103 Telegraphen- und Telephonverwaltung : Mitglied: Herr Paul Widmer, Inspektor, Bern. Ersatzmänner: Herren Albert Möckli, Sektionschef, Bern, und Gottlieb Keller, Inspektor, Bern.

Zollverwaltung: Mitglied: Herr Ad. Suter, Sektionschef, Bern. Ersatzmänner: S. Bamert und Dr. 0. Wyss. Inspektoren, Bern.

Übrige Bundesverwaltung, inkl. Kanzleien des Bundesgerichtes und des eidg. Versicherungsgerichtes : Mitglied : Herr Ernst Burgunder, Adjunkt des Militärdepartements, Bern. Ersatzmänner: Herren Friedr. Stierlin und E. Péquignot, Departementssekretäre, Bern, Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Emil Leute, Zollkreisdirektors in Genf, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste auf 31. März 1933 entsprochen.

Als Dienstchef (Leiter des Bureaus des Schweiz. Handelsamtsblattes) wird gewählt: Herr Albert von Bergen, von Hasleberg, Sekretär II. Kl.

der Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartementes.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreifend die Ausrichtung von Subventionen im beruflichen und hauswirtschaftlichen Bildungswesen.

(Vom

17. Januar 1933.)

Herr Präsident, Herren Regierungsräte, Am 23. Dezember 1932 hat der Bundesrat beschlossen, das Bundesgesetz vom 26. Juni 1980 über die beruf liehe Ausbildung auf den 1. Januar 1933 in Kraft treten zu lassen; gleichzeitig hat er eine Verordnung I zu diesem Gesetz erlassen.

104

Das Bundesgesetz enthält gegenüber den bisher geltenden Bundesbeschlüssen betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung, vom 27. Juni 1884-, betreffend die Förderung der kommerziellen Bildung, vom 15. April 1891, und betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts, vom 20. Dezember 1895, und der dazugehörenden Vollzugsverordnung, vom 7. Juni 1928, neue Bestimmungen, die dazu beitragen werden, die berufliche Ausbildung zu fördern. Diese Bestimmungen werden neue Ausgaben zur Folge haben. Anderseits verlangt die finanzielle Lage des Bundes, der Kantone und der Gemeinden die grösste Sparsamkeit.

Im Voranschlag des Bundes für das Jahr 1933 inussten die Kredite für das berufliche und hauswirtschaftliche Bildungswesen gegenüber dem Vorjahre ura mehr als eine Million Franken gekürzt werden. Dies zwingt uns, die bisher gewährten Höchstsätze der Bundesbeiträge zu kürzen und alles zu tun, was eiue Zersplitterung der Mittel verhindern kann; diese beschränkten Mittel sind für die Aufgaben bereitzustellen, welche in erster Linie eine Förderung der beruflichen Ausbildung in sich schliessen. Wir sehen uns deshalb veranlasst, das vorliegende Krcisschreiben zu erlassen.

Die Subventionsbestimmungen der neuen Verordnung sind im wesentlichen der Vollzugsverordnung vom 7. Juni 1928 entnommen worden; sie werden daher, soweit die Anstalten und Kurse unter der Wirksamkeit des Bundesgcsetzes subventionsberechtigt bleiben, keine grossen Veränderungen bewirken, abgesehen von der hoffentlich nur vorübergehenden Kürzung der Höchstsätze. Am 16. Juli 1932 erliess der Bundesrat in dieser Sache ein Kreisschreiben.

Die Zahl der eingereichten Budgets blieb bei den beruflichen Anstalten und Kursen gleich; während sie bei den hauswirtschaftlichen eine Steigerung aufwies. Die Gesamtausgaben der Anstalten und Kurse blieben nahezu unverändert. Es kann daraus geschlossen werden, dass man vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes mit den vom Bundesrat den Kantonen nahegelegten Eeformen zuzuwarten gedachte. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist nun angewiesen worden, die Subventionsberechtigung der bisher vom Bunde unterstützten Anstalten und Kurse einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, wobei vor allem festzustellen ist, ob nicht durch eine zweckmässigere Organisation, wie die
Zusammenlegung benachbarter Schulen, eine bessere Auswertung der aufgewendeten Mittel erzielt werden könnte. Das Bundesamt wird in solchen Fällen mit den zuständigen kantonalen Behörden Fühlung nehmen und beraten, wie eine zweckmässige Lösung gefunden werden kann. Sonderinteressen und Sonderwünsche oder lokale Bücksichten dürfen eine rationelle Lösung nicht vereiteln.

Für die Bemessung des Bundesbeitrages sind in erster Linie die Lehrprogramme der Anstalten und Kurse wegleitend. Die Lehrpläne sind auch für kleine Kurse dem Bundesamt jeweilen vor Kursbeginn bekannt zu geben; sie haben einen methodischen Lehrgang aufzuweisen. Sammlungen und Bibliotheken sind nur noch dann für den Bundesbeitrag zu berücksichtigen, wenn ihr Hauptzweck die Forderung der dem Bundesgesetz unterstellten Berufe ist.

105

Einige der bisher subventionierten Anstalten und Kurse werden deshalb künftig des Bundesbeitrages verlustig gehen, eine weitere Gruppe kann die Subvention nur noch in verkürztem Masse erwarten. Die Kredite sind für Anstalten und Kurse zu reservieren, die gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllen oder die für die berufliche oder hauswirtschaftliche Ausbildung von erheblicher Bedeutung sind. Kurzfristige Kurse mit beschränkter Unterrichtszeit vermögen selten den Anforderungen zu genügen; soweit sie auch in Zukunft durchgeführt werden sollen, wird dies ohne Bundesbeitrag geschehen müssen; die Auszahlung eines Beitrages an solche kurzfristige Kurse würde eine Verzettelung der Mittel bewirken. Dazu kommt, dass kleine Kurse nun schon wiederholt die Schaffung vollwertiger Kurse hinausgeschoben oder sogar vereitelt haben. Besonders im hauswirtschaftlichen Bildungswesen scheinen sich Kurse einbürgern zu wollen, die eher den Charakter von Nahstuben als von Ausbildungskursen haben. Das Bundesamt ist beauftragt, keine Subventionen unter hundert Franken an Anstalten und Kurse anzuweisen. Bedauerlich ist, dass sich zuweilen Frauen vereine mit der Durchführung von Kursen konkurrenzieren, statt sich zur gemeinsamen Tat zusammenzufinden und die Errichtung einer hauswirtschaftlichen Ausbildungsstätte in die Wege üu leiten, die den Kursbesuchorn bleibende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.

Im Gegensatz dazu werden an andern Orten hauswirtschafthche Kurse durchgeführt, die über den Zweck des Gesetzes hinausgehen. Wir erwähnen Kurse für die Erlernung der feinen Küche, Weissnäh-, Kleidermach-, Stickund Webkurse, deren Arbeitsprogramm weit über die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten hinausgeht, die zur Fuhrung eines einfachen Haushaltes vorausgesetzt werden sollten. Zwischen den hauswirtschaftlichen und den beruflich-gewerblichen Kursen ist eine Grenze zu ziehen; erstere dürfen nicht in einer Weise ausgebaut werden, dass sie das Gewerbe zu schädigen vormögen oder sogar Leute zur Ausübung eines Berufes veranlassen könnten, in dem sie keine vollwertige Berufslehre bestanden haben. Damit wird dem Zweck des Bundosgesetzes entgegengearbeitet. Wir haben deshalb das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beauftragt, den Beitrag zu kürzen oder zu verweigern, wenn hauswirtschaftliche Kurse in ihrem Programme
über den Rahmen hinausgehen, der einer einfachen Haushaltführung zu Grunde zu legen ist.

J Volle Unterstützung verdienen dagegen die Weiterbildungskurse ausgelernter Arbeitskräfte, da wir in vielen Berufen Mangel an Qualitätsarbeitern haben. Für solche Kurse kommen aber nur ssentralgolegene Ortschaften mit einem grössern Einzugsgebiete m Frage, wo neben geeigneten Kursleitern auch die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Erscheinungen aus neuerer Zeit mahnen uns, rechtzeitig vor einer Zersplitterung der Kräfte und Mittel zu warnen. Der Bund wird an die Kosten beitragen, vor der Zusicherung eines Beitrages aber prüfen, ob nicht den Teilnehmern an diesen Kursen ein Teil der Kosten zugemutet werden darf. In diesem Sinne sind die eingereichten

106

Gesuche auch von den zuständigen kantonalen Behörden zu begutachten. Für den Bund können in der Begel nur Kurse von längerer Dauer und mit einem Mindcstbundesbeitrag von Fr. 100 in Frage kommen, es sei denn, dass ein Schweizerischer Verband an verschiedenen Orten sogenannte Einfühmngskurse in einem Spezialgebiet durchführt.

Das Bundesamt wird in der planmässigen Ausbildung der Lehrkräfte an den Berufsschulen fortfahren und in absehbarer Zeit Vorschläge für die Ausbildung von Gewerbelehrern im Hauptamte vorlegen. Der zur Verfügung stehende Kredit wird in der Hauptsache durch die vom Bundesamt in. Verbindung mit den Kantonen und Berufsverbänden organisierten Kurse in Anspruch genommen werden. Beise- und Auslandstipendien werden künftig nur noch den im Hauptamte tätigen Lehrkräften zugesichert. Bei internationalen Kursen und Tagungen wird die Zahl der zu bewilligenden Stipendien beschränkt sein; normalerweise kann für die einzelne Anstalt nur e i n e r Lehrkraft ein Stipendium für die Teilnahme an solchen Vereinigungen gewährt werden.

Endlich gestatten wir uns zu bemerken, dass ein allgemeines Anrecht auf die Höchstsätze für Subventionen, Stipendien und sonstige Zuschüsse seitens des Bundes gemäss Bundesgesetz und Verordnung nicht besteht. Die Höhe des Bundesbeitrages wird vielmehr von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Verhältnisse festgesetzt. Die Gesuche werden mit allem Wohlwollen geprüft; die zur Verfügung stehenden Kredite gestatten aber die einheitliche Anwendung der Höchstsätze nicht. Diese sind für das Jahr 1988 wie folgt festgesetzt worden: 80 % der anrechenbaren Auslagen bei den Handels- und Handelshochschulen, 33 % bei den hauswirtschaftlichen Anstalten und Kursen, 36 % bei allen übrigen Anstalten und Kursen der beruflichen Ausbildung, wobei den kaufmännischen Vereinsschulen eine Erhöhung bis zu 45 % gewährt werden kann.

Wir geben Ihnen von diesen dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit erteilten Weisungen Kenntnis, damit Sie allfällige Gesuchsteller beraten können. Wir ersuchen Sie, den Anstalten und Organisationen, die Kurse zu veranstalten gedenken, von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident und Herren Begierungsräte, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 17. Januar 1933.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartemenl : Schulthess.

107

3 % Eidgenössische Anleihe von Fr. 70,000,000 von 1903.

Kapitalrückzahlung auf 15. April 1933, Infolge der heute gemäss Amortisationsplan stattgefundenen Verlosung gelangen auf 15. April 1933 aus der obgenannten Anleihe nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkt hinweg ausser Verzinsung : Nrn.

NID.

Nrn.

Nrn.

2451-- 2500 40051--40100 66051-- 66100 104201--104250 4701-- 4750 41501--41550 71901-- 71950 110251--110300 5401-- 5450 42401--42450 72351-- 72400 110351--110400 74051-- 74100 110551--110600 13701--13750 42451--42500 16751--16800 42951--43000 76201-- 76250 111501--111550 18701--18750 49451--49500 79501-- 79550 115051--115100 19301--19350 49751-49800 83351-- 83400 122101--122150 20601--20651 50851--50900 87301-- 87350 123051--123100 21201-21250 89351-- 89400 123501--123550 54501--54550 22751--22800 54801--54850 90001-- 90050 124801 -124850 27901--27950 55001--55050 93301-- 93350 125701--125750 29101--29150 55051--55100 93851-- 93900 126451--126500 53501--33550 57451--57500 95601-- 95650 130201--130250 35601--35650 63651--63700 98401-- 98450 132201--1322SO 38251--38300 64201--64250 99951--100000 134251--134300 39001--39050 64451--64500 101951--102000 137351--137400 39451--39500 64951--65000 102251--102260 137801--137850 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbeträge von Fr. 1,680,000 erfolgt in der Schweiz: an den Kassen der Schweizerischen Nationalbank und den übrigen schweizerischen Banken ; in Frankreich: bei der Banque de Paris et des Pays-Bas und beim Crédit Lyonnais in Paris.

Von den frühem Ziehungen sind noch ausstehend, rückzahlbar auf 15. April 1915: Nrn. 115289--90, 115294--95 (verjährt).

15. April 1922: Nr. 70787.

15. April 1923: Nrn. 9219--20, 9222, 9224--30.

15. April 1925: Nrn. 40865, 86500.

15. April 1926: Nrn. 127867--69.

15. April 1927: Nr. 77714.

15. April 1928: Nrn. 43372--75, 65164.

15. April 1929: Nrn. 10689, 117917. ' 15. April 1930: Nrn. 49667--70, 62240, 127016--17, 134077.

108

15. A p r i l i 931: Nrn. 21951--52, 40798--800,51251, 54491--93.

85937--38, 87369--70, 87384--85, 98937--41, 105786--91, 105794-- 800.

15. April 1932: 4151--52, 4184, 4480, 4486-87, 4496--4500, 6187, 6190--92, 7952, 7954, 7979--81, 18337--45, 23212, 23215, 23220, 23237--46, 27006--10, 27025, 27027, 27037--40, 27731, 28574, 28584, 28599--28600, 28852--53, 29610, 29615--16, 29619-- 23, 29633--34, 29641--42, 35354, 35381, 39918, 39924--25, 42816-- 25, 42831--32, 44459--60, 46213--14, 46230--31, 46233--36, 46238-- 41, 47579, 47585, 47597, 50593, 52488, 54915--24, 54932--33, 54937--38, 54942, 60412, 61813, 61815, 61941--46, 64340--49,, 64851, 64854--57, 64874, 64896--98, 69159--60, 69166, 69198--200, 81092--93, 83113, 83137--39, 85697--99, 87237--39, 90834, 93466, 93493, 100815--18, 100849,104467--68,104480--82,113559,11.3571, 113594, 116962--66,117674,117677--78,117695,118578--79,118583, 118599, 122440--50, 123109--13, 123117--18, 123134, 123142--43,, 128932, 137901--31.

B e r n , den 14. Januar 1933.

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen.

Kommentar zum Gebrauchszolltarif: französische Ausgabe.

Die eidg. Oberzolldirektion hat die französische Ausgabe des Kommentars zum Gebrauchszolltarif vom 8. Juni 1921 soeben erstellt. Dieselbestellt ein Nachschlagewerk im Umfange von über 500 Druckseiten dar, mit welchem der Zweck verfolgt werden soll, die Zollpflichtigen über die bestehende Praxis hei der Verzollung der Waren aufzuklären. Er enthält, in der Reihenfolge der Positionen geordnet, Erläuterungen betreffend das Anwendungsgebiet der verschiedenen Tarifpositionen, sowie Abhandlungen über Stoff, Herkunft, Beschaffenheit und Fabrikationsart einzelner Waren.

Die Ausführungen sind, soweit dies als notwendig befunden wurde, durch Abbildungen erläutert. Ausserdem sind darin verschiedene allgemeine Verzollungsvorschriften enthalten, nebst Auszügen aus den Vorschriften betreffend dio vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes, sowie aus andern Erlassen, bei deren Durchführung die Organe der Zollverwaltung mitzuwirken haben. Im weitern ist dem Kommentar ein alphabetisches Sachregister angeschlossen.

Exemplare dieses Kommentars (broschiert) können zum Preise von Fr. 12. --, zuzüglich Portosposen, bei der Materialverwaltung der Oberzolldirektion in Bern, bei don Zollkreisdirektionen Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf, sowie bei den Hauptzollämtern auf den Plätzen Zürich, St. Gallen, Bern und Luzern bezogen werden.

Bern, den 14. Januar 1933.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

10»

Arbeitslosenversicherung,

Anerkannte Arbeitslosenkassen*).

Gemäss Art. l der Verordnung I vom 9. April 1925 zum Bundesgesetz vom 17. Oktober 1924 über die Beitragsleistung an die Arbeitslosenversicherung sind bis 31. Dezember 1932 folgende Arbeitslosenkassen anerkannt worden :

Kantone:

I> Öffentliche Kassen.

Zürich:

Städtische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit Zürich.

Städtische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit Winterthur.

öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse der Gemeinde Thalwil, Thalwil.

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Zürcher Unterland (AZU), Rorbas.

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse der Gemeinden des Bezirkes Hinwil, Bäretswil.

Bern :

Städtische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit Bern.

Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit in der Gemeinde Muri, Muri bei Bern.

Städtische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit BieL Arbeitslosenkasse der Gemeinde Schupfen.

Öffentliche Arbeitslosenkasse der Einwohnergemeinde Rohrbach.

Caisse municipale d'assurance contre le chômage deNeuveville.

Öffentliche Arbeitslosenkasse der Einwohnergemeinde Lyss.

Öffentliche Arbeitslosenkasse der Einwohnergemeinde Roggwil.

Öffentliche Arbeitslosenkasse der Einwohnergemeinde Attiswil.

*) Dieses Verzeichnis ersetzt diejenigen vom 5. Januar 1932 und 80. Juni 1932(8. Bundesblatt 1932, Bd. I, Seite 119 ff., und Bd. n, Seite 255).

.110 Caisse municipale d'assurance contre Je chômage, St-Imier.

Caisse municipale d'assurance contre le chômage, Corgémont.

Städtische Versicherungskasse gegen Arbeitslosigkeit Thun.

Caisse publique d'assurance-chômage de la commune de Tavannes.

Caisse publique régionale d'assurance-chômage de la vallée de la Birse, Reconvilier.

Caisse publique d'assurance-chômage de la municipalité de Moutier.

Caisse municipale d'assurance contre le chômage de Delémont.

Caisse publique d'assurance-chômage de la commune dos Breuleux, Caisse municipale d'assurance-chômage de Tramelandessus.

Luzern :

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse der Einwohnergemeinde Luzern, Luzern.

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse der Einwohnergemeinde Emmen.

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse der Einwohnergemeinde Kriens.

Uri:

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons uri, Altdorf.

Glarus :

Kantonale Arbeitslosenkasse, Glarus.

-Zug :

Kantonale Arbeitslosenversicherungskasse, Zug.

Solothurn :

Staatliche Arbeitslosenversicherungskasse Solothurn, Solothurn.

Basel-Stadt :

Staatliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Basel.

Basel-Land :

Öffentliche Arbeitslosenkasse im Kanton Baselland, Liestal.

Schaffhausen :

Staatliche Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen.

des Kantons

Appenzell A.-Rh. Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Appenzell A.-Rh., Herisau, Ä Gallen:

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse Buchs.

Werdenbergische Arbeitslosenversicherungskasse, Grabs.

111 Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse vom obern Seebezirk, Uznach, Toggenburgische Arbeitslosenkasse, Wattwil.

Arbeitslosenversicherungskasse der Gemeinden Flums, Wallenstadt und Quarten, Quarten, Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse Gossau.

Arbeitslosenversicherungskasse Rapperswil-Jona, Rapperswil.

Öffentliche Arbeitslosenversicherungskasse Rorschach.

Gemeinde - Arbeitslosenversicherungskasse der Stadt St. Gallon.

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse der politischen Gemeinden des Bezirkes Gaster, Schanis.

Gemeinde-Arbeitslosenversicherungskasse der obern Gemeinden des Bezirkes Sargans, Vilters.

Bezirks-Arbeitslosenversicherungskasse Wil, Wil.

Rheintalische Arbeitslosenkasse, Rebstein.

Öffentliche Alttoggenburgische Bezirks-Arbeitslosenversicherungskasse, Bazenheid.

Thurgau:

Öffentliche Arbeitslosenkasse Prauenfeld.

des

Kantons

Thurgau,

Waadt:

Caisse communale d'assurance contre le chômage, Vevey,

Wallis :

Öffentliche Arbeitslosenkasse der Gemeinde Brig.

Neuenburg :

Caisse cantonale neuchâteloise d'assurance contre le chômage, Neuchâtel.

Genf:

Caisse cantonale genevoise d'assurance contre le chômage, Genève.

II. Private einseitige Kassen.

Arbeitslosenversicherungskasse des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, St. Gallen.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, Zürich (Sekretariat in Seebach).

Arbeitslosenkasse des Bau- und Holzarbeiterverbandes der Schweiz, Zürich.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, Bern.

Caisse d'assurance contre le chômage des syndicats chrétiens, Genève.

112 Arbeitslosenkasse des Schweiz. Verbandes christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter, St. Gallen.

Arbeitslosenversicherungskasse des Christlichen Holzarbeiterverbandes der Schweiz, Zürich.

Arbcitslosenkasse des Allgemeinen Verbandes der Seidenbeuteltuchweberei, Walzenhausen (Appenzell A.-Rh.).

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Textilarbeiterverbandes, Zürich.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Buchbinder-Verbandes, Bern.

Arbeitslosenversicherungskasse des Schweizerischen Stickereipersonal-Verbandes, St. Gallen.

Arbeitslosenversicherungskasso des Christlichen Metallarbeiter-Verbandes, Winterthur.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Plattstichweberverbandes, Bühler (Appenzell A.-RhO.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Kaufmännischen Vereins, Zürich.

Arbeitslosenkasse des Vorbandes der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz, Zürich.

Arbeitslosen-Versicherungskasse des Christlichsozialen Verbandes der Transport-, Hilfs-, Lebens- und Genussmittelarbeiter der Schweiz, St. Gallen.

Arbeitslosenkasse des Christlichen Verbandes der Buchbinder, Papier-, Cartonnagearbeiter und des graphischen Hilfspersonals, Einsiedeln.

Stellenlosenversicherung des Kaufmännischen Vereins Basel, Basel.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Tvpographenbundes, Bern.

Arbeitslosenkasse des Schweiz, Lithographenbundes, Zürich (Sekretariat in Bern).

Konditionslosenkasse der Schweiz. Buchdrucker-Gewerkschaft, Luzern.

Arbeitslosenkasse des Bekleidungs- und Lederarbeiterverbandes, Zürich.

Caisse d'assurance-chômage des associations ouvrières chrétiennes-sociales?

de la Suisse romande, Pribourg.

Arbeitslosenversicherungskasse des Vereins der Angestellten des Allgemeinen Konsumvereins beider Basel, Basel.

Caisse de chômage de l'association des commis de Genève (Hommes), Genève.

Caisse de chômage de l'association des commis de Genève (Femmes)^ Genève.

Arbeitslosenversicherungskasse christlichsozialer Organisationen Basels, Basel.

Arbeitslosenkasse des Schweizerischen Werkmeisterverbandes, Zürich.

Arbeitslosenkasse des Schweizerischen Bäcker- und Konditorengehilfenverbandes, Winterthur.

113 Arbeitslosenkasse des Verbandes Schweizer Hutarbeiter, Bern.

Arbeitslosenversicherungskasse des Verbandes Schweizer Metzgerburschenvereine, Zürich.

Arbeitslosenkasse des Zentralverbandes christlicher Bauarbeiter und Maler der Schweiz, St. Gallen.

Arbeitslosenversicherungskasse für die Stickereiindustrie und deren Hilfsindustrien, St. Gallen.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Verbandes des Personals öffentlicher Dienste, Zürich.

Arbeitslosenversicherungskasse des Verbandes der Bekleidungs- und Ausrüstungs-industrie-Arbeiter der Schweiz, Bern.

Arbeitslosenkasse des Schweiz. Bankpersonal-Verbandes, Bern.

Caisse-chômage de la Société des jeunes commerçants de Lausanne, Lausanne.

Arbeitslosenversicherungskasse des Schweiz. Techniker-Verbandes, Zürich.

III. Private paritätische Kassen.

Caisse d'assurance - chômage de la corporation horlogère des FranchesMontagnes, Noirmont (Berne) [Secrétariat à Fribourg].

Arbeitslosenkasse der Schweiz. Zwirnerei-Genossenschaft, St. Gallen.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Verbände der Schweiz.

Seiden-Hulfs-Industrie, Zürich.

Caisse d'assurance contre le chômage de la fédération romande des maîtres menuisiers, ébénistes, menuisiers-charpentiers et parqueteurs, Lausanne.

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Schweiz. Isolawerke, Breitenbach (Solothurn).

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Aktiengesellschaft, vormals B. Siegfried, Zofingen.

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der L. von Roll'schen Eisenwerke, Nieder-Gerlafingen(Solothurn)..

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Metall- und anderer Indu-strien von Winterthur und Umgebung, Winterthur.

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der A.-G. Gugelmann & Cie., Langenthal.

Arbeitslosenversicherungskasse der Industrien des Zürcher-Oberlandes, Wald (Zürich).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Bally-Schuhfabriken A.-G., Schönenwerd (Solothurn).

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der A.-G. Buser & Keiser & Cie., Laufenburg (Aargau).

114

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse des V. A, S. (Verband der Arbeiter und Arbeitgeber der Basler Schappe-Industrien), Basel.

Arbeitslosenversicherungskasse Basler chemischer Betriebe, Basel, Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Uhrenfabrik Langendorf, Langendorf (Solothurn).

Allgemeine paritätische Arbeitslosenversicherungskasse in Basel, Base).

Caisse paritaire d' assurance-chômage de la maison Edouard Dubied & Cie.

S. A., Couvet (Neuchâtel), Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Metallwerke A,-G., Dornach (Solothurn).

Caisse paritaire d'assurance-chômage de la fabrique de câbles électriques et de Prométhée, S. A., Cortaillod (Neuchâtel).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Gebr. Matter, Kölliken (Aargau).

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Rilegger & Cie., Zofingen (Aargau).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse für Handel und Gewerbe, Basel.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse des Arbeitgeber-Verbandes Basel, Basel.

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Gebr. Schild & Cie., Grenchen (Solothurn).

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Vereinigte Kammgarnspinnereien Schaff hausen und Derendingen, Derendingen (Solothurn).

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse SIS Birstal, Ariesheim (Baselland).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Zellulosefabrik Attisholz, Attisholz (Solothurn).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Papierfabrik Baisthal, Balsthal (Solothurn).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Papierfabrik Biberist, Biberist (Solothurn).

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Firma A. Schild A.-G., Grenchen (Solothurn).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Papierfabrik Albert Ziegler & Cie., A.-G., Grellingen (Bern).

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der A.-G. der Mechan..

Strickereien vorm. Zimmerli
Caisse paritaire d'assurance-chômage de la fédération neuchâteloise dessociétés de détaillants, La Chaux-de-Fonds.

115 Paritätische Industrie-Arbeitslosenversicherungskasse des Bezirkes Thierstein "Pia" Breitenbach (Solothurn).

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Hochuli & Cie., Safenwil (Aargau).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse Scintilla A.-G., Solothurn.

Caisse paritaire d'assurance-chômage de la S. A. Universo, société générale des fabriques d'aiguilles, La Chaux-de-Fonds.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse des Verbandes stadtbernischer Industrieller (Pasi), Bern.

Caisse paritaire d'assurance contre le chômage des sociétés coopératives et de consommation de la fédération régionale II de l'union suisse des sociétés de consommation, Neuchâtel.

Caisse paritaire d'assurance contre le chômage de la fabrique de chocolat Suchard S. A., Serrières (Neuchatel).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Victor Laager, Kartonund Papierfabrik, Bischofszell (Thurgau).

Caisse paritaire interprofessionnelle d'assurance-chômage, Fleurier (Neuchatel).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Papierfabrik Cham A.-G-., Cham.

Caisse paritaire d'assurance-chômage de la fabrique d'horlogerie de Fontainemelon, Fontainemelon (Neuchatel).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Papierfabrik Perlen, Perlen (Luzern).

Caisse paritaire d'assurance-chômage de l'association des industries vaudoises, Lausanne.

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Firma A. Michel A.-G-., Grenchen (Solothurn).

Caisse d'assurance-chômage de la corporation de l'industrie du bâtiment de la Snisse romande, Fribourg.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse von Langen thal und Umgebung Langenthal (Bern).

Paritätische Betriebs - Arbeitslosenversicherungskasse der Bürstenfabrik Walther A.-G., Oberentfelden (Aargau).

Allgemeine paritätische Arbeitslosenversicherungekasse Wädenswil, Richterswil und Umgebung, Wädenswil (Zürich).

Caisse paritaire valaisanne d'assurance-chômage (section A), Sion.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse Lenzburg (P. A. L,), Lenzburg.

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Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Huber, Hirzel & Cie., vormals Blumer & Biedermann, Freienstein (Zürich).

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Schweizerische Draht- und Gummiwerke Altdorf, Altdorf (Uri).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse für Industrie und Gewerbe von Horgen und Umgebung, Borgen (Zürich).

Caisse paritaire d'assurance-chômage de l'Usine de Monthey de la société pour l'industrie chimique à Baie, Monthey (Valais), Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Alfred J. Amsler & Cie., Schaffhausen.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Lonza, Elektrizitätswerke und chemische Fabriken A.-G-,, Visp (Wallis).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Schuhfabrik Walder & Cie., Brüttisellen (Zürich).

Paritätische Industrie-Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Luzern, Luzerû.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Schweiz. Metallwerke Selve & Cie., Thun.

Caisse paritaire d'assurance-chômage de fabriques d'ébauches bernoises S. A., Sonceboz (Berne), Caisse paritaire interprofessionnelle d'assurance-chômage des industriels fribourgeois, Fribourg.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse des Bezirkes Meilen, Stäfa (Zürich).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Seidenstoffwebereien vorm.

Gebr. Näf A.-G., Zürich.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Porzellanfabrik Langenthal A.-G., Langenthal.

Caisse paritaire genevoise d'assurance-chômage de l'horlogerie, de la bijouterie et des branches annexes, Genève.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Schuhfabrik Hug & Cie., A.-G., Herzogenbuchsee.

Arbeitslosenversicherungskasse des mittleren Tösstals und Umgebung, Turbenthal.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse von Lengnau und Umgebung, Lengnau (Bern), Caisse paritaire d'assurance contre )e chômage de la Fédération genevoise des corporations, Genève.

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Paritätische Arbeitslosenkasse der Meisterschaft Frauenfeld, Frauenfeld.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse Margenthal, Murgenthal (Aargau).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Florettspinnerei Ringwald, Nieder-Schönthal (Baselland).

Caisse paritaire d'assurance-chômage de la Banque d'escompte suisse, Genève.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse des Bezirkes Zofingen, Zofingen.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Zürcherischen Kreditinstitute, Zürich.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse Rheinfelden, Rheinfelden (Aargau).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der industriellen Betriebe in der Munizipalgemeinde Amriswil, Amriswil (Thurgau).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der industriellen Betriebe von Weinfelden und Umgebung, Weinfelden (Thurgau).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse des Bezirkes Baden, Baden (Aargau).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse Aarau und Umgebung, Aarau.

Caisse paritaire d'assurance-chômage de l'Union des industriels en métallurgie du canton de Genève, Genève.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Schuhwarenfabrik Aarau A.-G., Aarau.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der industriellen Betriebe des Hinterthurgau, Sirnach (Thurgau).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse Kreuzlingen und Umgebung, Kreuzungen.

Caisse paritaire d'assurance-chômage du groupe des banques privées de Genève, Genève.

Caisse paritaire d'assurance-chômage de la fédération genevoise des sociétés de détaillants, Genève.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse Brugg und Umgebung, Brugg.

Caisse paritaire de chômage des industries chimiques du canton de Genève Genève.

Paritätische Arbeitslosenkasse der Viscosefabrik in Widnau, Widnau (St. Gallen).

Caisse paritaire genevoise d'assurance-chômage des plâtriers-peintres et des branches annexes, Genève.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

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Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der industriellen Betriebe von Arbon und Umgebung, Arbon.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse Romanshorn und Umgebung, Romanshorn.

Caisse paritaire d'assurauce-chômage du groupement des établissements de crédit de Genève, Genève.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Weberei Wallenstadt A.-G., Wallenstadt.

Caisse paritaire genevoise d'assurance-chômage du bâtiment, travaux publiques et branches annexes, Genève.

Paritätische Betriebs-Arbeitslosenversicherungskasse der Firma Spoerri ife Cie., Flums (St. Gallen).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse des Bezirks Zurzach, Zurzach (Aargau).

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse des Verbandes Zürcher Handelsfirmen, Zürich.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse der Borneralpen Milchgesellschaft, Stalden i. E.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse für das schweizerische Hotelgewerbe, Basel.

Paritätische Arbeitslosenversicherungskasse Fehlmann, Sehöftland (Aargau).

B e r n , den 20. Januar 1933.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Inzeigen.

Neue Ausgabe der Bundesverfassung.

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. November 1931 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. l, 50, zuzüglich 10 Kappen Porto ; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.01.1933

Date Data Seite

103-118

Page Pagina Ref. No

10 031 899

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