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N o

2 6

973

Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 28. Juni 1933.

Band L

Erscheint wöchentlich, frets 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 6 0 Rappen d i e Petitzeile oder derenRaum.. -- Inserate franko

# S T #

2995

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Tabakzölle.

(Vom

23, Juni 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

I. Unter heutigem Datum haben -wir den nachstehenden Beschluss gefasst und ihn als vorsorgliche Massnahme zur Verhinderung von Spekulationen auf den 26. Juni 1938 in Kraft gesetzt:

Art. 1.

Der Anhang I zum schweizerischen Zolltarif, festgesetzt durch Bundesratsbeschluss vom 10. Dezember 1923 betreffend die Tabakzölle*) und genehmigt durch Bundesbeschluss vom 4. April 1924**), wird abgeändert wie folgt: TarifNr.

ii

'

Tarif

'

Tabakblätter und deren Abfälle, unverarbeitet, vergoren oder nicht, auch über Bauch getrocknet, mit ganzen Mittelrippen und Stengeln: ·-- zur Herstellung von Zigarren: 1 -- -- Kentucky, Eio Grande, Virginia dunkel, St. Domingo 2 -- -- Java 8 -- -- Havana . . . . . . . . . .

. .

*) A. S. 39, 453.

**) A. S. 40, 233.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. I.

Bisherige Ordnung.

Zollansatz per 100 kg brutto

Neue Ordnung.

Zollansatz per 100 kg brutto

170.-- 220.-- 280.--

220.-- 270.-- 820.--

Fr.

Fr.

72

974

TarifNr.

4 5 6

7 8

9

10 11

12 18 14 15 16 17 18 19 20 21

-- zur Herstellung von Kau-, Schnupfoder Pfeifentabak: Kentucky, Eio Grande, Virginia dunkel, St. Domingo Java -- -- Burley -- zur Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak bzw. ohne Verwendungsnachweis : Maryland · Virginia, hell NB. ad 8: China-, Japan- und Koreatabake fallen, ohne Unterschied der Verwendung, unter diese Nummer.

-- ohne Unterschied der Verwendung: .orientalische Sorten, nicht anderweit genannt Abfälle der Tabakfabrikation : -- Tabakrippen und Tabakstengel: zur Kau-, Schnupf- oder Pfeifentabakfabrikation denaturiert, zur Nikotinfabrikation, unter Vorbehalt der nötigen Kontrollmassnahmen .- - -- andere: von Tabakblättern der Nummern 1--8 yon Tabakblättern der Nummer 9 Tabaklaugen, nicht denaturiert Tabakfabrikate : -- Karotten, Stangen und Bollen zur Schnupftabakfabrikation -- Kau-und Schnupftabak; Pfeifentabak, in Bollen oder Platten .

--.Zigarettentabak -- Pfeifentabak, geschnitten : in Blechpackung -- -- in anderer Packung -- Zigarren ; --Zigaretten

Bisherige Ordnung.

Zollansatz per 100 kg brutto

Neue Ordnung.

Zollansatz per 100 kg brutto

250.-- 300.-- 360.--

800 -- 350.-- 400.--

610.-- 800.--

800.-- 900.--

1200.--

1800.--

140.--

180.--

2.--

.2.--

800.-- 1200.-- 100.--

950.-- 1300.-- 100.--

450.--

500.--

550.-- 1200.--

800.-- 1500.--

600.-700.-- 1000.-- 1500.--

700.-- 800.-- 1200.-- 1800.--

Fr.

Fr.

975

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 26. Juni 1933 in Kraft, Alle Sendungen, die von diesem Zeitpunkte an zur Verzollung angemeldet werden, unterliegen den in Art. l genannten Ansätzen, auch wenn die Waren vorher die Zollgrenze überschritten haben.

Für Bohtabak, der zum Tarif des Bundesratsbeschlusses vom 10. Dezember 1923 verzollt, aber bis und mit 31. Juli 1933 noch nicht verarbeitet wurde, ist der Unterschied zwischen dem Zoll nach dem alten und dem neuen Ansatz nachzuzahlen.

II. Unserem Beschlüsse liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Mit Botschaft vom. 16. Dezember 1982 hat der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung zugestellt.

Dieser Gesetzesentwurf soll das bisherige Verfahren,- das den Tabak lediglich auf Grund von Zöllen erfasst, ersetzen. Eine Neuordnung hat sich deshalb als notwendig erwiesen, weil auf Grund des bestehenden Zollsystems der Inlandtabak, dessen Anbau mit der Steigerung der Zollansätze fortwährend zugenommen hat, gar nicht erfasst werden konnte. Da der Inlandtabak heute einen Jahresertrag von 12,000 q erreicht, was'zirka 20% des Importes an Bohtabak ausmacht, muss die bestehende Lücke ausgefüllt werden. Der Gesetzesentwurf teilt daher die Piskalbelastung in zwei Gruppen : erstens Verzollung an der Grenze für die Importtabake, und zweitens Erhebung einer Fabrikationsabgabe für alle im Inland erzeugten Tabakwaren. Diese Fabrikationsabgabe trifft somit sowohl den verzollten ausländischen, wie den inländischen Tabak.

· Bei der Ausarbeitung der Vorlage vom 16. Dezember 1982 suchte man eine Preiserhöhung der Tabakfabrikate tunlichst zu vermeiden. Die Gesamtbelastung wurde daher in der Weise bemessen, dass es den Fabrikanten möglich gewesen wäre, ihre bisherigen Detailpreise beizubehalten. Dabei hätte sich für den Fiskus immerhin eine Mehreinnahme von 7% Millionen Franken ergeben..

Die Priorität der Beratungen kommt dem Nationalrat zu. Der Gesetzesentwurf wurde nun von einer Gruppe kleiner und kleinster Zigarettenfabrikanten bekämpft, von welchen behauptet wurde, eine Preiserhöhung für Zigaretten würde für sie unvermeidlich, während die wichtigsten Fabrikanten eine schriftliche Erklärung abgegeben hatten, wonach keine Preiserhöhung nötig werde. Die kleinen Fabrikanten eröffneten eine Pressekampagne gegen den Entwurf. Anlässlich
der Sitzung der natioiialrätlichen Zollkommission in Montreux (23.--25. Januar 1983) wurden die Interessenten angehört.

Die Kommission genehmigte hierauf den Entwurf als solchen sozusagen ohne Änderung. Dagegen bestellte sie eine Subkommission, welche die Höhe der Fabrikationsabgabe und der Zollansätze näher untersuchen sollte.

Die Oberzolldirektion nahm hierauf neue Besprechungen mit den Interessenten auf, um eine Lösung zu finden, die auch die kleinen Fabrikanten von

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Zigaretten befriedigt hätte. Es zeigte sich jedoch, dass eine solche Lösung nur möglich wäre, wenn der Bund auf eine nennenswerte Erhöhung des Fiskalertrages aus dem Tabak verzichten würde. In einer zweiten Session der nationalrätlichen Zollkornmission in Bern (7./8. März 1933) wurde diese über die Sachlage informiert. Die Kommission beschloss Bückweisung der Artikel betreffend Fabrikationsabgabe und den Tarif an den Bundesrat, mit dem Auftrage, ein Projekt aufzustellen, das aus der Tabakbesteuerung einen Ertrag von 40 Millionen Franken - ergeben sollte.

Eine derartige Steigerung der Fiskallast bedeutet Erhöhung der im Entwurf des Bundesrates vorgesehenen Ansätze, zugleich aber auch die Notwendigkeit einer Erhöhung der Detailpreise auf den Tabakwaren.

Die Interessenten worden von der -neuen Sachlage in Kenntnis gesetzt, .worauf die Bauchtabak- und die Zigarettenfabrikanten, letztere diesmal einmütig, am i. Mai 1933 der Oberzolldirektion ein Projekt vorlegten, dem sie alle zustimmen wurden, das aber nach den Berechnungen der Oberzolldirektion, bei Annahme einer Jahreseinfuhr von 65,000 q ausländischem Bohtabak, und einer Produktion von 1800 Millionen Zigaretten, einen Ertrag von nur SSMillionen Franken ergeben würde. Dieses Projekt kann also der Aufgabe, die im Auftrage der nationalrathchen Kommission enthalten ist, nicht voll entsprechen.

III. Um zu einem Fiskalerträgnis von rund 40 Millionen Franken aus der .Besteuerung des Tabaks zu gelangen, muss eine bedeutend höhere Belastung ßintreten, als sie in der Torlage des Bundesrates vorgesehen war. Da diese .Erhöhung auf der Fabrikationsabgabe, die in der Vorlage des Bundesrates mit .Fr. 60 per 100 kg des zur Herstellung. von Zigarren und Bauchtabak verwendeten Bohtabaks und mit % Bappen pro Zigarette (von der Zollkommission des Nationalrates ermässigt auf Y2 Bappen) festgelegt wurde, nicht möglich ist, weil dadurch eine allzustarke Belastung des Inlandtabakes resultieren und somit die Opposition der Landwirtschaft. geweckt würde, so bleibt nur eine Erhöhung der Zollansätze übrig.

Diese Eröhung ist möglich. "Wenn aber der Gesetzesentwurf vor die Bäte gelangt, dort. diskutiert und schliesslich angenommen wird, muss erst noch die Beferendumsfrist abgewartet werden. Während dieser Zeit würden nun, wenn das kommende Gesetz höhere Zölle bringen sollte,
zweifellos grosse .Mengen von Bohtabak eingeführt werden, Spekulationseinfuhren, wie wir sie aus früheren Phasen her kennen, und die vermieden werden müssen, soll nicht der Fiskalertrag auf viele Jahre hinaus in Mitleidenschaft gezogen werden.

So drängte sich die Frage auf, ob nicht zur "Verhinderung dieser Spekulationen im Sinne eines Provisoriums, d. h. bis zum Inkrafttreten des Tabaksteuergesetzes, die bisherigen Zollansätze vorsorglich jetzt schon so erhöht werden sollten, dass sie annähernd diejenige Höhe erreichen, die im neuen Gesetz vorgesehen ist. Diese Massnahme bezweckte, jede Spekulationsmöglichkeit zu verhindern, weil mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes auch die früher verzollten, jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Verarbeitung gelangenden Bohtabake die Fabrikationsabgabe entrichten müssen. Diese

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Massnahme wird voraussichtlich nur ein Jahr Wirkung haben und ist als reine Abwehrmassnahme gedacht, Die provisorische Lösung der Frage über die Tabakbesteuerung wurde in einer allgemeinen Erhöhung der Zollansätze für Eohtabak und Tabakfabrikate gesucht, woraus, ausser der Abwehr gegen Spekulation, zudem der Vorteil einer Mehreinnahme von rund 5 Millionen Franken entsteht (Beilage).

Zur Sicherung dieser Mehreinnahme erwies es sich aber, wie die Erfahrungen lehrten, als unumgänglich notwendig, die zu den Ansätzen des Tabakzolltarifs von 1923 verzollten Rohtabake zur Nachverzollung heranzuziehen, sofern sie bis und mit 31. Juli 1988 noch nicht verarbeitet sind. Wider aller Voraussicht hat sich nämlich herausgestellt, dàss in den letzten Tagen, insbesondere von grossern Firmen und gleichzeitig Inhabern von Privatlagern, Eohtabak in ganz aussergewöhnlichem Umfange zur Einfuhr verzollt wurde. Es handelte sich hier offensichtlich schon um den kräftigen Anfang einer spekulativen Vorversorgung, die ohne Gegenmassnahme einen derartigen Umfang angenommen hätte, dass die erhoffte Mehreinnahme an Zöllen auf mehrere Jahre hinaus illusorisch geworden wäre. Wir haben daher in Art. 2 des Beschlusses eine diesbezügliche Bestimmung aufgenommen. Dieselbe entspricht dem Sinne nach vollständig Art. 31, Abs. 2, des in der Volksabstimmung vom 6. Dezember 1981 verworfenen Tabaksteuergesetzes vom 18. Dezember 1930 und beugt zudem einer Benachteiligung der kleinern Fabrikanten vor, die nicht in der Lage sind, sich mit Rohmaterial. in namhaftem Umfange vorzuversorgen.

IV. Wir beehren uns daher, Urnen zu beantragen: 1. Die Bundesversammlung wolle den eingangs erwähnten Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 1988 genehmigen.

2. Dieser Bundesbeschluss sei als dringlich zu erklären.

Ein formulierter Entwurf zu einem Bundesbeschluss ist dieser Botschaft beigegeben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 28. Juni 1983.

Im Xamen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

Beilagen : B es chlus se sentwurf.

Ertragsberechnung.

978 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über die

Genehmigung der Erhöhung der Tabakzölle.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 28, 29 und 89 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1983, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss betreffend die Erhöhung der Tabakzölle, vom 23. Juni 1933, wird genehmigt.

Art. 2.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt.

979

Ertragsberechnung

980

Ertragsauf Grund einer Jahreseinfuhr A. Heutige Ordnung Tabaksorte und Verwendungsart

Zollansatz Tarif- per 100 kg Nr.

brutto

Menge

Zollertrag

Fr.

4

Fr.

170 220 280

25,000 7,000 1,000

4,250,000 1,540,000 280,000

33,000

6,070,000

11,000 2,000 500

2,750,000 600,000 180,000

13,500

3,530,000

10,000 4,000 4,500

6,100,000 3,200,000 5,400,000

18,500

14,700,000

65,000

24,300,000 '

I. Rohtabak a. für die Herstellung von Zigarren : Kentucky, Rio Grande . . .

1 2 3

Mittlerer Ansatz . . . .

b. für die Herstellung von Pfeifentabak, Kau-, Rollenund Schnupftabak: Kentucky, Rio Grande . . .

Java

184

4 5 6

250 300 360

Total Pfeife Mittlerer Ansatz. . . . .

261

c. für die Herstellung von Zigaretten und Zigarettentabak: 7 8 9

Virginia hell

Total I Rohtabak II. Halbfabrikate und Fabrikate. . .

610 800 1200

1,000,000 25,300,000 600,000

Total I. und II.

Gesamtertrag

24,700,000

981 berechnung von 65 000 q Eohtabak B. Antrag der Fabrikanten vom 4. V. 1 933 FabriZoll per 100 kg kationsabgabe brutto

Fr.

(

Ansatz) 200

Fr.

C. Provisorische Lösung (Zollerhöhung) Zollansatz

Totalbelastung

Ertrag

Fr.

Fr.

Zollertrag

Mehrertrag

Fr.

Fr.

Fr.

220 270 320

5,500,000 1,890,000 320,000

p. 100 kg

brutto

·+ 50 ' = 250

Mittlerer 8,250,000

7,710,000 1,640,000

237

(

Ansatz) 280

+ 50

800 350 400

= 330

Mittlerer 4,455,000

3,300,000 700,000 200,000 4,200,000 670,000

311

650] 800 1 85oJ

+ 1/2 ßp.

pro Stück Zigarett

=1150* 6,300,000 =1200* Zoll 3,200,000 =1250* '3,825,000 S' 9,000,000 Fabrik k. i t

800 900 1300

8,000,000 3,600,000 5,850,000

22,525,000

17,450,000

2,750,000

35,230,000

29,360,000

5,060,000

1,100,000

100,000

30,460,000 600,000

5,160,000

29,860,000

5,160,000

* approximativ

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erhöhung der Tabakzölle.

(Vom 23. Juni 1933.)

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Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

26

Cahier Numero Geschäftsnummer

2995

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.06.1933

Date Data Seite

973-981

Page Pagina Ref. No

10 032 032

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