Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 3367/99 Widersprechende/r Badische Tabakmanufaktur Roth-Händle GmbH, D-77933 Lahr, IR-Marke Nr. 488014 REVAL, Vertreter/in Isler & Pedrazzini AG, 8023 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Riwal KM Group Ltd., s.r.o., CZ-73961 Trinec, IRMarke Nr. 699993 RIWAL Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 26. Mai 2000 Folgendes verfügt: 1.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch wird gutgeheissen und der IR-Marke Nr. 699 993 RIWAL der Schutz in der Schweiz teilweise, für die Waren der Klasse 34, definitiv verweigert.

3.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt beim Institut.

4.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 1600 Franken (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

6. Juni 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum Markenabteilung

3074

2000-1181