1676

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Bundesratsbeschluss über

die Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die frauengewerblichen Berufe der Bekleidungsbranche der Schweiz (Vom 18. Dezember 1962)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: I

Die Geltungsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 6. Mai 196l 1) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die frauengewerblichen Berufe der Bekleidungsbranche der Schweiz wird verlängert.

II Folgende Änderungen des oben genannten Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 6, Abs. 2 Als Mindestlöhne, Inbegriffen Teuerungszulagen, gelten folgende Ansätze: a. Anfangsarbeiterinnen: Im 1. Halbjahr nach beendeter Lehrzeit: Franken ländliche Verhältnisse l. 35 halbstädtische Verhältnisse .

l. 45 städtische Verhältnisse l. 50 l

) BEI 1961, I, 998.

1677 Im 2. Halbjahr nach beendeter Lehrzeit: ländliche Verhältnisse halbstädtische Verhältnisse städtische Verhältnisse

*

Franken l. 65 l. 80 l. 90

i). Arbeiterinnen: Ein Jahr nach beendeter Lehrzeit : ländliche Verhältnisse halbstädtische Verhältnisse städtische Verhältnisse

l, 90 2.10 2.25

Der Mindestlohn ist nach je einem halben Jahr beruflicher Tätigkeit als Arbeiterin um mindestens 10 Rappen zu erhöhen, bis die Lohnerhöhung insgesamt 80 Rappen erreicht. Bei Neuanstellungen sind die bisherigen Anstellungsjahre im Beruf zu berücksichtigen.

c. Für Spezialarbeiterinnen werden die Löhne von Fall zu Fall durch schriftlichen Einzeldienstvertrag vereinbart. Sie müssen jedoch mindestens 10 Prozent über dem in Buchstabe b festgesetzten Ansatz stehen.

Anhang : Sonderregelung für Modistinnen (an Stelle von Art. 6, Abs. 2, 4 und 5) Als Mindestlöhne, Inbegriffen Teuerungszulagen, gelten folgende Ansätze: ·a. Städtische Verhältnisse :

Franken im Monat

A.nfangsarbeiterinnen im 1. Halbjahr nach beendeter Lehrzeit Anfangsarbeiterinnen im 2. Halbjahr nach beendeter Lehrzeit

420.--

Arbeiterinnen und HilfsVerkäuferinnen : l Jahr nach beendeter Lehrzeit Verkäuferinnen und Spezialistinnen

550.-- 600. --

340.--

b. Alle übrigen Orte: Anfangsarbeiterinnen im 1. Halbjahr nach beendeter Lehrzeit Anfangsarbeiterinnen im 2. Halbjahr nach beendeter Lehrzeit

400.--

Arbeiterinnen und HilfsVerkäuferinnen : l Jahr nach beendeter Lehrzeit Verkäuferinnen und Spezialistinnen

510.-- 550.--

320.--

1678 III Dieser Beschluss tritt am 1.Januar 1963 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1964.

Bern, den 18.Dezember 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser 6628

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Bundesratsbeschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die frauengewerblichen Berufe der Bekleidungsbranche der Schweiz (Vom 18. Dezember 1962)

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1962

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52

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31.12.1962

Date Data Seite

1676-1678

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