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Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale Sicherheit mit Spanien

vom 10. November 1982

Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am l I.Juni 1982 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über Soziale Sicherheit mit dem Antrag auf Genehmigung.

, Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. November 1982

1982-908

,

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Honegger Der Bundeskanzler: Buser

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Übersicht Das derzeit geltende Abkommen über Soziale Sicherheit mit Spanien wurde im Jahre 1969 abgeschlossen (AS 1970 953). Mit dem vorliegenden Zusatzabkommen soll dieser Vertrag nun erstmals abgeändert werden, musste doch auch er, wie'die meisten unserer Abkommen, der Weiterentwicklung des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts angepasst werden. Das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 dehnt den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens etwas aus; es erlaubt in Fällen, in denen eine Alters- oder Hinterlassenenrente durch eine einmalige Abfindung abgegolten wird, die sozialen Bedürfnisse der Versicherten etwas differenzierter zu berücksichtigen; es erleichtert für in der Schweiz lebende spanische Staatsangehörige unter bestimmten Umständen den Erwerb einer schweizerischen IVLeistung; es bringt eine gewisse Umgestaltung der Abkommensvorschriften über die Anwendung des spanischen Rechts im Rentenversicherungsbereich; es erweitert die Regelung, nach der die beidseitigen Versicherungsträger auf Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem für den Schaden verantwortlichen Dritten Rückgriff nehmen können; es sieht die Schaffung einer Gemischten Kommission vor; es ergänzt die im Abkommen für die Krankenversicherung vorgesehene Regelung. Alle diese Änderungen halten sich im Rahmen der bereits in anderen zweiseitigen Abkommen der Schweiz vorgenommenen Anpassungen.

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Botschaft l 11

Allgemeines

Das gegenwärtig geltende schweizerisch-spanische Abkommen wurde am 13. Oktober 1969 unterzeichnet. Es ersetzte den Vertrag vom 21. September 1959 und wies insofern eine Besonderheit auf, als es im Invalidenversicherungsbereich erstmals eine neue Lösung brachte, nämlich eine auf dem sogenannten Risikoprinzip aufgebaute Regelung.' Letztere - wir werden in Ziffer 25 darauf zurückkommen - wurde in der Folge in mehrere unserer zweiseitigen Verträge aufgenommen. Sie befriedigte zwar im grossen und ganzen, jedoch hafteten ihr trotzdem gewisse Lücken an, die zu Problemen führten: Die spanische : Seite wies denn auch seit 1976 auf diese Schwierigkeiten hin und verlangte eine Revision des Abkommens. Neben dieser Frage waren auch andere Punkte anzupassen. Es kam zum Abschluss des vorliegenden Zusatzabkommens, worin lunter Berücksichtigung der bei der Abkommensanwendung gewonnenen Erfahrungen gewisse Vertragsbestimmungen abgeändert oder ergänzt wurden.

12 Bereits 1976 fanden in Bern zwischen einer schweizerischen und einer spanischen Delegation Expertengespräche über die Durchführungsschwierigkeiten beim schweizerisch-spanischen Abkommen statt. Gewisse Fragen standen im Zusammenhang mit der Abkommensanwendung selbst und konnten problemlos bereinigt werden, andere aber betrafen das Abkommen als solches und waren nur über die Anpassung des Vertrages zu lösen. Dies veranlasste die beiden Delegationen, eine Abkommensänderung in die Wege zu leiten. Zu diesem Zweck fand in Madrid im Jahre 1979 erneut eine Expertenbegegnung statt, 1980 folgten dann in Bern eigentliche Verhandlungen, in deren Verlauf ein Entwurf für ein Zusatzabkommen paraphiert wurde. Nach nochmaliger beidseitiger Prüfung wurde das Zusatzinstrument schliesslich am 11. Juni 1982 durch den Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Herrn A. Schuler, und den spanischen Botschafter in der Schweiz, Herrn A. Martin-Gamero y Gonzalez-Posada, in Bern unterzeichnet.

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Inhalt des Zusatzabkommens

Das Zusatzabkommen bringt eine gewisse Anzahl mehr oder weniger gewichtiger Änderungen der geltenden Bestimmungen, zum Teil aber auch neue Regelungen.

21 Das Zusatzabkommen dehnt auf spanischer Seite durch Einbezug neuer Sondersysteme den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens etwas aus (Art. l 1069

Ziff. 1). Zwar ist die Zahl der Schweizer Bürger in Spanien, die von diesen Systemen erfasst werden, verhältnismässig klein; dennoch stellt die Ausdehnung der Anwendbarkeit des Vertrages auf die betreffenden Berufsgruppen eine Verbesserung der staatsvertraglichen Regelung dar, nicht zuletzt auch deshalb, weil ein bislang von der Schweiz einseitig gewährter Vorteil - unsere Rentenversicherung schützt bekanntlich seit ihrer Einführung alle Erwerbstätigen - damit sein Gegenstück findet.

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Auch auf schweizerischer Seite wird der materielle Geltungsbereich des Vertrages erweitert, indem, wenn auch mit gewissen Vorbehalten, die Krankenversicherung einbezogen wird (Art. l Ziff. 2). Daraus ergibt sich indessen keinerlei Änderung gegenüber der derzeitigen Lage, vielmehr wurde damit einzig dem Wunsch des Partnerlandes Rechnung getragen, den schweizerisch-spanischen Vertrag in diesem Punkt an andere Abkommen der Schweiz anzugleichen. Wegen der Besonderheiten des schweizerischen Krankenversicherungssystems, so namentlich des Umstandes, dass diese Versicherung auf Bundesebene freiwillig ist, hat die Schweiz stets gezögert, sie gleich wie die Rentenversicherung bei der Umschreibung des sachlichen Geltungsbereiches der Abkommen aufzuführen.

Das einzige Zugeständnis, das wir dank Mitarbeit gewisser Krankenkassen auf dem Krankenversicherungsgebiet unseren Partnern vorderhand anbieten können, ist die sogenannte Freizugsregelung, durch die der Übertritt von einer Versicherung in die andere erleichtert wird; für diese Bestimmung allein wäre es indessen nicht notwendig, die Krankenversicherung in den Anwendungsbereich des Vertrages aufzunehmen.

Nichtsdestoweniger äusserten zunehmend mehr Partnerstaaten - wenn auch aus rein optischen Erwägungen und in Kenntnis der beschränkten Bedeutung eines entsprechenden schweizerischen Entgegenkommens - den Wunsch nach Einbeziehung der Krankenversicherung, sodass wir uns dem nicht verschliessen wollten, umso mehr nicht, als die Erfassung dieses Versicherungszweiges, so wie sie nunmehr vorgesehen ist, zu keiner Änderung gegenüber dem derzeitigen Stand der Dinge führt.

23 Im Rahmen des Zusatzabkommens konnte die versicherungsrechtliche Stellung der vom Abkommen bisher nicht erfassten, jedoch kleinen Personengruppe der auf schweizerischen Hochseeschiffen beschäftigten spanischen Seeleute befriedigend geregelt werden (Art. l Ziff. 3). Bei den Verhandlungen war festgestellt worden, dass diese Personen in der Schweiz wohl gegen das Berufsunfall - und Krankheitsrisiko, aber nicht in der Rentenversicherung versichert waren, während im umgekehrten Fall Schweizer Bürger in Spanien durch das dortige Versicherungssystem für die Seeschiffahrt für alle Risiken gedeckt waren. Es wurde klar, dass diese unterschiedliche Behandlung der Staatsbürger des jeweiligen Partnerlandes nur über eine Abkommensänderung beseitigt werden kann. Ge-

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stützt auf die betreffende neue Bestimmung werden spanische Seeleute, die auf unter Schweizer Flagge fahrenden Schiffen tätig sind, künftig ebenfalls in der schweizerischen AHV/IV versichert sein. '

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Artikel? Absatz2 des Abkommens vom Jahre 1969 sieht vor, dass ordentliche AHV-Kleinstrenten für spanische Staatsangehörige, die ausserhalb der Schweiz wohnen, durch eine dem Barwert der'geschuldeten Rente entsprechende Abfindung abgegolten werden.

Betroffen sind davon AHV-Renten unter 10 Prozent der entsprechenden Vollrente; für IV-Renten gilt diese Regelung hingegen nicht. Dies wird durch den Umstand begründet, dass es sich bei den IV-Renten oft um Vollrenten handelt, weil - wegen der dem Abkommen zugrundeliegenden Risikoregelung - für die Berechnung der IV-Renten auch die spanischen Versicherangszeiten des Antragstellers mitberücksichtigt werden. Eine Abfindung käme in den IV-Rentenfällen somit ohnehin häufig nicht in Betracht.

Wie bereits verschiedentlich erwähnt, finden sich entsprechende Abfindungsregelungen bereits in einer ganzen Anzahl von Verträgen unseres Landes. Der Leitgedanke bei der Aufnahme der betreffenden Bestimmungen war dabei jeweils, die Arbeitsbelastung der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf möglichst zu vermindern und die bei Auslandsüberweisungen von Kleinstrenten anfallenden, in keinem Verhältnis zum auszubezahlenden Betrag stehenden hohen Verwaltungskosten zu vermeiden.

Das Zusatzabkommen bot Gelegenheit, die dargelegte Regelung noch zu verfeinern, indem man der betreffenden Person das Recht einräumt, zwischen der Rente und der Abfindung zu wählen, wenn die ihr zustehende AHV-Teilrente sich auf mehr als ein Zehntel, aber höchstens auf ein Fünftel der entsprechenden Vollrente beläuft (Art. l Ziff. 4).

Auf spanischer Seite bestand eine derartige Abfindungsregelung bisher lediglich für den Bereich der Altersrenten. Sie wird nun auf spanische Anregung hin durch eine entsprechende Regelung auf dem Gebiet der Hinterlassenenversicherung ergänzt. Sie ist in Absatz 3 des revidierten Artikels 13 (Art. l Ziff. 7 des Zusatzabkommens) umschrieben.

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Bei den Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der schweizerischen IV wurde eine Lücke, die zu stossenden Härtefällen führte, geschlossen. Die betreffenden Fälle hatten Spanien veranlasst, eine Revision der diesbezüglichen Abkommensregelung zu verlangen; eine entsprechende Anpassung war unseres Erachtens in sozialer Hinsicht gerechtfertigt und im übrigen gegenüber anderen Ländern bereits verwirklicht bzw. auf dem Weg der Realisierung. Wie erwähnt, ist das geltende schweizerisch-spanische Abkommen im Invaliditätsbereich nach dem System der Risikoversicherung ausgestaltet. Dänach

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übernimmt das Land, in dem das versicherte Risiko eintritt, die volle Leistungspflicht, wobei nötigenfalls die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten mitberücksichtigt werden. Nach schweizerischem (wie übrigens auch nach spanischem) Recht muss eine Person im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts versichert sein, um Versicherungsleistungen beanspruchen zu können. Bekanntlich ist in der Schweiz jedermann, der hier eine Erwerbstätigkeit ausübt oder seinen Wohnsitz hat, versichert und (von einigen Ausnahmen abgesehen) beitragspflichtig. Da die Invalidität im Sinne unserer Gesetzgebung aber meistens nicht gleichzeitig mit der Arbeitsunterbrechung, sondern im allgemeinen ungefähr ein Jahr (360 Tage) später eintritt, ist ein Ausländer, der in unserem Land keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt und sich hier nur aufhält, aber keinen eigentlichen Wohnsitz begründet, oder der unmittelbar nach Aufgabe seiner Beschäftigung in seine Heimat zurückgekehrt ist, bei Eintritt der Invalidität nicht mehr versichert und verliert jeglichen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV, ohne indessen in den Genuss irgendeiner Leistung der Versicherung seines Heimatlandes zu gelangen - gleichviel wie lange er versichert war.

Eine Teillösung wurde in diesem Zusammenhang bereits im Abkommen von 1969 vorgesehen, nämlich im Rahmen von Ziffer 9 des Schlussprotokolls; diese Regelung vermochte indessen nicht alle Fälle zu erfassen, so namentlich diejenigen nicht, in denen eine Person - wie es recht häufig vorkam - nach ihrem Unfall oder während ihrer Krankheit zu ihrer Familie in die Heimat zurückkehrte.

Im Zusatzabkommen (Art. l Ziff. 5) wird die erwähnte Schlussprotokollbestimmung übernommen, gleichzeitig aber ergänzt (die Ziffer 9 selbst wird aufgehoben und durch eine Vorschrift anderer Art ersetzt). Nach der neuen Formulierung bleibt ein spanischer Staatsangehöriger, der seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Krankheit oder Unfall aufgeben muss, während eines Jahres vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung an gerechnet versichert. Ein arbeitsunfähig gewordener Spanier verliert somit künftig seinen Anspruch auf IV-Leistungen nicht mehr, wenn er die Schweiz vorübergehend verlässt. Die Beurteilung seines Invaliditätsgrades muss allerdings in der Schweiz erfolgen; dies macht seine Rückkehr in unser Land erforderlich
und stellt sicher, dass die nötigen Abklärungen nach den Regeln unserer Versicherung durchgeführt werden.

Während des Jahres, in dem der betreffende Spanier gestützt auf die vorstehend dargelegte Regelung versichert bleibt, ist er übrigens beitragspflichtig; er wird damit gleich wie die anderen Versicherten behandelt und hat darüberhinaus Gelegenheit, nötigenfalls die für den Erwerb einer ordentlichen Rente unserer Invalidenversicherung erforderliche einjährige Mindestbeitragsdauer noch aufzufüllen.

Schliesslich bleibt der Betreffende auch während der Zeit, in der er Eingliederungsmassnahmen unserer IV erhält, im Sinne unseres Gesetzes versichert.

Das Zusatzabkommen (Art. l Ziff. 6) verbessert die Stellung der spanischen Arbeitnehmer aber auch im Bereich der Eingliederungsmassnahmen der IV, indem das von ihnen bisher für den Anspruch auf solche Leistungen verlangte Mindestbeitragsjahr gestrichen wurde. Sie werden somit den Schweizer Bürgern gleichgestellt und können Eingliederungsmassnahmen verlangen, sobald solche erforderlich sind. Entsprechende Regelungen finden sich bereits in unseren Ab-

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kommen mit Frankreich und Belgien; der schweizerisch-spanische Vertrag wurde somit diesen beiden Abkommen angepasst.

26 Auch die spanische Seite konnte im Rahmen des Zusatzabkommens einen Abkommensabschnitt revidieren, der sie nicht befriedigte. Dabei geht es um die Anwendung der spanischen Gesetzgebung im Rentenversicherungsbereich (Art. 11-15 des Abkommens).

, Die hauptsächlichsten Änderungen sind folgende: Zum einen werden schweizerische und spanische Zeiten künftig nicht mehr - wie nach dem Abkommen vorgesehen - in jedem Fall zusammengerechnet (totalisiert), sondern nur noch, wenn es notwendig ist. Bisher wurden gestützt auf die entsprechende Abkommensregelung die schweizerischen Versicherungszeiten der betreffenden Person auch dann für die Berechnung der Leistung mitberücksichtigt, wenn diese Person eigentlich genügend spanische Versicherungszeiten gehabt hätte, um aufgrund dieser Zeiten allein eine Volleistung beanspruchen zu können. Dieses Vorgehen konnte durch das Zusammenspiel von Totalisierung und Proratisierung zum paradoxen Ergebnis führen, dass der Berechtigte auf diese Weise eine niedrigere Leistung erhielt, als sie ihm aufgrund seiner spanischen Versicherungszeiten allein zugestanden hätte.

Zum ändern hat Spanien, wie erwähnt, nunmehr ebenfalls eine Regelung eingeführt, welche die Abgeltung von niedrigen Hinterlassenenrenten durch einmalige Abfindungen vorsieht.

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Durch Artikel l Ziffer 10 des Zusatzabkommens wird Artikel 28 des Abkommens abgeändert und damit die beidseitige Anerkennung des Rückgriffsrechts der Versicherungsträger des jeweiligen Partnerlandes gegenüber einer zum Schadenersatz verpflichteten Drittperson erleichtert. Die bisherige Regelung machte die Rückgriffsmöglichkeit davon abhängig, dass sowohl die für den betreffenden Versicherungsträger geltende Gesetzgebung als auch die gesetzlichen Vorschriften des Staates, in dem das Schadenereignis stattfand, ein Rückgriffsrecht für den in Betracht kommenden Versicherungszweig vorsahen. Nachdem den spanischen Rentenversicherungsträgern nur eine sehr beschränkte Regressmöglichkeit zusteht, in der schweizerischen AHV/IV aber mit der 9. AHV-Revision Subrogationsbestimmungen eingeführt wurden, wie sie bis anhin bereits in der schweizerischen Unfallversicherung galten, musste dieser neuen Rechtslage denn auch durch Anpassung von Artikel 28 des schweizerisch-spanischen Abkommens Rechnung getragen werden. Das Zusatzabkommen soll nun die schweizerische Sozialversicherung in die Lage versetzen, in Spanien Rückgriff zu nehmen, ohne befürchten zu müssen, dass sich die dortigen Gerichts- bzw.

Verwaltungsbehörden dem widersetzen, weil die spanischen Versicherungsträger nach den für sie geltenden Gesetzesbestimmungen nicht die gleichen Rechte haben.

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28 Auch im Bereich der Krankenversicherung bringt das Zusatzabkommen zwei Ergänzungen. So ändert es zum einen Ziffer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen. Durch diese Bestimmung wurde seinerzeit die Verpflichtung für den schweizerischen Arbeitgeber eingeführt, darüber zu wachen, dass seine spanischen Beschäftigten eine Krankenpflegeversicherung abschliessen. Diese Vorschrift, die in einigen unserer Abkommen enthalten ist, entspringt der Sorge um den Schutz der Arbeitnehmer, die sich meistens nicht bewusst sind, dass die Krankenversicherung in der Schweiz freiwillig ist, und sich diesbezüglich versichert glauben, nachdem sie ja in der AHV/IV beitragspflichtig und häufig auch gegen die Risiken Betriebsunfall und Berufskrankheit versichert sind. Es zeigte sich indessen, dass diese Regelung zwar für die in der Schweiz neu ankommenden Arbeitskräfte voll gerechtfertigt ist, hingegen wohl kaum mehr für Personen, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Man kann nämlich davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die seit mehreren Jahren in der Schweiz leben, über die Besonderheiten unseres Krankenversicherungssystems orientiert sind und daher in Kenntnis der Sache selbst darüber entscheiden können, ob sie bei einer Krankenkasse eine Krankenpflegeversicherung eingehen wollen oder nicht. Ziffer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen ist daher in diesem Sinne abgeändert worden (Art. l Ziff. 16).

Im weitern ermöglicht das Zusatzabkommen einer bisher von der Sozialversicherung in Spanien ausgeschlossenen Personengruppe, sich dort gegen das Krankheitsrisiko zu versichern. Um Sachleistungen der spanischen Krankenversicherung zu erhalten, muss man entweder Arbeitnehmer und als solcher in der spanischen Sozialen Sicherheit versichert sein oder eine Rente der spanischen Versicherung beziehen - was Anspruch auf den kostenlosen Bezug von Krankenpflegeleistungen gibt. Da für Bezüger ausländischer Renten keine Möglichkeit bestand, sich freiwillig zu versichern, kam es vor, dass Spanier oder Schweizer, die ihr ganzes Erwerbsleben in der Schweiz verbracht hatten und sich im Rentenalter in Spanien niederlassen wollten, sich dort nicht versichern konnten, weil sie nur eine schweizerische Rente bezogen. Auf Wunsch der Schweiz konnte dieses Problem nun im Zusatzabkommen gelöst werden, indem sich diese Personen künftig durch Beitragszahlung freiwillig versichern können.

29 Wir möchten darauf verzichten, auf die weiteren Bestimmungen des Zusatzabkommens näher einzutreten, und uns mit folgenden Hinweisen begnügen:

291 Durch Artikel l Ziffer 11 des Zusatzabkommens wird in das Abkommen ein neuer Artikel 29 a aufgenommen, der die Schaffung einer Gemischten Kommission vorsieht. Spanien legte Wert auf die Bildung dieses Gremiums ; es soll einberufen werden, sobald ein Vertragsstaat dies verlangt, und hat die Aufgabe, die

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richtige Durchführung des Abkommens zu überwachen und nötigenfalls Vertragsänderungen vorzuschlagen. Das schweizerisch-italienische Abkommen sieht bereits eine entsprechende Kommission vor; diese ist im Laufe dieser letzten Jahre bereits mehrere Male zusammengetreten.

292 Wie die Mehrzahl unserer bilateralen Abkommen wird künftig auch der schweizerisch-spanische Vertrag Flüchtlinge und Staatenlose erfassen, soweit sie im Gebiet Spaniens bzw. der Schweiz wohnen.

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Bedeutung des Zusatzabkommens

Das Zusatzabkommen ! zum Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien stellt einen wichtigen! Schritt in der Regelung der sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern dar. 13 Jahre sind seit dem Abschluss des Abkommens vergangen und im Verlaufe dieser Zeit ist offenkundig geworden, dass eine Anpassung des Vertrages unerlässlich war. Mit dem Ihnen nunmehr vorgelegten Zusatzabkommen wird das Abkommen gut an die sozialen Bedürfnisse der erfassten Personen angepasst und zu einem Vertragswerk ausgestaltet, das unseren jüngsten Abkommen mit .anderen Staaten entspricht. Die auf schweizerischer Seite vorgesehenen Neuregelungen gehen dabei indessen nicht über das hinaus, was bereits mit anderen Ländern vereinbart worden ist.

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Finanzielle Auswirkungen des Zusatzabkommens

Bei den finanziellen Auswirkungen sind zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen, nämlich die Folgen für die Versicherungsausgaben im Leistungsbereich und die bei der Durchführung jeder neuen Regelung anfallenden Verwaltungskosten.

Was zunächst die leistimgsmässigen Aufwendungen unserer Rentenversicherung betrifft, so werden die Leistungen der Invalidenversicherung sicherlich zunehmen, werden doch künftig weitere Personen IV-Renten und Eingliederungsmassnahmen erhalten, denen bislang ein Anspruch darauf verwehrt war. Dabei dürfte es sich aber nur um eine beschränkte Zahl von Fällen handeln.

Die anderen Bestimmungen des Zusatzabkommens werden demgegenüber keine zusätzlichen Aufwendungen im Leistungsbereich nach sich ziehen.

Auf dem Gebiet der Verwaltungskosten wird die neue Regelung, nach der in bestimmten Fällen zwischen Rente und einmaliger Abfindung gewählt werden kann, ohne Zweifel für die Schweizerische Ausgleichskasse arbeitsmässig eine gewisse Mehrbelastung bringen, doch wird auch sie sich in beschränktem Rahmen bewegen. Unter diesen Umständen dürfte es nicht nötig sein, eine zusätzliche Arbeitskraft einzustellen.

Die neue Subrogationsregelung schliesslich wird kaum zu einer spürbaren Erhöhung der Verwaltungskosten führen, weil die Rückgriffsmöglichkeit bereits im 1075

geltenden schweizerisch-spanischen Abkommen vorgesehen ist. Dank der Neuerung dürften vielmehr umgekehrt die von schadenersatzpflichtigen Drittpersonen erhaltenen Beträge gesamthaft zunehmen und somit der schweizerischen Sozialversicherung weitere Einnahmen zufliessen.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Der Ihnen unterbreitete Entwurf steht im Einklang mit den Zielen unserer Politik im Bereiche der Sozialen Sicherheit, so wie sie in den Richtlinien der Regierungspolitik umschrieben wurden.

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Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Nach den Artikeln 34bis und 34iuater der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alters-, Hinterlassenën- und Invalidenversicherung ermächtigt. Nach Artikel 8 der Bundesverfassung steht ihm ausserdem das Recht zu, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Das Ihnen mit der vorliegenden Botschaft unterbreitete Zusatzabkommen ändert und ergänzt das Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969. Es teilt daher das rechtliche Schicksal des Abkommens und gilt zunächst für ein Jahr, worauf sich die Geltungsdauer zusammen mit derjenigen des Abkommens von Jahr zu Jahr erneuert, sofern dieses nicht drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird. Ferner sieht das Zusatzabkommen nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt auch keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Es untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss Entwurf betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1982 '), beschliesst:

Art. l 1 Das am 11. Juni 1982 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

'> BEI 1982 III 1067

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Zusatzabkommen Übersetzung') zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit Abgeschlossen in Bern am 11. Juni 1982

Der Schweizerische Bundesrat und die Spanische Regierung, vom Wunsche geleitet, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969 (nachstehend «Abkommen» genannt) zu ergänzen, sind übereingekommen, ein Zusatzabkommen zum genannten Abkommen abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Adelrich Schuler, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern, Die Spanische Regierung: Seine Exzellenz Herrn Adolfo Martin-Gamero y Gonzalez-Posada, Botschafter Spaniens in der Schweiz.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: Artikel l 1. Artikel l Absatz l Buchstabe A Buchstabe b des Abkommens wird wie folgt ergänzt: « (v) das Versicherungssystem für (vi) das Versicherungssystem für (vii) das Versicherungssystem für (viii) das Versicherungssystem für (ix) das Versicherungssystem für (x) das Versicherungssystem für (xi) das Versicherungssystem für (xii) das Versicherungssystem für

die Arbeitnehmer im Kohlenbergbau die Eisenbahnangestellten die Künstler die Schriftsteller die Handelsvertreter die Toreros die berufsmässigen Fussballspieler die Studenten»

'' Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Soziale Sicherheit 2. Artikel l Absatz 11 Buchstabe B des Abkommens wird durch einen Buchstaben e mit folgendem Wortlaut ergänzt: «e. auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung, jedoch nur bezüglich des vierten und fünften Abschnitts des Abkommens, der Ziffern 14, 15 und 16 des Schlussprotpkplls zum Abkommen sowie der durch dieses Zusatzabkommen eingefügten Ziffer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen.» 3. Nach Artikel 4 des Abkommens wird ein Artikel 4a mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, sind nach der Gesetzgebung dieser Vertragspartei versichert.» 4. Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung: «Hat ein spanischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein spanischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.

Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der spanische Staatsangehörige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich der spanische Staatsangehörige bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.» 5. Nach Artikel 7 des Abkommens wird ein Artikel 7.a mit folgendem Wortlaut eingefügt: «' Für den Erwerb des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenleistung gelten spanische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge von Krankheit oder
Unfall aufgeben müssen, deren Invalidität aber in diesem Land festgestellt wird, für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung mit nachfolgender Invalidität an, als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung und

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Soziale Sicherheit haben Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.

2 Als Versicherte im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung gelten auch spanische Staatsangehörige, die nach Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten.» 6. In Artikel 8 des Abkommens entfällt die Bezeichnung Absatz 2 und die Absätze l und 3 werden gestrichen.

·7. Der dritte Abschnitt 1. Kapitel Unterabschnitts des Abkommens erhält folgende Fassung: «Artikel 11 War ein Arbeitnehmer, auf den dieses Abkommen Anwendung findet, nacheinander oder abwechslungsweise den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien unterstellt, so können für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen gemäss diesem Unterabschnitt auf spanischer Seite die auf Grund beider Gesetzgebungen zurückgelegten Beitragszeiten und die ihnen gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet werden, soweit sie sich nicht überschneiden.

Artikel 12 Erfüllen ein Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen nach der spanischen Gesetzgebung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alters- oder Hinterlassenenleistungen, ohne dass die im vorhergehenden Artikel vorgesehene Zusammenrechnung von Zeiten erforderlich ist, so gewährt der zuständige spanische Träger eine Leistung, die sich ausschliesslich auf Grund der nach der spanischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet.

Artikel 13 1 Erfüllen ein Arbeitnehmer oder seine Hinterlassenen nur unter Berücksichtigung, von nach der spanischen Gesetzgebung zurückgelegten Beitragszeiten und von ihnen gleichgestellten Zeiten die von dieser Gesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersoder Hinterlassenenleistungen nicht, so prüft der zuständige spanische Träger, ob unter Zusammenrechnung der nach der Gesetzgebung beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten ein Anspruch auf entsprechende Leistungen besteht. Ist dies der Fall, so legt der zuständige Träger den Betrag der Leistungen wie folgt fest: a. Er berechnet zunächst den theoretischen Betrag der Leistung, auf die der Berechtigte Anspruch hätte, wenn alle Versicherungszeiten nach der spanischen Gesetzgebung zurückgelegt worden wären.

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b. Aufgrund des so ermittelten Betrages berechnet er sodann den Teil dieser Leistung, der dem Verhältnis entspricht, in dem die nach der spanischen Gesetzgebung zurückgelegten Zeiten zur Summe aller Zeiten stehen, die nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien zurückgelegt worden sind; dieser Betrag bildet die dem Berechtigten geschuldete Leistung. Bei der Berechnung der Altersrenten darf die Gesamtzahl der nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien zurückgelegten Zeiten nicht die von der spanischen Gesetzgebung dafür vorgesehene Höchstdauer überschreiten.

2

Bei der Anwendung von Absatz l werden Arbeitnehmer, die der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder eine Leistung dieser Versicherung beziehen, betrachtet, als würden sie die Bedingungen zur Antragstellung erfüllen und als wären sie nach der spanischen Gesetzgebung über Alters- und Hinterlassenenversicherung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen dieser Gesetzgebung versichert.

3 Hat ein Schweizer Bürger, der nicht in Spanien wohnt, Anspruch auf eine gemäss Absatz l berechnete Alters- oder Hinterlassenenrente, die weniger als ein Zehntel des in Spanien geltenden Mindestlohnes beträgt, so wird ihm an Stelle der Rente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein Schweizer Bürger, der eine solche Rente bezogen hat, Spanien endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt. :

Beträgt die Rente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel des erwähnten Mindestlohnes, so kann der Schweizer Bürger, der nicht in Spanien wohnt oder der Spanien endgültig yerlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich der Schweizer Bürger bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb Spaniens aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in Spanien bereits eine Rente bezogen hat.

Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die spanische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.

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Für die Gewährung einer Invalidenleistung infolge von Krankheit und sofern wegen des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit in einem Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer der spanischen Gesetzgebung unterstellt war, ein spanischer Träger leistungspflichtig ist, hat dieser Träger den in Absatz l Buchstabe a erwähnten theoretischen Betrag zu gewähren, wobei er die nach den Gesetzgebungen beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenrechnet.

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Artikel 14 Sind bei der Anwendung von Artikel 13 ein Teil oder alle der von einem Arbeitnehmer gewählten Beitragszeiten, die zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die ihm zustehende Leistung dienen, nach der schweizerischen Gesetzgebung zurückgelegt worden, so bestimmt der zuständige spanische Träger diese Bemessungsgrundlage, indem er von den niedrigsten Beitragsansätzen ausgeht, die während dieser Zeit oder einem Teil davon für Arbeitnehmer desselben Berufes, den die leistungsberechtigte Person zuletzt in Spanien ausgeübt hat, dort gegolten hätten. Bei Selbständigerwerbenden oder anderen Berufsgmppen mit entsprechendem Beitragssystem ist von der Beitragsgrundlage auszugehen, auf der der Erwerbstätige zuletzt Beiträge entrichtet hat.

Die anzuwendende Bemessungsgrundlage darf in keinem Fall den Durchschnitt des während der gewählten Zeitdauer geltenden Mindestlohnes unterschreiten.

Artikel 15 Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie spanische Staatsangehörige Anspruch auf die Leistungen für vorübergehende und dauernde Invalidität aus der spanischen Sozialen Sicherheit. Die anfänglichen Feststellungen bezüglich des Grades einer teilweisen oder vollen dauernden Erwerbsunfähigkeit im gewöhnlichen Beruf werden jedoch nicht neu vorgenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad von Schweizer Bürgern verschlimmert, die ausserhalb Spaniens wohnen.» 8. Artikel 22 Absatz l des Abkommens erhält folgende Fassung: «Bei der Anwendung dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: in bezug auf die Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung; in bezug auf Spanien: das Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit.» 9. Artikel 25 des Abkommens wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 2 Die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die Versicherungsträger der Vertragsparteien können bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren.» 10. Artikel 28 Absatz l des Abkommens erhält folgende.Fassung: «' Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Rechtsvorschriften gegen einen Drit-

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ten Anspruch auf Ersatz dieses Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den verpflichteten Versicherungsträger der ersten Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; die zweite Vertragspartei erkennt diesen Übergang an.» 11. Nach Artikel 29 des Abkommens wird ein Artikel 29 a mit folgendem Wortlaut eingefügt: «' Die Vertragsparteien bestellen eine Gemischte Kommission, die unter Vorbehalt der durch dieses Abkommen festgelegten Zuständigkeiten dessen richtige Durchführung überwacht sowie weitere Probleme erörtert, die mit den von diesem Abkommen erfassten Zweigen der Sozialen Sicherheit zusammenhängen. Sie kann gegebenenfalls Vorschläge für die Revision des Abkommens, des zugehörigen Schlussprotokolls, des oder der Zusatzabkommen und der entsprechenden Verwaltungsvereinbarungen unterbreiten.

2 Der Gemischten .Kommission gehören Vertreter der beteiligten Verwaltungen der beiden Vertragsparteien in gleicher Zahl an. Jede Delegation kann die erforderlichen Experten beiziehen.

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Die Gemischte Kommission tritt auf Ansuchen der einen oder anderen Vertragspartei wechselweise in der Schweiz oder in Spanien zusammen.» 12. Artikel 30 Absatz 5 des Abkommens wird gestrichen.

13. Ziffer 1; des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen.

14. Nach Ziffer 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird eine Ziffer 2a mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, für Staatenlose sowie für deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten, wenn sie im Gebiet einer Vertragspartei wohnen. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.

Staatenlos ist eine Person, die von keinem Staat in Anwendung seiner Gesetzgebung als sein Staatsangehöriger angesehen wird.» 15. Ziffer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird gestrichen und durch eine neue Ziffer 9 mit folgendem Wortlaut ersetzt: «Vor Inkrafttreten des Abkommens erfolgte Rückvergütungen von an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträgen stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten in Anwendung von Artikel 10 des Abkommens nicht entgegen; in-diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Feiträge mit den auszuzahlenden Renten verrechnet.»

1083

Soziale Sicherheit 16. Ziffer 14 des Schlussprotokolls zum Abkommen erhält folgende Fassung: «Soweit die in der Schweiz beschäftigten spanischen Arbeitnehmer - ausgenommen sind Arbeitnehmer mit Niederlassungsbewilligung - nicht bereits im Genüsse einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen, und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die erforderlichen Beiträge an ihrem Lohne abziehen; anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vorbehalten.» 17. Das Schlussprotokoll wird durch eine Ziffer 17 mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Auf Antrag und gegen Bezahlung der von der zuständigen spanischen Behörde jährlich festgesetzten Beiträge haben die in Spanien wohnenden Bezüger der verschiedenen, von der schweizerischen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit vorgesehenen Renten sowie die in ihrem Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen wie die Bezüger spanischer Renten Anspruch auf die von der spanischen Gesetzgebung vorgesehene Übernahme der Kosten für Sachleistungen.» Artikel 2 1

Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Madrid ausgetauscht.

2 Es tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Artikel 3

Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das Abkommen und unter den in dessen Artikel 33 vorgesehenen Bedingungen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 11. Juni 1982, in zwei Urschriften, in französischer und spanischer Sprache, beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Adelrich Schuler 8844

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Für die Spanische Regierung: Adolfo Martin-Gamero y Gonzalez-Posada

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen über Soziale Sicherheit mit Spanien vom 10. November 1982

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1982

Année Anno Band

3

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52

Cahier Numero Geschäftsnummer

82.073

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1982

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1067-1084

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