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82.076

Botschaft betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen vom 17. November 1982

Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

:

Mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen.

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. November 1982

1982-950

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Honegger Der Bundeskanzler: Buser

48 Bundesblatt. 134. Jahrg. Bd. III

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Übersicht Mit dieser Botschaft beantragen wir Ihnen, die Geltungsdauer des 1973 um zehn Jahre prolongierten Bundesbeschlusses betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen um weitere zehn Jahre zu verlängern.

Der ursprüngliche Bundesbeschluss, der im Jahre 1964 für eine Dauer von zehn Jahren in Kraft getreten war, ermächtigt den Bundesrat, Abkommen über Schutz und Förderung von Kapitalinvestitionen abzuschliessen. Dieser Beschluss enthält Angaben über den Inhalt solcher Verträge, deren wichtigste Wesensmerkmale in allen Abkommen enthalten sind.

Seit 1961 hat die Schweiz 34 Abkommen mit Klauseln über den Investitionsschutz abgeschlossen, und zwar mit 23 Ländern aus Afrika, 7 aus Asien, 3 aus Lateinamerika und einem europäischen Land (Malta).

Die Schweiz ist bereit, neue Abkommen dieser Art abzuschliessen, vorausgesetzt, dass die allgemeine Wirtschaftslage der betreffenden Länder dies rechtfertigt.

Wie bisher wird die Bundesversammlung in den Berichten zur Aussenwirtschaftspolitik über den Abschluss von Abkommen, die unter diese Ermächtigung fallen, orientiert.

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Botschaft 1

Allgemeines

Mit dem Bundesbeschluss vom 27. September 1963 (SR 975), am 14. Dezember 1973 durch Bundesbeschluss um zehn Jahre verlängert (SR 975.1), haben Sie den Bundesrat ermächtigt, Investitionsschutzabkommen abzuschliessen.

Das Interesse der Schweiz an der Vornahme von Investitionen in Industrie,-, Schwellen- und eigentlichen Entwicklungsländern braucht nicht speziell hervorgehoben zu werden; unser Land ist zu klein, als dass es darauf verzichten könnte, seine industrielle Erfahrung, seine technologischen Kenntnisse und sein Kapital im Ausland einzusetzen. Ein Investitionsschutzabkommen mit einem Staat kann, unabhängig: von dessen Entwicklungsstand, den Investitionsentscheid positiv beeinflussen, indem es zur Klärung und Verbesserung der Rechtsstellung des Investors beiträgt. Was insbesondere die Investitionstätigkeit in Entwicklungsländern betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass der Einsatz privatwirtschaftlicher Mittel, z.B. Investitionen, eine Form der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit der Schweiz darstellt (Art. 6 Abs. l Bst. d des Bundesgesetzes über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe [SR 974.0]). , , " Diese Abkommen sind ausserdem im Zusammenhang mit der schweizerischen Investitionsrisikogarantie wichtig, weil nach Artikel l Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1970 über die Investitionsrisikogarantie (SR 977.0) die: Gewährung der Garantie davon abhängig gemacht werden kann, dass mit dem Staat, in dem die Investition getätigt wird, der Schutz der Investitionen vereinbart wurde.

2

Die bisherigen Abkommen

Seit wir Ihnen am 2. Mai 1973 unsere Botschaft unterbreitet haben (BB1 1973 l 1472), sind elf neue Abkommen mit Entwicklungsländern unterzeichnet worden.

Die vollständige Liste der bis heute abgeschlossenen 34 Abkommen, die entweder reine Investitionsschutzabkommen sind oder Bestimmungen über den Schutz von Investitionen enthalten, ist dieser Botschaft beigefügt (Anhang).

Ziel dieser Abkommen und Bestimmungen ist der Investitionsschutz. Dadurch, dass die Vertragsparteien diese Vereinbarungen zu respektieren bereit sind, erhöhen und bestätigen sie die Rechtssicherheit für Investitionen und schaffen so ein günstiges Investitionsklima. Der Wille zur Unterzeichnung solcher Abkommen ist ein guter Hinweis darauf, dass die betreffenden Länder bereit sind, ausländischen Investitionen befriedigende Bedingungen zu gewähren. Ausserdem geben sie unserem Land die Möglichkeit, diese Bestimmungen anzurufen, wenn es für einen schweizerischen Investor den diplomatischen Schutz ausübt. Unbestreitbar setzt diese Tatsache das Risiko, dass ein Vertragsstaat die Investitionsbedingungen verschlechtern möchte, von vornherein herab.

Weiter haben diese Abkommen zum Ziel, die Investitionstätigkeit zu fördern.

Allerdings ist ihr konkreter Einfluss auf einen Investitionsentscheid schwierig 1027

abzuschätzen. Für einen solchen Entscheid sind mehrere Faktoren ausschlaggebend. Ein Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen trägt gewiss zu einem günstigen Klima bei. Aber auch andere Faktoren, namentlich die wirtschaftliche und politische Stabilität oder die Bedeutung des Marktes dieser Länder, spielen eine wichtige Rolle.

Die verschiedenen Abkommen stimmen inhaltlich weitgehend überein und entsprechen den Kriterien nach Abschnitt 3 unserer Botschaft vom 24. Mai 1963 (BB1 1963 l 1193), von denen wir hier die wichtigsten wiederholen: Es sollen nur solche Abkommen geschlossen werden, die den Investitionen, Vermögenswerten, Rechten und Interessen schweizerischer Staatsangehöriger, Stiftungen, Vereinigungen und Gesellschaften im Zuständigkeitsbereich des Vertragspartners eine billige Behandlung gemäss Völkerrecht garantieren, namentlich was Enteignungs- und Verstaatlichungsmassnahmen betrifft. Dabei soll angestrebt werden, dass der Vertragspartner so weit als möglich diejenige Behandlung zusichert, die er den eigenen Staatsangehörigen gewährt, oder, wenn dies vorteilhafter ist, die er den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen und Gesellschaften der meistbegünstigten Nation einräumt. Der Transfer von Kapitalerträgen (Dividenden, Gewinne, Zinsen usw.) oder von Abgaben und ändern Zahlungen aus Lizenzrechten sowie von Erlösen einer Kapitalliquidation ist ebenfalls ein -zentrales Element solcher Abkommen. Ferner sollen die Abkommen wie bisher eine Schiedsklausel zum Schutz der Investitionen enthalten.

Neben der üblichen Klausel über die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien enthält das Abkommen mit Sri Lanka vom 23. September 1981 (AS 1982 929) zum erstenmal eine Bestimmung, die auf das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten verweist (Art. 9). Wie in der Botschaft vom 15. Dezember 1967 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten dargelegt (BB1 1967 II 1442), besteht der Zweck dieses Übereinkommens darin, Staaten und ausländischen Investoren Vergleichs- und Schiedseinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat betrachtet sich als ermächtigt, eine solche Klausel in die Investitionsschutzabkommen aufzunehmen, da Sie
dem Prinzip der obligatorischen zwischenstaatlichen Schiedsgerichtsbarkeit auf dem Gebiet der Investitionsstreitigkeiten zugestimmt haben (Bundesbeschluss vom 27. Sept. 1963 betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen) und da Sie mit der Genehmigung des erwähnten Abkommens mit Sri Lanka das Prinzip der Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten zwischen Gaststaaten und Investoren akzeptiert haben.

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Aussichten

Wir sind bereit, neue Abkommen über Schutz und Förderung von Kapitalinvestitionen abzuschliessen, vorausgesetzt, dass das Investitionsklima sowie das Wirtschaftspotential der betreffenden Länder dies rechtfertigen und die wichtigsten Bestimmungen unserer Abkommen akzeptiert werden (vgl. Ziff. 2 dieser Botschaft).

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Bei den gegenwärtig laufenden Gesprächen stossen wir mitunter auf Schwierigkeiten unterschiedlicher Natur. So zögern zum Beispiel die lateinamerikanischen Staaten, solche'Verträge abzuschliessen, da sie es mit ihrer Souveränität unvereinbar betrachten, über die Behandlung ausländischer Investitionen völkerrechtliche Abreden zu treffen, die nationalem Recht vorgehen und zudem gewisse damit verbundene Streitigkeiten zwischenstaatlichen Schiedsgerichten zuweisen. Was die planwirtschaftlich orientierten Entwicklungsländer betrifft, so ergeben sich Schwierigkeiten infolge der bedeutenden Unterschiede der sich gegenüberstehenden Wirtschafts- und Rechtssysteme.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Die Vorlage stimmt mit den Zielsetzungen unserer Aussenwirtschaftspolitik, wie sie in den Richtlinien der Regierungspolitik 1979-1983 dargestellt sind (BB1 19801588 ff.), überein.

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit der Ermächtigung des Bundesrates zum Abschluss von Investitionsschutzabkommen ist gegeben, da es sich um Verträge eng umschriebenen, in den wesentlichen Punkten stets wiederkehrenden Inhalts handelt. Diese Beschränkung des Umfangs der Ermächtigung erlaubt, dass das Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung zugrundeliegende Prinzip der Mitwirkung der Bundesversammlung beim Abschluss von Verträgen respektiert wird.

Die Verfassungsgrundlage des Ihnen im Entwurf vorgelegten Bundesbeschlusses ist die gleiche wie diejenige des ursprünglichen Bundesbeschlusses vom 27. September 1963 (Art. 8 und 85 Ziff. 2 BV; vgl. Botschaft vom 24. Mai 1963 [BB1 1963 l 1193]).

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Anhang

Liste der bisher geschlossenen Abkommen, die Bestimmungen über den Schutz und die Förderung von Investitionen enthalten (Stand 30. September 1982)

Datum der Unterschrift

Datum des Inkrafttretens

1. Abkommen betreffend den Schutz und die Förderung von Investitionen

* * * *

* * * * *

Tunesien Tansania Costa Rica Honduras Ecuador Südkorea Uganda Zaire Ägypten Indonesien Sudan Jordanien Syrien Malaysia Singapur Mali Sri Lanka

......

19. Januar 1964 16. September 1965 18. August 1966

2. Dezember 3. Mai 1. September 20. Juli 2. Mai 7. April 23. August 10. März 25. Juli 6. Februar 17. Februar 11. November 22. Juni 1. März 6. März 8. März 23. September

1961 1965 1965 1966 1968 1971 1971 1972 1973 1974 1974 1976 1977 1978 1978 1978 1981

11. September 7. April 8. Mai 10. Mai 4. Juni 9. April 14. Dezember 2. März 10. August 9. Juni 3. Mai 8. Dezember 12. Februar

1969 1971 1972 1973 1974 1976 1974 1977 1978 1978 1978 1978 1982

28. März 26. April 26. Juni 16 August 18. Oktober 28. Januar 17. Januar

1962 1962 1962 1962 1962 1963 1964

17. November 29. Juli 18. November 13. August l I.Juli 6. April 9. August

1962 1963 1962 1964 1964 1964 1966

2. Abkommen über Handelsverkehr, Investitionsschutz und Technische Zusammenarbeit Niger Guinea Elfenbeinküste Senegal Kongo (Brazzaville) Kamerun . . . .

Toeo

..

..

* Abkommen unterzeichnet seit dem 14. Februar 1973.

1030

Madagaskar Malta Benin Tschad Obervolta Gabun * Mauretanien

Datum der Unterschrift

Datum des Inkrafttretens

17 März 20. Januar 20 April 21 Februar 6 Mai 28. Januar 9. Seütember

1964 1965 1966 1967 1969 1972 1976

3 l . März 23. Februar 6. Oktober 31. Oktober 15. September 18. Oktober 30 Mai

1966 1965 1973 1967 1969 1972 1978

15. Oktober

1963

15. Oktober (prov.)

1963

28. Februar

1973

23. Juli

1963

3. Abkommen über Handelsverkehr und Investitionsschutz Ruanda * Zentralafrikanische Republik

4. Juli

1973

4. Freundschafts- und Handelsverträge mit Investitionsschutzklausel Liberia

22. September 1964

* Abkommen unterzeichnet seit dem 14. Februar 1973.

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Bundesbeschluss Entwurf betreffend den Abschluss von Abkommen über Schutz und Förderung von Kapitalinvestitionen Verlängerung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1982 '), beschliesst: I

Der Bundesbeschluss vom 27. September 19632) betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. 3 (neu) 3 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 13. Februar 1994 verlängert.

II 1

Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Er tritt am 14. Februar 1984 in Kraft.

8864

'> BEI 1982 III 1025 > SR975

2

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend den Abschluss von Abkommen über den Schutz und die Förderung von Kapitalinvestitionen vom 17. November 1982

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1982

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Volume Volume Heft

51

Cahier Numero Geschäftsnummer

82.076

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21.12.1982

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1025-1032

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