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Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen mit Jugoslawien über Sozialversicherung

vom 3. November 1982

Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 9. Juli 1982 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweiz und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung mit dem Antrag auf Genehmigung.

Wir versichern Sie, Frau Präsidentin, Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

3. November 1982

1982-888

49 Bundesblatt. 134. Jahrg. Bd. III

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Honegger Der Bundeskanzler: Buser

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Übersicht Gegenwärtig werden die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen mit Jugoslawien durch das Abkommen vom 8. Juni 1962 (AS 1964 161) geregelt. Dieser Vertrag stammt aus dem gleichen Zeitraum wie das Abkommen mit Italien, ist aber bisher nie revidiert worden. Angesichts der mittlerweile im zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht eingetretenen Fortentwicklung war es somit angebracht, gewisse Änderungen am Vertrag vorzunehmen und ihn unseren jüngsten Abkommen mit anderen Staaten anzupassen. Das Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 erlaubt es, in Fällen, in denen eine Abfindung an die Stelle von AHV/IV-Renten tritt, die sozialen Bedürfnisse der Versicherten in differenzierterer Weise zu berücksichtigen; es erleichtert ferner in bestimmten Fällen den Bezug von Eingliederungsmassnahmen und Renten der IV und schliesst so eine in sozialer Hinsicht stossende Lücke; es gleicht die Regelung für den Übertritt zwischen den Krankenversicherungen der beiden Länder an diejenigen in unseren anderen Sozialversicherungsverträgen an und bringt schliesslich eine kleinere Anpassung der derzeitigen Regelung betreffend die vorübergehend vom einen in den anderen Staat entsandten Arbeitnehmer.

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Botschaft l

Allgemeines

11 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien ist am 8. Juni 1962, das heisst wenige Monate vor dem schweizerisch-italienischen Abkommen, unterzeichnet worden. Beide Verträge waren in der Tat gleichzeitig nebeneinander ausgehandelt worden und stimmten denn auch inhaltlich praktisch völlig überein. Während das schweizerisch-italienische Abkommen aber bereits im Jahre 1969 eine erste gewichtige Anpassung erfuhr und 1980 wiederum abgeändert wurde, soll das Abkommen mit Jugoslawien nunmehr durch das Ihnen unterbreitete Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 erstmals revidiert werden.

12 Bereits im Jahre 1977 fanden in Bern auf Ersuchen der jugoslawischen Behörden Expertengespräche statt. Sie dienten einer ersten Prüfung der von jugoslawischer Seite vorgebrachten zahlreichen Begehren und erlaubten eine gewisse Klärung der Lage, indem einzelne Punkte entfielen, während man sich bezüglich anderer verpflichtete, nach Lösungen zu suchen. Dieser Begegnung folgten im Juni 1979 offizielle Verhandlungen in Belgrad, die zur Paraphierung eines Zusatzabkommens durch die Leiter der beiden Delegationen führten. Nach verschiedenen internen Beratungen auf jugoslawischer Seite konnte schliesslich am 9. Juli 1982 der Zusatzvertrag durch den Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Herrn A. Schuler, und den Botschafter der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, Herrn M. Bugarcic, in Bern unterzeichnet werden.

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Inhalt des Zusatzabkommens

Das Zusatzabkommen bringt verschiedene mehr oder weniger gewichtige Änderungen der geltenden vertraglichen Bestimmungen und teilweise auch Neuregelungen.

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Das Abkommen von 1962 beruht auf dem Grundsatz, wonach für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsländer im allgemeinen die Gesetzgebung desjenigen Staates gilt, in dessen Gebiet die massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 4). Artikel 5 umschreibt die Ausnahmen von dieser Norm; darunter findet sich auch die übliche Bestimmung für; entsandte Arbeitnehmer (Bst. a), d. h. für Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz im einen Vertragsstaat vorübergehend für bestimmte Arbeiten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden.. Solche Personen bleiben für die Dauer ihrer Beschäftigung im anderen Land weiterhin der Gesetzgebung des Entsendestaates unterstellt.

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Das Zusatzabkommen ändert die betreffende Bestimmung insoweit ab, als die Geltungsdauer der ersten Entsendung im Einzelfall von bisher einem Jahr auf nunmehr drei Jahre ausgedehnt wird. Die meisten unserer Verträge begrenzen die Entsendungsdauer auf zwei Jahre; die Einführung einer Dreijahresfrist im Verhältnis zu Jugoslawien entspringt denn auch einem Kompromiss zwischen den Unterhändlern. Nach jugoslawischem Wunsch hätte wegen der zwischen der Schweiz und Jugoslawien bestehenden besonderen Entsendungspraxis überhaupt auf jegliche Befristung verzichtet werden sollen. In der Tat werden Personen aus Jugoslawien nicht, wie es ansonsten normalerweise geschieht, von einem Unternehmen im Partnerstaat in ein anderes in der Schweiz entsandt; vielmehr erfolgt die Entsendung hier durch Vermittlung besonderer jugoslawischer Stellen, die auf Rechnung jugoslawischer Betriebe mit schweizerischen Unternehmen Verträge abschliessen.

Bei allem Verständnis für den jugoslawischen Wunsch konnte die Schweiz dem Begehren nicht entsprechen, wäre doch sonst ihre gesamte Konzeption des Entsendungswesens in Frage gestellt worden.

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Das Abkommen von 1962 sieht in seinen Artikeln 7 Buchstabe a und 8 Buchstabe c vor, dass ordentliche AHV/IV-Kleinstrenten für jugoslawische Staatsangehörige, die ausserhalb der Schweiz wohnen oder die nach Bezug der Rente aus unserem Land ausreisen, um sich anderswo niederzulassen, durch eine dem Barwert der geschuldeten Rente entsprechende Abfindung abgegolten werden können.

Betroffen sind davon AHV/IV-Teilrenten, die weniger als 15 Prozent der entsprechenden Vollrente betragen. Diese Regelung wurde seinerzeit eingeführt, um einerseits die Arbeitsbelastung der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf zu vermindern und um anderseits die bei Überweisungen von sehr niedrigen Teilrenten ins Ausland anfallenden hohen Verwaltungskosten, die in keinem Verhältnis zum auszubezahlenden Betrag stehen, zu vermeiden. Diese Umwandlung der Rente in eine einmalige Abfindung erfolgt allerdings auf freiwilliger Basis, d. h. dem betreffenden jugoslawischen Staatsangehörigen ist es freigestellt, zwischen der Rente und dem kapitalisierten Gegenwert zu wählen.

Ähnliche Lösungen finden sich bereits in einer Reihe von Abkommen der Schweiz; wir waren daher bestrebt, die im Abkommen mit Jugoslawien enthaltene Bestimmung derjenigen Regelung anzupassen, wie sie mittlerweile mit den meisten dieser Staaten vereinbart wurde. Dies bedeutet, dass nunmehr zweierlei Möglichkeiten bestehen. Beträgt die Teilrente höchstens 10 Prozent der entsprechenden Vollrente, so wird sie nicht mehr weiter ausgerichtet, sondern durch eine einmalige Abfindung abgegolten. Die Schweizerische Ausgleichskasse wandelt die Rente in solchen Fällen automatisch um, ohne dass der Leistungsbezüger sich dem widersetzen kann. Bei Teilrenten, die 10 Prozent übersteigen, aber nicht mehr als 20 Prozent der entsprechenden Vollrente betragen, kann weiterhin zwischen der Rente und der Abfindung gewählt werden. Die bisherige Regelung wurde somit insofern geändert, als der Ansatz, bis zu dem Renten abge-

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funden werden können, auf 20 Prozent angehoben und für Kleinstrenten die Möglichkeit gestrichen wurde, diese in Rentenform zu beziehen.

23 Das Zusatzabkommen bringt ferner eine Bestimmung (Art. 3), die Italien bereits 1969 im Rahmen der Ersten Zusatzvereinbarung zugestanden worden war > und nachdem die Hauptabkommen mit den beiden Staaten in diesem Punkt die gleichen Lücken aufwiesen - nunmehr auch in das Vertragswerk mit Jugoslawien Eingang finden soll: Es geht dabei um die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen IV an in Jugoslawien geborene jugoslawische Kinder. Es kommt in der Tat vor, dass in der Schweiz wohnhafte jugoslawische Frauen, die vor der Niederkunft stehen, in ihr Heimatland zurückkehren, um ihr Kind dort auf die Welt zu bringen. Weist dieses Kind nun ein Geburtsgebrechen auf, so hat es nach den derzeit geltenden Abkommensbestimmungen keinen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen IV. Dies erscheint namentlich dann als hart, wenn das Kind alle übrigen, von IV-Gesetzgebung und Abkommen verlangten Bedingungen - worunter insbesondere der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz - erfüllt und somit der Leistungsgewährung lediglich entgegensteht, dass die Geburt in Jugoslawien erfolgte. Nach Artikel 3 des Zusatzabkommens werden die in Jugoslawien invalid geborenen Kinder den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt, sofern sich ihre Mutter vor der Niederkunft während längstens zwei Monaten in Jugoslawien aufgehalten hat. Werden in Jugoslawien (d. h. vor der Einreise des Kindes in die Schweiz) für die Behandlung eines Geburtsgebrechens Leistungen gewährt, so übernimmt die schweizerische IV diese während der ersten drei Monate nach der Geburt zu ihren Lasten in dem Umfange, in dem sie in der Schweiz gewährt worden wären.

24 Bei den Voraussetzungen für den Erwerb von Ansprüchen auf IV-Leistungen wird durch das Zusatzabkommen (Art. 4) eine bisher zu stossenden Härtefällen führende Regelung korrigiert. Nach dem Abkommen von 1962 kann nämlich ein Jugoslawe, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und seine Erwerbstätigkeit in unserem Land infolge von Krankheit oder Unfall unterbrechen muss, weder Eingliederungsmassnahmen der IV beanspruchen noch einen Rentenanspruch erwerben, selbst dann nicht, wenn er bis zum Eintritt der Invalidität im Sinne des schweizerischen Rechts (im allgemeinen 360 Tage nach dem Unfall bzw. dem Ausbruch der Krankheit) in der Schweiz verbleibt; weil er in der Schweiz nicht Wohnsitz hat und hier auch keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist er nämlich nicht versichert und erfüllt somit die nach dem IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel nicht.

Das Problem, dass in solchen Fällen trotz manchmal langer Versicherungsdauer in der Schweiz der Leistungsanspruch verlorengehen kann, wurde in den Abkommen mit anderen Staaten bereits einer Lösung zugeführt; nunmehr wurde

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auch das Abkommen mit Jugoslawien diesbezüglich an die betreffenden Regelungen mit den anderen Ländern angepasst. Nach Artikel 4 des Zusatzabkommens gelten jugoslawische Staatsangehörige, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz verbleiben, als versichert im Sinne des IVG, sodass sie bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in den Genuss von IV-Leistungen gelangen können. In der betreffenden Zeit müssen sie übrigens weiterhin Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichten, womit ihnen die gleiche Verpflichtung wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz auferlegt, aber auch die Möglichkeit gegeben wird, mit diesen Beiträgen nötigenfalls das für den Erwerb des Anspruchs auf IV-Leistungen erforderliche eine Beitragsjahr noch aufzufüllen.

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In den meisten Abkommen der Schweiz findet sich eine sogenannte Freizugsbestimmung, welche den Übertritt von der Krankenversicherung des einen Staates in diejenige des ändern regelt. Eine entsprechende Vorschrift war zwar bereits im Abkommen von 1962 enthalten, jedoch wurden dabei auf schweizerischer Seite die jugoslawischen Krankenversicherungszeiten nur für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen der Krankenversicherung, nicht aber für Mutterschaftsleistungen berücksichtigt. Mit Artikel 7 des Zusatzabkommens wird diese Lücke nun geschlossen, indem an die Stelle der bisherigen Ziffer 13 Buchstaben a und b des Schlussprotokolls zum Abkommen von 1962 eine Regelung tritt, die in Form und Inhalt der üblicherweise in unsern Abkommen vorgesehenen Bestimmung zur Erleichterung des Übertritts in die schweizerische Krankenversicherung entspricht.

Ausserdem ergänzt Artikel 6 des Zusatzabkommens die bisherigen Abkommensbestimmungen im Krankenversicherungsbereich, indem der schweizerische Arbeitgeber nunmehr verpflichtet wird, darüber zu wachen, dass seine jugoslawischen Arbeitnehmer eine Krankenpflegeversicherung eingehen. Diese Vorschrift entspringt der Sorge um den Schutz der Arbeitnehmer, die sich häufig des freiwilligen Charakters der schweizerischen Krankenversicherung nicht bewusst sind und bezüglich des Krankheitsrisikos versichert glauben, zumal sie ja der AHV/IV obligatorisch unterstellt und auch gegen das Unfallrisiko versichert sind.

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Artikel 5 schliesslich ergänzt das Abkommen von 1962 durch einen Artikel 20bls, der besagt, dass Gesuche "und andere Dokumente nicht zurückgewiesen werden dürfen, nur weil sie in einer Sprache des Partnerstaates abgefasst sind. Auch diese Bestimmung findet sich bereits in einer Reihe von Verträgen unseres Landes; es handelt sich somit ebenfalls lediglich um eine diesbezügliche Anpassung des Abkommens mit Jugoslawien.

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Bedeutung des Zusatzabkommens

Wenn man bedenkt, was für eine Entwicklung das zwischenstaatliche Sozialversicherungsrecht im Verlaufe dieser letzten Jahre erfahren hat, so muss ein Abkommen, das vor nunmehr 20 Jahren abgeschlossen wurde, notwendigerweise revidiert werden. Die Anpassung unseres Vertrages mit Jugoslawien entsprach daher einem dringenden Bedürfnis, dem mit dem vorliegenden .Zusatzabkommen Rechnung getragen wird. Dieses verbessert und verfeinert die in Kraft stehenden Bestimmungen zum Nutzen der betroffenen Personen, bringt aber keine nicht bereits in anderen Verträgen unseres Landes vorgesehenen Regelungen.

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Finanzielle Auswirkungen des Zusatzabkommens

Die aus der Inkraftsetzung des Zusatzabkommens resultierenden finanziellen Auswirkungen dürften äusserst gering sein und zwar sowohl was die Zunahme der Leistungen anbelangt als auch hinsichtlich der - bei jeder neuen Regelung anfallenden - zusätzlichen Verwaltungskosten.

Im Leistungsbereich wird die IV in gewissen bisher nicht abzugeltenden Fällen Leistungen auszurichten haben, die aber zahlenmässig von recht geringer Bedeutung sein werden.

Auf dem Gebiet der Verwaltungskosten wird sich für die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf wegen der den jugoslawischen Staatsangehörigen neu gegebenen Möglichkeit, bei Teilrenten zwischen 10 und 20 Prozent der entsprechenden Vollrente zwischen der Rentenzahlung und einer Abfindung zu wählen, eine gewisse zusätzliche Belastung ergeben; diese dürfte sich aber in bescheidenen Grenzen bewegen und im übrigen schon durch die Möglichkeit, eine grössere Zahl von Renten durch Abfindungen abzugelten, wettgemacht werden.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Der Ihnen unterbreitete Entwurf steht im Einklang mit den Zielen unserer Politik im Bereiche der Sozialen Sicherheit, so wie sie in den Richtlinien der Regierungspolitik umschrieben wurden.

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Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Nach den Artikeln 34bis und 34iuater der Bundesverfassung ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ermächtigt. Nach Artikel 8 der Bundesverfassung steht ihm ausserdem das Recht zu, Verträge mit ausländischen Staaten abzuschliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Das Ihnen mit der vorliegenden Botschaft unterbreitete Zusatzabkommen ändert und ergänzt das Abkommen zwischen der Schweiz und Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962. Es teilt daher das rechtliche Schicksal des 1059

Abkommens und gilt zunächst für ein Jahr, worauf sich die Geltungsdauer zusammen mit derjenigen des Abkommens von Jahr zu Jahr erneuert, sofern dieses nicht drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsfrist gekündigt wird.

Ferner sieht das Zusatzabkommen nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt auch keine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Es untersteht deshalb nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss Entwurf betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen mit Jugoslawien über Sozialversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. November 19821), beschliesst:

Art. l :

Das am 9. Juli 1982 unterzeichnete Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung wird genehmigt.

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Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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') BB1 1982 III 1053

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Zusatzabkommen Übersetzung » zum Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung

Der Schweizerische Bundesrat und der Exekutivrat der Bundesversammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien; vom Wunsche geleitet, das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachstehend «Abkommen» genannt) zu ändern und zu ergänzen, sind übereingekommen, ein Zusatzabkommen zu diesem Abkommen abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Adelrich Schuler, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Der Exekutivrat der Bundesversammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien: Seine Exzellenz Herrn Milic Bugarcic, Botschafter der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch.ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: Artikel l Artikel 5 Buchstabe a des Abkommens wird wie folgt geändert: «Arbeitnehmer eines Unternehmens oder Selbstverwaltungsbetriebes mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die für eine beschränkte Zeit zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben für die Dauer von 36 Monaten, einschliesslich Urlaub, der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates unterstellt, als wären sie an dem Ort beschäftigt, an dem das entsendende Unternehmen oder der Selbstverwaltungsbetrieb seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendung diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende weitere Dauer aufrechterhalten werden.» '' Übersetzung des französischen Originaltextes.

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Sozialversicherung Artikel 2

Artikel 7 Buchstabe a des Abkommens wird wie folgt geändert: «Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt.

Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.

Nach Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen mehr geltend machen.» Artikels Artikel 8 Buchstabe a des Abkommens wird durch einen dritten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: «Kinder, die in Jugoslawien invalid geboren sind und deren Mutter sich dort vor der Geburt - unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes in der Schweiz - insgesamt während höchstens zwei Monaten aufgehalten hat, sind den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt.

Die schweizerische Invalidenversicherung übernimmt im Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die während der ersten drei Monate nach der Geburt in Jugoslawien entstandenen Kosten bis zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen in der Schweiz hätte gewährenmüssen.» Artikel4 Artikel 8 des Abkommens wird:durch einen Buchstaben f mit folgendem Wortlaut ergänzt: «f. Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ohne Wohnsitz, in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in die-

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S ozialversicherung sem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Eintritt des Versicherangsfalles da bleiben, gelten für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung als nach der schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.» Artikel 5

Nach Artikel 20 des Abkommens wird ein neuer Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Die zuständigen Behörden, Gerichte und Träger eines Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil diese in einer Sprache der Völkerschaften der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder in einer Amtssprache der Schweiz abgefasst sind.» Artikel 6

Nach Ziffer 12 des Schlussprotokolls zum Abkommen wird eine neue Ziffer 12bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: «Soweit die jugoslawischen Arbeitnehmer nicht bereits im Genüsse einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die an diese Versicherung zu entrichtenden Beiträge von ihrem Lohn abziehen, anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vorbehalten.» Artikel 7

Ziffer 13 Buchstaben a und b des Schlussprotokolls zum Abkommen werden wie folgt geändert: · «13. a. Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: Verlegt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates seinen Wohnort von Jugoslawien nach der Schweiz und scheidet er aus der jugoslawischen Krankenversicherung aus, so wird er ungeachtet seines Alters in eine der schweizerischen anerkannten Krankenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern er - die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,

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Sozialversicherung

- vor der Übersiedlung bei einem zuständigen Krankenversicherungsträger in Jugoslawien versichert war, - sich innerhalb von drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus der jugoslawischen Versicherung um die Aufnahme in eine schweizerische Kasse bewirbt und - nicht ausschliesslich zu Kur- und Heilzwecken übersiedelt.

Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung der Ehefrau und den Kindern unter 20 Jahren eines Staatsangehörigen eines Vertragsstaates zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleichkommt.

Für den Erwerb des Leistungsanspruches werden die in Jugoslawien zurückgelegten Krankenversicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.

b. Die Gewährung von Leistungen der jugoslawischen Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: Verlegen Staatsangehörige eines Vertragsstaates ihren Wohnort von der Schweiz nach Jugoslawien und werden sie in der dortigen Krankenversicherung versichert, so erhalten sie ebenso wie ihre in Jugoslawien wohnenden Familienangehörigen Leistungen der jugoslawischen Krankenversicherung, sofern sie die Voraussetzungen nach der jugoslawischen Gesetzgebung erfüllen.

Die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten werden nötigenfalls berücksichtigt, soweit die Dauer zwischen dem Ausscheiden aus der schweizerischen und dem Eintritt in die jugoslawische Krankenversicherung drei Monate nicht überschreitet.» Artikel 8 1 Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Belgrad ausgetauscht.

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Es tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Artikel 9 Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer und unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.

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Sozialversicherung Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

Geschehen am 9. Juli 1982 in Bern, in zweifacher Ausfertigung, in französischer und serbokroatischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat: A Schuler

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Für den Exekutivrat der Bundesversammlung ^er Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien: M. Bugarcic

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend ein Zusatzabkommen zum Abkommen mit Jugoslawien über Sozialversicherung vom 3. November 1982

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Jahr

1982

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

82.070

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1982

Date Data Seite

1053-1066

Page Pagina Ref. No

10 048 845

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