H Bundesgesetz über die Militärversicherung

Entwurf

(MVG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert: Art. 92

Amts- und Verwaltungshilfe

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben der Militärversicherung auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos die Daten bekannt, die für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte erforderlich sind.

Art. 94a (neu) Bearbeiten von Personendaten Die Militärversicherung ist befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigt, um die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

1 2

a.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

b.

Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;

c.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

d.

Statistiken zu führen.

BBl 2000 255 SR 833.1

1999-5680

297

Militärversicherung. BG

Art. 94b (neu) Akteneinsicht 1

Sofern schutzwürdige Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person, für die sie betreffenden Daten;

b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;

c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;

d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;

e.

der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer, für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der Militärversicherung erforderlichen Daten.

2

Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.

Art. 95

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 95a (neu) Datenbekanntgabe 1

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: a.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Beurteilung von Begehren um Sozialhilfe erforderlich sind;

b.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;

c.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;

d.

Militärgerichte, nach Artikel 18 des Militärstrafprozesses3;

e.

Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 4 über Schuldbetreibung und Konkurs;

f.

Steuerbehörden, wenn sie für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.

3 4

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SR 322.1 SR 281.1

Militärversicherung. BG

2

Sofern kein schutzwürdiges Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: a.

Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

b.

die mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 19595 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;

c.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926;

d.

die Untergruppe Sanität, wenn sie für die Erfüllung der Aufgaben der sanitärischen Untersuchungskommission erforderlich sind;

e.

die Vertrauensärzte und -ärztinnen des Zivilschutzes und des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps, wenn sie für die Beurteilung der Tauglichkeit erforderlich sind;

f.

den Ärztlichen Dienst der allgemeinen Bundesverwaltung und an das Fliegerärztliche Institut, wenn sie für Abklärungen betreffend beruflich Versicherte (Art. 1 Abs. 1 Bst. b) oder Militärpiloten erforderlich sind;

g.

Hilfeorganisationen für Angehörige der Armee und ihre Familie, wenn sie für die Beurteilung von Unterstützungsbegehren erforderlich sind;

h.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

3

Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19657 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

4

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

5

Personendaten, die sich auf während des Dienstes in Erscheinung getretenen Schädigungen beziehen, können ausnahmsweise Dritten bekannt gegeben werden, wenn es die Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit erfordert. Schutzwürdige Privatinteressen müssen gewahrt bleiben.

6

5 6 7

In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem schutzwürdigen Interesse entspricht;

b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

SR 661 SR 431.01 SR 642.21

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Militärversicherung. BG

7

Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

8

Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

Art. 95b (neu) Zugang zum Personal-Information-System der Armee

Der Militärversicherung dürfen aus dem in Artikel 146 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19958 vorgesehenen Personal-Information-System der Armee diejenigen Daten zugänglich gemacht werden, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind, namentlich für die Prüfung der Leistungsansprüche.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

10651

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300

SR 510.10