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Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 27. Dezember 1933,

Band II.

Erscheint wöchentlich, Preis SO Franken im Jahr. 10 Franken im Halbjahr, zuzUglich Nachnahme- and Postbestellungsgsbühr.

Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli A Cie in Bern.

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3060

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung und Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern.

(Vom 22, Dezember 1933.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die auf Grund des Bundesbeschlusses vom SO. September 1932 über «die Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern» getroffenen Massnahmen, sowie über die seitherige Gestaltung der ökonomischen Lage unserer Landwirtschaft Bericht zu erstatten und Ihnen im Anschlüsse hieran den Entwurf eines neuen Bundesbeschlusses über die Erweiterung besagter Kredithilfe vorzulegen.

A. Die bäuerliche Kredithilfe nach Bundesbeschluss vom 28. September 1928.

Der auf Grund unserer Vorlage vom 25. August 1982 ergangene Bundes"beschluss vom SO. September 1932 brachte einerseits eine Verlängerung der Kredithilfe nach «Bundesbeschluss vom 28. September 1928 betreffend eine vorübergehende Bundeshilfe zur Milderung der Notlage in der schweizerischen Landwirtschaft» und andererseits eine auf individuelle Untersuchungen basieTende neue Kredithilfe für einzelne Bauernbetriebe.

I. Die kantonale Kredithilfe nach Bundesbeschluss vom 28. September 1928.

1. Durch den Bundesbeschluss vom SO. September 1982 wurde die Bückzahlungsfrist der Kapitalvorschüsse des Bundes für kurzfristige Darlehen um drei weitere Jahre, d. h. bis 31. Dezember 1936 verlängert. Es sei daran erinnert, dass die Kantone diese Darlehen dem Bunde mit 2 % zu verzinsen, sie an notleidende Bauern zinsfrei weiterzugeben haben und Kapitalverluste vom Bundesblatt, 85. Jahrg. Bd. II.

74

946 Bunde und von den Kantonen zu gleichen Teilen zu tragen sind. Die Kantone können die Gemeinden zur Deckung von Verlusten heranziehen, dürfen sie aber höchstens mit einem Viertel belasten.

Mit Ausnahme von Appenzell I.-Rh., das auf die Gewährung solcher Darlehen verzichtete, nahmen alle Kantone diese Kredite in Anspruch, Glarus und Baselstadt nicht in vollem Umfange. An Kapitalvorschüssen hat der Bund insgesamt Fr. 12,803,038 ausgerichtet. Daran -wurden nach folgender Aufstellung bis 30. November 1933 Fr. 4,853,002 zurückbezahlt und Fr.86,245.40 als Verluste abgeschrieben. Es sind somit noch Fr. 7,913,790. 60 ausstehend.

Erhaltene Darlehen

Kanton

Zürich . . . . . . . .

Bern

Uri Schwyz Obwalden , * * * Nidwalden , , . * Glarus Zug Freiburg . . .

Solothurn . . . .

Baselstadt Baselland S chaf fhausen Appenzell A.-Rh. .

St Gallen .

Graubünden . . .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . . .

Genf

. .

. , * ,

. .

. .

. .

. .

Fr.

502,150 3,505,264 403,532 190,000 386,141 80,186 46,088 44,500 70,000 375,902 416.140 2,000 144,400 88,928 110,294 572,072 558,337.

861,614 243,700 681,673 1,800,000 2,000,000 154,224 65,893 12,803,038

Stand auf 30. Novembe r 1933 Abgeschrieben Zurückbezahlt Anteil des Ausstand Bundes Fr.

Fr.

Fr.

143,636.95 358,513.05 1,034,827.40 9,827.40 2,460,609.20 150 000 -- 253,532 -- 30,000.-- 160 000 -- 80022.90 306,118.10 20,037.20 60,148.80 30,535. -- 1,804. -- 14,249. -- 2,000.-- 42,500.-- 14,000.-- 56,000,-- 2,403.75 197,428.75 176,069.50 177,472. -- 7,439.10 231,228.90 1,400.--- 600.-- 64,087.50 7,279.80 73,032.70 37,445,55 645.95 50,836.50 44,080.75 793.75 65,419.50 250,729.35 315,276.25 6,066.40 300,000.-- 258,337. -- 476,614.-- 385,000.-- -- 138,068.05 105,631.95 581,673. -- 100,000. -- 535,000. -- 765,000.-- 938,415 80 1,061,584.20 35,924.75 117,814.-- 485.25 37,003.-- 28,890.-- 4,853,002,-- 36,245.40 7,913,790.60

2. In Würdigung der wachsenden Notlage der Landwirtschaft kann der Gang der Rückzahlungen als befriedigend bezeichnet werden. Immerhin ist erneut festzustellen, dass in einzelnen Kantonen bei säumigen Schuldnern noch nachhaltiger auf die Einhaltung der vorgeschriebenen Zahlungsfristen gedrungen werden sollte. Wie wir schon in unserer Vorlage vom 25. August 1982 dargelegt haben, sollen da, wo die fälligen Baten nicht aufgebracht werden können, ohne

947 dass der Schuldner neuerdings in Zahlungsschwierigkeiten gerät, Stundungen gewährt werden. Wo aber der gute Wille fehlt, soll mit Strenge vorgegangen werden und sind die Guthaben einzutreiben. Es ist Sache der Kantone, bei tatsächlichen Zahlungsschwierigkeiten zu untersuchen, ob weitere Stundungen zu gewähren sind oder die ausstehenden Beträge abgeschrieben werden sollen.

In gleichem Sinne werden diese kurzfristigen Darlehen zu behandeln sein, wenn die Schuldner die inzwischen gegründeten Bauernhilfskassen in Anspruch nehmen. In der Überzeugung, dass die bezüglichen Verhältnisse im Zusammenhang zu prüfen sind und in Anpassung an den einzelnen Fall geordnet werden müssen, haben wir auf den Erlass allgemeiner Vorschriften verzichtet. Damit soll den kantonalen Behörden auch hier die für eine zweckentsprechende Ordnung des einzelnen Falles erwünschte Freiheit eingeräumt werden. Soweit es geboten ist, wird das Volkswirtschaftsdepartement mit den kantonalen Stellen auch fernerhin Füblung nehmen.

Die in der Tabelle als Verluste abgeschriebenen Beträge, die sehr niedrig erscheinen, geben insofern kein zutreffendes Bild, als bei Zahlungsschwierigkeiten durch die kantonalen Behörden die fälligen Eatenzahlungen in der Hegel gestundet werden. Es wird daher beim Abschluss dieser Kredithilfe seinerzeit mit erheblichen Abschreibungen gerechnet werden müssen, die um so grösser sein werden, je länger die eigentlich erst seit 1928 allgemein in Erscheinung getretene Wirtschaftskrise andauert. Einige Kantone haben übrigens in dem Masse, wie sie die Bückzahlungen dieser Darlehen stunden, die Organisation der neuen Kredithilfe nach Bundesbeschluss vom 80. September 1982 hinausgeschoben.

n. Die Tätigkeit des Hilfsfonds für Klein- und Schuldenbauern und landwirtschaftliche Arbeiter in Erugg.

Diesem sind, wie in der Botschaft vom 25. August 1982 näher ausgeführt wurde, auf Eechnung der Kredite nach Bundesboschluss vom 28. September 1928 insgesamt Fr. 400,000 überwiesen worden.

Mit der Gründung kantonaler Bauernhilfskassen nach Bundesbeschluss vom SO. September 1932 ist für den Hilfsfonds eine Entlastung eingetreten.

Sowohl die neuen Begehren als die bereits anhängigen Gesuche wurden nach den getroffenen Vereinbarungen jeweils nach Aufnahme der Hilfsaktion durch die Kantone den zuständigen kantonalen Hilfsstellen
zur weitern Verfolgung überwiesen.

Von Ende Mai 1982 bis Ende November 1988 sind beim Hilfsfonds für Kleinund Schuldenbauern und landwirtschaftliche Arbeiter noch 519 Unterstützungsgesuche eingegangen, so dass die Gesamtzahl der Hilfesuchenden seit der Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahre 1928 auf 1474 angestiegen ist.

Die Organe des Hilfsfonds haben in der Berichtsperiode 1932/88 noch 222 Unterstützungsgesuche behandelt. Davon sind 76 Gesuche grundsätzlich bewilligt worden. Da dem Hilfsfonds nachträglich von einer kantonalen

948 Bauernhilfskasse 11 Vorschüsse zurückbezahlt und ferner 4 bewilligte Unterstützungen nicht in Anspruch genommen worden sind, beträgt die Zahl der auf Rechnung des Hilfsfonds ausgerichteten Hilfeleistungen 61, die einen Betrag von Fr. 69,554.10 ausmachen.

Die Zahl der seit dem Jahre 1928 bedachten Landwirte b e t r ä g t 308 und die a u f g e w e n d e t e n Beträge b e l a u f e n sich auf insgesamt Fr. 344,054. 10.

Von den 808 berücksichtigten Bewerbern sind 281 Eigentümer, wovon 220 oder 78 % ihre Heimwesen in der Kriegs- oder Nachkriegszeit erworben haben, 26 Pächter und l Landarbeiter.

Verhältnismässig gross war auch in der Berichtsperiode die Zahl derjenigen Gesuchsteller, die abgewiesen werden mussten (66.%). Die Gründe sind verschiedener Natur. Die Ablehnung der Gesuche erfolgte zum Teil wegen offensichtlicher Überschuldung, so dass der Betrieb als unrettbar gelten musste, zum grösseren Teil aber deshalb, weil die Frage der Würdigkeit verneint werden musste. Es ist möglich, dass einige dieser Bewerber nun von den kantonalen Bauernhilfskassen noch berücksichtigt werden können.

Die pro 1932/38 unterstützten Betriebe in Grössenklassen eingeteilt ergeben folgendes Bild: Betriebe bis zu 5 ha = 82 oder 52 %, von 5--10 ha = 22 oder 36 %, von 10--15 ha = 4 oder 7 % und von über 15 ha = 8 oder 5 %.

Die Kleinbetriebe sind insbesondere deshalb vorherrschend, weil diesen heute mancherorts die Nebenbeschäftigung, auf die sie nun einmal angewiesen sind, fehlt.

Bei den pro 1932/1988 untersuchten Betrieben wurden folgende Werte f e s t g e s t e l l t : mittlere Betriebsgrösse 718 Aren; Kaufpreis pro ha ohne Inventar Fr. 5164, Ertragswert Fr. 8768, mittlerer Verkehrswert anlässlich der Besichtigung Fr. 4698, Hypothekarschulden Fr. 5077, andere Schulden Fr. 1268, Gesamtschulden Fr. 6340, Aktiven (= mittlerer Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes und Wert des lebenden und toten Inventars) Fr. 5499 ; Übersclmss an Passiven somit Fr. 841 pro ha.

Auf Fr. 100 Ertragswert entfallen: Kaufpreis Fr. 137, Verkehrswert Fr. 125, Hypothekarschulden Fr. 135, Gesamtschulden Fr. 168.

Es waren verschuldet: unter 80--90 90--100 100--110 110--120 über 80% % % % % 120% des Verkehrswertes

1932/88 1981/32

3 3

8 7

8 10

12 13

11 7

26 = 68 Betriebe 4 = 44 »

Zum Vergleiche ist die prozentuale Verschuldung der im Jahre 1931/32 näher untersuchten 44 Betriebe beigefügt worden. Daraus ergibt sich, dass bei den Gesuchstellern die Zahl der stark verschuldeten Betriebe gegenüber dem Vorjahre zugenommen hat.

Die in der Berichtsperiode festgestellte Mindestverschuldung betrug 61 %, die Höchstverschuldung 157 %. Dass auch schon bei einer verhältnismässig

949

niederen Verschuldung heute ein Bauer in eine Notlage kommen kann, ist verständlich, denn es fehlt hei den gegenwärtigen Produktenpreisen öfters an Barmitteln, um den finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können.

Bei Gewährung der Unterstützungen in Form von Darlehen, die in der Begel zinsfrei sind, werden mit den einzelnen Schuldnern gleichzeitig auch die Bückzahlungsbedingungen festgelegt. Nach diesen Vereinbarungen hätten bis Ende November 1933 Teilzahlungen im Gesamtbetrage von Fr. 37,980 entrichtet werden sollen. Es sind aber nur Fr. 13,348. 05 oder 85 % eingegangen.

Die Schuldner haben grosse Mühe, die Amortisationen aufzubringen.

Verschiedenen Begehren um Abänderung der Bückzahlungsbedingungen ist nachträglich im Sinne besonderen Entgegenkommens entsprochen worden.

Wo der ernste Wille zur Selbsthilfe besteht, begnügt sich der Hilfsfonds sogar mit monatlichen Baten von Fr, 5, Als ein Zeichen geringer Absatzmöglichkeit für landwirtschaftliche Produkte mag gelten, dass dem Hilfsfonds schon wiederholt Zahlungen in natura angeboten worden sind.

Über das Ergebnis dieser Hilfsaktion berichtet die Geschäftsführung des Hilfsfonds, dass die Mehrzahl der unterstutzten Landwirte bis heute durchzuhalten vermochte. Dass es bei einer so grossen Verschuldung, wie sie die meisten dieser Betriebe aufweisen, nicht möglich war, mit den verhältnismässig bescheidenen Mitteln alle diese gefährdeten Existenzen vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren, kann nicht überraschen. Die zinsfreien Darlehen des Hilfsfonds waren denn auch mehr als Überbrückungskredite gedacht. Statt dass sich nun aber unsere Wirtschaft nach und nach, wie erhofft, wieder erholt hätte, ist die Kurve immer tiefer gesunken, so dass diese Überbrückungskredite unmöglich zur vollen Auswirkung gelangen konnten.

Nach den bisher angestellten Erhebungen haben von den 308 Landwirten, die vom Hilfsfonds unterstützt worden sind, in der Folge 16 den Konkurs über sich ergehen lassen müssen, 10 wurden ausgepfändet und etwa 70 haben sich um eine weitere Hilfe an die Bauernhilfskassen gewendet. Auffallend gross ist die Zahl der Betriebsleiter, die seinerzeit glaubhaft machen wollten, mit einem einmaligen Vor- oder Zuschuss sei ihnen über die finanziellen Schwierigkeiten hinweggeholfen und einschneidendere Vorkehren seien nicht notwendig. Heute
sehen sie ein, dass sie sich getäuscht haben. Trotz zum Teil wiederholter Unterstützungen sind sie nun doch genötigt, das bäuerliche Sanierungsverfahren anzurufen.

Um Doppelspurigkeit zu vermeiden, hat der Hilfsfonds für Klein- und Schuldenbauern und landwirtschaftliche Arbeiter seine Tätigkeit in denjenigen Kantonen einstweilen eingestellt, wo Bauernhilfskassen organisiert worden sind. Doch beginnen sich auch dort bereits wieder Fälle abzuzeichnen, in denen die Mitwirkung des Hilfsfonds durchaus wünschbar wäre. Es handelt sich dabei insbesondere um Heimwesen, wo ein überschuldeter Besitzer gestorben ist oder von der Bauernhilfskasse als der Unterstützung nicht würdig erklärt werden musste, ein tüchtiger Sohn sich aber gerne zur Übernahme des Betriebes entschliessen wurde, wenn ihm durch eine

950 vorgängige Sanierung der finanziellen Verhältnisse ein wenn auch nur bescheidenes Auskommen ermöglicht werden könnte. Der Hilfsfonds hat bereits früher unter Mitwirkung der Bürgschaftsgenossenschaft für Landarbeiter und Kleinbauern einzelne derartige Übertragungen mit gutem Erfolg unterstützt.

Wir erachten eine gedeihliehe Zusammenarbeit des Hilfsfonds mit den kantonalen Bauernhilfskassen im Sinne der vorstehenden Darlegungen als geboten und werden sie auch fernerhin zu fordern suchen.

Dem Hilfsfonds standen Ende November 1933 noch rund Fr. 65,000 für weitere Hilfsaktionen zur Verfügung. Auf Eechnung der Kredite nach Bundesbeschluss vom 80. September 1982 mussten ihm bisher keine Beträge zugewiesen werden.

B. Die neue Kredithilfe nach Bundesbeschluss Tom 30. September 1932.

I.

1. Für eine neue Kredithilfe zugunsten notleidender, der Unterstützung würdiger Bauern haben die eidgenössischen Räte durch Bundesbeschluss vom 30. September 1932 für die Jahre 1933 bis 1936 je 3 Millionen, insgesamt 12 Millionen Franken bewilligt. Wenn nötig kann die vollständige Auszahlung der 12 Millionen schon in den Jahren 1988 und 1984 zu Lasten eines Vorschusskredites erfolgen.

Die Durchführung dieser Kredithilfe wurde wiederum den Kantonen übertragen, die dafür in der Eegel gleiche Leistungen zu übernehmen haben.

2. Der Bundesrat hat von einer formellen Vollziehnngsverordmmg zum Bundesbeschluss vom 80. September 1932 Umgang genommen und sich, um den Kantonen die im Interesse der Anpassung an die besondern Fälle gebotene Freiheit zu lassen, auf eine Wegleitung beschränkt, die er diesen in einem ausführlichen Kreisschreiben vom 22. November 1932 zugehen liess.

Es wird hier auf den Bundesbeschluss vom 30. September 1932, die bezügliche Botschaft vom 25. August 1932 und das soeben erwähnte Kreisschreiben vom 22, November 1932 verwiesen.

3. Bis zu % der bewilligten Kredite, also 9 Millionen Franken, werden den Kantonen nach der Zahl ihrer landwirtschaftlichen Betriebe, wie sie in der eidgenössischen Betriebszählung von 1929 ermittelt wurden, zur Verfügung gestellt. Die so berechneten Jahreskontingente wurden den Kantonen mit Kreisschreiben vom 22. November 1932 wie folgt mitgeteilt: Kantone Zahl der Betriebe Betrag Zürich Bern Luzern . . . . . . . .

Uri Übertrag

19,142 44,521 10,398 1,576

Fr.

180,607 420,055 98,107 14,870

75,687

713,639

951 Kantone

Zahl der Betriebe Übertrag

Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen AppenzeU A.-Eh Appenzell I.-Eh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

76,637 4,254 1,665 988 1,570 1,343 12,926 8,058 214 4,978 3,637 3,439 1,401 17,169 12,325 19,516 10,613 14,792 18,662 19,775 8,593 1,920 238,470

Betrag Fr.

713,639 40,138 10,710 9,275 14,814 12,672 121,959 76,027 2,018 46,969 84,815 32,447 13,219 161,993 116,289 184,188 100,136 139,565 176,080 186,581 88,901 18,115 2,250,000

Nach Bundesbeschluss vom 80. September 1932 sollen die Bundesbeiträge die eigenen Leistungen der Kantone in der Eegel nicht übersteigen. Ausnahmen sind gegenüber finanziell stark geschwächten Kantonen zulässig. Wie der Bundesrat im Kreisschreiben darlegte, wollte er im Interesse der Aufbringung der erforderlichen Mittel diesem Grundsatze nach Möglichkeit Nachachtung verschaffen. Die kantonalen Behörden wurden daher ersucht, keine Anstrengungen zu unterlassen, um die entsprechenden Beträge aufzubringen. Dabei sollen aber Leistungen von dritter Seite (Banken, Berufsorganisationen, Private) wie kantonale Aufwendungen in Anrechnung kommen.

4. Das weitere Viertel des Kredites kann nach dem Ermessen des Bundesrates den Kantonen zu einem billigen Ausgleich, insbesondere zugunsten von Gebirgsgegenden und andern Gebieten mit sehr starker Verschuldung zugewiesen werden.

Im Kreisschreiben vom 22. November 1982 teilte der Bundesrat mit, dass Entscheide über die Gewährung von Zuschüssen aus diesem Kredit erst dann erfolgen werden, wenn die Hilfsaktionen in den Kantonen so weit in Gang gekommen sind, dass ein Einblick in die massgebenden Verhältnisse der einzelnen Landesteile und die Tätigkeit der geschaffenen Organisationen möglich ist.

952

5. Nach dem Bundesbeschluss vom 80. September 1932 haben die Kantone die D u r c h f ü h r u n g der Aktion in der Eegel bestehenden oder hiefür besonders geschaffenen Organisationen zu übertragen und deren Tätigkeit zu beaufsichtigen.

Im Sinne der Beratungen in den eidgenössischen Bäten hat der Bundesrat in seinem Kreisschreiben vom 22. November 1932 mit Nachdruck hervorgehoben, dass die Durchführung der Aktion fachkundigen und unabhängigen, nicht unter politischen oder andern unerwünschten Einflüssen stehenden Stellen übertragen wird. Eine ausserhalb der Verwaltung, unter kantonaler Aufsicht stehende Organisation dürfte der Sache dienlich sein. Sie soll gegenüber den Schuldnern und den Gläubigern unabhängig sein, um ihren ganzen Einfluss zur Geltung zu bringen, der für die beabsichtigte Betriebssanierung notwendig ist.

Die Organisations- und Vollzugsvorschriften sind dem Volkswirtschaftsdepartement zuhanden des Bundesrates zur Genehmigung einzureichen.

II.

In der Botschaft vom 25. August 1982 konnten wir bereits über die damals in Form einer Genossenschaft in Gründung begriffene Bauernhilfskasse im Kanton Bern berichten. Der bernische Typus war in der Folge auch für andere Kantone wegleitend, in mehreren Kantonen entschied man sich für die Form der S t i f t u n g und vereinzelt wurde die Aufgabe einer direkt der Staatsverwaltung beigegebenen Spezialkommission übertragen.

Die Form der Genossenschaft wählten folgende Kantone: Zürich, Bern, Luzern, Solothurn, St. Gallen, Graubünden und Thurgau. Die übrigen entschieden sich für die Stiftung oder eine andere Organisation, in jedem Fall mit Ausscheidung eines besonders verwalteten Hilfsfonds. Baselstadt und Glarus haben bisher auf die Inangriffnahme der Notstandshilfe nachBundosbeschluss vom 30, September 1932 verzichtet.

Dem Kanton Genf wurden vom Bunde im Jahre 1928 für kurzfristige Darlehen Fr. 58,898 zur Verfügung gestellt. Dazu gab der Kanton aus eigenen Mitteln weitere Fr. 429,650, wovon am 1. März 1988 noch rund Fr. 245,600 ausstehend waren. Unter diesen Umständen will Genf zurzeit auf eine Erweiterung der Kredithilfe verzichten, und sein Anteil an den Krediten nach Bundesbeschluss vom 30. September 1982 soll nun im Sinne von Art. 9 dieses Beschlusses für eine produktive Landwirtschaftshilfe herangezogen werden.

III.

Die Unterstützungsgesuche notleidender Bauern gingen bei den jungen Bauernhilfskassen sehr zahlreich ein. Infolgedessen sahen sich einzelne derselben bald veranlasst, beim Bunde weitere Eatenzahlungen zu verlangen.

Diese Möglichkeit ist im Bundesbeschluss vom 30. September 1932 vorgesehen, und der Bundesrat hatte sich in seinem Kreisschreiben vom 22. November 1932

953 dazu wie folgt geäussert: «Sollte der Bedarf einzelner Kantone infolge Beschleunigung der Aktion grösser sein, so kann im Jahre 1933 auch der Kreditanteil des folgenden Jahres und im Jahre 1984 eventuell nochmals das doppelte Jahreskontingent bezogen werden. In solchen Fällen wären die vorausbezogenen Beträge bis zum 1. Januar des Jahres, in dem sie zur Auszahlung fällig wurden, von den Kantonen zu einem angemessenen Satze, der bis auf weiteres auf 3 % festgesetzt wird, zu verzinsen.» Angesichts der Verschärfung der Landwirtschaftskrise und der damit einhergehenden Beanspruchung der Bauernhilfskassen sah sich der Bundesrat zu einem' weitern Entgegenkommen genötigt. So bat er durch Beschluss vom 26. Mai 1933 das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, den Kantonen ihre jährlichen Anteile an den drei Vierteln der nach Bundesbeschluss vom 30. September 1932 zur Verfügung stehenden Kredite ohne Zinsbelastung vor dem Zeitpunkte ihrer Fälligkeit auszuzahlen, vorausgesetzt, dass die Kantone selbst entsprechende Leistungen übernehmen und auch die übrigen Bedingungen erfüllt sind. Damit wurden die Voraussetzungen geschaffen, um die Hilfsaktion nach Massgabe der Bedürfnisse in den Kantonen zu beschleunigen und inzwischen den weitern Ausbau zu studieren.

Bis 30. November 1938 ist die erste Jahresrate von sämtlichen Kantonen bezogen worden, mit Ausnahme von Nidwaiden, Glarus, Baselstadt, Appcnzell I.-Eh., Tessin und Genf. Die zweite Bäte haben folgende 7 Kantone bezogen : Bern, Freiburg, Appenzell A.-Bh., Graubünden, Thurgau, Waadt und Neuenburg. Überdies wurden ausbezahlt die dritte Jahresrate an Bern, die dritte und vierte an Freiburg, Waadt und Neuenburg. Insgesamt gelangten auf Bechnung des Kredites von 12 Millionen bis 80. November 1938 Fr. 4,126,788 zur Auszahlung an die Kantone.

IV.

1. Der Bundesrat hat, wie schon erwähnt, den Entscheid über die Verwendung des ihm zu einem billigen Ausgleich zur Verfügung stehenden KreditViertels, entsprechend jährlich Fr. 750,000 oder insgesamt 3 Millionen, auf den Zeitpunkt verschoben, in dem die Tätigkeit der Bauernhilfskassen hinreichend überblickt werden konnte. Nachdem einige Kantone ihre vier Jahresraten bereits bezogen hatten und einzelne weitere Ansprüche stellten (Freibürg), musate nun auch hierüber beschlossen werden. Dabei ging der Bundesrat von der
Erwägung aus, dass der Aufwand der Bauernhilfskasson an Mitteln für individuelle Notstandsaktionen und die eigenen kantonalen Leistungen hiefür ein besonders ins Gewicht fallender Massstab für die Zuerkennung von Anteilen an diesem Kreditviertel sein sollen. Für die Kantone Freiburg, Waadt und Neuenburg, die bereits ihre vier Jahresraten bezogen haben, ebenso für Bern, das demnächst in der nämlichen Lage sein wird, alles Kantone mit umfangreichen Berggebieten, waren weitere Zuwendungen gegeben. So hat der Bundesrat mit Beschluss vom 20. November 1933 das Volkswirtschaftsdepartement ermächtigt, den Kantonen, deren Anteile an den drei Vierteln

CD tu 4

Die kantonalen Bauernhilfskassen,

Kanton

Zurieh Bern Uri

Name

Juristische Form

Zürcher Bauernhilfskasse. .

Bemische Bauernhilfskasse.

Luzerner Bauernhilfskasse .

Bauernhilfskasse Kanton Uri

Genossenschaft . .

Genossenschaft . .

Genossenschaft . .

Einrichtung mit jur. Persönlichkeit Einrichtung mit jur. Persönlichkeit .

. . . *

Bäuerlicher Hilfsfonds. . .

Obwalden. . . .

Hilfskasse für notleidende Bauern . . .

Hilfskasse für notleidende Bauern.

Noch keine Organisation.

Zuger Bauernhilfskasse . .

Ponds cantonal en faveur des paysans obérés

Schwyz

Nidwaiden. . . .

Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Baselland . . . .

Soloth. Bauernhilfskasse . .

Basellandschaftliche Bauern-

Schaffhausen

Schaffhauser Bauernhilfskasse

. .

Appenzell A.-Rh.

Bauernhilfskasse von Appenzell A.-Rh

Datum der Gründung

Auszahlung an die Datum der Kantone Statutengenehmigung Anzahl Betrag Raten

24. 2. 33 19. 7. 32 4. 3. 33

20. 3. 33 23. 12. 32 20. 3. 33

1 3 1

Fr.

180,607 1,260,165 98,107

29. 12. 32

17. 2. 33

1

14,870

30. 11. 32

10. 1. 33

1

29,130

4. 2. 33

12.

5. 33

1

15,710

Stiftung

30. 4. 33

2.

6. 33

Stiftung

10. 3. 33

20. 3. 33

1

12,672

Ponds constituant une personne morale Genossenschaft. .

11. 11. 32 3. 2. 33

16. 1. 33 10. 3. 33

4 1

487,836 76,027

Fonds. .

27. 1. 33

17. 2. 33

1

46,969

Spezialfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit .

29. 5. 33

16. 6. 33

1

34,315

Bauernhilfskommission . . . .

31.

27. 2. 33

2

64,894

Stiftung

. .

1- 33

Die kantonalen Bauernhilfskassen. (Fortsetzung.)

Kanton

Käme

Appenzell I.-Rh..

Bauernhilfskasse von Appenzell I.-Rh

S t . Gallen . . . .

Graubünden . . .

Aargau Thurgau . . . .

Tessin

Juristische Form

Bauernhilfskommission . . . .

St. gallische Bauernhilfskasse Genossenschaft. .

Bündner Bauernhilfskasse . Genossenschaft. .

Aarg. Bauernhilfskasse . .

Thurg. Bauernhilfskasse . . Genossenschaft . .

Commissione per gli aiuti

Datum der Gründung

27.

10.

12.

26.

30.

11.

2.

12.

5.

11.

33 33 32 33 32

Auszahlung an die Datum der Kantone Statutengenehmigung Anzahl Betrag Raten Fr.

33 33 33 33

1 2 1 2

161,993 232,578 184,138 200,272

18. 1. 33

1. 3. 33

4

704,320

22. 5. 33

16. 6. 33

1

186,581

21. 11. 32

17. 2. 33

4

135,604

27.

26.

16.

10.

2.

1.

6.

1.

28. 11. 33

Waadt Wallis

Neuenburg Genf

. . .

Fondation vaudoise en faveur dea agricul teure, vignerons et montagnards obérés. . Fondation. · . .

Fonds cantonal de dans en faveur des agriculteurs dana la gêne Fonds muni de la p erg onnal ite morale Fonds pour l'aide en faveur des agriculteurs dans la gêne . .

. . . Fonds Fortsetzung der Aktion von 1928.

co

W VI

956 der Kredite infolge beschleunigter Durchführung der Kredithilfe e r s c h ö p f t sind, weitere Beiträge bis zu einem Jahreskontingent auszuzahlen. Dabei gelten grundsätzlich die nämlichen Bedingungen "wie für die Ausrichtung der ordentlichen Jahreskontingente.

2. Die Kantone haben aus eigenen Mitteln, zuzüglich die Zuschüsse von Dritten, in der Regel die dem Bundesanteil gleichwertigen Beträge aufgebracht,, diesen vereinzelt sogar überschritten. In einigen Fällen mussten die kantonalen.

Behörden jedoch erklären, dass es ihnen nicht möglich sei, im. Sinne des Bundesbeschlusses vom 80. September und des bezüglichen Kreisschreibens vom 22. November 1982 ebenso hohe Beiträge aufzubringen.

In "Würdigung begründeter Fälle hat der Bundesrat, ebenfalls mit Beschluss vom 20. November 1933, das Volkswirtschafts département ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement finanziell stark geschwächten K a n t o n e n Bundesanteile auszuzahlen, die über deren eigene Leistungen, inbegriffen die den Kantonen von dritter Seite zur Verfügung gestellten Mittel, hinausgehen.

Die Aufstellung Seiten 954/955 gibt einige Auskünfte über den Stand der kantonalen Bauernhilfskassen auf 80. November 1933: Name, juristische Form, Datum der Gründung und Bezüge an Bundesbeiträgen.

V.

Im Einvernehmen mit dem Bundesrat hat das Volkswirtschaftsdepartement die kantonalen Departemente, denen die Bauemhilfskassen angegliedert sind, die Leiter dieser Kassen und Vertreter landwirtschaftlicher Organisationen auf den 4./S. Juli 1933 zu einer K o n f e r e n z nach Bern einberufen. Diese diente zunächst der gegenseitigen Aufklärung über die bisherige Tätigkeit der Bauernhilfskassen und die dabei gesammelten Erfahrungen. Sodann hatte sich die Konferenz über die künftige Gestaltung der Hilfsaktion begutachtend auszusprechen.

Übereinstimmend wurde festgestellt, dass die in den Bauernhilfskassen verkörperte Idee der individuellen N o t s t a n d s h i l f e , die sich auf eine gründliche Untersuchung der Fälle stützt und mit der die Beratung der Unterstützten einherzugehen hat, richtig sei.

Durch die mit den Zuschüssen der Bauernhilfskassen einhergehenden Abschreibungen an Forderungen der Gläubiger werde in den meisten Fällen einenamhafte Entschuldung erreicht, welche in der B egei den mehrfachen Betrag jener
Zuschüsse ausmacht. In dieser Eichtung habe die Tätigkeit der Bauernhilfskassen durch den Bundesbeschluss vom 13. April 1983 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern eine wertvolle Ergänzung erfahren, deren Erweiterung befürwortet wurde. Damit im Zusammenhang wurde der Ausbau der Bauernhilfskassen und die Beschaffung weiterer Mittel für deren Tätigkeit empfohlen. Hierauf werden wir weiter unten zurückkommen.

957

. Erhebungen betreffend die landwirtschaftliche Verschuldung sowie über die Tätigkeit der Baueruhilfskassen.

In Nachachtung des durch die nationalrätliche Kommission, welche die Vorlage über die Kredithilfe behandelte, eingereichten und vom Nationalrat gutgeheissenen Postulates betreffend eine Erhebung über die Art und Höhe der festen verzinslichen Schulden in der Schweiz sind die Kantone durch das Kreisschreiben des Bundesrates vom 22. November 1982 betreffend eine vorübergehende Kredithilfe an notleidende Bauern eingeladen worden, der statistischen Seite des Verschuldungsproblems ihre besondere Aufmerksamkeit .zuzuwenden.

Eine Eeihe von Kantonen haben als Vorarbeit für die Durchführung der Kredithilfe grössere Erhebungen durchgeführt. Wir geben im nachfolgenden Abschnitt, im Zusammenhang mit einigen Angaben über den neuem Stand der allgemeinen Verschuldung, auch die Ergebnisse dieser Spezialerhebungen wieder, die vom Eidgenössischen statistischen Amt bearbeitet worden sind.

I. Bewegung und Stand der allgemeinen and landwirtschaftlichen Verschuldung,

1. Der gesamte Hypothekenbestand hat im Jahre 1981 in den 14 Kantonen, die eine Grundbuchstatistik besitzen, einen Eeinzugang von 616 Millionen Franken (Vorjahr 599 Millionen Pranken) zu verzeichnen. Der Mehrzugang gegenüber 1980 beruht wohl in erster Linie auf einer vermehrten Bautätigkeit, Über den Bestand an Grundpfandschulden in den Kantonen Zürich, Baselstadt, Solothurn, Freiburg, Baselland und Glarus orientiert folgende Tabelle: Grundpfandschulden in Millionen Franken Jahre ZUrlch

1914 1919 1924 1929.

1930 1981 1932.

.

. .

.

. .

1,993 2,195 2,618 3,567 3,840 4,105 4,273

Baselstadl Solothurn 509 524 612 888 877 941 997

289 283 386 515 544 570

Freiburg

Baselland

Glarus

293 301 367 417 427 436

175 206 279 383 401 420 440

61 61 77 95 106 107 110

Über das Ausmass der in den letzten zwei Jahren eingetretenen Veränderungen des Hypothekenbestandes können die Ausweise der schweizerischen Kantonalbanken einige Anhaltspunkte vermitteln:

958

Monate

Januar Februar März April

Mai Juni Juli August Ssptember Oktober November Dezember

Hypothekenbestand der schweizerischen Kantonalbanken in Millionen Franken

1931

1932

1033

3,961 3,972 8,986 3,996 4,004 4,241 4,256 4,271 4,285 4,305 4,821 4,847

4,885 4,898 4,412 4,428 4,444 4,461 4,474 4,489 4,506 4,528 4,588 4,568

4,573 4,579 4,588 4,597 4,606 4,616 4,628 4,636 4,647

Auf Grund dieser Aufstellung ist in den Jahren 1982 und 1933 gegenüber den frühern Jahren eine wesentliche Verlangsamung bei der Zunahme des Hypothekenbestandes eingetreten. Es ist nicht anzunehmen, dass diese dadurch zustande gekommen ist, dass an Stelle der Kantonalbanken andere Hypothekargläubiger eine um so grössore Zunahme ihrer Bestände auszuweisen haben.

Der kleinere Neuzugang an Hypotheken ist zum Teil auf die bereits erwähnte Einschränkung der Bautätigkeit zurückzuführen. Verschiedene Momente weisen aber auch darauf hin, dass unter dem Einfluss der Grundpfandentwertung und dem allgemeinen Bückgang der Spareinlagen der Kapitalzufluss zur Landwirtschaft stark abgenommen, vielfach überhaupt aufgehört hat. Diese Erscheinung ist auch von einzelnen Geschäftsführern von Bauernhilfskassen wahrgenommen worden.

2. Nachfolgend geben wir nun die Ergebnisse der neuern E r h e b u n gen über die landwirtschaftliche Verschuldung, die in einzelnen Kantonen der Kredithilfe vorausgingen und in der Botschaft betreffend die Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern vom 25. August 1S32 noch nicht berücksichtigt werden konnten.

Kanton Zürich (Ergebnisse siehe Seite 960): Die Eesultate der zürcherischen Erhebung stützen sich auf die Materialien der Steuerverwaltung der Jahre 1930 bis 1982 und sind insofern von besonderem Interesse, weil hier auch der Einfhiss der Übernahmeart und der Ubernahmezeit der Betriebe auf die Verschuldung untersucht wurde. Es sind 4700 Betriebe von vier Bezirken in die Erhebung einbezogen worden, wovon 924 seit 1920 auf dem Erbwege und 689 auf dem Verkaufswege den Besitzer gewechselt haben.

959 Die Betriebe, die vor 1920 übernommen wurden, weisen im Durchschnitt eine als tragbar zu bezeichnende Verschuldung auf. Eine etwas stärkere Belastung und einen höhern Anteil der überschuldeten Betriebe ist bei den Gütern, die seit 1920 auf dem Erbwege übernommen wurden, festgestellt worden. Die ungünstigsten Verhältnisse sind aber bei jenen Liegenschaften a n z u t r e f f e n , die seit 1920 den Besitzer auf dem Kaufswege gewechselt haben. Bund 60 % dieser Betriebe sind zu mehr als 100 % des Steuerwertes verschuldet, wobei allerdings zu beachten ist, dass die Steuerschatzung nur den Wert des Bodens, der Gebäude und des Pflanzenkapitals (Obstbäume, stehendes Holz usw.) umfasst. Die meisten der Betriebe, die seit 1920 gekauft worden sind, müssen als gefährdet betrachtet werden, denn die Schuldenlast übersteigt in der Eegel den Betrag von 6000 Pranken pro Hektar.

Kanton S c h a f f h a u s e n : Auch diese Erhebung, die vom kantonalen Bauernsekretariat durchgeführt wurde, stützt sich zur Hauptsache auf die Akten der Steuerorgane. Die Untersuchung umfasste 1775 Eigentümerbetriebe. Die Gesamtschulden der schaffhauserischen Landwirtschaft belaufen sich auf 80,, Millionen Franken, wovon rund 26 Millionen grundpfandversicherte und 1,5 Millionen laufende Schulden sind. Im Mittel des Kantons betrug1 die Verschuldung 88 % des Aktivkapitals. Sie kann also als mässig bezeichnet werden. Allerdings bestehen von Betrieb zu Betrieb und von Gegend zu Gegend namhafte Unterschiede, Die wichtigsten Ergebnisse sind Seite 961 zusammengestellt. 267 Betriebe oder 15 % der beobachteten Güter sind zu mehr als 70 % verschuldet. Ihrem Aktivkapital von zusammen rund 11 Millionen Franken stehen 9,3 Millionen Franken Schulden gegenüber. Der Verschuldungsprozent beträgt im Durchschnitt dieser Güter 85 % des Gesamtwertes, Bei den meisten dieser Betriebe handelt es sich um Kleinbauern- oder um kleinere Mittelbauernbetriebe. Als stark überschuldet müssen 53 Betriebe angesehen werden.

Auf die Verschlechterung der Lage der Landwirtschaft weisen auch noch folgende Angaben hin: Die Zahl der Betreibungen bei Landwirten ist von 1920 auf 1930 von 309 auf 598, diejenige der Pfändungen von 118 auf 825, die der Verwertungen von 4 auf 11 und jene der Konkurse von 0 auf 8 gestiegen.

Der Betrag der Viehverpfändungen belief sich am 1. Januar
1982 auf 846,530" Franken.

Kanton Luzern: Bei Hinzurechnung der seitherigen Neuzugänge an Grundpfandschulden zu den Beständen, die anlässlich der allgemeinen Untersuchung über die Hypothekarverhältnisse im Kanton Luzern vom Jahre 1914 ermittelt wurden, beläuft sich 1982 der Betrag an landw. Grundpfandschulden auf 340 Millionen Franken. Die Zunahme vom 1. Januar 1914 bis 1. Januar 1932 beträgt somit 120 Millionen Franken oder 54,4 %. Auf Grund einer im Jahre 1982 in 15 ausgewählten Gemeinden mit 1961 Betrieben durchgeführten Erhebung über die Gesamtschulden können die Totalschulden der luzernischen

Untersuchungen über die landwirtschaftliche Verschuldung im Kanton Zürich.

(Ton 0. Sigg, Chef der Einschätzungsabteilung Landwirtschaft des Kantonalen Steueramtes.)

Prozentanteil der Betriebe mit in % des mehr als lOO% Schulden Steuerwertes

Schulden Zahl der erfassten Betriebe

Bezirk Affoltern » »

B C

Bezirk Bülach » B .

. . .

« C Sämtliche Betriebe Beairk Uater Gruppe A · » B » C

Bezirk Winterthur » B .

» C Sämtliche Betriebe

. . ,

Steuerwert pro ha in Franken

pro ha in Franken Grund versi oh arte

Total

GrandTotal Torsi oh erte

Grund Total versicherte

533 140 147 820

5019 5098 5844 5191

3759 4489 6417 4343

815 300 103 1218

5119 4889 5887 5126

3468 3940 5469 3757

3704 4368 5933 4061

67,7 72,3 S0,,, 89,3 92,,, 100,a 73,3 79,a

10,7 23,0 40,a Î6,3

708 198 173 1079

5496 5518 6429 5625

3371 4537 6406 4017

3580 4876 6956 4298

61,, 65,, 82Jis 88,4 99,s 108,,.

76,, 71,4

25,2 48,,,

1025 286 266 1577

4639 4518 5589 4756

3010 3637 5399 3490

3217 3981 5911 3768

64,9 69,3 80,s 88,± 96,fl 105,B 73.4 79, ,

20,3 36, ,

74,9 88,!

109,« 83,7

9

6

o

Maximale Verschuldung in % des Steu erwerte Grund Total versi cher te

136 137 210 210

15,s 30,, 61,, 26,s

28,a

187 160 186 187

194 178 189 194

",i

12,3 38,4 60,7 24,8

146 137 178 178

164 149 178 178

6,9

12,,

Î59 167 164 167

170 167 181 181

7,9

14,3

16* 40,3 46,,,

31,!

56, ,, 23,s

Gruppe A = Betriebe, die seit 1920 den Besitzer nicht gewechselt haben.

B B = Betriebe, die seit 1920 den. Besitzer auf dem Erbwege gewechselt haben.

» C = Betriebe, die seit 1920 den, Besitzer durch den Freihandverkauf gewechselt haben.

!

Die landwirtschaftliche Verschuldung im Kauton Schaffhausen

£aa

Betriebe mit einer Verschuldung von ... %

« m

Betriebe mit einer Fläche von ... ha

bl S

60,m-70

0-30

in %

& £

1 1

unter 3 3,n, -- 5 5,01--10 10 ,,, 15 15 01--30 liber 30

a

Total

65 240 306 44 G 1 662

61 211 177 IS 7

55 158 151 11 2

469

377

i

bis 2000 2001-5000 5001-7000 liber 7000

Total

aller Betriebe

49 121 81

21,, 18,.

ll,i 14,i 25,0

67 333 305 47 8

16,

657

o>

JW

Betriebe mit einer Verschuld un B pro ha von ... Fr.

70,oi-IOO

11

3

267 1

l

74 324 313 20 13 1 745

42 103 58 11 2

216 l

Über SODO m % Total aller Betriebe

47 70 39 1

89 173 97 12 2

38, ,, 23,5 13,B 15,z 10,0

157

373

20,8

1

Verteilung der Betriebe nach dem prozentischen Verhältnis der bereinigten Gesamtschulden zur Katasterschatzung im Kanton Luzern Beiriebe

Betriebsgrösse unter 3 ha 3 bis 5 ha ! 5 » 10 ha 10 B 15 ha 15 » 30 ha über 30 ha

..

. .

. . . .

Total in den Erhebungsgemeinden

S

In % der erfassten Betriebe , .

Berechnet für samtliche Betriebe des Kantons

175 268 600 417 440 61 1961 --

10,398

Betriebe mit einer Verschuldung von ... Prozent des Katasterwertes ohne Schulden

bis 25

38 34 69 48 38 4 231 ",7»

über 125

17 31 93 73 83 4 301

16 26 75 44 69 9

05 98 197 115 102 12

239

15«

18«

589 29«

1264

3118

13 19 71 45 36 10

16 34 62 65 70 14

146

194

261

783 i

atier 50-75 Über 75-100 Über 100-125

10 26 33 27 42 8

7,53

1222

Über 25-50

9* 1031

13,28

1381

1599

(O

« u^

962

Landwirtschaftsbetriebe -- allerdings mit Einschluss der Anlagen auf Nebengeschäften, Wohnhäusern etc. -- auf 440 Millionen Franken geschätzt werden, wovon 52 Millionen faustpfandgesicherte und 38 Millionen übrige fahrende Schulden sind. Die bereinigte landwirtschaftliche Verschuldung, d. h. die Schulden nach Abzug der Belastungen, die auf die Nebengewerbe, auf Miet- und Unternehmerwohnungen entfallen, sowie des Vermögens an Wertschriften (rund 70 Millionen Franken), beläuft sich auf 320 Millionen Franken, d. h. pro Betrieb 30,750 Franken, auf 100 Franken Kataster 82 Franken, pro Hektar Fläche 2700 Franken oder pro Vieheinheit 2250 Franken. Seite 961 sind die Betriebe auf die nach der Hohe der prozentischen Verschuldung unterschiedenen Klassen verteilt.

Nach der Belastung pro Vieheinheit gestaltet sich die Gliederung der Betriebe folgendermassen: Betriebsgrösse

Unter 8 ha 8 bis 5 ha 5 bis 10 ha 10 bis 15ha 15 bis 80ha über 30ha Totalin den Erhebungsgemeinden InProzent der erfassten Betriebe Berechnet für sämtliche Betriebe des Kantons . .

Bereinigte Gesamtschulden in Franken auf eine Vieheinheit bis 2000

2000--4000

4000--6000

über 6000

66 94 214 146 148 29

40 85 190 164 198 24

14 38 89 46 41 4

18 17 38 18 15

696

701

282

101

35,49

35377

11.84

5)1S

8692

3722

1232

535

Gemessen an der Schuldenlast pro Vieheinheit ist die Zahl der wenig verschuldeten Betriebe im Kanton Luzern eher kleiner als in andern Kantonen, in denen ähnliche Erhebungen durchgeführt worden sind. Dafür sind die Betriebe mit einer mittelgrossen und starken Verschuldung zahlreicher vertreten. Als stark gefährdet (mit mehr als 6000 Franken Schulden pro Viebeinheit) müssen 585 Betriebe (wovon 96 Zwergbetriebe) angeschen werden.

Als sehr drückend ist auch noch die Schuldenlast in 1232 Betrieben (wovon 70 Kleinbetriebe) zu bezeichnen, in denen die Gesamtschulden pro Vieheinheit 4000 bis 6000 Franken betragen. Wenn auch die zuletzt angeführte Betriebskategorie etwas weniger gefährdet ist als die erstgenannten Betriebe, so müssen sich doch auch bei diesen in absehbarer Zeit Zahlungsschwierigkeiten einstellen.

963

Auf die Verschlimmerung der finanziellen Lage der Landwirtschaft weist auch die Zunahme der landwirtschaftlichen Betreibungen hin. Ihre Zahl stieg von 10,884 im Berichtsjahre 1930/31 auf 14,164 vom 30. September 1931 bis zum 30. September 1932.

Kanton St. Gallen: Zur Ermittlung der allgemeinen Verschuldung sind in diesem Kanton in 17 Gemeinden die festen Schulden der hauptberuflich in der Landwirtschaft tätigen Steuerpflichtigen erhoben worden. Die Untersuchung erstreckt sich auf 4079 Betriebe oder 23,7 % aller durch die landwirtschaftliche Betriebszählung von 1929 erfassten Landwirtschaftßgüter.

In Prozent der Grundsteuerschatzung (Verkehrswert mit tunlichster Berücksichtigung der Ertragsverhältnisse) betrug die Verschuldung 65,5 %, wobei zu beachten ist, dass die Grundsteuerschatzung aus den Jahren 1928 bis 1982 stammt, zum Teil also noch von den guten Ertragsverhältnissen der Jahre 1928/1929 beeinflusst ist, 588 oder 14>4 % aller erfassten Betriebe sind zu mehr als 85 % der Steuerschatzung verschuldet. 150 Betriebe oder 8,7 % habe« mehr als 100 % Schulden.

Im weitern ist anhand der Akten der Darlehensgesuche, die auf Grund de.s Bundesbeschlusses vom 28. September 1928 betreffend die vorübergehende Bundeshilfe zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage eingereicht wurden, festgestellt worden, dass von den 732 Gesuchstellern, die damals Darlehen empfingen, 438 oder 59% zu mehr als 85 % verschuldet waren.

Der Bestand an Viehverpfändungen betrug am 15. Oktober 1932:1,040,196 Franken in 494 Posten, Die Zahl der Betreibungen auf Grundpfandverwertung landwirtschaftlicher Objekte stieg von 1981 auf 1932 von 49 auf 75, die der Pfändungen landwirtschaftlicher Grundstücke von 154 auf 245.

Die Verschuldung hat besonders in den Kleinbauernbetrieben der Berggegenden einen bedrohlichen Charakter angenommen, wo deren Bewirtschafter früher in der Weberei, Stickerei oder andern gewerblichen Berufen einen bemerkenswerten Nebenverdienst fanden, der nun durch die Krise in diesen Wirtschaftszweigen zum Teil stark reduziert und vielfach ganz verloren gegangen ist.

Im Anschlüsse an diese Erhebungen können wir noch erwähnen, dass die von der thurgauischen Bauernhilfskasse geprüften Gesuche im Mittel 7800 Pranken Schulden pro Hektar aufwiesen. Der Zinsendienst erfordert hier hei den heutigen Ertragsverhältnissen
vielfach mehr als 40 bis 50 % des Rohertrages. Von Interesse ist bei dieser Gelegenheit auch zu vernehmen, dass es sich bei den Gesuchstellern häufig um Ernährer von grossen Familien handelt.

Im Mittel traf es bei den untersuchten Anmeldungen pro Familie 4 bis 5 Kinder, in 34 Fällen waren 7 und mehr Kinder vorhanden.

Im Kanton Appenzell A.-Bh, kam bei den angemeldeten Betrieben auf 4,060,000 Franken Liegenschaftswert (sehr wahrscheinlich ohne Fahrhabe) eine Gesamtschuldenlast von 4,647,599 Franken.

964

II. Die bisherige Tätigkeit der Bauernhilfskassen.

]. Zahl der Hilfsgesuche. Die Bauernhilfskassen, die auf unsere Umfrage geantwortet haben, nahmen bis Mitte November 1933: 10,855 Anmeldungen von Hilfsgesuchen entgegen. Die folgende Aufstellung orientiert über ihre Verteilung nach Kantonen und versucht gleichzeitig, auch ein Bild über den Stand ihrer Bearbeitung zu geben, Anmeldungen von Hilfsgesuchen bei den Bauernhilfskassen und Stand ihrer Bearbeitung (November 1988).

Kantono

I

Andern Nach- EndAmtsstellen Ein.

In Ab- (Gerichten) gültig Behand- Begegangene träglich zurückÜberwiesen beGesuche gezogen handelt lung willigt gewiesen Oder zurückgestellt

Zürich Bern Luzern Schwyz . .

Obwalden

450 1.609 !)

597 123 80

Freiburg Solothurn Basel-Land .

Schaffhausen . . . .

Appezell A. Bh. . .

1,399 3) 392 141 82 212

St Gallen .

Graubünden . . . .

Aargau . .

Thurgau Waadt

1,302 1,388 429 520 1,286

Wallis . . .

Neuenburg Schweiz

642 253 5)

10,855

26 24

147 517 225 123 65

3

28 )

587 104 75 37 171 336 975 104 161 1019

8 13 99

404 151 5201

110 360 22

50 211 129 53 26

70 306 74 70 39

27

336 57 47 21 106

101 47 21 16 65

150 2 7

2 158

53 594 30 80 805*)

283 381 74 81 191

46 v

217 103

136 48

2918

2003

0

15 9 9

16 45 14 9 ·-> 0

23 43

1

) Davon Oberiand: 494, Mittelland: 453, Jura: 662.

) Inbegriffen 180 Pachter, für deren Unters tützung ein besonderer Modus gewählt werde a soll.

3 ) Inbegriffen die zurückgstellten Gesuc he.

·') Inbegriffen 22 1 Fälle, dit5 durch die NatMassbehörden erledigt werden.

s ) Davon 92 Pä chter. 39 Gesuche stammm a,us dem Weinbaugebiet , 103 aus den höhern J uralagen.

2

Bei der Beurteilung der Zahl der eingegangenen Gesuche ist aber zu beachten, dass die Angaben einiger Kantone (z. B. Bern) kein vollständiges Bild über die tatsächliche Zahl der Hilfsbedürftigen geben, indem sich einzelne Bauernhilfskassen gezwungen sahen, im Interesse einer möglichst raschen Vorwegnahme der dringendsten Fälle die Berechtigung zur Stellung eines Hufsgesuches nach bestimmten Gesichtspunkten zu begrenzen (Grosse des Grund-

965

steuerkapitals Höhe der prozentischen Verschuldung, Bestehen von Betreibungen gegen den Gesuchsteller). Andere Kantone sahen aus ähnlichen Erwägungen bestimmte Anmeldetermine vor und nehmen nach Ablauf derselben erst "wieder neue Gesuche entgegen, wenn die bereits eingereichten erledigt sind (Waadt, Schwyz etc.).

Von den eingegangenen Gesuchen sind heute 5201, also rund die Hälfte behandelt. Eine grössere Anzahl wird gegenwärtig bearbeitet. Bewilligt sind im ganzen 2918 Anmeldungen, abgewiesen wurden 2008 Falle. Bei der Beurteilung der Zahl der erledigten Gesuche ist zu beachten, dass eine Weihe von Bauernhilfskassen ihre Tätigkeit erst vor wenigen Monaten aufgenommen haben. Alle Kassen dieser Art mussten zuerst auch gewisse Erfahrungen sammeln, wie in den betreffenden Gebieten am zweckmäßigsten vorgegangen werden kann. In einzelnen Kantonen waren auch besondere behördliche Erlasse notwendig (z. B, Schaffung von Rekursinstanzen), um eine geordnete Erledigung der vielen Fragen zu gewährleisten, die im Verlaufe der komplizierten Prozedur der Hilfeleistung auftauchen können, Es sind nun aber auch zwischen den Kantonen, die auf eine ungefähr gleich lange Wirksamkeit zurückblicken können, wesentliche Unterschiede in bezug auf die Anteile der erledigten Falle zu bemerken. Übereinstimmend melden die Geschäftsführer der Bauernhilfskassen, dass die Bearbeitung der Gesuche ein sehr grosses Mass von Kiemarbeit erfordere. Besonders gross sei diese, wenn versucht wird, die Gläubiger zu gewissen Nachlässen an ihren Guthaben zu veranlassen. Wo die Gläubiger nicht zu Nachlässen oder nur in ganz bescheidenem Masse herangezogen werden, die Bauernhilfskasse sich also hauptsächlich auf die Gewährung von Darlehen oder auf die Fälle relativ am grössten.

Die von einzelnen Kantonen erhaltenen Angaben über die Form der Hilfe leistung haben wir nachfolgend zusammengestellt:

Kantone

Zürich . . .

Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Appenzell A.-Rh. .

Thurgau Waadt

UnterAmtliche Nachlassvertrage und.

stützung Sanierungsverfahren EinFreidurch Unter- geleitete willige Bauernstützung bäuerDem Nach- hilfskasse in liche nach Gericht lassohne Behand- erledigt abgeSanieKonkurs übervertrage eigentliche rungen wiesene lung wiesen NachlassFälle verträge

23 18 57 13 16 4

5 336 ') 107 55 i) 584

2

27

27

45

1

*) Mit gewissen Sc huldena bstrichen verbundeniden.

10 30 12 8 240

12 23

8 202

15

966 Freiwillige Nachlassverträge sindnach diesen wenigen Angabennur Verhältnismassig selten möglich. Wohl sind in einer Reihe von weitern Fällen gewisse Schuldennachlässe erzielt worden, doch war es in erster Linie die Bauernhilfskasse, welche die grössern Opfer übernahm. Die etwas verschiedene Arbeitsweise der Bauernhilfskassen kommt auch in diesen Zahlen zum Ausdruck.

Zum Teil ist diese wohl durch die Mentalität der Gläubiger, besonders in bezug auf die Wertsehätzung der Grundpfänder und auf das Bückgriffsrecht auf die Bürgen bedingt. Während beispielsweise im Kanton Bern der Grundsatz, dass eine Hilfeleistung nur dort gewährt werde, wo der Gläubiger ein gewisses Entgegenkommen zeigt, gewisse Erfolge gezeitigt hat, sind in den Kantonen Waadt und Aargau die Gläubiger kaum zu Nachlässen zu bewegen, so dass der Geschäftsführer der aargauischen Bauernhilfskasse zur Ansicht gelangt, dass es richtiger wäre, einmal eine Anzahl von Betrieben Konkurs machen zu lassen, um damit auch die Wertmeinung den heutigen Verhältnissen besser anpassen zu können.

Die Stellung der Gläubigerschaft zu den Aufgaben der Hilfskasse ist also recht uneinheitlich und ist nicht überall gleich vorbereitet. Dazu mag allerdings auch die divergierende Einstellung der Leiter der Bauernhilfskassen in bezug auf die Heranziehung von Gläubigern beitragen. Während man in einzelnen Kantonen der Ansicht ist, im Interesse der landwirtschaftlichen Kreditverhältnisse und des Verkehrs zwischen Gläubiger und Schuldner sowie in Bücksicht auf die Bürgen und die zunehmenden Widerstände der gewerblichen Kreise von den Gläubigern möglichst wenig verlangen zu dürfen, glaubt man anderorts, dass in Bücksicht auf die Unsicherheit vieler Guthaben im Konkursfall von den Gläubigern bei Sanierungen grössere Nachlässe gefordert werden dürften. Im Kanton Waadt ist man angesichts der Haltung der dortigen Gläubiger dazu gekommen, sämtliche schwer verschuldeten Betriebe, bei denen keine Möglichkeiten bestehen für einen freiwilligen Nachlassvertrag, dem arntlichen Nachlassverfahren zu unterstellen, während die leicht verschuldeten Betriebe, deren Sanierung wenig Mittel erfordert, einfach durch die Bauernhilfskasse, in der Begel ohne Heranziehung der Gläubiger, gestützt werden sollen. Es sind nun nach diesem Vorgehen über 200 Fälle den Gerichtsbehörden übergeben
worden. Im Verhältnis zu den eingegangenen Gesuchen ist aber auch die Zahl der Fälle, die im Maximum durch die Gerichte bearbeitet werden können, relativ klein, so dass die Bauernhilfskasse zum vorneherein gezwungen war, viele der Gesuche nach dem zweiton Modus zu erledigen. Es ist bei dieser Gelegenheit zu erwähnen, dass, sobald die Gesuche der Gerichtsbehörde übergeben werden, die Bürgen in viel stärkerem Masse einspringen müssen, als dies beispielsweise bei einer freiwilligen. Sanierung der Fall ist. ---Ähnlich wie im Kanton Waadt gestaltet sich das Vorgehen bei der Erledigung der Gesuche auch im Kanton Freiburg. -- In einer Eeihe von Fällen, wo der Verschuldungsgrad so gross ist, dass die Mittel der Bauernhilfskasse zu einer gründlichen Sanierung nicht ausreichen, suchen die Bauernhilfskassen der Familie in der Weise beizustehen, dass sie es im Konkursfall einem würdigen

967 Familienglied ermöglichen, den Betrieb an der Konkurssteigerung zu erwerben. Dieses Verfahren ist jedoch nur dort gangbar, wo mit dem Entgegenkommen von allfällig vorhandenen Kaufliebhabern oder der Gläubiger gerechnet werden kann. Es braucht bei diesen Fällen nicht selten ein grösseres Mass von moralischer Pression auf die beteiligten Kreise.

2. Schuldenabschreibung. Über den zahlenmässigen Bereich der bisher in einigen Kantonen erzielten Schuldennachlässe seitens der Gläubiger orientiert folgende Aufstellung.

Erzielte Verminderung der Schulden in Franken.

Kantone

Total

Durch UmwandDurch lung In Nachlass Darlehen der 4er Bauern- Gläubiger hllfskasse

Verteilung der Schuldenabstriche auf

G

nicht Viehandere ver- rundver-vslcherte Verlaufende feste Schulden sicherte 'slcherte pfän- Schulden Schulden Schulden dungen

Zürich . .

201,512 __ Bern . . . 3,746,09e1) 549,600 3,196,496 _ -- -- -- _-- _.

Schwyz .

20,000 20,000 16,000 -- .

.

, -- T Solothurn 350,000a) -- .. .

Schaffhausen 44,541 19,500 24,941 29,500 9,500 5,541 -- St. Gallen 422,884 131,250 269,135 91,922») 73,488») 4,544S) 80,389s) -- 287.592 Thurgau .

· · · · · · · t

f

1 ) a ) s

Bezieht sich auf 196 sanierte Fälle Schätzung.

) Nur Leistungen der Gläubiger, Bürgen und Verwandten.

Eine gewisse Schulenverminderung auf freiwilligem Wege liegt nach diesen wenigen Angaben durchaus im Bereich der Möglichkeit. Allerdings erfordern diese freiwilligen Nachlässe, wie schon erwähnt, ein ungeheures Mass von Kleinarbeit.

Die grössten Abstriche sind an den Kurrentschulden möglich geworden, die in Konkursfällen auch am meisten gefährdet sind. Schwieriger ist die Re-duktion von grundpfandversicherten Forderungen, indem der Gläubiger immer geneigt ist, den Wert des Grundpfandes höher zu schätzen, als er den heutigen Verhältnissen tatsächlich entspricht. Viele Grundpfandgläubiger wollen zudem nicht ohne weiteres auf das ihnen zur Verfügung stehende Rechtsmittel der Grundpfandverwertung verzichten, auch wenn sie mit einer gewissen Stundung rechnen müssen.

3. Ausgerichtete Entschädigungen. Über die Grosse der bis Mitte November 1933 gewährten Hilfeleistungen sind uns von einigen Kantonen folgende Angaben zur Verfügung gestellt worden:

968 Durch die Bauernhilfskasse ausgerichtete Beiträge in Franken Kantone

Zugesicherte Beiträge

Fr.

Zurich .

Bern . .

Luzern .

Schwyz .

. . .

.

1,946,481 !)

. . . 389,450 .

. . .

Freiburg . . . 1,134,724 2 175,000 ) Solothurn . . .

Basel-Land . . 104,862 Schaffhausen .

52,000 .

St. Gallen . . .

.

Graubunden . .

.

Waadt . . . .

t

Neuenburg . .

J ) 2

) ) *) 6 ) *)

3

à fonds perdu

'194.161 .

2.300 4,700 13.204

1,800 227,837 239,903 4 2,385 ) -

ZinsUnverzinsVerzinsliche zuschüsse liche Darlehen Darlehen und Bürgschaften 453,600 .

5G,730 .

89,300 13,844

· 96,000 .

.

.

--.

.

1,700 12,650 3)

-- 129,450 373,560 7,800 188,145 307,167

Pro Fall 3408 Franken.

Nicht genau festgesetzte Zusicherungen .

Zu 3 Prozent.

Direkte Hilfeleistung.

Zu ermässigtem Zinsfuss (t bis, '2 Prozent).

Nur Bürgschaften.

9,550

105,850 =)j

Total

118,300 753,311 134,952 59,080 601,659

61.125*) 156,825 .

39,758 -- 19,500 .-- 131,250 -- 009,197 -- 733,600 --

173,650

Mau sieht aus dieser Ideinen Aufstellung, dass auch, in bezug auf die Formen der Beitragsleistung verschieden vorgegangen wird. Nach diesen vorläufigen Angaben stellt das unverzinsliche Darlehen die wichtigste Form der Hilfeleistung dar. Allerdings haben auch die Beträge à fonds perdu schon eine beträchtliche Summe beansprucht. Je mehr Fälle im allgemeinen direkt durch die Bauernhilfskasse und ohne grössere Beanspruchung der Gläubiger erledigt werden, desto eher kleidet man die Hilfeleistung in die Form von unverzinslichen oder verzinslichen Darlehen. In einigen Kantonen wird auch der Versuch mit Zinszuschüssen gemacht. Zu erwähnen ist auch, dass beispielsweise die solothurnische Bauernhilfskasse in jenen Fallen, wo die ihr zur Verfügung stehenden Mittel (4000 Franken pro Fall) zu einer durchgreifenden Sanierung der Betriebe nicht genügen, noch Burgschaften für den Mehrbedarf geleistet hat, in der Meinung, dass diese Bürgschaften später mit Hilfe weiterer Mittel durch Darlehen abgelöst werden. Ein Vergleich der ausgerichteten Beiträge mit den bereits erledigten Gesuchen und besonders mit den noch zu gewährenden Hilfeleistungen zeigt, dass in vielen Kantonen auch ohne Erweiterung des Rahmens der Hilfeleistung weitere Mittel erforderlich sind.

Bezuglich der Unterstützung von Pachtbetrieben scheint man vorläufig noch immer nach einer geeigneten Form zu suchen.

969> 4. In der Übersicht betreffend den Stand der Bearbeitung der Hilfsgesuche mag die grosse Zahl der abgewiesenen Anmeldungen auffallen. Über die Gründe der Abweisung gibt eine Aufstellung der st, gallischen Stelle waren folgende Ursachen massgebend : Gründe der Abweisung

Keine Notlage und Fälle im Sinne der Aufgabe der Bauernhilfskasse1). . .

Unwürdigkeit und Untüchtigkeit der Betriebsinhaber Überschuldung Armenfälle "Weigerung zur Sanierung2) Übrige Fälle

Fälle im ganzen

In Prozent aller

161

3G.,,

42 20 14 34 12

W,« 7-io 4,95 12-0 4.,.

1 ) 2

Davon 40 Verzichte, 68 zu kleine oder zu grosse Betriebe.

) Sowohl seitens des Schuldners wie auch der Gläubiger oder Bürgen.

Über den Aufgabenkreis der Bauernhilfskasse scheinen, besonders bei den Gesuchstellern, nach diesen Angaben vielfach noch irrtümliche Ansichten zu herrschen. Allerdings hängt dies zum Teil auch mit derBeschräkungg derAnmeldeberechtigungg zusammen. Es sollte aber möglichst vermieden werden können, dass sichauchh Leute an dieBauemhilfskassee -wenden, deren Vermögenslage heute noch eine Lösung ihrer Verpflichtungen aus eigener Kraft möglich macht. Solche Gesuche müssen immer geprüft werden und verursachen dann eine beträchtliche Arbeit, verlangsamen also die Bearbeitung der andern Fälle.

Beachtenswert gross ist die Zahl der Gesuchsteller, die als unwürdig oder als unfähig, einen Landwirtschaftsbetrieb zu leiten, befunden worden sind.

Von den durch dio Bauernhilfskasse abgewiesenen Gesuchstellern sind bis heute im Kanton Zürich 4, im Kanton Appenzell A.-Rh. 4, im Kanton Thurgau 11 in Konkurs gekommen. Ein Bericht der waadtländischen Bauernhilfskassestellt fest, dass im Kanton Waadt im Jahre 1933 mindestens 500 Betriebe der Zwangsliquidation verfallen gewesen wären, wenn sie die Bauernhilfskasse nicht gestutzt hätte.

Die bis heute bei den Nachlassverträgen bekannt gewordeneu Nachlass dividenden bewegen sich meist zwischen 20 und 50 %, Sie sind in der Rege!

bei freiwilligen Nachlässen höher als bei den amtlichen Nachlassvertragen.

370

m. Spezielle Feststellungen aus der Tätigkeit der Bauernhilfskassen.

1. Ähnlich wie die eingangs besprochenen zürcherischen Erhöhungen zeigen auch die Zusammenstellungen einiger Bauernhilfskassen, dass die Übernahmezeit der Betriebe einen wesentlichen Einfluss auf die heutige finanzielle Lage ihrer Inhaber ausgeübt hat. In den Kantonen Thurgau und Waadt verteilen sich die behandelten Gesuche von Eigentümerbetrieben auf folgende Übernahmezeiten: Kanton

vor 1914

1914 bis 1918/19

191 8/1 9 bis 1930

1931 und später

Thurgau , . .

Waadt. . . .

25 188

15 149

91 477

10 148

Total der Gesuche 141 952 *)

*) Dazu kommen noch 225 Pächter und Betriebe, deren Angaben nicht erhalten werden konnten.

Diese Heine Übersicht zeigt, dass die Betriebsleiter, die ihre Güter in der Kriegs- und Nachkriegszeit übernommen haben, unter ·den Hilfebedürftigen besonders zahlreich sind. Die Erwerbspreise dieser Güter sind infolge der hohen Produktenpreise der Kriegs- und Nachkriegszeit und besonders auch durch die stets grosse Nachfrage nach Gütern stark übersetzt. Wo keine grössern Eigenkapitalien vorhanden sind, müssen die grossen Schuldzins Verpflichtungen in kurzer Zeit zu Zahlungsschwierigkeiten führen.

2. Von Interesse ist der Versuch der waadtländischen Bauernhilfskasse, eine Schätzung des Betrages zu unternehmen, der notwendig wäre, um die gefährdeten Landwirtschaftsbetriebe des Kantons Waadt ohne Heranziehung der Gläubiger zu sanieren. Die Untersuchung stützt sieh auf die anhand der Angaben in den Hilfsgesuchen festgestellte Tatsache, dass bei den heutigen Bewertungsverhältnissen der Guter ein Betrieb über ein Reinvermögen von mindestens 6000 Franken verfügen müsse,, um. unter Aufbietung aller Kräfte wenigstens den dringendsten laufenden Verpflichtungen nachkommen zu können. Sollen alle gefährdeten Betriebe des Kantons Waadt .auf dieser Vermögensbasis saniert werden, so würden hiezu rund 12 Millionen Pranken notwendig sein. Wollte man statt der Kapitalabschreibung Zinszuschüsse vorsehen, so wären für den Kanton Waadt jährlich 300,000 bis 400,000 Franken erforderlich.

3, Im Zusammenhang mit diesen Feststellungen wird von vielen Kantonen auf die Tatsache hingewiesen, dass die gefährdeten Betriebe vielfach gar nicht genügend über den Bereich ihrer Verpflichtungen orientiert sind, so dass bei den meisten schweren Fällen ein Schuldenruf erlassen werden muss. Eine bessere Kenntnis der Verpflichtungen der Leute würde in vielen Fällen auch eine weitere Belastung der Betriebe verhindern können.

971

D. Zur Lage unserer Landwirtschaft.

I.

1. Nach den unter Kontrollo des schweizerischen Bauernsekretariates stehenden Buchhaltungen ergab sich für unsere Landwirtschaft nach Abzug aller Betriebskosten, Inbegriffen ein bescheidener Arbeitslohn der Familienangehörigen, aber ohne Zinsbelastungen, während den letzten Jahren folgende "Verzinsung des investierten Aktivkapitals (Reinertrag): im Eechnungsjahr 1928/29 = 2,63, 1929/80 = 3,ea, 1980/31 = 8,.., 1931/82 = !,,,,, 1932/88 keine Verzinsung.

Die Ergebnisse sind sozusagen für sämtliche Betriebe ungünstig. Es ergeben sich auch keine grossen Unterschiede nach Betriebsgrösse und Landesgegend. Seit Jahresfrist sind jedoch infolge der starken Preisrückgänge für .Zucht-, Nutz- und Schlachtvieh die Ergebnisse für einseitige Viehwirtschaftsbetriebe (Berggegenden) besonders ungünstig geworden. Im Jahre 1981/32 betrug die Verzinsung in den Milchwirtschaftsbetrieben 1,76 %, in den Zuchtbetrieben bloss 0,so % und in Mastbetrieben sogar nur 0,0i %, in den mehrseitigen Betrieben mit Ackerbau hingegen 1,48 %.

Die Inventarabschreibungen, die besonders infolge der sinkenden Viehpreise notwendig geworden sind, haben die Buchhaltungsabschlüsse namentlich pro 1982/83 recht ungünstig beeinflußt. Diese Abschreibungen dürften für die folgenden Abschlüsse grösstenteils in Wegfall kommen, soweit dabei die Bewertung des Grundkapitals nicht einbezogen wird.

Als feststehend ist anzunehmen, dass die einseitig auf Graswirtschaft und Viehhaltung angewiesenen Bergbauern von der verschärften Krise der letzten zwei Jahre, namentlich unter dem auffallenden Eückgang der Viehpreise, besonders stark in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Weniger ungünstig liegen die Verhältnisse für die Landwirtschaftsbetriebe der Ebene, wo die Produktion eine mannigfaltigere ist und den wechselnden Umständen auch besser angepasst werden kann (Getreide-, Kartoffel-, Gemüse-, Obstbau, Bienenzucht).

2. Einige I n d e x z i f f e r n mögen die allgemeine Lage veranschaulichen, wobei 19Î4 mit 100 angenommen ist: Gesamtindex der landwirtschaftlichen Produktenpreise Davon Milch (Grundpreis) . . . .

Grosses Schlachtvieh und SchlachtKälber Schweine Grosshandelsindex total . . .

Kosten der Lebenshaltung total Davon Nahrung Bekleidung » Miete

Jahresmittel 1930 1931 1932

154 182 162 179 126 158 152 160 184

138 127 156 139

110 150 141 145 186

120 119 122 102

96 138 125 128 187

Monatsmittel August September

1933 111 112

1933 115 112

97 107 91 131 116 117 184

99 121 91 131 117 117 184

972

In ubereinstiaimung mit diesen Ziffern ist festzustellen, dass in neuerer Zeit die Preisrückgänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Stillstand gekommen sind. Der Gesamt-Index der landwirtschaftlichen Produktenpreisevermochte sich sogar etwas zu heben: vom August auf den September von 111 auf 115. Es ist dies besonders auf die Preissteigerung für Schweine und Schlachtkälber zurückzuführen, die indessen kaum von Dauer sein dürfte.

3. Das Land-Wirtschaftsjahr 1983 kann hinsichtlich der Ernbemengen durchschnittlich als ein gutes bezeichnet w e r d e n : Grosse Futter erträge, sehr gute Getreideernte, grosse Kartoffelerträge, Erträge an Wein und Obst wesentlich unter Mittel, Preise jedoch hoch.

Hinsichtlich der Viehmärkte ist folgendes festzustellen: Guter Absatz und befriedigende Preise für Zuchtstiere, anziehende Preise für Schweine und Mastkälber, befriedigende Absatzverhältnisse für Schlachtschafo. Für das grosse Schlachtvieh konnten die Preise dank der getroffenen Massnahmen seit Juni 1988 gehalten und stabilisiert werden. Die Stossangebote für Schlachtkühe wurden im Herbst und Vorwinter durch Konservenherstellung und Exporfc aufgefangen. Ungünstiger gestalten sich die Verhältnisse für weibliches Zucht- und Nutzvieh. Wohl konnte der Export gegenüber dem Vorjahre erneut mehr als verdoppelt werden. Auch nach dem Flachland wurde aus den Berggegenden sehr viel Zucht- und Nutzvieh verkauft. Die Preise hingegen waren gedrückt. Die Züchter erlitten infolgedessen neue Enttäuschungen, die besonders in Hochzuchtgebieten mit hohen Liegenschaftspreisen und entsprechend starker Verschuldung, wie im Berner Oberland, sehr drückend empfunden werden.

Die Preise für landwirtschaftliche Produkte sind immerhin in der Schweiz auch heute noch wesentlich höher als in andern Ländern, für einige Erzeugnisse um den 2--Sfachen. Betrag, so für Getreide, Milch, Milcherzeugnisse und auch für Vieh. Höher sind allerdings auch die Produktionskosten unserer Landwirtschaft (hohe Bodenpreise und Arbeitslöhne, teure Lebenshaltung, Kliinwuiid Bodenverhältnisse).

Haben die günstige Witterung der Sommer- und Herbstinonate und die damit einhergehenden guten Ernteergebnisse (Getreide, Kartoffeln, Futter, Milch) unserer Landwirtschaft unzweifelhaft auch vermehrte Betriebseinnahmen gebracht, so dass die Buchhaltungen im laufenden
Geschäftsjahr wieder günstiger abschliessen dürften, so ist doch infolge der langen Dauer der Wirtschaftskrise die Lage vieler Bauernbetriebe unverkennbar ungünstiger geworden, was für die einseitig auf die Einnahmen aus Viehhaltung angewiesenen Zuchtbetriebe der Berggegenden in besonderem Masse zutrifft.

Man ist wohl bemüht, den Berggegenden durch die Stützungsaktionen besonders entgegenzukommen, so durch die Bergzuschläge für die Viehversicherung, die erhöhten Zuschüsse für den Ankauf männlicher Genossenschaftstiere, die Förderung des Viehexportes, die Frachtübernahme für Viehtransporte nachdemFlachlande, die Frachtzuschüsse für Strohtransporte usw. Aber alle diese Massnahmen vermochten den gewünschten Ausgleich noch nicht zu bringen.

973 II.

1. Es wird öfters eingewendet, die Preisstützungsaktionen, besonders für Getreide und Milch, kämen zu einseitig den Grogsbauern zugut. Eichtig ist, dass die Auswirkung dieser Preisstützungen mit der angebauten Getreidefläche bzw. dem abgelieferten Getreide und der Zahl der Kühe bzw. der vertauften Milchmenge einhergeht. So bezieht der grössere Besitzer hieraus naturgemäss auch entsprechende Mehreinnahmen.

Es darf aber nicht übersehen werden, dass in den grössern Betrieben in der Eegel auch entsprechend mehr Kapital investiert ist und mehr fremde Arbeitskräfte erforderlich sind, was wiederum in besonderem Masse für Ackerbaubetriebe i Getreidebau) gilt. In den Landwirtschaftsbetrieben, die mit überwiegend fremdem Kapital und fremden Arbeitskräften arbeiten, dabei aber kernen Beinertrag mehr erzielen, steigen die Betriebsdefizite naturgemäss mit der Betriebsgrösse. Günstiger gestalten sich die Verhältnisse für Betriebe mit überwiegend eigenem Kapital und eigenen Arbeitskräften.

Peststehend ist, dass heute viele Betriebsinhaber vom eigenen Vermögen zehren, in der Begel zunehmend mit der Betriebsgrösse und der Beschäftigung fremdet Arbeitskräfte. Zahlreiche Kleinbetriebe empfinden in der heutigen Wirtschaftskrise in steigendem Masse die f e h l e n d e N e b e n b e s c h ä f t i g u n g , ohne die ausgesprochene Kleinbetriebe eine grössere Familie weder hinreichend zu beschäftigen noch zu ernähren vermögen. Hier ist die rationelle Gestaltung der land- und hauswirtschaftliehen Nebenzweige (Gemüsebau, Obstbau.

Nutzgeflügelhaltung, öfters auch der Schweinehaltung, Bienenzucht, Hoimarbeit)wie auch die Selbstversorgung von grosserund entscheidender Wichtigkeit.

Bei der Prüfung dieser Frage ist überdies zu berücksichtigen, dass weniger die Betriebsfläche als vielmehr die Höhe des Eohertragos je Flächeneinheit massgebend ist. Nach den unter Kontrolle des schweizerischen Bauernsekretariates stehenden Buchhaltungen hat im Jahr 1932/83 der Rohertrag je ha Fläche betragen: in Betrieben von 3--5 ha = Fr. 1719, in Betrieben über 30 ha aber bloss Fr. 762. Der Kiembetrieb ist in besonderem Masse an den Stützungsaktionen für die Obst-, Eier-, Geflügel-, Kartoffel- und Gemüsepreise, ebenso an der Hebung der Bienenzucht und Heimarbeit interessiert.

Dio Buchhaltungsergebmsse für Kleinbetriebe sind tatsächlich
günstiger als für Grossbetriebe.

Und schliesslich darf nicht übersehen werden, dass in unserem Lande die Grossbetriebe nicht zahlreich sind. So weisen von 238,469 Betrieben nur 17,797 eine Betriebsfläche von mehr als 15 ha auf.

Ohne angemessene Preisstütauiigsaktionen w ü r d e die Zahl der notleidenden Betriebe rasch zunehmen und die bäuerliche Verarmung entsprechend weitere Kreise erfassen.

2. Mit fortschreitender Krise sind individuelle Notstandsaktionen notwendig geworden und nun im weiteren Ausbau begriffen. Sie sind besonders?

in der Kredithilfc verkörpert.

974

Je länger die Landwirtschaftskriese andauert, desto schwieriger werden die Verhältnisse für stärker verschuldete oder sonstwie vom Schicksal verfolgte Bauernfamilien. Während besser situierte Betriebsinhaber die bezüglichen Opfer zu tragen und damit die Krise zu überstehen vermögen, fehlt dieso Voraussetzung in vielen andern Fällen.

Damit in Verbindung stellt sich die Frage, welche Summcn der Bund künftig insgesamt für die Stützung der L a n d w i r t s c h a f t noch aufwenden kann. Im ordentlichen Budget werden sich weitere Ersparnisse kaum erzielen lassen. Aus den darüber hinaus zur Verfügung stehenden Bundesmitteln sind insbesondere die Zuschüsse für das Getreide, die Milchwirtschaft, die Viehhaltung und die Kredithilfe zu bestrciten. Ist der Gesamtbetrag bekannt, so kann eine angemessene Verteilung auf diese Zweige vorgenommen werden.

Eine namhafte Einnahmequelle werden auch fernerhin die Zoll- und Preiszuschläge auf Futtermitteln sein. Hievon ist zurzeit ein Viertel bzw.

ein Drittel für die Förderung des Viehabsatzes und andere landwirtschaftliche Notstandsmassnahmen (ohne Milchpreisstützung) ausgeschieden, derRestt dient für dieMilchpreisstützung.. Die Gesamteinnahmen ansZoll-- und Preiszuschlägen auf Futtermitteln können auf jährlich 15 Millionen Franken veranschlagt werden. Weitere Kredite wären aus allgemeinen Bundesmitteln za beschaffen, soweit nicht neueFinanzquellenn erschlossen werden.

Wir kommen zu dem Ergebnis, dass die bisherige Notstandshilfe für die Landwirtschaft grundsätzlich richtig ist, dass sie aber einer weitern Anpassung an die veränderten Verhältnisse bedarf. Die Preisstützungsaktionen für Getreide, Milch, Vieh usw. sind im Eahmen der verfügbaren Mittel fortzusetzen, parallel aber ist die individuelle Notstandshilfe zugunsten würdiger Bauernfamilien, die sich aus eigener Kraft nicht mehr zu halten vermögen, zu erweitern und auszubauen. Da die Bauernhilfskassen jeden einzelnen Fall zu untersuchen und zu würdigen haben, kann dabei die Hilfe nach dem Grade der Notlage und den besondern Umständen für die einzelnen Familien abgestuft werden. Bei den allgemeinen Stützungsaktionen ist dies nicht oder doch nur in sehr begrenztem Umfange möglich. Dabei soll auch den besondern Verhältnissen der Gebirgsbauern Rechnung getragen werden.

III.

1. Die Schwierigkeiten der Landwirtschaft haben sich in neuerer Zeit mehr und mehr zu einem Absatz- und Preisproblem entwickelt. Während noch im Jahre 1981 grosso Mengen Tafelbutter, auch Schlachtvieh, für die Landesversorgung eingeführt werden mussten sind diese Importe seitherfast völlig unterbunden worden. Sozusagen der gesamte Landesbedarf wird nun aus der Inlandsproduktion gedeckt, aber dennoch übersteigt deren Angebot die Nachfrage. Infolgedessen werden den Preisstutzungsaktionen zusehends engere Grenzen gezogen. So konnten die Viehpreise im Inlande so lange ohne

975% besondere Schwierigkeiten auf einer ansehnlichen Stufe gehalten werden, als der Inlandsbedarf an Schlachtvieh durch die eigene Produktion nicht völlig gedeckt wurde und noch ein gewisser Import nötig war.

Der Konsum an Milch, Milcherzeugnissen und Fleisch kann über gewisseGrenzen hinaus nicht gesteigert werden. Die Gefahr eines Konsumrückganges ist erfahrungsgemäss um so grösser, je schwieriger die Wirtschaftslage wird und je hoher der Preisindex für die betreffenden Nahrungsmittel im Verhältnis, zum Gesamtindex steht. Am 1. November 1988 betrug bei einem Index für sämtliche Nahrungsmittel von 111 der Index für Milch und Milcherzeugnisse 125 und für Fleischwaren 134, d. h. die Preise für Milch, Milcherzeugnisse und Fleisch sind erheblich weniger zurückgegangen als die Preise für anderò Nah-, rungsmittel.

Diese Feststellungen lassen es zum mindesten als fraglich erscheinen, üb bei Milch, Milcherzeugnissen und Fleisch ohne Beeinträchtigung des Konsums die Preiso gehoben werden können, solange sie für andere Nahrungsmittel verhältnismässig bedeutend tiefer stehen. Konsum und Markt sind für Vorgänge dieser Art um so empfindlicher, je weitere Kreise der Bevölkerung von der Wirtschaftskrise betroffen werden.

2. Die Verhältnisse der Milchpreisstützung sind heute durch die Bundesbeschlüsse vom 23. Dezember 1932 und 13. April 1933 bis 30. Aprii 1934 geordnet. Auf diesen Zeitpunkt muss eine Neuordnung eintreten, dieb sowohl im Hinblick auf die weitern Bundeskredite als auch in Würdigung der Tatsache, dass die Grundlagen für die Erhebung des «Krisenrappens» nach Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1932 bloss bis 80. April 1984 Geltung haben.

Der Krisenrappen soll aber auch fernerhin bezogen werden.

Die Verhältnisse auf dem Milch- und Milchproduktenmarkt sind keineswegs günstig. Während den letzten Monaten waren sie durch steigende Produktion und erschwerten Absatz charakterisiert.

Eine neue Vorlage über diesen Gegenstand wird den eidgenössischen Räten für die nächste Frühjahrssession zugehen.

E. Torschläge für den weitern Ausbau der landwirtschaftlichen, Kredithilfe.

Wir müssen uns hier auf die Vorschläge zum Ausbau der landwirtschaftlichen Kredithilfe beschränken, mit denen sich der Bundesrat zu befassen hatte.

I.

Am 29. März 1933 hat Ständerat Dr. Savoy-Freiburg nebst 17 MitunterZeichnern eine Motion eingereicht, die vom Ständerat am 12. August 1933 als Postulat in folgender Fassung angenommen wurde: «Die Unterzeichneten stellen fest, dass die Massnahmen, die bisher ergriffen worden sind, um den Landwirten zu Hilfe zu kommen, sich als ungenügend erweisen, um die Lage der Landwirtschaft, die sich verschlechtert und täglich schwieriger wird, zu heben.

·-976 unter diesen Verhältnissen wird der Bundesrat eingeladen, zu prüfen, ob nicht den eidgenössischen Katen innert kürzester Frist Massnahmeri vorzuschlagen seien, um eine allgemeine Sanierung der Landwirtschaft xu sichern, im besondern durch die Entlastung von der weitgehenden Verschuldung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes und um neuer Verschuldung vorzubeugen, die von den Missbräuchen im Bürgschaftswesen, in der Viehverpfändung und bei den Handänderungen landwirtschaftlicher Betriebe herrührt.» Das Postulat berührt wesentliche Teile des unter dem Einflüsse der Wirtschaftskrise stehenden Landwirtschaftsprobleuis. Es hat in den beiden Bundesbeschlüssen vom 13. April 1933 über vorübergehende rechtliche Schutzmassiiahiuen für notleidende Bauern und über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und für die Linderung der landwirtschaftlichen Notlage teilweise Berücksichtigung gefunden und soll auch m dieser Vorlage gewürdigt werden.

n.

In einer Eingabe vom 7. März J933 an den Bundesrat brachte die bernische Bauern-, G e w e r b e - und Bürgerpartei als besondere, neben der Tätigkeit der Baucrnhilfskassen. einhorgehende Xotstandshilfe eine Zinsfusss t a f f e l u n g in Vorschlag.

Dabei wird, ein staffelweiser Abbaii des Zinssatzes nach dem 0-rade der grundpfändlich versicherten Verschuldung befürwortet. Ein Schuldner, der bis - zu 50 % der Grundsteuerschatzung grundpfändlich versicherte Schulden aufweist, hätte den normalen Zinssatz zu entrichten. Bei diesem Grad der Verschuldung miisste sich der Betriebsinhaber selbst zu halten versuchen. Für .eine Verschuldung, welche die Grenze von 50 % der Grundsteuerschatzung übersteigt, hätte hingegen eine A b s t u f u n g der Zinssätze zu erfolgen und zwar nur auf der Summe, welche über diese 50 % hinausgeht. Für den Mehrbetrag der grundpfändlich gesicherten Schulden hätte der Schuldner beispielsweise zu entrichten: für die Schulden von 50 bis 60% der Grundsteuerschatzung 3 Prozent Zins; für die weitern Schulden in der Höhe von 60 bis 70 Prozent 2 Prozent Zins; für die weitern Schulden in der Höhe von 70 bis 80 Prozent l Prozent Zins ; für die weitern Schulden über 80 Prozent y2 Prozent Zins.

Als Vorteile eines solchen Systems werden genannt: Anpassung des Zinssatzes an die Leistungsfähigkeit des Schuldners, Schutz des Schuldenbauers, das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger werde nicht ernsthaft gestört, da die Schuldsubstanz intakt bleibe; so werde eine Gefährdung des landwirtschaftlichen Hypothekarkredites vermieden. Statt der grossen Kapitalverluste, ·die bei der Schuldenabwertung eintreten müssten, wäre nach diesem System bloss der Zinsausfall zn tragen. Eine solche Lösung verschaffe auch die notwendige Zeit, um in aller Kühe an das schwierige Problem der landwirtschaftlichen Entschuldung überhaupt heranzutreten.

977 In der Annahme, dass die nach diesem Vorschlage vom Zins entlastete Schuldsumme eine Milliarde betragen werde, 'wird der daherige Zinsausfall auf rund 40 Millionen im Jahr geschätzt. Mit Bücksichi auf die verschiedene wirtschaftliche Lage der Gläubiger könnte ihnen, so wird in der Eingabe -weiter ausgeführt, dieser Ausfall nicht allgemein ausschliesslich überbunden werden, sondern der durch den staffelweisen Zinsabstrich entstehende Betrag wäre den Zinsbezügern je nach den Verumständungen des Einzelfalles ganz oder teilweise durch eine eidgenössische Hilfskasse zu ersetzen, zu deren Schaffung und Speisung in erster Linie das schweizerische Bankkapital heranzuziehen wäre.

Mit diesen Vorschlägen im Zusammenhang steht die folgende Interpellation von Nationalrat Gnägi, die er am 7. Juni 1933 dem Nationalrat eingereicht hat: «Die allgemeine grosse Notlage der schweizerischen Landwirtschaft ist dem Bundesrate genügend bekannt.

Trotz all den vielen Stützungsaktionen und getroffenen Abwehrrnasgnahmen stehen viele verschuldete Bauern und Pächter in einer verzweifelten Situation.

Es ist Tausenden von diesen Existenzen trotz allen Anstrengungen und Einschränkungen nicht mehr möglich, ihrer Zinspflicht nachzukommen.

Ist der Bundesrat bereit, möglichst rasch auf dem Gebiete der Zinsfussfrage in erster Linie für diese schwerverschuldeten Bauern und Pächter dem Parlamente praktische und ausreichende Vorschläge zu unterbreiten?» Das Volkswirtschaftsdepartement hat im Einvernehmen mit dem Bundesrat die Vorschläge der -bernischen Bauern-, Gewerbe- und Bürgerpartei der bereits erwähnten Konferenz der Bauernhilfskassen vom 4-/5. Juli 1933, an der auch Vertreter genannter Partei und des schweizerischen Bauernverbandes teilgenommen haben, zur Begutachtung vorgelegt. Ihre Verfasser hatten Gelegenheit, die Vorschläge selbst näher zu erörtern. Dabei wurde anerkannt, dass die Bauernhilfskassen gute Arbeit leisten, dass sie aber dem Ansturm der Gesuchsteller nicht zu genügen vermöchten; infolgedessen sei eine Ergänzung der Tätigkeit durch die vorgesehene Zinsfussstaffelung geboten. Die Verfasser versteifen sich jedoch, wie dargelegt wurde, nicht auf Einzelheiten ihrer Vorschläge, so namentlich nicht in bezug auf die in Aussicht genommene Beschaffung der erforderlichen Mittel, wo Bund und Kantone entsprechend
mitzuwirken hätten.

Auf Grund eingehender Besprechungen kam die K o n f e r e n z zur Ablehnung der Vorschläge. Es wurde besonders dargelegt, dass der Grad der Hypothekarverschuldung nur ein Massstab zur Beurteilung der finanziellen Lage der Betriebsinhaber sei, aber auch nach dieser Richtung kfcin sicheres Urteil ermögliche. Daneben seien eine Eeihe weiterer Faktoren, wie namentlich die Familienverhältnisse, Arbeitsamkeit und Sparsamkeit der Gesuchsteller, wie auch die Grunde und die Art der Verschuldung angemessen zu würdigen.

Ferner wurde darauf aufmerksam gemacht, dass gerade die ländlichen GeldBundesblatt. 85. Jahrg. Bd. II.

76

978 Institute den grössern Teil ihres Kapitals, das sich überwiegend aus Spargeldern kleiner Leute zusammensetze, in landwirtschaftlichen Hypotheken angelegt haben und daher nach dem in Frage stehenden Vorschlage besonders in Mitleidenschaft gezogen würden. Sodann wurde die Auffassung vertreten, dass auch bei der Durchführung einer Zinsfussstaffelung genannter Art die nähere Prüfung der einzelnen Fallo nicht umgangen werden könnte, andernfalls gewisse Missbräuche nicht zu vermeiden wären. Und schliesslich wurde dargelegt, dass diese Hilfe in Fällen starker Überschuldung nicht ausreichend wäre, und dass damit keine dauernde Entlastung der Besitzer bzw. keine Entschuldung einherginge.

Das Projekt der bernischen Bauern-, Gewerbe- und Burgerpartei lässt sich daher kaum aufrecht erhalten. Auch grundsätzliche Befürworter scheinen nun einverstanden zu sein, dass die Aktion durch die kantonalen Hilfskassen durchgeführt werde und dass jeder einzelne Fall untersucht wird.

Zinszuschüsse sind übrigens im Bundesbeschluss vom 80. September 1982 (Art. 6) ausdrucklich vorgesehen und werden durch die Bauernhilfskassen, sei es in gewissen Fällen für sich allein, in der Regel aber in Verbindung mit Beihilfen anderer Art und mit Abschreibungen auf den Forderungen der Gläubiger, tatsächlich auch gewährt.

Wir halten dafür, dass Zinszuschüsse möglich sein sollen, dass aber über die Gewährung solcher in der Eegel bloss anlässlich der einzelnen Sanierungsfälle zu entscheiden sein wird und dass dabei nicht nur der Grad der Verschuldung, sondern auch alle übrigen Momente, wie Familienverhältnisse, gewürdigt werden und dass endlich neben den öffentlichen Zuschüssen auch Leistungen der Gläubiger gefordert werden müssen.

III.

Bei verschiedenen Anlässen wurde von Vertretern der kantonalen Regierungen und der Privatwirtschaft dargelegt, dass neben der individuellen Kredithilfe, der Stützung der Viehpreise durch Förderung des Exportes und des Inlandabsatzes, der Einführung von Heimarbeit usw. die Beschaffung lohnenden Nebenverdienstes eines der besten Mittel sei, den Kleinbauernfamilien und insbesondere der Gebirgsbevölkerung das Durchhalten zu erleichtern. Solche Verdienstgelegenheiten bieten unter anderem die vom Bunde und den Kantonen subventionierten Boden- und Alpverbesserungen und Meliorationen forstwirtschaftlicher Art, wie Verbauungen, Aufforstungen und Waldwegbauten. Verschiedene Kantone stellen solche Massnahmen sogar in die erste Linie. So wünscht ganz besonders der Kanton Tessin die Unterstützung von Boden- und Alp Verbesserungen, um der kleinbäuerlichen Bevölkerung lohnende Beschäftigung gewähren zu können und gleichzeitig deren Produktionsmittel als Grundlage für den künftigen Erwerb günstiger zu gestalten. In ähnlicher Lage befinden sich auch eine Reihe ·weiterer Kantone, wie Wallis, Graubünden, Uri, auch Aargau und andere.

979 Der Kanton Waadt hat aus den gleichen Erwägungen einen außerordentlichen Kredit von Fr. 200,000 ausgesetzt, woraus an Alp Verbesserungen, die Arbeitsgelegenheit für die Bergbevölkerung bieten, Beiträge bis 50 % gewährt werden sollen. Er verlangt vom Bund hiefür ebenso hohe Zuschüsse.

Die Verwendung von Arbeitslosenkrediten zur Unterstützung von Arbeiten, die in erster Linie zur Beschäftigung von Bergbauern und ihren Söhnen dienen, wäre mit deren Zweckbestimmung nicht ohne weiteres vereinbar. Es sind daher solche Subventionen aus den land- und forstwirtschaftlichen Krediten des Bundes zu bestreiten. Nun haben aber eine Eeihe von Kantonen ihre Kontingente an den Krediten für land- und forstwirtschaftliche Meliorationen bereits erschöpft, und nach den Entschliessungen der Bundesbehörden sollen diese Kontingente für das kommende Jahr weitere Einschränkungen erfahren.

Hievon werden die Kantone besonders stark betroffen, die bisher nach bestehenden Vereinbarungen erhöhte Zuschüsse, speziell für Meliorationen in Berggegenden, erhalten haben, wie namentlich der Kanton Tessin und auch Wallis. Schwierigkeiten werden sodann auch den Kantonen bereitet, in denen die Grundbuchbereinigung in Verbindung mit Güterzusammenlegungen während der letzten Jahre stark in MUSS gekommen ist und die weitere Entwicklung nun durch die Krediteinschränkungen zum Stillstande gebracht wird. Solche Verhältnisse bestehen namentlich im Kanton Aargau, auch in Zürich und andern Kantonen.

Es scheint -uns nun geboten, dass den Kantonen, welche nach Massgabe der Verhältnisse die Kredithilfe in engerem Eahmen halten können und daher die entsprechenden Kreditanteile des Bundes hiefür nicht voll beanspruchen, das Becht eingeräumt wird, die Einsparungen in gewissem Umfange und unter entsprechenden Voraussetzungen für die Subventionierung von Meliorationswerken heranzuziehen.

Durch Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 80. September 1932 wird den Verhältnissen genannter und ähnlicher Art bereits Eechnung getragen. Darnach können Kantone, soweit sie die ihnen zugeteilten Kreditanteile für die Durchführung einer Kredithilfe nicht beanspruchen, die entsprechenden Beträge im Einvernehmen mit dem Bundesrat anderweitig zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage verwenden. Durch diese Bestimmung wollte man die Fortsetzung der produktiven
Notstandshilie, wie sie seinerzeit nach Bundesbeachluss vom 28. September 1928 in MUSS gekommen ist, sicherstellen. Einzelne Kantone haben hievon auch tatsächlich Gebrauch gemacht.

Wenn dies nicht in grösserem Umfange geschehen ist, so deshalb, weil die ausgesetzten Kreditanteile in der Eegel für die Speisung der Bauernbilfskassen notwendig erschienen. Ferner ist zu würdigen, dass seither nach den Bundesbeschlussen vom 28. Dezember 1982 und vom 18. April 1938 über die Fortsetzung der Bundeshilfe für die schweizerischen Milchproduzenten und die Milderung der landwirtschaftlichen Notlage aus den Einnahmen von Zollund Preiszuschlägen auf Futtermitteln für die produktive Notstandshilfe weitere Mittel zur Verfügung stehen. So konnten die Beträge für die Kredithilfe

980 nach Buudesbeschluss vom 30. September 1932 entlastet und mit wenigen Ausnahmen für die Bauernhilfskassen reserviert werden.

F. Vorentscheide des Bundesrates und Ergebnis einer Umfrage oei den Kantonen.

I.

Der Bundesrat hat sich mit dem Landwirtschaftsproblem und insbesondere mit den Kreditfragen in verschiedenen Sitzungen beschäftigt. Im Anschlüsse hieran fasste er im Sinne der Darlegungen dieser Botschaft am 15. November 1933 folgende grundsätzliche Beschlüsse: «1. Dem Grundgedanken der Eingabe der beimischen Bauern-, Gewerbeund Bürgerpartei, die auf eine Erleichterung der Lage verschuldeter Bauern abzielt, sei durch eine entsprechende Erweiterung der gegenwärtigen Hilfsaktion, die durch die kantonalen Bauernhilfskassen durchgeführt wird, Folge zu geben.

Die Erweiterung der Hilfsaktion habe sich nicht auf die Leistung von Zinszusehussen zu beschränken, sondern soll auf eine Sanierung respektive eine Entschuldung hinausgehen. Dabei sei jeder Pali individuell zu prüfen.

Die Durchführung der Aktion erfolge unter administrativer und finanzieller Mitwirkung der Kantone durch die bäuerlichen Hilfskassen, denen in ihrer Organisation tunlichste und den Bedürfnissen der einzelnen Kantone entsprechende Freiheit zu lassen sei.

2. Das Justiz- und Polizeidepartement sei einzuladen, in Verbindung mit dem Volkswirtschaftsdepartoment die Eevision und Erweiterung der bereits bestehenden rechtlichen Massnahmen im Sinne eines weitern Entgegenkommens an verschuldete Bauern in die Wege zu leiten.

Dabei sei namentlich darauf Bedacht zu nehmen, dass die finanzielle Sanierungsaktion durch rechtliche Massnahmen unterstützt und alle Schroffheit tunlichst vermieden werde.

3. Das Volkswirtschaftsdepartement sei einzuladen, dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung beförderlich einen Bericht und Antrag über eine erweiterte Aktion der Bauernhilfskassen einzureichen und für die Jahre 1984 und 1935 einen entsprechenden Kredit zu verlangen.» Gestützt auf diese Beschlüsse richtete das Volkswirtschaftsdepartement mit Kreisschreiben vom 18. gleichen Monats an die kantonalen Departemente, denen die Bauernhilfskassen unterstellt sind, einige Fragen nach folgenden Ausführungen: «Für die soeben genannte Vorlage bedürfen wir von den Kantonen noch Angaben insbesondere über die mutmaselich erforderliehen Kredite.

Wir bitten Sie daher, uns so bald als möglich mitzuteilen, für wie lange die nach Bundesbesehluss vom 30. September 1932 verfügbaren Kredite für die Bedürfnisse Ihrer kantonalen Bauernhilfskasse schätzungsweise noch ausreichen

98Î werden. Damit in Verbindung wollen Sie uns bekannt geben, welche kantonalen Kredite und Beträge von dritter Seite Ihrer Bauernhilfskasse heute bereite zugesichert sind und welche weiteren Beträge überdies in Aussicht stehen.

Ferner wollen Sie uns berichten, welche neuen Bundesbeiträge, die über die nach Bundesbeschluss vom 30. September 1932 zur Verfügung stehenden Kredite hinausgehen, Sie für Ihren Kanton bis Ende 1935 als notwendig erachten. Dabei wird vorausgesetzt, dass auch von den Kantonen entsprechende Kredite aufgebracht werden, und wir bitten Sie uns mitzuteilen, wie hoch Sie diese veranschlagen.

Und schliesslich wollen Sie sich auch darüber äussern, in welchem Umfange Sie die nach Bundesbeschluss vom 30. September 1932 zur Verfügung stehenden sowie die neuen Kredite für eine p r o d u k t i v e Notstandshilfe im Sinne von Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 heranzuziehen gedenken. Gegebenenfalls wollen Sie uns auch mitteilen, für welche besondern Zwecke Sie diese Hilfe in Aussicht nehmen und welche Beträge hiefür notwendig erscheinen.»

n.

Bis zum 10. Dezember sind die Antworten der meisten Kantone eingegangen. Naturgemäss waren die kantonalen Behörden nicht in der Lage, genaue und verbindliche Angaben zu machen, denn es konnte sich dabei mehr nur um Schätzungen handeln, die besonders stark durch die Beurteilung der künftigen Wirtschaftslage beeinflusst werden. Wir müssen uns hier darauf beschränken, aus den aufschlussreichen Berichten bloss summarisch das Wesentliche mitzuteilen, halten sie aber den Kommissionen der eidgenössischen Eäte zur Einsicht bereit.

1. Mit Ausnahme des Kantons Baselstadt, wo sich bisher ein Bedürfnis nach einer landwirtschaftlichen Notstandshilfe dieser Art nicht eingestellt zu haben scheint, und des Kantons Genf, der, wie weiter oben ausgeführt, auf eine neue individuelle Hilfsaktion bis auf weiteres verzichtet hat, erachten es alle Kantone als geboten, die Krodithilfe in ihrer heutigen Form f o r t z u s e t z e n und zu erweitern. Übereinstimmend geben dio Antworten der Meinung Ausdruck, dass der beschrittene Weg einer auf gründlicher Untersuchung sich stützenden Individualhilfe der richtige sei und planmässig f o r t g e s e t z t werden soll.

Der durch die Antworten der Kantone erhaltene Überblick über die Tätigkeit der Bauernhilfskassen lässt ausserdem erkennen, dass die Kantone ihre Hilfsorganisationen, wie gewünscht, an die örtlichen Verhältnisse anzupassen wussten und dass die Grundsätze des Bundesbeschhisses vom 30. September 1932 es ermöglichen, den örtlichen und individuellen Bedürfnissen angemessen Rechnung zu tragen. Immerhin ist wahrzunehmen, dass in einzelnen Kantonen, wo die Notlage besonders hervorgetreten ist und infolgedessen die Hilfeleistung dringend wurde und wo die zur Verfügung stehenden Mittel

982 eng begrenzte sind, verhältnismässig wenige Sanierungen von anhaltender Wirkung erzielt wurden. Die Hilfe nahm in solchen Fällen mehr die Form von Überbrückungsdarlehen oder Zuschüssen an. Ist ein derartiges Vorgehen auch verständlich und volkstümlich, BÖ hat man doch den Eindruck, dass der Anwendung des Bundesbeschlusses vom 13. April 1933 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern in den Kreisen einzelner Bauernhilfskassen noch nicht die gebotene Aufmerksamkeit geschenkt wird. Eine Änderung dieser Praxis ist um so mehr geboten, weil in sehr vielen Fällen doch erst im Nachlassverfahren namhaftere Schuldenabschreibungen in einem Masse eintreten, die für eine wirksame Sanierung nötig sind.

Verschiedene Berichterstatter sind der Meinung, die schon an der Konferenz der Bauernhilfekassen vom 4./5. Juli 1933 zum Ausdruck kam, dass die rechtlichen Massnahmen erweitert, ergänzt und in gewissen Fällen geändert werden sollten (Abschreibung von ungedeckten Grundpfandforderungen, Festsetzung von Verschuldungsgrenzen, Sanierung des Bürgschaftswesens, auch der Viehverpfändung, erweiterter Pächterschutz). Gleichzeitig wird eine Vereinfachung und Verbilligung des Nachlassverfahrens befürwortet.

Sodann wird eine gewisse Erhöhung der Leistungen der Bauernhilf skasse für einzelne Fälle befürwortet, um die Schulden, unter angemessener Berücksichtigung der Gläubigerinteressen, auf ein erträgliches Mass zurückführen zu können. La seiner Wegleitung vom 22, November 1932 hat der Bundesrat der Meinung Ausdruck gegeben, dass die Bauernhilfskassen aus dem einzelnen Fall nur ausnahmsweise mit mehr als Fr. 3000 belastet werden sollten. Er hat sich jedoch bei der Genehmigung der Statuten mit einer Erhöhung dieses Betrages auf etwa Fr. 5000 ohne weiteres einverstanden erklärt und möchte den Bauernhilfskassen hierin auch künftig den gebotenen Spielraum lassen.

2. In der Frage der mutmasslicb, erforderlichen weitern Kredite gehen die Antworten der Kantone stark auseinander. Sofern sich die Wirtschaftslage nicht weiter verschlimmert oder andere ungünstige Ereignisse sich geltend machen, hoffen die Bauernhilfskassen mehrerer Kantone, mit den nach Bundesbeschluss vom 80. September 1932 zur Verfügung stehenden Krediten bei sparsamer Verwendung bis Ende 1934, darunter einige selbst bis gegen Ende
1935 auszukommen. In diese Gruppe gehören Zürich, Schwyz, Solotburn, Schaffhausen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und offenbar einige weitere Kantone, die sich jedoch angesichts der Schwierigkeiten solcher Berechnungen nicht näher aussprechen.

Die Kantono Freiburg, Waadt und Neuenburg haben, wie weiter oben ausgeführt wurde, bereits die ihnen zufallenden vier Jahresraten bezogen, so dass ihnen aus den Krediten nach Bundesbeschluss vom 30. September 1932 bloss noch der Zuschuss aus dem letzten Viertel zur Verfügung steht, der vom Bundesrat für die betreffenden Kantone vorläufig ebenfalls auf ein Jahreskontingent festgesetzt worden ist. So sollen nun die Verhältnisse dieser Kantono, Inbegriffen Bern, der erst drei Jahresraten bezogen hat, einer besondern Betracn-

983 tung unterzogen werden; denn es sind in erster Linie doch diese, die neue Bundesmittel beanspruchen und denen bei den festzusetzenden Krediten tunlichst Eechnung getragen werden soll. Am grössten sind dio Ansprüche Berns.

Kanton Bern. Der Kanton, verschiedene Bankinstitute und landwirtschaftliche Organisationen haben schon im Jahre 1932 der bernischen Bauernhilfskasse rund 2 Millionen Franken zugesichert und seither auch bereits einbezahlt. Der kantonale Anteil am Bundeskredit ist für einmal auf 2,100,275 Pranken festgesetzt. In Würdigung der bernischen Verhältnisse kann dem Kanton aus den Krediten nach Bundesbeschluss vom 80. September 1932 voraussichtlich noch ein weiterer, wenn auch bescheidener Betrag zugestanden werden.

Aus den dermassen zur Verfügung stehenden Krediten wird die bernische Bauernhilfskasse etwa 80--85 % der zurzeit hängigen Hilfsgesuche abschliessend erledigen können, d. h. Hilfsgesuche aus Landwirtschaftsbetrieben mit einer Totalverschuldung von 100 und mehr Prozent der Grundsteuerschatzung.

Sobald die Gesuche dieser ersten Abteilung erledigt sind, wird die bernische Bauernhilfskasse den Kreis der Hilfsberechtigung weiter ziehen und dabei die Vorschuldungsgrenze von 90--80 % festsetzen. Zugleich beabsichtigt sie die Hilfe durch Zinszuschüsse etwas zu erweitern und auch eine Pächterhilfe aufzunehmen.

Für diese zweite Abteilung, die im Jahre 1934 zur Anmeldung und Ausscheidung kommen soll, rechnet die Berner Eegierung mit 1500--2000 für die Sanierung in Betracht fallenden Gesuchen. Hiezu würde, die Pächterhilfe inbegriffen, schätzungsweise ein weiterer Kapitalbedarf von 5--6 Millionen Franken notwendig sein.

In der letzten November-Session hat der Grosse Eat hiefür eine weitere Million bewilligt, annähernd ebensoviel werde von den Banken und landwirtschaftlichen Organisationen erwartet. Es blieben somit, sofern der Kanton selbst nicht weitere Kredite aufbringt, 8--4 Millionen Franken ungedeckt, ein Betrag, der nach Auffassung der Berner Eegierung vom Bunde übernommen werden sollte «im Hinblick auf die ganz ungünstige Lage, in der sich unser Kanton befindet. Diese Lage ist entstanden durch den geradezu katastrophalen Rückgang der Zucht- und Nutzviehpreise, die naturbedingt im Oberland und angrenzenden Bezirken in der Landwirtschaft die Haupteinnahme bilden.

Aber auch
der Jura ist ausserordentlich schlimm, bestellt. Zu. der ungünstigen Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktenpreise kommt hier noch die Krise in der Uhrenindustrie, die bis vor wenigen Jahren für die mittleren und kleineren landwirtschaftlichen Betriebe ein Erwerbsfaktor von nicht zu unterschätzender Bedeutung war. Über 70 % der bis heute eingelangten Hilfsgesuche stammen aus dem Oberland und dem Jura, eine Tatsache, die die Eichtigkeit unserer Darstellung beweist und ein weitgehendes Entgegenkommen des Bundes rechtfertigt.»

984

Der Kanton Freiburg hat für eine erste Hilfsaktion aus eigenen Mitteln 600,000 Franken bewilligt. Dazu kommen von dritter Seite 24,350 Franken.

Der Bundesanteil an den Krediten nach Bundesbeschluss vom 30. September 1982 beträgt für einmal 609,795 Franken, der, ähnlich wie für Bern, noch eine bescheidene Erhöhung erfahren kann.

Um die hängigen Hilfsgesuche zu erledigen, inbegriffen eine Pächterhilfe mit einem Auf wände von etwa 200,000 Franken, würde schätzungsweise ein Betrag von rund 1% Millionen Franken notwendig sein. In der letzten November-Session hat der Grosse Bat hiefür weitere 600,000 Franken bewilligt. Einen mindestens ebenso hohen Beitrag soll der Bund übernehmen, und darüber hinaus wird in Würdigung der besondern Verhältnisse des Kantons ein gewisser Zuschlag erwartet.

Im Berichte wird sodann dargelegt, dass die Hilfsgesuche besonders zahlreich aus den Berggebieten eingelangt seien und dass die kantonale Kommission sich bemühe, die Sesshaftigkeit der Bergbauernfamüien tunlichst zu fördern, andernfalls heute ständig besiedelte Alpgebiete zu blossen Alpweiden würden.

Der Bauernhilfskasse des Kantons Waadt wurden im Jahre 1933 vom Kanton 750,000 und vom Crédit Foncier Vaudois 50,000 Franken überwiesen.

Dazu kommt der Bundesbeitrag, Zuschlag inbegriffen, mit 880,040.Franken.

Davon wurden bis Ende Oktober von der Bauernhilfskasse insgesamt 774,600. 75 Franken verausgabt. Die Kreditrestanz wird schätzungsweise bis zum Frühjahr 1934 ausreichen, aber nicht genügen, um alle zurzeit hängigen Fälle zu erledigen. Für die vorgesehene Erweiterung der Kredithilfe wird bis Ende 1935 schätzungsweise ein weiterer Betrag von 2--3 Millionen Pranken notwendig sein. Im kantonalen Voranschlag für 1934 ist ein weiterer Kredit von 600,000 Pranken vorgesehen.

Auch im Berichte des Kantons Waadt wird die Bergbauernhilfe besonders hervorgehoben. Dafür sind, wie früher schon betont, auch land- und forstwirtschaftliche Meliorationen mit erhöhten Beiträgen vorgesehen, um den notleidenden Bergbauernfamilien bescheidenen Nebenverdienst zu sichern, ihre Liegenschaften gleichzeitig zu verbessern und die Bevölkerung so mit der Scholle zu verbinden.

Der Bericht des Kantons Neuenburg kommt zu dem Ergebnis, dass ihm bis Ende 1935 ein weiterer Bundesbeitrag mindestens im Ausmasse des Kreditanteils nach Bundesbeschluss
vom 30. September 1932 zugestanden werden sollte.

Verschiedentlich wird das Bedürfnis einer erweiterten Kredithilfe für notleidende Bauern wohl betont, gleichzeitig aber der Besorgnis um die öffentlichen Finanzen Ausdruck gegeben, wobei naturgemäss das kantonale Interesse im Vordergrunde steht.

Damit im Zusammenhang erklären verschiedene kantonale Berichte (Uri, Schwyz, Zug, Appenzell, Aargau, St. Gallen, Graubünden usw.), dass der Grundsatz einer gleich hohen kantonalen Leistung sich kaum länger werde aufrecht erhalten lassen. Überdies wird öfters bemerkt, dass mit grösseren

985

Zuschüssen Dritter für die Bauemhilfskassen künftig kaum mehr gerechnet werden könne.

Daneben wird, wie schon mehrfach hervorgehoben, eine planmässige Fortsetzung der produktiven Notstandshilfe befürwortet. Hiedurch sollen namentlich die Erwerbsverhältnisse für kleinbäuerliche Betriebe eine nachhaltige Förderung erfahren.

ö. Die Torlage.

I.

1. Vorstehenden Darlegungen ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 30. September 1982 sich im allgemeinen bewährt haben und die sich darauf stutzenden Bauernhilfskassen befriedigend arbeiten.

Der eingeschlagene Weg dürfte somit richtig sein. Die Bauernhilfskassen bedürfen aber in erster Linie weiterer Geldmittel, um ihre Hilfstätigkeit zeitgemäss zu entwickeln. Ferner wünschen sie einen weitern Ausbau der rechtlichen Schutzmassnahmen, einerseits um auch die Gläubiger, Inbegriffen die Vexpächter, in angemessener Weise zur Hilfsaktion beizuziehen und anderseits einer neuen Überschuldung sanierter oder heute noch mässig belasteter Betriebe tunlichst vorzubeugen.

Die Fragen einer Erweiterung der Schutzmassnahmen sollen, wie weiter oben schon erwähnt, in einer besondern Vorlage behandelt werden, so dass es sich hier für einmal insbesondere um die Beschaffung neuer Mittel handeln wird.

2. Wie bei den meisten Kantonen, so erweckt die Hingabe neuer Mittel auch beim Bunde nicht zu unterschätzende Bedenken. Die Behandlung des FinanzprogrammB durch die eidgenössischen Bäte und dessen Annahme war daher, wie seinerzeit dargelegt worden ist, die Voraussetzung für die Einbringung dieser Vorlage. Sollen sich aber die mit dem Finanzprogramm verbundenen Erwartungen erfüllen, so bedarf es auf ganzer Linie, besonders in der "Übernahme neuer Verpflichtungen ohne besondere Deckung, kluger Zurückhaltung. Die finanzielle Lage des Bundes dürfte kaum günstiger zu beurteilen sein als die einer ganzen Beihe von Kantonen. Es ist daher gerechtfertigt und gegeben, dass die Gewährung neuer Bundosbeiträge grundsätzlich wieder an die Bedingung entsprechender kantonaler Leistungen geknüpft wird. Dabei sollen indessen in Würdigung der besondern Verhältnisse erneut die Ausnahmen eintreten können, die sich nach dem Bundesbeschluss vom 80. September 1982 bewährt haben (Art. 8 und 4), und überdies sollen diese noch eine gewisse Erweiterung erfahren.

3. An den in Art, 6 dieses Beschlusses festgelegten Grundsätzen, wie Prüfung jedes Einzelfalles, Mitwirkung von Gläubigern und Burgen, Form der Hilfe durch unverzinsliche oder verzinsliche Darlehen, durch Zinszuschüsse und andere nicht rückzuerstattende Beiträge soll ebenfalls festgehalten werden, ebenso an den Bestimmungen von Art. 7, wonach die Hilfe im Anschlüsse an Nachlassverträge, freiwillige oder zwangsweise Liquidation oder unter andern

986

geeigneten Voraussetzungen gewahrt werden kann. In diesen Rahmen passt auch der seither ergangene Bundesbeschluss vom 13. April 1983 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern. Volle Gültigkeit soll namentlich auch der zweite Absatz des Artikels 7 des Beschlusses vom 30. September 1932 behalten, der lautet: «Die Hilfe ist an Bedingungen zu knüpfen, die eine dauernde Gesundung der gestützten Betriebe erwarten lassen. So ist den Besitzern das Eingehen neuer verzinslicher Schulden und die Verpfändung "von Vieh nur mit Bewilligung zu gestatten. Die Übernahme von Bürgschaften ist zu verbieten. Mit der Notstandshilfe ist eine fachkundige Betriebsberatung zu verbinden.» Diese Bestimmungen sowie der oben erwähnte Bundesbeschluss vom IS. April 1933 geben den Kantonen bereits Mittel in die Hand, um einer neuen Überschuldung sanierter Betriebe vorzubeugen. Sie dürften in einzelnen Kantonen noch strengere Anwendung finden.

Sollten sie aber einer Ergänzung bedürfen, so wäre diese bei der Eevision der rechtlichen Massnahmen zu würdigen.

4. Erweiterte Bedeutung dürfte künftig Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 erhalten, wonach die Kantone die verfügbaren Bundesbeiträge, die nicht für die hier in Präge stehende Sanierung beanspracht werden, im Einvernehmen mit dem Bundesrat anderweitig zur Linderung der landwirtschaftlichen Notlage heranziehen können. Hinsichtlich der Aufbringung eigener Mittel der Kantone gelten hier die nämlichen Bedingungen wie bei der Hilfsaktion. Auf Grund dieses Artikels wird allen berechtigten Wünschen der Kantone, die in Würdigung ihrer Verhältnisse mit Recht eine produktive Notstandshilfe in den Vordergrund rücken, Rechnung getragen werden können.

5. Hinsichtlich der Organisation der individuellen Hilfe entspricht der Bundesbeschluss vom 30. September 1932 vollends den Bedürfnissen. Die Bauernhilfskassen haben sich als anpassungsfähig erwiesen und werden bei entsprechendem Ausbau auch in den grössern Kantonen erweiterte Aufgaben zu lösen vermögen.

Wir kommen daher zu dem Ergebnis, dass der Bundesbeschluss vom 30. September 1982 auch fernerhin gelten und die neue Vorlage sich in der Hauptsache auf die Aussetzung neuer Kredite beschränken kann.

II.

Die Ansprüche der Kantone an neue Bundesmittel für die künftige Kredithilfe gehen, wie im
vorigen Abschnitt dargelegt wurde, stark auseinander.

Aber gerade darin liegt ein Grand mehr, die Bundesbeiträge auch an entsprechende kantonale Leistungen zu knüpfen und die produktive Notstandshilfe, Inbegriffen die Unterstützung land-, forst- und alpwirtschaftlicher Bodenmeliorationen, die verschiedenen Kantonen besonders dienen wird, mit einzubeziehen.

Wir nahmen zunächst einen neuen Beitrag in der Höhe der Bundesleistung nach Bundesbeschluss vom 80. September 1932, also von abermals 12 Millionen Franken, d. h. je 6 Millionen Franken für 1984 und 1985, in Aussicht. Um aber

987 die Begehren auch der Kantone tunlichst zu berücksichtigen, die ihre Hilfsaktion beschleunigt haben und zu erweitern gedenken, wie Freiburg, Bern, "Waadt und Neueaburg, und um besonders den notleidenden Bergbauern noch weitergehend Bechmmg zu tragen, haben wir uns entschlossen, je weitere 3 Millionen Franken auszusetzen, dies in der Meinung, dass diese für Zuwendungen verwendet werden sollen in Gegenden, wo die Not am grössten ist und wo rasch und durchgreifend geholfen werden sollte.

Wir würden dann noch einen Schritt weitergehen und hinsichtlich dieses Mehrbetrages, der besonders für die Hilfe an Berggegenden Verwendung finden soll, von den Kantonen nicht mehr verlangen, dass sie einen Zuschuss von gleicher Höhe machen. Der Bundesrat müsste vielmehr ermächtigt werden, die kantonalen Zuschüsse in diesen Fällen beispielweise auf die Hälfte oder einen Drittel der Bundesleistung zu reduzieren; damit würde gleichzeitig, da ·die betreffenden Kantone öfters auch mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben, diesen Bechnung getragen.

Der Betrag von 12 Millionen wäre den Kantonen wieder nach der Zahl ihrer landwirtschaftlichen Betriebe (Betriebszählung 1929) je zur Hälfte 1984 und 1935 zur Verfügung zu halten. Die Anteile der Kantone würden demnach

Kantone

Anzahl der Betriebe

Anteil der einzelnen Kantone bei 12 Millionen Franken

19,142 44,520 10,398 1,576 4,254 1,665 983 1,570 1,343 12,926 8,058 214 4,978 3,637 3,439 1,401 17,169 12,825 19,516

963,245 2,240,291 523,288 79.306 214,066 83,784 49,466 79,004 67,581 650,449 405,487 10,769 250,498 183,017 173,054 70,500 868,961 620,206 982,065

169,114

8,509,987

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Eh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Übertrag

988 Kantone

Thurgau Tessin . . .

Waadt "Wallis Neuenburg Genf

Anzahl der Betriebe Übertrag

169,114 10,618 14,792 18,662 19,775 3,598 1,920

Total

288,469

. . .

Anteil der einzelnen Kantone bei t Z Millionen Franken Fr.

8,509,987 584,057 744,848 989,091 995,098 180,808 96616 12,000,000

Der Rest von je S Millionen Franken stände im Sinne von Art. l, lit. b, des Beschlussesentwurfes zu einem billigen Ausgleich in den Kantonen zur Verfügung.

Die nach diesen Vorschlägen erweiterte Kredithilfe bedingt für die Bundeskasse erneut eine starke Belastung, über die nicht hinausgegangen werden .darf. Die ausgesetzten Beträge sind aber notwendig, um die Bauernhilfskassen unter Zuzug der anderweitigen Aufwendungen zeitgemäss auszubauenWenn sich diese nachhaltig bemühen, auch die ausserordentlichen rechtlichen.

Schutzmassnahmen in Anwendung zu bringen, was verlangt werden muss, sollte es bei ökonomischer Verwendung der Mittel gelingen, den dringendsten Bedürfnissen zu genügen und zahlreichen tüchtigen Bauernfamilien erfolgreich beizustehen.

III.

Damit im Zusammenhang ist sodann an das Postulat des Nationalrates vom 20. September 1982 zu erinnern, das dieser nach dem Vorschlage der vorberatenden Kommission genannten Beschlusses angenommen hat und f olgendermassen lautet: «Der Bundesrat -wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht zur Äufnung einer eidgenössischen Stiftung ,,Berufshilfefür die bäuerliche Jugend" aus dem neuen Kredit für notleidende Bauern jährlich ein von ihm festzusetzender Betrag auszuscheiden sei.» Die Stellungnahme zu diesem Postulat hat zur Voraussetzung, dass zunächst wegleitende Bestimmungen für die Tätigkeit einer solchen Stiftungberaten werden und hierauf festgestellt wird, aus welchen weitern Quellen dieser Beiträge zufliessen würden. Unabhängig von einer solchen Stiftung könnten auf Rechnung der hier zu bewilligenden Kredite den Kantonen oder eventuell im Einvernehmen mit diesen auch gemeinnützigen Organisationen zur Verstärkung der eigenen Aufwendungen gewisse Bundesbeiträge zur Förderung der Berufshilfe für die bäuerliche Jugend zugeführt werden. Aber auch diese Frage bedarf noch der weitern Abklärung.

989 Wir betrachten diese Vorlage als eine Notwendigkeit. Sie bringt indessen für den Bund eine erhebliche, unter der jetzigen Finanzlage besonders spurgare Belastung. Es ist daher unumgänglich, neue Einnahmen zu schaffen, liber die wir zu gegebener Zeit Beschluss fassen werden.

Wir empfehlen Ihnen gestützt auf diese Darlegungen die Annahme des nachstehenden Entwurfes zu einem Bundesbeschluss über die Fortsetzung der Kredithilfe für notleidende Bauern und benutzen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, erneut unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 22. Dezember 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

990 (Entwurf.)

BundesbescMuss über

die Fortsetzung der Kredithilfe für notleidende Bauern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 1933, beschliesst:

Art. 1.

Für die Erweiterung und Fortsetzung der Hilfe, die nach Bundesbeschluss vom 80. September 1982 über eine vorübergehende Kredithilfe für notleidende Bauern gewährt wird, werden dem Bundesrat für die Jahre 1984 und 1985 die folgenden Kredite eröffnet, die in den Voranschlag einzustellen sind: o. je 6 Millionen Franken, die den Kantonen, die eine Notstandshilfe für Bauern organisieren-, auf Grund der Zahl ihrer landwirtschaftlichen Betriebe, wie sie in der eidgenössischen Betriebszählung von 1929 ermittelt wurden, zur Verfügung gestellt werden; 6. je 8 Millionen Franken, die insbesondere zugunsten der Gebirgsgegenden und anderer Gebiete mit außerordentlicher Verschuldung verwendet werden sollen. Für die aus diesen Krediten gemachten Zuwendungen des Bundes gilt die Bestimmung, dass sie die eigenen Leistungen der Kantone nicht übersteigen sollen, nicht.

Sollten die vorstehenden Kredite bis Ende 1935 nicht voll beansprucht werden, so kann die Bestanz übertragen werden.

Art. 2.

Für die Beanspruchung und Verwendung dieser Kredite und die damit verbundenen Hilfsaktionen gelten im übrigen sinngemäss die Bestimmungen der Art. 8 bis 10 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1982.

Art. 3.

Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit seinem Vollzug beauftragt und erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Fortsetzung und Erweiterung der Kredithilfe für notleidende Bauern. (Vom 22. Dezember 1933.)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1933

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

53

Cahier Numero Geschäftsnummer

3060

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.12.1933

Date Data Seite

945-990

Page Pagina Ref. No

10 032 188

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