Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen # S T #

vom 7. Juli 1982

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die sechsjährige Amtsdauer der im Jahre 1977 gewählten eidgenössischen Geschworenen läuft am 31. Dezember 1983 ab. Wir laden Euch daher ein, bis zu diesem Zeitpunkt die Neuwahl für die Amtsdauer 1984 bis 1989 vorzunehmen.

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Die Wahl der eidgenössischen Geschworenen richtet sich nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (SR 312.0), die bestimmen, dass die Wahl der Geschworenen durch die kantonalen Parlamente vorzunehmen ist.

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Zu Artikel 4 Absatz l letztem Satz des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ist zu bemerken, dass nach steter Übung und in analoger Anwendung des alten Artikels 72 der Bundesverfassung bei der Verteilung der Geschworenen auf die Wahlkreise eine Bruchzahl von mehr als 5000 Einwohnern für 10 000 Einwohner zu zählen ist. Jedoch darf, abgesehen von der hiernach genannten Ausnahme, eine solche Bruchzahl im gleichen Kanton selbstverständlich nur einmal berücksichtigt werden. Jeder Kanton wird daher die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben, damit im Endergebnis ein Geschworener auf je 10 000 Einwohner des ganzen Kantonsgebietes kommt.

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Wo das Gebiet eines Kantons nach Artikel 3 des erwähnten Gesetzes zwei Assisenbezirken zugeteilt ist (Bern, Freiburg, Graubünden, Wallis und Jura), sind die Geschworenen so auf das Kantonsgebiet zu verteilen, dass die Bevölkerung jeder Sprache möglichst genau die Anzahl erhält, die dem Verhältnis von einem Geschworenen auf 10 000 Einwohner entspricht. Zu diesem Zweck kann, abweichend von Ziffer 2 hievor, eine Bruchzahl von mehr als 5000 Einwohnern zweimal für 10 000 Einwohner gezählt werden, nämlich einmal für die Bevölkerung der einen Sprache und einmal für jene der ändern Sprache.

Für die Verteilung der Geschworenen auf die Kantone oder die Sprachgebiete der Kantone ist das Ergebnis der eidgenössischen Volkszählung von igSO^massgebend.

') BEI 1982 I 193 882

1982-505

Wahl der eidgenossischen Geschworenen Darnach ergibt sich folgende 1. Zurich 2. Bern 1) 3. Luzern 4. Uri 5. Schwyz 6. Obwalden 7. Nidwalden 8. Glanis 9. Zug 10. Freiburg 1) . i . . .

ll.Solothurn 12. Basel-Stadt 13. Basel-Landschaft

Verteilung: 112 91 30 3 10 3 3 4 8 19 22 20 22

14. Schaffhausen 15. Appenzell A. Rh 16. Appenzell I. Rh 17. St. Gallen, 18. Graubünden 1) 19. Aargau 20. Thurgau 21. Tessin 22. Waadt 23. Wallis 1) 24. Neuenburg 25. Genf 26. Jura 1)

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:..

7 5 1 39 16 45 18 27 53 22 16 35 6

Wir ersuchen Euch, gleich nach der Wahl Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Wohnort der Gewahlten in alphabetischer Reihenfolge, in den Kantonen Bern, Freiburg, Graubiinden, Waliis, und Jura getrennt nach Assisenbezirken, der Bundeskanzlei sowie dem Schweizerischen Bundesgericht mitzuteilen.

Wir bemitzen diesen Anlass, urn Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns Gottes Machtschutz ,zu empfehlen.

,

7. Juli 1982

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundesprasident: Honegger Der Bundeskanzler: Buser

8560

') Unter Vorbehalt von Ziffer 3 hievor.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Wahl der eidgenössischen Geschworenen vom 7. Juli 1982

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10.08.1982

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