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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

25

Bundesblatt. 134. Jahrg. Bd. I

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Referendum gegen die Änderung vom 9. Oktober 1981 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Gewaltverbrechen) Zustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf die Artikel 59, 64 und 66 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976') über die politischen Rechte sowie auf den Bericht des Bundesamtes für Statistik über die Prüfung der Unterschriftenlisten für das Referendum gegen die Änderung vom 9. Oktober 19812> des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Gewaltverbrechen), verfugt: 1. Das Referendum gegen die Änderung vom 9. Oktober 1981 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Gewaltverbrechen) ist zustandegekommen, da es die nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung verlangten 50 000 Unterschriften aufweist.

2. Von insgesamt 87 145 eingereichten Unterschriften sind 85 744 gültig.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung an a. Schweizerischer Gewerkschaftsbund, Sekretär: Herr Beat Kappeier, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern; b. Nationales Komitee gegen die Maulkorbgesetze, Sekretär: Herr Jim Sailer, Langstrasse 215, 8005 Zürich; c. Jungliberale Bewegung der Schweiz, Präsident: Herr Pierre de Raemy, Wasserwerkgasse 8, 3011 Bern.

26. Februar 1982

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

') SR 161.1 » BEI 1981 III 231 490

1982-182

Referendum gegen die Anderung vom 9. Oktober 1981 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Gewaltverbrechen) Unterschriften nach Kantonen Kanton

Unterschriften Gultige

Zurich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St.Gallen Graubunden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Jura Schweiz

:

!

24266 11 979 1571 279 615 35 70 177 467 571 2 238 8 406 4 988 1246 289 27 2496 1923 6162 1 708 2 382 5919.

717 3527 2 369 1317 85744

Ungiiltige

178 123 38 .

13 1 3 3 36 194 399 18 2 20 10 84 20 46 35 6 15 146 11 1401

8294

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Kantonsreferendum gegen das Strafgesetzbuch (Änderung vom 9. Oktober 1981, Gewaltverbrechen) Nichtzustandekommen

Die Schweizerische Bundeskanzlei, gestützt auf Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung sowie die Artikel 59 und 66 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976') über die politischen Rechte, nach Einsicht in das Referendurnsbegehren des Grossen Rates des Kantons Tessin vom 16. Dezember 1981 zum Strafgesetzbuch (Änderung vom 9. Oktober 198l2), Gewaltverbrecher, verfügt: 1. Das Kantonsreferendum gegen das Strafgesetzbuch (Änderung vom 9. Oktober 1981, Gewaltverbrechen) ist nicht zustandegekommen, da es innert der gesetzlichen Frist nicht von der nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung erforderlichen Zahl von acht Kantonen unterstützt wurde.

2. Einzig der Grosse Rat des Kantons Tessin hat eine Volksabstimmung verlangt.

3. Veröffentlichung im Bundesblatt und Mitteilung samt Begründung an den Grossen Rat des Kantons Tessin, 6501 Bellinzona.

26. Februar 1982

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Buser

'> SR 161.1

2

> BEI 1981 III 231

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1982-183

Kantonsreferendum Begründung a. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1981 hat der Staatsrat des Kantons Tessin dem Bundesrat den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Tessin vom 16. Dezember 1981 über die Ergreifung des Kantonsreferendums gegen die Änderung vom 9. Oktober 1981 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Gewaltverbrechen) zugestellt. Mit demselben Schreiben Hess der Staatsrat die Einladung des Tessiner Grossen Rates den Regierungen der übrigen Kantone zur Unterstützung des Kantonsreferendums nach Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung zukommen.

b. Bis zum Ablauf der gesetzlichen Referendumsfrist am 18. Januar 1982 gingen der Bundeskanzlei keine Begehren weiterer Kantone nach einer Volksabstimmung über die Strafrechtsnovelle zu. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt lehnte es am 14. Januar 1982 ab, das Geschäft auf die Traktandenliste zu setzen.

c. Infolgedessen ist das verfassungsmässige Quorum von acht Kantonen verfehlt worden.

Der Wortlaut von Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung («..., wenn es von 50 000 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen verlangt wird ; / ... lorsque la demande en est faite par 50 000 citoyens actifs ou par huit cantons; / ..., quando ciò sia domandato da 50000 cittadini svizzeri, aventi diritto di voto, oppure da otto Cantoni») ergibt, dass für das Zustandekommen eines Referendums die Unterschriften einzelner Stimmberechtigter einerseits und die Standesstimmen anderseits nicht kombiniert werden können.

So hat denn auch die Bundesgesetzgebung nie einen Aufteilungsschlüssel aufgestellt zwischen Unterschriftenquorum und Kantonsstimmen.

d. Daraus erhellt, dass, nachdem gegen die Änderung vom 9. Oktober 1981 des Strafgesetzbuches auch ein Referendum seitens stimmberechtigter Aktivbürger fristgerecht eingereicht worden ist, für Volks- und Kantonsreferendum durch die Bundeskanzlei in getrennten Verfügungen das Zustandebzw. Nichtzustandekommen festzustellen ist (vgl. Art. 66 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte; SR 161.1).

e. Das Bundesrecht stellt seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte im Gegensatz zum früheren Bundesgesetz vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse (BS l 173; vgl. Art. 6) keinerlei Bestimmungen
mehr auf über die Zuständigkeit kantonaler Organe zum Beschluss über die Ergreifung des Kantonsreferendums. Damit stellt das Bundesrecht nun auf das einschlägige Recht jenes oder jener Kantone ab, deren Organe ein Kantonsreferendum lancieren. Artikel 29 Ziffer 13 der Verfassung des Freistaats und Kantons Tessin vom 4. Juli 1830 in der bereinigten Fassung vom 29. Oktober 1967 (SR 131.229) behält dem Grossen 493

Kantonsreferendum Rat die Ausübung aller Souveränitätsrechte vor, welche von der Kantonsverfassung nicht ausdrücklich ändern Behörden vorbehalten werden. Da die Ergreifung des Kantonsreferendums in der Tessiner Verfassung nirgends explizit geregelt wird, ist der Grosse Rat zweifelsfrei zu diesem . Schritt zuständig.

f. Der Beschluss des Tessiner Grossen Rates enthält das Datum der angefochtenen Gesetzesnovelle nicht. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte schreibt dieses Formerfordernis freilich nur für die Unterschriftensammlung unter Stimmberechtigten vor (Art, 60 Bst. b), während es wie bereits das Referendumsgesetz vom 17. Juni 1874 (BS l 173) hinsichtlich Kantonsreferendum diesbezüglich schweigt. Gegen eine Ungültigerklärung des Referendums spricht auch, dass der angefochtene Erlass unmissverständlich bezeichnet ist. Doch kann die Frage offen bleiben, da das Quorum für ein Kantonsreferendum so oder so verfehlt worden ist.

g. Auf Einladung der Bundeskanzlei vom 1. Februar 1982 hin erklärte der Staatsrat des Kantons Tessin mit Brief vom 9. Februar 1982, zur vorgesehenen Nichtzustandekommensverfügung angesichts des Ausgangs des Kantonsreferendums keinerlei Bemerkungen vorbringen zu wollen.

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Vorladungen

bekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 25. März 1982, 18 Uhr, in St. Gallen, Kantonsgericht, Regierungsgebäude, als Angeklagter vor Divisionsgericht 7 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

4. März 1982

Divisionsgericht 7 Der Präsident: Oberstlt Gisun

unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, am Donnerstag, 25. März 1982, 17 Uhr, in St. Gallen, Kantonsgericht, Regierungsgebäude, als Angeklagter vor Divisionsgericht 7 zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.

4. März 1982

Divisionsgericht 7 Der Präsident: Oberstlt Gisun

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Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Der Verein für Berufsprüfungen für den Betriebsfachmann der Maschinenindustrie VBM hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10), den Entwurf zu einem Reglement über die eidgenössische Berufsprüfung für den Betriebsfachmann der Maschinen- und Metallindustrie eingereicht.

Interessenten können den Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

16. März 1982

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

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1982

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10

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.03.1982

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489-496

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