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Bundesblatt

85. Jahrgang.

Bern, den 22. November 1933.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halls jähr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kanin. -- Inserate franko an Stämpfli & de. In Bern.

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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1933.)

(Vom 20. November 1983.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 160 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Peter Biffi, 1892, Commis, zurzeit Basel, 2. Ferdinand Gilgien, 1907, Automechaniker, zurzeit Strafanstalt Eegens.dorf (Zürich).

(Münzfälschung.)

Von der III. Kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich sind gemäss Art. 18 und 15 des Bundesgesetzes über das Mnzwesen vom 3. Juni 1981 verurteilt worden: 1. Peter Biffi, verurteilt am 4. Oktober 1932 zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus, abzüglich 57 Tage Untersuchungs und Sicherheits-verhaft, ferner zunachherigerr Einstellung im Aktivbürgerrecht während drei Jahren.

Biffi und Würgler haben im Sommer 1982, in der Wohnung Würglers in Oerlikon, bei 40 Stück schweizerischer Fünffrankenstücke gefälscht und hernach zum Teil in Umlauf gesetzt. Sie betrieben eine Falschmünzerwerkstätte, bis sie entdeckt wurden. Die Fälschungen gelangen teilweise gut, teilweise waren sie leicht zu erkennen.

Die Angelegenheit ist der Bundesversammlung bereits anlässlich des von Würgler eingereichten Begnadigungsgesuches zur Kenntnis gebracht worden.

Bei Würgler erfolgte die bedingte Herabsetzung der Zuchthausstrafe um Bundesblatt.

85. Jahrg. Bd. II.

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einen Drittel (hierzu Antrag 109 im II. Begnadigungsbericht vom 25. November 1982 und Antrag l im I. Bericht vom 19. Mai 1933, Bundesbl. 1982, II, 948/944 und 1933, I, 793).

Biffi ersuchte anfangs August 1988 um gnadenweisen Erlass der Reststrafe. Die Beamtenkonferena der Strafanstalt Begensdorf ist der Überzeugung, dass Biffi die Straftat bereue und der Strafzweck erreicht sei. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt die Begnadigung. Die kantonale Direktion der Justiz übernimmt diesen Antrag ; gleichzeitig empfahl sie die vorläufige Entlassung unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides der Begnadigungsbehörde. Im Einvernehmen mit der Bundesanwaltschaft ist Biffi am 21. August 1983 aus der Strafhaft entlassen -worden; ordentlicherweise wäre seine Strafe-am 6. November gänzlich verbüsst gewesen, so dass heute zur Entscheidung steht, ob ihm eine Strafzeit von rund zweieinhalb Monaten erlassen werden kann. Biffi befindet sich nunmehr mit seiner Ehefrau in Basel; die in Aussicht genommene Anstellung kam nicht zustande, so dass die Eheleute der Armenpflege überwiesen werden mussten.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Beststrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Biffi während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

.Die bedingte Begnadigung dient .hier als Notbehelf für die im Bundesrecht noch fehlende bedingte Entlassung, Die Art der Erledigung entspricht der Massnahme im Palle des mitverurteilten Würgler. Sie kann auf Grund der Berichte der Kantonsbehörden verantwortet werden, wobei immerhin festgehalten werden mag, dass Biffi der Hauptschuldige war.

2. Ferdinand Gilgien, verurteilt am 13. Juni 1933 zu zwölf Monaten Gefängnis, abzüglich 108 Tage Untersuchungs- und Sicherheitsverhaft, und zu drei Jahren Einstellung im Aktivbürgerrecht.

Gilgien hat im Februar 1933 zirka 25 schweizerische Fünffrankenstücke gefälscht und hiervon, unter verschiedenen Malen, 5 Stücke in Verkehr gebracht.

Er hatte zwei Gehilfen.

Gilgien, seit dem 13. Juni 1938 in der Strafanstalt Begensdorf, ersucht mit Eingabe vom 1. August um bedingten Erlass eines Strafteils; das ordentliche Ende der Strafzeit fällt auf den 20. Eebruar 1934. Ausser einer geringen Geldbusse sei er erstmals straffällig geworden. Er sei von ehrbaren
Eltern, mit einer tüchtigen Frau verheiratet und habe bis anhin sein Brot ehrlich verdient.

Das Delikt führt er auf den schlechten Geschäftsgang, die daherige Notlage und den Umgang mit schlechter Gesellschaft -- gemeint- ist einer der Gehilfen -- zurück. Er beharrt dabei, nur so viel Geld haben fälschen zu wollen, um aus der Not heraus zu kommen. Heute sehe er sein unrichtiges Verhalten ein und bereue die Tat aufs tiefste, Die.Verbüssung der ganzen Strafe mache ihn zum Bettler. Er möchte seiner hart bedrängten Frau so rasch wie möglich beistehen.

Die Direktion der Strafanstalt Begensdorf berichtet am 2. September 1933, Gilgien habe sich bis anhin einwandfrei geführt ; zum Gesuch selbst wird

639 nicht Stellung genommen, was sich mit der damaligen, kurzen Dauer des Strafverhaftes erklären dürfte. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragt in längerer Vernehmlassung, das Gesuch abzuweisen oder aber, günstigstenfalls, von der Strafzeit zwei Monate zu erlassen. Gilgien wird, in teilweiser Berichtigung der Gesuchsanbringen, als.Initiant der Münzfälschung bezeichnet, der dies zu Unrecht auf einen der Gehilfen abwälzen wolle. Seine Notlage war nur zum Teil unverschuldet und zudem nicht derart verzweifelt, dass er sich nicht anders als im Wege der Münzfälschung hätte helfen können. Für die Person Gilgiens sind die Leumundsauskünfte und anderweitige Angaben in den Akten bezeichnend. Gilgien hat sich überdies an Diebstählen beteiligt.

"Wir beantragen heute die Abweisung des Gesuches, fügen aber bei, dass der Bundesanwaltschaft für den Zeitpunkt des Zusammentrittes der Begnadigungskommission ein ergänzender Bericht über Gilgien in Aussicht gestellt ist, der allenfalls für die Frage des bedingten Erlasses eines Strafteils wegleitend sein kann. Der Straffall Gilgien belogt unseres Erachtens, nach den gesamten Umstanden, in noch verstärktem Masse als die Fälle Würgler und Biffi die Notwendigkeit des Straf Zweckes der Generalprävention, ferner tritt vom Gesichtspunkte der Spezialprävention hinzu, dass dio Person Gilgiens nach den früheren Auskünften ein besonderes Entgegenkommen nicht dringend nahelegt; immerhin mag dann insoweit in erster Linie auf den Ergänzungsbericht abgestellt werden.

3. Leo Kägi, 1916, Mechanikerlehrling, Zeiningen (Aargau), 4. Gottfried Müller, 1886, Polier, Biel (Bern), 5. Anton Bacher, 1901, Kaufmann, Luzern.

(Bundesaktenfälschung, Betrug.)

Gemäss Art. 61 des Bundesstrafrechtes, zum Teil in Verbindung mit, kantonalem Strafrecht, sind verurteilt worden: 3. Leo Kägi, verurteilt am 5. April 1933 vom Bezirksgericht Eheinfelden zu 4 Tagen Gefängnis und Fr. 30 Busse.

Kägi hat die Tagesdaten seines, bis zum 9. Dezember 1932 gültig gewesenen Lehrlingsabonnementes der SBB verändert, um dessen Gültigkeit bis zum 29. Dezember vorzutäuschen. Er benutzte das verfälschte Abonnement zu einer Eeihe von Fahrten, bis er schhesslich ertappt wurde.

Für Kägi ersucht ein Notar um Erlass der Gefängnisstrafe. Der Gemeinderat Zeiningen stellt Kägi ein gutes Leumundszeugnis aus. Das
urteilende Gericht befürwortet die Begnadigung des Jugendlichen bereits in den Urteilserwägungen und empfiehlt nunmehr den Erlass oder doch bedingten Erlass der Gefängnisstrafe.

Wir beantragen, die Gefängnisstrafe von 4 Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, und heben als Bedingung

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besonders hervor, dass Kägi während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe. Die bedingte Begnadigung, unter Belassung der Busse, dient hier als Notbehelf an Stelle des noch fehlenden, besonderen Jugendstrafrechtes.

4. Gottfried Müller, verurteilt am 25. März 1933 vom Obergericht des Kantons Solothurn zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 30 Busse.

Müller ;ist am 19. November 1932 in einem SBB-Zuge Solotlmrn-Biel mit einem nicht mehr gültigen Eetourbillet betroffen worden. Er bestritt, das Ausgabedatum in rechtswidriger Absicht entfernt zu haben, und räumte lediglich ein, wissentlich mit einem nicht mehr gültigen Billet gefa.hren zu sein.

Müller ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er sei ohne Vorstrafe, und der Strafvollzug gefährde seine Stelle. Er habe eine kranke Frau. Von zehn Kindern seien drei noch schulpflichtig.

Der Bericht der Kantonspolizei lautet nicht ungünstig. Das kantonale Öbergericht erklärt in den Erwägungen, dass «dem Beklagten trotz der versuchten Beschönigung seiner Handlungsweise sehr wahrscheinlich der bedingte Straferlass zugebilligt worden wäre». Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn empfiehlt das Gesuch. Die Busse ist ganz, der ziemlich bedeutende Kostenbetrag bis auf einen Rest bezahlt.

Wir beantragen, die Gefängnisstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Kägi. Der Antrag stützt sich auf die IJrteilserwägungen, namentlich darauf, dass es sich um einen bisher unbescholtenen, gute Arbeitszeugnisse auf weisenden Familienvater .handelt.

5, Anton Bucher, verurteilt am T.April 1933 vom Amtsgericht LuzernStadt zu 3 Tagen Gefängnis.

Bucher, der im väterlichen Geschäft ist, hatte den Auftrag, durch Bostanweisung Fr. 200 zu versenden. Er zahlte jedoch bloss Fr. 20 ein, unterschlug Fr. 180 zum Schaden seines Vaters und verfälschte die entsprechenden Zahlen des Postempfangscheines. Als Vater Bucher im weiteren Verlauf an die Postverwaltung gelangte, wurden die Machenschaften entdeckt. ·-- Von der Verfolgung wegen Unterschlagung war abzusehen, da Vater Bucher keinen Strafantrag gestellt hatte ; dagegen betraf die Verfälschung des Postempfangscheines ein Offizialdelikt.

Bucher ersucht um gänzlichen oder doch bedingten Erlass der Gefängnisstrafe. Er schildert seinen Lebenslauf und die Umstände, die den Hang zu Liederlichkeit
und Unsolidität herbeiführten. Bucher befand sich Mitte September als Alkoholkranker in einer Heilanstalt. Er bittet um.die "Wohltat der Begnadigung, u. a. tinter Hinweis auf eine Keine von Ausweisen und Zeugnissen. Bucher ist verheiratet und Vater von zwei Kindern.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ist aus Gründen der Generalprävention der Auffassung, dem Begnadigungsgesuch sei nicht zu entsprechen.

Pas kantonale Oustizdepartement erachtet die Betonung der Generalprävention

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als grundsätzlich zutreffend, möchte aber einer Begnadigung nicht opponieren, sondern berücksichtigen, dass der geschädigte Vater selbst keine Strafverfolgung beantragt habe.

Die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, will sich aber nicht gegen die zur Erörterung gestellte bedingte Begnadigung aussprechen.

Wir beantragen, die Gefängnisstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Kägi, jedoch unter Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre. Nach dem Arztzeugnis vom 18. September soll die bevorstehende Arbeitsaufnahme unter günstigen Vorbedingungen erfolgen können.

Der heutige Zustand Buchers ist darnach so, dass die Entlassung aus der Heilanstalt ihm die Möglichkeit eröffnet, «wiederum ein rechtschaffener, solider Mensch zu werden», wie dies Bücher im Begnadigungsgesuch als seinen festen Willen und Entschluss erklärt. Der bedingte Erlass der Gefängnisstrafe, unter Ansetzung einer längeren Probezeit, kann ilm in seinem Vorhaben unterstützen.

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Emu Wegmüller, 1891, Hilfsmonteur, Delsberg (Bern), Joseph Bron, 1912, Handlanger, Corban (Bern), Samuel Steiner, 1901, Mechaniker, Zürich, Xaver Zeller, 1886, Chauffeur, St. Gallen, Albert Thomann, 1892, Fuhrunternehmer, Wallbach (Baden), Hans Hagmann, 1897, Zimmermeister, Kollbrunn (Zürich), Ferdinand Plüss, 1906, Malermeister, Brittnau (Aargau).

(Eisenbahn-, Tramgefährdttng.)

Geinäss Art. 67 rev, des Bundesstrafrechtes, zum Teil in Verbindung mit kantonalem Strafrecht, sind verurteilt worden: 6. und 7. Emil Wegmüller und Joseph Bron, verurteilt am 2. März 1938 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut je zu Fr. 50 Busse.

Wegmüller und Bron waren im September 1932 in der Nähe von Pruntrut bei Elektrifikationsarbeiten beschäftigt. Als sie sich nach einer Mittagsverpflegung, einen Rollwagen vor sich stossend, auf der Bahnstrecke zum Arbeitsplatz begaben, kam es zum Zusammenstoss des Rollwagens mit einem fahrplanmässigen Zug. Die beiden Arbeiter blieben unversehrt, Schaden am Zug entstand nicht, dagegen ging der Bollwagen in Trümmer.

Wegmüller und Bron ersuchen um Begnadigung, beide mit dem Hinweis auf ihre Arbeitslosigkeit. Wegmüller sei Familienvater, Bron sorge für fünf Geschwister und die verwitwete Mutter.

Die Gemeindebehörden von Delsberg und Corban bestätigen die Gesuchsanbringen. Der Begierungsstatthalter von Pruntrut hält eineBussenermäSsigung

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für angezeigt, und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Herabsetzung der Bussen bis Fr. 10.

In Berücksichtigung der nachgewiesenermassen ärmlichen Verhältnisse beantragen -wir mit der Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes Herabsetzung der Bussen bis Fr. 10. Es handelt sich n m Leute, die mit dem Eisenbahndienst nicht vertraut waren. ï)ie gänzliche Begnadigung wäre aber zu weitgehend. -- Zum Erlass von Kosten ist die Begnadigungsbehörde unzuständig.

8. Samuel Steiner, verurteilt am 8. Mai 1983 vom Bezirksgericht Zürich zu Fr. 80 Busse, seither umgewandelt in 8 Tage Gefängnis.

Steiner ist mit seinem Automobil im Januar 1938 in Zürich mit einem Tramzug zusammengestossen.

Steiner ersucht um Bückverwandlung der Gefängnisstrafe in Busse und Zubilligung von Teilzahlungen. Ohne Vorstrafe und zurzeit arbeitslos, könne er das schroffe Vorgehen nicht verstehen.

Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich hält dafür, eine Umwandlungsstrafe sei zu vollziehen, wenn nicht im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entweder die Busse hinterlegt oder ihre unverzügliche Bezahlung gewährleistet sei. Auf die ungenügenden Zahlungsversprechen des heute gänzlich mittellosen Steiner könne nicht abgestellt werden.

Die Bundesanwaltschaft hat Steiner Gelegenheit gegeben, sich neuerdings zur Sache zu aussern.

Wir beantragen Abweisung. Die dermalige Notwendigkeit einer strengen Ahndung von Verkehrsdelikten dieser Art erfordert den gesetzmässigen Strafvollzug.

9. Xaver Zeller, verurteilt am 19. Juli 1930 vom Bezirksgericht St. Gallen zu Fr. 300 Busse und Fr. 268.80 Kosten.

Zeller hat im März 1980 in St. Gallen mit einem Lastautomobü die Tramgeleise derart überquert, dass ein Tramwagen in das Automobil hineinfuhr.

Im übrigen war Zeller wegen kantonalrechtlicher Vergehen zu beurteilen.

Zeller bringt die geleisteten Teilzahlungen von Fr. 160 zu Kenntnis und ersucht um Erlass der Bestbusse. Er übt den Chauffeurberuf nicht mehr aus.

Die verschiedenen Verkehrs vergehen führt er auf seinen damals beeinträchtigten Gesundheitszustand zurück. Als Bau- und Gelegenheitsarbeiter leide er unter der Arbeitslosigkeit und könne ein Mehreres an Busse und Kosten nicht aufbringen.

Mit dem Justizdepartement des Kantons St. Gallen und der Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes
berücksichtigen wir die bedrängte Lage des Gesuchstellers sowie die erfolgten Teilzahlungen und beantragen als Teilbegnadigung, die Busse um einen Drittel zu ermässigen, so dass noch Fr. 40 zu bezahlen sind.

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10. Albert Thomann, vorurteilt am 25. November 1932 vom Bezirksgericht Brugg zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Thomann ist im Juni 1982 in Brugg mit seinem Lastautomobil derart in eine Barriere gefahren, dass über Fr. 700 Schaden entstand.

Thomann ersucht, ohne weitere Begründung, die Gefängnisstrafe auf Wohlverhalten hin zu erlassen.

Das Bezirksgericht Brugg beantragt Abweisung.

Mit der Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes beantragen wir desgleichen Abweisung. Die Vorstrafen Thomanns und die, in den Urteilserwägungen näher erörterten, Umstände des Vorkommnisses begründen die Abweisung ohne weiteres.

11. Hans Hagmann, verurteilt am 24, Mai 1983 vom Bezirksgericht Winterthur zu 8 Tagen Gefängnis und Er. 150 Busse.

Hagmann ist im Dezember 1932 mit seinem Automobil bei Kollbrunn derart über einen unbewachten, privaten Bahnübergang gefahren, dass der Wagen von einem Zug trotz Schnellbremsung erfasst wurde; ein Begleiter Hagmanns erlitt den Tod.

Für Hagmann ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass von Gefängnisstrafe und Busse. Hagmann sei der Wohltat der Begnadigung würdig, was länger ausgeführt wird. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Die Verurteilung belaste Hagmann schwer; die Schande, ins Gefängnis zu wandern, würde den rechtschaffenen Handwerker moralisch vollends vernichten.

In den Akten befindet sich ein ausnehmend günstiger Poliaeibericht.

Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich beantragt in ganzem Umfang die bedingte Begnadigung. Die Eisenbahnabteilung des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes spricht sich zugunsten des Erlasses der Gefängnisstrafe aus, unter Belassung der Busse.

Unserseits bemerken wir, dass sich angesichts der schweren Unfallsfolgen ein Abweisungsantrag durchaus begründen liesse, dass es sich aber bei dem Verurteilten um einen in allen Teilen gut beleumdeten, heute schwer geprüften Mann handelt, dem hier im wesentlichen der Irrtum zum Verhängnis wurde, der fällige Zug sei schon vorüber. Der bedingte Erlass der Gefängnisstrafe darf hier erfolgen, jedoch ist die Busse beizubehalten.

Wir beantragen, die Gefängnisstrafe von drei Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Hagmann in dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.
12. Ferdinand Plüss, verurteilt am 6. Mai 1933 vom Bezirksgericht Zofingen zu 4 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Plüss ist im November 1982, abends, mit einem Automobil bei Oftringen in eine Barriere gefahren, wobei das Gitter abriss, der Wagen auf einer Schiene

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Stecken blieb und der verletzte Plüss in einen Graben zu liegen kam. Der inzwischen daherfahrende Zug stiess das erfasste, schwer beschädigte Automobil zur Seite.

Plüss ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er das Vorkommnis erörtert und namentlich seine Eigenschaft als Familienvater geltend macht; der Strafvollzug würde ihn im Erwerbe schädigen.

Der Gemeinderat Brittnau empfiehlt das Gesuch, wogegen das urteilende Gericht dafür hält, die Begnadigung sei nicht am Platze. Der Meinungsaustausch zwischen der Bundesanwaltschaft und der Eisenbahnabteihmg des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes ergab die übereinstimmende Auffassung, dass von einer Gesuchsempfehlung abzusehen sei.

Wir beantragen Abweisung, weil hier ein Beispiel der in den Kantonen erfolgenden Verschärfung der Gerichtspraxis vorliegt, die unter Betonung des Strafzweckes der Generalprävention vor sich geht. Das Verhalten des Bestraften, der angeheitert ein nicht fahrbereites Automobil ohne die benötigten Ausweise benutzte, rechtfertigt die Gefängnisstrafe vollauf.

13. Daniel Tschanz, 1882, Zimmermann, Schwanden (Bern), 14. Hans Pîister, 1889, Bäckermeister, Zürich.

(Vergehen gegen elektrische Anlagen.)

Gomäss Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 sind verurteilt worden: 18. Daniel Tschanz, verurteilt am 8. Februar 1938 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu 6 Tagen Gefängnis.

Tschanz hat den von der Elektrizitätsgenossenschaft wegen nicht einbringlicher Zahlungsrückstände schliesslich vorgenommenen Stromentzug mit der Herbeiführung eines Kurzschlusses erwidert. Er hat damit eine elektrische Anlage vorsätzlich gestört und geschädigt. Ein Dorfteil war bis zur Errichtung einer Notleitung ohne Licht. Der Kurzschluss bewirkte eine erhebliche Gefahr für Personen und Sachen.

Tschanz ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er habe im Affekt gehandelt, aus Verstimmung und im Jähzorn, was auf seinen beruflichen Misserfolg und das stete Fehlschlagen seiner Pläne zurückzuführen sei. Als Familienvater, mit einer kränklichen Ehefrau und drei Kindern, gehe er seiner täglichen Arbeit nach; er habe sich bis anhin ohne Unterstützung durchbringen können, aber die Familie müsse oft wirklich darben. Er sei ohne Vorstrafe und kein Liederian. Er wisse auch, dass ein Vergehen Sühne verlange, befürchte aber, der Strafvollzug bringe ihn um den moralischen Halt, weshalb er inständig bitte, ihm zu helfen, um auf richtiger Bahn zu verbleiben.

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Der Gemeinderat Sigriswil bestätigt, dass der Verdienst des Gesuchstellers bloss zum Allernötigsten reiche, und empfiehlt das Gesuch mit dem Hinweis auf das Fehlen von Vorstrafen. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Gefängnisstrafe von 6 bis zu 2 Tagen. Das Starkstrominspektorat hält in erster Linie dafür, ein Straferlass sei ungerechtfertigt, und in zweiter Linie übernimmt es den Herabsetzungsantrag der Kantonsbehörden. -- In einer nachträglichen Eingabe spricht sich der Anwalt der Elektrizitätsgenossenschaft Schwanden gegen eine Begnadigung aus, solange Tschanz seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei.

Unserseits bemerken wir, dass die Art der richterlichen Erledigung des Straffalles gutzuheissen ist; eine Freiheitsstrafe musste hier erfolgen. Diese Erwägung könnte ohne weiteres zur Abweisung des Begnadigungsgesuches führen. Hinwiederum ist die Gesuchsbegründung derart, dass sie in Verbindung mit den Anträgen der Kantonsbehörden nahe legte, über die Person des Bestraften einen ergänzenden Bericht an die Bundesanwaltschaft zu beschaffen.

Zusammenfassend und in Berücksichtigung der neueren, wegleitenden Auskünfte über Tschanz, auf die wir ausdrücklich verweisen, können auch wir einer Teilbegnadigung das Wort reden, weshalb wir beantragen, die Gefängnisstrafe von 6 bis zu 2 Tagen zu ermässigen.

14. Hans Pfister, verurteilt am 19. Mai 1988 vom Bezirksgericht Zürich zu Fr. 100 Busse, heute umgewandelt in 10 Tage Gefängnis.

Pfister hat mit einem Personenautomobil eine Telephonstange umgefahren.

Pfister, der nachträglich die Fr. 100 bei der Gerichtskasse hinterlegt hat, ersucht um Bückverwandlung der Gefängnisstrafe in Busse.

Ohne des nähern auf die Angelegenheit einzutreten, beantragen wir mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich deshalb Gesuchsentsprechung, weil es zutrifft, dass im Urteilsdispositiv der Hinweis auf die Zahlungsfrist von drei Monaten gestrichen war. Die Säuinnis Pfisters soll nicht entschuldigt werden, jedoch liegt ein Umstand vor, der die von der Bundesversammlung weitgehend gewährte Bückverwandlung der Gefängnisstrafe auch hier begründen kann.

16. Albert Pfahrer, 1884, Schreinermeister, Niederhasli (Zürich), 16. Werner Bart, 1892, Porzellan- und Glaswaren en gros, Genf,
17. Karl Hepting und Cie., Lederwarenfabrik, Stuttgart (Württemberg).

(Zollvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen vom 1. Oktober 1925 sind bestraft worden: 15. Albert Pfahrer, gemäss Strafverfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 18. Dezember 1932 mit Fr. 100 gebüsst. Auf die verspätet ein-

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gereichte Beschwerde ist das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement nicht eingetreten, und der Bekurs an den Bundesrat wurde aus formellen Gründen abgewiesen.

Pfahrer ist im Herbst 1930 von T.riberg (Schwarzwald) nach Niederhasli umgezogen. Neben eigentlichem Hausrat führte er Holzbearbeitungsmaschinen zollfrei ein. In der Folge veräusserte er zwei dieser Maschinen durch Tausch, ohne sich an die, der Zollverwaltung gegenüber, eingegangene Verpflichtung zu halten.

Pfahrer ersucht nunmehr, Gnade für Eecht ergehen zu lassen. Er sei nahezu ohne Arbeit und zudem schwer leidend. Man möge seine Familien- und Geschäftsverhältnisse berücksichtigen.

Mit der Oberzolldirektion beantragen wir Abweisung. Pfahrer ist in Berücksichtigung seiner Verhältnisse mild bestraft worden, ferner hängt die Zuwiderhandlung mit der Einfuhr von Umzugsgut zusammen, wobei Pfahrer gemäss nachträglicher Feststellung weitere Zollübertretungen begangen hat.

Wir verweisen auf den Bericht der Oberzolldirektion an die Bundesanwaltschaft.

16. "Werner Bart, gemäss Strafverfügung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldeparternentes vom 22. Oktober 1982 zu Dritt mit einer gemeinsamen Busse im sechsfachen Betrag des umgangenen Zolles von Fr. 14,000, unter Erlass eines Drittels, bestraft, eine Busse von Fr. 56,000 ausmachend; eine zweite, einen Einzelfall betreffende Busse, beträgt Fr. 1066. 67.

Bart hatte im Entrepôt de Cornavin in Genf zwei Kabinen gemietet, wo er die aus dem Auslande bezogenen Porzellanwaren einlagerte. Der Bezug erfolgte nach Bedarf. Die Auslagerung besorgte regelmässig ein Angestellter des Bart. Die Ware wurde in einen Kastenwagen verladen und der Wagen unter Zollkontrolle auf der Brückenwaage des Freilagers abgewogen. Die Abwägung nahm der Chef-Magaziner des Freilagers vor. Dabei gelang es den beiden, die Gewichtsnoten dadurch zu fälschen, dass sie vor dem Abdrücken des Gewichtes das Gegengewicht auf dem Waagbalken verschoben. Die Waage zeigte infolgedessen ein niedrigeres Gewicht an, als der Wirklichkeit entsprach.

Auf diese Weise wurde in der Zeit vom 1. Juli 1928 bis 9. Juli 1982 ein Zollbetrag von mindestens Fr. 14,000 umgangen. Bart war nicht nur auf dem Laufenden, sondern er erklärte sich mit dem Vorgehen der beiden ausdrücklich einverstanden und entschädigte sowohl seinen Angestellten als den ChefMagaziner
für ihre unlautern Machenschaften, indem er ihnen regelmässig Geldbeträge übergab.

Die Angelegenheit hat als Beschwerdesache bereits zu Entscheiden der Zollrekurskommission vom 24. März 1933 und des Bundesrates vom 9. Oktober 1988 geführt, auf die wir verweisen.

. Bart ersucht nunmehr um Begnadigung. Im wesentlichen wiederholt er Anbringen, die bereits der Zollrekurskommission und dem Bundesrate vorgelegen haben und mit denen sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen hat, ferner versucht er, seinen Fall mit der Disziphnarstrafsache eines Zollbeamten in Verbindung zu bringen. Er sei bestrebt, den umgangenen Zoll

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innert zwei Jahren aufzubringen, jedoch gänzlich ausserstande, die ungerechte Busse zu entrichten. Die drohende Umwandlungsstrafe erschüttere «sein Bewusstsein eines echten Schweizerbürgers».

Die Oberzolldirektion bezeichnet Bart als einer Begnadigung unwürdig und beantragt Abweisung.

Wir beantragen desgleichen Abweisung. Die sehr schwerwiegende Zollstraf sache eignet sich nicht für den Begnadigungsweg, selbst wenn die Bussen in Gefängnisstrafe umzuwandeln wären, mindestens aber so lange nicht, als über die Bereitwilligkeit des Gesuchstellers zur Bussentilgung im Bahmen des ihm wirklich Möglichen Zweifel bestehen. Für Einzelheiten beziehen wir uns auf den Bericht der Eidgenössischen Oberzolldirektion vom 1. November 1933 an die Bundesanwaltschaft.

17. In der Begnadigungssache Karl Hepting & Cie. handelt es sich um Strafverfügungen der Zolldirektion Basel vom 10. November 1982 in acht Fällen und der Oberzolldirektion vom 7. November 1932 in einem Fall gegen DeMaranten einer Speditionsfirma, mit Bussen von insgesamt Fr. 1666.17. Eine Verwaltungsbeschwerde hat der Bundesrat am 5. Mai 1933 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Bussen und der umgangene Zoll sind bezahlt.

Die Firma Hepting ersucht mit Eingabe vom Juni 1988 um Erlass oder Herabsetzung der Busse, mindestens aber um Zahlungsaufschub während eines Jahres.

Mit der Eidgenössischen Oberzolldirektion beantragen wir Nichteintreten. Einerseits sind die Bussen von den bestraften Deklaranten bzw. der in Betracht kommenden Speditionsfirma bereits bezahlt worden, anderseits waren jene Deklaranten gebüsst und nicht die heutige Gesuchstellerin, Hepting & Cie., die lediglich von der Speditionsfirma im Wege des BückgriffTechtes haftbar gemacht wird. Der Firma Hepting & Cie. geht mithin die Legitimation zur Einreichung eines Begnadigungsgesuches ab (so bereits in Sachen Wenig, Antrag 20 im I. Bericht vom 18. November 1928, Bundesbl. II, S. 816).

18. Jakob Fritschi, 1897, Baumeister, Wangen (Solothurn), 19. Celeste Vischi, 1903, Baumeister, Riehen (Basel-Stadt).

(Unfallversicherung, Prämienhinterziehung.)

Gemäss Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 18. Juni 1911 sind verurteilt worden: 18. Jakob Fritschi, verurteilt am 16. Januar 1988 vom Amtsgericht Ölten-Gösgen zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 500 Busse.

Fritschi hat
zur Täuschung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein besonderes Kassabuch und besondere Lohnlisten geführt und im Verlaufe der Jahre 1922 bis 1931 Prämien im Betrage von Fr. 13,220.10 hinterzogen.

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Fritschi schreibt hinsichtlich der Gefängnisstrafe folgendes: «Ich möchte Sie von Herzen um Begnadigung bitten; denn Beue ist die grösste Strafe.» -- In zweiter Linie ersucht er um Strafaufschub bis Mitte Januar 1934, was ihm die Kantonsbehörden durch Aufschub bis zur Gesuchserledigung zugebilligt haben.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt b e a n t r a g e n wir ohne weiteres Abweisung.

Wir halten damit gegenüber Prämienbetrügern an der eindeutigen Praxis der Begnadigungsbehörde fest. Das urteilende Gericht spricht in den Erwägungen von einem verwerflichen Handeln aus Habsucht.

19. Celeste Vischi,,verurteilt am 17. Mai 1933 vom Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt zu 5 Tagen Gefängnis und Fr. 200 Busse.

Vischi hat in den Jahren 1981 und 1932 Prämien im Betrage von 2438,70 Franken hinterzogen. Dem Kontrollbeamten hat er Lohnlisten vorenthalten.

Es bestanden unwahre Lohnbücher.

Für Vischi ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, Vischi sei dieser Wohltat würdig. Der Strafvollzug bringe ihn als Baumeister um seine Autorität. Das Strafregister beschlage im übrigen nur Bussen, und zwar im wesentlichen für Autovergehen.

Der Polizeigeriehtsprasident von Basel beantragt Abweisung. Der Fall sei äusserst schwer. Vischi kümmere sich auch um anderweitige Vorschriften nicht, was das Vorstrafenregister dartue.

Mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt b e a n t r a g e n wir aus denselben Erwägungen wie bei Fritschi ohne weiteres Abweisung.

20. Ernest Blank, 1885.. Handelsmann, La Tour-de-Peilz (Waadt), 31. Julius Sehärer, 1862, Landwirt, Gemeindeammann, Herrliberg (Zürich).

(L ebensmitt elp olizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom. 8. Dezember 1905 bzw. betreffend daa Verbot von Kunstwein und Kunstmost vom 7. März 1912 und der Lebensmittelverordnung vom 28. Februar 1926 sind verurteilt worden: 20, Ernest Blank, verurteilt am 21. Juni 1933 vom Kantonsgericht Wallis zu Fr. 400 Busse.

Blank hat derart verfaulten, wurmstichigen Käse in Verkehr gebracht, dass er für den Verbrauch gänzlich ausser Betracht fiel.

Blank ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine Misserfolge als Geschäftsmann schildert, die ihn schliesslich zur Aufgabe seines Handels gezwungen und den Unterhalt der -Familie verunmöglicht hätten, so dass diese aufgelöst

649

sei. Von Sorgen übermannt, habe er die vorliegende Angelegenheit vernachlässigt und könne heute die übersetzte Busse nicht aufbringen. Er verweist auf den vollständig geleisteten Grenzbesetzungsdienst.

Das Justiz- und Pohzeidepartement des Kantons Wallis und das Eidgenössische Gesundheitsamt beantragen Abweisung.

Wir beantragen desgleichen Abweisung. Blank hat sich in dieser Sache in einer Weise gehen lassen, sowohl in der Art der Gesetzesübertretung wie in der Unbekümmertheit als Angeschuldigter, dass eine Begnadigung kaum zulässig ist, wenngleich die Gesuchsanbringen Mitleid erregen.

21. Julius Schärer, verurteilt am 2. Februar 1938 vom Bezirksgericht Meilen zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 2000 Busse.

Schärer hat im Herbst 1931 in 19 Fällen dem Kunstweinverbot zuwidergehandelt und sich dadurch der «Weinpanscherei» schuldig gemacht, dass er Weinmost, den er mit weinfremden Substanzen gefärbt oder durch Zusatz von Zuckerwasser gallisiert hatte, zum Weiterverkauf einkellerte oder als Sauser und Neuwein in den Verkehr brachte.

Nach erfolgtem Bückzug der Appellation stellt der Verteidiger Schärers das Gesuch, diesem die Gefängnisstrafe ganz oder bedingt zu erlassen. Die Busse ist bezahlt. In teilweiser Wiederholung der Verteidigung im Strafverfahren wird des nähern auf die Verhältnisse im Weinbau während des Herbstes 1931 eingetreten und die Art des Vorgehens der Kantonsregierung beim Erlass neuer Vorschriften beanstandet. Schärer habe weiter nichts getan, als seinen Wein «mundgerecht» gemacht, unter Verwendung unschädlicher Mittel, nämlich von Zuckerwasser und Hollundersaft. Die Strafanzeige sei der Bacheakt eines wegen Blaumachens entlassenen Knechtes, Die erkannte Strafe erweise sich als ausserordentlich schwer und der Vorwurf des Eigennutzes als entschieden ungerecht. Man möge den um seine Gemeinde in langjährigen Amtsstellen verdienton, heute bejahrten Mann in bezug auf die Gefängnisstrafe begnadigen..

In den Akten befindet sich eine Bescheinigung des Gemeinderates Herrliberg über die Tätigkeit Schärers im Dienste der Gemeinde seit 1885. Die Kantonspolizei äussert sich in einem Bericht. Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich beantragt in längerer Vernehmlassung, das Gesuch gänzlich abzuweisen.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir desgleichen Abweisung. Die Darlegungen der
Kantonspolizei und der Staatsanwaltschaft ergeben eindeutig, dass ein Gnadenakt nicht verstanden würde. Die ürteilserwägungen sind überzeugend, namentlich belastet Schärer eine Vorstrafe von Fr. 2000 Busse wegen ähnlicher Machenschaften. Die Angelegenheit ist für eine Begnadigung ungeeignet, woran bei der Schwere des Straffalles auch das Alter des Gesuchstellers nichts ändern kann. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Urteilserwägungen und die vorgelegten Berichte selbst, die Stellungnahme des Eidgenössischen Gesundheitsamtes miteingeschlossen.

650

32, Robert Comment, 1889, Vertreter, Alle (Bern).

(Absinthverbot.)

22. Eobert Comment ist am 17. August 1938 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. l und 8 des Bundesgesetzes betreffend das Absinthverbot vom 24. Juni 1910 zu Fr. 1000 Busse verurteilt worden.

Comment hat seit rund fünf Jahren, monatlich im Durchschnitt hundert Liter, Absinth hergestellt und in Verkehr gebracht.

Comment ersucht um Ermässigung der unerschwinglich hohen Busse.

Er habe gefehlt, aber infolge seiner Verhältnisse als ehemaliger Spezereihändler, der den Laden mit Schulden habe aufgeben müssen und an diese Schulden mit Mühe seit Jahren abzahle, als Familienvater, der unter schwierigen Umständen für seine Kinder sorge, namentlich aber als ein in seiner Gesundheit beschädigter Mann mit einem verkrüppelten Arm.

Der Gemeinderat von Alle stellt Comment ein sehr gutes Zeugnis aus, und der Vizestatthalter von Pruntrut befürwortet das Gesuch. Die Lebensführung Comments sei ausgezeichnet, und er verdiene hinsichtlich seiner Verfehlung deshalb Rücksichtnahme, weil er sie infolge der schweren Krisenzeit begangen habe, um sich einen Lebensunterhalt zu verschaffen. Er habe in Wirklichkeit dem Gesetz nicht «par esprit de violation systématique» zuwidergehandelt.

Die Direktion des Innern des Kantons Bern begrüsst es grundsätzlich, wenn ein Richter der Absinthfabrikation energisch zu Leibe rückt und damit dem Absinthverbot, das «im.Jura leider allzusehr wirkungslos bleibt», Nachachtung verschafft. Vorliegend könne jedoch die Busse mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Verurteilten bis höchstens zur Hälfte erlassen werden; denn auch so treffe Comment noch eine empfindliche Strafe. Die kantonale Polizeidirektion beantragt Abweisung, weil Comment kein Entgegenkommen verdiene.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir desgleichen Abweisung. Der Straffall veranschaulicht die Notwendigkeit des vom Gesundheitsamt kürzlich erlassenen Kreisschreibens an die kantonalen Aufsichtsbehörden, wonach die Absinthgesetzgebung strikte durchzuführen sei. Die Direktion des Innern des Kantons Bern verweist bereits ihrerseits auf eine gewisse im betreffenden Kantonsteil vorhandene Wirkungslosigkeit des Absinth verbotes. Bei dieser Sachlage inuss offenbar der Straf zweck der Generalprävention mit Nachdruck geltend gemacht
werden. Er verbietet unseres Erachtens eine Begnadigung, sobald es sich um eine derart auffällige, gewerbsmässige Gesetzesmissachtung handelt. Die Gesuchsanbringen und der befürwortende Antrag der Bezirksbehörde betonen demgegenüber, dass es sich im Grunde genommen um einen «Rechtsbrecher aus Not» handle. Aber dieses,, für die Rechtssicherheit .an sich gefährliche Argument darf mindestens dann nicht durchdringen, wenn es sich wie hier um eine langandauernde gewerbsmässige Tätigkeit handelt und das strafbare Verhalten geradezu die berufliche Grundlage des Lebensunterhaltes wird. Das Kriminalkommissariat der Staats-

651 anwaltschaft Baselstadt, das zur bernischen Strafuntersuchung den Anstoss gab, teilt bezeichnenderweise mit, Comment haben einem Abnehmer den Absinth jeweilen im eigenen Auto zugeführt.

Das Begnadigungsgesuch wäre darnach besser unterblieben; denn die Busse von Fr, 1000 erweist sich nach den Umständen als glimpfliche Erledigung, indem zu beachten ist, dass ausserdem die Verhängung einer Gefängnisstrafe nahe lag.

33.

24.

25.

26.

27.

Alfred Moser, 1881, Landwirt, Wettingen (Aargau), Barbara Baumberger, 1899, Landwirtin, Wangen (Zürich), Jules Racine, 1859, Schuhmacher, Lamboing (Bern), Bertha Wengi, 1888, Hausfrau, Döttingen (Aargau), Ferdinand Richard, 1856, Landwirt, Lamboing (Bern).

(Vergehen im Verkehr mit Milch.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 8, Dezember 1905 sind verurteilt worden:

23. Alfred M o s e r , verurteilt am 27. Juni 1933 vom Bezirksgericht Baden zu Fr. 40 Biisse.

Die am 8. und 9. März 1988 bei Moser erhobenen Milchproben ergaben einen Wasserzusatz von 8,7 %, Das Urteil erging wegen fahrlässigen Inverkehrbringens von im Werte verringerter Milch.

Moser ersucht um Erlass der Busse, da er sonst unschuldigerweise die Umwandlungsstrafe abbüssen müssto. Er bezieht sich auf einen, erlittenen Unfall und dessen Folgen, auf die Arbeitslosigkeit von Familienangehörigen und den eingetretenen Konkurs, Das urteilende Gericht teilt mit, der Konkurs sei mangels von Aktiven eingestellt; es sei gerichtsnotorisch, dass er zum Teil selbstverschuldet sei, und eine Begnadigung erscheine nicht am Platze.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt b e a n t r a g e n wir Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen.

24. Barbara Baumberger, verurteilt am 25. März 1933 vom Bezirksgericht Uster zu Fr. 150 Busse und zirka Fr. 150 Gebühren und Kosten, Die am 30. November 1932 bei Baumberger erhobene Milchprobe ergab einen Wasserzusatz von 21 %. Die Ehefrau gestand den Wasserzusatz und erklärte, sie habe versehentlich das Spülwasser aus dem Melkeimer statt in die «Säugelte» in die nebenan stehende Milchtanse gegossen und hernach die unabsichtlich verwässerte Milch aus Furcht vor dem Ehemann trotzdem zur Hütte gebracht. Das urteilende Gericht ist dieser Darstellung gefolgt. Die Busse erging wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens verfälschter Milch, wobei das Gericht namentlich hervorhob, bei den in Betracht kommenden Verhältnissen wäre eine Gefängnisstrafe nicht am Platze.

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Frau Baurnberger ersucht um Erlass der Busse. Sie erörtert die Lage der Eheleute als Pächter. Sie müsste sich und den Kindern das Geld am Munde absparen. Die Yerbiissung der Umwandlungsstrafe wäre ihr ein Greuel.

Der Bericht der Kantonspolizei lautet in persönlicher Hinsicht günstig.

Die Aufschlüsse über die Familien- und Wirtschaftslage ergeben, in Abweichung von der Gesuchsdarstelhmg, dass die Eheleute Baumberger ein gesichertes Auskommen haben und nicht in prekären Verhältnissen leben.

Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich hält dafür, hinreichende Gründe zur gänzlichen Begnadigung.lägen nicht vor, dagegen sei .die Busse bedingt zu erlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, Das Eidgenössische Gesundheitsamt beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 50, wozu namentlich auch der auffällig hohe Kostenbetrag beanstandet wird.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung des Gesuches. Entsprechend konstanter Antragstellung können wir den Antrag des bedingten Bussenerlasses nicht übernehmen: die umstrittene Frage der Ausdehnung des bedingten Strafvollzuges auf Bussen (der Kanton Zürich hat sie bejahend entschieden) soll in Bundesstrafsachen nicht irgendwie im Begnadigungswege, präjudiziert werden, sondern es hat sieb die Begnadigung herkörnmlicherweise auf den gänzlichen Bussenerlass oder eine Bussenherabsetzung zu beschränken.

Von der gänzlichen Begnadigung kann vorliegend offenbar nicht die Eede sein, aber auch ein teilweiser Bussenerlass drängt sich nicht auf, wenn die Tatsache des vorsätzlichen Inverkehrbringens von -- um volle 21 % -- verwässerter Milch erwogen wird, wozu jedenfalls keine Notlage verleitete, 25. Jules Bacine, verurteilt am 8. Mai 1983 vom Gerichtspräsidenten von.

Neuenstadt zu Fr. 800 Busse.

Bacine hat der Milch zirka 38 % Wasser zugesetzt. Während Bacine in einem ersten Schreiben erklärte, schwören zu können, dass er die Milch nicht verwässert habe, anerkannte er vor dem Untersuchungsrichter das Ergebnis der Probeentnahme.

Für Bacine ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass von Busse und Kosten.

Der 74 jährige müsse mit der Umwandlungsstrafe rechnen, da er in äusserst bescheidenen Verhältnissen lebe, was näher dargetan wird.

Der Gemeinderat von Lamboing stellt Bacine ein gutes Leumundszeugnis aus. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes hat die Gesuchsanbringen
überprüft und Bacine über die Einzelheiten einvernommen. Sein Antrag, die Busse bis auf Fr. 50 zu ermässigen, wird von den kantonalen Direktionen des Innern und der Polizei übernommen.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir ebenso Herabsetzung der Busse bis Fr. 50, mit dem Beifügen, dass ein weitergehendes Entgegenkommen abgelehnt wird, selbst wenn mangels Nichtentrichtung dieses Bussenbctrages "fünf Tage Umwandlungsstrafe zum Vollzuge gelangen sollten. Es liegt auf der Hand, dass die Teilbegnadigung lediglich kommiserationsweise beantragt wird, d. h. in Berücksichtigung der prekären Lage und

653 des hohen Alters; im Grunde genommen: bezweckt unser Antrag entweder die Entrichtung dieses Teilbetrages öder aber den Vollzug einer entsprechend verkürzten Umwandlungsstrafe. Die mit den Kantonsbehörden übereinstimmende Stellungnahme erscheint uns namentlich auch deshalb als zulässig, weil Racine sonst unbescholten und ohne Vorstrafe ist.

; 26. Bertha Wengi, verurteilt am 15. Februar 1988 vom Bezirksgericht Zurzach zu einem Tag Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Die bei Wengi am 14. Dezember 1982 erhobene Milchprobe ergab einen Wasserzusatz von 21,1 %. .Das urteilende Gericht erklärt, es sei mit Sicherheit zu schliessen, dass der Wasserzusatz vorsätzlich erfolgt sei, und bezeichnet die Ehefrau als Täterin aus Gewinnsucht.

Das Begnadigungsgesuch bezieht sich einzig auf die Busse; ihre Bezahlung sei der in Betracht kommenden Arbeiterfamilie bei der schweren Krisenzeit nicht möglich, so dass die Umwandlungsstrafe drohe.

Das Bezirksgericht Zurzach überlässt die Stellungnahme der Begnadigungsbehörde.

Mit dem Eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen. Mit der Schuldfrage béfasst sich das Gesuch richtigerweise nicht mehr. Die Busse ist dem Beweggrund der Gewinnsucht angepasst. Eine eigentliche Notlage .besteht nicht.

27. Ferdinand Eichard, verurteilt am 19. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten von. Neuenstadt zu 4 Tagen Gefängnis, Fr. 800 Busse und Urteilsveröffentlichung. ','' .

.

.

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.

·Der 77jährige Richard hat der Milch 55 % Wasser zugesetzt.

Eichard ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Den bezahlten Bussenbetrag habe er von einem Sohne geliehen, um der Umwandlungsstrafe- zu entgehen. Bei seinem Alter beeinträchtige ihn diese unglückliche Angelegenheit; gesundheitlich schwer und der Strafvollzug wäre sein Tod. Er habe ein ehrbares Leben geführt und eine grosse Familie erzogen, ohne je Anlass zu Gerichtssachen zu geben. Das Vorkommnis hange mit seinem Alter zusammen.

Der Bericht der Kantonspolizei lautet günstig. -Der Gemeinderat Lamboing stellt Eichard ein gutes Zeugnis aus. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Direktion des Innern des Kantons Bern empfehlen, in Anbetracht des hohen Alters, des Fehlens von Vorstrafen und da sonst nichts Nachteiliges vorliege, die Begnadigung, die Polizeidirektion die bedingte Begnadigung.
" Wir beantragen mit dem Eidgenössischen: Gesundheitsamt desgleichen, die Gefängnisstraf 6; von 4 Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von.zwei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass der Gesuchsteller während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen verübe.

Diese Antragstellung wird uns allerdings nicht leicht, besonders weil eine > ganz krasse Milchwässerung erfolgt ist und Eichard, nach dem Polizeibericht, ohne reich zu sein, finanziell in guten; Verhältnissen lebt. Auch fällt, auf,, dass aus Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. n, 53

654

demselben Dorf gleichzeitig Begnadigungsgesuche in zwei Fällen vorliegen, in -welchen als Milchfälscher ein 1859er und ein 1856er bestraft werden mussten.

Komrniserationsweise, u, a, auch in Anbetracht der ausserdem erfolgten Urteilspublikation, berücksichtigen wir aber, wie in früheren Fällen, das hohe Alter des Gesuchstellers. Im Falle Bruechet hatte es zwar bei einer Strafermässigung auf 7 Tage sein Bewenden, jedoch kann der Straff all Eichard eher der Begnadigungssache Kammermann gleichgestellt werden, wo die bedingte Begnadigung damit begründet wurde, dass «es sich um einen älteren, bis anhin unbescholtenen Mann handelt, den der Strafvollzug besonders schwer hernehmen würde» (hierzu Anträge 12 im I. Bericht vom 23. Mai 1980 und im I. Bericht vom 17. Mai 1932, Bundesbl. 1930, I, 558/59 und 1932, I, 791/92).

28, Gustav Kümmerli, 1907, Landwirt, Mägden (Aargau), 39. August Gübeli, 1881, Schriftsetzer, Wohlen (Aargau).

(Schlachten, Fleischschau.)

Gemäss Verordnung betreffend das Schlachten usw. vom 29. Januar 1909 sind verurteilt worden: 28. .Gustav Kümmerli, verurteilt am S.April 1933 vom Bezirksgericht Eheinfelden zu Fr. 20 Busse.

Kümmerli hat von Mägden aus an drei Käufer in Eheinfelden zirka 60 kg Kalbfleisch geliefert. In Eheinfelden übergab er dem Fleischschauer, nach erfolgter Lieferung, lediglich das in Mägden beschaffte Fleischschauzeugnis, statt das Fleisch zur erforderlichen Nachfleischschau vorzuweisen.

Kümmerli ersucht um Erlass der Busse. Er habe sich in guten Treuen an die Weisungen des Magdener Fleischschauers gehalten.

Das Bezirksgericht Eheinfelden beantragt Abweisung; die Gesuchsdarstellung entspreche nicht den Tatsachen.

Mit dem Eidgenössischen Veterinäramt, das die Umgehung der Nachfleischschau als schwerwiegende Nichtbefolgung einschlägiger Vorschriften bezeichnet, beantragen wir ebenfalls Abweisung.

29. August Gübeli, verurteilt am 28. September 1932 vom Obergericht des Kantons Aargau zu Fr. 40 Busse.

Gübeli hat seit Ende August 1931 bis anfangs April 1932 unter vier Malen insgesamt fünf Schweine in seinem Waschhaus geschlachtet und das Fleisch verkauft, ferner hat er jeweilen Wurstwaren hergestellt und verkauft. Das Bezirksgericht Bremgarten verneinte das Merkmal der Gewerbsmässigkeit, das kantonale Obergericht bejaht es mit näherer Begründung.

Gübeli ersucht uni Erlass der Busse. Er könne mit seiner Familie nur bei ganz sparsamem Leben durchhalten, sei teilarbeitslos und wegen beeinträchtigter Gesundheit nur noch zu leichteren Arbeiten tauglich.

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Der Gemeinderat Wohlen empfiehlt die gänzliche Begnadigung, ebenso das Bezirksgericht Bremgarten, wogegen das Eidgenössische Veterinäramt wie in früheren Fällen Abweisung beantragt, weil das Schlachten nnd die HerStellung von Fleischwaren in nicht einwandfreiem Lokal sowohl in hygienischer wie seuchenpolizeilicher Hinsicht eine bedeutende Gefahr darstelle und gegen die wilde Schlächterei mit Nachdruck einzuschreiten sei.

Wir beantragen Abweisung des Gesuches. Gübeli betreibt neben einer Geflügelfarm eine Schweinemästerei. Gewerbsmässiges Schlachten liegt vor, was u. a. durch die Inserate im «Wohler Anzeiger» veranschaulicht wird.

30.

31.

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Emil Eng, 1899, Fabrikarbeiter, Niedergösgen (Solothurn), Herta Gruber, 1902, Teppichknüpferin, St. Gallen, Wilhelm Moser, 1912, Beisender, Toffen (Bern), Ernst Burkhalter, 1906, Keimender, Bern, Fernand Haas, 1902, Techniker, Genf, Johann Henggi, 1884, Metzger, Bern, Albert Bloch, 1895, Vertreter, Basel, Emu Rihs, 1889, Beisender, Biel (Bern), Emile Stauffer, 1894, Reisender, La Chaux-de-Fonds (Neuenburg).

(Handelsreisendengesetz.)

Gemäss Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1980 sind verurteilt worden: 80. Emil Eng, verurteilt am 14. August 1933 vom Amtsgericht OltenGösgen zu Fr. 10 Busse.

Eng hat ohne Taxkarte für die Bestellung von Grabsteinen geworben.

Eng ersucht um Erlass der Busse, Taxe und Kosten. Er stützt sich nach wie vor darauf, nicht selbst Bestellungen aufgenommen zu haben, erörtert die näheren Umstände seiner Tätigkeit und bezieht sich auf seine bedrängte Lage als Familienvater.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn empfiehlt das Gesuch.

Demgegenüber beantragen wir mit der Handelsabteilung des Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung. Eng handelte trotz Verwarnung durch die Kantonspolizei. In Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse verfügte die Handelsabteilung immerhin den Erlass der Taxnachzahlung.

81. Herta Gruber, verurteilt am 16. Mai 1988 vom Begierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zu Fr. 20 Busse.

656

Herta Gruber hat im Februar ihren Bräutigam, einen. Reisenden;, begleitet und hierbei, ohne die Taxkarte zu besitzen, als «Lehrversuch» selbständig Bestellungen auf Windjacken usw. aufzunehmen gesucht.

Herta .Gruber ersucht um Ermässigung der Busse, wozu sie auf die Umstände des geringfügigen Vorfalles zurückkommt und namentlich ihre Arbeitslosigkeit sowie die misslichen Verhältnisse in der elterlichen Familie geltend macht.

. . .

Die Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft erachtet die Busse als angemessen; wie die -wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin seien, könne die Direktion nicht beurteilen. Die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

, .

.

Wir beantragen den gänzlichen Bussenerlass, womit "wir die Gesuchsanbringen berücksichtigen, in Verbindung mit dem Bericht einer Amtsperson, welche die Verhältnisse als «wirklich schlimm» bezeichnet.

: 32. Wilhelm Moser, verurteilt am 19. August 1933 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen zu Fr. 20 Busse. , Moser hat ohne Taxkarte Bestellungen auf Diätprodukte aufgenommen.

Moser ersucht um Erlass der Busse. Es sei dies nach monatelanger Arbeitslosigkeit seine erste Stelle als Vertreter. Der Chefreisende der. Firma hätte die (in der Folge gelöste) Taxkarte beschaffen sollen; bei seiner Unerfahrenheit habe Moser den Ernst der Lage nicht einsehen können.

Der Gemeinderat Toffen, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen einhellig die Begnadigung.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir Herabsetzung der Busse um die Hälfte, mithin bis Fr. 10. Die gänzliche Begnadigung wäre zu weitgehend; denn die unbefugte Eeisendentätigkeit während einer «Probezeit» führt zu Missbräuchen.

88. Ernst Burkhalter, verurteilt am 26. Januar 1938 vom Gerichtspräsidenten TV von Bern gemäss Handelsreisendengesetz und- einer kantonalen Verordnung betreffend Arzneistoffe, zu Fr. 20 Busse. ' ; : .

Burkhalter hat ohne Taxkarte von Haus zu Haus .Bestellungen auf Wachholdersaft aufgenommen.·'.-.': ; : : , :' : . ; ( Burkhalter ersucht uni Erlass der Busse, die er unmöglich bezahlen könne, da, er als Reisender nur auf Fr. 100 bis. 120 im Monat komme und für ein Kind monatlich Fr. 40. aufbringen
sollte. Er habe damals eine kurze «Probezeit» bestanden und sei einige Tage später mit der Taxkarte versehen worden. : .

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Eegierungsstatthalter I des Amtsbezirkes und die kantonale. Polizeidirektion beantragen die gänzliche Begnadigung. -Die Handelsabteilung des EidgenössischeVolkswirtschafts-departementes erachtet, unterBetonung' der offenkundigenGesetzesüber--

657

tretung, eine Begnadigung nicht alsnotwendig,* kann sich .aber angesichts einhelligen Anfrage der Kantonsbehörden, des Fehlens von Vorstraf en, und geringen Verdienstmöglichkeit mit dem Bussenerlass abfinden.

Wir ; beau t ragen Herabsetzung der Busse um die Hälfte, mithin F r . 10.

' . . .

der der bis . - .

.34. Fernan Haas, verurteilt am 29. Mai 1983 vom Polizeioffizier von Genf zu Fr. 20 Busse und Taxnachzahlung im Betrag von Fr. 200.

Haas ' hat ohne Taxkarte Bestellungen auf Bodenwichse aufgenommen.

Haas ersucht -.um weitgehende Herabsetzung der geschuldeten Beträge.

Vor Jahresfrist aus der Fremde zurückgekehrt, habe er keine ständige Anstellung gefunden und sei auf die Reisendentätigkei angewiesen.

. Der Staatsanwalt des Kantons Genf bezeichnet das Urteil als nicht übertrieben und verweist auf den nicht günstigen Polizeibereicht.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes beantragen wir» das Gesuch abzuweisen, was die Busse von Fr. 20 anbetrifft ; mit der Taxe von Fr. 200 hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen, zudem gab die Handelsabteilung bereits Anweisung, sie zu streichen.

85. Johann Henggi, verurteilt am 23. Januar 1938 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern zu Fr. 20 Busse.

Henggi. hat. ohne Taxkarte Bestellungen auf ein Malzernährungsmittel aufzunehmen versucht.

Henggi ersucht um Erlass der Busse. Der Versuch, sich als Beisender durchzuschlagen, sei missraten. Er sei ohne Arbeit.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Regierungsstatthalter I des Amtsbezirkes, und, die kantonale- Polizeidirektion beantragen Abweisung.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir desgleichen Abweisung, Die Person des Gesuchstellers legt die Begnadigung keineswegs nahe.

36. Albert B l o e h , verurteilt am 10. Januar 1933 vom Bezirksgericht Baden zu Fr, 20 Busse.

,; Bloch hat ohne Taxkarte eine Bestellung auf eine ·. Wochenschrift aufgenommen.

: .

. - . - . . .

Bloch ersucht um Ermässigung der Busse um die Hälfte, Er habe damals die Taxkarte besessen und bloss nicht auf sich getragen. Erst seit kurzem wieder auf freiem FUSS, sei er ohne feste Arbeit.

Das Bezirksgericht Baden kann angesichts der Vorstrafen die Begnadigung nicht empfehlen.

Mit der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir Abweisung.

658 37. Emil Bi h s, verurteilt am 11. Januar 1988 vom Gerichtspräsidenten von Buren und am 28. Februar 1983 vom Gerichtspräsidenten von Nidau je zu Fr. 20 Busse.

Büß ist in beiden Fällen gebüast worden, weil er ohne Taxkarte bei Privaten Bestellungen auf kosmetische Artikel aufnahm.

Bihs ersucht in zwei Eingaben um Erlass der Bussen. Sein Vorgehen entspreche einer irreführenden Auskunft der Firma. Ferner macht er geschwächte Gesundheit, daherige Arbeitslosigkeit und missliche Lage geltend.

Der Begierungsstatthalter von Nidau, der Amtsverweser von Buren und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen, die beiden Bussen von je Fr. 20 um die Hälfte zu ermässigen.

. Demgegenüber beantragen wir mit der Handelsabteilung des Eidge nössischen Volkswirtschaftsdepartementes deshalb Abweisung, weil Bihs im Begnadigungsweg kern Unbekannter ist (hierzu der antragsgemäss erfolgte teilweise Bussenerlass, Antrag 88 im I. Begnadigungsbericht vom 19. Mai 1933, Bundesbl. I, S. 811). Zu seinen Ungunsten spricht namentlich die neuere Busse vom Februar 1933, während er in einer der Eingaben selbst mitteilt, im Januar vom urteilenden Bichter über die Vorschriften belehrt worden zu sein.

Eine erste Verurteilung von 1932 verpflichtete Bihs zudem zu besonderer Sorgfalt.

38. Emile S t a u f f e r , verurteilt am 2. August 1932 vom Finanzdepartement des Kantons Wallis zu Fr. 100 Busse.

Stauffer ist für einen Automobilhändler gereist, ohne die Taxkarte zu besitzen.

Stauffer ersucht durch das Arbeitersekretariat von Chaux-de-Fonds um Erlass der Busse bzw. der Umwandlungsstrafe. Hierzu wird mitgeteilt, welche Anstrengungen der arbeitslose, frühere Veloreparateur mache, um seine Familie durchzubringen. Die Busse habe er sich zugezogen, als er im Auftrage seines Arbeitgebers Automobile zum Verkauf antrug. Eine Gesetzesübertretung sei ihm fernegestanden.

Das Finanzdepartement des Kantons Wallis beantragt Abweisung. Stauffer bekümmere sich erst um die Strafe, seitdem ihm die Bussenumwandlung drohe. Die Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes kann demgegenüber die Teilbegnadigung befürworten, wozu namentlich auf die Verhältnisse Stauffers Bezug genommen wird.

Wir beantragen kommiserationsweise Herabsetzung der Busse von Fr. 100 bis Fr. 30, womit das Bussenausmass den anderweitigen Fällen ähnlicher Art angenähert wird, was insbesondere befürwortet werden kann, sofern mit der in Betracht kommenden Umwandlungsstrafe zu rechnen ist.

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89. Robert Riat, 1899, Landwirt, Chevenez (Bern).

(Forstvergehen.)

39. Robert Riat ist am 24, April 1983 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei, in der durch Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1928 erhaltenen Fassung, zu Fr. 200 Busse verurteilt worden.

Der Strafbefehl erging wegen eines nichtbewilligten Holzschlages von 40 ms in Schutzwald.

Eiat ersucht um Erlass der Busse, im wesentlichen mit dem Hinweis, der Bannwart habe die Notwendigkeit eines Holzschlaggesuches verneint und das Holz sei zu einem Stallbau verwendet worden, um nämlich nach drei Jahren Arbeitslosigkeit als Uhrmacher fortan die Landwirtschaft zu betreiben.

Der Gemeinderat Chevenez und der urteilende Siebter empfehlen das Gesuch, ebenso der Staatsanwalt des Jura.

Der Bannwart berichtigt die Gesuchsdarstellung. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Herabsetzung der Busse. Die Forstinspektion des Jura möchte an der Busse festhalten, wogegen die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern sowie die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Ermässigung der Busse bis Fr. 50 beantragen.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 76, was einem auf jeden Fall unbefugten Holzschlag von 15 m3 entspricht. Damit berücksichtigen wir die geltend gemachten Billigkeitserwägungen, ziehen aber auch in Betracht, dass sich in letzter Zeit die unbewilligten Holzschläge im Kanton Bern wiederum vermehren.

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Julius August Gerüser, 1898, Bäckermeister, Fridolin Kaiser, 1916, Landwirt, Ehrenfried Merkofer, 1873, Landwirt, Fritz Schatzmann, 1903, Kaufmann, Marie Siebenhaar, 1902, Landwirtin, alle Kaisten (Aargau), Johann Baptist Keller, 1876, Landwirt, Brenner, Jonsch w (St. Gallen) Johann Schwarz, 1895, Landwirt, Hornussen (Aargau), Igna Kern, 1896, Landwirt, Gansingen (Aargau), Jakob Gloor, 1865, Landwirt, Zimmermann, Dürrenäsch (Aargau).

(Fischereipolizei.)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 und zudienenden Vollziehungserlassen, zum Teil auch in Verbindung mit anderweitigen Strafbestimmungen, sind verurteilt worden:

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40.--44. Julius August Gertiser, Fridolin Kaiser, Ehrenfried Merk o f e r , Fritz Schatzmann und Marie Siebenhaar, verurteilt am 31. August 1933 vom Bezirksgericht Laufenburg je zu Fr. 50 Busse.

Um der Verunreinigung des Kaisterbaches, die in jüngster Zeit einen immer grösseren Umfang angenommen hatte, zu steuern, nahm das Bezirksamt Laufenbürg einen Augenschein vor, der in drei Fällen die Vorzeigung der heutigen Gesuchsteller zur Folge hatte. Sowohl diese drei wie die zwei andern wurden wegen unzulässiger Ablagerung von Abfällen, Schutt und dergleichen mit der Mindestbusse bestraft.

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Sämtliche ersuchen in gemeinsamer Eingabe um Erlass der Bussen, mit dem Hinweis, die entstandenen Kosten seien noch Strafe genüg. Die viel zu hohen Bussen seien bei der Wirtschaftskrise sozusagen unerschwinglich. Es handle sich um ganz unbedeutende Vorkommnisse, und eine Verwarnung hätte genügt.

, ': Der Gemeinderat Kaisten ist der Ansicht, die Bussen seien im Vergleich zu den strafbaren Handlungen ausserordentlich hoch und keineswegs zeitgemäss. Das Bezirksgericht Laufenburg empfiehlt die Begnadigung.

Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung und macht hierzu folgendes geltend: «Dem weitverbreiteten .und tiefverwurzelten Unfug der Gewässerverunreinigung innerhalb der Ortschaften durch Schutt und sonstigen Abraum aller Art lässt sich nur mit einer "gewissen Strenge und konsequenter Durchführung der gesetzlichen Vorschriften beikommen; die vielfach üblichen Verwarnungen bleiben erfahrungsgemäss in der Kegel ohne Erfolg. Wenn die Aufsichtsorgane pflichtgemäss Anzeige erstatten und das Gericht ohnehin die gesetzliche Mindestbusse ausfällt, so sollte unseres Erachtens nicht durch eine allzu milde Begnadigungspraxis der Kampf gegen die Wasserverschmutzung in seiner Wirkung abgeschwächt werden, falls nicht zwingende Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Die finanziellen Verhältnisse der Petenten sind laut dem Bericht der Gemeinde Kaisten zwar , keine rosigen', doch wird bei keinem der fünf Gesuchsteller von einer eigentlichen Notlage gesprochen; die Bussen wenigstens ratenweise abzuzahlen, dürfte ihnen nicht unmöglich sein.» Wir beantragen desgleichen Abweisung. Bereits in den antragsgemäss abgewiesenen Begnadigungssachen Mauch und Stöckli haben wir erklärt, die
Notwendigkeit, die Fischgewässer rein zu halten, solle nicht durch eine milde Begnadigungspraxis abgeschwächt werden (hierzu Anträge 48 und 49 im I. Bericht vom 19. Mai 1933, Bundesbl. I, 816). Der Begnadigungsweg darf namentlich nicht die regelmässige Urteilskorrektur herbeiführen. Mit gutem Willen und einiger Sorgfalt ist der einschlägigen Gesetzesbestimmung offenbar leicht Rechnung zu tragen.

45. Johann Baptist Keller, verurteilt am 22. Juni 1983 vom Bezirksamt Alttoggenburg zu Fr. 50 Busse.

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661 Keller, der Brenner ist, hat Tresterrückstände in ein Fischgewässer geworfen.

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Keller ersucht um Erlass der Busse, da er diese kaum bezahlen könne ,und ihm die. Umwandlungsstrafe drohe. Er habe gehandelt, ohne zu ahnen, .dass er sich strafbar mache. Schaden sei nicht entstanden. Es handle sich um eine Bagatelle, die den Strafvollzug nicht rechtfertige. Das Gesuch betont .ferner die bedrängte Lage Kellers.

Das Bezirksamt Alttoggenburg bestätigt die Gesuchsanbringen, und das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen hat gegen die Begnadigung nichts einzuwenden.^ Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd .und Fischerei beantragt aus denselben Erwägungen wie in den vorstehenden Fällen Abweisung, günstigstenfalls Herabsetzung der Busse bis Fr. 80 oder Fr.25.

. . . , · · .

Wir beantragen Abweisung. Keller hat schon letztes Jahr Brennereirückstände in den gleichen Bach geworfen.

46. Johann Schwarz, verurteilt am 17. Februar 1938 vom Obergericht des Kantons Aargau, in Aufhebung eines Urteils des Bezirksgerichtes Laufenburg, zu Fr. 60 Busse.

Die Knaben des Schwarz haben weisungsgemäss Bauschutt, hier Ziegelstücke, in und an ein Fischgewässer verbracht.

Schwarz ersucht um Erlass der Busse. Er sei in Hornussen fremd und habe sich an die andern gehalten; jedermann werfe Unrat in den Bach. Er sei nicht verwarnt worden und könnte jetzt die übrigen auch verzeigen, was aber nur Streit ergäbe. Er hoffe in diesen schlechten Zeiten auf einen strafmildernden .Entscheid. .

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: : ' Der Ortsgemeinderat und das Bezirksgericht Laufenburg empfehlen das Gesuch, Das Obergericht empfiehlt die weitgehende Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen; das Verschulden des Gebüssten sei gering, der allenfalls entstandene Schaden desgleichen und zudem erweise sich Schwarz als bedürftig.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 20. Dieser Antrag erfolgt allerdings nicht ohne Bedenken; denn die obergerichtliche Erledigung der Strafsache Schwarz dürfte ihrerseits die neueren, verurteilenden Strafentscheide des Bezirksgerichtes Laufenburg hervorgerufen haben. Bei Schwarz mag aber die Bedürftigkeit und namentlich die in oberer Instanz erhöhte Kostenbelastung kommiserationsweise berücksichtigt werden.

47. Ignaz Kern,
verurteilt am 6. Juli 1988 vom Bezirksgericht Laufenburg zu Fr. 50 Busse.

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Kern hat unbefugterweise einige Fuder Aushubmaterial in unmittelbarer Nähe des Etzgerbachés abgeladen, wobei überdies ein kleiner Teil in den Bach rollte.

Kern ersucht um Erlass der Busse, Er beruft sich auf die Urteilserwägungen, wo gesagt wird: «Entsprechend der Geringfügigkeit des Falles hätte der Eichter gerne auf eine geringere Busse erkannt, allein er ist an die im Gesetz vorgesehene untere Bussengrenze gebunden. Sofern der Beklagte bei der zuständigen Behörde ein Begnadigungsgesuch einreichen sollte, sei er schon an dieser Stelle zur Begnadigung empfohlen.» Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Wir beantragen aus Gründen der Konsequenz Abweisung. Bedürftigkeit hegt nicht vor. Wird hier, wo eventueller Vorsatz in Betracht gezogen werden kann, das Strafmass gemildert, so wären die vorausgehenden Abweisungsanträge kaum verständlich. Wird ferner erwogen, dass im vorliegenden Bericht eine Beihe Fischereipoh'zeisachen zur Überprüfung stehen, die von demselben Bezirksgericht beurteilt worden sind, so drängt sich die möglichst gleichgerichtete Erledigung dieser Begnadigungsgesuche in besonderem Masse auf. Wir verweisen zudem auf die überzeugende Darlegung der Verhältnisse im Bapport der Kantonspolizei.

48. Jakob Gloor, verurteilt am 8. August 1933 vom Bezirksgericht Kulm zu Fr. 65 Busse.

Gloor hat ein an Botlauf erkranktes Schwein notgeschlachtet, ohne der Anzeigepflicht zu genügen, ferner hat er Schlachtabfälle an ein Bachufer verbracht, von wo sie ins Wasser gerieten.

Gloor ersucht um Erlass der Busse oder doch Ermässigung um die Hälfte.

Der Bussen- und Kostenbetrag sei für einen älteren Kleinbauern etwas hoch, namentlich angesichts des Schadens an den erkrankten Schweinen.

Das Bezirksgericht Kulm befürwortet die Teilbegnadigung, da Gloor aus Bechtsunkenutnis straffällig geworden sei.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. SO.

49.

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60.

Friedrich Rothenbühler, 1872, Landwirt, Belp (Bern), Joseph Loyis, 1862, Handlanger, Carouge (Genf), Konrad Henseler, 1859, Privatier, Herisau (Appenzell A.-Eh.), Heinrich Leemann, 1872, Fabrikant, Brugg (Aargau), Gottfried Steiner, 1879, Landwirt, Bemetschwil (Aargau), Robert Friedrich, 1908, Spengler, Bemetschwil, (Aargau), Albert Hoîer, 1872, pensionierter Eisenbahner, Brügg (Bern), Fritz Andres, 1891, Ofenarbeiter, Langenthal (Bern), Anton Lauper, 1917, Walperswil (Bern), Alfred Schräg, 1915, Bäckerlehrling, Diessbach bei Buren (Bern), Ernst Schaller, 1915, Küferlehrling, Diessbach bei Buren (Bern), Friedrich Kiesinger, 1894, Werkführer, Dotzigen (Bern),

663 61. Ernst Löffel, 1878, Landwirt, Busswil (Bern), 63. Viktor Kofmehl, 1868, Zementer, Solothurn, 68. Marie Hohl, 1888, Hausfrau, Zuchwil (Solothurn), 64. Oskar Hollenweger, 1908, Briefträger, Ulmenhof (Aargau), 65. Heinrich Ammann, 1908, Landwirt, Seon (Aargau), 66. Oskar Bernhard, 1892, Wagner und Jagdaufseher, Seon (Aargau), 67. Joseph Allimann 1904, Landwirt, Mervelier (Bern), 68. Albin Allimann, 1910, Landwirt, Mervelier (Bern), 69. Hans Zurbrügg, 1910, Landarbeiter, Adelboden (Bern), 70. Lonis Bron, 1894, Landwirt, Corban (Bern), 71. Hans Hostettter, 1914, Knecht, Gondiswil (Bern), 72. Fritz Jost, 1914, Knecht, Gondiswil (Bern), 73. Louis Blau, 1907, Wildhüter, Burgistein (Bern), 74. Karl Grünig, 1873, Landwirt, Burgistein (Bern), 75. Walter Haldimann, 1902, Käser, Wattenwil (Bern), 76. Wilhehn Jaussi, 1910, Gipser, Wattenwil (Bern), 77. Karl Gerber, 1903, Küher, Eüti (Bern), 78. Walter Heinzelmann, 1879, Jagdaufseher, Liestal (Basel-Landschaft), 79. Otto Schweingruber, 1907, Mechaniker, Wengliswil (Freiburg), 80. Jakob Bässer, 1916, Landwirt, Amden (St. Gallen), 81. Josef Büsser, 1914, Landwirt, Amden (St. Gallen), 82. Ulrich Büsser, 1908, Landwirt, Amden (St. Gallen), 83. Ernst Zbinden, 1910, Landarbeiter, Guggisberg (Bern), 84. Julien Alphonse Berger, 1880, Fischer, Chez-le-Bart (Neuenburg), 85. Edouard Patthey, 1891, Kaufmann, Genf, 86. Ernst Streit, 1905, dipi. Landwirt, Wildenstein/Veltheim (Aargau), 87. Hans Lüthi, 1888, Handlanger, Landwirt, Unterendingen (Aargau), 88. Gottfried Linder, 1905, Landwirt, Ziel-Goldingen (St. Gallen), 89. Fidel Patt, 1910, Handlanger, Tartar (Graubünden), 90. Jakob Weidmann, 1911, Landwirt, Nossikon-Uster (Zürich), 91. Werner Obi, 1909, Käser, Oberdorf (Solothurn), 92. Franz Wilimann, 1889, Waldarbeiter, Menziken (Aargau), 93. Joseî Pfyffer, 1882, Wirt, Malters (Luzern), 94. Augustin Currat, 1904, Taglöhner, Grandvillard (Freiburg), 95. Gottfried Mösching, 1888, Landwirt, Jagdaufseher, Gstaad (Bern), 96. Gottlieb Schmid, 1899.. Bauarbeiter, Adelboden (Bern), 97. Franz Gasser, 1897, Gelegenheitsarbeiter, Guggisberg (Bern).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 49. Friedrich Rothenbühler, verurteilt am 17. März 1988 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse.

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Die Busse erging -wegen Jagenlassens des Hundes während geschlossener : Jagdzeit.

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; .; : Bothenbühler ersucht um Erlass der Busse. Es sei nicht zu verhindern, dass der Hund manchmal aus dem Halsband entweiche. Bei der-Lage des Heimwesens, an der Hunzikenbrücke, müsse er einen Hund halten. Vom, Auwald umgeben, erleide er jährlich viel Wildschaden. Als Tierfreund dulde er keine Jagdwaffe im Hause. Bei dem schlechten Verdienst drohe ihm als Einundsechzigjährigem die Umwandlungsstrafe.

Der Begierungsstatthalter von Seftigen äussert sich überzeugend über den Gesuchsteller, dessen Verhalten zum Wild den Bussenerlass rechtfertige.

Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen ebenso den Erlass der Busse, wogegen die: Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragt, weil es sich sozusagen um ein «Schulbeispiel» des Straftatbestandes handle.

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: Wir beantragen Herabsetzung der. Busse bis Fr. 5, Die Ausführungen des Regierungsstatthalters von Seftigen legen ein besonderes Entgegenkommen nahe. ·-- In der Regel muss es allerdings vermieden werden, Bussen; die wegen Jagens von Hunden ergangen sind, zu erlassen; denn diese Strafsachen führen erfahrungsgemäss leicht zur Einreichung von Begnadigungsgesuchen, was nicht noch durch eine milde Praxis gefördert werden darf.

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50. Joseph Lovis, am 26. September 1931 vom: Gemeindepräsident von Bardonnex, hernach bestätigt vom Polizeigericht Genf, gemäss Axt. 45 des : Bundesgesetzes mit Fr. 20 gebüsst. ·' .

Der Hund des Lovis ist wiederholt beim Jagen beobachtet worden.

Für Lovis ersucht die Ehefrau, nach Entrichtung, von Fr. 5, um Erlass der Bestbusse. Sie verweist auf das Alter und den Krankheitszustand ihres nicht mehr arbeitsfähigen Mannes, ferner auf den Umstand, dass sich die Eheleute bereits unterstützen lassen müssen.

Die Staatsanwaltschaft des.Kantons Genf bezeichnet die Busse als «très modérée» und beantragt Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung.

< ' 51. Konrad Henseler, verurteilt am 14. November 1932 vom Bezirksgericht Hinterland gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse.

Der Hund des Henseler ist wiederholt beim Jagen betroffen worden.

Henseler ersucht um Erlass der Busse. Er beharrt darauf,
dass ihm keine Fahrlässigkeit zur Last falle, bezieht sich auf das Unterlassen einer Vorzeigung in einem anderweitigen Fall und erörtert seine Verhältnisse, unter Betonung gewaltiger Geldverluste.

; : Das Kantonspolizeiamt und die Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.-Eh. beantragen Abweisung.

.Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung.

665

5%. Heinrich Leemann, verurteilt am 15. August 1933 vom Gerichtspräsidenten von Brugg gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes, in Verbindung mit kantonalem Jagdrecht, zu Fr. 80 Busse.

Der Hund Leemanns hat sich wiederholt im Revier Windisch herumgetrieben und u. a. eine Behgeiss mit zwei Kitzen verfolgt.

Leemann ersucht um Erlass oder doch Ermässigung der Busse. Das Vorkommnis tue ihm leid. Die Busse empfinde er als sehr hart, namentlich angesichts des misslichen Geschäftsganges.

Leemann beharrt auf seinem Gesuch auch nachdem ihm ausdrücklich nahe-; gelegt wurde, darauf zu verzichten. Der Gemeinderat Brugg äussert sich über die Verhältnisse Leemanns und befürwortet die Begnadigung. Auch das urteilende Gericht empfiehlt das Gesuch.

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Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Gesuche dieser Art sind ein Missbrauch des 1'

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58. und 54. Gottfried Steiner und Eoberi Friedrich verurteilt .am 14. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten von Baden gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes und kantonalem Jagdrecht je zu Fr. 80 Busse.

Die Hunde der beiden-haben drei Behe gejagt.

Steiner und Friedrich ersuchen in gemeinsamer Eingabe um Begnadigung.

Für ein erstmaliges Vorkommnis seien die Bussen zu hoch, und sie könnten sich mit den Strafbefehlen nicht .einverstanden erklären.

: Der Gemeinderat von Remetschwil empfiehlt wesentliche Bussenermässigung, und der urteilendeRichterr hat gegen die Teilbegnadigung nichts einzuwenden.

.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung., Der, Begnadigungsweg .ist nicht Rechtsmittel: erstz. .

·· ." : 55. Albert Hof er, verurteilt am 23. Dezember 1932 von der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes zu Fr. 25 Busse und Fr. 76.50 Kosten, '.

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Der freiwillige Jagdaufseher Hof er hat unbefugterweise offenes Jagdgebiet mit einer Schusswaffe betreten.

· · · ' "- ' - ' Für Hofer ersucht der Sekretär dea. Schweizerischen Jägerverbandes um Erlass von Busse und Kosten. Hof er habe sich zum Waffentragen berechtigt geglaubt. Die Bestrafung bedeute in moralischer Hinsicht eine schwere Ver: letzung. Hof er gelte als Jäger und Jagdaufseher mit flecklosem Schild.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt das Gesuch, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen grundsätzlich Abweisung.

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. ; : Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Die Berichte der Kantonsbehörden erörtern neuerdings die Stellung des freiwilligen Jagdaufsehers, dem.zwar das

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Tragen einer Verteidigungswaffe nicht verboten ist, wohl aber einer Schrotflinte als Abschusswaffe. Mit der Frage des Kostenerlasses hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

56. Fritz Andres, verurteilt am 12. Juni 1988 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Alt. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Andres hat beim Mähen einen jungen Hasen gefangen und ihn zu Kaninchen eingesperrt.

Andres ersucht um Erlass der Busse. Er habe das Häslein aus Fürsorge behändigt und sei sich heute noch keines Unrechtes bewusst. Die Busse könne er ohne wesentliche Beeinträchtigung der Familie nicht bezahlen.

Der Gemeinderat Eoggwil befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Herabsetzung der Busse bis Fr. 5. Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Abweisung, die Pohzeidirektion Herabsetzung bis Fr. 10.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei berücksichtigen wir die Geringfügigkeit des Vorkommnisses und beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr, 10.

57. Anton Lauper, verurteilt am 22. März 1988 vom Gerichtspräsidenten von Nidau gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Lauper hat mit einem Flobertgewehr eine Amsel geschossen.

Der Pflegevater ersucht .für den Jugendlichen um Erlass der Busse.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet das Gesuch, wogegen die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern Abweisung beantragen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir den Erlass der Bussenhälfte, mithin Herabsetzung der Busse bis Fr. 25. Es handelt sich um einen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung noch nicht Sechzehnjährigen; der Eichter war an das gesetzliche Strafmindestmass nicht gebunden, was er anscheinend übersehen hat.

58. und 59. Alfred Schräg und Ernst Schaller, verurteilt am 12. Juli 1933 vom Gerichtspräsidenten von Buren gemäss Art. 39, Abs. 8, des Bundesgesetzes zu je Fr. 50 Busse.

Schräg und Schaller haben zwei junge Mäusebussarde und einen Habicht aus den Nestern genommen und gefangen gehalten.

Beide ersuchen um Erlass der Bussen, die sie als Lehrlinge nicht aufbringen könnten. Sie versichern, sich nichts dergleichen mehr zuschulden kommen zu lassen.

Der Gemeinderat Diessbach empfiehlt das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes
und die Forst- und Pölizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

· ' ' . ' ' .

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Die beiden Burschen stehen im

667 elterlichen Gewerb in der Lehre. Es handelt sich um eine Übertretung, die mit Wissen der Eltern hätte verheimlicht werden sollen.

60. Friedrich Kiesinger, verurteilt am 21. August 1988 vom Gerichtspräsidenten von Buren gemäss Art. 39 und 50 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Kiesinger hat eine Schleiereule geschossen und ausstopfen lassen.

Kiesinger ersucht um Erlass der Busse. Er habe geschossen, ohne zu wissen, dass der Vogel, der ihm im Taubenschlag beträchtlichen Schaden verursacht habe, eine Schleiereule sei.

Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes erhebt gegen den ganzen oder teilweisen Bussenerlass keine Einwendungen.

Mit den Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir deswegen Abweisung, weil Kiesinger wegen Jagdvergehens neuerdings verzeigt werden musste.

61. Ernst Löffel, verurteilt am 21. August 1988 vom Gerichtspräsidenten von Buren gemäss Art. 39 und 50 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Löffel hat einen Mäusebussard abgeschossen und ausstopfen lassen.

Löffel ersucht um Erlass der Busse. Er besitze seit zwölf Jahren das Jagdpatent. Den Mäusebussard habe er erst beim Eaub des siebenten Huhnes geschossen.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes hat gegen den Bussenerlass nichts einzuwenden. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Als Jäger hat sich Löffel ganz besonders an das Gesetz zu halten. Die Erlegung des geschützten Vogels wurde von ihm nicht gemeldet. Die persönlichen Verhältnisse ermöglichen die Bussen entrichtung.

62. Viktor Kofmehl, verurteilt am 19. Juli 1938 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Als Kofmehl im März 1981 mit andern im Wald beim Wellenmachen war, stöberte ein Hund einen Dachs auf, wonach diesen ein später Mitbestrafter erschlug. Kofmehl machte bei der Verfolgung mit und schlachtete später den Dachs, der verzehrt wurde.

Kofmehl ersucht um Erlass der Busse. In die über zwei Jahre zurückliegende Angelegenheit sei er durch zufällige Zusammenhänge hineingezogen worden.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Inspektion für
Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Kofmehl ist in der Lage, die Busse zu bezahlen, und es wäre offenbar unbillig, wenn von drei Bestraften der eine begnadigt würde.

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63, Marie Hohl, verurteilt am 11. Juli 1983 vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes zu Fr. 80 Busse.

Der Wolfshund der Bestraften hat sich, nach Hasen jagend, im Felde herumgetrieben.

Marie Hohl ersucht um Erlass der Busse, da sie eine Witwe mit sechs Kindern sei und einen schweren Lebenskampf zu fuhren habe.

Das Ammannamt Zuchwil befürwortet Herabsetzung der Busse bis Fr. 20 und das Polizeidepartement des Kantons Solothum beantragt den Erlass der Bussenhälfte. Der Wolfshund stehe nicht unter genügender Aufsicht, immerhin könne einigermassen berücksichtigt werden, dass die Familie der Gesuchstellerin aus öffentlichen Mitteln unterstutzt werde.

Mit dem kantonalen Polizeidepartement und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir den Erlass der Bussenhälfte, mithin Herabsetzung bis Fr. 40.

64. Oskar Hollenweger, verurteilt am 17. Februar 1988 vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Art. 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse, Hollenweger hat wiederholt von einem Zimmer aus mit einem Flobertgewehr und 6-mm-Kugeln auf Sperlinge geschossen.

Hollenweger ersucht um Milderung der Strafe. Er bezieht sich auf den im.

Garten erlittenen Schaden, namentlich die Einbusse an Kirschen, «bis ihm die Sache zu dumm wurde» und er zum Flobert griff. Das an die Mindest busse gebundene Obergericht empfiehlt die weitgehende Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen, Hollenweger legt ferner einen Zeitungsausschnitt bei, «wonach der einfache Burger, der nicht gewohnt ist, nach solch unverständlichem, formalem Eecht zu denken, über ein solches Urteil den Kopf schüttelt».

Das Bezirksgericht Baden schliesst sich dem Antrag des Obergerichtes an. Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei hält wie in früheren Fällen dieser Art dafür, es handle sich in Wirklichkeit nicht um Verwendung eines Flobertgewehres zu Jagdzwecken, so wie dies die Strafbestimmung verbieten wolle, sondern nur um widerrechtlichen Abschuss von Vögeln; diese Auffassung ist allerdings von der Begnadigungskommission bereits beanstandet worden. Der Oberforstinspektor beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 50, d. h. die Mindestbusse nach Art. 89, Abs. 8, des Gesetzes; Hollenweger habe wiederholt auf Vögel geschossen, nach seiner
Aussage möglicherweise auch auf geschützte.

Wir beantragen ebenso Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Die Mindestbusse in Art. 48, Ziff. 5, des Bundesgesetzes erweist sich für Fälle dieser Art als in der Regel übersetzt, so dass die Gerichte Bussen aussprechen müssen, die dem Empfinden der Straf behörden und des Volkeszuwiderlaufen. Das Bezirksgericht Baden hat die Mindestbusse von Fr. 100' damit vermeiden wollen,

669 dass es dem Beschuldigten nur Fahrlässigkeit zur Last legte, wozu das kantonale Obergericht, mit der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, erklärt, bei der klaren Bechtslage könne nicht zweifelhaft sein, dass Hollenweger die verbotenen Handlungen mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich begangen habe.

65. Heinrich Ammann, verurteilt am 28. März 1933 vom Bezirksgericht Lenzburg geinäss Art-39, Abs. 3, und 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Ammann hat im Februar mit einem Flobertgewehr Amseln abgeschossen; die aargauische Jagdverordnuug gestattet aber den ausnahmsweisen Amselabschuss nur zur Zeit der Weinlese und Beerenernte.

Ammann ersucht um Erlass der Busse und Bückgabe des beschlagnahmten Flobertgewehres. Er habe im Sommer und Herbst dem schädlichen Treiben nicht länger zusehen können, sondern mit dem damals gekauften Flobert hin und wieder eine Amsel abgeschossen, was er dann im Winter unbedachterweise wiederholt habe. Man möge die schwere Lage des Bauern berücksichtigen sowie die bereits in den Urteilserwägungen vorhandene Befürwortung der weitgehenden Begnadigung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir wie im vorausgehenden Falle Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Auf das Ansuchen um Eückgabe des Flobertgewehres kann nicht eingetreten werden.

66. Oskar Bernhard, verurteilt am 13. Juli 1938 vom Bezirksgericht Lenzburg gemass Art. 39, Abs. S, und 56, Ziff. 4, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Bernhard hat eine Golddrossel geschossen.

Bernhard ersucht um Herabsetzung der Busse. Die Golddrossel habe er zu Lehrzwecken abgeschossen, ohne im Zeitpunkt der unüberlegten Handlung daran zu denken, dass er das Jagdgesetz verletze. Da er Jagdaufseher sei, habe die verdoppelte Bussenandrohung Anwendung gefunden.

Mit dem Gemeinderat Seon, dem Bezirksgericht Lenzburg und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Gegenüber einem Jagdaufseher, der die Vogelschutzvorschriften missachtet, ist Nachsicht nicht am Platz. Wir verweisen ferner auf den Vorstrafenbericht.

67. und 68. Joseph und Albin Allimann, verurteilt am 28. März 1983 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemass Art. 89, Abs. 3, des Bundesgesetzes je zu Fr. 100 Busse.

Die Brüder Allimann haben widerrechtlich gejagt.

Beide ersuchen
in gemeinsamem Gesuch um Bussenermässigung, da es sich um die erste Bestrafung handle und die Bussenzahlung ihnen schwer falle.

Der Gemeinderat Mervelier und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, wogegen die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern Abweisung beantragen.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. II.

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670

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen -wir desgleichen Abweisung. Weder aus der Strafanzeige und den Strafmandaten noch aus dem Begnadigungsgesuch und den Amtsberichten ist der genauere Straftatbestand ersichtlich und ohne besonders triftige Gründe sollten die über dem Mindestmass liegenden Bussen nicht herabgesetzt werden.

69. Hans Zurbrügg, verurteilt am 12. Juli 1988 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Bei einer in anderer Sache erfolgenden Haussuchung kam beim Beschuldigten eine zusammenlegbare Flinte, ein sogenannter Schrauber, zum Vorschein.

Zurbrügg ersucht um Erlass der Bussenhälfte. Er habe den vor zwei Jahren ohne Kenntnis des Verbotes eingehandelten Schrauber nie benützt.

Man möge das jugendliche Alter, die daherige Unerfahrenheit, ärmliche Verhältnisse und Verdienstlosigkeit berücksichtigen, andernfalls stehe die Umwandlungsstrafe bevor.

Der Gemeinderat Adelboden und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt den Erlass der Bussenhälfte, wogegen die kantonale Forstdirektion und die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragen.

Wir beantragen mit dem Oberforstinspektor deshalb Abweisung, weil die Bekämpfung des Wildfrevels eine scharfe Handhabung von Art. 44 des Bundesgesetzes verlangt und Zurbrügg über die Herkunft der Waffe unwahre Angaben gemacht hat.

70. Louis Bron, wie folgt verurteilt: a. am 10. Dezember 1981 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse; 6. am 21. Januar 1982 vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein gemäss Art. 40, Abs. 2, und 56, Ziff. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse.

Bron hat am 21. November 1931 sowohl auf berhischem wie solothurnischein Gebiet widerrechtlich gejagt, im Kanton Solothurn jagte er überdies bereits acht Tage vorher.

Bron ersucht in beiden Fällen, in getrennten Eingaben, um Begnadigung, allenfalls um Bussenermässigung. Ausser in Jagdsachen sei er ohne Vorstrafen.

Bürgschaftsschulden hätten ihn schwer zurückgebracht. Er habe für seine sieben kleinen Kinder bereits die Gemeindehilfe anrufen müssen. -- Das andere, von einem Eechtsanwalt verfasste Gesuch, betont die heutige Armut der
Familie; Bron stehe vor der Umwandlungsstrafe.

Der Gemeinderat Corban und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes bestätigen die Angaben nnd befürworten das Gesuch, wogegen die Forstund Polizeidirektionen des Kantons Bern sowie das Polizeidepartement des Kantons Solothurn Abweisung beantragen.

671 Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir auf Grund des Vorstrafenberichtes desgleichen Abweisung, da der Vollzug der Umwandlungsstrafen nach der ganzen Aktenlage diesem Wilderer gegenüber keine Härte ist.

71. und 72. Hans Hostettler und Fritz Jost, beide verurteilt am 28. Juni 1988 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Art. 24 und 48, Ziffer 5, des Bundesgesetzes, jener zu Fr. 150, dieser zu Fr. 80 Busse.

Hostettler hat an einem Maisonntag mit einem Flobertgewehr zwei junge Eulen abgeschossen; erlegte aus einigen Metern Entfernung auf die in einem Nistkasten befindlichen Vögel an. Jost und ein Dritter sollen hierzu behilflich gewesen sein.

Beide ersuchen um Begnadigung, da die Bussen fast untragbar seien.

Es handle sich um einen Jugendstreich.

Der Gemeinderat Gondiswil befürwortet die Gesuche. Der Amtsverweser des Bezirkes empfiehlt Herabsetzung der Bussen auf ein erträgliches Mass.

Die Forstdirektion des Kantons Bern und die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Abweisung, da es sich um ein rohes Verhalten handle.

Demgegenüber möchten wir mit der kantonalen Polizeidirektion den geringen Verdienst der noch j üngeren Knechte in Betracht ziehen und beantragen, die Bussen von Fr. 150 bis Fr. 100 bzw. von Fr. 80 bis Fr. 80 zu ermässigen.

78--77. Louis Blau, Karl Grünig, Walter Haldimann, Wilhelm Jaussi, Karl Gerber, verurteilt am 5. April 1933 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 43, Ziff. 3, des Bundesgesetzes, Blau zu Fr. 200, die andern je zu Fr. 100 Busse.

Wildhüter Blau und die andern, alles Patentjäger, haben während der bernischen Winterjagd auf Haarraubwild mit einem Taschenfeuerzeug in einen Fuchsbau hineingezündet und ihn hernach abgedeckt, womit der urteilende Richter den Bundesrechtlichen Straftatbestand des Anbohrens oder Ausräucherns eines Fuchses als erbracht erachtete.

Sämtliche ersuchen um Erlass der Bussen, allenfalls um Herabsetzung bis Fr. 20, d. h. bis zum Mindestmass einer kantonalrechtlichen Strafandrohung gegen das «Ausgraben» von Füchsen.

Die Ortsgemeinderäte und der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen die Begnadigung. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen den gänzlichen
Bussenerlass. Die Auffassung geht einhellig dahin, dass die Gesuchsteller zu Unrecht gebüsst worden sind, indem weder ein bundesnoch ein kantonalrechtlicher Straftatbestand vorliegt.

Wir beantragen desgleichen, die Bussen zu erlassen. Die Bestraften hätten allerdings ordentlicherweise appellieren sollen; denn der Begnadigungsweg ist nicht Rechtsmittelersatz, und die Gesuchsbegründungist im wesentlichen Urteilskritik. Die Bundesanwaltschaft hat die Gesuchsteller fragen lassen,

672 weshalb die Appellation unterblieb. In Gerichtssachen unbewandert, aus Scheu vor weiteren Kosten, aus Verstimmung über den Verlauf der Hauptverhandlung sei die Appellationsfrist verpasst worden.--Da es sich um ein off enkundig unrichtiges Urteil handelt, mag die Begnadigung gewährt werden; besonders sei erwähnt, dass der Oberforstinspektor schon vorgängig der Gesuchseinreichung und ohne Kenntnis dieses Vorhabens der bernischen Forstdirektion geschrieben hat, das Bundesgesetz sei hier zu ungunsten der Angeschuldigten in einer Weise ausgelegt worden, die sich seines Erachtens nicht mehr mit der Absicht des Gesetzgebers decke.

78. Walter Heinzelmann, verurteilt am 19. April 1933 vom Begierungsrat des Kantons Basel-Landschaft gemäss Art. 40, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 200 Busse.

Der Jagdaufseher Heinzelmann ist gebüsst worden, weil er am 16. November 1932 einen Behbock angeschossen habe, obschon im betreffenden Gebiet der Abschuss nur bis Ende Oktober gestattet war.

Heinzelmann ersucht um Erlass der Busse. Er sei auf den Verdienst als Chauffeur angewiesen. Er stehe nach wie vor auf dem Standpunkt, es sei ihm Unrecht geschehen.

Die Jagdgesellschaft Liestal befürwortet eine wohlwollende Behandlung.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erklärt, vom ganzhohen Bussenerlass dürfe nicht die Hede sein, dagegen könne eine Herabsetzung damit begründet werden, dass der Kanton die Jagdausübung durch neue Vorschriften allau stark eingeschränkt habe. Die kantonalen Direktionen des Innern und der Justiz erklären, im Falle Heinzelmann seien die Vorschriften durchaus eindeutig gewesen. Einer Bussenermässigung werde zugestimmt, jedoch könne sich der langjährige Jagdaufseher nicht auf Unkenntnis und Unklarheit der Erlasse berufen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Die Frage, ob Heinzelmann einen Behbock oder eine Geiss abgeschossen hat, kann offenbar im Begnadigungsweg nicht neuerdings überprüft werden.

79. Otto Schweingruber, verurteilt am 29. Mai 1931 vom -Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 39 und 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Schweingruber hat im August 1929, auf ein Telephon hin, seinen Halbbruder Grossrieder mit dem Automobil abgeholt und die von Grossrieder in eidgenössischem Banngebiet Kaiseregg
gefrevelte Gemse darin versteckt.

Ein erstes Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Junisession 1932 antragsgemäss zurzeit abgewiesen, in der Meinung, Schweingruber solle in Teilzahlungen zunächst die Bussenhälfte aufbringen (hierzu I. Bericht für die Junisession 1982, Antrag 63, Bundesbl. I, 808/09).

Nach erfolgter Entrichtung von Fr. 150 beantragen wir heute den Erlass der Best busse.

673 80--82. Jakob Büsser, Josef Büsser, Ulrich Büsser, verurteilt am 7. April 1983 vom Bezirksamt Seebezirk gemäss Art. 89, Abs. 2, und 48 des Bundesgesetzes, der erste zu Fr. 200, die andern je zu Fr. 300 Busse.

Beim Mistführen erblickten Jakob und Josef Büsser einige Eehe, worauf der erste zu Hause die Flinte holte und eine Behgeiss schoss, während der zweite nach der Abrede die Eehe zutreiben sollte; Ulrich Büsser holte später das getötete und versteckte Tiesr und weidete es aus.

Der Geineinderatsschreiber von Goldingen ersucht für die Bestraften um gänzlichen Erlass der Bussen oder doch Herabsetzung auf ein Mindestmass.

Die rechtschaffene Familie bewirtschafte eine zu teuer erworbene Bergliegenschaft und könne sich nur mit Mühe durchbringen.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen beantragt bei dem jugendlichen Haupttäter Jakob Büsser und dem mitschuldigen Josef Büsser Herabsetzung der Bussen bis Fr. 150, bei dem weniger belasteten Ulrich Büsser bis Fr. 100.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung zurzeit, in der Meinung, es seien in Teilzahlungen zunächst die vom kantonalen Jüstizdepartement in Betracht gezogenen Beträge zu entrichten.

83. Ernst Z bin den, verurteilt am 28. Januar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Zbinden hat im Jahre 1930 widerrechtlich einen Eehbock abgeschossen.

Zbinden ersucht um ganzen oder bedingten Straferlass. Er betont, den Jagdfrevel dem Eichter aus freien Stücken selbst verzeigt zu haben, was er mit seinem in religiöser Beziehung erfolgten Gesinnungswechsel begründet.

Er helfe dem älteren Bruder in der Bewirtschaftung eines kleinen Schuldengütleins und sei ohne Barmittel, so dass ihm die Umwandlungsstrafe drohe.

Der Gemeinderat Guggisberg befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt die Teilbegnadigung, und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt den Erlass der Bussenhälfte, wogegen die kantonale Forstdirektion und die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragen.

Wir beantragen Abweisung zurzeit, in der Meinung, Zbinden solle zunächst einmal in Teilzahlungen Fr. 150 aufbringen. Die gänzliche Begnadigung fällt von vorneherein ausser Betracht; denn Zbinden
hat jedenfalls von 1926 bis 1930 fünf Eehe abgeschossen.

84. Julien Alphonse Berger, verurteilt am 18. August 1933 vom Polizeigericht Boudry gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Berger hat in Banngebiet mit Schlingen zwei Hasen gefangen.

Berger ersucht um bedingten Erlass der Busse oder doch um deren Ermässigung. Auch die Mindestbusse sei hier exorbitant, zumal er nur seinen Erwerb als Fischer habe. Dem Eichter hätte eine geringere Busse genügt, und

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im Falle der Anwendbarkeit kantonalen Strafrechtes wäre sie gewiss bedingt erkannt worden.

In Berücksichtigung der Lage des Gesuchstellers erhebt das Polizeidepartement des Kantons Neuenburg gegen eine Bussenermässigung keine Einwendungen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Schlingensteller verdienen keine Nachsicht.

85. Edouard Patthey, verurteilt am 27. Mai 1988 von der Cour de Justice des Kantons Genf, in Bestätigung der Vorinstanz, gemäss Art. 42, Abs. 2, und 45, Abs. l und 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 800 Busse.

Patthey hat im Dezember 1932 an der Grenze eines kantonalen Wildasyls gejagt, seine zwei Jagdhunde in Schongebiet jagen lassen und sie auch ins Schongebiet hineingeschickt.

Patthey ersucht um Begnadigung, wozu er neuerdings sein Verhalten rechtfertigt und verschiedene Umstände anführt, die seine Schuldlosigkeit dartun sollen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf erhebt gegen die Teilbegnadigung keine Einwendungen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung. Es liegt auf der Hand, dass die Begnadigungsbehörde die Tat- und Beweisfragen, mit welchen sich zwei Gerichtsinstanzen befasst haben, nicht neuerdings überprüfen kann. Stichhaltige Begnadigungsgründe fehlen, 86. Ernst Streit, verurteilt am 21. April 1988 vom Bezirksgericht Brugg gemäss Art. 48, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Streit hat zum Einfangen von Mardern unter dem Scheunendach und auf diesem eine Tellerfalle gestellt; eine Hauskatze, die mit einer Pfote eingeklemmt war, wurde von Vorübergehenden befreit. Die Falle wird seit dreissig Jahren verwendet.

Für Streit ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Busse. Diese sei ganz exorbitant und in keinem Verhältnis zum Vergehen. In der Hühnerzucht sei wiederholt Marderschaden angerichtet und einmal der ganze Hühnerbestand vernichtet worden. Die erklärliche Abhilfe sei in Gesetzesunkenntnis erfolgt.

Die Begnadigung, die das urteilende Gericht bereits in den. Erwägungen befürwortete, dürfte darnach selbstverständlich sein.

Der Gemeinderat Veitheim empfiehlt das Gesuch. Die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ist jedoch anderer Ansicht und erklärt: «Es muss zunächst festgestellt werden, dass offenbar in Jäger- und
landwirtschaftlichen Kreisen, wie auch bei Gerichtsbehörden des Eevierkantons Aargau die Auffassung und die Absicht des eidgenössischen Gesetzgebers hinsichtlich der Verwendung der tierquälerischen Wildfallen nicht erfasst werden will. Die Verwendung von Tellereisen und Schwanenhals zum Fangen von Wild gilt nach eidgenössischem Gesetz als ein schweres Jagdvergehen und

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·wird daher mit hoher Busse bedroht. Es erscheint wenig glaubwürdig, dass der Gesuchsteller vom Verbot des Fallenstellens nichts wusste. Wenn übrigens, wie es im Urteil gesagt wird, die Marderfalle schon seit SO Jahren verwendet wurde, so sind wahrscheinlich im Laufe dieser Zeit etliche Marder damit gefangen worden. Da ein gutes Marderfell noch vor wenigen Jahren zu sehr hohem Preis verkauft werden konnte, so darf wohl der Annahme der Gerichtsmehrheit zugestimmt werden, dass die Fallensteller bei jedem eingefangenen Marder einen materiellen Nutzen hatten. Das Gericht hat die gesetzliche Mindestbusse ausgesprochen, obschon der Beanzeigte offenbar die Falle zu wiederholten Malen gestellt hatte. Von finanzieller Notlage ist im Begnadigungsgesuch nicht die Eede.» Wir beantragen Abweisung und verweisen hierzu auf die sachkundigen Darlegungen der Kantonspolizei in den Strafakten.

87. Hans Lüthi, verurteilt am 17. Mai 1933 vom Bezirksgericht Zurzach gemäss Art. 40, Abs. 3, und 48, Ziff. 2, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 310 Busse.

Lüthi hat einen Fuchs, der mit zwei Beinen in ein Tellereisen geraten war und sich mit diesem geflüchtet hatte, erschossen. Er hat ferner einen Häher und eine Elster geschossen; der frühere Abschuss von zwei Mardern war im Zeitpunkt des Strafverfahrens verjährt.

Lüthi ersucht ura Milderung der Busse und Bückgabe der Flinte. Er habe nicht aus Jagdleidenschaft gewildert, sondern sei zum Selbstschutz gedrängt worden. Das Tellereisen habe er innerhalb des Hausplatzes gutgläubig verwendet. Die beiden Vögel hätten den Kücken nachgestellt. Er sei ein Schuldenbauer mit Familienlasten.

Das urteilende Gericht empfiehlt die teilweise Begnadigung im Sinne der Urteilserwägungen, wo erklärt wird, die Busse treffe den in einem Notstand handelnden Grundeigentümer ausserordentlich hart.

Demgegenüber beantragen wir mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei wie im vorstehenden Falle Abweisung. Aus den Akten ergibt sich, dass Lüthi im Besitz von zwei Tellereisen und zwei Jagdwaffen und verschiedenen anderen Jagdutensilien war. Er hat zugegeben, früher schon zwei Marder erlegt zu haben. Die Behauptung, er habe das Verbot der Verwendung von Tellereisen nicht gekannt, erscheint wenig glaubwürdig.

Es ist auch zu beachten, dass hier wie in den meisten ähnlichen Fällen
die Tellereisen zum Fang der Hühnerräuber im Winter gestellt wurden, also in der Zeit, da die Eaubtiere gut im Pelz sind.

88. Gottfried Linder, verurteilt am 11. August 1933 vom Statthalteramt Hinwil gemäss Art. 42, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse.

Linder hat auf Zürcher Boden des Tösstock-Schongebietes widerrechtlich gejagt. Er trug im Eucksack ein zusammenlegbares Gewehr mit einer sogenannten Dum-Dum-Patrone. Mit dem Sohn des Wildhüters kam es zu Tätlichkeiten.

676 Linder ersucht um Begnadigung. Er erörtert das Vorkommnis in einer Weise, die dartun soll, dass er sich keineswegs auf einem Frevelgange befunden habe. Auch den Hergang der Tätlichkeiten schildert er anders als die Akten.

Im wesentlichen macht er sodann seine misslichen Verhältnisse als überschuldeter, notbedrängter Bergbauer mit Familienlasten geltend.

Der Gemeinderatsschreiber von Goldingen bestätigt die prekäre Lage und befürwortet den gänzlichen oder doch teilweisen Bussenerlass. Das Statthalteramt Hinwil beantragt Abweisung, namentlich in Anbetracht des verwerflichen, brutalen Verhaltens gegenüber dem Wildhütersohn.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung. Linder ist wegen Jagdvergehens vorbestraft. Er steht zudem wegen Jagdvergehens neuerdings in Untersuchung.

89, Fidel Patt, verurteilt am 13. Mai 1982 vom KreisgericMsausschuss Thusis gemäss Art. 89 des Bundesgesetzes zu Fr. 400 Busse.

Fidel Patt hat eine Behgeiss angeschossen, die zwei Tage später von einem Begleiter schwer verletzt aufgefunden, getötet und nach Hause gebracht worden ist.

Patt ersucht um Herabsetzung der Busse. Er erwähnt eine Teilzahlung von Fr. 100 und macht Unmöglichkeit weiterer Zahlungen geltend.

Das Kreisamt Thusis äussert sich in durchaus ablehnendem Sinne, und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden kann eine Begnadigung nicht empfehlen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung; die Darlegungen des Kreisamtes lassen eine Begnadigung nicht zu.

90, Jakob Weidmann, verurteilt vom Statthalteramt Uster am 17, März 1933 gemäss Art. 39, Abs. 2, Art. 40, Abs. l, 48, Ziff. 6, zu Fr. 400 Busse.

Weidmann hat sich zweimal mit andern Frevlern der widerrechtlichen Jagd auf Behe schuldig gemacht, wobei er das erste Mal mit einer Doppelflinte, das zweite Mal mit einer Schalldämpi'er-Flobertpistole ausgerüstet war. Er hat auf das Wild geschossen und ein Beh verwundet. In einem dritten Fall hat er sich der Gehilfenschaft und Begünstigung bei einem schweren Jagdfrevel schuldig gemacht.

Für Weidmann ersucht die Mutter um Erlass der Busse. Ihr Sohn sei ein solider, braver Junge ohne Vorstrafe. Wäre sie reich, hätte sie die Busse längst bezahlt. So aber drohe dem Bestraften
das Abverdienen im Gefängnis, was ihm sein Leben lang zur Schande gereiche. Er habe versprochen, nicht mehr mit den Mitbeteiligten zu jagen. Man möge auch berücksichtigen, dass sie in Ehren sechzigjährig geworden sei.

Die Kantonspolizei äussert sich in einem Bericht. Das Statthalteramt Uster beantragt Nichteintreten oder Abweisung. Weidmann sei keineswegs der geschilderte, harmlose Bursche, sondern ein Frevler, der endlich einmal habe erwischt werden können.

677 Mit dem Statthalteramt Uster und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

91. Werner Obi, verurteilt am 12. Juni 1931 vom Obergericht des Kantons Solothurn gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes zu Fr. 500 Busse und drei Jahren Jagdverbot.

Ein erstes Begnadigungsgesuch Obis, der eine Eehgeiss abgeschossen hatte, führte in der Dezembersession 1982 antragsgemäss zum Erlass der Bussenhälfte (hierzu Antrag 75 im I. Bericht vom 18. November 1982, Bundesbl. II, 868/69).

Mit Eingabe vom August 193S ersucht Obi um Aufhebung des Jagdberechtigungsentzuges, da er nunmehr als Jagdhüter angestellt sei.

Die Jagdgesellschaft Weissenstein befürwortet das Gesuch. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt den Erlass des restlichen Jagdverbotes.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung; im Juni 1934 geht der Jagdberechtigungsentzug ohnehin zu Ende.

92. Franz Willimann, verurteilt am 16. Mai 1933 vom Bezirksgericht Kulm gemäss Art. 40, Abs. 3, 41 und 43, Ziff. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 500 Busse.

Willimann hat im Gemeindewald wieder holt-ein Tellereisen gelegt, womit er zwei Katzen fing, ferner trug er gelegentlich eine Flobertpistolo auf sich.

Willimann ersucht um Erlass der Busse, allenfalls um Herabsetzung bis Fr. 20. Er erörtert die Vorkommnisse, will nur Katzen haben fangen wollen, und behauptet, das Bewusstsein der Strafwürdigkeit, in dem Ausmass des Urteils, habe ihm gänzlich gefehlt. Er lebe in bescheidenen Verhältnissen und habe Mühe, die Familie mit vier Kindern zu erhalten.

Der. Gemeinderat von Menziken befürwortet die Herabsetzung der Busse bis zu einem Mindestmass. Das urteilende Gericht empfiehlt die Teilbegnadigung.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung zurzeit, in.der Meinung, Willimann solle zunächst in Teilzahlungen Fr. 250 aufbringen. Das Bezirksgericht Kulm erachtet in den IJrteilserwägungen eine empfindliche Bestrafung als gerechtfertigt, was nach der ganzen Aktenlage gegeben war und auch die Gesuchserledigung beeinflusst.

93. Josef Pf yf f er, verurteilt am 28. Juli 1931 vom Obergericht des Kantons Obwalden gemäss Art. 40 und 58
des Bundesgesetzes zu Fr. 600 Busse und Ausschluss von der Jagdberechtigung während 5 Jahren.

Pfyffer ist wegen verbotener Hochwildjagd verurteilt worden, begangen im Spätherbst 1928, etliche Wochen nach Schiusa der Jagd, durch den Abschuss von vier Gemsen auf Obwaldner Gebiet.

678 Für Pfyffer ersucht ein Eechtsanwalt um Aufhebung des Jagdberechtigungsentzuges, nachdem sich dieser bereits seit mehr als zwei Jahren auswirke. Hierzu wird in längeren Darlegungen auf den Sachverhalt eingetreten, um darzutun, dass der Indizienbeweis zu einem Fehlurteil geführt habe. Die Gemsen seien in Wirklichkeit während offerier Jagd erlegt und hernach wochenlang in Eis gelegt worden. Die Gerichtsbehörden hätten Pfyffer ein «gewisses Vorurteil» entgegengebracht und ihn mit Strafen belegt, die ungerecht seien.

Das Obergericht des Kantons Obwalden erklärt'das Urteil auch jetzt noch in allen Teilen für begründet und wendet sich gegen die dreiste Art der Gesuchsdarstellung.

Mit dem kantonalen Obergericht, dem kantonalen Justiz- und Polizeidepartement und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Die Begnadigungsbehörde kann auf die neuerdings geltend gemachten Beweisfragen keinesfalls eintreten. Der Gesuchsteller legt übrigens mit seinen drei, zeitlich zwar weit auseinanderliegenden, Vorstrafen wegen Jagdfrevels (die letzte von 1928) kein besonderes Interesse nahe.

94. Augustin C u r r a t , verurteilt am 11. Januar 1980 vom Gerichtspräsidenten von Greyerz gemäss Art. 42, 56, Abs. l und 58 des Bundesgesetzes zu Er. 600 Busse und Jagdberechtigungsentzug während 5 Jahren.

Currat und sein Bruder haben im September 1929 im eidgenössischen Bannbezirk Vanii Noir der Gemsjagd obgelegen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch der beiden ist in der Dezembersession 1930 antragsgemäss zurzeit abgewiesen worden (Anträge 58 und 59 im I. Bericht vom 21. November 1930, Bundesbl. II, S, 696). Augustin Currat, der nach seinen Angaben Fr. 100 entrichtet hat, ersucht heute um Erlass der verbleibenden Er. 500, wozu er geringen Verdienst und Familienlasten geltend macht.

Der Gemeinderat von Grandvillard befürwortet die Begnadigung und bestätigt die bedrängte Lage des Gesuchstellers, der sich einwandfrei halte.

Das Departement der Forsten, Weinberge und Domänen des Kantons Freiburg empfiehlt den Erlass eines Bussenviertels.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei -beantragen wir neuerdings Abweisung zurzeit, mit dem Beifügen, Currat solle zunächst ratenweise Fr. 800 aufbringen. Im ersten Bericht bezeichneten wir Currat als
rückfälligen Wilderer.

95. Gottfried Mösching, verurteilt am 6. Februar 1938 vom Gerichtspräsidenten von Saanen gemäss Art. 42,. 48, Ziff. 2, 48, Abs. l, 56, Ziff. 4, 57, Ziff. 4, des Bundesgesetzes zu Fr. 700 Busse.

Mösching hat in Banngebiet mit einer Tellerfalle einen Marder gefangen und das Fell verkauft, ferner bewahrte er auf einer Alp zwei Tellerfallen auf; diese, im Januar 1988 entdeckten, Fallen hielt Mösching auch nach seiner Ernennung zum freiwilligen Jagdaufseher versteckt.

679 MöBohing ersucht um teilweise Begnadigung, da er die furchtbar hohe Busse einfach nicht aufbringen könne und den Marderfang aus Not betrieben habe. Mit der erfolgreichen Tätigkeit als Jagdaufseher hoffte Mösching, vom Jagdvergehen zeitlich Abstand zu gewinnen und sich ehrlich sein Brot zu verdienen. Seme Tätigkeit habe aber nicht die Zustimmung der «Herren Frevler» gefunden, sondern zur Vorzeigung aus Bache geführt.

Der urteilende Siebter und gleichzeitige Begierungsstatthalter erklärt, dass alles gegen eine Begnadigung spreche, und die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisung, um vom Standpunkt der Wildhut ein Exempel zu statuieren, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen.

Mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir auf Grund dieser Berichte Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen. Die Haltung Möschings in der Untersuchung spricht ebenfalls gegen ihn.

96. Gottlieb Schmid, verurteilt am 2. Februar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen gemäss Art. 40, Abs. l^und 2, in Verbindung mit kantonalem Jagdrecht, zu Fr. 1200 Busse und Fr. 710 Wertersatz an den Staat.

Schmid hat widerrechtlich zwei Rehgeissen, zwei Behböcke, zwei Gemsböcke und sechs Murmeltiere geschossen.

Schmid ersucht um Erlass der Busse. Den Plan, durch Jagdfrevel für die Familie Nahrung zu beschaffen, habe ihm die Arbeitslosigkeit eingegeben.

Anderweitiges habe er sich seit seiner Verheiratung nicht zuschulden kommen lassen, sondern ehrlich für seine Angehörigen gesorgt. Zu spät sehe er ein, dass er die öffentliche Unterstützung hätte anrufen sollen, statt zu wildern.

Die Busse könne nicht bezahlt werden, so dass die Umwandlungsstrafe bevorstehe, was die Familie der Armenpflege anheimfallen liesse und um Haus und Heim brächte: «ein armer Familienvater, der nach schwerer Jugend noch nichts als harte Arbeit und Entbehrungen kennen lernte, eine Frau, die in Arbeit, Kummer und Sorgen gross geworden ist, sowie vier unmündige Kinder im Alter von ein bis sieben Jahren» rufen nunmehr die Begnadigungsbehörde an.

Der Gemeinderat Adelboden empfiehlt die gänzliche Begnadigung, in genauer Kenntnis der Verhältnisse und in wesentlicher Bestätigung der Gesuchsanbringen. Der Eegierungsstatthalter von Frutigen erachtet demgegenüber die Begnadigung als
grundsätzlich nicht gerechtfertigt, lediglich könne die etwas hohe Busse um einen Viertel herabgesetzt werden; er bezeichnet Schmid als seit Jahren bekannten Wilderer, der trotz früherer Strafen immer wieder zum Wildfrevel zurückkehre und einmal empfindlich bestraft werden müsse. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Abweisung.

Wir beantragen Abweisung zurzeit; Schmid soll in Teilzahlungen zunächst zwei Bussendrittel aufbringen. Die vom Jagdgesetzgeber gewollte Schärfe der Bussenandrohungen trifft hier einen vorbestraften Schleiohjäger, der den Wildfrevel in grossem Mass betrieben hat.

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97. Franz Grasser, verurteilt am 10. Oktober 1929 vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg gemäss Art. 40, Abs. 1,56, Ziff. l, und 57, Abs. l, Ziff. l, des Bundesgesetzes zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 400 Busse, Gasser, ein rückfälliger Wildfrevler, hat einen Eehbock geschossen.

Ein erstes Begnadigungsgesuch um Erlass oder doch Ermässigung der Busse hat die Bundesversammlung in der Junisession 1930 antragsgemäss zurzeit abgewiesen, in der Meinung, es seien Gasser weitgehend Teilzahlungen, wie beispielsweise Fr. 5 im Monat, zu gewähren, worauf er nach Abzahlung der Bussenhälfte die endgültige Schlussnahme nachsuchen möge (Antrag 56 im I. Bericht vom 28. Mai 1980, Bundesbl. I, 577). Gasser hat inzwischen die Half te der Busse bezahlt und ersucht um Erlass der Bestbusse.

Mit den Kantonsbehörden und der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir in Berücksichtigung des nachgewiesenen Wohlverhaltens Gassers und des betätigten Zahlungswillens den Erlass der Bussenhälfte.

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Hans Hofmann, 1904, Mechaniker, Solothurn, Fritz Wehrli, 1895, Eisendreher, Le Havre (Frankreich), Alfred Schneider, 1888, Farmer, zurzeit Lenzburg (Aargau), Wilhelm Voneschen, 1893, Hotelier, vormals Ascona (Tessin), Albert Kistler, 1897, Landarbeiter, Eeichenburg (Schwyz), Jakob Richner, 1907, Hausierer, Eupperswil (Aargau), Ernst Rytz, 1898, Schreiner, Niederlenz (Aargau), Walter Heuberger, 1905, Chauffeur, Biel (Bern), Hans Kleinstein, 1902, Melkermeister, Tornow (Deutschland), Wilhelm Suter, 1895, Schuhmachermeister, Brugg (Aargau), Alfred Turco, 1908, Kaufmann, Biel (Bern), Joseî Hüppin, 1902, Coiffeur, Niederurnen (Glarus), Paul Zeller, 1910, Kaminfeger, Grenchen (Solothurn), Karl Fischer, 1902, Kaufmann, Brüssel (Belgien), Ernst Zumsteg, 1903, Erdarbeiter, Wil (Aargau), Gottardo Bemasconi, 1906, Schreiner, Lugano (Tessin), Charles Dussaix, 1892, Vertreter, Paris (Frankreich), Walter Suter, 1904, Beisender, Trimbach (Solothurn), Friedrich Rohner, 1902, Kaufmann, Ennetbaden (Aargau), Alfred Bachmann, 1905, Schlosser, Langnau (Bern), Rudolf Nebiker, 1902, Hilfsarbeiter, Binningen (Basel-Landschaft).

(Militärpflichtersatz.)

Gemäss Ergänzungsgesetz vom 29. März 1901 über den Militärpflichtersatz sind wegen schuldhafter Nichtentrichtung des Militärpflichtersatzes verurteilt worden :

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98. Hans Hofmann, verurteilt am 29. April 1933 vom Gerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern zu einem Tag Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 42.60 für 1982 betreffend.

Hofmann, der am Tage der Gerichtsverhandlung bezahlt hat, ersucht um Brlass der Gefängnisstrafe ; der Strafvollzug würde für ihn zur schweren Schande. Er sei ohne Vorstrafe. Die Zahlungssäumnis hange mit einer erlittenen Krankheit zusammen.

Da es sich um einen sonst Militärdienstpflichtigen handelt, dem von den Kantonsbehörden in persönlicher Beziehung ein gutes Zeugnis ausgestellt ·wird, beantragen wir mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe.

99. Fritz Wehrli, verurteilt am 31. Mai 1933 vom Bezirksgericht Aargau zu 2 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von franz. Pr. 150.65, Restbetrag für 1928--1932 betreffend.

Wehrli wendet sich an das Schweizer Konsulat Le Havre mit einem «Bekursbegehren», das als Begnadigungsgesuch zu betrachten ist. Wehrli ist ein im Ausland lebender Mitbürger, dem das Konsulat ein gutes Zeugnis ausstellt. Den Eestbetrag der geschuldeten Abgaben hat er noch vor der Verurteilung entrichtet.

Mit dem urteilenden Gericht, dem Schweizer Konsulat und der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den gänzlichen Erlass der Haftstrafe.

100. Alfred Schneider, verurteilt am 23. Mai 1980 vom Obergericht des Kantons Aargau zu 2 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 98.25 für 1926--1928 betreffend.

Schneider, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, im wesentlichen mit dem Hinweis auf seine Verhältnisse in Australien, wo er während 22 Jahren Landwirt war.

Das erstinstanzliche Gericht und die Justizdirektion des Kantons Aargau erachten die Begnadigung für gerechtfertigt.

Da es sich um einen heute nicht mehr ersatzpflichtigen Mitbürger handelt, der mehr als zwei Jahrzehnte landesabwesend war, beantragen wir mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Gefängnisstrafe.

101. Wilhelm Voneschen, verurteilt am 28. Oktober 1982 vom Prätor von Locamo zu 3 Tagen Haft, den Militärpfüchtersatz von Pr. 48 für 1931 betreffend.

Voneschen stellt das Ansuchen, sich der «Verurteilung nicht unterwerfen zu müssen».

Voneschen befand sich während mehrerer Jahre im
Kanton Tessiti.

Er erörtert seine damaligen Familienverhältnisse und den Verlauf der Militärsteuerangelegenheit. Die rückständigen Ersatzabgaben der Jahre 1931 und 1982, ebenso der Betrag für 1933, sind heute bezahlt.

682.

Da der Oresuchsteller fortan nicht mehr ersatzpflichtig ist, beantragen wir mit der Militärsteuerverwaltung des Kantons Tessin, dem kantonalen Justizdepartement und der Eidgenössischen Steuerverwaltung den gänzlichen Erlass der Haftstrafe.

102. Albert Kistier, verurteilt am 21. Januar 193S vom Bezirksgericht der March zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 15 für 1932 und 1981, Bestbetrag, betreffend.

Kistler, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er auf seinen durch ein schweres Leiden beeinträchtigten Gesundheitszustand verweist.

Das Militärdepartement des Kantons Schwyz hat gegen eine Begnadigung nichts einzuwenden und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Begnadigung, unter der Bedingung, dass er die Ersatzabgabe für 1933 rechtzeitig entrichte, was am 1. November erfolgt ist.

Wir beantragen, die Haftstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und heben als Bedingung besonders hervor, dass Kistler während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und auch nicht neuerdings die rechtzeitige Entrichtung des Militärpfhchtersatzes scmüdhaft unterlasse.

103. Jakob Eichner, verurteilt am 23. März 1933 vom Bezirksgericht Lenzburg zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 21. 30 für 1982 betreffend.

Eichner, der während des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe, wozu er namentlich seinen krüppelhaften Zustand geltend macht. Die Ersatzabgabe für 1933 ist entrichtet.

Der Gemeinderat Eupperswil äussert sich über den Gesuchsteller, der unstet sei und sich in keine Ordnung füge. Das urteilende Gericht stellt der Bundesversammlung anheim, die Strafe aus Kommiserationsgründen zu erlassen.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Kistler. Der krüppelhafte Zustand Eichners ist nachgewiesen. Die bedingte Begnadigung kann ein Ansporn zu fortan ordnungsgemäß ser Entrichtung der Ersatzabgabe sein.

104. Ernst Bytz, verurteilt am 6. Juli 1983 vom Bezirksgericht Lenzburg zu einem Tag Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 25 für 1981/32 betreffend.

Für Kytz ersucht die Ehefrau um Erlass der Haftstrafe oder doch Umwandlung in Busse. Der früher zugegebenermassen leichte Geselle
sei heute ein fleissiger Familienvater: «Wir sind so glücklich, trotzdem wir eine beinahe erdrückende Schuldenlast haben; denn es geht immer vorwärts.» Der Gemeinderat Niederlenz äussert sich in zwei Berichten. Das urteilende Gericht beantragt Abweisung.

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Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe unter denselben Bedingungen wie bei Kistler, jedoch mit drei Jahren Probezeit. Die Rückstände sind beglichen, und die Abgabe für 1933 ist ebenfalls bezahlt. Die bedingte Begnadigung kann dazu beitragen, Rytz in seinem zurzeit einwandfreien Verhalten zu festigen, was im Interesse von Frau und Kind zu wünschen ist. Im Sinne dieser Erwägungen sehen wir davon ab, die zeitlich um ein Jahrzehnt zurückliegenden Freiheitsstrafen in den Vordergrund zu rücken.

105. Walter Heuberger, verurteilt am 23. März 1933 vom Gerichtspräsidenten I von Biel zu 5 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 104 für 1931/82 betreffend.

Heuberger ersucht um Erlass der Haftstrafe. Als nunmehriger Ehemann habe er die bisher leichte Lebensauffassung aufgegeben, im Bestreben, seine Pflichten mit Ernst zu erfüllen. Der Strafvollzug würde ihn um die Achtung seiner jungen Frau bringen, ferner gefährde er seinen Chauffeurposten. Die Eückstände und der Betrag für 1933 sind beglichen.

Der Gemeinderat Biel beantragt mehrheitlich Abweisung, ebenso beantragen der Amtsverweser, der Kantonskriegskommissär und die Polizeidirektion des Kantons Bern Abweisung, wogegen die Eidgenössische Steuerverwaltung die bedingte Begnadigung oder doch die Herabsetzung der Haftstrafe bis zum Mindestmass befürwortet.

Wir beantragen den bedingten Erlass der Haftstrafe unter denselben Bedingungen wie bei Kistler, aber mit drei Jahren Probezeit. Der Straffall ist ähnlicher Art wie der vorausgehende. Die bedingte Begnadigung kann Heuberger in seiner zurzeit einwandfreien Haltung günstig beeinflussen, was im Interesse der jungen Ehe zu hoffen ist. Aus diesem Grunde ziehen wir die bedingte Begnadigung einem blossen Teilerlasse vor.

106. Hans Kleinstein, verurteilt am T.Mai 1932 vom Kreisgerichtsausschuss Eemüs zu 10 Tagen Haft, den Müitärpfh'chtersatz von M. 118.80 für 1926--1931 betreffend.

Kleinstein ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er habe sich damals in Not befunden und seither die Eückstände und den Betrag für 1982 bezahlt.

Der Kreisgerichtsausschuss Eemüs spricht sich zugunsten der Begnadigung aus, unter der Bedingung der Kostenentrichtung. Das Kreiskommando begrüsst die Begnadigung, und das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Graubünden erhebt keine
Einwendungen. Die Schweizerische Gesandtschaft in Deutschland befürwortet das Gesuch.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir den bedingten Erlass der Haftstrafe, unter denselben Bedingungen wie bei Kistler, aber mit drei Jahren Probezeit. Dem im Ausland lebenden, in Not gewesenen Mitbürger darf nach Eegelung der Steuerschuld die bedingte Begnadigung gewährt werden.

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107. Wilhelm S ut er, verurteilt am 81. März 1988 vom Bezirksgericht Brugg zu einem Tag Gefängnis-, den Militärpflichtersatz von Fr. 25.50 für 1982 betreffend.

Für Buter, der im Laufe des Strafverfahrens bezahlt hat, ersucht die Ehefrau um Erlass der Gefängnisstrafe. Die Säumnis habe sie verschuldet; von dem einige Zeit abwesenden Mann mit der Zahlung beauftragt, habe sie deren Vornahme bei den bestehenden, finanziellen Schwierigkeiten vergessen.

Das Bezirksgericht Brugg beantragt Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Suter ist seit Jahren ein säumiger Zahler, und auch die Abgabe für 1983 hat er keineswegs ordnungsgemäss entrichtet. Die Kantonsbehörden schreiben, bei gutem Willen hätte er längst zahlen können, und das urteilende Gericht bezieht sich ausdrücklich auf den Geschäftsgang und die Lebensweise Suters.

108. Alfred Turco, verurteilt am23.März!983 vom GerichtspräsidentenI von Biel zu einem Tag Haft, den. Militärpflichtersatz von Fr. 40.60 für 1932 betreffend.

Turco ersucht um Erlass der Haftstrafe. Er macht Notlage geltend und betont die Zahlung am Tage vor der Gerichtsverhandlung.

Der Gemeinderat Biel, der Amtsverweser, der Kantonskriegskommissär und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen einhellig Abweisung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir desgleichen Abweisung. Turco hat sich seit 1981 nachlässig gezeigt und auch die Abgabe für 1983 nicht ordnungsgemäss entrichtet.

109. Josef Hüppin, verurteilt am 21. Dezember 1932 vom Polizeigerichtspräsidenten von Glarus zu 2 Tagen Gefängnis, den Mihtärpflichtersatz von Fr. 29.30 für 1932 betreffend.

Hüppin ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er habe nachträglich bezahlt, und die Verzögerung sei auf die schlechte Geschäftslage und die Familienlasten zurückzuführen.

Mit der Militär- und Polizeidirektion des Kantons Glarus und der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung. Hüppin muss Jahr für Jahr gemahnt werden. Er besitzt zwei gut gehende Geschäfte, doch lässt sein Geschäftsgebaren zu wünschen übrig.

110. Paul Zeller, verurteilt am 2. Februar 1933 vom Polizeigericht Liestal zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 36 für 1932 betreffend.

Zeller ersucht um Erlass der Haftstrafe, da er die Ersatzabgabe noch vor der Gerichtsverhandlung
bezahlt habe; der Strafvollzug zweier Gefängnisstrafen hätte ihm dies nicht früher ermöglicht. Es sei ihm zuwider, die Haftstrafe zu verbüssen, da er «von der Sorte» genug habe, was ihm ein für allemal eine Warnung sei. Er gebe die Führung eines leichten Lebens zu, heute sei aber alles anders, da er verlobt sei und vor der Heirat stehe: «Man muss ein junges Blut nicht in die Erde drücken, sondern zum Guten erheben.»

685 Die Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaf t bezeichnet Zeller als einer Begnadigung unwürdig. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält die bedingte Begnadigung für zulässig.

Wir beantragen deshalb Abweisung, weil sich Zeller -- nach dem Auszug aus dem Zentralstrafenregister mit elf Strafen von 1929--1932 -- als Gewohnheitsdieb erweist, der einer Begnadigung nicht würdig ist, auch wenn gewisse Erwägungen, wie sie die Steuerverwaltung näher darlegt, zugunsten des Gesuchstellers geltend gemacht werden können.

111. Karl Fischer, verurteilt am 12, Mai 1988 von der bezirksgerichtlichen Kommission Frauenfeld zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 106.25 für 1929--1932 betreffend.

Fischer, der kurz vor der Gerichtsverhandlung bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Nach fünfjährigem Aufenthalt in Italien sei er seit 1929 in Belgien. Die späte Zahlung hange mit den schwierigen Lebensverhältnissen zusammen. Er habe seither auch die Gerichtskosten beglichen.

Den Strafvollzug möchte er im Interesse des guten Eufes seiner Familie vermeiden. Ferner sichert Fischer fortan pünktliche Zahlung zu.

Das Bezirksgerichtspräsidium Frauenfeld beantragt Abweisung. Fischer habe die Bezahlung der kleinen Beträge nicht aus Not unterlassen, sondern aus Eenitenz und weil er sich als Auslandschweizer darüber hinwegsetzte; die Begnadigung wäre im. Vergleich zu Ersatzpflichtigen mit schlechteren Erwerbs Verhältnissen ein Unrecht. Das Mihtärdeparteinent des .Kantons Thur·gau vertritt dieselbe Auffassung: «Es ist lange genug gegangen, bis man eine Handhabe gefunden hat, auch dem Auslandschweizer wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Militärsteuer näher zu treten. Jetzt, da diese Handhabe geschaffen ist und der Kanton die Möglichkeit hat, die Wehrpflichtverweigerer im Auslande gleich denjenigen im Inlande zu bestrafen, sollte man dieselbe nicht wieder illusorisch machen damit, dass in eindeutigen Fällen eine Begnadigung ausgesprochen wird.» Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung, immerhin mit dem Beifügen, dass sich die bedingte Begnadigung in Erwägung ziehen liesse. Unser Abweisungsantrag betont die geltend gemachte Eindeutigkeit des Verschuldens, ferner ist der Stellungnahme der Kantonsbehörden deshalb besonders Bechnung zu tragen, weil der Kanton Thurgau die
verfahrensrechtlichen Grundlagen zum Ausspruch von Kontumazurteilen gegenüber säumigen Auslandschweizern erst kürzlich geschaffen hat und im übrigen Haftstrafen dieser Art nicht im Gefängnis, sondern in der Kaserne vollzieht.

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112. Ernst Zumsteg, verurteilt am 12. Januar 1988 vom Bezirksgericht Laufenburg zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 24.30 für 1982 betreffend.

Zumsteg ersucht um Erlass der Haftstrafe. Der Vollzug gefährde seine .Stelle. Bei seinen Verhältnissen, wäre die Normaltaxe hoch genug, Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. II.

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Das urteilende Gericht kann die Begnadigung nicht empfehlen.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung.

Es liegt Eenitenz vor, wie dies des nähern in den Urteilserwägungen und ira Bericht der Steuerverwaltung dargelegt wird.

118. Gottardo Bernasconi, verurteilt am 20. Februar 1933 vom Prätor von Lugano-Stadt zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 30 für 1931/32 betreffend.

Bernasconi ersucht um Erlass der Haftstrafe. Die Entrichtung der Abgaben sei unverschuldet unterblieben, was namentlich mit einem Berufsunfall zusammenhange.

Die kantonale Militärsteuerverwaltung, der urteilende Prätor und das Justizdepartement des Kantons Tessin befürworten mit Anträgen vom April dieses Jahres die Begnadigung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, auf deren Bericht vom 11. Oktober .wir verweisen, beantragen wir deshalb Abweisung, weil Bernasconi inzwischen seine Zahlungsversprechen keineswegs gehalten hat.

114. Charles Dussaix, verurteilt am 2. Oktober 1930 vom Polizeigericht des Kantons Genf zu 3 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von französischen Fr. 751.50 für 1924 und zurückliegende Jahre betreffend.

Dussaix ersucht im April 1933 um Erlass der Haftstrafe. Seit über 15 Jahren wohne er in Paris. Bei den vorhandenen Familienlasten sei seine Lage nicht glänzend. Er leiste Teilzahlungen und bezahle die letzten Fr. 100 im Mai.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf beantragt die Teilbegnadigung, Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil Dussaix in Wirklichkeit im August noch franz. Fr. 824.95 schuldete.

115. Walter Suter, verurteilt am 8. April 1933 vom Amtsgericht ÖltenGösgen zu 8 Tagen Gefängnis, den Militärpflichtersatz von Fr. 32.10 für 1982 betreffend.

Suter ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, Die Zahlung sei nicht aus Bosheit oder Widerwillen gegen das Militärwesen unterblieben. Die Verheiratung habe die letzten Geldmittel in Anspruch genommen, und in den beruflich ganz schlechten Zeiten müsse er nunmehr Abschlagszahlungen aus dem Möbelkauf sowie den Hauszins aufbringen.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir Abweisung. Die letzte Eate für 1982 hat Suter erst Ende September entrichtet, und die Abgabe für 1988 ist noch unbezahlt. Wir verweisen auch
auf den Strafauszug.

116. Friedrich Bonner, verurteilt am 23. Mai 1988 vom Bezirksgericht Baden zu 4 Tagen Haft, den Militärpflichtersatz von Fr. 96 für 1981 und 1932, betreffend.

687 Bohner ersucht uin Brlasa der Haftstrafe. Er erörtert seine persönlichen Verhältnisse und versichert, dass die Zahlung einzig wegen schlechten Geschäftsganges unterblieben sei, Das urteilende Gericht erklärt, aus der Urteilsbegründung und den Akten ergebe sich, dass Eohner einer Begnadigung absolut nicht würdig wäre.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir auf Grund dieser Stellungnahme Abweisung.

117. Alfred Bachmann, verurteilt am 6. Januar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Signau zu 5 Tagen Haft, den Mihtärpflichtersatz von Fr. 37.60 für 1982 betreffend.

Bachmann, der nachträglich bezahlt hat, ersucht um Erlass der Haftstrafe. Bei seiner Verheiratung habe er die Aussteuer auf Abzahlung gekauft und sei dadurch in Schulden geraten. Er sei gänzlich mittellos. Die Frau erwarte ein Kind.

Der Polizeiinspektor von Langnau, der Eegierungsstatthalter von Konolfingen und der Kantonskriegskommissär befürworten das Gesuch. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt die bedingte Begnadigung.

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir deshalb Abweisung, weil Baehmann heute noch die Abgaben für 1929, 1981 und 1933 schuldet. Langnau hat er ohne Abmeldung verlassen, und sein derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt.

118. Budolf Nebiker, verurteilt am 5. Oktober 1983 vom Polizeigerieht Ariesheim zu 6 Tagen Haft, den Militärpfhchtersatz von Fr. 18 für 1932 betreffend.

Nebiker ersucht um Erlass der Haftstrafe, Was er verdiene, reiche kaum zum Leben. Ob er etwa das Geld stehlen solle? Ferner fragt Nebiker, warum man ihm nicht Gelegenheit gebe, den Betrag durch Arbeit abzuverdienen: «es wäre menschlicher gehandelt als diese ewige Verfolgung», Die Justizdirektion des Kantons Basel-Landschaft stellt keinen Antrag, bemerkt aber, es dürfte sich erübrigen, die Lage des Gesuchstellers eingehender zu untersuchen, nachdem er es nicht der Mühe wert gefunden habe, zur Gerichtsverhandlung zu erscheinen.

Ein früheres Begnadigungsgesuch Nebikers (6 Tage Haft, den Ersatz von Fr. 80 für 1931 betreffend) ist in der Dezembersession 1932 antragsgemäss abgewiesen worden (Nr. 105 im I. Bericht vom 18, November 1932, Bundesbl. II, 881).

Mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung beantragen wir neuerdings Abweisung, "Wir "halten uns an die Urteilserwägungen, wonach der ledige Gesuchsteller seit
1925, mit einer Ausnahme, jedes Jahr bestraft werden musste.

Immerhin fügen wir bei, dass der Gemeinderat Binningen im Laufe der diesmaligen Strafuntersuchung die langandauernde Arbeitslosigkeit bestätigte.

688 Angesichts des wiederholten Eückfalles kann es aber nicht Sache des Begnadigungsverfahrens sein, der Angelegenheit näherzutreten, vielmehr müss es Nebiker überlassen werden, sich mit den Kantonsbehörden auseinanderzusetzen, wobei als Erstes zu verlangen wäre, dass er am Gerichtstag erscheint.

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Theodor Ayer, 1909, Maurer, Tafers (Freiburg), Ida Meury, 1912, Haustochter, Delsberg (Bern), Emil Kohler, 1881, Handlanger, Moosaffoltern (Bern), Ernst Grander, 1900, Handlanger, Bern-Bümpliz, Werner Nyfîenegger, 1915, Fabrikarbeiter, Boggwil (Bern), Christian Grünenwald, 1914, Landarbeiter, Spiez (Bern), Robert Zbiudeu, 1908, Elektromechaniker, Bern, Marguerite Moeschler, 1918, Biel (Bern), Werner Isenschmid, 1894, Handlanger, Hinterkappelen (Bern), Robert MuH, 1877, Schneider, Biel (Bern), Hans Tobler, 1908, Elektriker, Bern, Robert Sehlapbach, 1902, Vertreter, Thun (Bern), Hans Krenger, 1887, Händler, Thun (Bern), . .

Alfred Linder, 1884, Gärtnermeister, Thun (Bern), Ernst Ramseier, 1905, Chauffeur, Solothurn, Friedrich Kislig, 1871, Bauarbeiter, Ostermundigen (Bern), Walter von Burg, 1896, Malermeister, Balsthal (Solothurn), Viktor Hirt, 1883, Kaufmann, Bern, Friedrich Flockiger, 1898, Vertreter, Bern, Albert Liebi, 1905, Maurer, Seftigen (Bern), Werner Hari, 1909, Portier, Beatenberg (Bern), Marcelin Matthey, 1902, Uhrmacher, Edouard Matthey, 1908, Eadiovertreter, Robert Arnoux, 1902, Bäcker, Willy Maire, 1906, Käser, Charles Bezençon, 1912, Käser, Gérard Patthey, 1911, Bäcker, Josef Stöckli, 1913, Bäcker, Willy Duïlon, 1910, Handlanger, Wilhelm Matthey, 1906, Uhrmacher, alle La Brévine (Neuenburg), Jakob Zimmerli, 1898, Fabrikarbeiter, Thörigen (Bern), Alice Strähl, 1914, Kammgarnarbeiterin, Derendingen (Solothurn), Albert TJntergasser, 1913, Mechanikerlehrling, Oensingen (Solothurn), Johann Hoîbauer, 1890, Gärtner, Gals (Bern), Friedrich Schweizer, 1901, Camioneur, Gals (Bern), Marcel Bandelier, 1908, Kaufmann, Biel (Bern), Werner Hirt, 1913, Mechaniker, Münchenbuchsee (Bern),

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Heinrich Ryî, 1911, Spengler, Bern, Erhard Scheidegger, 1914, Handlanger, Oekingen (Solothurn), Werner von Allmen, 1898, Handlanger, Prägeiz (Bern), Otto Halter, 1909, Ingenieur, Baden (Aargau), Eduard Meyer, 1903, Weinhändler, Muri (Aargau).

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

Die erstmalige Vorlage einer grösseren Anzahl von Begnadigungsgesuchen betreffend das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom 15. März 1982 leiten -wir mit folgenden allgemeinen Bemerkungen ein, um uns hernach in den Anträgen selbst um so kürzer fassen zu können.

Von den 42 Angelegenheiten beziehen sich 33 auf Bussen unter Fr. 50, hiervon acht auf Bussen von Fr. 5, drei auf Bussen von Fr. 10, sieben auf Bussen von Fr. 20. Die bei weitern grossie Zahl von Gesuchen richtet sich gegen Strafmandate bernischer Gerichtspräsidenten, was die langjährige Statistik in Begnadigungssachen bestätigt, wonach der Kanton Bern in Bundesstrafsachen die meisten Begnadigungsgesuche stellt. Sowohl die Erwägung, dass es sich bei diesen Bussen unter Fr. 50 um kleinere Beträge handelt, wie die weitere, dass es (neben einigen andern) vorab ein Kanton ist, aus dem diese Gesuche einlangen, rechtfertigt das Bestreben, mit ihrer Gutheissung tunlichst zurückzuhalten. Wir nehmen deshalb, in allgemeiner Weise, die bei früherem Anlass verwerteten Äusserungen in den eidgenössischen Bäten wieder auf, dass auf Gesuche, die nur kleine oder unbedeutende Bussen betreffen, überhaupt nicht eingetreten werden sollte, bzw. dass Abweisung erfolgen solle.

Fälle von erwiesener Notlage und Armut, derart, dass sich der Bussencrlass auch bei einer strengen Praxis geradezu aufdrängt, mögen immerhin als Ausnahmen von der Begol die Begnadigung nach sich ziehen (hierzu Bundesbl.

1932, II, 834 und 847/848 mit Erledigung nach Antrag). Die Grosszahl der folgenden Bussenstrafsachen sind sodann im Strafm'andatsverfahren erledigt worden, was wenig Umtriebe und geringe Gerichtskosten verursacht; die deutlich vorhandene Neigung, in der Folge ein Begnadigungsgesuch an die Bundesversammlung zu versuchen, darf offenbar nicht zur üblen Gewohnheit werden, die den Begnadigungsweg als bequemen Bechtsmittelersatz missbrauchen möchte. Hinzu kommt als Wesentliches, dass das Motorfahrzeuggesetz keine M i n d e s t b u s s e n aufweist, mithin dem richterlichen Ermessen durchaus Spielraum lässt. Schliesshch sollte die Handhabung des gnadenweisen Busseiierlasses an sich mit den Grundlagen des geltenden Bussenstrafrechtes übereinstimmen, ganz besonders aber kann die Begnadigung unmöglich als Ersatzmassnahme und Notbehelf an- Stelle von Eechtseinrichtungen
treten, wie sie der bedingte Bussenvollzug oder auch das Absehen von Busse in besonders leichten Fällen darstellen.

Unsere Abweisungsanträge entsprechen diesen Bichtlinien, sie vertreten namentlich den von der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- undPolizeidepartementes geltend gemachten Standpunkt, Fünffrankenbussen seien grund-

690 sätzlich nicht zu erlassen ; ferner kann auf mehrfache Äussemngen von Kantonsbehörden, so des Polizeidepartementes des Kantons Solothurn, in den Akten Bezug genommen werden, und nicht zuletzt stellen die Anträge auf die Bedenken erregende Tatsache ab, dass die Zahl der Verkehrsunfälle in neuerer Zeit ständig wächst. Besondere Verhältnisse bestehen, hinsichtlich des bedingten Straferlasses, auf Grund von Art. 66 des Motorfahrzeuggesetzes für die Behandlung von Gesuchen, die sich auf Freiheitsstrafen beziehen; hierüber äussern wir uns näher in den Fällen Halter und Meyer (Anträge 159 und 160).

-- Die einzelnen Gesuchsteller sind wie folgt verurteilt worden: 119. Theodor Ayer, verurteilt am 11. April 1933 vom Gerichtspräsidenten von Laupen gemass Art. 58, Abs. 3, des Bundesgesetzes und Art. 70, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung zu Fr. 5 Busse und Fr. 5 Kosten.

Ayer hat sich als Badfahrer von einem Lastwagen nachziehen lassen, Für Ayer ersucht die Mutter in zwei Eingaben um Erlass von Busse und Kosten. Bei sechs unmündigen Geschwistern sei der, seither erkrankte, Sohn die einzige Stütze der Eltern; der 67jährige Vater sei kränklich, das kleine Heimwesen überschuldet.

Der Oberamtmann des Sensebezirkes bestätigt die ärmlichen Verhältnisse und die ernste Erkrankung Ayers mit Spitalaufenthalt, fügt aber bei, er hätte vorher den geschuldeten Betrag sicherlich entrichten können, da er Geld auch für unnütze Sachen verwendet habe. Der Amtsschaffner des Amtsbezirkes Laupen, der Begierungsstatthalter und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Erlass der Busse.

Mit der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir aus den eingangs dargelegten, allgemeinen Erwägungen Abweisung, besonders da die Kantonsbehörden die Kosten zu eliminieren gedenken, wobei es sein Bewenden haben kann. Für den Fall, dass die Begnadigung entgegen unserem Antrag 'beschlossen worden sollte, legen wir Wert auf den als Begel festzuhaltenden Standpunkt, dass derart unbedeutende Bussen nur in wirklichen Ausnahme fällen im Gnadenwege erlassen werden dürfen,"um nicht dem Missbrauch des Begnadigungsweges von vorneherein Tür und Tor zu öffnen.

120. Ida Meury, verurteilt am 7. August 1933 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemass Art. 29, Abs. 2, und 58, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu
Fr. 5 Busse.

Ida Meury ist in Laufen mit ihrem Fahrrad ohne Licht gefahren, obschon Dunkelheit eingetreten war.

Ida Meury ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Sie sei mit Licht gefahren, jedoch habe dieses bei holpriger Strasse ausgesetzt. Sie sei ohne Vorstrafe. Ein andauerndes Leiden beeinträchtige sie im Verdienst und verursache grosse Auslagen.

Der Gemeindevorsteher bestätigt den geltend gemachten Krankheitszustand und befürwortet die Begnadigung. Der Begierungsstatthalter des

691 Amtsbezirkes empfiehlt das Gesuch ebenfalls, wogegen die Polizeidirektion des Kantons Bern Abweisung beantragt.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir desgleichen Abweisung. Nach angenommenem Strafmandat ist nicht mehr auf Tatfragen einzutreten. Mit dem Kostenerlass hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

121. Emil Kohler, verurteilt am 26. Januar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen gemäss Art. 58, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 5 Busse und Fr. 5 Kosten.

Kohler hat mit seinem Fahrrad statt die Strasse das Trottoir benutzt.

Kohler ersucht um Begnadigung. Auf der glatten und vereisten Strasse hätten ihn daherfahrende Automobile gefährdet. Er sei arbeitslos und habe F'amilienlasten.

Der Gemeinderatspräsident befürwortet das Gesuch, der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt den Erlass von Busse und Kosten, und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt den Bussenerlass.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

122. Ernst Gründer, verurteilt am 31. Januar 1933 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern gemäss Art. 26, Abs. l, 30 und 58, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 5 Busse und Fr. 8 Kosten.

Grunder ist als Eadfahrer einem ihn überholenden Automobil nach links ausgewichen, wobei er angefahren wurde.

Grunder ersucht um Erlass von Busse und Kosten, mindestens der Kosten.

Den begangenen «kleinen Fehler» bestreitet er nicht, versucht aber darzutun, dass die damals äusserst kritische Situation auf verschiedene Umstände zurückzuführen sei. Er sei teilarbeitslos mit Familienlasten. Er habe erheblichen Fahrradschaden erlitten.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern befürwortet den Erlass von Busse und Kosten, der Regierungsstatthalter I des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Bussenerlass.

Mit der Polizeiabteilung, die in Berichten vom April und Oktober Stellung nimmt, beantragen wir Abweisung.

123. Werner N y f f e n e g g e r , verurteilt am IS. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Art. 58, Abs. 3, des Bundesgesetzes und Art. 69 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 5 Busse und Fr, 4. 20 Kosten.

Nyffenegger hat als Radfahrer mit der einen Hand ein Leiterwägelchen nachgezogen.

Nyifenegger ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Er sei seit langem arbeitslos, lebe in ärmlichen Verhältnissen und habe
einen kranken Vater.

Der Gemeinderat Roggwil empfiehlt das Gesuch. Der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Bussenerlass.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

692 124. Christian Grünenwald, verurteilt am 25, Juli 1988 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 29 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 5 Busse und Fr. 4. 20 Kosten, Grünenwald ist an einem Julisonntag in Spiez mit seinem Fahrrad nachts, ohne Licht gefahren.

Für Grünenwald ersucht die Arbeitgeberin um Begnadigung; der Einspruch gegen den Strafbefehl ist auf Anraten des Eichters zurückgezogen worden, wobei dieser gleichzeitig auf den Begnadigungsweg verwies. Grünenwald sei ein etwas beschränkter Knecht, ein armer Schlucker mit geringem Lohn, der auf die Gemeindeunterstützung angewiesen sei. An Abend der Vorzeigung sei ihm das Fahrradlicht demoliert worden, den Weg von Zweisimmen habe er nicht zu FUSS zurücklegen können, und über Geld für eine andere Beleuchtung oder ein Bahnbillet habe er nicht verfügt.

Der Amtsverweser und die Polizeidirektion. des Kantons Bern beantragen den Erlass der Busse, die Polizeiabteilung beantragt Abweisung. Mit Bücksicht auf die Person des Bestraften und die umstände des Vorkommnisses b e a n t r a g e n wir ausnahmsweise den Bussenerlass.

125. Eobert Z bin de n, verurteilt am 19. Mai 1933 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen gemäss Art. 12 und 61, Abs. 4,-desBundesgesetzes zu Fr. 5 Busse und Fr. 5 Kosten.

Zbinden führte bei einer Automobilfahrt den Fahrzeugausweis nicht mit sich.

Zbinden ersucht um Erlass der Busse. Er sei ohne Verdienst. Dem Vater, der eine Hand verloren hat, diene er bei der Eeisendentätigkeit als Führer des Automobils. Das Eeisen sei aber nur noch eine Bettelei, und einer jage dem andern nach.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern und der Regierungsstatthalter befür werten den Erlass von Busse und Kosten, die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt den Bussenerlass.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

126. Marguerite Moeschler, verurteilt am 6. Mai 1933 vom Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art.29, Abs. 2, und 58, Abs. 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 5 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Marguerite Moeschler ist nachts mit ihrem Fahrrad ohne Eeflexlinse gefahren.

· Marguerite Moeschler ersucht, um Erlass der Busse. Sie sei ohne Verdienst, werde von den Eltern unterhalten und könne nicht zahlen. Die an sich vorhanden gewesene, aber ungenügende Beflexlinse habe sie ersetzt.

Der Verlobte der Gesuchstellerin stellt sich überdies mit .einem erbosten Schreiben ein.-

693

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet den Erlass von Busse und Kosten, und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt den Erlass der Busse.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

127. Werner Isenschmid, verurteilt am 2. Juni 1988 vom Gerichtspräsidenten V von Bern gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 10 Busse und Fr. 8 Kosten.

Isenschmid ist als Kadfahrer ohne Richtungszeichen von der Hauptstrasse in einen Fussweg abgeschwenkt, worauf er in ein Automobil hineinfuhr.

Für Isenschmid ersucht die Ehefrau um Erlass der Busse mit dem Hinweis auf die infolge von Arbeitslosigkeit bedrängte Lage der Familie, die sonst noch genug zu leiden habe.

Die Ortspolizeibehörde befürwortet, den Erlass von Busse und Kosten, der Begierungsstatthalter I von Bern und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Bussenerlass, die Polizeiabteilung Herabsetzung bis Fr. 5.

Wir beantragen aus allgemeinen Erwägungen Abweisung ; der Zusaminenstoss hätte ganz andere Folgen haben können.

128. Robert M u f f , verurteilt am 26. Mai 1933 vom Gerichtspräsidenten von Nidan gemäss Art. 11, Abs. l, 52, Abs. l, und 56, Abs. l, der Vollziehungsverordnung zu Fr. 10 Busso und Fr. 4. 20 Kosten.

Muff ist im Mai, nachts 28.35 Uhr, mit seinem Dreirad in ISiidau angehalten worden, weil er auf dem für eine Person eingerichteten Dreirad zwei Personen mitfiihrte.

M.uff ersucht um Erlass der Busse. Als Krüppel sei er darauf angewiesen, dass ihn Dritte in seine Wohnung trügen, weshalb er zwei Kameraden aufgeladen habe. Muff könne kaum das Leben fristen.

Der Polizeibericht lautet günstig. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet das. Gesuch, die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt den gänzlichen Bussenerlass, die Polizeiabteilung Herabsetzung bis Fr. 5.

Wir b e a n t r a g e n aus allgemeinen Erwägungen Abweisung.

129. Hans Tobler, verurteilt am 10. März 1933 vom Gerichtspräsidenten Y von Bern gemäss Art. 29, Abs. 2 und 58, Abs. 8. des Bundesgesetzes zu Fr. 10 Busse und Fr. 5 Kosten.

Tobler hatte als Badfahrer an einem Märzsonntag, um Mitternacht, weder Licht noch Beflexlinse.

Tobler ersucht um Brlass der Busse. In unüberlegter Weise sei er mit einem geliehenen Fahrrad gefahren, weil er den Zug verpasst habe. Er sei verheiratet und ohne Arbeit.

Mit der Polizeidirektion
der Stadt Bern, dem Ecgierungsstatthalter I des Amtsbezirkes, der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

694

130. Robert Schlapbaeh, verurteilt am 28. Mai 1933 vom Gerichtspräsidenten von Konolfingen gemäss Art. 29, Abs. 2, und 58, Abs. 8, des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 4. 50 Kosten.

Scblapbach fuhr als Eadfahrer an einem Maisonntag, um 21.20 Uhr, ohne Licht;- dem Landjäger versuchte er zweimal zu entwischen.

Schlapbaeh ersucht um Herabsetzung der Busse und Zubilligung von Teilzahlungen. Er habe sich bei dem Vorkommnis im Eecht geglaubt. Fjr sei arbeitslos und ohne Geld.

Mit dem Polizeiinspektor von Thun, dem Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

181. Hans Krenger, verurteilt am 18. April 1933 vom Gerichtspräsidenten Y von Bern gemäss Art. 26, Abs. 2, und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 29 Kosten.

Krenger ist in der Stadt Bern, ohne das Durchfahrtszeichen des Verkehrspolizisten abzuwarten, mit seinem Automobil nach links abgebogen, wobei er die linke Strassenseite benutzte und rund fünfzig Meter links weiterfuhr.

Krenger ersucht um Erlass der Busse. Es handle sich um ein geringfügiges Versehen, ohne einen Zusammenstoss und ohne Schädigung.

Mit dem Polizeiinspektorat Steffisburg, dem Begierungsstatthalter I von Bern, der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

132. Alfred Linder, verurteilt am 27. Mai 1988 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 17 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 5 Kosten.

Linder ist mit einem Lieferungswagen gefahren, dessen Bereifung der Vorderräder so stark abgenützt war, dass das Leinwandgewebe zum Vorschein kam.

Linder ersucht um Erlass der Busse. Der Pneuwechsel sei vorgesehen gewesen, habe sich aber aus Zeitmangel und infolge einer unaufschiebbaren Fahrt verzögert. Ferner wird auf die Familienlasten verwiesen.

Der Polizeiinspektor von Thun stellt Linder, der eine kleine Gärtnerei betreibt, ein sehr gutes Zeugnis aus. Der Amtsverweser von Niedersimmental befürwortet die Teilbegnadigung. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt den Erlass der Bussenhälfte.

Mit der Polizeiabteilung b e a n t r a g e n wir, in Anbetracht der Verfehlung gegen die Betriebssicherheit, der kleinen Busse und da nicht anzunehmen ist, dass die Zeit für einen Pneuwechsel
wirklich fehlte, das Gesuch abzuweisen.

133. Ernst Bamseier, verurteilt am 5. September 1933 vom Gerichtspräsidenten von Wangen gemäss Art, 17 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 4. 50 Kosten.

Ramseier ist mit einem leichten Lastwagen gefahren, dessen Hand- und Fussbremse schlecht wirkte.

695

Eamseier ersucht um Erlass der Busse, da er sie nicht bezahlen tonne.

Als arbeitsloser Uhrmacher habe er umgelernt und fahre jetzt als Chauffeur.

Zu Beginn der Fahrt seien die Bremsen in Ordnung gewesen, jedoch habe sich die lange Fahrt auf die Eäder ausgewirkt. Er fahre stets vorsichtig, habe in anderthalb Jahren noch keinen Unfall erlitten und auch keinerlei Vorstrafe aufzuweisen. Mit seinem Monatslohn unterstütze er die verwitwete Mutter und eine Schwester, Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Erlass der Busse.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung. In persönlicher Beziehung wird der Gesuchsteller günstig beurteilt. Eine «hohe Busse», wie er sich ausdrückt, liegt aber nicht vor, und die geltend gemachten Kommiserationsgründe machen jedenfalls keine Notlage aus.

134. Friedrich Kislig, verurteilt am 14. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten V von Bern gemäss Art. 25, 27 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 8 Kosten.

Kislig hat als Badfährer durch unvorsichtiges Linksabbiegen einen schweren Yerkehrsunfall verursacht.

Kislig ersucht um Erlass der Busse, da ihm die Umwandlungsstrafe drohe.

Durch den Verlust des Fahrrades sei er geschädigt genug. Er stehe im 61. Altersjahr und habe seit zwei Jahren keine ständige Arbeit mehr. Er sei noch nie vor Grerichtsschranken gewesen.

Der Einwohnergemeinderat Bolligen stellt Kislig ein gutes Zeugnis aus, bestätigt, dass er Mühe habe, sein Leben zu fristen, und empfiehlt die Begnadigung, Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, das kantonale Strassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Bussenerlass.

Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeiabteilung Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen. Nach der Art des Verkehrsunfalles, bei dem Kislig der Hauptschuldige war, liegt ein Erlass der kleinen Busse keineswegs nahe.

135. Walter von Burg, verurteilt am 27, April 1938 vom Amtsgericht Balsthal gemäss Art. 61, Abs. l und 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 10. 70 Kosten.

Von Burg ist ohne bestehenden Fahrzeugausweis mit seinem Fordwagen gefahren.

Von Burg ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Busse, die er etwas hoch finde. Die Absicht einer Gesetzesverletzung sei ihm fern gelegen.

Er habe gehandelt,
wie er es für gut fand und nach Beratung durch einen Händler. Es hege kein Vergehen vor, das die erkannte Busse rechtfertige.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. In Wirklichkeit ist die

696 Busse als gering zu bezeichnen. Das kantonale Polizeidepartement betont im vorliegenden Fall, dem Eichter, der das neue Kecht anwende, sollte nicht in den Arm gefallen werden.

136. Viktor Hirt, verurteilt am 30. Juni 1933 vom Amtsgericht SolothurnLebern gemäss Art. 5, 6 und 61 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 9. 30 Kosten.

Hirt ist bei einem Wohnsitzwechsel mit seinem alten Motorrad in Solothurn zur Bahn gefahren, ohne dass ein Fahrzeugausweis bestand.

Hirt ersucht um Erlass der Busse, die er in seiner prekären Lage unmöglich, bezahlen könne. Er erörtert des nähern den Vorfall, um dessen Geringfügigkeit darzutun.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Poilzeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Die Erhebungen über den Gesuchsteller lauten ungünstig.

137. Friedrich Flückiger, gemäss Art. 6, Abs. 2, und 58, Abs. l, des Bundesgesetzes wie folgt verurteilt: am 16. Februar 1933 vom. Gerichtspräsidenten Von Fraubrunnen zu Fr. 20 Busse und Fr. 5 Kosten; am 21. Februar 1933 vom Gerichtspräsidenten von Thun zu Fr. 20 Busse und Fr. 4. 50 Kosten.

Flückiger ist in beiden Fällen gebüsst worden, weil er mit seinem Personenwagen fuhr, ohne die Fahrzeug- und Führerausweise erneuert zu haben.

Flückiger ersucht um Erlass der Bussen. Die Ausweise habe er- wegen Geldmangels erst Mitte Februar dieses Jahres erneuern können. Der Wagen sei ihm als Vertreter unentbehrlich.

Der Begierungästatthalter von Fraubrunnen befürwortet die Herabsetzung der ersten Busse bis Fr. 5, der Begierungsstatthalter von Thun kann sich mit dem. Erlass der zweiten Busse einverstanden erklären, und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt in beiden Fällen den Erlass der Bussenhälfte.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir mit der Polizeiabteilung deshalb Abweisung, weil Flückiger den Wagen trotz der ersten Verzeigung weiter benützte138,. AlbertLiebi, verurteilt am 3. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten, von Seftigen gemäss Art,. 5, 58 und 61 des Bundesgesetzes zu Fr. 10 und 20,.

zusammen Fr. 80 Busse, und Fr. 5 Kosten.

Liebi ist mit seinem Motorrad gefahren, ohne dass Ausweise und Kontrollschild bestanden.

Liebi ersucht um Teilbegnadigung. Er habe das in diesem Jahr noch nie verwendete Motorrad einem andern zum Kaufe vorführen wollen. Als junger Maurer habe er Mühe, sich über Wasser
zu halten.

Der Gemeinderat Seftigen befürwortet den Erlass der Bussenhälfte,, wogegen der Begierungsstatthalter und die Polizeidirektion des Kantons Bern Abweisung beantragen.

697 Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Der ledige Maurerpolier ist nach den Berichten imstande, die Fr. 80 zu zahlen.

139. Werner Hari, verurteilt am 6. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 58, Abs. 3, des Bundesgesetzes und Art. 56 und 70 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 30 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Hari hat auf seinein Fahrrad eine zweite Person mitgeführt; dem Anruf des Landjägers leistete er keine Folge.

Hari ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Er habe keine Gesetzesübertretung begehen wollen und in der Folge auch keine so grosse Busse erwartet, Er sorge für die Eltern. Bei der schlechten Saison im Hotelgewerbe könne er nicht zahlen.

Der Gerichtspräsident von Interlaken, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, dieser .nach Einholung eines Berichtes des Ortsgemeinderates, und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir desgleichen Abweisung.

140.--148. Marcelin Matthey und acht Mitbestrafte, verurteilt arn 5. Mai 1938 vom Polizeigericht von Le Locle gemäss Art. S und 61. des Bundesgesetzes je zu Fr. 30 Busse und solidarisch zu Fr. 27 Kosten.

Sämtliche sind bestraft worden, weil sie auf der Dorfstrasse von La Brévine mit dem von einem weiteren Gebüssten ersteigerten Motorrad Versuchsfahrten ausführten, trotzdem weder Ausweise noch Versicherung bestanden.

Matthey und die andern ersuchen in gemeinsamer Eingabe um Begnadigung. Nach den Verumständungen des Vorfalles seien die Bussen übertrieben hoch. Im Einverständnis mit dem Erwerber, des Motorrades hätten sie auf tiiner Hundertmeterstrccke Versuchsfahrten vorgenommen, ohne dass der Landjäger eingegriffen habe. Als erster sei der Motorradbesitzer gebüsst worden, der dann in seiner Verärgerung auch die andern denunziert habe, obschon diese in Unkenntnis einer Gesetzesübertretung mitgemacht hatten. Mehrere der .Gesuchsteller seien arbeitslos oder infolge der Krise sonstwie in prekärer Lage.

Der Gerichtspräsident von Locle äussert sich zur Angelegenheit, die in Berücksichtigung der Umstände, namentlich der mangelnden Versicherung, zu milden Bussen geführt habe, wenn auch zu sagen sei, dass das Gericht die Gesuchsteller vielleicht nur mit Fr. 20 gebüsst hätte, wenn nicht dem Besitzer des Motorrades gegenüber bereits Fr. 30
Busse erkannt worden wäre,- bei den Gesuchstellern sei immerhin der Kostenanteil kleiner. Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg hält gestützt hierauf dafür, dass kein Grund zur Urteilsabänderung bestehe.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir aus derselben Erwägung, die Gesuche abzuweisen. Das Fahren mit einem Motorfahrzeug, für das keine Versicherung besteht, kann für einen allenfalls Geschädigten derartige Folgen haben, dass der Bichter mit Grund spürbare Bussen erkennt.

698

149. Jakob Zimmerli, verurteilt am 7. April 1988 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen geinäss Art. 5, 48 und 61 des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Zimmerli hat in Bleienbach mit seinem Motorrad die Dorfstrasse befahren, ohne dass dieses einen Nummernschild trug und ohne dass die Ausweise bestanden hätten.

Zimmerli ersucht um Herabsetzung der Busse, die er nach der Art des Vorkommnisses als ungerecht hoch bezeichnet. Heute seien die Ausweise in Ordnung. Damals habe er sein Motorrad ausprobiert, sei damit aus Bücksicht auf eine kranke Hausbewohnerin abseits gegangen und habe schliesslich zum Basieren einen Arbeitskameraden aufgesucht, hierbei aber am Dorfeingang das Motorrad abgestellt.

Der Ortsgemeinderat befürwortet das Gesuch, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Abweisung oder aber eine kleine Ermässigung, da& kantonale Strassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Erlass der Bussenhälfte.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir aus derselben Erwägung wie in den Fällen von La Brévine Abweisung.

150. Alice Strähl, verurteilt am 12. April 1933 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstettcn gemäss Art. 29, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse und Fr. 15. 70 Kosten.

Alice Strähl ist im März um '20.50 Uhr ohne die vorgeschriebene Beleuchtung mit ihrem Fahrrad auf der Landstrasse gefahren. Bei der P.olizeikontrolle machte sie sich davon, fuhr dann aber in einen andern Fahrer hinein, so dass.

beide von den Bädern stürzten.

Für Alice Strähl ersucht die Mutter um Ermässigung. der Busse.. Die Tochter verdiene in zwei Wochen Fr. 50 bis 55. Der Familienvater habe einen komplizierten Beinbruch erlitten. Der älteste Sohn sei teilarbeitslos. Die Bezahlung der grossen Busse sei nicht möglich. Es handle sich um die erste Strafe einer noch Minderjährigen.

Der Bericht der Kantonspolizei lautet in persönlicher Beziehung günstig.

Die Busse sei an sich ziemlich hart ausgefallen, aber diese und andere Bestrafungen hätten das Gute gehabt, dass in der Gegend wenig mehr ohne Licht gefahren werde.

Das Polisseidepartement des Kantons Solothurn begrüsst es, dass der Strafrichter die Übertretungen des neuen Bundesgesetzes streng ahndet ; die Gesuchstellerin verdiene bei ihrem Verhalten gegenüber der Verkehrskontrolle kein besonderes Entgegenkommen.
Mit der Polizeiabteilung b e a n t r a g e n wir Abweisung. Das Badfahren ohne Licht ist sehr verkehrsgefährdend.

151. Albert Untergasser, verurteilt am 23. Mai 1983 vom Amtsgericht von Balsthal gemäss Art. 7, 25, 58, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse, umgewandelt in 4 Tage Gefängnis, und Fr. 38. 90 Kosten.

699 Untergasser ist als Angestellter einer Garage mit einem Personenwagen gefahren, wobei weder Fahrzeugausweis noch Versicherung und Kontrollschilder bestanden. Infolge übersetzter Geschwindigkeit geriet der Wagen ins Schleudern, Untergasser verlor die Herrschaft und fuhr an eine Mauer, wobei ein Badfahrer zu Fall kam. Beide erlitten Verletzungen, das Automobil wurde zerstört.

Untergasser ersucht um gänzliche oder doch bedingte Begnadigung. Er sei Waise und auf sich angewiesen. Als Lehrling könne er die Busse nicht aufbringen, und die Umwandlungsstrafe wäre für sein Fortkommen hinderlich.

Das Vorkommnis diene ihm zur Warnung.

Zur Vorbereitung des Antrages ist geprüft worden, ob die allfälligo Bussenentrichtung in Teilzahlungen die Eückverwandlung der Umwandlungsstrafe ermögliche oder ob die Umwandlungsstrafe dem Zwanzigjährigen bedingt erlassen werden solle.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt in seinem ersten Berichte Abweisung, im zweiten teilt es mit, der Gesuchsteller bestätige, als Lehrling ohne Verdienst nicht zahlen zu können; dem jungen Mann, der laut Bericht des Oberamtes Baisthal einen guten Eindruck mache, könne mithin nur durch bedingten Erlass der Umwandlungsstrafe entgegengekommen werden.

Das Polizeidepartement überlässt dem Bundesrat, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Polizeiabteilung beantragt Abweisung.

Unserseits gehen wir davon aus, dass die Gesuchsabweisung ohne weiteres geboten wäre, wenn die Busse zur Erörterimg stünde, dies besonders, da Untergasser als rücksichtsloser Fahrer gilt. Heute handelt es sich aber um den Vollzug der Umwandlungsatrafe, und insoweit möchten wir die in den Urteilserwägungen bestätigten prekären Verhältnisse des wenig über zwanzigjährigen., elternlosen Lehrlings berücksichtigen. Der bedingte Erlass der Umwandlungsstrafe sollte aber bei der Lage des Falles darauf Bedacht nehmen, unter den Bedingungen besonders hervorzuheben, dass Untergasser sich während der Probezeit kein weiteres, gleichartiges Fahrvergehen zuschulden kommen lasse.

Wir beantragen, die Umwandlungsstrafe von 4 Tagen Gefängnis bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von 8 Jahren, und heben als.

Bedingung besonders hervor, dass Untergasser während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich auch nicht neuerdings ein
gleichartiges Fahrvergehen zuschulden kommen lasse.

152. Johann H o f b a u e r , verurteilt am 31. März 1988 vom Gerichtspräsidenten von Erlach gemäss Art. 10,17, Abs. 2, und 58, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Hof bauer ist wegen unbefugten, gewerbsmässigen Ausführens von Personentransporten, ferner wegen Mitführens mehrerer Personen im Führersitz seines.

Lastwagens gebüsst worden.

Hofbauer ersucht um Erlass der Busse. Er erörtert das behördliche Vorgehen, um darzutun, dass über die Tragweite der einschlägigen Vorschriften

700

Unklarheit bestehe. -- Es handelt sich um das Mitführen von Marktgängern .auf Lastwagen, womit, d.h. mit der Handhabung von Art. 53, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung, sich u. a. ein Departementskreisschreiben vom ·27. Mai 1933 m befassen hatte.

Der Gemeinderat Gals empfiehlt den Bussenerlass. Er erörtert (in diesem und im folgenden Falle) die Bedürfnisse der Gemüsebau betreibenden Bevölke·rung, die zum Marktgang auf zwei Lastwagenbesitzer angewiesen sei. Werde das Mitfahren von Marktgängern- verboten, so kämen viele kleine Gemüsepflanzer in grosse Verlegenheit. Der Amtsverweser beantragt Abweisung; es sei Hofbauer nicht verboten, Marktleute mit ihrem Gemüse zu Markt zu fahren, nur habe er sich hierbei an die Vorschriften zu halten. Das kantonale Btrassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Angesichts der vom Amtsverweser und den kantonalen Oberbehörden gestellten Anträge b e a n t r a g e n wir mit der Polizeiabteilung desgleichen Abweisung. Nach erfolgter Annahme des Strafbefehls durch den Beschuldigten .soll es bei der erkannten Busse sein Bewenden haben; es liegt auf der Hand, dass die Behandlung dieser Art von Personenbeförderung nicht im Begnadi.gungsweg abgeklärt werden kann, sondern den zuständigen Behörden anheim.zustellen ist.

153, Friedrich Schweizer, vom G-erichtspräsidenten von Erlach wie folgt gebüsst: am 14. März 1933 mit zwei S traf befehlen: a. gemäss Art. 6, Abs. 2, 48 und 61, des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse und Fr. 8. 20 Kosten; 6. gemäss Art. 10, 48, Abs. l, und 58, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse und Fr, 4. 20 Kosten, ferner am 81. März 1933 gemäss Art. 10 und 58, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr. 60 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Schweizer ist erstmals wegen Fahrens ohne bestehende Ausweise und später wegen unbefugter gewerbsmässiger Personenbeförderung auf seinem Lastwagen bestraft worden.

Schweizer ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass des Gesamtbetrages von Fr. 150. Die Gesuchsbegründung ist teilweise dieselbe wie bei 'Hofbauer. Die Unklarheit über die Vorschriften habe hier zu drei Bussen geführt, statt zu einer Gesamtbusse. Schweizer habe nicht mit bösem Willen gehandelt. Im übrigen sei er teilinvalid und Familienvater; er habe keine Verdienstmöglichkeit als die Markttransporte.

Der Gemeinderat Gals befürwortet den
Erlass oder die Bussenermässigung.

Der Amtsverweser beantragt Abweisung, wobei er sich über den als nachlässig und renitent bezeichneten Gesuchsteller näher aussert, in der Meinung, Milde sei nicht am Platz. Das kantonale Strassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir desgleichen Abweisung, Schweizer ist vorbestraft. Für den Erlass etwa eines Bussendrittels könnte immerhin

701 u. a. geltend gemacht werden, dass stati zweier, gleichzeitiger Strafbefehle eine Gesamtbusse hätte erfolgen sollen, 154. Marcel Bandelier, verurteilt am 14. März 1933 vom Gerichtspräsidenten V von Bern gemäss Art. 25, 86, Abs. 2, und 58 des Bundesgosetzes zu Fr. 50 Busse und Fr. 5 Kosten.

Bandelier ist in der Nähe von Zollikofen mit seinem Personenwagen an einem Januarvormittag bei dichtem Nebel und Glatteis in ein Fuhrwerk hineingefahren, wobei geringer Schaden entstand. Im Strafmandat wird betont, Bandelier habe unterlassen, die Geschwindigkeit der vereisten Strasse anzupassen, ferner sei er weitergefahren, ohne sich um den Schaden zu kümmern und ohne dem Fuhrmann seinen Namen bekannt zu geben. Der von Bandelier formwidrig eingereichte Einspruch ist ungültig erklärt worden.

Bandelier erklärt in einer Eingabe, die als Begnadigungsgesuch zu behandeln ist, er könne in seiner schwierigen Lage die als ungerecht empfundene Busse nicht bezahlen. Im übrigen erörtert er den Vorfall in wesentlicher Abweichung vom Strafmandat und entschuldigt den fonnwidrigen Einspruch mit Bechtsunkenntnis und Nichtverstehen des deutschsprachigen Textes.

Die Kantonspolizei bestätigt die bedrängte Lage des Gesuchstellers. Der Gemeinderat Biel befürwortet das Gesuch, der Begierungsstatthalter I von Bern und das kantonale Strassenverkehrsamt beantragen den Erlass der Busse, die Polizeidirektion des Kantons Bern die Herabsetzung bis Fr. 10, die Polizeiabteilung bis Fr, 30.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen. Die Polizeiabteilung hebt hervor, dass Bandelier bei dem dichten Nebel mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist. Den prekären Verhältnissen wird mit der Zubilligung von Teilzahlungen genügend Eechnung getragen. Die Würdigung des Sachverhaltes hat sich an das Strafmandat zu halten. Unser Antrag liegt in der Linie der anderweitigen Abweisungsanträge.

155. Werner Hirt, verurteilt am 26. April 1988 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen gemäss Art. 5, 48, Abs. l, 61, Abs. l, 68, Abs. 3, zu Fr. 50 Busse und Fr. 5 Kosten.

Hirt ist mit seinem Motorrad durch Münchenbuchsee gefahren, ohne dass Fahrzeugausweis, Nummernschild und Versicherung bestanden.

Hirt ersucht um Erlass der Busse, da besondere Umstände vorlägen.

Ein Kunde, dessen Wagen sie instand gestellt hätten, sei
ohne Wasser weggefahren, weshalb Hirt ein Verbrennen des Wagens befürchtet habe und ihm mit dem Motorrad nachgefahren sei. Sein Motorrad habe den Vorschriften deshalb nicht entsprochen, weil er damals kurz vor der Motorwagenrekrutenschule gestanden habe, wo Nummernschild und Versicherung nicht benötigt würden. Er sei erst kürzlich mit der Lehrzeit fertig geworden und habe bis anhin nichts verdient, .

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, das kantonale Strassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Bundesblatt. 85. Jahrg. Bd. II.

56

702 Mit den Kantonsbehörden und der Polizeiabteilung beantragen wir desgleichen Abweisung. Das Fahren ohne Fahrzeugausweis, d, h. ohne Haftpflichtversicherung, muss empfindlich geahndet werden. Die Angaben Hirts über den Vorfall und der Umstand, dass er nachträglich seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, könnten allenfalls den Erläse der Bussenhälfte rechtfertigen.

' .

156. Heinrich Eyf, verurteilt am 17. August 1983 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern gemäss Art. 5, 6, 48, Abs. l, 61, Abs. l, und 63 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse und Fr. 5 Kosten.

Eyf hat mit seinem Motorrad wiederholt spät abends die Engehaldenstrasse in Bern befahren, ohne dass Führer- und Fahrzeugaus weis, Kontrollschild und Haftpflichtversicherung bestanden hätten, zudem fuhr Eyf ohne Licht.

Eyf ersucht um Erlass der Busse. Es habe sich um Probefahrten mit einem instandgestellten Motorrad gehandelt, in Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften. Infolge von Arbeitslosigkeit und längerem Militärdienst könne er nicht zahlen.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Eegierungsstatthalter I des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir desgleichen Abweisung, 157. Erhard Scheidegger, verurteilt am 15. März 1933 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten gemäss Art. 26, 36, 58 und 60 des Bundesgesetzes zu Fr. 80 Busse und Fr. 43. SO Kosten.

Scheidegger hat anfangs Februar 1933 mit seinem Fahrrad eine Krankenschwester überfahren, die morgens von einer Nachtwache auf dem Heimweg war, wobei sie ganz rechts der Strasse ging. Die Krankenschwester erlitt erhebliche Verletzungen. Scheidegger liess sie im Stich und machte sich unerkannt davon.

Scheidegger ersucht um teilweisen Erlass der unverhältnismässig hohen, wegen Arbeitslosigkeit unerschwinglichen Busse.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Ermässigung der Busse von Fr. 80 bis Fr. 50, um kommiserationsweise zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Vorfalles die Übersicht über die Fahrvorschriften, mit den Neuerungen des Bundesgesetzes, den Eadfahrern noch nicht abgegeben war.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir demgegenüber Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen. Das rohe Verhalten Scheideggers ist eindeutig.

158. Werner von Allmen, verurteilt am 31. März 1938 vom Gerichtspräsidenten I von Biel gemäss Art. 6, Abs. 2,19, 48, 58, 59 und 68, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 90 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

703

Von Alhnen ist in betrunkenem Zustande mit seinem Motorrad in Biel herumgefahren, wobei Ausweise und Versicherung nicht bestanden. Er fuhr ohne Licht und hielt auf Anruf der Polizei nicht an. Die Polizeidirektion des Kantons Bern hat ihm in der Folge den Führerausweis biß Ende 1988 entzogen.

Von Allmen ersucht um Teilbegnadigung, mit Rücksicht auf seine bedrängte Lage und weil Trunkenheit nicht seinen Gewohnheiten entspreche.

Der Gemeinderat Prägeiz befürwortet das Gesuch, der Begierungsstatthalter von Biel und das kantonale ßtrassenverkehrsamt beantragen Herabsetzung bis zu einem Bussendrittel, die Polizeidirektion des Kantons Bern Herabsetzung bis Fr. SO.

. Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen. Gegen derart krasse Widerhandlungen, namentlich auch gegen das Fahren in betrunkenem Zustand, muss mit Strenge eingeschritten werden.

159. Otto Halter, verurteilt am 17. August 1983 vom Bezirksgericht Baden gemäss Art. 17, Abs. 2, 25, 26, 58 und 59 des Bundesgesetzes zu 2 Tagen Gefängnis, Fr. 60 Busse und Fr. 59. 80 Kosten.

Halter ist im Mai 1988, nachts um 2.50 Uhr, mit seinem Personenwagen in Baden in eine Ecke des Stadtturms hineingefahren. Halter war angetrunken.

Der Wagen wurde stark beschädigt, die Insassen kamen mit Schürfungen davon, ein von der Arbeit kommender Bahnangestellter war gefährdet. Das Bezirksgericht erklärt in den Urteilserwägungen, von einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht absehen zu können.

Halter ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, die ihn als Sohn angesehener Leute und als Geschäftsmann besonders schwer bedrücke, was näher ausgeführt wird. Er sei ohne Vorstrafe.

Daß urteilende Gericht empfiehlt heute die Begnadigung, und die Polizeiabteilung hat auf Grund dieser Stellungnahme gegen den Erlass der Freiheitsstrafe nichts einzuwenden.

Demgegenüber beantragen wir aus allgemeinen Erwägungen Abweisung.

Art. 66 des Bundesgesetzes erklärt den bedingten Straferlass der kantonalen Gesetzgebung als anwendbar auch bei Verhängung von Gefängnisstrafen auf Grund des Motorfahrzeuggesetzes. Damit hat der Bundesgesetzgeber der kriminalpoh'tischen Forderung des bedingten Straferlasses im Wege der Gesetzgebung ausreichend Eechnung getragen : die Verantwortung, ob eine Gefängnisstrafe unbedingt oder bedingt erfolgen solle, ist darnach
heute von Gesetzes wegen dem Strafrichter überbunden, und die Begnadigung verliert insoweit die Eigenart eines weitgehend anwendbaren Notbehelfes, der zugegebene Härten eines überalterten Strafrechtes ausgleichen soll. Wir möchten allerdings daraus nicht folgern, dass der gnadenweise Erlass oder bedingte Erlass von auf Grund des Motorfahrzeuggesetzes erkannten Gefängnisstrafen gänzlich ausgeschlossen sei. Das aber erachten wir als notwendig, dass die Begnadigung insoweit als Eingriff der Staatsgewalt in die Rechtspflege nachdrücklich auf ihre wesent-

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liehe Punktion zurückgeführt werde,. wonach die Begnadigung urteilsmässige Straffolgen aus Gründen der Gerechtigkeit dann beseitigt, wenn der Eichter diese Gründe übersehen hat oder infolge seiner Gesetzesgebundenheit nicht beachten konnte (Bück, Schweizerisches Staatsrecht 1988, § 20, VI, Die Begnadigung). Ganz besonders muss fortan vermieden werden, dass die bedingte Begnadigung gleichsam in Konkurrenz tritt zum richterlich zulässigen, bedingten Straferlass und dass, falls dieser verweigert wird, jene ihn regelmässig ersetzt. In Abwägung des Wesens der beiden Einrichtungen erachten wir es schliesslich als unerwünscht und gefährlich, dass ein Gericht zwar als urteilende Strafbehörde den, kantonalrechtlich möglichen, bedingten Straferlass versagt, dann aber die Begnadigung empfiehlt.

160. Eduard Meyer, wie folgt verurteilt: a. vom Obergericht des Kantons Aargau am 19. Mai 1988 gemäss Art. 58, 59 und 61 des Bundesgesetzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Tagen, in Ablehnung des erstinstanzlich gewährten bedingten Straferlasses, und Fr. 40 Busse; 6. vom Bezirksgericht Muri am S.Mai 1933 gemäss Art. 5, Abs. 2,12,17, Abs. 2, 58, 59, Abs. 2, und 61 des Bundesgesetzes zu 6 Tagen Gefängnis, unbedingt, und Fr. 40 Busse.

Dem obergerichtlichen Urteil liegt folgender Tatbestand zugrunde : Meyer, der die Silvesternacht 1932 im Wirtshaus zugebracht hatte, war während der nachfolgenden Autofahrt nicht bloss angetrunken, sondern lenkte den Wagen in einem Eauschzustand des «trunkenen Elends», wobei er schliesslich einen Baum anfuhr.

Vom Bezirksgericht Muri wurde Meyer verurteilt, weil er im Februar 1983, nachts, mit seinem Personenwagen durch Muri fuhr, obschon ihm damals der Führer a usweis infolge der früheren Trunkenheit entzogen war; Meyer war wiederum in angetrunkenem Zustande.

Für Meyer ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der beiden Gefängnisstrafen, im wesentlichen mit der Behauptung, die richterliche Gewährung des bedingten Straferlasses wäre gerechtfertigt gewesen.

Der Gemeinderat Muri bescheinigt, dass gegen Meyer in keiner Hinsicht irgendwelche Klagen eingegangen seien. Von den Strafbehörden äussert sich einzig das Bezirksgericht Muri, das von einer Antragstellung absieht.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir, in bezug auf beide Gefängnisstrafen, ohne weiteres Abweisung. Wir wiederholen
unsere Darlegungen zum Falle Halter und machen mit Nachdruck geltend, dass das kantonale Obergericht die Verweigerung des bedingten Straferlasses, unter Erörterung der kantonalrechtlichen Bestimmungen, näher begründet, so dass sich die Gesuchsanbringen geradezu als Urteilskritik erweisen, die im Begnadigungsweg nicht gehört werden darf. Wie sehr der obergerichtliche Urteilsspruch begründet ist, zeigt nicht nur eine Busse von 1931 wegen Fahrens in betrunkenem Zustand, sondern ganz besonders das neuere Vorkommnis vom Februar 1983.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. November 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

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I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Dezembersession 1933.) (Vom 20. November 1933.)

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