d'agriculture de la société des arts" ist gegen die Veranstaltung einer Untersuchung über den Umfang der meliorationsbedürftigen Flächen. Sie sieht ebensowenig don Nutzen eines besonderen Kursus für Ausbildung von Kulturtechnikern ein, indem sie glaubt, daß die Ingenieure und Landwirthe in den Unterrichtsfächern des Polytechnikums alle wünschbaren Hilfsmittel finden.

Die Errichtung von Landeskulturrentenbanken wird empfohlen.

Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. Die Direktion unterstützt die Vorschläge des Enquêteberichtes betreffend die SubBundesblatt. 35. Jahrg. Bd. IV.

63

95ti ventionen tur Meliorationen, Heranbildung und Anstellung von Kulturtechnikern.

Gesellschaft schweizerischer Landwirthe. An die Spitze eines jeden größeren, eineu oder mehrere Kantone umfassenden Kulturbezirkes müssen staatliebe Kulturtechniker gestellt werden, welche ihre Adjunkten, Drainir- oder Wiesenbaumeister etc. nach Bedürfniß heran bilden und verwenden sollten. Die direkte Pflege, Leitung und Ueberwachung des ganzen Meliorationswesens ist Sache des Bundes, welcher zw ei Kulturtechniker, einen für die deutsehe und einen für «lie romanische Schweiz anstellen soll. Diese Beamtungen hatten sich mit der Prüfung gemein-schweizerischer oder kantonaler Meliorationsfragen, «1er Organisation des k ulturtechnischen Dienstes, der Kontrole von Meliorationsarbeiten, der Durchforschung de» Landes nach meliorationsbedürftigen Gebiete n, mit Alpeninspektionen.

Erforschung der einheimischen Düngerkräfte zu befassen.

O

~

Die Ausbildung von Kulturtechnikern sollte eine Aufgabe der landwirthschaftlichen Abtheilung desPolytechnikumss werden.

Die Geldbeschaffung für Zwecke der Bodenmelioration gehört in den Geschäftskreis der Kantonal- oder Hypothekar- oder Grundversicherungsbanken

Die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande ist der Ansicht, das Meliorationswesen sei nicht Sache des Staates.

Dein Staate komme es auch nicht zu, die Grundeigenthümer für Meliorationsarbeiten 7,11 subventioniren, weil er dabei die Gesuche der einen annehmen und die anderer dagegen abweisen müßte.

Durch Verfügung, daß irgend ein Grundstück drainirt oder bewässert werde, würde er zu sehr in die Rechte des Einzelnen eingreifen. Handelt es sich aber um den landwirthschaftlichen Kredit, von welchem Gesichtspunkte aus das Meliorationswesen ausschließlich zu betrachten sei, so komme als einziges Hilfsmittel der landwirthschaftliche Mobiliarkredit in Frage: ,,denn der Grundkredit existire bereits in Form von Hypothekaranstalten." Diese Frage werde überall studirt und es sei die Entscheidung hierüber zunächst abzuwarten.

Société d'agriculture de la Suisse romande. Dio Gesellschaft verwirft den Vorschlag einer eidgenössischen Enquete über den Umfang der meliorationsbedürftigen Flächen als Inopportun und keineswegs in der gleichen Weise nöthig wie seiner Zeit die Aufnahme der Wälder im Hochgebirge. Den Vorschlag betreffend die

957

Errichtung eines Kurses am Polytechnikum für die Bildung von Kulturingenieuren unterstützt die Gesellschaft einzig in dem Sinne, daß es den Ingenieuren ermöglicht werde, am Polytechnikum genügende Kenntnisse des landwirtschaftlichen Betriebes sieh zu erworben.

Die Gesellschaft lehnt den Vorschlag betreffend Errichtung von Landeskulturrentenbanken in den Kantonen al).

XL Pferdezucht.

Zürich. Keine Ansichtsäusserung.

Bern wünscht, die Bundesbehörde möge den bisher eingeschlagenen Weg zur Hebung der Pferdezucht (Ankauf von anglonormännischen Zuchthengsten und Prämirung von Stutfohlen) weiter verfolgen, so lange nicht Gründe zum Verlassen desselben sich geltend machen. Die Etablirung eines eidgenössischen Zuchtgestüts wird, weil zu kostspielig, nicht empfohlen. Auch mit der Wiederherstellung eines Hengstfohlendepots (Fohlenhofs) ist Bernnichtt einverstanden. Der erfolgreichste Weg zur gleichmäßigen Versorgung aller Pferdezucht treibenden Kantone mitedelnuZuchthengsteni dürfte zwar wohl in der Gründung eines eidgenössischenHengsten-depots zu suchen sein ; doch wird die Durchführung dieses Projektes, das übrigens kein Bedürfhiß sei, zu kostspielig erachtet.

Die Kantone sollten ausschließlich staatliehapprobirtee Beschälezur öffentlichen Zucht zulassen. Im Ferneren sei auf die Beischaffung von Fohlenweiden vonStaatswegenn größeres Augenmerk zu richten. Die Halter von Normänner-Zuchthengsten sollten durch Verabreichung von Prämien unterstützt werden. Bei den Ankäufen von Kavalleriepferden sei die inländische,Pferdezuchttin» erster Linie zu berücksichtigen.

Luzern hält die Pferdezucht nicht für einen besonders lohnende» Betriebszweig unseres Landes, weil die Grundbedingung für eine gedeihliche Pflege derselben, nämlich ausgedehnte, sehr billige und gute Weiden fehlen und die Alpen, welche sich lür die Pferdezucht eignen würden, besser der rentableren Viehzucht überlasse» werden. Luzern kann die Prämirung; der Pferdezucht in ausgedehnterem Maßstabe nicht empfehlen. Wenn etwas mehr für Pferdezucht gethan werden wolle, so schenke man bei Ankauf von Militärpferden dem inländischen Material mehr Berücksichtigung und erlasse nur in dringendsten Fällen Pferdeausfuhrverbote,

958

Schwyz bedauert den in Folge der Eisenbahnen, der Zunahme der Verwendung des Rindviehs zu Arbeitszwecken und des Ankaufs von Militärpferden im Ausland eingetretenen Rückgang der Pferdezucht. Da dieselbe mit größeren Schwierigkeiten und erheblicherem Risiko verbunden ist und ein ungleich höheres Kapital erfordert als jeder andere landwirtschaftliche- Betriebszweig, wünscht Schwyz, es sollte der Bund in de,r Art unterstützend ins Mittel treten, daß er seinen Bedarf an Militärpferden nach Möglichkeit vom Inlande beziehe, für die Herbeischaffung des männlichen Zuchtmaterials entweder direkt von sich aus sorge, oder aber diese mit.

namhaften Subsidien unterstütze, und dass er geeignete Mutterthiere, so lauge sie züchtungsfähig sind, alljährlich prämire.

Unterwaiden o./W. hält dafür, die Pferdezucht in der Schweiz könne nur durch den Bund gehoben werden, und es wäre ein weiteres Studium über die Art und Weist! nur zu wünschen.

Unterwaiden n./W. unterstützt, die Vorschläge betreffend Prämirung der Pferdezucht.

GlaruS ist damit einverstanden, daß die Pferdezucht durch Bundesbeiträge in Form von Prämien für vorzügliche Thiere begünstigt werde.

Zug. Vom landwirtschaftlichen Staudpunkt aus kann die.

Unterstützung eines unrentablen Betriebszweiges nicht empfohlen werden. Die Pferde, welche die Landwirthschaft, bedarf, erhält sie in der Regel besser und billiger aus dem Anstände als durch Aufzucht. Da, wo diese Regel allfällig eine Ausnahme macht, mögen die Kantone sorgen.

Freiburg wünscht, die Remontekommissionen möchten den Produkten der Kreuzung mit Anglo-Normänner-Hengsten mehr Beachtung schenken.

Im Uebrigen wird bemerkt, daß betreffend die Hebung der Pferdezucht ein gemeinsames Vorgehen gerechtfertigt erscheine,.

Solothurn. ,,Daß der Kund und die Kantone für Pferdezucht finanzielle Beiträge leisten., hält Solothurn als der Saehe angemessen."'

Basel-Landschaft |und Schaffhausen.

Keine Ansichtsäußerung.

Appenzell A.-Rh. Der Bund leistete bisher Erkleckliches für Hebung der Pferdezucht. Die Wiederherstellung des eidgenössischen

951!

Fohlenhofes würde kaum den Beifall der Landwirthe finden und ohne. Zweifel auch in der Bundesversammlung selbst auf ernsten Widerstand stoßen.

St. Gallen und Graublinden erklären sich mit den Vorschlägen des Referenten einverstanden.

Aargau. Es kann nur rathsam sein, den Vorschlägen zu folgen und bestehende zweckmäßige Einrichtungen nach den gemachten Erfahrungen weiter zu entwickeln.

Thurgau.

Keine Ansichtsäußerung.

Waadt findet die Vorkehren, welche gegenwärtig vom Bunde zur Hebung der Pferdezucht getroffen werden, gut und ausreichend ; wolle der Bund in Sachen noch mehr thun, so könnte er einen Theil der von einigen Kantonen den Hengstenhaltern jährlich bezahlten Beiträge gewähren. Mit der Etablirung eines eidgenössischen Zuhtgestütes und der Importation von Zuchtstuten erklärt sich Waadt nicht einverstanden.

Genf. Die ,,Classe d'agriculture de la société des arts" ist gegen die Wiederherstellung eines Hengstendepots, in Anbetracht der unbefriedigenden Resultate, die man mit dem Fohlenhof in Thun erzielt habe.

Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. Die Direktion beantragt, ein eidgenössisches Gestüt solle nicht eingeführt, dagegen die Privatthätigkeit vom Bund gebührend subventionné werden.

Außerdem werden nachfolgende Anträge empfohlen: Fortsetzung des Imports von Anglo-Normänner-Zuchthengsten ; Fortsetzung der Prämirung der weiblichen Abkömmlinge derselben; Beschaffung geeigneter Weiden für die prämirten Stutfohlen ; Import von Anglo-Normänner-Zuchtstuten ; Ausschluß der männlichen Kreuzungsprodukte von der Zueht, so lange nicht durch die Kreuzungen ein konstanter Pferdeschlag geschaffen ist; Fortsetzung der Prämirung an kantonalen und eidgenössischen Ausstellungen; ausschließliche Verwendung geprüfter und tauglich befundener Zuchthengste.

Gesellschaft schweizerischer Landwirthe. Die Gesellschaft ist zu folgenden Schlüssen gekommen: Es sei mit der Einführung der Anglo-Normänner-Hengste fortzufahren. Die Hengste sollen Eigenthum der Eidgenossenschaft

960

bleiben, und wären in einem Depot (Regieanstalt Thun) unterzubringen und während der Beschälzeit au verschiedene Stationen zu verpachten. Sämmtliche Prämien und Staatssubventionen seien auf Stuten und Fohlen zu verwenden. Mit der Errichtung eines Staatsgestüts und Fohlenhofs sollte vorderhand noch zugewartet werden.

üie Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande ist der Ansicht, daß in der Art und Weise, wie das eidgenössische Landwirthschaftsdepartement die Pferdezucht zu heben suche, nichts zu ändern sei. Ein vorzügliches Mittel zur Hebung der Pferdezucht liege auch darin, daß man den Bedarf der Armee durch Ankäufe im Inland zu decken suche Die Vorschläge betreffend Wiederherstellung des Fohlenhofs und Errichtung (ânes Hengstendepots verwirft die Fédération, da die Erfahrung bereits die Unzweckmässigkeit solcher Institute in der Schweiz dargethan habe.

Die Société d'agriculture de la Suisse romande hat sich über diesen Punkt nicht ausgesprochen.

XII.

Subvention für Unternehmungen in anderweitigen landwirthschaftlichen Betriebszweigen.

ZUrich. Bundessubventionen in der angedeuteten RichtungWerden nur in Ausnahmsfällen nothwendig sein; es ist Sache der Kantone, gemeinnützige Bestrebungen. Einzelner auszuzeichnen und zu fördern.

Bern. Betreffend den Import von Kleinvieh, englischen Zuchtschweinen und Schafen wird gewünscht, es möchte das bisherige Procedere auch in Zukunft beibehalten werden (d. h. falls Bedürfnisse nach einem solchen Import laut werden, die Vermittlung den Vereinen übertragen und die Kosten dos Importes bestreiten.) Dem Futterbau sei beständig besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Luzern erklärt sich mit der gemachten Anregung einverstanden.

Schwyz und Unterwaideno./W..

KeineAnsichtsäusserung..

Unterwaiden n./W. möchte die Subventionen auch auf die Zucht von Schweinen und Ziegen und auf den Obstbau ausgedehnt wissen.

961

Glarus ist der Ansicht, man solle der Initiative dea Einzelnen auch etwas überlassen und nicht Alles vom Staate erwarten.

Freiburg. Die Subventionirung der Einfuhr englischer Schweine sollte einige Jahre fortgesetzt werden und ein Theil der Subvention auch dem romanischen landwirtschaftlichen Hauptvereine zufallen.

Solothurn. ,,Daß der Bund und die Kantone für Unternehmungen iu anderweitigen landwirtschaftlichen Betriebszweigen finanzielle Beiträge leisten, hält Solothurn als der Sache angemessen.

Basel-Landschaft, Schaffhausen und Appenzell A.-Rh. Keine Ansichtsäußerung.

St. Gallen und Graubünden sind mit der gemachten Anregung vollständig einverstanden.

Aargau wünscht insbesondere Förderung der landwirthschaftliehen Hausindustrie, z. B. durcWeidenzuchtit unKorbfabrikation...

Thurgau.

Keine Ansichtsäußerung.

Waadt erklärt sich mit den Vorschlägen des Hrn. Dr. Krämer einverstanden.

Genf. Die ,,Classe d'agriculture de la société des arts Ut mit den vorgeschlagenen Subventionen einverstanden, unter der Bedingung, daß dieselben auf das Verlangen der landwirthschaftlichen Vereine verabfolgt werden, welche deren Verwundung übernehmen sollen.

Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. ,,Die Direktion ist im Allgemeinen mit den gemachten Anregungen einverstanden, wünscht jedoch diese Frage ganz allgemein gehalten.a

Gesellschaft schweizerischer Land wirthe. Keine Ansichtsäußerung.

Die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande zieht die zum Zwecke des Ankaufs landwirtschaftlicher Gegenstände sich bildenden freiwilligen Associationen dem vorgeschlagenen eidgenössischen landwirtschaftlichen Sozialismus" vor. Eidgenössische Subventionen werden nur zulässig erachtet, wenn es sich um den Ankauf von Zuchtthieren handelt, welche von allgemeinem Nutzen sind. Insbesondere wird empfohlen, englische Eber einzuführen uud sie unter den gleichen Bedingungen wie die importirten Hengste abzugeben.

962

Société d'agriculture de la Suisse romande. Die Gesellschaft hält dafür, es seien Subventionen für Unternehmungen in anderweitigen landwirtschaftlichen Betriebszweigen Sache der Kantone.

XIII.

Hagelversicherung.

Zürich unterstützt die Anregung des Herrn Dr. Krämer, weil durch deren Realisirung nicht nur die finanziellen Verlegenheiten der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft gehoben, sondern auch das Vertrauen zu derselben gesteigert und ein wesentlicher Beitrag zur Förderung des Hagel Versicherungswesens geleistet werden.

Bern zweifelt daran, daß die schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft hei ihrer mangelhaften Organisation je in den Fall komme, dem Bunde den Garantiefond zurückzuerstatten und kann sich nicht für eine Unterstützung der Hagelversicherung, als eines Privatunternehmens, aussprechen. Durch eine Bundessubvention würde für die genannte Gesellschaft ein Monopol geschaffen. Das wirksamste Mittel zur Hebung der Verlegenheiten derselben liege in der Selbsthilfe.

Würde der Bund diesen Zweig der Versicherung und speziell der fraglichen Gesellschaft in Form eines Garantiefonds eine Unterstützung gewähren, so müßte er konsequentermaßen auch den Übrigen schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaften und allen andern gemeinnützigen Versicherungsbranchen, wie den gegen Frost- und Feuerschaden, Viehverlust, Unfall, Transportgefahr etc. eingerichteten, ebenfalls einen Garantiefond beschaffen, sofern dieselben auf Gegenseitigkeit beruhen.

Luzern befürwortet eine rationelle finanzielle Unterstützung der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft. Dieselbe könnte erfolgen entweder durch prozentuale Beiträge an die versicherten Hagelschäden, beziehungsweise durch Zuschüsse zur Herabminderung der Nachzahlungen oder durch fixe jährliche Zahlungen in den Reservefond, bis derselbe eine gewisse Höhe erreicht hätte.

Schwyz empfiehlt die Vorschläge des Herrn Dr. Krämer zu bester Berücksichtigung.

Unterwaiden O/W. hält dafür, die Hagelversicherungsgesellschaft habe noch zu wenig Erfahrungen aufzuweisen andererseits wäre daherige Unterstützung wohl nicht übel angebracht.

5)63 Unterwaiden n/W. empfiehlt die Unterstützung der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft.

Glarus. Da an dem Nutzen einer schweizerischen Hagelversicherung nicht alle Kantone in gleicher Weise Antheil haben und es zunächst Sache der Kantone ist, für das Wohlergehen ihrer Bürger zu sorgen, so verlangt Glarus, daß der größere Theil einer Unterstützung "5 der Gesellschaft von den Kantonen geleistet werde.

Freiburg. Da die Hagelversicherung nicht obligatorisch sein kann, so soll der Staat die Sorge hiefür der privaten Initiative überlassen. Will der Bund die Gesellschaft unterstützen, so muß vorher eine Untersuchung darüber, wie sie ihre Statuten angewendet hat, veranstaltet und eine Kontrole eingerichtet werden.

Solothurn ist mit dem Vorschlag nicht einverstanden. Es erachtet einen Bundes- oder kantonalen Beitrag nur dann als angezeigt, wenn eine obligatorische Versicherung eingeführt werden könnte.

Basel-Landschaft und Schaffhausen. Keine Ansichtsäußerung.

Appenzell a.,Rh. würde den Zusammensturz der schweizerischen.

Hagelversicherungsgesellschaft sehr bedauern, findet jedoch es liege nicht in der Aufgabe des Bundes, der Versicherungsgesellschaft einen Garantiefond zu anerbieten.

St. Gallen ist mit dem Vorschlage des Herrn Dr. Krämer einverstanden, und sehlägt vor: es sollten überdies in don Kantonen Fonds kreirt werden, aus welchen, irn Falle die Naehprüinie f>lV';c überschreiten müßte, der Mehrbetrag zu bestreiten wäre.

Graubünden unterstützt die gemachte Anregung.

Aargau empfiehlt den Vorschlag der Berücksichtigung des Bundes.

Thurgau ist der Ansicht, es dürfte die Gewährung der Bundeshilfe für die Hagelversicherung an die Bedingung der Reorganisation der bestehenden Anstalt im Sinne des AufsichtKrechtes und der Mitwirkung des Staates zu knüpfen sein.

Waadt neigt sich dahin, den Vorschlag des Herrn Professor Dr. Krämer abzulehnen, erachtet indessen, es dürfte die Frage ernstlich und ohne jede Ueberstürzung studirt werden.

Genf. Die ,,Classe d'agriculture de la société des arts" ist mit dem Vorschlage nicht einverstanden. da in Anbetracht der

964

ungleichen Hagelgefährlickeit nicht alle Gebenden das gleiche Interesse haben, sich zu versichern.

Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.

stellt, keinen Antrag.

Die Direktion

Die Gesellschaft schweizerischer Landwirth unterstützt die Anregung des Enquèteberichtes bezüglich des vom Bund zu verlangenden Vorschusses. Sie stellt sich aber auch die Aufgabe, dahin zu wirken, daß in den Kantonen ebenfalls Reser vefonds gebildet werden.

Die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande ist mil dem Vorsehlag nicht einverstanden.

Société d'agriculture de la Suisse romande. Die Gesellschutt verwirft den betreffend Hagelversicherung gemachten Vorschlag.

XIV.

Herstellung einer Schrift über die schweizerischen Rindvieracen.

ZUrich verspricht sich von einer derartigen, wissenschaftlich zu haltenden Schrift keinen großen Einfluß auf Viehzucht und Viehhandel, und hält es für zweckmäßiger, die Belehrung der Bevölkerung den landwirtschaftlichen Vereinen zu überlassen. Durch Ausschreibung von Preisangaben können ohne großen Aufwand populäre Schriften über einzelne Zweige der Landwirtschaft zu Tage gefördert werden, welche eine viel größere Anzahl von Lesern finden.

Bern hält den angeregten Gedanken für gut und empfehlenswerth.

Luzern erklärt sich mit dem Vorschlage einverstanden.

Schwyz.

Keine Ansichtsäußerung.

Unterwaiden o./W. Gegen eine Schrift über die Beschaffenheit der schweizerischen Rindviehracen wendet Unterwalden ob dein Wald nichts ein, wünscht aber, daß besonders auch die Verhältnisse der mittlern Braunviehschläge der Alpen in Betracht gezogen werden.

Unterwaiden n./W.

Keine Ausichtsäusserung.

965 Glarus. Einen Bundesbeitrag au die Kosten der besten Schrift über die Beschaffenheit und die Leistungen der schweizerischen Rind viehrace hält Glarus für gerechtfertigt, aber nicht von besonders dringlicher Natur.

Freiburg. Die Nützlichkeit von Monographien über die schweizerischen Rindvieracen wird nicht be.strit.ten. Die Ausführung dieser Arbeit sollte Fachmännern derjenigen Kantone überlassen werden, welche die betreffende Race besitzen.

Solothurn. Da der Schweiz, landwirtschaftliche Verein bereite eine sach bezügliche Schrift herausgegeben hat, su erachtet Solothurn diesen Vorschlag als überflüssig.

Basel-Landschaft und Schaffhausen.

Keine Ansichtsäusserung.

Appenzell A.-Rh. würde die Herausgabe einer Schrift über dio Beschaffenheit und die Leistungen der schweizerischen Rindviehracen begrüßen.

St. Gallen ist mit dem Vorschlage des Hrn. Dr. Krämer einverstanden.

Graubünden. Au Stelle der vorgeschlagenen Schrift wünscht, Graubünden die Herausgabe eines schweiz. landwirtschaftlichen Jahrbuchs.

Aargau hält ein Bilderwerk mit beschreibendem Text über die schweizerischen Rindvieracen für geeignet, bessere Belehrung über den hohen Werth einer rationellen Viehzucht im Volke au verbreiten, für bessere Züchtungsverfahren zu animiren und namentlich auch vermehrten Absatz nach Außen zu sichern.

Thurgau.

Keine Ansichtsäußerung.

Waadt hat gegen den Vorsehlag des Herrn Dr. Krämer keim; Einwendungen zu macheu.

Genf. Die ,,Classe d'agriculture-de la société des arts findet, die schweizerischen Rindviehracen seien sowohl im In- als im Auslande genügend bekannt und geschätzt und die Kosten der Veröffentlichu einer Schrift über dieselben stünden mit dein Nutzen, der daraus folgte, in keinem Verhältniß.

Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. Die Direction ist mit der Anregung einverstanden, wünscht aber zugleich, daß der

966

Antrag von Graubünden betreffend die Herausgabe eines schweizerischen landwirthschaftlichen Jahrbuchs in spezielle Erwägung gezogen werde.

Die Gesellschaft schweizerischer Landwirthe wünscht, es mochte bald -- nach lier Landesausstellung oder mit dem Bericht über die Rindviehausstellung derselben verbunden -- eine Arbeit Über die Merkmale der schweizerischen Rind viehracen und über die Art und Weise der Beurtheilung der individuellen Leistungsfähigkeit der Thiere geliefert werden.

Die Fédération des sociétés d'agricultu re de la Suisse romande hält die vorgeschlagene Monographie für unnöthig. da man die schweizerischen Rindviehracen im In- und Auslande zur Genüge kenne und es außerdem bereits Werke über diesen Gegenstand gebe.

Die Société d'agriculture de la Suisse romande unterstützt den Vorschlag beireffend Herstellung einer Schrift über die schweizerischen Rindviehracen

XV.

Anderweitige Ansichtsäußerungen und Vorschläge.

Bern beantragt die Errichtung einer oder mehrerer Milchversuchsstationen mit Musterkäsereien, welche die Aufgabe hätten, einerseits alle für die Milchwirthschaft wichtigen, wissenschaftlichen und praktischen Untersuchungen vorzunehmen, andererseits durch die Abhaltung von Käserkursen die technische Tüchtigkeit der Käser zu heben. Speziell wird die Anregung gemacht, es sollte durch eine finanzielle Unterstützung des Bundes ermöglicht «erden, in dem neu errichteten, allen Anforderungen der Gegenwart eutsprechenden, Käsereigebäude der landwirtschaftlichen Schule Rütti eine Mi Ich Versuchsstation und Musterkäserei für die Mittelschweiz einzurichten.

Luzern empfiehlt die bessere Ausbildung der jungen Bauerntöchter zum praktischen landwirthschaftlichen Haushaltungsberufe und wünscht die Errichtung von landwirthschaftlichen Töchterinstituten.

Schwyz wünscht, daß der Bund die erforderlichen Lehrkräfte für den Wanderunterricht beschaffe.

967

Unterwaiden n./W. macht die Anregung, es sollte, curdi eine eidgenössische Subvention eine Vieversicherungskasse gegründet O O werden.

Freiburg. Ein Mittel zur Verbreitung landwirthschaftlichen Wissens erblickt Freiburg auch in der Veröffentlichung eines ,,Leitfadens der Landwirtschaft", welcher auf Staatskosten von einer Anzahl Fachmänner herausgegeben und in sämmtlichen Gemeinden ausgetheil werden sollte.

Solothurn. Das landwirthschaftliche Departement dieses Kantons stellt folgende Schlußsätze auf: ,,Die richtig organisirt Selbsthülfe ist das einzige Mitlei, um der Landwirtschaft aus der Nothlage zu helfen. Diese Organisation erachten wir als Pflicht des Staates.

Zur Organisation der Selbsthülfe werden gerechnet: Gesetzliche Regelung der Kreditverhältnisse, der Kulturtechnik, der Association, der Ausbildung des Bildungswesens im Allgemeinen und der beruflichen Bildung im Speziellen und die finanzielle Unterstützung hervorragender Leistungen auf den verschiedenen Gebieten der Thierzucht und des landwirtschaftlichen Betriebes.

Der finanziellen Unterstützung muß genaue Normirung der Bundes- und Kantonalbeiträge nebst deren Verwendung vorausgehen; die Größe und Ausscheidung der Beiträgsverhältnisse ist durch Fachkommissionen auszumitteln, zu regeln und durch den Bund festzustellen.

Eine aus dem durch diese Enquete gesammelten Material herausgearbeitete einfache Volksschrift soll unsere Land wir the auf bestehende Uebelstände hinweisen und ihnen die Wege zur Selbsthülfe klar legen.

Die landwirtschaftlichen Kreditverhältnisse sind einer einläßlichen Prüfung von Fachmännern, zu im Umstellen. Bei dieser Untersuchung sind die deutschen Kreditgenossenschaften gründlich zu studiren und deren bewährte Einrichtungen auf unsere Verhältnisse zu übertragen.tt Appenzell A.-Rh. ist der Ansicht, das Prämirungswesen bedürfe einer Umgestaltung und zwar besonders im Sinne der Erweiterung auf kleinere Kreise.

St. Gallen. Es sollte die Gründung einer schweizerischen Viehversicherungsgesellschaft oder einer Rückversicherungsgesellschaft für bereits bestehende Versicherungsgesellschaften ins Auge gefasst werden.

968 St. Gallen empfiehlt, die Errichtung eines schweizerischen landwirthschaftlichen Jahrbuchs, das enthalten soll: Biographien hervorragender Landwirthe nebst Angabe ihrer Wirthschaftsmethoden, Kulturbilder, Monographien, Berichte über die Thätigkeit, von Behörden, landwirthschaftlichen Vereinen und Genossenschaften und von Versuche- und Kontrollstationen. Diese Arbeit dürfte der.

Generalsekretären (derlandwirthschaftlichenn Vereine?) zufallen.

Graubünden. Der Hund sollte denjenigen Kantonen, welche praktisch-theoretische Ackerbauschule ins Leben rufen, eine Unterstützung verabfolgen, ebenso auch den schon bestehenden Anstalten dieser Art; ferner wird die Gründung einer Molkereischule und einer Obst- und Weinbauschule beantragt.

Graubünden wünscht die Herausgabe eines schweizerischen landwirtschaftlichen Jahrbuchs. Dasselbe soll umfassen: 1) einen allgemeinen Theil (Kulturbilder, Monographien, Biographien") 5 2) die Ergehnisse der praktischen T hätigkeit der Behörden,, Vereine und ausübenden Landwirthe 3) die Ergebnisse der wissenschaftliche! Thätigkeit; 4") Berichte über praktische und wissenschaftliche Errungen Schäften im Anstände.

Für dieses Jahrbuch wäre der bisher vom Bunde für die Verbreitung landwirtschaftlicher Schriften ausgesetzte Kredit zu verwenden.

Außer der Hagelversicherung sollte auch eine schweizerische Vieh- und Frostversicherungskasse eingerichtet werden.

Aargau. Zur Hebung der schweizerischen Landwirtschaft wird der Bundesbehörde die Förderung der Bienenzucht empfohlen.

Waadt. Die Regierung dieses Kantons stellt in einer besonderen Eingabe das Gesuch, es möchte in Lausanne eine Weinbauversuchs station errichtet werden.

Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein. Die Direktion empfiehlt nachfolgende Antrage der kantonalen Vereine: Das schweizerische Konsularwesen möchte auch den Interessen der Landwirthschaf dienstbar gemacht werden. Gebührende Vertretung der Landwirthschaft hei Abschliessung von Handelsverträgen. Subventionirung bereits bestehender theoretisch-praktischer Ackerbauschulen durch den Bund und Gründung neuer solcher Institute, namentlich in der französischenSchweiz. Unterstütz jug; der Abhaltungvonc

696

Wandervorträgen, von Haushaltungsschulen und Spezia Iknursen durch den Bund. Gründung einer schweizerischen theoretisch-praktischen Molkereischule und eines schweizerischen pomologisch-ökologischen Instituts.

Einführung des landwirtschaftlichen Unterrichts au Seminarien und Anlage landwirtschaftlicher Versuchsfelder. Fortbestand der Milchversuchsstation in der französischen Schweiz.

Förderung des Molkereiwesens durch Begünstigung der Arbeitsteilung in dem Betriebe und Gründung von Mustersennereien.

einer Versuchskäserei, sowie einer ,,Alpwirthschaftsschule."

Des Fernern werden Vorstudien für Gründung einer Frostver ·sicherungskasse empfohlen. Bund und Kantone sollen das Unternehmen unterstützen und auch bei der Organisation der Anstalt sich betheiligen.

Die Direktion betont, daß bei allen Einrichtungen und Subventionen die Bedürfnisse des Kleinbauern im Auge behalten werden sollten.

Die Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande beantragt die Organisation einer zentralen Thierarzneischule in Bern, Lausanne oder Genf und die Errichtung einer agrikultur-chemischen Versuchsstation in der romanischen Schweiz, und wünscht im Allgemeinen Aufrechterhaltung der gegenwärtigen Subsidien an die Vereine und wenn möglich Vermehrung derselben zum Zwecke der Abhaltung von Wandervorträgen und der Veröffentlichung von landwirtschaftlichen Schriften. Es sollte den Vereinen möglichst freie Hand gelassen werden in Bezug auf die Ausführung der geeigneten Maßregeln zur Hebung der Landwirthschaft. Die Vereine sollten in ihrer Privatinitiative ermuthig werden.

970

Bundesgesetz betreffend

die organisation des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

( Vom 11. Dezember 1883.

# S T #

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g

dor schweizerischen Eidgenossenschaft, in Abänderung von Artikel l des Bundesgesetzes vom 2. August 1873, soweit derselbe sich auf das Justiz- und Polizeidepartement bezieht ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 30. November 1883, beschließt: Art. 1. Dem Justiz- und Polizeidepartement der schweizerischen Eidgenossenschaft wird das hienach bezeichnete Amtspersonal mit den beigefügten Jahresbesoldungen zu getheilt : .

Departementssekretär. zugleich eidg. I. ntersuchungsbeamter i n Heimatlosensache .

.

.

. F r . 5500--7000 Spezialsekretär für Justizwesen und Gesetzgebung ,, 5500--7000 Adjunkt (Stellvertreter des Departemen tssekretärs) ,, 2400--4200 Uebersetzer, Registrator, je .

,, 2400--4200 Kanzlisten, b i s

.

.

.

.

.

.

.

3200

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Förderung der Landwirthschaft durch den Bund. (Vom 4. Dezember 1883.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1883

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

64

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.12.1883

Date Data Seite

859-970

Page Pagina Ref. No

10 012 143

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.