su Ablauf der Eefer endumsfrisi : 16. Januar 1934.

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Bundesgesetz über

den Schutz der öffentlichen Ordnung.

(Vom

13. Oktober 1933.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Art. 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 1933, beschliesst :

Art. 1.

Wer vor einer Versammlung oder Ansammlung von Personen, Aufforderung zu wer durch das Mittel der Druckerpresse oder in einer anderswie ver"Verbrechen vielfältigten Schrift oder Abbildung, wer durch Kundspruch oder oder Schallplatten zu einem Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat Vergehen.

oder die öffentliche Ordnung auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.

Art. 2.

Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei Landfriedens-, bruch.

der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

2 Teilnehmer die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, sofern sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.

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Art. 3.

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Wer vor einer Versammlung oder Ansammlung von Personen, Untergrabung der wer durch das Mittel der Druckerpresse oder in einer anderswie militärischen vervielfältigten Schrift oder Abbildung, wer durch Rundspruch oder Disziplin.

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Schallplatten zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu Dienstverletzung, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen auffordert, wer auf die nämliche Weise wissentlich unwahre Behauptungen aufstellt oder verbreitet, die geeignet sind, die Armee verächtlich zu machen, wer einen Dienstpflichtigen zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zu Dienstverletzuog, zu Dienstverweigerung oder zum Ausreissen verleitet, wird mit Gefängnis, in geringfügigen Fällen mit Busse bestraft.

2 Geht die Aufforderung auf Meuterei oder auf Vorbereitung einer Meuterei, oder wird zur Meuterei oder zur Vorbereitung einer Meuterei verleitet, so ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis.

Art, 4.

GewalttätigWer Versammlungen oder Umzüge durch Gewalttätigkeiten gegen keiten gegen Personen oder Sachen hindert oder stört, -wird mit Gefängnis, in geringVersammlungen oder fügigen Fällen mit Busse bestraft.

Umzüge.

Art. 5.

Wer dem vom Bundesrat, von einer Kantonsregierung oder von Widerhandlung einer andern nach kantonalem Eechte zuständigen Behörde erlassenen gegen Verbot von Versammlungen oder Umzügen auf öffentlichen Plätzen ein Versammlungs- und Strassen oder den an die Erla.ubnis geknüpften Voraussetzungen oder Umzugs- und Beschränkungen zuwiderhandelt oder zu solchen Widerhaiidlungen verbot.

auffordert, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldbusse bis zu fünftausend Franken bestraft. Beide Strafen können verbunden werden.

Art. 6.

Hinderung oder Anmassung der Ausübung staatlicher Gewalt.

Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Massnahmen der Behörden des Bundes oder der Kantone oder die Vollziehung von Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu hindern oder zu stören oder ohne Ermächtigung durch den Bundesrat oder eine Kantonsregierung eine ordentlicherweise nur den staatlichen Organen zukommende Gewalt auszuüben, wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihrenBestrebungen beteiligt, wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt, wird mit Geldbusse bis zu tausend Franken, im Wiederholungsfalle mit Gefängnis bis zu einem Jahr, verbunden mit Geldbusse bis zu fünftausend Franken, bestraft.

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Art. 7.'

Ansammlen Wer Vorräte von Waffen oder Munition anlegt, unterhält oder und Verteilen verteilt, wird mit Gefängnis bestraft. Ausländer sind überdies des Landes von Waffen oder Munition.

zu verweisen. Waffen und Munition werden eingezogen.

3 Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendxing, wenn und soweit die zuständige eidgenössische oder kantonale Behörde die Lagerung oder Verteilung von Waffen oder Munition angeordnet, oder bewilligt hat.

Art. 81 AmtsWer ohne Bewilligung auf schweizerischem Gebiete Amtshandhandlungen lungen im Namen eines fremden Staates vornimmt, ausländischer wer auf schweizerischem Gebiete im Interesse einer fremden Ee- Beamter.

gierung oder fremder Behörden Nachrichtendienst über die politische Politischer NachrichtenTätigkeit von Personen oder Parteien betreibt, dienst wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet, für das wird mit Gefängnis, in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft. Ausland.

Ausländer sind überdies des Landes zu verweisen.

2 Als besonderer Straferschwerungsgrund gilt es, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden.

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Art. 9.

Die allgemeinen Bestimmungen, sowie die Art. 69 bis 77 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853 finden Anwendung.

Art. 1.0.

1 Die in diesem Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen sind der Bundesstrafgerichtsbarkeit unterstellt.

2 Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Untersuchung und Beurteilung den kantonalen Behörden übertragen.

Anwendung des Bundeastrafrechtes.

Gerichtsbarkeit.

Art. 11.

Kantonale Strafbestimmungen zum Schutze der öffentlichen Torbehalt des Ordnung, die sich nicht auf die in Art. l bis 8 dieses Gesetzes auf- kantonalen gezählten Verbrechens- und Vergehensbegriffe beziehen, bleiben vor- Rechtes.

behalten.

Art. 12.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens diesesi Inkrafttreten.

Gesetzes.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd, II.

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514 Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 13. Oktober 1933.'

Der Präsident: Dollfus.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 13. Oktober 1933.

Der Präsident: A. Laely.

Der Protokollführer: Kaeslin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 13. Oktober 1933.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler :

Kaeslin.

Datum der Veröffentlichung: 18. Oktober 1933.

Ablauf der Referendumsfrist : 16. Januar 1934.

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Bundesversammlung.

Die Herbstsession ist am 14. Oktober 1933 geschlossen worden, Die Übersicht der Verhandlungen wird, nächstens dem Bundesblatt beigegeben werden.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Schutz der öffentlichen Ordnung. (Vom 13. Oktober 1933.)

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Jahr

1933

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1933

Date Data Seite

511-514

Page Pagina Ref. No

10 032 125

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