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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Vorladungen

zeit unbekannten Aufenthalts in Saudi-Arabien, wird hiermit aufgefordert, am Montag, 24. Mai 1982, 11 Uhr, in 8001 Zürich, Obergericht, Haus Lindenegg, untere Zäune 2, als Angeklagter vor Divisionsgericht 9A zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

27. April 1982

Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberst Vetter

l enthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 27. Mai 1982, 15 Uhr, in 8001 Zürich, Obergericht, untere Zäune 2, als Angeklagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

4. Mai 1982

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberst Iten

1385

kannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 27. Mai 1982, 16 Uhr, in 8001 Zürich, Obergericht, untere Zäune 2, als Angeklagter vor Divisionsgericht 12 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

4. Mai 1982

1386

Divisionsgericht 12 Der Präsident: Oberst Iten

S %-Anleihe der Schweizerischen Eidgenossenschaft Die Schweizerische Eidgenossenschaft legt bis zum 13. Mai 1982 eine Anleihe von rund 200 Millionen Franken zur öffentlichen Zeichnung auf. Die Emission erfolgt nach dem Auktionsverfahren. Der Zinssatz beträgt 5 %, die Laufzeit 15/10 Jahre. Emissionspreis und definitiver Anleihensbetrag werden aufgrund der eingegangenen Zeichnungen festgesetzt. Offerten bis zu einem Maximalbetrag von 20000 Franken können ohne Preisangabe eingereicht werden; sie werden auf jeden Fall ungekürzt zum Emissionspreis berücksichtigt. Die Liberierung wurde auf den 24. Mai 1982 festgesetzt.

5. Mai 1982

Eidgenössisches Finanzdepartement

1387

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 22. Januar 1982 aufgrund des am 29. Dezember 1980 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 43 015 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 43 065 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienst Zürich, 8021 Zürich, Postscheckkonto 80-21074, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

11. Mai 1982

1388

Eidgenössische Oberzolldirektion

Zulassung zur Eichung von Gasmessern

vom I.Mai 1982

Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln und nach Artikel 2 der Verordnung vom 27. November 1951 über die Eichung von Gasmessern haben wir das nachstehende Gasmessersystem zur Eichung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant:

Dresser, Houston/Texas (USA) Drehkolben-Gaszähler «Original Roots System» Typ M 125 LMA

l, Ergänzung

1. Mai 1982

G G G G G G G G G

25 Qmax 65 Qmax 100 Qmax 160 Qmax 250 Qmax 400 Qmax 650 Qmax 1000 Qmax 1600 Qmax

40 mVh 100 mVh 160 mVh 250 mVh 400 mVh 650 mVh 1000 mVh 1600 m Vh 2500 mVh

Qmin Qmin Qmin Qmin Qmin Qmin Qmin Qmin Qmin

2 mVh 5 mVh 8 mVh 13 mVh 20mVh 32mVh SOmVh SOmVh 1 SOmVh

Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain

8365

1982-309

1389

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Der Schweizerische Drogistenverband und der Schweizerische Verband angestellter Drogisten haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 472.70) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung der Drogisten eingereicht. Das vorgesehene Reglement soll das bisherige vom 1. Mai 1952 ablösen.

Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

11. Mai 1982

1390

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Verfügung über die Verkehrsordnung für Strassenfahrzeuge auf dem SBB-Areal beim Bahnhof Effretikon

vom 26. April 1982

Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 '> über den Strassenverkehr, die Artikel 104 Absatz 4 und 111 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 5. September 19792) über die Strassensignalisation, verfugt: 1. Das Befahren des SBB-Areals ist nur im Verkehr mit den Schweizerischen Bundesbahnen oder zur Erreichung der vorgesehenen Parkplätze gestattet.

2. Das Parkieren von Fahrzeugen wird auf dem im Eigentum der SBB stehenden Areal beim Bahnhof Effretikon durch das Aufstellen von Parkuhren gebührenpflichtig und zeitlich beschränkt oder ganz verboten (Ausnahmen für Inhaber von SBB-Parkingkarten und berechtigte Benutzer der Mietparkplätze).

3. Längs des linken Fahrbahnrandes der Bahnhofvorfahrt ist das freiwillige Halten von der Einfahrt bis zum Parkplatz untersagt.

4. Die Verkehrsordnung wird mit den erforderlichen Verkehrszeichen und Markierungen signalisiert und die Verkehrsüberwachung der Kantonspolizei Zürich übertragen.

5. Diese Verfügung tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft. Sie unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat nach Artikel 72 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren 3>.

26. April 1982

Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: Desponds

8394

') SR 741.01 » SR 741.21 » SR 172.021 1982-376

1391

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1982

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.05.1982

Date Data Seite

1385-1391

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10 048 636

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