# S T #

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Vernehmlassungsfrist: 30. September 1982 Eidgenössisches Militärdepartement

Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossenschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Mai 1982 27. April 1982

1200

Bundeskanzlei

Ausschreibung von Konzessionen zur Verwertung von Urheberrechten Am 31. März 1982 hat der Bundesrat den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 25. September 1940 betreffend die Verwertung von Urheberrechten ausgedehnt. Ab 1. Mai 1982 ist die Verwertung des ausschliesslichen Rechts zur öffentlichen Mitteilung von gesendeten Werken jeder Art (Weitersenderecht) nur mit einer Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes gestattet. Das Verwertungsgesetz kommt jedoch nur zur Anwendung, soweit die öffentliche Mitteilung der gesendeten Werke im Rahmen eines gleichzeitig, vollständig und unverändert weitergesendeten Programms erfolgt.

Gestützt auf Artikel la Absatz 2 der am 31. März 1982') abgeänderten Vollziehungsverordnung vom 7. Februar 1941 zum Bundesgesetz betreffend die Verwertung von Urheberrechten hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 8. April 1982^ eine Verordnung über die Erteilung von Bewilligungen zur Verwertung von Urheberrechten erlassen, die ebenfalls am 1. Mai 1982 in Kraft tritt. Diese Verordnung sieht insbesondere vor, dass pro Werkgattung nur eine Verwertungsbewilligung erteilt werden kann.

Aufgrund des geltenden Rechts ist der schweizerischen Verwertungsgesellschaft SUISA mit Sitz in Zürich für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1986 eine Verwertungsbewilligung erteilt worden, die auch das Weitersenderecht an Werken der Musik mit oder ohne Text umfasst.

Konzessionen für die Verwertung des Weitersenderechts an Werken anderer Gattungen werden hiermit zur freien Bewerbung ausgeschrieben. Konzessionsgesuche sind bis zum 31. Mai 1982 beim Bundesamt für geistiges Eigentum in Bern einzureichen. Das Amt erteilt auch Auskunft über die Unterlagen, welche mit dem Gesuch einzureichen sind.

27. April 1982

Bundesamt für geistiges Eigentum

» AS 1982 523 V AS 1982 525

1201

Einnahmen der Zollverwaltung (Stand März 1982)

(in tausend Franken) Monat

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Zölle

Übrige Einnahmen

214226 230 661

73 173

292 757

1982 Jan.-März

737644

1981 "Jan.-März

720721

Total

Total

1982

1981

1982

Mehreinnahmen

61 864

276372 303 835 354621

268 145 319580 361 008

197 184

934 828

--

--

948 733

62 147

228 012

8228 --

Mindereinnahmen ,

15746 6387

13905 --

--

--

NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.

1202

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 27. November 1981 aufgrund des am 31. März 1981 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 75 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 400 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 450 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Zolluntersuchungsdienst Zürich, Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

27, April 1982

Eidgenössische Oberzolldirektion

1203

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1982

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.04.1982

Date Data Seite

1200-1203

Page Pagina Ref. No

10 048 623

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.