564 # S T #

2937 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer Konzession für eine Standseilbahn von Unterwasser auf die Alp Iltios.

(Vom 22. März 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 20. August 1932 reichte ein Initiativkomitee, vertreten durch die Herren W. Looser, Hotelier, und J. Geisser, Präsident des Verkehrs Vereins, beide in Unterwasser, zuhanden einer später zu gründenden Aktiengesellschaft ein Gesuch um Erteilung einer Konzession für den Bau und Betrieb einer Standseilbahn von Unterwasser auf die Alp Iltios ein.

Der Begründung des Gesuches ist folgendes zu entnehmen: Die projektierte Bahn bezwecke, den Sommer- und Wintergästen des Toggenburgs einen raschen und mühelosen Aufstieg von der Talsohle zu den Alpon am Fusse der Churfirsten zu ermöglichen. Ausserdem soll die Bahn als Transportmittel für die Produkte der Alpwirtschaft Verwendung finden und dem Personenverkehr der Bergbevölkerung dienen.

Die Ortschaften Alt St. Johann, Unterwasser und Wildhaus des Obertoggenburgs seien seit Jahrzehnten vielbesuchte Ferienorte. Im Sommer und im Winter sei die Zahl der Gäste im Wachsen begriffen. Die guten Zufahrtsstrassen zum Toggenburg hätten den Automobilverkehr nach dem Toggenburg sehr gesteigert. Die Poststrasse durch das Toggenburg weise die höchsten Beisendenzahlen aller Automobilpostkurse der Schweiz auf. Die Jahresfrequenz der Ortschaften Alt St. Johann, Unterwasser und Wildhaus betrage über 100,000 Kurtage. Eine grosse Zahl von Ferienwohnungen befänden sich auf den Bergtorrassen und Halden der Umgebung.

Die Zunahme des Automobilverkehrs dränge dazu, den Kurgästen ein neues, vom Automobil nicht erreichbares Gebiet für angenehme und mühelose Spaziergänge zu erscbJiessen, das Gebiet am Nordfusse der Churfirsten, und zwar die erste Alpenterrasse (Iltios) vom Tal ans. Hier fänden sich ausgedehnte Alpenwege und Tannenwälder zu leichten und lohnenden Spaziergängen, sobald

565 der steile Anstieg zu dieser Terrasse mit einer Bahn überwunden werden könne.

Die beiden Schwendiseen seien für das Baden oder Kannfahren beliebt. Zwischen Alp Iltios und Sellenmattalp lägen die Churfirstenklubhütte des 8. A. C. und das neue Skihaus dos Skiklubs Winterth'ur. In Schwende bei Iltios seien Klubhauser für insgesamt 280 Personen vorhanden.

Der Wintersport habe sich in den letzten Jahren im Toggenburg mächtig entwickelt. Die Gegend der Alp Iltios sei ein ideales Skigelände mit guten Abfahrten nach Wildhaus und Alt St. Johann, allgemein nach Norden orientiert, vollständig lawinensicher und ungefährlich. Die Zufahrtsstrasse ins Obertoggenburg bleibe den ganzen Winter offen. Besonders stark sei der Zuzug von Gästen an Samstagen und Sonntagen. Die Wochenendextrazüge von Zürich, Schaffhausen und Winterthur brächten regelmässig einige Tausend Wintersportfreundc nach dem Obertoggenburg. Die ErSchliessung des Skigebiets auf Alp Iltios und Umgebung durch eine Bahn würde eine grosse Zahl neuer Gäste anziehen.

Die Bahn werde aber auch für das wirtschaftliche Leben der Borgbewohner dieser Gegenden eine bedeutende Bolle spielen. Die Sellenmatt sei die grösste Alp der Schweiz und werde im Sommer mit 2200, Alp Iltios mit 420 und Alp Käsern mit 160 Stück Vieh bestossen. Die Milch sei bis jetzt von den kleinen Viehbesitzern selbst verarbeitet worden; das Produkt habe deshalb auch nicht erstklassig sein können. In Alt St. Johann und Wildhaus seien nun Molkereien errichtet worden. Die Milch habe jedoch bis jetzt wegen des langen Weges von den genannten Alpen nicht zu Tal gebracht werden können. Der Bau der Drahtseilbahn würde diesen Ubelstand beheben. Die Erstellung eines Strässchens von Iltios nach Sellenmatt, eventuell Breitenalp, sei von den Alpbesitzern bereits beschlossen.

Das Trasse der projektierten Drahtseilbahn Hegt vollständig auf dem Gebiete der Gemeinde Alt St. Johann. Es beginnt in Unterwasser, rund 300 m südlich der Hauptstrasse in der sogenannten Frühweid, und endigt am Nordrande der Alp Iltios, 100 m nördlich Punkt 1858,4 (Signal) auf dem Plateau, über das die Wege von der Sellenmatt und von der Schwendi führen. An der Bergstation führt auch der Weg auf den meistbegangenen Gipfel der Churfirsten, den Käserrugg, vorbei.

Technischer Bericht und Kostenvoranschlag enthalten folgende
Hauptangaben : Länge der Bahn in Bahnneigung 1167,63 m » » » horizontal 1090,00 m Höhenkoten untere Station 930,00 m Höhenkoten obere Station 1847 ^ m Zwischenstationen keine Spurweite 0.80 m Steigungen 35--42 % Bundesblau. 85. Jahrg. Bd. I.

42

566

Kurvenradien Tunnel Unterbau Oberbau Wagon Geschwindigkeit Fahrzeit Stundenleistung in jeder Bichtung mit 2 Minuten Umschlagszeit Antrieb (Motorstärke) oben Güterverkehr Betriebssystem Betriebsdauer

315 und 400 m keine gemauert min. 25 kg/m Schienen 2 à 36 Personen (4800 kg leer) 2,5 m/sek.

zirka 8 Minuten

210 Personen zirka 100 PS vorgesehen elektrisch 1. VI.--30, IX.

15. XII.--15. III.

Kostenvoranschlag total Fr. 700,000 pro km » 600,000 rund Angenommene Eeisendenzahl: rund 50,000 in einer Bichtung.

Konzessionsmässige Taxen : Berg Fr.

1.50 Tal » 1.-- Hin und zurück » 2.-- Gepäck und Guter: 100 kg » 1.50 Einnahmen » 74,000.-- Ausgaben » 31,000.--; Betriebsüberschuss » 48,000.-- Das Projekt gibt grundsätzlich zu Aussetzungen nicht Anlass. Die topographischen Verhältnisse bieten für den Bau der Bahn keine Schwierigkeiten.

Die Baukosten mit Fr. 600,000 pro km dürften genügend bemessen sein. Ob die der Ertragsberechnung zugrunde liegenden Zahlen der zu befördernden Personen richtig geschätzt sind, können wir natürlicherweise nicht beurteilen.

Die vorgesehenen Taxen sind im Vergleich zu andern Bahnen mit ähnlichen Verhältnissen als angemessen zu bezeichnen. Den Einheimischen, d. h, den Bewohnern der Gemeinde Alt St. Johann (Unterwasser gehört dazu), wurden Taxermässigungen eingeräumt. Die Begieruüg des Kantons St. Gallen, auf dessen Gebiet die Bahn zu liegen kommt, haben wir zur Vernehmlassung eingeladen. Sie hat gegen das Projekt nichts einzuwenden und empfiehlt es zur Konzessionierung.

Mit dem Inhalt des Konzessionsentwurfes, der dem üblichen Schema entspricht, sind die Konzessionsbewerber wie auch die Kantonsregierung ein* verstanden.

567 Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme und benützen die Gelegenheit, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 22. März 1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundesprâsident :

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

568 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss über

die Konzession einer Standseilbahn von Unterwasser auf die Alp litio s.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Eingabe eines Initiativkomitees, vertreten durch die Herren W. Looser, Hotelier, und J. Geisser, Präsident des Verkehrsvereins in Unterwasser (Obertoggenburg), einer Botschaft des Bundesrates vom 22. März 1933.

beschliesst : I.

Dem im Eingang erwähnten Initiativkomitee wird zuhanden einer zu gründenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Standseilbahn von Unterwasser auf die Alp Iltios unter den nachfolgenden Bedingungen-- erteilt : Art. 1.

Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbeb Orden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. S.

Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom. Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

Art. 4.

Der Sitz der zu bildenden Aktiengesellschaft wird in Unterwasser sein.

569 Art. 5.

Die Mehrheit der Direktion, des Verwaltungsrates und eines allfälligen Verwaltungsratsausschusses soll aus Schweizerbürgern, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, gebildet werden.

Das ständige Personal soll aus Schweizerbürgern bestehen.

Art. 6.

Binnen einer Frist von ] 2 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen. lauert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen 18 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe za übergeben.

Art. 7.

Die Ausführung des Bahnbaues sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplanen, die vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt -worden sind. Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne, eine Abänderung dieser zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8.

Die v o m Bundesrat a u s militärischen Rücksichten verlangten uni ihre Kosten auszuführen.

Art. 9.

Die Bahn wird mit Spurweite von 0.8 in erstellt und elektrisch betrieben.

Art. 10.

Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, die durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons St. Gallen und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 11.

Den eidgenössischen Aufsichtsbeamten ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen der Bahn zu gewähren sowie das zur Vornahme der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 12.

Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Bahn, die in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und

570 gegen die nicht von der Gesellschaft selbst eingeschritten wird, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. Das gleiche gilt gegebenenfalls gegenüber Mitgliedern der Verwaltung, denen vorübergehend oder dauernd Dienstverrichtungen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind.

Art. 13.

Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Stückgutern.

Art. 14.

Die Gesellschaft ist ermächtigt, den Betrieb der Bahn auf die Zeit vorn 1. Juni bis 30. September und vom 15. Dezember bis 15. März zu beschränken.

Das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement kann ihr gestatten, den Betrieb später aufzunehmen oder ihn früher einzustellen, wenn der Zustand der Bahnlinie oder die Witterungsverhältnisse es erheischen.

Im allgemeinen ist ihr anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen. Immerhin sind alle daherigen Projekte, die sich auf fahrplanmässige Zuge beziehen, dem Post- und Eisenbahndepartemont vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 15.

Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse vorwenden, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Art. 16.

Für die Beförderung von Personen können Taxen bis zum Betrag folgender Ansätze für die Person und die ganze Linie bezogen werden: Für die Bergfahrt Fr. 1.50 Für die Talfahrt » 1.-- Für die Hin- und Bückfahrt » 2.-- Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr darf die Hälfte der Taxe erhoben werden.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, dio im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbilletto zu ermässigter Taxe auszugeben.

Für die Einwohner der Gemeinde Alt St. Johann bleiben ermässigte Taxen vorbehalten, die vom Bundesrat nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt werden.

Art. 17.

Jeder Beisende ist berechtigt, 10 kg Beisegepäck taxfrei ZM befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Wagen untergebracht werden kann.

571 Für anderes Reisegepäck und für Stückgüter kann eine Taxe von höchstens Fr. l. 50 für je 100 kg und für die ganze Strecke (Berg- oder Talfahrt) bezogen werden.

Die Mindesttaxe für eine Sendung wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 18.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg gerechnet. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Art. 19.

Die in Art. 16 und 17 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen nur den Transport von Station zu Station. Das Gepäck und die Stückgüter sind von den Aufgebern an die Stationsplätze aufzuliefern und von den Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Auf- und Abladen ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe hierfür in der Eegel nicht erhoben werden.

Art. 20.

Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Beglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 21.

Sämtliche Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Bahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 22.

Der nach gegenwärtiger Konzession zulässige Höchstbetrag der Transporttaxen ist verhältnismässig herabzusetzen, wenn der Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % des Aktienkapitals übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Eechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 23.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf angemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet der Bundesrat.

572 Art. 24.

Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. einen Reservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordontlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu äufnen durch jährliche Bücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktien-* kapitals erreicht sind; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dicnstaltcrskasse oder Pensionskasse zu gründen oder das Personal bei einer Anstalt zu versichern, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Beisenden bei einer Anstalt oder einem Eisenbahnverband gegen diejenigen Unfälle zu versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Art. 25.

Für die Ausübung des Bückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davonkeinen Gebrauch machen sollte, des Kantons St. Gallen, gelten folgende Bestimmungen : a. Der Bückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Bückkauf wird der Buckkäufer Eigentumer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aller übrigen Zugehör. Immerhin bleiben die Drittmannsrcchte hinsichtlich der Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Ruckkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung nicht Genüge getan werden, so ist ein verhàltnismàssiger Betrag von der Bückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Ruckkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1967 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dein Zeitpunkt in welchem der Bückkauf der Gesellschaft angekündigt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Rückkauf, zwischen dem 1. Januar 1967 und 1. Januar 1982 erfolgt, den 22%fachen Wert; wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Januar 1982 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert des oben beschriebenen Beinertrages -- unter Abzug dos Erneuerungsfonds.

573 Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen worden.

d. Der Eeinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, die auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufes der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

/. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 26.

Hat der Kanton St. Gallen den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, soist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Ruckkaufsrecht, wie es im Art. 25 vorgesehen ist, jederzeit auszuüben, und der Kanton St. Gallen hat unter den gleichen Eechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzüge dieses Beschlusses, der ani in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer Konzession für eine Standseilbahn von Unterwasser auf die Alp Iltios. (Vom 22. März 1933.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

2937

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1933

Date Data Seite

564-573

Page Pagina Ref. No

10 031 948

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.