Verfügung im Widerspruchsverfahren 2683-2684/98 Widersprechende/r Fashion Box S.p.A., Via Marcoai 1, I-31011 Asolo (Frazione Casella), Treviso, Internationale Marken Nr. 667 260 (REPLAY) und 630 442 REPLAY CAFE), Vertreter/in E. Blum & Co., Vorderberg 11, 8044 Zürich gegen Widerspruchsgegner/in Mare S.r.l., P.tta Pattari 2, I-20122 Milano, Internationale Marke Nr. 683 065 (REPLAY) Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 22. Februar 2000 folgendes verfügt: 1.

Die Widersprüche Nr. 2683 und 2684/98 werden in einem Verfahren vereinigt.

2.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

3.

Die Widersprüche Nr. 2683 und 2684/98 werden gutgeheissen.

4.

Die provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung gegen die internationale Marke Nr. 683 065 REPLAY wird nach Eintritt der formellen Rechtskraft dieses Entscheides in eine definitive Schutzverweigerung umgewandelt.

5.

Die Widerspruchsgebühren werden nicht zurückerstattet.

6.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von Fr. 2600.- (inkl. zwei Widerspruchsgebühren) zu bezahlen.

7.

Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet (der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt).

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Beschwerde geführt werden.

22. Februar 2000

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2000-0439

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