99.087 Botschaft über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf vom 17. November 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, Sehr geehrter Herr Präsident, Sehr geehrte Damen und Herren, Mit der vorliegenden Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Finanzhilfen für die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf sowie den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Umwandlung des Restbetrags der der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf gewährten Darlehen zum Erwerb oder Bau des Geneva Executive Center (GEC, Internationales Haus der Umwelt), des Verwaltungsgebäudes Montbrillant (IAM), des Gebäudes des Internationalen Handelszentrums (ITC) und des Verwaltungsgebäudes Varembé (IAV) in eine Schenkung zur Annahme.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. November 1999

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

10676

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin

1999-5822

453

Zusammenfassung Mit der vorliegenden Botschaft schlägt der Bundesrat den eidgenössischen Räten vor, gewisse vom Bund seit 1995 angewandte Massnahmen zugunsten internationaler Organisationen in Genf weiterzuführen und auszudehnen.

Das sogenannte «internationale Genf» ­ d. h. die Aktivitäten von rund 30 000 Personen im Bereich der internationalen Organisationen und Verhandlungen ­ wie übrigens auch die anderen internationalen Organisationen mit Sitz in den Kantonen Waadt, Bern und Basel bilden für die gesamte Eidgenossenschaft eine Bereicherung sowie einen Trumpf für unsere Aussenpolitik. Der Bundesrat misst ihm deshalb grosse Bedeutung zu.

Die traditionelle Gaststaatpolitik des Bundes auf dem Gebiet der internationalen Organisationen hat sich seit Beginn der neunziger Jahre an eine neue Wettbewerbssituation mit anderen Gaststädten anpassen müssen. In diesem veränderten Umfeld hat der Bundesrat in eigener Kompetenz oder mit Zustimmung der eidgenössischen Räte mehrere Massnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und insbesondere zur Festigung des Platzes Genf als eines der wichtigsten Weltzentren für internationale Organisationen ergriffen.

Es handelt sich dabei um folgende Massnahmen: ­

besondere Bedingungen zugunsten der Welthandelsorganisation: Übernahme der regelmässigen Unterhaltskosten für das Centre William Rappard (BB vom 6. Oktober 19951) sowie der Unterhalts- und Betriebskosten des neuen, anstossenden Konferenzsaals (BB vom 24. März1995 2),

­

Gewährung neu zinsloser und innert 50 Jahren rückzahlbarer Darlehen an internationale Organisationen (BB vom 21. Juni1996 3),

­

Zurverfügungstellung von Gebäulichkeiten für internationale Organisationen im Mietverhältnis zu vorteilhaften Bedingungen ­ bislang handelt es sich dabei um das Palais Wilson und das Geneva Executive Center (seit dem 14. September 1999 «Internationales Haus der Umwelt» genannt), dem Sitz des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der in den Bereichen Umweltschutz und Entwicklung tätigen Organisationen; künftig wird diese Massnahme auf weitere Organisationen erstreckt werden, die Mieter der Immobilienstiftung für internationale Organisationen (FIPOI) oder des Bundes sind.

1 2 3

454

SR 617.1/AS 1996 648 SR 617.2/AS 1998 1460 SR 617.0/AS 1996 2682

Diese Massnahmen waren bisher in ihrer Gültigkeit zeitlich beschränkt. Der Bundesrat schlägt vor, ihnen dauerhaften Charakter zu verleihen und unterbreitet Ihnen zu diesem Zweck den Entwurf zu einem Bundesgesetz und zu einem einfachen Bundesbeschluss.

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Botschaft 1

Allgemeiner Teil

1.1

Einleitung

Die traditionelle Politik zur Aufnahme internationaler Organisationen in der Schweiz geht auf das 19. Jahrhundert zurück und bestand bis vor kurzem im Wesentlichen in der Zurverfügungstellung von Bauland, der Gewährung von Baukrediten zu vorteilhaften Bedingungen sowie der Achtung der üblichen Vorrechte und Immunitäten.

Seit Beginn der neunziger Jahre zeichnete sich weltweit allgemein eine Periode des politischen und wirtschaftlichen Wandels ab. Im Bereich der internationalen Organisationen kam eine härtere Konkurrenz zwischen verschiedenen Gaststädten hinzu.

Die Gaststaatpolitik der Schweiz passte sich diesem neuen Umfeld an, und es wurde eine gewisse Anzahl bedeutender, jedoch zeitlich beschränkter finanzieller Massnahmen ergriffen, um den von unserem Land und insbesondere von Genf erworbenen Stellenwert als Sitz internationaler Organisationen und Tagungsort internationaler Konferenzen zu wahren.

Der Bundesrat hat im Verlaufe der Zeit feststellen dürfen, dass diese Massnahmen gerechtfertigt waren und das angestrebte Ziel zu erreichen vermochten. Das Bundesgesetz und der Bundesbeschluss, die in der vorliegenden Botschaft vorgeschlagen werden, zielen darauf ab, diese Politik weiterzuführen.

1.2

Übersicht über die Entwicklungen der letzten Zeit

Das sogenannte «internationale Genf» ­ d. h. die Aktivitäten von rund 30 000 Personen im Bereich der internationalen Organisationen und Verhandlungen ­ wie übrigens auch die anderen internationalen Organisationen mit Sitz in den Kantonen Waadt, Bern und Basel bilden nicht nur einen wichtigen Bestandteil des Wirtschaftslebens der betroffenen Kantone, sondern leisten auch einen bedeutenden Beitrag an die gesamte Eidgenossenschaft. Es handelt sich um ein traditionelles und charakteristisches Element unseres Landes, das im Ausland und von Tausenden alljährlich in der Schweiz zu Besuch weilenden Delegierten auch als solches anerkannt wird, um eine Quelle von Menschen und Ideen aus anderen Ländern, um einen Trumpf für unsere Aussenpolitik, einen Teil unseres Erbes und einen Bestandteil der Zukunft unseres Landes.

Es geht darum, diesen Sektor zu erhalten und mit Umsicht nachhaltig zu entwickeln, wobei darauf geachtet werden soll, dass einerseits Qualität und Nutzen gesteigert und andrerseits die der öffentlichen Hand erwachsenden Kosten begrenzt werden.

Die Politik zur Aufnahme internationaler Organisationen in der Schweiz und insbesondere in Genf wurde vom Bundesrat mit Unterstützung der eidgenössischen Räte und der betroffenen Kantone im Verlauf des vergangenen Jahrzehnts entwickelt und strukturiert und bildete Gegenstand eines ausführlichen, am 11. November 1998

456

veröffentlichten Berichts4, worauf noch eingehend Bezug genommen wird. An dieser Stelle soll dieser Bericht rekapituliert werden.

Vor den neunziger Jahren kannte die Stellung von Genf und der Schweiz im Bereich der multilateralen Diplomatie aus historischen und politischen Gründen praktisch keine Konkurrenz. So befindet sich Genf, das heute 19 zwischenstaatliche Organisationen, mehr als 120 nichtstaatliche internationale Organisationen (NGOs) und die ständigen Missionen von mehr als 140 Ländern beherbergt, derzeit unter den wichtigsten Weltzentren für internationale Organisationen.

Das Ende der Rivalitäten zwischen Ost und West führte auch im Bereich der internationalen Organisationen zu einem grundlegenden Wandel, der mit einer Wirtschaftsrezession und einer Tendenz zur Deregulierung auf sämtlichen Gebieten einherging. Wie auch die Staaten sahen sich die Organisationen gezwungen, ihre Budgets zu kürzen und innovativer zu handeln als zuvor. Zu dieser Zeit machte sich die aktive Konkurrenz anderer Städte ­ angeführt von Bonn ­ bemerkbar, die versuchten, internationale Organisationen anzuziehen und mitunter bereit waren, dafür einen hohen Preis zu entrichten.

Ab diesem Zeitpunkt war die traditionelle Politik der Schweiz, die im Wesentlichen auf der Zurverfügungstellung von Grundstücken und der Gewährung von Darlehen zu vorteilhaften Zinssätzen und mit langen Rückzahlungsfristen beruhte, nicht mehr ausreichend. Anderswo wurden den Organisationen Gebäulichkeiten frei von Miete angeboten. Bonn übernahm ausserdem alle Umzugs- und Einrichtungskosten. Obschon Genf und die Schweiz in qualitativer Hinsicht im Vergleich mit ihren neuen Konkurrenten aufgrund des Arbeitsumfelds, des Synergieeffekts, der Bequemlichkeit der Räumlichkeiten usw. ein ausgezeichneter Standort blieb, erzeugten die anderswo angebotenen rein finanziellen Vorteile doch einen Druck, den weder der Bund noch Genf ausser Acht lassen konnten, wenn sie nicht das Risiko des Wegzugs so wichtiger Organisationen wie beispielsweise der Welthandelsorganisation (WTO) in Kauf nehmen wollten.

Ein neuer Ansatz wurde unerlässlich. Dies bedingte eine klare Vision der anzustrebenden Ziele, der festzusetzenden Prioritäten, der dafür bereitzustellenden finanziellen Mittel und der nichtzuüberschreitenden Grenzen.

Im Januar 1995 wurde eine Arbeitsgruppe,
die Ständige gemeinsame Arbeitsgruppe Bund-Kanton Genf über die Prioritäten des internationalen Genf (Groupe permanent conjoint Confédération-Canton de Genève sur les priorités de la Genève internationale) gebildet mit dem Auftrag, die Bedürfnisse des internationalen Genf zu untersuchen, eine Strategie für die kommenden Jahre auszuarbeiten und die besten Mittel zur Festigung des Standorts Genf als internationales Zentrum in einem vom Wettbewerb zwischen den Gaststädten geprägten Umfeld zu identifizieren. Diese Gruppe unter der Leitung des damaligen Staatssekretärs für auswärtige Angelegenheiten, Jakob Kellenberger, erstattete einen Bericht, der vom Bundesrat und vom Genfer Staatsrat im Oktober desselben Jahres genehmigt wurde. Die darin enthaltenen Empfehlungen dienten als Grundlage für zahlreiche seither ergriffene Massnahmen.

Die Gruppe führt ihre Arbeit fort, welche die gemeinsame Problemlösung und Entscheidungsfindung fördert.

4

Bericht über die Politik des Bundes bezüglich der Aufnahme von internationalen Organisationen in Genf und der FIPOI vom 11. November 1998.

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Zusammenfassend lässt sich unsere Gaststaatpolitik wie folgt umschreiben: ­

In Bezug auf die Ansiedlung internationaler Organisationen in Genf wird vermehrt die Konsolidierung und weniger das Wachstum angestrebt, und die Qualität wird der Quantität vorgezogen, um die Bemühungen auf prioritäre Bereiche zu konzentrieren, in denen interessante Arbeitssynergien erhalten und entwickelt werden können.

­

Die Stellung von Genf als Zentrum für internationale Konferenzen und Tagungen wird gefestigt.

­

Bestimmte weitere Aspekte unserer Politik werden verbessert, unter anderem die Information über Genf, die Integration der internationalen Gäste und die Aufnahmebedingungen für NGOs5.

Es soll hier nicht im Detail auf die konkreten Massnahmen eingegangen werden, die von Bund und Kanton Genf seither eingeführt worden sind und namentlich die internationalen Konferenzen (kostenlose Benützung des Internationalen Konferenzzentrums von Genf (CICG) für einen ausgedehnten Benützerkreis), die Aufnahme internationaler Funktionäre und Mitglieder der ständigen Missionen, den Aufbau der Missionen der am wenigsten entwickelten Länder, die Unterstützung der NGOs, die Suche nach Lösungen für Arbeitsstreitigkeiten zwischen privaten Hausangestellten und Arbeitgebern im Genuss von Immunitäten usw. betreffen. Zu diesem Zweck sei auf den Bericht des Bundesrates vom 11. November 1998 verwiesen. Wenn immer möglich erstrecken sich diese Massnahmen selbstverständlich auf die Gesamtheit der in unserem Lande ansässigen Organisationen, auch auf jene ausserhalb der Region Genf.

1.3

Die derzeitige Immobilienpolitik

Die vom Bund im Immobilienbereich ergriffenen Massnahmen sind hier ausführlicher zu beleuchten, da sie Gegenstand dieser Botschaft sind.

All diese Massnahmen bezwecken die Verringerung der Fixkosten der begünstigten Organisationen und dienen der Annäherung an die von anderen internationalen Städten angebotenen Bedingungen.

a)

5 6

458

1995 setzte sich der Bundesrat im Verlauf schwieriger Verhandlungen und mit der Unterstützung der eidgenössischen Räte und des Kantons Genf dafür ein, dass der von Bonn begehrte Sitz der WTO in Genf verblieb. In diesem Zusammenhang wurde zwischen dem Bund, dem Kanton Genf, der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI)6 und der WTO ein «Infrastrukturvertrag» abgeschlossen, um die gegenüber der WTO einge-

S. Verzeichnis der Abkürzungen in Anhang 1.

Die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen ist eine privatrechtliche Stiftung, die 1964 vom Bund und vom Kanton Genf gegründet wurde. Laut ihren Statuten bezweckt die FIPOI, den zwischenstaatlichen Organisationen (ausnahmsweise auch NGOs), die ihren Sitz in Genf haben oder dort internationale Konferenzen abhalten, Gebäude zur Verfügung zu stellen. Die für ihre Aktivitäten erforderlichen Mittel werden ihr vom Bund in Form von Darlehen und Schenkungen sowie vom Kanton in Form von Schenkungen und Grundstücken im Baurecht bereitgestellt. Die FIPOI kann den Bau von Immobilien finanzieren, Gebäulichkeiten selbst vermieten, kaufen oder verwalten oder aber den internationalen Organisationen den Kauf, die Erstellung oder den Umbau von Gebäuden erleichtern. Sie ist Eigentümerin mehrerer Bauten, namentlich des CICG.

gangenen Verpflichtungen im Immobilienbereich zu regeln. Aufgrund besonderer Umstände verpflichtete sich die Schweiz in einer ausserordentlichen Geste, der WTO das Centre William Rappard (CWR) zu schenken, das heisst, auf den Restbetrag der für den Erwerb und die Renovation des Gebäudes gewährten Darlehen zu verzichten sowie den baulichen Unterhalt für das Gebäude zu übernehmen (Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 7).

b)

Gleichzeitig verpflichtete sich die Schweiz zum Bau eines an das CWR anstossenden Konferenzsaals ­ der am 16. Februar 1998 eingeweiht wurde und seither voll ausgelastet ist ­ sowie zur Übernahme der Unterhalts- und Betriebskosten (Bundesbeschlüsse vom 13. 8 und vom 24. März 1995 9).

c)

1996 verabschiedeten die eidgenössischen Räte neue Rückzahlungsbedingungen für die Darlehen der FIPOI zugunsten der internationalen Organisationen (Bundesbeschlüsse vom 18.10 und 21. Juni 199611). So profitieren die internationalen Organisationen, die Eigentümer ihrer Gebäulichkeiten sind, seither von zinslosen Baukrediten des Bundes, rückzahlbar innert 50 Jahren.

Der Kanton Genf stellt die Grundstücke im Baurecht hinfort gratis zur Verfügung.

d)

Dieselben Darlehensbedingungen wurden bezüglich der von internationalen Organisationen in Genf gemieteten Räumlichkeiten vorgesehen, die der Bund finanziert hat und die sich entweder im Eigentum des Bundes oder der FIPOI befinden. Auch wenn diese Bedingungen für die Nutzniesser vorteilhaft sind und der FIPOI daraus zwangsläufig kein Gewinn erwachsen kann, ergeben sich infolge der Abschreibungen dennoch Fixkosten zu Lasten der Organisationen, die andere Städte den Nutzniessern nicht in Rechnung stellen. Mit anderen Worten sind die Mieter der FIPOI grundsätzlich zur Zahlung einer Miete verpflichtet, welche die Rückzahlung der Darlehen für den Kauf oder Bau von Gebäuden beinhaltet, was anderswo nicht immer der Fall ist. Besorgt über diese Situation, die Genf zu benachteiligen drohte, ergriff der Bundesrat in den vergangenen Jahren von Fall zu Fall Massnahmen zur direkten oder indirekten Verringerung dieser Kosten der internationalen Organisationen. Im Rückblick haben sich diese im Zusammenhang mit dem gegenwärtig herrschenden Konkurrenzkampf ergriffenen Massnahmen als notwendig erwiesen.

Mit der vorliegenden Botschaft schlagen wir den eidgenössischen Räten vor, die ergriffenen Massnahmen weiterzuführen und auszudehnen, wie dies der Bundesrat im Bericht des Bundesrates über die Politik des Bundes bezüglich der Aufnahme von internationalen Organisationen in Genf und der FIPOI vom 11. November 1998 in Beantwortung zweier Postulate von Nationalrat Theo Meyer von 1994 und 1997 erwähnt hat. Zu diesem Zweck unterbreiten wir Ihnen ein Bundesgesetz und einen Bundesbeschluss.

7 8 9 10 11

SR 617.1/AS 1996 648 BBl 1995 II 461 SR 617.2/AS 1998 1460 BBl 1996 III 103 SR 617.0/AS 1996 2682

459

2

Besonderer Teil

2.1

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die FIPOI und Bundesbeschluss über die Umwandlung des Restbetrags der Darlehen der FIPOI für den Erwerb oder den Bau bestimmter Gebäude

2.1.1

Darlehen und Beiträge an die FIPOI (Art. 1 des Gesetzes)

Zwischen 1950 und 1999 gewährte der Bund zu Gunsten von in Genf ansässigen internationalen Organisationen Darlehen im Gesamtbetrag von 885,9 Millionen Franken (Verzeichnis der Darlehen in Anhang 2). Per 31. Dezember 1999 belaufen sich die rückzahlbaren Beträge auf 573,9 Millionen Franken. Während derselben Zeitspanne betrugen die vom Bund geleisteten à-fonds-perdu-Beiträge 143 Millionen Franken (Anhang 3).

Mit Bundesbeschluss vom 21. Juni 199612, der bis zum 30. September 2001 in Kraft bleibt, beschlossen die eidgenössischen Räte, dass der Bund der FIPOI zinslose Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens 50 Jahren13 und in Ausnahmefällen àfonds-perdu-Beiträge gewähren kann.

Diese Politik ist in der Zwischenzeit umgesetzt worden, und es darf festgestellt werden, dass sie ihre Ziele erreicht hat. Es liegt bestimmt im Interesse der internationalen Organisationen, namentlich der grössten, über zinslose Darlehen des Bundes zu verfügen, Eigentümer von Bauten zu sein, die nach ihren oftmals bedeutenden und spezifischen Erfordernissen erstellt wurden (Konferenzsäle, Versammlungsräume, Bibliothek usw.), und diese Bauten auch in eigener Verantwortung unterhalten zu können. Es liegt indessen auch im Interesse des Bundes, den Zugang zwischenstaatlicher Organisationen zu Grundeigentum in der Schweiz zu fördern, insoweit das Grundeigentum eine gewisse Stabilität und eine bessere Integration in unser Land gewährleistet.

Was die à-fonds-perdu-Beiträge betrifft, so hat der Bundesrat seit dem Fall betreffend die WTO im Jahre 1995 von dieser Möglichkeit nicht mehr Gebrauch gemacht.

Er beabsichtigt, den Begriff Ausnahmefall auch weiterhin einschränkend auszulegen und sich die Option einer reinen Schenkung für Umstände vorzubehalten, die objektiv über das Übliche hinausgehen, namentlich in Bezug auf den internationalen Konkurrenzkampf und das Interesse der Schweiz, eine solche Geste zu machen.

Wir schlagen vor, diese Massnahme ohne zeitliche Beschränkung weiterzuführen, in Form einer allgemeingültigen Regel, welche die Bedingungen für künftig gewährte Darlehen umschreibt, wobei diese Darlehen nach wie vor Gegenstand spezifischer Entscheidungen bleiben werden.

12 13

460

SR 617.0/AS 1996 2682 Bis zum Inkrafttreten dieses BB wurden die FIPOI-Darlehen mit einem Zinssatz von 3% belastet und hatten eine Laufzeit von 40 Jahren für internationale Organisationen, die Eigentümer ihrer Gebäude waren, oder von 99 Jahren für die FIPOI, wenn diese auf eigene Rechnung Gebäude zur Vermietung an internationale Organisationen erstellte.

2.1.2

Baulicher Unterhalt des CWR (Art. 2 Bst. a des Gesetzes)

1995 überliess der Bund der WTO das Centre William Rappard (CWR) im Sinne einer Schenkung. Mit Bundesbeschluss vom 2. Oktober 199514 nahmen die eidgenössischen Räte davon Kenntnis und billigten die Umwandlung des Restbetrags der zwischen 1966 und 1974 für den Erwerb und die Renovation des Gebäudes gewährten Darlehen in eine Schenkung. Dieses historische Gebäude, das 1926 für das Internationale Arbeitsamt errichtet wurde, umfasst ein Volumen von 110 000 m3, eine Grundfläche von 6 223 m2 und nutzbare Räumlichkeiten von 25 201m2, darunter Büros, Konferenzsäle, eine Cafeteria und Lagerräume.

Wie den eidgenössischen Räten damals mitgeteilt wurde, verpflichtete sich der Bund gegenüber der WTO zur Übernahme des baulichen Unterhalts des CWR, insbesondere der Renovation der technischen Einrichtungen sowie der für die Erhaltung des Gebäudes erforderlichen Renovationsarbeiten15. Die vom Bund gegenüber der WTO eingegangenen Verpflichtungen sind zeitlich unbeschränkt. Aus praktischen Gründen wurde der bauliche Unterhalt der FIPOI überantwortet, wird aber vom Bund finanziert. Zu diesem Zweck ermächtigten die eidgenössischen Räte den Bundesrat mit Bundesbeschluss vom 6. Oktober 199516, der FIPOI von 1996 bis 2000 eine jährliche finanzielle Unterstützung von höchstens 1 Million Franken zu gewähren.

Die der FIPOI aus dem baulichen Unterhalt des CWR erwachsenen Kosten präsentieren sich wie folgt: 1996 (Staatsrechnung) 1997 (Staatsrechnung) 1998 (Staatsrechnung)

Fr. 991 270 Fr. 784 000 Fr. 975 200

Für 1999 bis 2003 sind die folgenden Kosten vorgesehen: 1999 (Budget) 2000 (Budget 2001 (Finanzplan) 2002 (Finanzplan) 2003 (Finanzplan)

maximal maximal maximal maximal

Fr. 945 700 Fr. 940 900 Fr. 940 900 Fr. 940 900 Fr. 940 900

Wir schlagen vor, die der FIPOI gewährte finanzielle Unterstützung für den baulichen Unterhalt des CWR nach dem 31. Dezember 2000 auf unbefristete Dauer weiterzuführen, da die vom Bund gegenüber der WTO eingegangenen Verpflichtungen ebenfalls zeitlich unbeschränkt sind. Die Ausgaben werden vom EDA getragen, das zusammen mit dem EFD und der FIPOI darüber wacht, dass sie nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen.

14 15

16

BBl 1996 I 518 Gemäss dem abgeschlossenen Infrastrukturvertrag geht das Gebäude im Falle des Wegzugs oder der Auflösung der WTO an die FIPOI zurück, während es der WTO von der FIPOI für 56 Millionen Franken abgekauft werden muss, falls die WTO innerhalb des Kantons Genf umzieht.

SR 617.1/AS 1996 648

461

2.1.3

Unterhalts- und Betriebskosten des Konferenzsaals des CWR (Art. 2 Bst. b des Gesetzes)

Der am 2. Juni 1995 mit der WTO abgeschlossene Infrastrukturvertrag umfasst auch die Verpflichtung der Schweiz zum Bau eines an das CWR anstossenden Konferenzsaals ­ der in der Zwischenzeit errichtet worden ist ­ sowie zur zeitlich unbegrenzten Übernahme der Betriebs- und Unterhaltskosten.

Wie auch beim baulichen Unterhalt des CWR wurden die eidgenössischen Räte aufgerufen, der FIPOI eine finanzielle Unterstützung für die Sicherstellung des Betriebs und des Unterhalts des Saales zu sprechen, so dass die FIPOI die aus diesem Auftrag erwachsenden Kosten zu tragen imstande war. Diese Finanzhilfe beläuft sich gegenwärtig auf höchstens 500 000 Franken pro Jahr; dies in Übereinstimmung mit dem Bundesbeschluss vom 24. März 199517, dessen Inkrafttreten vom Bundesrat auf Anfang 1998 festgesetzt wurde18.

Da dieser Bundesbeschluss für eine Zeitspanne von fünf Jahren verabschiedet wurde, verfällt er erst am 31. Dezember 2002. Somit zwingt uns eigentlich nichts, uns bereits heute mit seiner Verlängerung zu befassen, wenn nicht ein Bedürfnis nach Klarheit sowie der Wunsch, den eidgenössischen Räten in einem Male eine Gesamtsicht der wichtigsten im Immobilienbereich zu Gunsten der in Genf ansässigen internationalen Organisationen vorgesehenen finanziellen Massnahmen zu unterbreiten.

Die der FIPOI aus dem baulichen Unterhalt und Betrieb dieses Saales erwachsenen Kosten präsentieren sich wie folgt: 1998 (Staatsrechnung)

Fr. 487 500

Für 1999 bis 2003 sind die folgenden Kosten vorgesehen: 1999 (Budget) 2000 (Budget 2001 (Finanzplan) 2002 (Finanzplan) 2003 (Finanzplan)

maximal maximal maximal maximal maximal

Fr. 472 900 Fr. 470 500 Fr. 500 000 Fr. 500 000 Fr. 708 000

Wir schlagen vor, die der FIPOI gewährte finanzielle Unterstützung für Betrieb und Unterhalt des Konferenzsaals des CWR nach dem 31. Dezember 2000 weiterzuführen. Wie beim baulichen Unterhalt des CWR ist die Weiterführung der Finanzhilfe zeitlich unbegrenzt, da auch die vom Bund gegenüber der WTO eingegangenen Verpflichtungen unbeschränkt sind. Die Ausgaben werden vom EDA getragen, das zusammen mit dem EFD und der FIPOI darüber wacht, dass sie nicht über das unbedingt Notwendige hinausgehen.

17 18

462

SR 617.2/AS 1998 1460 BRB vom 21. April 1998 (AS 1998 1461)

2.1.4

Mieten für das Palais Wilson, das Internationale Haus derUmwelt, das IAM, das ITC und das IAV (Bundesbeschluss)

Über die betreffenden Immobilien sind folgende Angaben zu machen:

19 20

21 22 23

­

Das Palais Wilson am Quai Wilson ist der ehemalige Sitz des Völkerbundes (1920­1926), gehört dem Bund und ist seit Ende 1998 Sitz des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Menschenrechte. Mit Bundesbeschluss vom 15. Juni 199419 sprachen die eidgenössischen Räte einen Verpflichtungskredit von 75 Millionen Franken für die Umgestaltung und den Ausbau dieses Gebäudes, das auf fünf Stockwerken eine Nettofläche von 6077 m2 umfasst. Der Bund beauftragte die FIPOI mit der Verwaltung dieses Gebäudes.

­

Das Internationale Haus der Umwelt (bis 14. September 199920 Geneva Executive Center oder GEC genannt) in Châteleine/GE wurde vom Bund erworben, um es der FIPOI als Schenkung zu überlassen. Mit Bundesbeschluss vom 14. Dezember 199421 sprachen die eidgenössischen Räte einen Verpflichtungskredit von 97 Millionen Franken für den Erwerb des Gebäudes und des Grundstücks. Daraufhin gewährten sie der FIPOI ein Darlehen von 68 Millionen Franken zur Finanzierung des Kaufs, wobei das Grundstück im Eigentum des Bundes verbleiben soll. Das Gebäude wird in erster Linie von Organisationen belegt, die auf dem Gebiet des Umweltschutzes (UNEP-Europa, UNEP-Chemische Substanzen, Basler Konvention, CITES), der Entwicklung (UNDP-Europa) und der Bildung (UNITAR) tätig sind.

Darüber hinaus befindet sich bis zum 31. Mai 2001 auch die ständige Mission der Niederlande in diesem Gebäude; sie war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes durch den Bund Mieterin. Die Nettofläche des Gebäudes umfasst 13 355 m2 auf acht Stockwerken, zuzüglich 944 m2 Lagerfläche und 460 Parkplätze.

­

Das Verwaltungsgebäude Montbrillant (IAM) am Place des Nations befindet sich im Eigentum der FIPOI und beherbergt das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge. Es wurde von der FIPOI mit einem Bundesdarlehen von 121 Millionen Franken erbaut22. Das Gebäude bietet eine Nettofläche von 17 212 m2 auf 8½ Stockwerken, zuzüglich 4066 m2 Lagerund Technikräumlichkeiten sowie 248 Parkplätze.

­

Das Internationale Handelszentrum (ITC) an der Rue de Montbrillant gehört der FIPOI und wird von der Organisation gleichen Namens belegt, die aus der UNCTAD und der WTO hervorgegangen ist. Es wurde von der FIPOI mit einem Bundesdarlehen von 32,7 Millionen Franken erworben23 und umfasst eine Nettofläche von 7720 m2 auf 8 Stockwerken, zuzüglich 1584 m2 Lager- und Technikräumlichkeiten sowie 131 Parkplätze.

BBl 1994 III 318 Das Internationale Haus der Umwelt wurde am 14. September 1999 im Beisein des Exekutivdirektors des UNO-Umweltprogramms (UNEP), Klaus Toepfer, offiziell eröffnet.

Zuvor war das Gebäude als Geneva Executive Center (GEC) bekannt.

BBl 1995 I 2 BB vom 15. Dezember 1989 (BBl 1989 1719) BRB vom 14. Dezember 1989

463

­

Das Verwaltungsgebäude Varembé (IAV) zwischen der Place des Nations und dem CICG befindet sich im Eigentum der FIPOI und beherbergt die EFTA, die ITU, die ständige Mission der Schweiz sowie jene Österreichs und Islands. Die Mietverträge mit den beiden ausländischen Missionen, die am 1. Juli 2000 ablaufen, sind nicht verlängert worden, damit die FIPOI die Räumlichkeiten künftig internationalen Organisationen zur Verfügung stellen kann. Das Gebäude wurde von der FIPOI mit einem Bundeskredit von 16,7 Millionen Franken erbaut24. Es bietet eine Nettofläche von 7661 m2 auf 9 Stockwerken, zuzüglich 765 m2 Lagerräume und 71 Parkplätze.

Diesen fünf Gebäulichkeiten ist gemeinsam, ­

dass sie vollumfänglich vom Bund finanziert wurden und

­

dass sie im Wesentlichen an zwischenstaatliche Organisationen vermietet werden (entweder vom Bund oder von der FIPOI).

Die Organisationen, die Gebäude mieten, sind im Allgemeinen kleiner als Organisationen, die Eigentümer ihrer Sitze sind; sie sind am Gebäudeeigentum oder an der Errichtung eines auf ihre eigenen Bedürfnisse zugeschnittenen Gebäudes nicht interessiert. Überdies sind sie wesentlich mobiler als Organisationen mit Grundeigentum.

Die Mieten, welche die FIPOI von diesen Organisationen erhält, umfassen üblicherweise die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit dem Gebäude, unter anderem einen Betrag, welcher die jährlichen Amortisationen des investierten Kapitals beinhaltet.

Wie der Bundesrat in seinem Bericht über die Politik des Bundes bezüglich der Aufnahme von internationalen Organisationen in Genf vom 11. November 199825 festhielt, sind diese Mieten im Vergleich mit den von anderen Gaststädten mit internationalen Ambitionen angebotenen Bedingungen nicht mehr wettbewerbsfähig.

Aus diesem Grunde kam der Bundesrat zum Schluss, dass die Errechnung der Miete die Amortisation nicht mehr berücksichtigen, sondern sich ausschliesslich auf die Deckung der Unterhalts- und Betriebskosten der Gebäude beschränken soll. Mit Beschluss von 25. Juni 1997 hat er den Organisationen, welche die beiden zuletzt in Betrieb genommenen Gebäude belegen ­ das Palais Wilson und das GEC (heute Internationales Haus der Umwelt) ­, eine Miete gewährt, welche die Amortisation nicht umfasst. Diese Massnahme wurde für eine begrenzte Zeit eingeführt, nämlich bis zum 31. Dezember 2000. Die betroffenen Organisationen sind das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte und die internationalen Organisationen, die auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung tätig sind.

Es erweist sich heute, dass diese Politik zweckdienlich war. Mit grösster Wahrscheinlichkeit wären weder das Hochkommissariat für Menschenrechte noch die im Internationalen Haus der Umwelt untergebrachten Organisationen willens gewesen, diese Räumlichkeiten zu belegen, wenn die Miete auch die Amortisation umfasst hätte: Die Mitgliedstaaten und gewisse Gaststaaten hätten wahrscheinlich Druck ausgeübt, und andere Städte hätten «Ersatzlösungen» angeboten.

24 25

464

BB vom 11. Dezember 1964 (BBl 1964 II 1490) und BB vom 6. Oktober 1971 (BBl 1971 II 946) S. Kapitel 10.1 des erwähnten Berichts.

Darüber hinaus erscheint uns diese Politik als gerechtfertigt. In einem Umfeld verstärkten Wettbewerbs zwischen den Gaststaaten und zu einem Zeitpunkt, zu dem die internationalen Organisationen ihre Betriebskosten in grösstmöglichem Ausmass senken, hat es sich als notwendig herausgestellt, dass zwischen den Fällen, in denen der Bund (oder die FIPOI) Eigentümer eines Gebäudes ist, und den Fällen, in denen die Organisationen selbst Eigentümer sind, unterschieden werden muss.

Im ersten Fall hat die in der Schweiz niedergelassene Organisation als Mieterin der FIPOI oder des Bundes keinerlei Verfügung über das Gebäude. Der Bundesrat hält dafür, dass der Bund im Rahmen seiner gegenwärtigen Gaststaatpolitik darauf verzichten soll, die Erwerbs- oder Baukosten über die Miete auf den Benutzer abzuwälzen. Im Gegenzug ist es indes angemessen, dem Mieter die Unterhaltskosten (einschliesslich der Kosten des baulichen Unterhalts) sowie sämtliche Betriebskosten in Rechnung zu stellen. Daraus ergibt sich, dass in den Voranschlägen des Bundes abgesehen von den ursprünglichen Kosten für Erwerb oder Bau eines Gebäudes keine weiteren Kosten für diese Gebäude auszuweisen sind, da Unterhalt und Betrieb von der FIPOI wahrgenommen werden, der zu diesem Zweck von den Mietern die entsprechenden Beträge überwiesen werden. Daneben bleibt auch der Gebäudewert erhalten, da die FIPOI, der die Verwaltung anvertraut ist, für dessen Erhalt und die ausgeführten Unterhaltsarbeiten garantiert.

Wenn die Organisationen selbst Gebäudeeigentümer sind, werden sie nach wie vor die zinslosen Darlehen zurückzahlen, die sie zum Bau ihrer Immobilien aufgenommen haben. Sie können über das nach ihren Wünschen und spezifischen Bedürfnissen errichtete Gebäude frei verfügen, die Unterhaltsarbeiten selbst veranlassen und die Anlagekosten rentabilisieren (Vermietung an Dritte, Verkauf), was den in einem Mietverhältnis stehenden Organisationen nicht möglich ist.

Zusammenfassend scheint uns eine derartige Politik, die für die Nutzniesser grosszügig, für den Bund tragbar und für die Benutzer (abgesehen vom Sonderfall WTO) einheitlich ist, auf die Dauer am besten dazu geeignet, die Beziehungen und das gegenseitige Vertrauen zwischen den in der Schweiz ansässigen Organisationen und ihrem Gastland zu stärken. Auch ist der Bundesrat der Ansicht, dass
hiermit die beste Grundlage dazu gegeben ist, unsere Politik vor Konkurrenzdruck zu schützen.

Angesichts der Erfahrungen, die während der Jahre gesammelt worden sind, in denen der Bundesrat darauf verzichtet hat, die Amortisation bei der Errechnung der Miete für das Palais Wilson und das GEC in Betracht zu ziehen, kommen wir zum Schluss, dass es notwendig ist, diese Massnahme nicht nur für diese zwei Immobilien weiterzuführen, sondern sie auch auf die anderen Immobilien im Eigentum der FIPOI (mit Ausnahme des Parking des Nations) auszudehnen, wie dies der Bundesrat 1998 in seinem Bericht über die Aufnahmepolitik angekündigt hat: Erstens geht es darum zu vermeiden, dass die Mieter des Palais Wilson und des GEC (heute Internationales Haus der Umwelt) versucht sind, sich anderswo nach vorteilhafteren Bedingungen umzusehen ­ würde die Massnahme nämlich nicht weitergeführt, zöge dies bei diesen Organisationen unter der Rubrik «Verwaltungsgebäude» Budgeterhöhungen nach sich ­, und zweitens gilt es die Gleichbehandlung der Mieter der FIPOI sicherzustellen, auf dieselbe Weise, wie dies gegenwärtig bei den Organisationen gewährleistet ist, die bei der Stiftung einen Baukredit aufgenommen haben.

Auf Grund dieser Erwägungen schlagen wir vor, dass der Bund künftig darauf verzichtet, gegenüber den im Palais Wilson, im Internationalen Haus der Umwelt, im ITC, im IAV und im IAM eingemieteten internationalen Organisationen eine Miete

465

zu erheben, welche die Amortisation des in Renovation, Erwerb oder Bau dieser Immobilien investierten Kapitals miteinbezieht. Dies zieht die Umwandlung der der FIPOI zwischen 1971 und 1996 gewährten Darlehen für die ihr gehörenden vier Immobilien ­ GEC (Internationales Haus der Umwelt), ITC, IAV und IAM ­ in eine Schenkung nach sich. Im Falle des Palais Wilson ist hingegen keine besondere Massnahme zu ergreifen, da sich dieses Gebäude im Eigentum des Bundes befindet.

3

Finanzielle und personelle Konsequenzen

3.1

Finanzielle Konsequenzen

(i)

Die Darlehensgewährungspolitik gegenüber der FIPOI kann nicht im Voraus beziffert werden, da sie einerseits von den künftigen Bedürfnissen der internationalen Organisationen und andrerseits von der Bereitschaft des Bundes, auf jedes Gesuch einzugehen, abhängt. Jedes neue Darlehen wird wie bis anhin Gegenstand einer spezifischen Entscheidung bilden.

(ii) Der bauliche Unterhalt des Gebäudes des CWR kostet den Bund in den nächsten Jahren gemäss gegenwärtigen Schätzungen Folgendes: Maximal 1 Million Franken pro Jahr.

(iii) Die Betriebs- und Unterhaltskosten des Konferenzsaals des CWR kosten den Bund in den nächsten Jahren gemäss gegenwärtigen Schätzungen Folgendes: Maximal 500 000 Franken pro Jahr bis 2002 und maximal 700 000 Franken darnach.

(iv) Die Umwandlung der vier FIPOI-Darlehen für die vermieteten Gebäude und der Verzicht auf die Amortisation bei der Errechnung der Miete für das Palais Wilson ergeben Mindereinnahmen, die sich wie folgt über künftige Jahrzehnte hin verteilen: Immobilie

Restbetrag Darlehen/ Investition per 31.12.2000

Mindereinnahmen/ Senkung der Miete Jährliche Beträge

in Franken

in Franken

Verfall26

Palais Wilson

75 000 000

1 500 000

2049

GEC/MIE

65 169 077

1 357 700

2048

ITC

29 117 050

647 100

2045

IAV

10 985 100

244 100

2045

IAM

108 900 000

2 420 000

2045

Total

289 171 227

6 168 900 2 857 700 1 500 000

2045 2046-2048 2049

26

466

Zeitpunkt, zu dem das Darlehen (bzw. die Investition für das Palais Wilson) gemäss der normalen Abschreibungsdauer der FIPOI-Darlehen von 50 Jahren vollumfänglich amortisiert wäre.

Der Einnahmenausfall des Bundes bis Mitte des nächsten Jahrhunderts beläuft sich nominal also auf insgesamt beinahe 300 Millionen Franken. Real, d. h. unter Miteinbezug der Entwertung dieses Betrags infolge der zwischenzeitlichen Teuerung, ist der Verlust wesentlich niedriger: Wenn man die Gesamtheit der vorgesehenen jährlichen Amortisationen per 31. Dezember 2000 aktualisiert und eine jährliche Geldentwertungsrate von beispielsweise 2.5% in Anschlag bringt, beziffern sich die Mindereinnahmen des Bundes auf etwas weniger als 100 Millionen Franken.

Die Umwandlung der Darlehen in Schenkungen zeitigt keinerlei Auswirkungen auf die Ergebnisse, da der Wert dieser Darlehen zwischen 1966 und 1999 im Sinne einer präventiven Massnahme berichtigt worden ist. Diese Umwandlung erfordert deshalb lediglich einen Buchungseintrag in der Bilanz.

3.2

Anwendung der Ausgabenbremse

Die zu Vorzugsbedingungen gewährten Darlehen und die à-fonds-perdu-Beiträge sind Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 27.

Absatz 1 und 2 von Artikel 1 des Entwurfs zum Gesetz über die Finanzhilfen an die FIPOI, die den Bund künftig und ohne zeitliche Beschränkung zur Gewährung zinsloser Darlehen und in Ausnahmefällen von à-fonds-perdu-Beiträgen an die FIPOI ermächtigen, begründen neue periodische Subventionen. Der Betrag dieser Subventionen kann nicht a priori bestimmt werden. Es ist indessen nicht ausgeschlossen, dass die Limite von 2 Millionen Franken im Einzelfall überschritten wird.

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb, den Artikel 1 des Gesetzesentwurfs der in Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung vorgesehenen Ausgabenbremse zu unterstellen.

Was Artikel 2 des Gesetzesentwurf anbelangt, so sind darin ebenfalls periodische Finanzhilfen vorgesehen, doch liegen deren Beträge unter 2 Millionen Franken. Diese Bestimmung wird demzufolge nicht der Ausgabenbremse unterstellt.

Schliesslich braucht der Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Umwandlung der der FIPOI für Immobilien zur Vermietung an internationale Organisationen gewährten Darlehen in eine Schenkung nach Meinung des Bundesrates nicht der Ausgabenbremse unterstellt zu werden. Es geht im vorliegenden Fall weder um einen Verpflichtungskredit noch um einen Zahlungsrahmen (s. Art. 159, Abs. 3, Bst. 3 der Bundesverfassung).

3.3

Auswirkungen auf den Personalbestand

Das vorgeschlagene Bundesgesetz hat keinerlei Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes und der FIPOI.

27

SR 616.1

467

3.4

Konsequenzen für Kantone und Gemeinden

Die Durchführung der vorgeschlagenen Massnahmen obliegt ausschliesslich dem Bund und zieht keinerlei Belastung für Kantone und Gemeinden nach sich.

3.5

Verhältnis zum europäischen Recht

Die vorgeschlagenen Massnahmen haben keinerlei Auswirkungen auf Fragen im Zusammenhang mit dem europäischen Recht.

3.6

Auswirkungen auf die Informatik

Die vorgesehenen Massnahmen haben keinerlei Auswirkungen auf die Informatik.

4

Legislaturprogramm

Das vorgeschlagene Bundesgesetz und der vorgeschlagene Bundesbeschluss sind im Legislaturprogramm 1995­1999 nicht aufgeführt; die empfohlenen Massnahmen wurden indes im Bericht des Bundesrates über die Politik des Bundes bezüglich der Aufnahme von internationalen Organisationen in Genf und der FIPOI vom 11. November 1998 angekündigt.

5

Verfassungsmässigkeit und Form der zu verabschiedenden Erlasse

5.1

Verfassungsmässigkeit

Es werden Ihnen ein Bundesgesetz und ein einfacher Bundesbeschluss zur Annahme vorgelegt.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet einerseits Bestimmungen über die Finanzhilfe an die FIPOI (Art. 1) und andrerseits die Übernahme des baulichen Unterhalts des Gebäudes des CWR sowie der Unterhalts- und Betriebskosten des an dieses Gebäude anstossenden Konferenzsaals (Art. 2), d. h. regelmässige Finanzhilfen an die FIPOI zugunsten internationaler Organisationen. Der Entwurf zum einfachen Bundesbeschluss betrifft eine einmalige Finanzhilfe, nämlich die Umwandlung des Restbetrags von für bestimmte Gebäude gewährte Darlehen in eine Schenkung.

Gemäss geltender Praxis erfordert eine wiederkehrende Finanzhilfe eine formelle gesetzliche Grundlage. Einzige Ausnahme bilden freiwillige Beiträge an internationale Organisationen, für welche die verfassungsmässige Zuständigkeit für auswärtige Beziehungen genügt28. Obwohl die FIPOI gemäss ihren Statuten die Zurverfügungstellung von sich im Kanton Genf befindenden Immobilien an internationale Organisationen bezweckt, ist sie von diesen Organisationen sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht unabhängig. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, im 28

468

BBl 1984 I 1205

vorliegenden Fall ein auf der Zuständigkeit des Bundes für auswärtige Beziehungen, d. h. auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung29, fussendes Bundesgesetz zu verabschieden.

Ebenfalls gemäss geltender Praxis kann die Bundesversammlung (oder der Bundesrat, unter Vorbehalt der Budgetkompetenzen der eidgenössischen Räte) einmalige Beiträge direkt gestützt auf die aussenpolitischen Kompetenzen des Bundes beschliessen, ohne dass es dazu einer speziellen formellen Rechtsgrundlage bedürfte30.

Dies ist bei der Umwandlung des Restbetrags der der FIPOI für den Erwerb oder die Errichtung des GEC (heute Internationales Haus der Umwelt), des Verwaltungsgebäudes von Montbrillant (IAM), des Gebäudes des Internationalen Handelszentrums (ITC) und des Verwaltungsgebäudes vom Varembé gewährten Darlehen in eine Schenkung der Fall. Aus diesem Grunde wird Ihnen ein einfacher Bundesbeschluss zur Annahme vorgelegt.

Im Rahmen der Behandlung der Botschaft vom 19. September 1994 über die Finanzierung eines Darlehens an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf zum Bau eines neuen Verwaltungsgebäudes zugunsten der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), die Finanzierung einer Schenkung an die FIPOI für den Bau eines neuen Konferenzsaales beim Centre William Rappard (CWR), sowie die Ausrichtung einer Finanzhilfe an die FIPOI zwecks Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten dieses Konferenzsaals31 haben gewisse Parlamentarier der Notwendigkeit Ausdruck verliehen, die oben beschriebene Praxis des Bundesrates der Unterscheidung zwischen einmaligen Finanzhilfen und wiederkehrenden Finanzhilfen, die eine Unterscheidung der Form des zu verabschiedenden Erlasses nach sich zieht, zu überprüfen, ohne diese Praxis damals deswegen in Frage zu stellen.

In der Zwischenzeit haben sich das EJPD und das EDA dieser Aufgabe angenommen und prüfen namentlich die Mittel zur Ausarbeitung einer rechtlichen Grundlage bezüglich der Ausrichtung finanzieller Beiträge im Bereich der Aussenpolitik, insbesondere auf dem Gebiet der Gaststaatpolitik des Bundes. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieser Botschaft sind die Überlegungen bereits sehr fortgeschritten, jedoch noch nicht abgeschlossen. Nach dem bisherigen Stand der Arbeiten ist davon auszugehen, dass die vorliegenden Massnahmen Bestandteil der neu zu
schaffenden Rechtsgrundlage für die freiwilligen Finanzbeiträge des Bundes im Bereich der Aussenpolitik bilden und damit in diesem neuen Rechtstext aufgehen werden. Die zwischenzeitlich zugunsten internationaler Organisationen in Genf vorgeschlagenen Massnahmen müssten schon auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten können ­ d. h.

einige Zeit vor der Verabschiedung dieser neuen Rechtsgrundlage ­, um die nahtlose Weiterführung unserer gegenwärtigen Politik sicherzustellen. Deshalb unterbreiten wir Ihnen das Bundesgesetz und den Bundesbeschluss im Anhang zur Annahme.

Die weiterzuführenden Massnahmen waren ursprünglich auf fünf Jahre beschränkt.

Der Bundesrat ist heute der Meinung, dass sich eine zeitliche Beschränkung aufgrund der gesammelten Erfahrungen nicht rechtfertigt.

29 30 31

BBl 1993 II 1118 BBl 1991 IV 553, 1993 II 1105 BBl 1994 V 277

469

5.2

Form der zu verabschiedenden Erlasse

Artikel 164 Absatz 1 der neuen Bundesverfassung sieht vor, dass sämtliche rechtssetzende Bestimmungen über Aufgaben und Leistungen des Bundes in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Da die Gewährung von Finanzhilfen an die FIPOI unter diese Kategorie fällt, ist der entsprechende Erlass dem Parlament in der Form eines dem Referendum unterstellten Bundesgesetzes zu unterbreiten.

Artikel 163 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung hingegen sieht vor, dass nicht rechtssetzende Erlasse in der Form des Bundesbeschlusses ergehen und dass ein nicht dem Referendum unterstehender Bundesbeschluss als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet wird. Da die Umwandlung des Restbetrags der der FIPOI für den Erwerb oder die Errichtung des GEC (heute Internationales Haus der Umwelt), des IAM, des ITC und des IAV gewährten Darlehen in eine Schenkung der Gewährung einer einmaligen Finanzhilfe gleichkommt, die wie oben erwähnt keine spezifische formelle rechtliche Grundlage erfordert (s. Punkt 51), hat dieser Erlass hier in Form eines einfachen Bundesbeschlusses zu erfolgen.

10676

470

Anhang 1

Verzeichnis der Abkürzungen APEF BIZ CERN CICG CIO CITES CWR ECE/UNO EDA EFD EFTA FCIG FHG FIPOI FISCR GATT GE GEC / MIE IAM IATA IAV IBE ICDO ICM IKRK ILO IOM ITC ITU IUCN IUHEI LDCs MWSt NGO OSZE PPN SIA SITA SR UNCTAD UNDP UNEP

Vereinigung Eisenerz exportierender Länder Bank für internationalen Zahlungsausgleich Europäische Organisation für Kernforschung Internationales Konferenzzentrum von Genf Internationales Olympisches Komitee Konvention über den internationalen Handel mit Arten der vom Aussterben bedrohten wilden Tier- und Pflanzenwelt Centre William Rappard Europäische Wirtschaftskommission Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Eidgenössisches Finanzdepartement Europäische Freihandelsassoziation Stiftung des internationalen Zentrums von Genf Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen Internationale Föderation der Rotkreuz- und RothalbmondGesellschaften Internationales Zoll- und Handelsabkommen République et Canton de Genève Geneva Executive Center / neu: Internationales Haus der Umwelt Montbrillant-Verwaltungsgebäude Internationaler Luftverkehrsverband Varembé-Verwaltungsgebäude Internationales Erziehungsamt / UNESCO Internationale Organisation für Zivilschutz Zwischenstaatliches Komitee für Auswanderung Internationales Komitee vom Roten Kreuz Internationale Arbeitsorganisation Internationale Organisation für Migration Internationales Handelszentrum UNCTAD / WTO Internationale Fernmeldeunion Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen Institut universitaire des hautes études internationales Least Developed Countries (die am wenigsten entwickelten Länder) Mehrwertsteuer Nichtregierungsorganisation Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa Parking de la Place des Nations Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Internationale Gesellschaft für Luftfahrt-Telekommunication Systematische Sammlung des Bundesrechts Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen Umweltprogramm der Vereinten Nationen 471

UNESCO UNHCR UNHCHR UNIDIR UNITAR UNO UNOG UNRISD UPOV UPU VRK WHO WIPO WMO WTO

472

Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur Hochkommissariat der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nat ionen Organisation der Vereinten Nationen Büro der Vereinten Nationen in Genf Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung Internationale Union zum Schutze von Pflanzenzüchtungen Weltpostverein Völkerrechtskommission Weltgesundheitsorganisation Weltorganisation für geistiges Eigentum Weltorganisation für Meteorologie Welthandelsorganisation

Anhang 2

Liste der vom Bund der FIPOI gewährten Darlehen oder die von der FIPOI verwaltet werden (pro Jahrzehnt) Mio. Franken

50er Jahre

ILO UNO WHO

BB 07.06.56 BB 18.09.57 BB 18.12.59

3,4 4 20 Total: 27,4 Mio. Franken

60er Jahre

UNO WHO GATT UNO WMO 1 ITU 1

BB 17.06.64 BB 17.06.64 BB 11.12.64 BB 19.12.67 BB 19.12.67 BB 19.12.67

4,2 6,5 0,6 58 6,7 22,9 Total: 98,9 Mio. Franken

70er Jahre

FIPOI (IAV) FIPOI (PPN) ITU 2 ILO WIPO 1

BB 06.10.71 BB 06.10.71 BB 06.03.75 BB 06.03.75 BB 26.09.77

16,7 16 2,5 144 54,9 Total: 234,1 Mio. Franken

80er Jahre

IOM CERN 1 WIPO ITU 2 FIPOI (ITC) FIPOI (IAM)

BB 13.12.83 BB 27.09.84 BB 22.09.87 BB 19.06.86 BB 14.12.89 BB 15.12.89

18 10 8,4 19,6 32,7 121 Total: 209,7 Mio. Franken

90er Jahre

CERN 2 Palais Wilson FISCR GEC WMO ITU 3

BB 15.12.93 BB 15.06.94 BB 14.12.94 BB 14.12.94 BB 13.03.95 BB 27.11.96

33,5 75 11,3 68 79 49 Total: 315,8 Mio. Franken Gesamttotal: 885,9 Mio. Franken

473

Anhang 3

Liste der vom Bund gewähreten à-fonds-perdu-Beiträge Mio. Franken

50er Jahre

GE (ITU+WMO) WIPO

BB 18.12.56 BB 13.03.57

2 0,2

60er Jahre

UNO

BB 19.12.67

3

70er Jahre

FIPOI (CERN)

BB 05.12.74

12

80er Jahre

CICG

BB 18.03.80

63

90er Jahre

CWR (Konferenzsaal)

BB 13.03.95

31,2

CWR

BB 06.10.95

31,5 Total: 142,9 Millionen Franken

474