Verfügung über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes vom 1. Mai 2000

Die Eidgenössische Fahrzeugkontrolle, gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 des Strassenverkehrsgesetzes1 und Artikel 104 Absatz 4 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 sowie Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung vom 17. August 19943 über den militärischen Strassenverkehr, verfügt: I Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen und Grundstücken des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport werden folgende Verkehrsmassnahmen angeordnet und signalisiert:

1

Bière/Ballens/Berolle VD, Waffenplatz Sektor Nord: -

allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen,

-

Höchstgewicht mit Ausnahmen,

-

kein Vortritt,

-

Lichtsignalanlage.

Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 110.01.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Bière.

2

1 2 3

Bière VD, Zeughaus und Waffenplatz Sektor Zentrum: -

allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen,

-

allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen,

-

Einfahrt verboten,

-

Verbote für Lastwagen,

-

Verbote für Lastwagen mit Ausnahmen,

SR 741.01 SR 741.21 SR 510.710

2000-1177

3343

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

-

Höchstgewichte mit Ausnahmen,

-

Höchsthöhen,

-

Fahrtrichtung rechts,

-

linksabbiegen,

-

halten verboten,

-

parkieren verboten,

-

parkieren verboten mit Ausnahmen,

-

Fusswege,

-

Fusswege mit Ausnahmen,

-

Stop,

-

kein Vortritt,

-

dem Gegenverkehr Vortritt lassen,

-

Parkbeschränkungen,

-

Lichtsignalanlage,

-

Wechselblinklicht.

Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 110.02.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Bière.

3

Bière/Montherod/Saubraz/Gimel VD, Waffenplatz Sektor Süd: -

allgemeine Fahrverbote in beiden Richtungen mit Ausnahmen,

-

Verbote für Lastwagen,

-

Verbote für Lastwagen mit Ausnahmen,

-

Parkbeschränkungen.

Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 110.03.

Planauflage: Eidg. Zeughaus und Waffenplatz Bière.

4

Bremgarten AG, Waffenplatz Parkplatz vor der Kaserne: -

3344

parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge mit Bewilligung der Waffenplatzverwaltung.

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

5 5.1 -

5.2 -

6

Dübendorf ZH Zufahrten zum ärztlichen Institut: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes, mit Bewilligung der Waffenplatzverwaltung und der Zubringerdienst.

Parkplatz beim Tennisplatz an der Säntisstrasse: parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge von Mitgliedern des TC Flugplatz. Von 17.00 bis 08.00 sowie an Samstagen und Sonntagen ist das Parkieren gestattet.

Finsterhennen BE, Zeughaus Vorplatz Einfahrt: -

7 7.1 -

7.2 -

7.3 -

8 8.1 -

8.2 -

8.3 -

parkieren verboten. Das Verbot gilt für den ganzen Vorplatz.

Lavey-Morcles VD, Anlage des VBS in Dailly Haupteinfahrt: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge von Berechtigten.

Obere Einfahrt: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge von Berechtigten.

Zufahrt nach Planaux: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge von Berechtigten.

Lavey-Morcles VD, Anlage des VBS in Savatan Vorplatz Einfahrtstor: parkieren verboten. Das Verbot gilt für den ganzen Vorplatz.

Einfahrt: allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge von Berechtigten.

Ausfahrt: dem Gegenverkehr Vortritt lassen.

3345

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

9

Maienfeld GR, Waffenplatz St. Luzisteig Durchfahrt südlich der Mehrzweckhalle: -

10

Einfahrt verboten; die Durchfahrt darf nur von Westen nach Osten befahren werden.

Meiringen BE, Flugplatz Zufahrt zum Magazin beim Affenwald: -

11

allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes und der Zubringerdienst.

Oberuzwil SG, Zeughaus Torausfahrten entlang der Nordfassade: -

12

parkieren verboten.

Ormont-Dessous VD, Schiessplatz Hongrin Zufahrtsstrasse nach Pierre du Moëllé: -

allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen; ausgenommen sind Fahrzeuge des Bundes bis zu einem Höchstgewicht von 20 t,

-

Verbot für Anhänger,

-

Schneeketten obligatorisch (zeitweilig).

13

Othmarsingen AG, Armeemotorfahrzeugpark Eingangsbereich und Parkplatz: -

Einfahrten verboten,

-

Verbot für Lastwagen,

-

Hindernisse rechts umfahren.

Gemäss ergänztem Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 302.01.

Planauflage: Armeemotorfahrzeugpark Othmarsingen.

14

Schwanden GL, Parzelle 1282 Vorplätze: -

3346

parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge mit Bewilligung der Verwaltung der Militärbetriebe des Kantons Glarus.

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

15 15.1 -

Thun BE, Waffenplatz Parkplätze Kasernenstrasse, Höhe Gebäude 236/237: parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge von Besuchern des Army Liq Shop. Von 18.00 bis 07.00 sowie an Samstagen und Sonntagen ist das Parkieren gestattet.

15.2

Parkplätze entlang der Einfahrt Tor 9:

-

parkieren gestattet mit Parkscheibe,

-

parkieren gestattet für Fahrräder und Motorfahrräder.

15.3 -

Gärtnerei Lerchenfeld, Parkplätze entlang der Langestrasse: parkieren verboten; ausgenommen sind Fahrzeuge des Personals der Gärtnerei. Von 17.30 bis 06.30 sowie an Samstagen und Sonntagen ist das Parkieren gestattet.

15.4 -

Gebäude 217, Vorplatz entlang der Nordfassade: parkieren verboten.

15.5 -

Durchfahrt zwischen Gebäude 217 und der Alpenstrasse: halten verboten; das Verbot gilt für beide Strassenseiten.

16

Vugelles-La Mothe VD Einmündung der Strasse von Le Moti in die Hauptstrasse: -

kein Vortritt.

17

Walenstadt SG, Waffenplatz Kasernenareal: -

parkieren verboten mit Ausnahmen,

-

Parkbeschränkungen.

Gemäss Signalisationsplan GST/UG Log Nr. 122.07.

Planauflage: Eidg. Zeughaus Mels, Liegenschaftsdienst.

II Nachfolgende Verfügungen über Verkehrsmassnahmen werden geändert: 1.

4

Verfügung des EMD vom 20. März 19744 über Verkehrsmassnahmen auf dem Waffenplatz Bière Aufgehoben

BBl 1974 I 1183

3347

Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes

2.

Verfügung des BATT vom 30. Juli 19805 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 1, Bière Waffenplatz Aufgehoben

3.

Verfügung des BATT vom 10. Dezember 19856 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 4, Bière Waffenplatz Aufgehoben

4.

Verfügung des BATT vom 10. Juni 19927 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 1.1., Bern Ausbildungszentrum der Versorgungstruppen Parkplatz bei der Wache: parkieren verboten; das Parkieren ist nur mit Bewilligung der Kasernenverwaltung gestattet.

Ziffer I 1.5., Bern Ausbildungszentrum der Versorgungstruppen Zufahrt von der Bolligenstrasse bis zum Parkplatz bei der Wache: parkieren verboten.

5.

Verfügung der EFKO vom 22. September 19978 über Verkehrsmassnahmen auf Strassen des Bundes Ziffer I 2, Bière Waffenplatz Aufgehoben

1.

Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach den Artikeln 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren9 eingereicht werden.

2.

Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1, 2, 3, 13 und 17 sind in Signalisationsplänen eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist bei den erwähnten Planauflagestellen und bei der Eidgenössischen Fahrzeugkontrolle, Blumenbergstrasse 39, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.

3.

Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

III

1. Mai 2000

Eidgenössische Fahrzeugkontrolle Verkehrstechnik: Gasser

5 6 7 8 9

BBl 1980 III 291 BBl 1986 I 181 BBl 1992 III 1167 BBl 1997 IV 491 SR 172.021

3348