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Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 24. Mai 1933.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 8» Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebür.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

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L Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1933.)

(Vom 19. Mai 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 137 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Eduard Würgler, 1908, Giesser und Hilfsarbeiter, Oerlikon (Zürich).

(Münzfälschung.)

1. Eduard Würgler ist am 4. Oktober 1932 von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich gemäss Art. 13 und 15 des Bundesgesetzes über das Münzwesen vom 8. Juni 1981 wegen Hersteilens und in Umlaufsetzens von falschen Fünffrankenstücken zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden, abzüglich 59 Tage erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft, ferner zu nachheriger Einstellung im Aktivbürgerrecht auf die Dauer von zwei Jahren.

Das von Würgler im Oktober 1932 aus der Strafanstalt Regensdorf eingereichte Begnadigungsgesuch ist in der Dezembersession 1932 wie folgt erledigt worden: Bedingte Herabsetzung der Zuchthausstrafe um einen Drittel. Sofern der Gesuchsteller in der Strafanstalt zu ernsten Aussetzungen an seinem Betragen nicht Anlass gibt, ist er auf Anweisung der Bundesanwaltschaft Ende März 1933 zu entlassen. Hierüber ist nachträglich der Begnadigungskommission und der Bundesversammlung zu berichten (hierzu Antrag 109 im II. Begnadigungsbericht vom 25. November 1932, Bundesbl. 1932, II, 943/944).

Würgler hat sich während des Strafvollzuges gut geführt. Sein Betragen gab zu Klagen nicht Anlass. Er arbeitete in der Korbmacherei, und seine Leistungen wurden durch die Werkmeister mit den besten Noten bewertet.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

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794 Würgler ist auf Grund des Berichtes der Beamtenkonferenz der Strafanstalt und gemäss Antrag der kantonalen Direktion der Justiz am 31. März 1933 aus dem Strafverhaft entlassen worden. Damit ist das Begnadigungsgesuch erledigt.

2. Fritz Guthauser, 1894, Landwirt, Heuhändler, 3. Eugen Freiermuth, 1899, Landwirt, beide in Zeiningen (Aargau).

(Bundesaktenfälschung.)

Gemäss Art. 61 des Bundesstrafrechtes sind am 7. September 1932 vom Bezirksgericht Eheinfelden verurteilt worden: 2. Fritz Guthauser zu 4"Wochen Gefängnis und Fr. 100 Busse, 3. Eugen Freiermuth zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 30 Busse.

Beim Handel mit Heu liess Guthauser durch Freiermuth und einen anderen das Heu pressen und auf Bahnwagen verladen, wobei "Wägungen vorgenommen und Waagekartons erstellt wurden, die Guthauser hernach den Verkäufern gegenüber zur Berechnung des Preises geltend machte. In zwei Fällen unterschrieb Guthauser die Kartons mit dem Namen des Stationswärters, in einem dritten Fall besorgte dies auf sein Gcheiss der mitverurteilte Freiermuth. Die Machenschaften kamen aus, als ein wegen Gewichtsunterschieden aufmerksam gewordener Heuverkäufer auf der Station Möhlin Erhebungen machte. -- Nach dem Fertigverlad fand jeweils eine Wägung durch das Bahnpersonal statt, zur Errichtung des bahnamtlichen Waagscheines. Die eigenmächtig erstellten Waagkartons wurden dem Bahnpersonal nicht vorgewiesen.

Von der Anklage des Betruges sind die Beschuldigten freigesprochen worden.

Für die Verurteilten ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Freiheitsstrafen. Das Gesuch äussert sich zum. Sachverhalt und zum Brauch privater Wägungen in der Station Möhlin. Die Wägungen seien ohne unredliche Absicht erfolgt, nämlich nur aus Bequemlichkeit, zum Zeitgewinn, um nicht auf die Bahnorgane warten zu müssen. Die ungewohnt harten Strafen hätten auf Grund des Bundesstrafrechtes nicht bedingt ausgesprochen werden können.

Die Gesuchsteller seien einer weitgehenden Begnadigung würdig, zumal sie die Tragweite ihres Verhaltens in keiner Weise überblickt hätten. Den jungen, unbescholtenen Männern solle wegen eines derartigen Fehltrittes eine beschämende Freiheitsstrafe erspart werden.

Der Bezirksamtmann bezeichnet die Gesuchsdarstellung über die Art der Wägungen als ganz unrichtig. Die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen äussert sich ihrerseits zu den Vorgängen und bemerkt, gegen eine Begnadigung keine Einwendungen zu erheben. Das Bezirksgericht Eheinfelden beantragt Abweisung,

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Unserseits bemerken wir angesichts dieses Abweisungsantrages, dass das Gericht den bedingten Straferlass, im Falle seiner Zulässigkeit, wohl kaum «mit aller Wahrscheinlichkeit» zugebilligt hätte. Für die Behandlung der Begnadigungsgesuche ist der Abweisungsantrag des Gerichtes wegleitend; denn er verstärkt die Auffassung, dass das Gerieht die ungehörigen Machenschaften mit fühlbaren Strafen ahnden wollte. Man kann sich fragen, ob die bedingte Begnadigung allenfalls dem Gesuchsteller Freiermuth gewahrt werden solle, namentlich in Erwägung, dass er auf Weisung seines Arbeitgebers gehandelt habe. Bei Guthauser liesse sich vielleicht eine Teilbegnadigung befürworten mit dem Hinweis, dass der Stationswärter in Möhlin die Unregelmässigkeiten hätte abstellen können.

Auf Grund des ganzen Akteninhaltes, und da es sich um Vorgänge handelt, die in Ausübung einer Händlertätigkeit in mindestens zwei Geschäften erfolgten, b e a n t r a g e n wir Abweisung.

4.

5.

6.

7.

Hans Siegrist, 1894, Mechaniker, Birrwil (Aargau), Eduard Iseli, 1897, Vertreter, Schötz (Luzern), Hans Müller, 1901, Weinhändler, Elgg (Zürich), Adolî Haberthür, 188], gew. Tramkondukteur, Zürich.

(Eisenbahn-, Tramgefährdung.)

Gemàss Art. 67 rev. des Bandesstrafrechtes sind verurteilt worden: 4. Hans Siegrist, verurteilt am 6. Dezember 1932 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 20 Busse und Fr. 75 Kosten.

Siegrist ist im August 1932 mit seinem Fahrrad in Beinach bei einem unbewachten Bahnübergang in einen Zug der Seetalbahn hineingefahren.

Siegrist, der schlecht hört, hatte das Pfeifensignal nicht beachtet; die sofortige Schnellbremsung des Zuges konnte den Zusammenstoss nicht verhindern.

Siegrist erlitt schwere Verletzungen, sein Fahrrad wurde zertrümmert.

Siegrist ersucht um Erlass der Busse. Er habe infolge seiner Verletzungen schwer gelitten, sei durch den Unglücksfall sowie die inonatolange Arbeitslosigkeit zu Schaden gekommen und ohnehin nicht gerade vermögend. Er wisse nicht, \voher das Geld îur Busse und Kosten nehmen: «Xach diesem Urteil muss man ersehen, wie das arbeitende Volk mehr und mehr in den Abgrund getrieben wird.» D'as Bezirksgericht. Kulm befürwortet die Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen ; die finanziellen Verhältnisse des Gebüssten seien nicht gut.

Die Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartcrnentes sieht angesichts der Unfallsfolgen und des sehr günstigen Leumundes davon ab, sich gegen die vom urteilenden Gericht empfohlene Begnadigung auszusprechen.

796 Unserseits bemerken wir, dass nach der, in der Dezembersession 1932 bei ähnliehen Verhältnissen erfolgten Abweisung des Gesuchstellers Bühler (Bundesbl. 1982, II, 884) ein Erlass der kleinen Busse nicht ohne zwingende Gründe gewährt werden sollte. Der Anstoss zur Gesuchseinreichung dürfte auch hier weniger in der Busse von Fr. 20, als in der Kostensumme liegen.

Immerhin beantragen wir kommiserationsweise Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

5. Eduard Iseli, verurteilt am 22. September 1982 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 50 Busse und Fr. 55. 20 Kosten.

Iseli ist mit seinem Automobil in Alle bei einem unbewachten Übergang mit einem Zug der Pruntrut-Bonfolbahn zusammengestossen. Der Zugführer hatte rechtzeitig Signale gegeben und den Zug abgebremst, Iseli stoppte aber zu spät, so dass sein Wagen erfasst wurde und erhebliche Beschädigungen erfuhr.

Iseli ersucht, ihm Busse und Kosten zu erlassen oder doch sie zu ermässigen.

Er sei ortsunkundig gewesen und ha-be nicht gewusst. dass der Übergang unbewacht sei. Mangels eingegangener Versicherung habe er die Fr. 880 Beparaturkosten selbst bezahlen müssen. Sein Einkommen reiche knapp für den Unterhalt der Familie.

Ein Polizeibericht äussert sich über die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung.

Mit der Eisenbahnverwaltung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes beantragen wir desgleichen Abweisung, Genügende Kommiserationsgründe fehlen. Mit dem Kostenerlass hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

6. Hans Müller, verurteilt am 20. Oktober 1982 vom Bezirksgericht Münchwilen zu Fr. 200 Busse.

Müller ist im Mai 1932, abends, westlich der Station Eschlikon mit seinem Automobil in eine Barriere der SBB hineingefahren, wobei diese zertrümmert wurde. Das urteilende Gericht erklärt die Fahrlässigkeit Müllers als gross, ferner nimmt es auf frühere Übertretungen von Verkehrsvorschriften Bezug.

Müller ersucht um Erlass der Busse, da ihm bei dem schlechten Geschäftsgang die Umwandlungsstrafe drohe. Er versteift sich auf den Standpunkt, keine Bahtigefährdung begangen zu haben.

Ein Bericht der Zürcher Kantonspolizei bestätigt, dass Müller finanziell schlecht stehe. Nachteiliges sei weiter nicht bekannt, jedoch habe er die Polizeistation wegen Fahrvergehen schon
wiederholt beschäftigt.

Das Bezirksamt Münchwilen befürwortet die Teilbegnadigung, unter der Bedingung, dass der nicht erlassene Bussenteil und die Kosten innert bestimmter Frist entrichtet werden. Das urteilende Gericht ist der Auffassung, dass dem Gesuch nicht zu entsprechen sei. Der Vize-Staatsanwalt des Kantons Thurgau weist die Urteilskritik als unangebracht zurück, betont die anderweitigen Bussen und befasst sich mit der geltend gemachten Geschäftslage;

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Müller sei einer Begnadigung unwürdig. Das kantonale Justizdepartement beantragt Abweisung zurzeit, in der Meinung, Müller solle zunächst einen Bussenteil und die Kosten begleichen.

Die Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes ist nach den Umständen der Strafsache und aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in der Lage, die Begnadigung zu empfehlen.

Wir beantragen Abweisung, unter Zubilligung erträglicher Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden. Die Urteilserwägungen sind unseres Erachtens zutreffend.

7. Adolf Haberthür, verurteilt am 7. Juli 1932 von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, zu einem Tag Gefängnis und Fr. 100 Busse. Die Kassationsbeschwerde des Verurteilten hat das Bundesgericht am 15. Dezember 1932 abgewiesen.

Haberthür hatte am 15. Dezember 1930 als Kondukteur der Städtischen Strassenbahnen Zürich den Anhangerwagen eines Tramzuges zu bedienen.

Nach dem Halt am Paradeplatz gab er das Abfahrtsignal zu früh, so dass eine aussteigende, ältere Frau vom Wagen stürzte, eingeklemmt wurde und Verletzungen erlitt, die nach wenigen Stunden zum Tode führten.

Haberthür, der die Busse bezahlt hat, ersucht um gänzlichen oder doch bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von einem Tag. Das Bezirksgericht Zürich habe auf Grund von Art. 67, Abs. 2, des Bundesstrafrechtes eine Gefängnisstrafe aussprechen müssen, diese jedoch auf das Mindestmass beschränkt und beigefügt, die Gewährung der bedingten Verurteilung sei nicht möglich, weil Bundesrecht zur Anwendung komme. Im weitern erörtert die Eingabe den der Verurteilung zugrunde liegenden Vorfall, Ferner wird hervorgehoben, dass Haberfchür infolge der Verurteilung vom Kondukteur zum Wagenreiniger zurückversetzt worden ist.

Dio Staatsanwaltschaft Zürich beantragt den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Die III, Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sieht sich zu Bemerkungen nicht veranlasst; der Gerichtsreferent hatte Gesuchsempfehlung beantragt. Der Polizeibericht lautet günstig.

Mit der Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes beantragen wir aus den Erwägungen, wie sie der bedingten Begnadigung als Notbehelf zugrunde liegen, die Gefängnisstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Haberthür sich wahrend dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen zuschulden kommen lasse.

8. Ernst Mathys, 1900, Automechaniker und Wirt, gew. Postwagenführer, zurzeit Bettwiesen (Thurgau).

(Postgeheimnisverletzung usw.)

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8. Ernst Mathys ist am 7, Februar 1933 vom Bezirksgericht Kulm gemäss Art. 57 des Postverkehrsgesetzes, Art. 61 des Bundesstrafrechtes und kantonalem Strafrecht zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 20 Busse verurteilt worden.

Mathys hat als damaliger Postwagenführer der Autogesellscliaft Schottland einen von der Aargauischen Kantonalbank für das Betrcibungsamt Schmiedrued bestimmton Einschreibebrief an sich genommen, das darin enthaltene, gegen ihn selbst gerichtete Betreibungsbegehren beseitigt und den Kostenvorschuss von Fr. 2.10 für sich verwendet. Im Postüberlieferungsbuch radierte er die entsprechende Eintragung aus.

Mathys ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Mit Schrecken habe er der Urteilsmitteilung entnommen, dass er zu Gefängnis verurteilt sei. Er habe kürzlich geheiratet und seither im Kanton Thurgau eine Wirtschaft übernommen; der Strafvollzug würde die Existenz der jungen Eheleute vernichten.

Er habe eine Dummheit begangen, aber vor dem Gefängnis möge man ihn bewahren.

Das Bezirksgericht empfiehlt die Begnadigung. Die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung hält dafür, dem Gesuche solle nicht entsprochen werden.

Laut Urteilserwägungen befand sich Mathys zur Zeit der Tatbegehung in einer Notlage. Ohne seine Machenschaften zu entschuldigen lässt sich sagen, dass der Beweggrund zu den Verfehlungen ähnlicher Art ist wie in den Begnadigungssachen Anna Helbling und Walter Schell (Anträge 2 der Berichte vom 17. November 1931 und vom 2. November 1927, Bundesbl. 1981, II, 534 und 1927, II, 346/347). Ausser einer Busse aus dem Jahre 1924 ist Mathys ohne Vorstrafe. Seine Anstellung als Postwagenführer der Autogesellschaft Schöftland hat er verloren und befindet sich anderwärts in einer neuen Lebenslage.

Die bedingte Begnadigung kann hier zur Wohltat werden.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe von 3 Tagen, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Mathys während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

9. Johann Lengacher, 1866, Landwirt, Dürrenast (Bern), 10. Bruno Eichenberger, 1895, Kaufmann, Beinwil (Aargau).

(Fiskalvergehen gegen das Alkoholgesetz.)

Gemäss Bundesgesetz über gebrannte Wasser vom 29. Juni 1900, beziehungsweise vom 21. Juni 1932, sind durch Strafverfügung des Eidgenössischen
Finanz- und Zolldepartementes oder der Alkoholverwaltung gebüsst worden: 9. Johann Lengacher, am 15. und 17. November 1932 mit Fr. 1680 und Fr. 300 gebüsst, unter Nachlass eines Drittels wegen Unterziehung und

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Anrechnung des Brennapparates an die Bussen, so dass insgesamt Fr. 1170 verblieben, die durch Vermittlung der Kantonsbehörden wegen Nichtentrichtung in 3 Monate Gefängnis umgewandelt worden sind.

Lengacher hat seit Jahren Kartoffeln gebrannt und das Brennerzeugnis an zahlreiche Abnehmer weiterverkauft. Der Straffall ist schwerer Art. Das Brennen erfolgte, in Kenntnis des Verbotes, gewerbsmässig.

Lengacher ersucht um Begnadigung. Er sei nahezu 67 Jahre alt und wegen Tuberkulose an der rechten Hand arbeitsunfähig. Im Jahre 1927 habe er sein Heimwesen, unter Nutzniessungsvorbehalt für sich und die Ehefrau, dem Sohne abgetreten. Zur Bussenentrichtung sei er ausserstande, die Umwandlungsstrafe aber wurde ihn, seelisch und körperlich, ruinieren. Er bereue die Übertretung des Alkoholgesetzes und hoffe als älterer, gebrechlicher Mann auf die Gnade der Bundesversammlung.

Der Polizeiinspektor von Thun, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen die Begnadigung.

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung erklärt, den geltend gemachten Verhältnissen sei in der Bussenbemessung bereits Eechnung getragen worden.

Trotz Zubilligung von Teilzahlungen habe Lengacher keinerlei Zaldung geleistet.

Die Gewährung eines allzugrossen Entgegenkommens sei nicht am Platze und musste, in einer Zeit zunehmender Straffäüe, die Durchführung des Alkoholgesetzes empfindlich erschweren. Gegen den Erlass eines Bussendrittels werde schliesslich nichts eingewendet, sofern Lengacher den verbleibenden Betrag in nächster Zeit begleiche, andernfalls sei die Umwandlungsstrafe zu vollziehen. Die Bundesanwaltschaft schliesst sich dieser Auffassung an, mit dem Hinweis, dass nach erfolgter Strafunxwandlung in erster Linie die drei Monate Gefängnis und nicht die Busse zur Erörterung stehen.

"Wir b e a n t r a g e n kommiserationsweise Ruckumwandlung der Gefängnisstrafe in die Geldbusse, Ermässigung der Busse von Er. 1170 bis Er. 700, zahlbar innert 4 Monaten nach Eröffnung des Begnadiguugsentscheides, ansonst 70 Tage Umwandlungsstrafe zum Vollzüge gelangen. Die gänzliche Begnadigung kann offenbar nicht gewährt werden, hinwiederum mögen die Gesuchsanbringen und die Anträge der Kantonsbchörden weitgehend Berücksichtigung finden.

10. Bruno Kichenberger, am 6. Juli 1932 mit Er. 7500 gebusst,
unter Nachlass eines Drittels wegen Unterziehung, so dass Fr. 5000 verblieben, die durch Vermittlung der Kantonsbehörden wegen Nichtentrichtung in 3 Monate Gefängnis umgewandelt worden sind.

Eichenberger und ein Mittäter haben ohne Bewilligung der Alkoholverwaltung und ohne Bezahlung der Monopolgebuhr von Fr. 2500 in grossen Mengen verzuckerte Kirschenmaische gebrannt.

Eichenberger ersucht um Erlass der Umwandlungsstrafe. Die Busse habe er als Erwerbsloser ohne Mittel nicht bezahlen können. Die Zuwiderhandlung

800 hange mit seinem chronischen Alkoholismus zusammen; es dürfe füglich angenommen -werden, dass er in unzurechnungsfähigem Zustand gehandelt habe.

Ein Arztzeugnis spricht eich hierzu näher aus, jedoch nur für die zeitlich ausser Betracht fallenden Jahre 1927/28, Der Gemeinderat Beinwil a./S- ist der Ansicht, die Gefängnisstrafe solle nicht gänzlich erlassen werden, indem das Geschäftsgebaren Eichenbergers unverantwortlich sei.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Bericht wir verweisen, beantragen wir ohne weiteres Abweisung; sollte Eichenberger allenfalls nicht straf erstehungsfähig sein, was im Zeitpunkt der Anordnung des Strafvollzuges amtsärztlich entschieden werden kann, so werden die Kantonsbehörden die erneute Unterbringung Eichenbergers in eine Trinkerheilanstalt zu erwägen haben.

11. Germain Grillon, 1900, Färberei, Biel (Bern).

(Handelsregister- und Firmenrecht.)

11. Germain Grillonist vom Gerichtspräsidenten I von Biel am 26. August 1982 gemäss Art. 3, Abs. 2 und 8, des Bundesgesetzes betreffend Strafbcstimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht vom 6. Oktober 1928 zu Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Grillon hat als Firma die unerlaubte Bezeichnung «Bieler und seeländisehe Färberei und chemische "Waschanstalt» verwendet.

Grillon ersucht um Erlass der Busse, wozu er im wesentlichen entschuldbare Gesetzosunkenntnis geltend macht. Ferner betont er, die Firmagründung fördere die Arbeitsgelegenheit. Die hohe Busse sei keine Ermutigung.

Der Gemeinderat Biel, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizcidirektion des Kantons Bern empfehlen Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

Mit dem Eidgenössischen Amt für das Handelsregister beantragen wir Erlass der Bussenhälfte, mithin von Fr. 50. Grillon hat seine Eintragung in das Handelsregister schuldhaft verschleppt, was ihm eine Busse eintrug und weshalb er nicht auf die Vorschriften hingewiesen werden konnte. Er verwendete eine anonyme Firma und täuschte damit über den wirklichen Geschäftsinhaber, ferner gebrauchte er zwei unzulässige Bezeichnungen. Hinwiederum ist die geltend gemachte Gesetzesunkenntniq glaubhaft, auch ist die Busse im Verhältnis zu den Vergehen sehr hoch bemessen, so dass dem gut beleumdeten Gesuchsteller eine Teilbegnadigung gewährt werden kann, die aber Fr. 50 nicht übersteigen sollte.

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12. EmUio Bernasconi, Müller, Magliaso (Tessin).

( Getreideversorgung.)

12. Einilio Bernasconi ist am 15. Dezember 1932 von der Eidgenössischen Getreideverwaltung gemäss Bundesbeschluss über die vorläufige Ordnung der Getreideversorgung des Landes vom 22. Juni 1929 und zudienenden Ausführungsbcstimmungen mit Fr, 80 Busse und Pr. 25 Kosten bestraft worden.

Bernasconi bat als Kundenmüller der Ordnung der Getreideversorgung dadurch zuwidergehandelt, dass er die Mahlkontrolle und die Mahlkarten nicht in Ordnung hielt, ferner trug er in Mahlkarten fingierte Mahlposten ein.

Bernasconi ersucht um Erlass der Busse. Die Angelegenheit sei nach Sachverhalt und Verschulden nicht schwerwiegend, namentlich falle ihm keine Gewinnsucht zur Last. Seine Lage und die Familienverhältnisse seien so traurig als möglich. Die Busse könne er nicht bezahlen.

Die Berichte der Kantonsbehörden stimmen nicht überein, namentlich widersprechen sich die beiden Berichte der Munizipalität von Magliaso, was die angeblich prekäre Lage des Gesuchstellers anbetrifft.

Mit der Eidgenössischen Getreideverwaltung b e a n t r a g e n wir Abweisung des Gesuches. Die Getreideverwaltung äussert sich eingehend und überzeugend dahin, dass hier eine Begnadigung nicht erfolgen sollte. Das Gesuch wäre besser unterblieben und Bernasconi hätte gut daran getan, sich an die ihm gewährten Zahlungsfristen zu halten.

13. Emma Louise Binggeli, 1909, Dienstmädchen, Langenthal (Bern).

(Betäubungsmittelvergehen.)

13. Emma Louise Binggeli ist am 27. April 1931 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern gemäss Art. 11 des Bundesgesetzcs betreffend Betäubungsmittel vom 2. Oktober 1924 zu Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Das Dienstmädchen Binggeli war mit seiner Arbeitgeberin und zwei weitern Personen zu beurteilen, weil sie von Apothekern mit gefälschten Bezepten Morphium erlangt hatten. Die Bezüge erfolgten für die Arbeitgebern!.

Die Gesuchstellerin hat in Teilzahlungen Pr. 50 aufgebracht und bittet um Erlass der Bestbusse. Sie habe für ehi Kind aufzukommen und die Teilzahlungen nur unter Entbehrungen entrichten können.

Die Pohzeikonunission Langenthal, der Begierungsstatthalter I von Bern, die Sanitäts- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen den Erlass der Bestbusse.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir desgleichen, die verbleibenden Pr. 50 zu erlassen.

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Chrétien Berthod, 1877, Landwirt, Nax (Wallis), Hans Graber, 1916, Landwirt, Oftringen (Aargau), Gottlieb Biedermann, 1884, Landwirt, Obergösgen (Solothurn), Emil Gubler, 1895, Landwirt, Kappel (Solothurn), Alfred Bubin, 1905, Handelsreisender, Kossemaison (Bern).

(Lebensmittelpolizei.)

G-emäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln und Gebrauchsgegenständen vom S.Dezember 1900 sind verurteilt worden: 14. Chrétien Berthod verurteilt am 4. November 1931 vom Kantonsgericht Wallis gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse.

Die aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Berthod stammende Milch wies am 20. Februar 1931 einen "Wasserzusatz von rund 80 % der reinen Milch auf. Das Kantonsgericht beurteilte den Sachverhalt dahin, dass zwar der noch nicht 16jährige Sohn des Gesuchstellers die Milch verfälscht habe, dass aber das Inverkehrbringen auch den Vater belaste, wobei sein Verhalten für Vorsatz spräche.

Für Berthod ersucht ein Bechtsanwalt um Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Die Milchwässerung falle ausschliesslich dem mit Fr. 200 gebüssten Soline zur Last, der ohne Wissen des Vaters gehandelt habe, weshalb sich dieser im Verfahren weiter nicht verteidigt hätte. Im Begnadigungsweg wird nunmehr um «meilleure justice» nachgesucht und hierzu namentlich eine Beihe von Hinweisen tatsächlicher Natur geltend gemacht.

Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis befürwortet die Teilbegnadigung, da der Verzicht des Gesuchstellers auf seinerzeitige Verteidigung seine Stellung im Strafverfahren verschlechtert habe. Berthod sei gut . beleumdet und ohne Vorstrafe.

Demgegenüber bean t r agen wir mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt, auf dessen Bericht wir Bezug nehmen, Abweisung. Es kann unter keinen Umständen Sache der Begnadigungsbehörde sein, in dem hier verlangten Mass auf Tat- und Beweisfragen einzutreten. Eine Strafsache, die eine zu 80 % verwässerte Milch zum Ausgang hat, vermag zudem für die als schuldig Befundenen kein besonderes Interesse zu erwecken. Laut Urteil erscheint Berthod als wohlhabend, so dass ihm die Entrichtung der Busse möglich ist.

15. Hans Graber, verurteilt am 28. Januar 1983 vom Bezirksgericht Zofingen gemäss Art. 86 des Bundesgeaetzes zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Graber hat der Käsereimilch am 29, November 1932 Wasser in der Menge von 26 % zugesetzt.

Der Vater ersucht für den Siebzehnjährigen um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Es hege ihm fern, die Straftat zu beschönigen. Der Sohnleide aber seit der Urteilsfällung seelisch derart, dass zu befürchten sei, er

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könnte in seiner Verzweiflung Hand an sein Leben legen. Während 80 Jahren habe der Vater des Bestraften als Milchverkäufer keinerlei Anstand gehabt.

Das urteilende Gericht erachtet bei der Jugendlichkeit des Bestraften eine Begnadigung als gerechtfertigt.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt b e a n t r a g e n wir aus derselben Erwägung den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von 8 Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Graber während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

16. und 17, Gottlieb Biedermann und Emil Gubler, mit Strafverfügungen des Gerichtsstatthalters von Ölten-Gösgen vom 27. September und 25. Oktober 1932 gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes zu je Fr. 15 Busse verurteilt.

Biedermann und Gubler haben Milch geliefert, über die der Befund lautet, es habe sich viel Schmutz vorgefunden, sie sei ekelerregend, nicht haltbar und unter Umständen gesundheitsschädlich.

Für Biedermann ersucht die Ehefrau um Ermässigung der Busse, wozu sie namentlich die sehr ärmlichen Verhältnisse und grossen Familienlasten geltend macht.

Gubler ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse, da er, was vom Ammannamt bestätigt wird, im Zeitpunkt der Milchkontrolle krank und ohne guten Melker gewesen sei. Während 20 Jahren habe man ihm die Milch nie beanstandet.

Bei Biedermann hält das Sanitätsdepartement des Kantons Solothurn dafür, vom Standpunkte der Lebensmittolpohzei seien die Gesuchsanbringen nicht stichhaltig; angesichts der anderweitigen geltend gemachten Kommiseration&gründe wird von einer bestimmten Antragstellung abgesehen, jedoch der ganzliche Straferlass als nicht angängig bezeichnet. Das kantonale Polizeidepartement beantragt Abweisung.

Bei Gubler beantragen sowohl das Sanitäts- wie das Pohzeidepartement Abweisung; Gubler, der vorher verwarnt worden ist, wird als unordentlich bezeichnet.

Unserseits b e a n t r a g e n wir mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt in beiden Fällen Abweisung, wobei wir des nähern auf seine Berichte Bezug nehmen, die sich über die Milchgewimiung und Lebensmittelkontrolle aussprechen. Die Bestraften haben gegen dio Strafverfügnngen nicht Einsprache erhoben, auch sind die Bussen laut Auskunft des Gerichtsstatthalters das in diesen Fällen übliche Mindestmass. Der Gerichtsstatthalter hätte deshalb
unseres Erachteus besser getan, die Gebüssten nicht von sich aus auf den Begnadigungsweg zu verweisen.

18. Alfred Bubin, mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Münster vom 20. Dezember 1982 zu Fr. 50 Busse verurteilt.

Kubin ist als Beisender der Firma Frit A.-G. in Basel wogen Hausierens mit Speisefett verurteilt worden.

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Bubin erhebt in einer Zuschrift, die von den Kantonsbehörden als Begnadigungsgesuch angesehen wird, «Einsprache» gegen das Strafmandat, wozu er den der Busse zugrunde liegenden Sachverhalt bestreitet und die Unterlassung rechtzeitigen Einspruches damit erklärt, dass er das Strafmandat seinem Arbeitgeber habe unterbreiten müssen und erst nach Fristablauf zurückerhalten habe.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Erlass der Busse. Das Eidgenössische Gesundheitsamt kann einer Begnadigung nicht beipflichten, immerhin mit dem Hinweis, es liesse sich prüfen, ob nach dem Sachverhalt, wie er in der Eingabe dargestellt werde, der Straftatbestand noch zu Eecht bestehe.

Unserseits bemerken wir, dass sich, nach der Besonderheit der Eingabe, allenfalls Nichteintreten beantragen liesse; um aber zu vermeiden, später allenfalls doch auf die Frage eines Bussenerlasses einlässlich eintreten zu müssen, tun wir dies bereits heute und b e a n t r a g e n Abweisung, Der Begnadigungsweg tritt im Strafmandatsverfahren nicht an Stelle des unterlassenen Einspruches. Ferner ist die Nachprüfung des bestrittenen Sachverhaltes nicht Sache der Begnadigungsbehörde. Dem gewerbsmässig reisenden Eubin und seinem Arbeitgeber ist die Wahrung der Rechte mit den ordentlichen Mitteln des Strafverfahrens zuzumuten.

19. Jean Rubin, 1904, Schuhmacher, Saint-Sulpice (Neuenburg).

(Absinthverbot.)

19. Jean Eubin ist am 20. Januar 1933 vom Polizeigericht Locle gemäss Art. l, 2 und 8 des Bundesgesetzes betreffend das Absinthverbot vom 24. Juni 1910 zu Fr. 250 Busse verurteilt worden. Eekiirse an die obere kantonale Instanz und an das Bundesgericht waren erfolglos.

Eubin hat im September 1932 die Fabrikation einer Absinthnachahmung betrieben.

Eubin ersucht um. Erlass der Busse, da ihm die Umwandlungsstrafe drohe.

Die Beschlagnahme von Einrichtung und Ware bedeute bereits einen Verlust von über Fr, 600. Die Strenge des Urteils sei offenbar auch auf das unkorrekte Verhalten eines Mitschuldigen vor dem Eichter zurückzuführen, ferner hätten Eubin die Mittel zur Bestellung eines Verteidigers gefehlt.

Der Polizeigerichtspräsident von Locle äussert sich zur Strafsache und zum Gesuch, das er als «très fantaisiste» bezeichnet. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Neuenburg nimmt auf diesen Bericht Bezug., Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Eubin hat die Fabrikation von Absinthnachahmung wissentlich angehoben. Eine Begnadigung wäre hier durchaus unangebracht.

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Gottfried BUI, 1897, Handlanger, Zollikofen (Bern), Ernst Jordi, 1887, Landwirt, Zollikofen (Bern), Katharina Studer, 1885, Händlerin, Gunzwil (Luzern), Karl Hirt, 1878, Lumpensammler, Münchenbuchsee (Bern), Louis Edouard Glausen, 1892, Metzger, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg).

(Schlachten. Fleischschau.)

Gemäas Verordnung betreffend das Schlachten usw. vom 29, Januar 1909 sind verurteilt worden: 20. und 21. Gottfried Bill und Ernst Jordi, verurteilt am 9. August 1932 mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten IV von Bern zu je Fr. 20 Busse.

Die Bussen sind wegen Schlachtens eines Schweines in einem nicht gutgeheissenen Lokal ergangen.

Die Bestraften ersuchen um Begnadigung.

Bill macht geltend, die Hausschlachtung habe stattgefunden, nachdem das Tier dem Metzger nicht zu verkaufen gewesen sei. Er benotige den Verdienst als Kiesgrubenarbeiter für die Familie mit drei kleinen Kindern und könne weder Busse noch Kosten zahlen.

Jordi begründet die Hausschlachtung auf ähnliche Weise, mit dem ausdrücklichen Beifügen, nicht gewusst zu haben, dass ihre Vornahme ungesetzlich sei. Ferner macht er die «nicht gerade rosigen» Vermögens- und Verdienstverhältnisse geltend.

Der Gemeinderat Zollikofen, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, dio kantonalen Landwirtschafts- und Polizeidirektionen beantragen in beiden Fällen den gänzlichen Bussenerlass.

Unserseits bemerken wir, dass die zwei Strafmandatssachen gleicher Art sind wie die durch Abweisung erledigte Begnadigungssache Blaser (Antrag 80 im I. Bericht vom 17. Mai 1932, Bundesbl, I, 795). Das Eidgenössische Veterinäramt beantragt Abweisung, da die in letzter Zeit gewissenorts häufigen Schlachtungen in behördlich nicht genehmigten Lokalen mit nachherigem Auswägon des Fleisches zu schworwiegenden, gesundheitlichen und seuchenpolizeilichen Bedenken Anlass gäben und den einschlägigen Vorschriften der Fleischschaugesetzgebung vermehrte Nachachtung verschafft werden müsse.

Angesichts der nicht hohen Bussen beantragen wir desgleichen Abweisung, ohne im übrigen auf die in Betracht kommende Sach- und Bechtslage näher einzutreten.

22. Katharina Studer, verurteilt am 21. März 1933 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 20 Busse.

Die Händlerin Studer hat Kalbfleisch von Gunzwil nach Menziken verbracht und Bestellern geliefert, ohne vorher das erforderliche Fleischschauzeugnis abzuliefern.

806 Für die Bestrafte ersucht der Ehemann urn Erlass der Busse, bzw. der drohenden Umwandlungsstrafe. Dem Fleischschauer seien die Scheine ausgegangen gewesen. Die Ehefrau sei kränklich, zudem wegen Bankverlusten als Händlerin in Konkurs geraten.

Das urteilende Gericht überlässt den Entscheid der Begnadigungsbehörde.

Mit dem Eidgenössischen Veterinäramt b e a n t r a g e n wir, ohne im übrigen auf die Angelegenheit näher einzutreten, deshalb Abweisung, weil bereits mehrere Bussen bestehen, so die eine von 1927 wegen Übertretung der Fleischschauverordnung.

23. Karl Hirt, verurteilt am 2, Februar 1981 mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten IV von Bern zu Fr. 80 Busse.

Hirt hat einem andern, anstelle geschuldeter Fr. 10, Fleisch von einem Ziegenbock überbracht und verschwiegen, dass es bankunwürdig war.

Hirt ersucht nach Zahlung von Fr. 10 um Erlass der Bestbusse. Infolge eines schweren Unglücksfalles mit roonatelanger Spitalbehandlung und bleibendem Nachteil sei er heute erwerbsunfähig. Es drohe die Umwandlungsstrafe.

Der .Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die kantonale Polizeidirektion beantragen den Erlass der Restbusse. Das Eidgenössische Veterinärarat betont die Schwere der Verfehlung, schliesst sich jedoch den Kantonsbehörden an.

Angesichts der verwerflichen Handlungsweise Hirts und des nicht hohen Bussenbetrages läge die Abweisung nahe, jedoch mag die heutige Lage des Gesuchstellers als Kommiserationsgrund um so eher in Betracht gezogen werden, als eine Teilzahlung vorliegt.

Wir beantragen den Erlass der Bestbusse.

24. Louis Edouard Glausen, verurteilt am 20. Januar 1988 vom Polizeigericht von La Chaux-de-Fonds zu Fr. 100 Busse.

Der Metzger Glausen hat das nur bedingt bankwürdige Fleisch einer krank gewesenen Kuh der Fleischschau, vorenthalten and das Fleisch verkauft.

Glausen ersucht um Begnadigung, da er ohne Arbeit und gänzlich mittellos sei, keine Unterstützung beziehe und für drei Kinder zu sorgen habe.

Mit dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Neuenburg und dem Eidgenössischen Veterinäramt b e a n t r a g e n wir auf Grund der Vorstrafen ohne weiteres Abweisung, 35. Louis Meusy, Landwirt, 26. Justin Plomb, Fabrikarbeiter, beide Boncourt (Bern).

(Einschmuggeln von Obstbäumen.)

25. und 26. Louis Meusy und "Justin Plomb sind mit Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Pruntrut vom 8. Februar 1933 gemäss Art. 61, 62 und 74 der Vollziehungsverordnung zum Bundcsgesetz betreffend die Förderung

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der Landwirtschaft durch den Bund vom 10. Juli 1894 je zu Fr. 50 Busse verurteilt worden.

Meusy und Plomb haben in einer Novembernacht jeder drei Obstbaume eingeschmuggelt,, statt sie mit den erforderlichen Belegen über das Zollamt einzuführen.

Beide ersuchen um Erlass der Bussen. Die Bäume seien für Grundstücke bestimmt gewesen, die an der Grenze auf französischem Gebiete lägen, und nur deshalb vorübergehend auf Schweizerboden verbracht worden, um die zur Pflanzung günstige Zeit abzuwarten. Beide hätten gutgläubig gehandelt und keine Gesetzesumgehung beabsichtigt.

Der urteilende Richter befürwortet die Begnadigung, ebenso der Ortsgemeinderat. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt einen Teilerlass.

Mit der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes können wir einer Bussenermässigung beipflichten und beantragen, wie die kantonalen Landwirtschafts- und Polizeidirektionen, den Erlass der Bussenhälfte, mithin von jo Fr. 25.

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Ernst Zuberbühler, 1891, Beisender, Hundwil (Appenzell A.-Rh.), Paul Stettier, 1896, Beisender, Pieterlen (Bern), Margrit Brüderlin, 1898, Beisende, Bern Jacques Henri Borgel, Weinreisender, Paris, Gottfried Wittwer, 1906, Optiker, Thun (Bern), Fritz Studer, 1884, Beisender, Bern, Ferdinand Dannegger, 1882, Baumschulenbesitzer, Jestetten (Baden), Franz Ruppender, 1916, Reisender, Jestetten (Baden), Leo Züllig, 1886, Kaufmann, Zürich, Anton Marxer, 1899, Vertreter, Basel, Werner Christen, 1897, Beisender, Solothurn, Emu Rihs 1889, Beisender, Biel (Bern).

(Handelsreisendengesetz.)

Gemäss Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4, Oktober 1930 sind verurteilt worden: 27, Ernst Z u b e r b ü h l e r , verurteilt am 14. November 1982 vom Appenzell A.-Rh. Bezirksgericht Hinterland zu Fr. 10 Busse und Fr. 11. 50 Kosten.

Zuberbühler hat am 28. Juli 1932 in Herisau bei Privaten Bestellungen auf Kaffee aufgesucht, obschon er nur die taxfreie Ausweiskarte besass.

Für Zuberbühler ersucht ein Vorbandssekretariat um Erlass der Busse, Der als Handweber arbeitslos gewordene Zuberbühler habe für eine Firma zu

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reisen begonnen, die ihn über die Voraussetzungen zum Aufsuchen von Privaten nicht nur ungenügend aufgeklärt, sondern bewusst irregeführt hätte, was ein beigelegter Formulartext der Firma erweisen soll. Infolge gänzlicher Mittellosigkeit könne der Bestrafte die Busse nicht aufbringen. Er habe schwere Famihenlasten.

Die Justizdirektion des Kantons Appenzell A.-Eh. beantragt Abweisung,.

da das urteilende Gericht bereits sehr weitgehend Milde habe walten lassen.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir desgleichen Abweisung, Zuberbühler mag allerdings Private aufgesucht haben, in der Meinung, hierzu berechtigt zu sein. Diese Meinung war aber rechtsirrtümlich, was ihm deshalb zum Verschulden anzurechnen ist, weil er jedenfalls im Zeitpunkt der Eeisendentätigkeit im Besitz des massgebenden Vertragstextes war, der die einschlägigen Verhältnisse klar ordnet. Die geringe Busse trägt den Umständen des Falles Bechnung.

28. Paul Stettier, verurteilt am S. Juni 1932 vom Gerichtspräsidenten I von Biel zu Fr. 20 Busse.

Stettier hat bei Privaten Bestellungen auf Kaffee und Möbelpolitur aufgesucht, obschon er nur die taxfreie Ausweiskarte besass.

Stettier ersucht um Erlass der Busse, mit dein Hinweis auf schwere Schicksalsschläge in der Familie und langandauernde Arbeitslosigkeit in seiner Modellschreinerei, bei Abgang jeder Unterstützung.

Der Gemeinderat Pieterlen bestätigt die Gesuchsanbringen, besonders die Zahlungsunfähigkeit Stettiers, der nunmehr mit seiner Familie weggezogen sei, und befürwortet das Gesuch.

« Mit dem Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement es b e a n t r a g e n wir kommiserationsweise Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

29. Margrit Brüderlin, verurteilt am 7. Juli 1982 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald zu zwei Bussen von je Fr. 20, wovon die eine gemäss Bundesgesetz, zur Nachzahlung der Taxe von Fr. 200 und zu Fr. 8 Kosten.

Margrit Brüderhn hat bei Privaten mit Stoffen hausiert und Bestellungen auf Korsette aufgenommen, ohne das kantonale Hausierpatent und die taxpflichtige Ausweiskarte zu besitzen. Die Gesetzesübertretungen erfolgten in Kenntnis der einschlägigen Vorschriften.

Die Bestrafte ersucht um Erlass der
Fr. 248. Die benötigten Ausweise habe sie wegen Mittellosigkeit nicht beschaffen können.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Eegierungsstatthalter von Trachselwald und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Erlass der Bussen und der Taxe, die beiden Ersteren auch Erlass der Kosten.

Demgegenüber bemerken wir zunächst, dass sich die eidgenössische Begnadigungsbehörde einzig mit der Busse von Fr. 20 zu befassen hat, welche in Anwendung des Handolsreisendengesetzes ergangen ist. Die Stellungnahme

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zu diesem Teil des Gesuches wird sodann dadurch vereinfacht, dass die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Streichung der Taxe von Fr. 200 angeordnet hat. Unter diesen Umständen beantragen wir mit der Handelsabteilung Abweisung des Gesuches, soweit dieses in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fällt.

30. Jacques Henri Borgel, verurteilt am 1. Dezember 1932 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut zu Fr. 20 Busse, Fr. 200 umgangene Taxe und Fr. 6. 40 Kosten.

Borgel hat als Weinreisender bei Privaten Bestellungen aufgesucht, ohne die taxpflichtige Ausweiskarte zu besitzen.

Für Borgel ersucht ein Bechtsanwalt um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Fr. 226. 40, Hierzu wird ini wesentlichen geltend gemacht, Borgel habe einen erkrankten, dann verstorbenen Eeisenden der Firma ersetzt und die nötigen Schritte zur Beschaffung der Ausweiskarte rechtzeitig getroffen, jedoch hätte sich der ausländische Auszug aus dem Strafenregister verzögert. -- Die Taxkarte sei inzwischen gelöst worden.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir Abweisung des Gesuches, was die Busse anbetrifft, verbunden mit dem Hinweis, dass die Handelsabteilung die Befreiung von der Taxnachzahlung verfügt hat und der Erlass von Kosten nicht Sache der Begnadigungsbehörde ist.

31. Gottfried Wittwer, verurteilt am 29, Dezember 1932 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu Fr. 20 Busse, Fr. 25 Taxe und Fr. 16.10 Kosten.

Wittwer ist für das Optikergeschäft seines Bruders ausserhalb des Gemeindebezirkes gereist, ohne die taxpflichtige Ausweiskarte zu besitzen.

Wittwer ersucht um Erlass von Busse und Taxe. Er bezeichnet sich als jungen, gesunden, talentierten und beruflich ausgebildeten Menschen, den die Zeitumstände zur Untätigkeit zwängen, macht Gesetzesunkenntnis geltend und verweist darauf, dass er sich «im äussersten Falle damit abfinden müsste, die Strafe auf schattigem Wege abzuverdienen».

Der Polizeiinspektor von Thun und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes berichtigen die Gesuchsdarstellung und verneinen das Vorliegen von Begnadigungsgründen.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes beantragen wir, was die Busse anbetrifft,
ohne weiteres Abweisung; mit der Taxnachzahlung hat sich die Bundesversammlung nicht zu befassen.

32. Fritz Studer, verurteilt am 12. Dezember 1982 vom Gerichtspräsidenten von Signau zu Fr. 25 Busse, Fr. 200 Taxe und Fr. 4. 20 Kosten.

Studer hat bei Privaten auf Kaffee und Tee Bestellungen aufgenommen, ohne die taxpflichtige Ausweiskarte zu besitzen.

Studer ersucht um Erlass von Busse und Taxe, wozu er seine Invalidität geltend macht.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

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Der Gemeinderat Utzenstorf bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt das Gesuch. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Gesuchsentsprechung.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir den gänzlichen Erlass der Busse. Es liegen Verhältnisse vor, die eine Begnadigung rechtfertigen. Von der Erhebung der Taxe wird abgesehen.

38. und 84. Ferdinand Dannegger und Franz H u p p e n d e r sind am 9, Februar 1933 von der Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen, gestützt auf das Handelsreisendengesetz und die Ausländerverordnung, jener mit Fr, 25, dieser mit Fr. 15 Busse bestraft worden.

Kuppender und Dannegger haben im Kanton Schaffhausen bei Landwirten Bestellungen auf Bäumchen aufgenommen, die Dannegger lieferte. Sie besassen weder die taxpflichtige Ausweiskarte noch die fremdenpolizeiliche Bewilligung.

Dannegger und Buppender ersuchen um Erlass oder Ermässigung der Bussen. Dannegger erörtert seine Geschäftslage als Baumschulbesitzer in Jestetten und bezeichnet die Strafverfügung als ungerecht. Für Buppender wird Mittellosigkeit geltend gemacht.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen und der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir Abweisung. Die Vorschriften waren bekannt, auch wird Dannegger als ruckfällig bezeichnet; die Angelegenheit eignet sich nicht für den Begnadigungsweg.

85. Leo Züllig, verurteilt am 29. September 1982 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald zu Fr. 80 Busse, Fr. 200 Taxe und Fr. 57. 75 Kosten.

Züllig hat bei Privaten Bestellungen auf Bilderrahmen aufgenommen, ohne die taxpfliehtige Ausweiskarte zu besitzen.

Züllig ersucht um Erlass der Fr. 287. 75. Er sei ausserstande, diese Beträge aufzubringen. Verantwortlich sei sein Arbeitgeber, Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Die Polizeidirektion des Kantons Bern empfiehlt den Erlass der Taxe, was die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes inzwischen bereits verfügt hat.

Hinsichtlich der Busse beantragen wir mit der Handelsabteilung Abweisung; der Bussenerlass liegt keineswegs nahe, was besonders auch der über Züllig beschaffte Polizeibericht bestätigen kann. Mit den Kosten hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen,
86. Anton Marxer, verurteilt am 3. September 1982 vom Amtsgericht Dorneck-Thierstcin zu Fr. 50 Busse.

Marxer hat anfangs März 1982 bei Privaten Bestellungen auf Nahrungsmittel aufgenommen, ohne die taxpflichtige Ausweiskarte zu besitzen.

811 Marxer ersucht uin Erlass der Busse. Die Ausweiskarte sei ihm vom damaligen Arbeitgeber im Laufe dos März 1932 ausgehändigt worden; seither habe er die Firma wegen ungenügenden Verdienstes gewechselt, schlage sich jedoch bloss notdürftig durch.

Das Polizeidepartemont des Kantons Solothurn beantragt Abweisung, die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Herabsetzung der Busse bis Fr. 10 oder 20.

Wir beantragen Abweisung. Dem kantonalen Kegierungsdepartement hat Marxer auf Anfrage zwecks Gesuchsergänzung nicht einmal geantwortet, zudem bestehen drei Vorstrafen.

37. Werner Christen, verurteilt am 6. April 1932 vom Amtsgericht Solothum-Lebern zu Fr. 50 Busse, Fr. 200 Taxe und Fr. 18.10 Kosten.

Christen hat bei Privaten Bestellungen auf Eadioapparate und die EadioIllustrierte aufgenommen, ohne die taxpflichtige Ausweiskarte zu besitzen.

Für Christen ersucht ein Bechtsanwalt bei den Kantousbehörden in drei Angelegenheiten um Erlass von Bussen und Kosten, wozu Arbeitslosigkeit, Familienlasten und daherige Unterstützungsbcdürftigkeit geltend gemacht werden.

Der Begierungsrat des Kantons Solothurn hat das Gesuch in kantonalstrafrechtlicher Beziehung abgewiesen. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt in der Bundesstrafsache Abweisung.

Mit der Handolsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung und beziehen uns hiefür auf den Bericht des kantonalen Eegierungsdepartementes, worin Christen als einer Begnadigung nicht würdig bezeichnet wird.

38. Emil Bihs, verurteilt am 5. Juli 1932 mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Münster zu Fr. 100 Busse.

Bihs hat bei Privaten auf Kolonialwaren Bestellungen aufgenommen, ohne die taxpflichtige Ausweiskarte zu besitzen.

Bihs ersucht um Erlass der Busse. Die Anerkennung des Strafmandates beruhe auf Irrtum, was mit seiner geschwächten geistigen Verfassung zusammenhange. Er halte dafür, die Bestellungaufnahmen seien, nach ihrer besonderen Art, zulässig gewesen. Wegen Mittellosigkeit drohe die Umwandlungsstrafe.

Der Gemeinderat Biel äussert sich in günstig lautendem Bericht und befürwortet Herabsetzung der Busse bis Fr. 20, ebenso der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir kommiserationsweise Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Dabei durfte es angesichts der Vorstrafen sein Bewenden haben.

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Hans Reber, 1896, Hirt, Thierachern (Bern), Peter Marbacher, 1869, Landwirt, Hasle (Luzern), Jakob Matti, 1871, Landwirt, Zweisimmen (Bern), Walter Flückiger, 1894, Landwirt, St. Silvester (Freiburg).

(Forstpolizei.)

Gemäss Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1923 erhaltenen Fassung, sowie gcmäss kantonalem Straf recht sind verurteilt worden : 39. Hans Beb er, verurteilt mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Thun vom 20. September 1982 zu Fr. 10 Busse.

Die Busse ist wegen Weidgangs von elf Ziegen im Staatswald ergangen.

Beber ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Diesen Weidgang im Herbst zu verhüten sei nahezu ein Ding der Unmöglichkeit.

Der Gemeinderat Thierachern bestätigt, dass die Ziegenhut bei abnehmender Weide sehr schwierig sei und bezeichnet den sehr gut beleumdeten Beber als Schuldenbauer.

Der Forstmeister des Mittellandes, die kantonalen Forst- und Polizeidirektionen beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir dosgleichen Abweisung. Eeber hat sich über Verwarnungen hinweggesetzt, ferner ist die geringe Mindestbusse erkannt worden.

40. Peter Marbacher, verurteilt am 13. November 1930 vom Amtsgericht Entlebuch zu Fr. 230 Busse.

Die Busse ist wegen unbefugt geschlagenen Holzes erkannt worden, wobei das "Urteilsdispositiv den dritten Buckt'all feststellt.

Marbacher, der in Teilzahlungen Fr. 150 entrichtet hat, so dass noch Fr. 80 Busse und Fr. 57 Kosten ausstehen, ersucht, die Busse nachträglich um Fr. 200 zu ermässigen. Hierzu wird in Anbringen, die einem Bevisionsgesuche gleichen, auf den Sachverhalt eingetreten und ferner die bedrängte Lage Marbachers geltend gemacht.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt Abweisung, das Kreisforstamt Entlebuch und das kantonale Staatswirtsehaftsdepartement möchten bestenfalls die noch ausstehenden Beträge erlassen und das kantonale Justizdepartement erhebt dies zum Antrag.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung. Marbacher ist in einer früheren Strafsache antragsgemäss abgewiesen worden (Antrag 65 im II. Bericht vom 18. November 1924, Bundesbl. III, 795/796). Laut Urteil handelt es sich um den dritten Bùcki'all. Das kantonale Staatswirtschafts-

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département schreibt bezeichnenderweise: Bei notorischen Holzfrevlern, zu denen der Gesuchsteller gehört, wäre es allerdings nach unserer Auffassung der Konsequenzen wegen richtiger, die Begnadigung überhaupt abzulehnen, wenn es einmal gelungen ist, eine Bestrafung vorzunehmen. -- Das Ansinnen, die Busse von Fr. 230 um Fr. 200 zu ermässigen, so dass noch Fr. 30 Busse und Fr. 57 Kosten, zusammen Fr. 87 verblieben, müsste übrigens in Verrechnung der entrichteten Fr. 150 dazu führen, Marbacher Fr. 63 zurückzuerstatten, was nach ständiger Praxis abgelehnt wird.

41. Jakob Matti, verurteilt am 26. August 1931 mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Saanen zu Fr. 450 Busse.

Matti hat im Jahre 1930 ohne Bewilligung 260 Tannen geschlagen.

Matti ersucht um Erlass der Busse. Der Holzschlag sei aus Not erfolgt.

Die Liegenschaft habe er inzwischen verkauft. Trotz Vermeidung des Konkurses erweise sich seine Lage durchaus noch nicht als sicher.

Der Gemeinderat Zweisimmen empfiehlt möglichst weitgehende Gesuchsentsprechung. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, das Kreisforstamt, die Forstinspektion Oberland, die kantonalen Forst- und Polizoidirektionen beantragen einhellig Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd .und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Matti hat den Holzschlag trotz weitgehendem Entgegenkommen des Forstamtes und entgegen ausdrücklicher Warnung vorgenommen. Nach den Berichten kann ihm die Bussenbezahlung zugemutet werden.

42. Walter Flückiger, verurteilt am 31. Mai 1982 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes zu Fr. 500 Busse.

Fluckiger hat im Winter 1931/82 Holz im Mass von 100 Kubikmetern ohne.

Bewilligung geschlagen.

Für Flückiger ersucht ein Notar um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung. Im Herbste 1925 stellte Flückiger ein Gesuch um Holzschlagbewilligung, ohne jedoch von den Forstbehörden die Behandlung erwirken zu können.

Seither nahm er die Schläge regelmäßig von sich aus vor, immerhin in f achgemässer Weise. Die Holzgewinnung erfolgte mit Bücksicht auf die bedrängte Lage. Die Busse von Fr. 500 wird als unbillig bezeichnet.

Der Gerichtspräsident des Sensebezirkes befürwortet das Gesuch mit einer Begründung, die dartut, dass er gerne eine weniger hohe Busse ausgesprochen hätte. Das Verhalten der Forstorgane gegenüber
Flückiger könne im Begnadigungsweg freier gewürdigt werden. Die kantonalen Forst- und Polizeidepartemente betonen die Notwendigkeit einer mit Ernst betriebenen Forstpoliaei. Flückiger hätte sich an die Vorschriften halten sollen. Es sei ein Mindestbetrag gesprochen worden.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 800. Die Forstpolizei soll allerdings strikt gehandhabt werden, aber dem Bürger soll auch eine sachgemässe Behandlung seines Holzschlaggesuches gewährleistet sein.

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Raymond Viette, 1905, Uhrmacher, Biel (Bern), Fritz Fiechter, 1897, Landwirt, Gontenschwil (Aargau), Albert Nussbaumer, 1897, Landwirt, Lauwil (Basel-Landschaft), Josef Burkhart, 1891, Kiesgrubenarbeiter, Menziken (Aargau), Arthur Sibold, 1899, Landwirt, Wil (Aargau), Edwin Mauch, 1903, Wirt und Landwirt, Unterkulm (Aargau), Fritz Stöckli, 1883, Brenner und Fischereiaufseher, Boniswil (Aargau), Luigi Mancini, 1898, Uhrmacher, Biel (Bern), Ernest Gindre, 1903, Tischler, Moudon (Waadt), Alfred Genier, 1883, Handlanger, Moudon (Waadt).

(Fischercipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 und zudienenden Vollziehungserlassen sind verurteilt worden: 43. Baymond Viette, verurteilt am 7. Dezember 1932 vom Gerichtspräsidenten von Kidau zu Fr. 10 Busse und Fr. 48. 80 Kosten.

Viette ist verurteilt worden, weil er im Schongebiet bei Hagneck, an der Einmündung der Aare in den Bielersee, mit der sogenannten Löffelschnur fischte.

Viette ersucht um Erlass der Busse, wozu er, wie im Strafverfahren, die Beschuldigung zurückzuweisen versucht. Ferner macht er Arbeitslosigkeit und Familienlasten geltend.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes betont, dass die Sache geringfugiger Art sei und eine Begnadigung nur mit Bucksicht auf die prekären Verdienstmöglichkeiten zu empfehlen wäre. Die Forst- und Bolizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir im Hinblick auf die kleine, zu Becht ausgesprochene Busse Abweisung.

44. Fritz Fiechter, verurteilt am 28. Februar 1988 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 50 Busse.

Im Februar 1983 ist der dem Bestraften gehörende Jaucheauslauf infolge der Kälte geplatzt, worauf Jauche in ein Pischgewasser floss.

Fiechter ersucht urn Erlass von Busse und Kosten, im wesentlichen mit dem Hinweis auf die Geringfügigkeit des Vorfalles und seine finanzielle Notlage.

Der Gemeinderat Gontenschwil bestätigt die Gesuchsanbringen. Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen.

Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

Vorab bemerken wir, dass die Berichte zu den Gesuchen Fiechter bis Stöckli hiernach Bussen betreffen, die wegen Verunreinigung eines Fisch-

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gewässers ergangen sind. Die vor nahezu 45 Jahren gesetzlich aufgestellte Mindestbusse von Fr. 50 verlangt auch im Begnadigungswege Nachachtung, es sei denn, dass sich ein Erlass wirklich aufdrängt. Die nachfolgenden Anträge richten sich nach dieser Erwägung.

Bei Fiechter b e a n t r a g e n wir den gänzlichen Bussenerlass. Sofern hier von einem Verschulden gesprochen werden kann, ist es offenbar geringfügig, i'erner handelt es sich um einen wirtschaftlich sehr bedrängten Gesuchsteller. -- Mit den Kosten hat sich die eidgenössische Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

45. Albert Nussbaumer, verurteilt mit Strafbefehl des Begierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 12. November 1932 zu Fr. 50 Busse.

Ein Fischsterbet ist auf das Auslaufen von Jauche aus den Gruben des von Nussbaumer gepachteten Hofes zurückzuführen.

Nussbaumer ersucht um Erlass der Busse, Die Jauche sei während eines ungewöhnlich starken Eegens übergelaufen. Unter schweren Opfern habe der Gesuchsteller den entstandenen Schaden nach Möglichkeit gedeckt. Er sei Vater von sieben unerwachsenen Kindern und leide unter der Notlage der Landwirtschaft.

Der Gemeinderat Lauwil und die Justizdirektion des Kantons BaselLandschaft sprechen sich zugunsten Nussbaumers aus. Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busso bis Fr. 25.

Angesichts der bedrängten Lage des Gesuchstellers beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

46. Josef Burkhart, verurteilt am 17. November 1931 vom Bezirksgericht Kulm, zu Fr. 100- Busse.

Infolge des undicht gewordenen Schlammsammlers, den Burkhart für das Abwasser seiner Kieswaschmaschine erstellt hatte, ist ein Fischgewässer stark verunreinigt worden.

Für Burkhart ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse, im wesentlichen mit dem Hinweis, der frühere Miteigentümer der Kiesgrube sei heute nur mehr Arbeiter, indem die Grube wegen Geschäftsverlusten habe verkauft werden müssen. Burkhart sei verschuldet und habe Mühe seine Familie zu erhalten.

Der Gemeinderat Menziken schreibt, dass Bttrkhart um seine Existenz schwer kämpfen müsse. Das Bezirksgericht Kühn empfiehlt möglichst weitgehende Bussenermässigung. Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

Gegen jede Begnadigung spräche,
dass Burkhardt ein wiederholtes fahrlässiges Verhalten zur Last fiel, weshalb die erstmals erkannte Mindestbusse zu verdoppeln war. Da aber grosse Armut besteht, beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 25.

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47. Arthur Sibold, verurteilt am 17, November 1932 vom Bezirksgericht Laufenburg zu Fr. 50 Busse.

Sibold hat ein totes Huhn in ein Fischgewässer geworfen, ferner sind vom Kirschbrennen Abfälle in den Bach gelangt.

Sibold ersucht um Erlass der Busse, wozu er Unkenntnis der Strafbarkeit seines Verhaltens geltend macht und die Mindestbusse als, in .dieser für die Landwirtschaft schweren Zeit, sehr hoch bezeichnet.

Der Gemeinderat Wil und das Bezirksgericht Laufenburg empfehlen die Begnadigung. Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 30.

Wir beantragen Abweisung, in der Meinung, dass sich hier Kommiserationsgründe weniger aufdrängen, und es bei der Mindestbusse sein Bewenden haben kann. Wir verweisen auf die Abweisungsanträge in den nachfolgenden zwei Fällen.

48. Edwin Mauch, verurteilt am 14. März 1988 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 50 Busse.

Mauch hat Brennereinickstände in ein Fischgewässer geworfen.

Mauch ersucht um Erlass der Busse, wozu er Unkenntnis der Schädlichkeit und daherigen Strafbarkeit seines Verhaltens geltend macht.

Der Gemeinderat Unterkulm befürwortet das Gesuch. Das urteilende Gericht empfiehlt die Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Wirtschaftlich bedrängte Verhältnisse bestehen nicht und die Notwendigkeit, die Fischgewässer rein zu halten, soll nicht durch eine milde Begnadigungspraxis abgeschwächt werden.

49. Fritz Stöckli, verurteilt am 29. November 1982 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 50 Busse.

Stöckli, der Brenner und Fischereiaufseher ist, hat Tresterrückstände an die Böschung des Dorfbaches verbracht und sie in den Bach geschwemmt.

Stöckli ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Er sucht darzutun, dass der «Farbbach» in Wirklichkeit kein Fischgewässer sei und bestreitet, dass der Fischbestand im Hallwilersee habe gefährdet werden können. Für seine Auffassung bringt er amtliche Bescheinigungen bei.

Der Gemeinderat Boniswil unterstützt das Gesuch. Das urteilende Gericht überlässt den Entscheid der Begnadigungsbehörde.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Stöckli hätte die Urteilsbemängelung im Eechtsmittelwege geltend machen sollen.
50. Luigi Mancini, verurteilt am 21. Juni 1932 mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Buren zu Fr. 50 Busse und Beschlagnahme des Fanggerätes.

Mancini ist mit verbotener Juckangel dem Fischfang obgelegen.

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Mancini ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse. Er versichert, das Fanggerät für zulässig erachtet zu haben und macht überdies andauernde Arbeitslosigkeit und daherige Schulden geltend.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern, ebenso die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Abweisung.

Der Eichter hat die Mindestbusse nach Art. 31, Ziff. 2, des Bundesgesetzes ausgesprochen, während Fälle dieser Art wiederholt nach Art. 31, Ziff. l, beurteilt worden sind, mit einer Mindestbusse von Fr. 5, was dem Gesetzeswortlaut entspricht. (Hierzu Anträge 44 und 45 im I. Bericht vom 18. November 1932, Bundesbl, II, 856/857.) Heute beantragt der Eichter, in seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Eegierungsstatthalter, die Teilbegnadigung. Wir beantragen Erlass der Bussenhälfte, mitbin von Fr. 25.

51. und 52. Ernest Gindre und Alfred Genier, am 2. November 1931 vom Präfekten von Moudon je mit Fr. 400 gebüsst.

Gindre und Genier haben zum Fischfang in der Broye Sprengstoff verwendet.

Gindre und Genier ersuchen um. Erlass der noch verbleibenden Beträge, nachdem jener in Teilzahlungen Fr. 110, dieser Fr. 130 entrichtet hat. Beide machen ihre bedrängte Lage, Arbeitslosigkeit und Familienlasten geltend.

Der Statthalter von Moudon und die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt äussern sich in eingehenden Berichten zugunsten des Erlasses der Bussenhalften und das kantonale Justiz- und Polizeidepartement übernimmt diese Anträge, Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Herabsetzung der Bussen von Fr. 400 um die Hälfte, mithin bis je Fr. 200. Die Berichte der Kantonsbehörden tun dar, dass auch diese Beträge für die Verurteilten empfindliche Bussen ausmachen; nachdem namhafte Teilzahlungen erfolgt sind, sollte dem Vollzug von Umwandlungsstrafen vorgebeugt werden.

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Johann Gottfried Bieri, 1880, pens. Bahnarbeiter, Lützelflüh (Bern), Louise Rappeler, 1898, Hausiererin, Spiez (Bern), Adolf Husy, 1884, Schreiner, Wangen (Solothurn), Christian Meier, 1885, Maurer, Därligen (Bern), Ferdinand Böller, 1904, Landwirt, Wölflinswil (Aargau), Olivier Mereay, 1892, Landwirt, Asuel (Bern), Arnold Rohn, 1906, Fabrikarbeiter, Trimbach (Solothurn), Alfred Flückiger, 1902, Melker, Dürrenroth (Bern),

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Fritz Eicher, 1886, Handlanger, Sorvilier (Bern), Gottfried Gratter, 1877, Fabrikant, Sorvilier (Bern), Paul Beck, 1903. Landarbeiter, Wasen (Bern), Ernst Guggisberg, 1899, Landwirt, Oberbalm (Bern), Alfred Guggisberg, 1908, Landwirt, Oberbalm (Bern), Franz Marti, 1896, Wirt, Bätterkinden (Bern), Franz Joggi, 1866, alt Briefträger, Bätterkinden (Bern), Joseph Karrer, 1909, Steinhauer, Röschenz (Bern), Karl Senn, 1899, Chauffeur, Basel, François Tinguely, 1908, Schuhmacher, Sales (Freiburg), Fritz Eggimann, 1897, Säger, Sumiswald (Bern), Gustav Crescente, 1874, Maurer, Oberriet (St Gallen), Anton Ullmann, 1912, Kaufmann, Warth (Thurgau), Paul Voumard, 1908, Uhrmacher, Biel (Bern), Fritz Baumgartner, 1867, Landwirt, Jagdaufseher, Wilen (Thurgau), Walter Dubach, 1904, Wirt, Liesberg (Bern), Fritz Itten, 1891, Metzgermeister, Wimmis (Bern), Fritz Itten, 1908, Kondukteuraspirant, Wimmis (Bern), Karl Schmid, 1899, Landarbeiter, Diemtigen (Bern), Christian Stucki, 1903, Landwirt, Diemtigen (Bern), Samuel Reichen, 1894, Landwirt, Kandergrund (Bern), Hans Stoller, 1910, Landwirt, Frutigen (Bern), Oswald Kobelt, 1909, Landwirt, Bruggtobel-Reute (Appenzell A.-Rh.), Hans Dätwyler, 1889, Elektriker, Unterentfelden (Aargau), Adolf Ritschard, 1902, Elektriker, Matten (Bern), Werner Frauchiger, 1906, Schreiner, Lützelflüh (Bern), Peter Lötscher, 1875, Schindelnacher, Marbach (Luzern), Kaspar Walter, 1880, Landwirt, Wassen (Uri), Karl Hertig, 1885, Monteur, vorm, St. Margrethen (St. Gallen), Félicien Buchs, 1900, Jaun (Freiburg), Clément Walzer, 1878, Fabrikant, Pruntrut (Bern), Rodolphe Schenk, 1888, Landwirt, Neuenstadt (Bern), Cäsar Güntert, 1905, Fischzüchter, Mumpf (Aargau), Karl Güntert, 1906, Fischzüchter, Mumpf (Aargau), Fritz Kämpf, 1910, Landwirt, Sigriswil (Bern), Fritz von Gunten, 1904, Landwirt, Sigriswil (Bern),

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Dino Rivera, 1884, Bahnangestellter, Biasca (Tessiti), Joseph Meuwly, 1889, Schuhmacher, Eechthalten (Freiburg), Robert Zenger, 1909, Metzgerlehrhng, Innertkirchen (Bern), Feux Jost, 1900, Landwirt, Gstaad (Bern), Lucien Giossrieder, 1902, Arbeiter, Schmitten (Freiburg), Jean Bioggiai, 1901, Maler, Vernier (Genf), (Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925, zum Teil in Verbindung mit kantonalem Jagdstrafrecht, sind verurteilt worden: 53. Johann Gottfried Bieri, verurteilt am 6. Juli 1982 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes zu Fr. 10 Busse.

Bieri gehört dem Patentjägerverein des Amtes Trachselwald an und betätigt sich als freiwilliger Jagdaufseher. Er betrat unberechtigterweise Waldgebiet mit einer Schusswaffe.

Bieri ersucht um Erlass der Busse. Er empfindet die Verurteilung als ungerecht, da er im Glauben gewesen sei, die Jagdbüchse tragen zu dürfen.

Der Gemeinderat Lützelflüh und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen das Gesuch, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Die Busse ist gering. Die Ausführungen des kantonalen Forstdirektors ergeben, dass Bieri die Kenntnis der einschlägigen Instruktionen durchaus zumutbar ist.

54. Louise Kappeier, verurteilt am 28. Januar 1988 mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art, 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse.

Der Hund der Bestraften hat sich an einem Januarsonntag nach Eehen jagend in Waldungen herumgetrieben.

Louise Kappeier ersucht um Erlass der Busse. Den Hund habe sie inzwischen verkauft. Ihr Ehemann habe sie vor zwei Jahren vorlassen, so dass sie für sich und ihr Kind allein aufkommen müsse.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen die Begnadigung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen den Erlass der Busse.

55. Adolf Husy, verurteilt am 8. und 11. November 1982 mit Strafverfügungen des Gerichtsstatthalters von Ölten-Gösgen gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu zwei Bussen von je Fr. 20.

Der Jagdhund Husys ist wiederholt jagend angetroffen worden.

820 Husy ersucht uro Erlass der Bussen. Der Hund sei in seiner Abwesenheit von der Kette losgemacht worden. Nach der ersten Strafverfügung habe er ihn zu verkaufen gesucht, in der Folge sei er aber von unbekannter Seite abgeschossen worden. Er habe so bedeutenden Schaden, wozu noch die Bussen kämen.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der zwei Bussenbeträge um die Hälfte.

56. Christian Meier, verurteilt am 80. Juni 1932 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes und kantonalem Jagdstrafrecht zu Fr. 50 Busse.

Meier ist einem Jäger in der Winterjagd dadurch behilflich gewesen, dass.

er ihm den Hund «verschnallt» hat, d. h." er hielt den Hund und liess ihn dann zum Aufspüren eines Fuchses los, nachdem der Jäger beim Bau im Anstand war.

Meier ersucht um Erlass der Busse. Er habe in seinem Verhalten nichts Strafbares gesehen. Die Busse stehe zu dem Vorkommnis in keinem Verhältnis.

Der Gemeinderat Därligen, der urteilende Bichter, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen den ganzlichen Bussenerlass.

Mit der Eidgenüssischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

57. Ferdinand Böller, verurteilt am 9. März 1988 vom Bezirksgericht Laufenburg gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Böller hatte den Jagdaufseher zum Abschuss eines vermeintlichen Fuchses hergerufen, der nahe dem Hühnerhof, in einer, an beiden Enden vorsorglich verstopften Dole sei. Der Jagdaufseher ersuchte Böller, ihm zu helfen, derart, dass er den Jagdhund am einen Ende in die Dole eindringen liess und Böller am andern Ende wachte. Als sich dann der vermeintliche Fuchs am Dolenende bei Böller zeigte, griff dieser zum Gewehr des Jagdaufsehers und schoss das Tier ab, das sich hernach als Dachs erwies.

Das urteilende Gericht erkannte, dass Böller zum Abschuss nicht berechtigt gewesen sei, befürwortet aber die weitgehende Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen.

Böller ersucht um ganzen oder teilweisen Bussenerlass, Er erörtert den Vorfall, mit dem Hinweis, der Jagdaufseher habe ihm das Schiessen erlaubt, was dieser aber bestreitet. Bei
der jetzigen Zeitlage falle die Entrichtung der unverschuldeten Busse doppelt schwer.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, Die Umstände des Vorfalles sprechen zugunsten einer Teilbegnadigung.

58. Olivier Merçay, verurteilt am 27. Oktober 1982 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

821 Merçay hat einen Marder, der sich zwischen den Brettern einer Scheune ïestgeklemmt haben soll, behändigt, einige Tage gefangen gehalten und durch Inserat zum Verkauf angeboten.

Merçay ersucht um Erlass der Busse. Diese sei zvi scharf, namentlich bei seiner Unkenntnis des Jagdrechtes. Ferner macht er langjährige Krankheit und finanziell ungünstige Lage geltend.

Der Gemeinderat Asuel und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch. Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 15, die Pohzeidirektion bis Fr. 10, die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei bis Fr. 20.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Die gänzliche Begnadigung ist nicht angezeigt ; denn Merçay versteifte sich zunächst auf seinen Standpunkt, auch als ihn ein Polizeiorgan aufklären wollte. Hinwiederum bestehen Kommiserationsgründe.

59. Arnold Bohn, verurteilt am 4. Februar 1988 vom Amtsgericht OltenGösgen gemäss Art, 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Bohn hat mit einem Flobortgewehr eine Amsel abgeschossen.

Für Bohn ersucht die Ehefrau um Ermässigung der Busse. Die Amseln hätten in der Beblaube grossen Schaden angerichtet, Bohn sei teilarbeitslos.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn hält dafür, Bohn hätte auf Ansuchen eine Abschussbewilligung erhalten. Mit Bücksicht auf die wirtschaftliche Notlage und die Unbescholtenheit des Gesuchstellers wird die gänzliche oder teilweise Begnadigung beantragt.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

60. Alfred Flückiger, verurteilt am 12. Januar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Flückiger .schoss auf Geheiss seines Arbeitgebers eine Schleiereule ab, die Tauben getötet haben soll.

Flückiger ersucht um Erlass der Busse. Dass die Schleiereule ein geschützter Vogel sei, habe er nicht gewusst. Als Knecht mit einem Monatslohn nebst freier Kost und Wohnung habe er für vier Kinder zu sorgen. Unter dem Bussenvollzug müsste die Familie schwer leiden.

Der Gemeinderat Durrenroth befürwortet das Gesuch, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt die Teilbegnadigung.

Die Forstdirektion des Kantons Bern und die Eidgenössische
Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 30, die Pohzeidirektion bis Fr. 10.

In Berücksichtigung der Umstände des Falles beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

61. und 62. Fritz Eicher und Gottfried Grütter, verurteilt am 22. September 1982 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 39, Abs. 8, des Bundesgesetzes je zu Fr. 50 Busse.

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Eicher hat im Mai 1982 beim Holzsammeln eine bratende Auerhenne, wie er sagt ohne Absicht, verletzt, sie hernach verfolgt, getötet und dem Jäger Grütter uberbracht, der sie annahm, ohne der Behörde Meldung zu machen.

Im Anschluss an dio Gerichtsverhandlung haben beide gemeinsam durch den Begierungsstatthalter ein Begnadigungsgesuch aufsetzen lassen, worin die sehr misslichen Verhältnisse Eichers mitgeteilt werden. Grütter habe von einer Meldung abgesehen, um den in Not befindlichen Nachbarn nicht einer Busse auszusetzen.

Der Gemeinderat Sorvilier und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch. Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt in beiden Fällen Herabsetzung der Bussen um die Hälfte.

Mit der kantonalen Polizeidirektion und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir bei Eicher Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, womit die Notlage berücksichtigt wird, ferner der Umstand, dass Eicher nicht als Frevler bekannt ist. Bei Jäger Grütter, der den geschützten Vogel ohne Berechtigung angenommen hat, beantragen wir Herabsetzung bis Fr. 25.

68. Paul Beck, verurteilt am 30. Januar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Beck hat an einem Januarsonntag mit einem Flobertgewehr eine Amsel abgeschossen.

Beck ersucht um Brlass der Busse. Er müsse für den Unterhalt der Mutter und zweier ihrer Grosskinder aufkommen und könne die Busse nicht bezahlen.

Der Gemeinderat Sumiswald bestätigt die Richtigkeit der Gesuchsanbringen. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt die Teilbegnadigung, um der Umwandlungsstrafe vorzubeugen, immerhin mit dem Beifügen, dass Beck in seiner Lebensführung nicht einwandfrei sei. Die Forstund Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen den Erlass der Bussenhälfte.

Demgegenüber beantragen wir mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei deshalb Abweisung, weil der geschützte Vogel offenbar aus blossem Vergnügen am Abschuss erlegt worden ist und Beck in persönlicher Hinsicht kein besonderes Interesse erweckt.

64. und 65. Ernst und Alfred Guggisberg, verurteilt am 27. Juli 1932 mit Strafmandat des Gerichtspräsidenten V von Bern gemäss Art. 40, Abs. 2, und 43, Ziff. 3, des Bundesgesetzes je zu Fr. 50 Busse.

Ernst und
Alfred Guggisberg haben mit einem Dritten einen Fuchs ausgegraben, eingefangen und gefangen gehalten.

Beide ersuchen gemeinsam um Erlass oder doch Ermässigung der Bussen.

Bei den häufigen Schädigungen durch Füchse seien diese Bussen ungerecht.

Der Gemeinderat Oberbalm befürwortet das Gesuch, unter anderm mit dem Hinweis auf die starke Schädigung der Hühnerbestände in der Gegend. Der Gemeinderatsptäsident, gleichzeitig Mitglied des Nationalratos, äussert sich

823 näher über die persönlichen Verhältnisse. Der Begicrungsstatthaltcr des Amtsbezirkes empfiehlt den ßussenerlass. Die Forstdirektion des Kantons Bern hält sowohl die gänzliche wie teilweise Begnadigung für unangebracht und die kantonale Polizeidirektion schliesst sich dieser Ansicht an.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung.

66. und 67. Franz Marti und Franz Joggi, verurteilt am 22. Februar 1988 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen, gemäss Art, 40 des Bundesgesetzes je zu Fr. 50 Busse.

Die Jäger Marti und Joggi haben im Mühlebach bei Utzenstorf die Entenjagd ausgeübt, obschon dieser für die Schwimmvögeljagd nicht offen war.

Beide ersuchen in wörtlich gleichen Eingaben um gänzlichen oder doch teüweisen Erlass der Bussen. Die Ausübung der Jagd sei im Glauben erfolgt, dass das Gebiet der Emme, die damals selbst kein Wasser geführt habe, auch die sie begleitenden Gewerbekanäle mitumfasse.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt den Erlass der Bussenhälfte. Als Jäger hatten die Gesuchsteller die Vorschriften zu kennen, jedoch sei das zulässige Jagdgebiet unscharf abgegrenzt.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir deshalb Abweisung, weil mit. den nicht hohen Bussen von Fr. 50 den Urnständen zur Genüge Ecchnung getragen wird- Da der Eichter Art. 55 des Bundesgesetzes zur Anwendung brachte, mithin der Bussenbemessung Fahrlässigkeit zugrunde legte, war er in ihrem Ausmasse frei.

68. Joseph Karr er, verurteilt am 1. Oktober 1932 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss Art. 45, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu 4 Bussen von je Fr. 20.

Karrer hat im Mai, Juni und August 1932 seinen Jagdhund an vier Tagen jagen lassen.

Karrer ersucht um ganzen oder doch teilweisen Busscnerlass. Er bemängelt die Zeugenaussagen und macht kargen Verdienst geltend.

Mit den Forst- und Pohzeidirektionen des Kantons Bern und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Abweisung. Der Eichtor hätte zwar, statt viermal die Mindestbusse, eine Gesamtstrafe aussprechen sollen. Eine Begnadigung des vorbestraften Gesuchstellers hegt aber keineswegs nahe.

69. Karl Senn, verurteilt am 23. November 1982 vom Bezirksgericht
Aarau gemäss Art. 40, Abs. 3, und 48, Ziff. 5, des Bundesgesetzes au Fr. 100 Busse.

Senn hat in Densbüren, wo er zu Besuch weilte, mit einem Flobert auf Sperlinge geschossen.

Für Senn ersucht ein Eechtsanwalt um Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

824

Das urteilende Gericht empfiehlt die weitgehende Begnadigung bereits im Urteil, mit Erwägungen, die sich allgemein gegen die Mindestbussen des Jagdstrafrechtes wenden.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, d.h. dem in Art. 40, Abs. S, des Bundesgesetzes aufgestellten Mindestmass, in der Meinung, die Anwendung von Art. 48, Ziff. 5, hätte hier unterbleiben können. Es handelt sich um « Spatzenabschuss», nicht aber um ein Verwenden eines Flobertgewehres zu eigentlichen Jagdzwecken. (Hierzu bereits i, 8. Kaufmann, Antrag 58 im I. Bericht vom 17. Mai 1932, Bundesbl, I, 804/805.)

70. François Tinguely, verurteilt am 29. September 1932 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 40, Abs. 3, und 48, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Tinguely hat in der Liegenschaft seines damaligen Dienstherrn mit einer zusammenlegbaren Schusswaffe auf Sperlinge und wilde Tauben geschossen.

Tinguely ersucht um Herabsetzung der Busse. Er habe nicht gewusst, dass die Schusswaffe unzulässig sei, ferner trage nach kantonalem Jagdrecht sein Dienstherr die Verantwortung.

Der urteilende Siebter empfiehlt weitgehende Bussenermässigung oder gänzlichen Erlass. Die Verfehlung sei geringfügig und die Mindestbusse äusserst hart, zumal Tinguely mit seiner Familie in grosser Armut lebe.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung bis Fr. 30.

71. Fritz Eggimann, verurteilt am 17. Juni 1931 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 48, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

'Eggimann hat zur unerlaubten Jagd wiederholt ein Flobertgewehr vorwendet.

Eggimann ersucht ura Erlass der Busse, die er bei kleinem Lohn, grossen Familienlasten, Krankheiten und daherigen Arztkosten unmöglich entrichten könne.

Der Gemeinderat Sumiswald befürwortet möglichste Entsprechung, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt die Teilbegnadigung, die Forst- und die Polizeidirektion Erlass der Bussenhälfte.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, Eggimann solle bis Ende Jahres Fr. 50 aufbringen oder die entsprechende Umwandlungsstrafe verbüssen.

Wir verweisen auf die Vorstrafen, ferner auf die
Hinweise im Bericht des Eegierungsstatthalters.

72. Gustav Crescente, am 19. November 1981 vom Bezirksamt Oberrheintal gemäss Art. 39, Abs. 2, und 55 des Bundesgesetzes mit Fr. 100 gebüsst.

Crescente hat anlässlich der Jagderöffnung eine Behgoiss erlegt.

Crescente ersucht um Erlass der noch nicht entrichteten Bussenhälfte.

Er habe das Tier für einen Behbock gehalten, und nach den Umständen falle

825 ihm keine Fahrlässigkeit zur Last. Die Entrichtung der ganzen Bussensumme, nebst Wertersatz von Fr. 20 und Fr. T. 10 Kosten, falle ihm schwer.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragt Abweisung.

In Wirklichkeit liege grobe Fahrlässigkeit vor, zudem sei mit dem Bussenvollzug ein Jahr zugewartet worden.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung.

78. Anton Ullmann, am 15. November 1982 vom Bezirksamt Frauenfeld gemäss Art. 48, Ziff. 5, des Bundesgesetzes mit Fr. 100 gebüsst.

Ulhnann ist im Sommer und Herbst 1982 mit seinem Flobertgewehr wiederholt zu Jagdzwecken im Thurgebiet herumgestreift.

Ulhnann ersucht um Bussenermässigung. Er habe bei den Streifereien kernen Schaden angerichtet, es nur auf einen Eaubvogel und auf Krähen abgesehen gehabt und sei zudem meist auf eigenem Boden geblieben.

Das Bezirksamt Frauenfeld und das Polizeidepartement des Kantons Thurgau beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Gründe, die eine Begnadigung besonders nahe legen, sind jedenfalls nicht vorhanden.

74. Paul Voumard, verurteilt am 26. November 1932 vom Gerichtspräsidenten von Nidau gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Voumard hat mit Lockvogel und Leimruten Distelfinken eingefangen.

Voumard ersucht um Erlass der Busse, da ihm sonst wegen Mittellosigkeit die Umwandlungsstrafe drohe. Er sei seit drei Jahren arbeitslos. Die Freude an der Vogelhaltung und ihrer Aufzucht habe ihn zum Fang verleitet, weil ihm das Geld zu legalem Erwerb gefehlt habe.

Der Richter spricht im Urteil von einem schweren Fall, und nach der Strafanzeige handelt es sich um ein gewohnheitsmässiges Verhalten.

Mit dem Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen dei kantonalen Vollzugsbehörden.

75. Fritz Baumgartner, verurteilt am 9. Mai 1931 von der Gerichtskommission Alttoggenburg gemäss Art. 40, Abs. 2, und 56, Ziff. 4, des Bundesgesetzes zu Fr. 150 Busse.

Baumgartner ist wegen Erlegens eines Hasen auf St. Galler Gebiet, zu einer Zeit als
die Jagd noch nicht eröffnet war, gebüsst worden. Baumgartner beharrt darauf, als Jagdaufseher zulässigerweise auf Thurgauer Gebiet geschossen zu haben, Baumgartner ersucht um Erlass der Busse und Auflage der Kosten an den Staat. Er erörtert in weitausgreifenden Darlegungen die in Betracht Bundeablatt. 85. Jahrg. Bd. I.

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826 kommenden Vorfälle, bezeichnet das Urteil als unrichtig, macht seine Jägerehre geltend und verweist" auf die entstandenen Auslagen, sowie darauf, dass ihm als älterem, kränklichem Mann die Bussenentrichtung schwer falle.

Das Bezirksamt Alttoggenburg und das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir, was den nachgesuchten Bussenerlass anbetrifft, desgleichen Abweisung. Mit den Kosten hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen. l)ie Angelegenheit und die Art ihrer Vorlage eignet sich offensichtlich nicht für den Begnadigungsweg. Die Akten zeigea, dass dieser Straffall und andere gründlich geprüft worden sind, auch kann sieh die Begnadigungsbehörde mit Tat- und Beweisfragen von vorneherein nicht derart befassen, wie dies der Gcsuchsteller voraussetzt.

76. Walter D u b a c h , verurteilt am 29, Oktober 1932 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr, 200 Busse.

Dnbach hat im Walde ein abgeschossenes gefreveltes Beh gefunden, den Fund verheimlicht und das Tier behändigt.

Für Dubach ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Busse, zu deren Entrichtung Dubach ausserstande sei.

Der Gcmeinderat Hesberg und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, die kantonale Polizeidirektion Herabsetzung der Busse bis Fr. 100.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Herabsetzung bis Fr. 100. Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt und die bedrängten Verhältnisse des Gesuchstcllers lassen die Teilbegnadigung zu.

77. und 78. Fritz Itten, 1891, und Fritz Itten, 1908, verurteilt am 31. Oktober 1932 mit Strafmandaten des Gerichtspräsidenten von Nieder simmental je zu Fr. 200 Busse, jener gemäss Art. 48, dieser gemäss Art. 40 des.

Bundesgesetzes.

Itten, 1908, hat ohne Berechtigung einen Behbock geschossen. Itten, 1891. der Patentjäger ist, hat das gefrevelte Tier absetzen helfen.

Itten, 1908, ersucht um teilweisen Bussenerlass, Itten, 1891, um gänzliche Begnadigung. Der Erste macht geltend, der kürzlich verstorbene Vater habe über 40 Jagdpatente gelöst, jedoch die Jagd zur 2eit des Vorkommnisses wegen schon
bestehender Krankheit nicht ausüben können. Der Behbock sei auf den eigenen Weiden am Fusse des Niesen abgeschossen worden, als bereits «auswärtige» Jäger hinter ihm her gewesen \varen. -- Der Zweite erklärt, an dem.

Jagdfrevel selbst nicht beteiligt gewesen zu sein und sich nur auf Drängen hin zum Abholen des geschossenen Tieres bereit gefunden zu haben.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet in beiden Fallen den Erlass der Bussenhälfte, u. a. mit Bucksicht darauf, dass der Behbock

827 weidgerecht erlegt worden sei. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen in beiden Fällen grundsätzlich Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Ein Bussenerlass könnte sich in der Tat bedenklich auswirken und besonders nahe liegt eine Begnadigung gewiss nicht.

79. und 80. Karl Schmid und Christian Stucki, verurteilt am 14. Dezember 1982 mit Strafmandaten des Gerichtspräsidenten von Xiedersimmental gemäss Art. 40, Abs. l, Schmid überdies gemäss Art. 43. Ziff. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes, Schmid zu Fr. 210, Stucki zu Fr. 200 Busse.

Schmid und Stucki haben widerrechtlich der Jagd auf Gemsen obgelegen, wobei Schmid eine unzulässige Bepetierwaif e verwendete und Stucki als Treiber diente.

Schmid ersucht um bedingten Erlass der Bussenhälfte, wozu er seine durch schwere Schicksalsschläge in der Familie herbeigeführte Notlage geltend macht. Stucki ersucht um ganzliche Begnadigung. Er sei bloss mitgelaufen.

Sein Verdienst als junger Bergbauer sei schwer erarbeitet.

Der Gemeinderat Diemtigen befürwortet die Gesuche. Der Begierungsstatthalter dos Amtsbezirkes empfiehlt in beiden Fällen Herabsetzung der Bussen bis Fr. 50; Schmid sei sehr arm und bei Stucki sei das Verschulden nicht schwer.

Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen bei Schmid Herabsetzung bis Fr. 100, bei Stucki bis Fr. 50.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, beide Verurteilte hätten zunächst einmal die Bussenhälften aufzubringen, wobei ihnen weitgehend Teilzahlungen bewilligt werden mögen.

81. und 82. Samuel Eeichen und Hans Stoller, verurteilt am S.April 1932 von der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern gernäss Art, 40, Abs. l, des Bundesgesetzes, Beiehen zu Fr. 250, Stoller zu Fr. 200 Busse.

Beichen und Stoller haben widerrechtlich auf Gemsen gejagt.

Beichen und Stoller ersuchen in getrennten Eingaben um Begnadigung.

Beichen beharrt darauf, dass er unschuldig und das Urteil eine Ungerechtigkeit sei. Für Stoller wird namentlich ausgeführt, dass ein Missbrauch durch Beichen, als Stollers Dienstherr, vorliege und ihn die Busse, anders als Boichen, recht hart bedrücke.

Der Gemeinderat Frutigen befürwortet
bei Stoller den Bussenerlass. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt in beiden Fällen, mit aufHchlussreichen Hinweisen, Abweisung. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen ebenso Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Abgesehen davon, dass Beichen nicht ernstlich versucht, den Schuldbeweis zu entkräften, kann es nach der Art der Strafsache und des Indizienbeweises keinesfalls Aufgabe der Begnadi-

828 gungsbehörde sein, sich auf die Tat- und Beweisfragen einzulassen. In dem für Stoller verfassten Gesuch wird zudem der Tatbestand des widerrechtlichen Jagens nicht mehr bestritten ! Die Angelegenheit eignet sich nicht zur Begnadigung.

83. Oswald Kobelt, verurteilt am. 27. Juli 1981 vom Obergericht von Appenzell A,-Eh, gemäss Art. 43, Ziff. 2, und 58, Abs. l und 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 250 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für drei Jahre.

Kobelt, Oswald, ist mit diesem Straferkenntnis verurteilt worden, weil er seinem Bruder beim Fallenstellen geholfen hatte. Die Strafe war, mit einer andern, bereits Gegenstand eines Begnadigungsgesuches, das die Bundesversammlung in der Dezembersession 1932 antragsgemass abgewiesen hat (Antrag 79 im I. Bericht vom 18. November 1932, Bundesbl. II, 871).

Vater Kobelt, der Verfasser des ersten Gesuches, stellt einWiedererwägungsgesuch. Er beharrt darauf, dass hinsichtlich der vermeintlichen Beteiligung am Fallenstellen ein Fehlurteil ergangen sei, das er als sehr willkürlichen Bichterspruch bezeichnet.

Das Kantonspolizeiamt von Appenzell A.-Eh. und die kantonale Polizeidirektion beantragen Abweisung, ebenso die Eidgenössische Inspektion fur Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Auf Grund der in der Dezembersession 1932 erfolgten Gesuchsabweisung und der neueren Berichte der Kantonsbehörden beantragen wir, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.

84. Hans Dätwyler, verurteilt am 26. Oktober 1932 vom Bezirksgericht Aarau gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Dätwyler hat im August 1932 vor dem Tore seiner Scheune ein Tellereisen gestellt, da ihm Haarraubwild mehrere Junghähne getötet hatte. Bereits in der ersten Nacht verfing sich sein Hund in der Falle.

Dätwyler ersucht um Erlass oder doch weitgehende Herabsetzung der Busse.

Als Grundeigentumer habe er sich zum Stellen des Tellereisens berechtigt geglaubt.

Das urteilende Gericht empfiehlt den Gebüssten bereits in den Urteilserwägungen zur weitgehenden Begnadigung. Den Einwand des Beschuldigten, er habe in guten Treuen gehandelt, da er das Jagdgesetz nicht kenne, liess das Gericht nicht zu, da Unkenntnis der Gesetze nicht vor Strafe schütze. Das Gericht verweist aber gleichzeitig darauf, «dass die angedrohten Minimalbussen im Jagdgesetz für derartig geringfügige
Vergehen als viel zu hoch empfunden werden und mit den Eechtsanschauungen der aargauischen Bevölkerung in hohem Masse in Widerspruch stehen». Die Meinung sei noch allgemein verbreitet, dass man sich gegen das Haarraubwild auf seinem Grund und Boden mit den zweckmässig erscheinenden Waffen wehren dürfe. Uni den Eechtsanschauungen und dem Empfinden der Bevölkerung, «welche derartig drakonische Strafen nicht begreift und nicht begreifen kann», Eechnung üu tragen,

829

·wird das Begnadigungsgesuch befürwortet, und zwar, gemäss nachträglichem Gerichtsbeschluss, mit dem Antrag, die Busse von Fr. 300 bis Fr, 80 zu ermassigen.

Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei hält dafür, dass in der Person des Gesuebstellers und im Tatmotiv Gründe zu einer Teilbegnadigung lägen, wie Fallenverwendung zum Hühnerschutz und fehlendes Bewusstsein der Bechtswidrigkeit, und beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 80. Dabei wird jedoch verneint, dass sich das Gesuch mit der allgemeinen Härte der angewendeten Strafbestimmungen begründen lasse: «Es mag richtig sein, dass in aargauischen Gegenden die Verwendung der grausamen Fallen, wie Tellereisen und Schwanenhals, nicht als schwere Verfehlung angesehen wird.

Es gibt ja auch Gegenden in der Schweiz, wo der Gemsfrevel oder der Singvogelabschuss von grossen Teilen der Bevölkerung als Geringfügigkeit bewertet wird. Solchen abweichenden Bechtsanschauungen gegenüber muss der "Wille des geltenden Gesetzes behauptet und durchgesetzt werden.» Wir beantragen Herabsetzung der Busse um die Hälfte, mithin bi& Fr. ISO. Im übrigen müssen die Fragen, ob der Vorsatz das Bewusstsein der Bechtswidrigkeit in sich schliesse und welche Bedeutung allenfalls für den Scbuldpunkt der sogenannten Bechtsfahrlässigkeit zukomme, der ".Rechtsprechung des Bundesgerichtes anheimgestellt bleiben (hierzu bereits Antrag 48 i. S, Erdin im I. Bericht für die Dezembersession 1931, Bundesbl. II, 559/560).

85. Adolf Bitschard, verurteilt ani 6. Juli 1932 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Kitschard hat bei Interlaken auf dem sogenannten Tellspielareal, im kantonalen Jagdbannbezirk Bödeli, Füchsen aufgelauert.

Bitschard ersucht um Erlass oder doch wesentliche Herabsetzung der Busse.

Durch Verscharren geraubter Hühner hätten Fuchse argen Landschaden verursacht. Die Busse könne or nicht aufbringen.

Der Gemeinderat Matten befürwortet das Gesuch. Der urteilende Eichter hält die Teilbegnadigung für zulässig und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt erhebliche Bussenermässigung. Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, die Polizeidirektion Herabsetzung der Busse bis Fr. 200.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir den
Erlass der Bussenhälfte, mithin Herabsetzung bis Fr. 150.

Der kantonale Bannbezirk Bödeli ist eigener Art und Art, 42 des Bundeegesetzes kann bei den hier in Betracht kommenden leichteren Missachtungen von Banngebiet Urteile bewirken, die auch in Anwendung der Mindestbusse als zu harte Ahndung erscheinen.

86. Werner Frauchiger, verurteilt am 25. Februar 1983 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 42, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

830 Frauchiger hat aus einem Flobertgewehr in einen kantonalen Bannbezirk hineingeschossen, um einen Vogel zu erlegen.

Frauchiger ersucht im Begnadigungswege um Zubilligung «mildernder Umstände». Er habe den Vogel für einen Habicht gehalten und nicht gewusst, dass er in Banngebiet hineinschiesse. Die Busse bedrucke ihn sehr.

Der Gemeinderat Lützelfluh befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes äussert sich zu den Gesuchsanbringen und ist der Ansicht, der gänzliche Erlass der Mindestbusse komme nicht in Frage.

Die Forst- und Polizeidirektionen des Kanton Bern beantragen Abweisung, die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei dagegen Herabsetzung der Busse bis Fr. 100, weil die hohe Mindestbusse des Art. 42 als '/M scharfe Ahndung erscheine, und es sich im Grunde genommen um nicht mehr als widerrechtliches Schiessen auf Vögel handle.

Wir beantragen, wie im Falle hiervor, den Erlass der Bussenhälfte, mithin Herabsetzung bis Fr. 150.

87. Peter Lötscher, verurteilt am 11. Dezember 1929 vom Amtsgericht Entlebuch gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse, ausserdem am 3. März 1980 vom Obergericht des Kantons Luzern gemäss Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Lötscher und zwei andere Patentjäger haben im Oktober 1928 gemeinsam gejagt, wobei der eine widerrechtlich drei Gemsböcke abschoss, deren Fleisch die drei verteilten. Bei einem weiteren Jagdgang im November 1928 wurde eine Behgeiss abgeschossen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch der drei Verurteilten hat die Bundesversammlung antragsgemäss zurzeit abgewiesen (Anträge 60--62 im I. Bericht vom 21. November 1980, Bundesbl. II, 697). Dies erfolgte in der Meinung, «dass die Verurteilten zunächst die mit Urteil vom 11. Dezember 1929 erkannten Bussen ganzlich tilgen sollen». Lötscher hat inzwischen die eine der Bussen im Wege der Umwandlungsstrafe von 30 Tagen abgebüsst.

Lötscher ersucht um Erlass der zweiten Busse, wozu er des Nähern auf die Umstände der beiden Strafsachen eintritt and geltend macht, die «harten drakonischen Strafbestimmungen» des Bundesgesetzes nicht gekannt zu haben.

Der Gcmeinderat Marbach empfiehlt das Gesuch, ebenso ein Mitglied des.

Nationalrates. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragt Abweisung ; sie bemerkt hierzu: «Sichtigist, dass die
Mindeststrai'en des Jagdgesetzes hoch sind; es scheint aber, dass nur sehr üühlbare Strafen den Frevlern Eindruck machen, und Begnadigungen werden die Wirksamkeit der Strafbestimmungeii in kurzer Zeit abschwächen, abgesehen davon, dass eine weitgehende Begnadigungspraxis der Stetigkeit der Bcchtsprechung abträglich ist.» Das kantonale Staatswirtschaftsdepartement ist nach den gemachten Erfahrungen der Ansicht, dass die Bussenandrohungen des Bundesgesetzes nicht zu hoch sind. Die Busse solle aus Konsequenzgrunden nicht erlassen werden. Das kantonale Justizdepartement beantragt, wenigstens eine Teilbegnadigung zu gewähren, u. a.

angesichts der verbussten Umwandlungsstrafe.

831 Mit der Eidgenössischen Inspektion fur Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir, die noch in Betracht kommende zweite Busse von Fr. 300 um zwei Drittel zu ermasaigen, mithin bis Fr. 100.

88. Kaspar Walker, verurteilt am 8- November 1932 vom Landgericht Uri gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Walker ist während der Hochwildjagd mit einer Jagdflinte in Wildbanngebiet getroffen worden. Walker bestritt dies nicht, machte aber geltend, die Grenze des Schutzgebietes sei nicht genau bestimmt, und jedenfalls sei er nicht in Jagdabsicht dorthin gegangen, sondern um sich kurze Zeit dem Unwetter zu entziehen.

Für Walker ersucht ein Rechtsanwalt um gänzlichen oder doch teilweisen Bu&senerlass. Walker sei sich nicht bewusst gewesen, Banngebiet zu betreten.

Dem nicht vorbestraften, gut beleumdeten Mann falle nach seinen persönlichen Verhältnissen die Entrichtung der hohen Busse schwer.

Der Begierungsrat des Kantons Uri beantragt, die Busse, die hier unverhältnismässig und übertrieben hoch erscheine, angemessen herabzusetzen.

Diese Antragstellung erfolgt in Abwägung der verschiedenen anderweitigen Stellungnahmen von Kantonsbehörden, so des Gemeinderates Wassen und des urteilenden Gerichtes, welche das Gesuch befürworten, des Kantonsforstamtes.

das die Gesuehsdarstellung berichtigt und Abweisung beantragt, der Staatsanwaltschaft, die am eingeklagten Sachverhalt festhält, aber für Herabsetzung der Busse eintritt, weil Walker in sehr bescheidenen Verhältnissen lebe.

Die Eidgenossische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung, namentlich weil Walker als früherer Wildhüter und als Jäger den keineswegs unsicheren Grenzverlauf gekannt habe.

Zusammenfassend beantragen wir, irn wesentlichen aus den Erwägungen der Kantonsregierung, Herabsetzung der Busse um die Hälfte, mithin bis Fr. 150, womit der bedrängten Lage des im übrigen sehr gut beleumdeten Gesuchstellers weitgehend Rechnung getragen wird.

89. Karl Hertig, verurteilt am 15. März 1932 von der Gerichtskommission Sargans gemàss Art. 42, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse. Die Bekurskonunission des Kantonsgerichtes hat die Nichtigkeitsbeschwerde Hertigs abgewiesen.

Hertig ist verurteilt worden, weil er in Schongebiet eine Gemse abgeschossen hatte, was er heute noch bestreitet, Hertig ersucht um
Eovision des Falles, und wenn diese nicht möglich sein sollte, um Begnadigung, Er sei zu Unrecht verurteilt worden, auch stehe die Busse in keinem Verhältnis zu seiner persönlichen Lage.

Das Justizdepartement des Kantons Sii, Gallen befasst sich mit dem Sach-.

verhalt des Straffallos, hält die anbegehrte Revision für unbegründet und beantragt das Begnadigungsgesuch abzuweisen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Mit der Frage der Revision haben

832

sich die Bundesbehörden nicht zu befassen. Die Begnadigung liegt nicht nahe, jedenfalls sollte auf die Tat- und Beweisfragen nicht eingetreten werden. Wegen Jagdfrevels besteht eine, allerdings zurückliegende, Vorstrafe. Die Angelegenheit eignet sich ebensowenig zur Begnadigung wie die Strafsache Reichen/Stoller hiervor.

90. Eelicien Buchs, verurteilt am 18. November 1932 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Buchs, der Patentjäger ist, hat im eidgenössischen Jagdbannbezirk Hochmatt eine Gemse erlegt.

Buchs ersucht um Herabsetzung der Busse. Bei dein bewilligten Abschuss von nur drei Gemsen schaue für den Patentjäger nichts heraus, weshalb er bei der Krisis und dem Arbeitsmangel mit der Gemsjagd in Banngebiet weiteren Verdienst gesucht habe. Er bezeichnet sich gleichzeitig als invalid.

Der urteilende Eichter beantragt die Herabsetzung der Busse, da Buchs in bedrängter Lage sei. Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung, da ein ausgesprochener Gemsfrevel in Bannbezirk vorliege und stichhaltige Begnadigungsgründe nicht vorlägen.

Wir beantragen Abweisung zurzeit, in det Meinung, Buchs solle zunächst in Teilzahlungen, nach dem Ermessen der Strafvollzugsbehörde zwei Drittel der Busse aufbringen. Die gänzliche Begnadigung fällt offenbar von vorneherein ausser Betracht.

91. Clément Walzer, verurteilt am 6. November 1980 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 40 und 42 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Walzer und ein Zweiter, der unbekannt blieb, haben in kantonalem Schongebiet gejagt.

Walzer ersucht nach ratenweiser Entrichtung von Fr. 250 um Erlass der Bestbusse, wozu er auf die schlechte Wirtschaftslage und bestehende Arbeitslosigkeit Bezug nimmt.

Der Gemeinderat Pruntrut, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen einhellig Abweisung.

Mit der Fjidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Der Gesuchsteller ist nach den Berichten in der Lage zu zahlen, zudem wird vermutet, der unbekannt gebliebene Mittäter leiste Beiträge!

92. Eodolphe Schenk, verurteilt am 23. November 1932 von der Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern gemäss Art. 42, Abs. l, und 48, Ziff. 7,
des Bundesgesetzes zu Frv301 Busse.

Schenk ist von Liegenschaftsbesitzern zum Abschuss von Elstern ermächtigt worden. Dabei betrat er mit Flobert und Patronen auch den Weinberg eines Grundeigentümers, der ibm keine Bewilligung erteilt hatte. Dieser Weinberg liegt in kantonalem Schongebiet.

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Für Schenk ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass von Busse und Kosten, im wesentlichen mit dem Hinweis auf das Geringfügige des Falles und die vom urteilenden Gericht bereits in den Urteilserwägungen empfohlene Begnadigung.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet das Gesuch. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 25, d. h. bis zum Mindestmass der in Art. 48, Ziff. 7, des Bundesgesetzes enthaltenen Strafandrohung. Die Anwendung von Art. 42 des Bundesgesetzes betreffend Jagen in Banngebiet lag offenbar für derartige Fälle nicht in der Absicht des Gesetzgebers.

98. und 94. Cäsar und Karl Güntert, verurteilt am 1. September 1982 vom Bezirksgericht Laufenburg gemäss Art. 43, Abs. 2, bzw. 89, Abs. 3, 40, Abs. 3, und 43, Ziff. 5, der Erste zu Fr. 800, der Zweite zu Fr. 350 Busse. Die Beschwerde der Verurteilten hat das Obergericht des Kantons Aargau am 16. Dezember 1932 abgewiesen.

Cäsar und Karl Güntert haben in- und ausserhalb ihrer Fischzuchtanlage zum Fangen von Wild widerrechtlich Fallen gestellt, so ein Tellereisen, worin sich eine Katze verfing, die zwei Tage darin verblieb. Mit einem Tellereisen wurde ein Fuchs gefangen. Ferner wurden anderwärts im Freien Tellereisen und Kastenfallen gestellt. Sodann hat sich Karl Güntert dadurch weiterer Jagdvergehen schuldig gemacht, dass er mit einem Flobert eine Move und einen Eichelhäher abschoss.

Beide ersuchen um Erlass der Bussen. Die Strafanzeige sei ein Eacheakt.

Sie hätten in Unkenntnis des Jagdgesetzes gehandelt, im Glauben in ihrer Fischzuchtanstalt gegen Raubwild Fallen stellen zu dürfen, und zudem aus «Notwehr» gegenüber den Schädlingen.

Das Bezirksgericht Laufenburg beantragt Teilbegnadigung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir in beiden. Fällen Herabsetzung der Bussen um Fr. 100, mithin bis Fr. 200 bzw. 250.

95. und 96. Fritz K ä m p f und Fritz von Gunten, verurteilt am 25. April, bzw. 8. Juni 1982 vom Gerichtspräsidenten von Thun wie folgt: Kämpf gemäss Art. 40, Abs. l, Art. 48, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 350 Busse; von Gunten gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse.

Kämpf und
von Gunten haben widerrechtlich Eehwild gejagt, wobei eine Eehgeiss abgeschossen wurde; Kämpf trug eine verbotene Jagdwaffe. Beide ersuchen in getrennten Eingaben um Erlass der Bussen, von Gunten allenfalls um Herabsetzung.

Der Gemeinderat Sigriswil befürwortet die Gesuche, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt die Teilbegnadigung, bzw. bei Kämpf den Erlass der Bussenhälfte. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons

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Bern beantragen bei Kämpf Herabsetzung der Busse von Fr. SSO bis Fr. 175.

bei von Gunten von Fr. 200 bis Fr. 150.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen. Jagd und Fischerei beantragen wir in beiden Fällen Abweisung. -- Seit den Anträgen der Kantonsbehörden ist der eine der Gesuchsteller wegen weiterer Jagdvergehen neuerdings in Untersuchung gezogen worden; unter diesen Umständen kann hier eine Begnadigung von vorneherein nicht erfolgen.

97. Dino Eivera, verurteilt am 15. Januar 1982 vom Kreisgerichtsausschuss Calanca gemäss Art. 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse.

Eivera ist im August 1980 von einer aus Bündner- und Tessiner-Landjägern bestehenden Streife im Grenzgebiet Calanca-Val Pontirone auf Bündnerboden mit einer Falle betroffen worden.

Eivera ersucht um gänzlichen Brlass der Busse oder doch Herabsetzung bis Fr. 50. Hierzu wird in Anbringen, die einer Verteidigungsschrift gleichkommen, auf Tat- und Beweisfragen eingetreten, um die Beschuldigung der Murmeltierjagd zu bestreiten und das Urteil als Ungerechtigkeit hinzustellen.

Ferner werden die prekäre Lage des Gesuchstellers und seine Familienlasten geltend gemacht.

Das urteilende Gericht verwahrt sich in längeren Darlegungen gegen die Eingabe, berichtigt die Gesuchsanbringen und beantragt Abweisung. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubunden erklärt, «dass das Wildern an der Tessiner- und italienischen Grenze immer mehr überhand nimmt, wenn die Gerichte nicht mit aller Schärfe einschreiten». Da Eivera immerhin keinen jagdliehen Erfolg gehabt habe, werde einer Bussenermässigung nicht entgegengetreten, jedoch dürfe diese nicht bis Fr. 50 gehen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Abweisung. Auch in diesem Falle sollte es die Begnadigungsbehörde ablehnen, auf Tatfragen zurückzukommen. Mindestens beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, dass zunächst einmal drei Bussenviertel, mithin Fr. 800 entrichtet werden sollen, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

98. Joseph Meuwly, verurteilt am 25. März 1933 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes geinäss Art. 42, 43, Ziff. 5, und 58 des Bundesgesetzes zu Fr, 400 Busse und Entzug der Jagdberechtigung iür drei Jahre.

Meuwly ist im Februar 1933 in
Banngebiet der Eehjagd obgelegen.

Meuwly ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Busso, die er bei dein sehr kleinen Verdienst als Schuhmacher nicht aufbringen könne.

Zum Wildern habe ihn der Hunger getrieben.

Der urteilende .Richter bestätigt die Armut des Gesuchstellers, der zur Bussenentrichtung Jahre brauchen würde. Meuwly habe zudem keinen Schuss abgegeben. Er sei nicht bösartig, sondern eher etwas einfältig. Der Eichter beantragt weitgehende Begnadigung.

835 Demgegenüber beantragen wir mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung zurzeit, in der Meinung, Meuwly »olle zunächst in Teilzahlungen, nach dem Ermessen der Kantonsbehörden, Fr. 200 aufbringen.

99. Bobert Zenger, verurteilt am 19. Januar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Oberhasli gemäss Art. 40, 48, Ziff. 5, und 56, Ziff. 2, zu Fr. 410 Busse.

Zenger hat, maskiert und mit einer verbotenen Waffe, die Gemsjagd betrieben und zwei Tiere abgeschossen.

Zenger ersucht um Erlass der Busse, die er wegen Verdienstlosigkeit nicht entrichten könne. Wenn er eine Gemse zu holen gesucht habe, so sei dies geschehen, um der elterlichen Familie zu helfen.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 200, unter Zubilligung von monatlichen Teilzahlungen von Fr. 20.

Die F.orst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Es liegt ein schwerer Jagdfrevel vor. Mindestens sollte das Gesuch zurzeit abgewiesen werden.

100. Felix Jost, verurteilt am 6. Januar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Saanen gemäss Art.40, Abs.], 48, Ziff. 5, 44, 56, Ziff. l, 58, Abs. l und 8, zu Fr. 500 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung auf die Dauer von vier Jahren.

Jost, der vorbestraft ist, hat im Dezember 1982 in offenem Gebiet, mit einer verbotenen Jagdwaffe, auf Gemsen gejagt.

Jost ersucht um Erlass der Bussenhalfte, wozu er kleinen Verdienst und grosse Fainilienlasten geltend macht. Ferner wird, unrichtigerweise, der Standpunkt eingenommen, die wegen Bückfalles ergangene Bussenverdoppelung wäre unterblieben, wenn der Kichter das neue Urteil einige Tage später ausgesprochen hätte.

Der urteilende Bichter äussert sich in seiner Eigenschaft als Begierungsstatthalter zur Strafbemossung; die zulässig gewesene Gefängnisstrafe hat er deshalb nicht zur Anwendung gebracht, weil sie in der Volksmeinung bedeutend infamierender wirke als die, hier zu erwartende, nachträgliche Umwandlungsstrafe. Der Regierungsstatthaltor beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 300, im Wege der Umwandlungsstrafe abzubüssen im Winter 1988/34.

Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern übernehmen diesen Antrag und die Eidgenössische Inspekiion
für Forstwesen, Jagd und Fischerei ist mit der Bussenermässigung einverstanden.

Unserseits b e a n t r a g e n wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, es seien zunächst einmal Fr. 300 zu entrichten, bzw. es solle die entsprechende Umwandlungsstrafe zunächst verbüsst werden, bevor die Angelegenheit zur endgültigen Erledigung gelangt. Jost ist ein rückfälliger Schleichjäger, dem eine allfällige Teilbegnadigung nicht schon heute zu gewähren ist, sondern günstigstenfalls

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in einem Zeitpunkt, der den Verlauf des Strafvollzuges, was den Bussenteil von Fr. 300 oder aber die entsprechende Umwandlungsstrafe anbelangt, überblicken lässt.

101. Lucien Grossrieder, verurteilt am 29. Mai 1981 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 39, Abs. 2, 56 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dauer von 8 Jahren.

Grossrieder hat im August 1929 in eidgenössischem Banngebiet mit einer Pistole eine Gemse geschossen. Grossrieder hatte den Tieren aufgelauert. Die Gemse trug er hernach weg und telephonierte seinem Halbbruder, der ihn im Automobil abholte, in das die Gemse versteckt wurde.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1981 antragsgemäss zur Zeit abgewiesen, in der Meinung, Grossrieder solle in Teilzahlungen zunächst die Bussenhälfte aufbringen, so wie er dies in Aussicht stelle. (Antrag 59 im I. Bericht vom 17. November 1931, Bundesbl. II, 565.)

Grossrieder hat nunmehr in Teilzahlungen Fr. 850 aufgebracht, weshalb wir mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei auf Grund der gunstig lautenden Berichte der Kantonsbehörden beantragen, die verbleibenden Fr. 250 zu erlassen.

102, Jean Broggini, verurteilt am 8, April 1988 von der Cour de Justice dos Kantons Genf gemäss Art. 42, 56, 57 und 58 des Bundesgesetzes zu 6 Tagen Gefängnis und 8 Jahren Jagdberechtigungsentzug.

Broggini hat im November 1932 mit einer Schusswaffe kantonales Jagdbanngebiet betreten. Wegen gleichen Vergehens ist er bereits im Jahre 1981 bestraft worden.

Für Broggini ersucht ein Eechtsanwalt um weitgehende Begnadigung.

Broggini, der nahe dem Banngebiet wohne, jage häufig in der Gegend. Er sei aber auch dann auf offenem Gebiet gewesen, als er seine Jagdhunde gesucht habe. Das Schongebiet sei nicht überall deutlich abgegrenzt. Die Strafe beruhe auf übermässiger Strenge.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf beantragt Abweisung. In den Akten befindet sich ein Auszug aus dem Zentralstrafenregister und ein entsprechender Polizeibericht.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Die Urteilserwägungen und die Auskünfte über Broggini legen eine Begnadigung keineswegs nahe.

103. Eduard Gerber, 1892, Unternehmer, Münster (Bern), 104. Ernst Braun, 1897, Kaufmann, Mannheim (Baden), 105. Guglielmo Bonzi, 1893, Zuckerbäcker, Avignon (Frankreich),

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Oswald Cina, 1909, Landwirt, Salgesch (Wallis), Fernand Wiswald, 1903, Angestellter, Genf, Henri Pirolet, 1909, Portier, Aigle (Waadt), Alexis Chautems, 1905, Landwirt, Colombier (Neuenburg), Innocente Genzoni, 1902, Landwirt, Semione (Tessin), Alcide Quartier, 1891, Buchhalter, Lausanne (Waadt), Umberto da Ros, 1897, Steinhauer, Chironico (Tessin), Emil Speck, 1901, Beisender, Windisch (Aargau),

114. Walter Bläsi, 1905, Maurer, Bellach (Solothurn), 115. Samuel Fankhauser, 1907, Wirt, Landwirt, Heimberg (Bern),

116. Max Werner, 1889, Elektromaschinist, Luzern, 117.

118.

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Luigi Bordigoni, 1902, Techniker, früher Delsberg (Bern), Alfred Lambert, 1899, Wirt, Genf, Paul Wegmüller, 1908, Handlanger, Aarau (Aargau), Alfred Räber, 1907, Bautechniker, Laufen (Bern), Alois Käch, 1895, Kaufmann, Allschwil (Basellandschaft), Walter Schenker, 1902, Waldarbeiter, Villmergen (Aargau), Marcel Perritaz, 1900, Magaziner, Genf, Jean Prob., 1904, Filmhändler, Genf, Albert Dubois, 1900, Krämer, Genf, Ernest Curchod, 1891, Coiffeur, Genf, Samuel Morhardt, 1893, Blumenhändler, Genf, Maurice Epiney, Zeichner, Siders (Wallis), Carlo Bruni, 1898, Fabrikarbeiter, Aquila (Tessin), Joseî Spreng, 1908, Vertreter, Luzern, August Meier, 1902, Schreiner, Zizers (Graubünden), Eugène Steinmann, 1903, Mechaniker, Genf, Romain Fardel, 1898, Landwirt, Lens (Wallis), Louis Udry, 1885, Landwirt, Conthey (Wallis), Fernand Moriaud, 1899, Beisender, Genf, André Kamerzin,1899, Tischler, Ayent (Wallis), Konrad Klein, 1904, Mullerknecht, Wirges (Deutschland).

(Militärpflichtersatz,)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden :

838 108. Eduard Gerber, verurteilt am 27. Oktober 1932 vom Gerichtspräsidenten von Münster zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 58. 60 für 1932 betreffend.

Gerber ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Da es sich um die letztmals geschuldete Abgabe handelt und Gerber der Begnadigung würdig ist, beantragen wir mit der Mehrheit der Kantonsbehörden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Haftstrafe.

104. Ernst Braun, verurteilt am 20. November 1931 vom Obergericht des Kantons Aargau zu einem Tag Gefängnis, den Militarpflichtersatz von EM. 197.10 für 1926/30 betreffend.

Braun ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. -- Mit Rücksicht auf seine verschlimmerte Erwerbsmoglicbkeit sind die Abgaben nachträglich bis zum bezahlten Betrag der Personaltaxe ermässigt worden.

Das Bezirksgericht Brugg und das aargauische Obergericht empfehlen die Begnadigung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir bei den besondern Umständen des Falles, der einen von Geburt an im Ausland wohnenden Ersatzpflichtigen betrifft, den gänzlichen Erlass der Haftstrafe. Wir fügen aber bei, dass wir uns damit nicht etwa gegen die zutreffenden Erwägungen der kantonalen Eekursinstanz aussprechen möchten.

105. Guglielmo Bonzi, verurteilt am 6. Januar 1930 vom Polizeigericht Oberengadin zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 410 für 1923--1928 betreffend.

Bonzi, der kürzlich sämtliche Buckstände beglichen hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, seine früher schlechte Wirtschaftslage habe die rechtzeitige Zahlung verunmöglicht.

Das Schweizerische Konsulat Marseille bestätigt die Bichtigkeit der Gesuchsdarstellung. Das Kreiskommando Chur und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubunden haben gegen die Begnadigung nichts einzuwenden.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir die ganzliche Begnadigung des im Ausland lebenden Mitbürgers, der nur noch für das laufende Jahr ersatzpflichtig ist.

106. Oswald Cina, verurteilt am 10. November 1932 vom Instruktionsrichter dos Bezirksgerichtes Leuk zu 3 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz für 1931 betreffend.

Da Cina inzwischen wegen schwerer Geisteskrankheit in einer Anstalt versorgt werden musste, beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe.

839 107. Fernand Wi s wald, verurteilt am 21. Mai 1932 von der Cour de Justice des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 112. 20 für 1929 betreffend.

Wiswald ersucht nach Yerbussung von einem Tag Haft um Erlass des andern Tages. Dio Säumnis hange mit der früheren Landesabwesenheit zusammen. Et habe Mühe sich durchzuschlagen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf befürwortet die Begnadigung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen -wir den Erlast der Beststrafe, unter der Bedingung, dass Wiswald in Fortführung seiner Teilzahlungen sämtliche Bückstände aus den Jahren 1931 und 1932 innert Jahresfrist tilge.

108. Henri Pirolet, verurteilt arn 28, Februar 1988 vom Gerichtspräsidenten von Aigle zu einem Tag Haft, den Militärpfliehtersatz von Fr. 22 für 1932 betreffend.

Pirolet, der im September 1982 Fr. 10 und Ende Dezember, mithin vor dem Urteilstermin, die Bestsumme von Fr, 12 entrichtet hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er versichert, die Zahlungsverspàtung hango mit don Unterhaltspflichten für Mutter und Geschwister zusammen, ferner mit Teilarbeitslosigkeit.

Der urteilende Richter befürwortet das Gesuch, wogegen die kantonale Staatsanwaltschaft und die Eidgenössische Steuerverwaltung Abweisung beantragen.

Demgegenüber möchten wir die Gesuchsempfehlung durch den urteilenden Bichter und die Darlegungen des Gesuchstellers selbst, die einen guten Eindruck machen, im Wege der bedingten Begnadigung berücksichtigen. Wir beantragen, die Haftstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Pirolet während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpflichtersatzes schuldhaft unterlasse.

109. Alexis Chautems, verurteilt am 17. Dezember 1932 vom Polizeigericht von Boudry zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 88 für 1932 betreffend.

Chautems, der nach ergangenem Urteil gleichen Tags bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er Familienlastcn und Krankheit der Ehefrau geltend macht.

Der Gerichtspräsident bezeichnet es als angezeigt, das Gesuch wohlwollend zu behandeln und, falls nicht gänzliche Begnadigung erfolgen könne, die Haftstrafe bis zum Mindestrnass herabzusetzen. Chautems habe sich als Trotzkopt benommen, der aber eines Bessern belehrt worden sei und guten Willen gezeigt habe.

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Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg schliesst sich dieser Auffassung an und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Herabsetzung der Haftstrafe bis zu einem Tag.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Haftstrafe von 5 Tagen unter denselben Bedingungen wie bei Pirolet. Das zunächst unrichtige Verhalten ist hier eingesehen worden, die bedingte Begnadigung berücksichtigt die Stellungnahme des Gerichtspräsidenten und dürfte sich günstig auswirken.

110. Innocente G-enzoni, verurteilt am 7. September 1982 vom Prätor von Elenio zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 15 für 1931 betreffend.

Genzoni, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er namentlich Behinderung in der Arbeitsfähigkeit wegen andauerndem Kranksein geltend macht.

Der urteilende Bichter, die kantonale Militärsteuerverwaltung und das Justizdepartement des Kantons Tessin befürworten das Gesuch.

Da der Krankheitszustand des Gesuchstellers bezeugt ist, beantragen wir mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung den bedingten Erlass der Haftstrafo von 8 Tagen, unter denselben Bedingungen wie bei Pirolet.

111. Aloide Quartier, verurteilt am 18. Dezember 1929 vom Polizeigericht von Locle zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Er. 486. 50 für 1921--1928 betreffend.

Quartier ersucht um Erlass der Haftstrafe. Früher in Ägypten, dann in Italien in Stellung, zwang ihn die Wirtschafslage, in die Heimat zurückzukehren.

Seine Familie ist immer noch in Ägypten. Das vorhandene Strafurteil zeitigte den Zahlungswillen, jedoch hat Quartier den von ihm selbst vorgeschlagenen Zahlungsplan, nicht eingehalten, was u. a. mit Teilarbeitslosigkeit zu erklären sein wird.

Im Einvernehmen mit den Behörden des Kantons Neuenburg ist die Erledigung des Begnadigungsgesuches vom Oktober 1931 hinausgeschoben worden, um zunächst die Tilgung der Eückstände abzuwarten, die jedoch nur zum Teil erfolgte.

In Berücksichtigung sowohl der früheren, jahrelangen Unbekümmertheit wie der vorliegenden Teilzahlungen beantragen wir mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung Herabsetzung der dreitägigen Haftstrafe bis zu einem Tag.

112. Umberto da Eos, verurteilt am 20. September 1982 vom Prätor der Leventina zu 7 Tagen Haft und Stimmrechtsentzug für l Jahr, den Militärpflichtersatz von Fr. 21. 25 für 1931 betreffend.

Für da
Bös, der nachtraglich bezahlt hat, ersucht ein Becbtsanwalt um Erlass der Haftstrafe, wozu der angeblich abnormale Geisteszustand des Ersatzpflichtigen geltend gemacht wird, sowie dies seinerzeit bereits zu seiner Dienstbefreiung geführt habe.

841 Der urteilende Bichter betont die Eückfälligkeit des Gesuchstellers und sein störrisches Verhalten, stellt fest, dass er nunmehr bezahlt habe («aliqua dederit signa poenitentiae») und befürwortet das Gesuch. Die kantonale Militärsteuerverwaltung und das Justizdepartement des Kantons Tessin treten ·dieser Stellungnahme bei.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung möchten wir die Tilgung der Ersatzabgaben sowohl für 1931 wie 1982 im Wege der Teilbegnadigung berücksichtigen und beantragen Herabsetzung der Haftstrafe von 7 bis 2 Tagen.

Wir betrachten dies aber bereits als weitgehendes Entgegenkommen.

113. Emil Speck, verurteilt am 27. Januar 1933 vom Bezirksgericht Brugg zu einem Tag Gefangenschaft, den Militärpflichtersatz von Fr. 43. 50 iür 1932 betreffend.

Speck, der am Tage vor der Hauptverhandlung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefangenschaft. Er habe die Abgabe aus Unvermögen nicht früher entrichten können; denn als Provisionsreisender sei sein Einkommen ausser·ordentlich gering gewesen.

Das urteilende Gericht hat laut neuerem Bericht gegen die Begnadigung nichts einzuwenden. In den Urteilserwägungen wird die Begnadigung befürwortet.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung Abweisung. Im Bericht des Ortsgemeinderates wird Speck als junger, lediger Mann bezeichnet, «der für alle Vergnügen Geld hat».

114. Walter Bläsi, verurteilt am 22. Oktober 1982 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 33. 60 für 1932 betreffend.

Bläsi, der nach eingereichter Strafanzeige bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Die ordmiugsgemässe Begleichung der Schuld sei ihm wegen zweier Unfälle und daherigen Verdiensteinbussen nicht möglich gewesen.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung, die Eidgenössische Steuerverwaltung die bedingte Begnadigung.

Wie beantragen Abweisung. Nach den Feststellungen des Gerichtsstatthalters hat der ledige Gesuchsteller keinerlei Unterstützungspflichten, ferner war er als Maurer ständig beschäftigt. -- Sein Geld vertue er mit sportlichen Reisen und in Wirtschaften. Für die bedingte Begnadigung spräche immerhin der Umstand, dass er zur Zeit der zweiten Mahnfrist wegen eines nicht zur Meldung gebrachten Unfalles keine Lohnentschädigung
bezog. Er musste aber schon in früheren Jahren geinahnt werden.

115. Samuel Fankhauser, verurteilt am 9. Januar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 93.10 -für 1932 betreffend.

Fankhauser, der am Tago der Hauptverhandlung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe nicht früher bezahlen können, die Geschäfte Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

62

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gingen schlecht und er stehe grossen Verbindlichkeiten gegenüber. Er sei Familienvater.

Der Gemeinderat Heimberg bestätigt die Gesuchsanbringen und empfiehlt den Straferlass. Der Bogierungsstatthalter des Amtsbezirkes schliesst sich dem Ortsgemeinderate an. Der Kantonskriegskommissär beantragt Abweisung und die Pohzeidirektion des Kantons Bern kann das Gesuch nicht befürworten.

Mit der eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung, Es liegt Schlendrian vor, auch erfolgte bereits die Entrichtung der Abgabe für 1931 verspätet. -- Für die bedingte Begnadigung spräche, dass Fankhauser, abgesehen von einer Busse, nicht vorbestraft ist.

116. Max Werner, verurteilt am 19. Mai 1982 vom Amtsgericht LuzernStadt zu einem Tage Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 14. 50 für 1929 betreffend.

Werner ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er macht längere Arbeitslosigkeit, Krankheit in der Familie und Zahlungsbereitschaft geltend.

Das Militär- und Polizeidepartement und das Justizdepartement des Kantons Luzern beantragten im Juli 1932, auf das Gesuch nicht einzutreten» solange keine Bezahlung erfolge.

Da Werner die Ersataabgabe, trotz Zahlungsversprechen, bis Ende März 1988 nicht beglichen hatte und es nicht möglich war, seither von ihm auf Anfrage eine Antwort zu erhalten, beantragen wir mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung Abweisung.

117. Luigi Bordigoni, verurteilt am 3. November 1981 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 79. 60 für 1931 betreffend.

Bordigoni ersucht mit Eingabe vom Dezember 1981 um Erlass der Haftstrafe, wozu er in längeren Darlegungen geltend macht, die ordnungsgemässeBegelung der Angelegenheit sei ihm unmöglich gewesen.

Der Gemeinderat Delsberg befürwortet die Begnadigung, ebenso der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes. Der Kantonskriegskommissär kann das Gesuch nicht empfehlen. Die Pohzeidirektion des Kantons Bern beantragt die bedingte Begnadigung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalbAbweisung, weil alle ihre Bemühungen um Begelung der Angelegenheit erfolglos geblieben sind. Bordigoni ist heute unbekannten Aufenthaltes; die militärischen Meldepflichten hielt er nicht ein.

118. Alfred Lambert, verurteilt am 24. Oktober 1932 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu einem Tag Haft, den
Militärpflichtersatz von Fr. 82. 50 für 1929 betreffend.

Lambert ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe früher als Wirt schlechte Geschäfte gemacht, verdiene heute wenig und müsse für eine krankeFrau und zwei Kinder sorgen.

843

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf befürwortet die bedingte Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung deshalb Abweisung, weil es sich um einen Gesuchsteller handelt, der noch weitere Eückstände aufweist und auch die Abgaben für 1930--1932 schuldet. Im Jahre 1930 sind die Eückstände auf Fr. 200 herabgesetzt worden, ohne dass aber die Angelegenheit bis anhin geregelt werden konnte. Unter diesen Umständen eignet sie sich nicht zur Begnadigung.

119. Paul Wegmüller, verurteilt am 7. Dezember 1982 vom Bezirksgericht Aarau zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 26, Eestbetrag, für 1932 betreffend.

Wegmüller, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er in längeren Ausführungen geltend macht, die frühere Entrichtung des Betrages sei ihm nicht möglich gewesen.

Der Gemeinderat Aarau und das urteilende Gericht können das Gesuch nicht empfehlen.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Wegmüller erweist sich als leichtsinnig und vorbestraft.

120. Alfred Bäber, verurteilt am 18. Februar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Laufen zu einem Tag Gefängnis und Wirtshausverbot bis zu 6 Monaten, den Militärpflichtersatz von Fr. 66.10 für 1932 betreffend.

Eäber ersucht um Erlass der Strafen, wozu er auf die Begleichung der Schuld in Zahlungen vom Oktober 1932 und am Urteilstag Bezug nimmt, ferner Lohnpfändungen und Familienlasten geltend macht.

Der Kantonskriegskommissär und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. ' Eäber gilt als haltlos und dem Trunk verfallen. Er ist vorbestraft.

121. Alois Käch, verurteilt am 30. August 1932 von der Polizeikammer des Obergerichts des Kantons Basellandschaft zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 21 und Fr. 28. 50 für 1929 und 1930 betreffend.

Käch ersucht um «Aufhebung des Urteils», wozu er in einer längeren Eingabe seine persönlichen Verhältnisse dartut, die im Militärdienst geschwächte Gesundheit hervorhebt und namentlich die geringe Verdienstmöglichkeit geltend macht, wobei er für einen Knaben zu sorgen habe.

Das Polizeidepartement des Kantons Baselstadt, dem die Angelegenheit unterbreitet wurde, weil die Abgaben dorthin
geschuldet waren, kann das Begnadigungsgesuch nicht unterstützen, ein Antrag, der nach den mitgegebenen Akten erklärlich ist. Die Militärdirektion des Kantons Basellandschaft beantragt hinwiederum in ihrem neueren Bericht die bedingte Begnadigung, mit dem Hinweis, Käch friste tatsächlich ein ärmliches Dasein. Die Abgaben

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für 1931 und 1932 sind ihm nachträglich bis zur Personaltaxe erlassen worden.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt ebenso die bedingte Begnadigung.

Unserseits beantragen wir angesichts der vorhandenen Rückstände und der Vorstrafen Abweisung.

122. Walter Schenker, verurteilt am 14, Januar 1933 vom Bezirksgericht Bremgarten zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtergatz von Fr. 27, 60 für 1932 betreffend.

Schenker ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Wie namentlich die dem Urteil vorausgegangene Teilzahlung ergebe, fehle es ihm nicht am guten Willen.

Den Vorladungen habe er deshalb keine Folge geleistet, weil ihm der Sektionschef jeweils Zusicherungen gemacht hätte.

Das urteilende Gericht kann die Begnadigung empfehlen. Die eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die bedingte Begnadigung.

Unserseits beantragen wir angesichts der Vorstrafen Abweisung.

123. Marcel Perritaz, verurteilt am 18. Januar 1932 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 36 für 1929 betreffend.

Perritaz, der nachträglich bezahlt hat. ersucht um Er)a&s der Haftstrafe.

Er macht Teilarbeitslosigkeit geltend und grössere Auslagen wegen Todesfällen in der Familie.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf beantragt Abweisung, mit dem Hinweis auf eine längere Freiheitsstrafe von 1921. Die kantonale Militärsteuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die bedingte Begnadigung.

Unserseits b e a n t r a g e n wir auf Grund der Vorstrafe und der teilwoisen Rückstände für 1930--19S2 Abweisung.

124. Jean Prob, verurteilt vom Polizeigericht des Kantons Genf am 19. September 1932 zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 57 für 1929 betreffend und am 12. Dezember 1932 zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 72 für 1930 betreffend.

Proh ersucht in Eingaben vom 12. Oktober 1932 und 20. Januar 1933 um Erlass der beiden Hai'tstrafen, wozu er des Nähern seine, als kritisch bezeichnete, Lage dartut.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf und die kantonale Militàrstcuerverwaltung beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Angesichts der noch geschuldeten Summen kann eine Begnadigung des vorbestraften Gesuchstellers von vorneherein nicht stattfinden.

125. Albert Dubois, verurteilt am 8. Oktober 1931 vom Poliiseigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militarpflichtersatz von Fr. 82. 50 für 1929 betreffend.

845 Dubois ersucht mit Eingabe vom Oktober 1931 um Erlass der Haftstrafe, wozu et Bezahlung von Bückständen, schlechten Geschäftsgang und'Familienlasten geltend macht.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf befürwortet Herabsetzung der Haftstrafe um einen Tag, bzw. bei gänzlicher Begleichung der Bückstände den Erlass beider Hafttage.

Da Dubois die Abgaben für 1931 und 1932 heute noch schuldet, obschon mit der Gesuchserledigung sehr lange zugewartet worden ist, beantragen wir mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung Abweisung.

126. Ernest Curchod, verurteilt am 8. Oktober 1981 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 60 für 1929 betreffend.

Curchod ersucht mit Eingabe vom November 1931 um Erlass der Haftstrafe, wozu er Unterhaltspflichten für zwei Kinder und seine Mutter geltend macht und im übrigen Zahlung verspricht.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf hielt damals, wegen der Rückstände, eine Begnadigung für unzweckmässig.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Curchod schuldet noch Fr. 363. 70. Er vertröstete die kantonale Militärsteuerverwaltung mit einem Erbschaftsanfall, ohne dass aber Genaueres vorliegt, zudem ist er als Coiffeurmeister pro 1981 für ungefähr Fr, 10,000 Einkommen eingeschätzt worden. Mit der Gesuchserledigung ist reichlich lang zugewartet worden.

127. Samuel Morhardt, verurteilt am 11. April 1932 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 20. 50 für 1929 betreffend.

Morhardt ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er bezieht sich auf den seinerzeit geleisteten Aktivdienst, auf nunmehrige Familienlasten bei bescheidenem Verdienst und verspricht Teilzahlungen.

Die kantonale Staatsanwaltschaft befürwortet die Teilbegnadigung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Die Gesamtrückstände betragen heute noch Fr. 825. 25.

128. Maurice Epiney, verurteilt am 8. Februar 1933 vom Untersuchungsrichter des Bezirkes Siders zu 2 Tagen Haft und einem Monat Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 102. 85 für 1927--1929 betreffend.

Epiney, der Ende Februar 1983 den Bestbetrag bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er auf frühere Teilzahlungen im Betrage von Fr. 72 Bezug nimmt und im übrigen Teilarbeitslosigkeit geltend
macht.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis beantragt Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen.

Abweisung. Die Beträge für 1980--1932 stehen noch aus. Der Gesuchäteller gilt als leichtfertig.

846

129. Carlo Bruni, verurteilt am 7. September 1932 vom Prätor von. Elenio zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 85 für 1931 betreffend.

Bruni, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe.

Er sei auf seinen Verdienst als Fabrikarbeiter angewiesen, sei lange krank gewesen und müsse für Frau und Kind sorgen.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil Bruni zum drittenmal auf Grund des Ergänzungsgesetzes verurteilt werden musste.

130. Josef Spreng, verurteilt am 22. Juli 1932 vom Amtsgericht LuzernStadt zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 86 für 1929 betreffend.

Spreng ersucht um Brlass der Haftstrafe, da er seit Jahren keinen ständigen Verdienst habe.

Das Militär- und Polizeidepartement des Kantons Luzern hat gegen die Begnadigung nichts einzuwenden und das Justizdepartement beantragt den Erlass der Strafe.

Demgegenüber beantragen wir mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung deshalb Abweisung, weil der ledige, auf Grund des Ergänzungsgesetzes vorbestrafte Gesuchsteller die Abgabe für 1929 noch immer nicht entrichtet hat und ausserdern auch die Beträge für 1930---1932 ausstehen.

181. August Meier, verurteilt am 28. September 1931 vom Kreisgericht V Dörfer zu 5 Tagen Haft, den Mihtärpflichtersatz von Fr. 39. 50 für 1929 betreffend.

Meier ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Haftstrafe, wozu ei näher auf das Straf vorfahren eintritt.

Meier, der militärdienstpflichtig ist, wurde wegen Unfalls von einem Wiederholungskurs dispensiert und insoweit ersatzpflichtig.

Das Kreiskommando Ohur und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubüuden beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Es handelt sich um einen renitenten, wegen Dienstversäurnnisses vorbestraften Wehrmann. Die Ersatzabgabe ist zwar-noch vor der Aburteilung beglichen worden, jedoch so, dass behördlicherseits ein Abzug vom Lohnguthaben erfolgte.

132. Eugène Steinmann, verurteilt am 17. Dezember 1932 von der Cour de Justice des Kantons Genf zu 6 Tagen Haft und einem Jahr Stimmrechtsentzug, den Mihtärpflichtersatz von Fr. 21 für 1930 betreffend.

Steinmann ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er beruft sich auf eine Vereinbarung mit der Militärsteuerverwaltung über inskünftige
Teilzahlungen, ferner auf den seinerzeit geleisteten Aktivdienst und hält dafür, angesichts der eingetretenen Arbeitslosigkeit könne ihm nichts vorgeworfen werden.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf beantragt Abweisung.

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Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltimg beantragen wir desgleichen Abweisung. Steinmann weist eine auf Grund des Ergänzungsgesetzes erfolgte Vorstrafe auf; ein diesbezügliches Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezembersession 1930 antragsgemäss abgewiesen (Antrag 84, I. Bericht vom 21. November 1930, Bundesbl. II, 707/708). Der Polizeibericht lautet ungünstig. Die Urteilserwägungen stellen ausdrücklich den schlechten Willen fest.

133. Eomain Fardel, verurteilt am 16. August 1932 vom Untersuchungsrichter von Hérens und Conthey zu 7 Tagen Haft und einem Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 37. 40 für 1928--1930 betreffend.

Fardel ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er erörtert Einzelheiten des Taxations- und Strafverfahrens, um namentlich darzutun, dass zu Unrecht ein bereits bezahlter Betrag gefordert worden sei, was zur Verurteilung beigetragen habe.

Das Militärdepartement des Kantons Wallis beantragt Abweisung, berichtet hierzu über die Angelegenheit und legt besonderen Nachdruck darauf, dass Fardel sich mit allen Mitteln der Eegelung des Pflichtersatzes entzogen habe, so durch Verheimlichen seines wirklichen Wohnortes.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Fardel ist einer Begnadigung nicht würdig. Sichtig ist, dass er für 1928 bezahlt hat, wogegen die Beträge für 1929 und 1980 geschuldet blieben; wenn die Zahlung für 1928 nicht ordnungsgemäss gebucht wurde, so hat Fardel dies seinen ungenügenden Angaben zuzuschreiben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung zieht immerhin eine allfällige Teilbegnadigung durch Herabsetzung bis zu 4 Tagen in Erwägung, 134. Louis Udry, verurteilt am 16. September 1981 vom Untersuchungsrichter von Hérens und Conthey zu 7 Tagen Haft und einem Jahr Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 31. 50 für 1923--1925 betreffend.

Für Udry ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Haftstrafe. Dem 1885er seien die Ersatzabgaben für 1923--1925 erst im Jahre 1931 abverlangt worden, weshalb er sich zur Zahlungsverweigerung berechtigt gewähnt habe. Im übrigen sprächen die Familienverhältnisse des Gesuchstellers für die BegnadigungDas Militärdepartement des Kantons Wallis teilt mit, dass Udry dem ordnungsgemassen Bezug der Abgaben entgangen und deshalb erst nachträglich gemahnt worden sei. In diesem Zeitpunkt
war aber bereits Verjährung eingetreten, so dass das Strafverfahren auf mangelhafter Grundlage beruht. Auch um das Strafverfahren hat sich Udry nicht bekümmert. Das kantonale Militärdepartement beantragt die Teilbegnadigung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung halten wir dafür, die Angelegenheit sei im Begnadigungs wege darauf hin zu prüfen, ob Udry einer Begnadigung würdig sei. Es besteht eine Zuchthausstrafe von 1928 wegen Totschlages, mit Begnadigungsentscheid des Walliser Grossen Eates. Um den Militärpflicht-

848 ersatz hat sich Udry in keiner Weise bemüht; er hätte sich schliesslich ala Ersatzpflichtiger selbst melden sollen. Die Steuerverwaltung beantragt Herabsetzung der Haftstrafe von 7 bis zu 4 Tagen. Man kann sich aber fragen, ob nicht entweder Abweisung oder dann der gänzliche Erlass erfolgen solle.

Wir beantragen Abweisung, in der Meinung, dass Udry kein besonderes Interesse nahe legt.

185. Fernand Moriaud, verurteilt arn 15. Februar 1982 vorn Polizeigericht des Kantons Genf zu 8 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 314 für 1929 betreffend.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Junisession 1982 antragsgemäss abgewiesen (Antrag 127 im II. Bericht vom 20. Mai 1932, Bundesbl. I, 835).

Moriaud stellt ein Wiedererwägungsgesuch, mit dem Hinweis, seine Mutter habe seither an frühere Eückstände Fr. 1900 entrichtet.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erachtet heute eine Begnadigung als zulässig.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil ausser der von der Mutter des Verurteilten aufgebrachten Summe nichts weiter bezahlt worden ist, so dass die Abgaben für 1930--1982 noch ausstehen. Die kantonale Steuerverwaltung betont, dass Moriaud die vereinbarten Teilzahlungen nicht geleistet habe und ihre letzte Zuschrift ohne Antwort geblieben sei.

136. André Kamerzin, verurteilt am 10. Januar 1933 vom Untersuchungsrichter von Hérens und Conthey zu 10 Tagen Haft und 2 Jahren Wirtshausverbot, den Militärpflichtersatz von Fr. 79. 30 für 1929--1982 betreffend.

Kamerzin ersucht um Erlass der Haftstrafe. Infolge eines Unfalles sei er seit mehreren Jahren im Erwerb behindert und Vermögen bestehe nicht.

Das Mihtardepartement des Kantons Wallis befürwortet die bedingte Begnadigung, die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt Abweisung.

Wir beantragen Abweisung zurzeit, in der Meinung, dass Kamerzin zunächst die Eückstände für 1929--1932 gänzlich tilgen soll. Hernach mag dann allenfalls die Frage einer Teilbegnadigung überprüft werden.

137. Konrad Klein, verurteilt am 21. Dezember 1931 vom Kreisgerichtsausschuss Luzein zu 14 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von RM. 138.80 für 1925--1930 betreffend.

Klein ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Seine Erwerbsverhältnisse, wiederholte Arbeitslosigkeit und die Familienlasten hätten
ihm die Entrichtung der Abgaben nicht ermöglicht. Es handle sich nicht um Böswilligkeit gegenüber seiner Heimat.

Das Schweizerische Konsulat Frankfurt a. M. schreibt, Klein habe es mit seinen militärischen Pflichten nie ernst genommen, was näher belegt wird. Die

84» Eidgenössische Steuerverwaltung hält eine Begnadigung für nicht gerechtfertigt.

Wir beantragen Abweisung zurzeit, in der Meinung, Klein solle zunächst die Rückstände tilgen, wonach dann die Frage einer Begnadigung näher geprüft werden mag.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherungunserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Mai 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der Bundespräsident : Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

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I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1933.) (Vom 19. Mai 1933.)

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1933

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21

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2964

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24.05.1933

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793-849

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