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Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen.

(Vom 19. Juni 1938.)

Herr Präsident!

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Hochgeehrte Herren!

Am 8. Juni 1988 hat der Nationalrat die von seinem Mitglied Herrn Meuli in der vergangenen Märzsession eingebrachte Motion wegen Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen erheblich erklärt. Dies gibt uns Veranlassung, Ihnen einen Entwurf hiefür vorzulegen und zur Begründung folgendes auszuführen: Das Bundesgesetz betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen vom 16. Oktober 1924 (A. S. 41, 50), das am 1. Januar 1926 in Kraft getreten ist, setzte ursprünglich in Art. 11 seine Geltungsdauer bis zum 81. Dezember 1980 fest. Schon in der Botschaft zum Gesetzesentwurf wurde jedoch die Möglichkeit vorbehalten, gegebenenfalls diese Dauer zu erstrecken und, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte, dieses Verfahren jeweilen vor Ablauf der festgesetzten Zeit zu erneuern (Bundesbl. 1924, Bd. I, 8. 545, bes. 550). In der Tat sahen wir uns im Jahre 1930 veranlasst, Ihnen eine Verlängerung, zu beantragen. Denn wie verschiedene Anzeichen erkennen liessen, hatte sich das schweizerische Gasthofgewerbe damals von den schweren Schäden der Kriegs- und Nachkriegsjahre noch nicht so weit erholt, dass es des gesetzlichen Schutzes hätte entbehren können. Durch Beschluss der Bundesversammlung vom 26. Juni 1930 ist die Geltungsdauer jenes Gesetzes um drei Jahre, bis zum 31. Dezember 1983, verlängert worden (A. S. 46, 527). Man hoffte dabei, dem Hotelgewerbe den ausserordentlichen Schutz für eine ausreichende Zeit zu sichern und den gefährdeten. Unternehmen zu ermöglichen, sich zu konsolidieren, um dann bei allmählich wiederkehrenden geordneteren Wirtschaftsverhältnissen in freier Konkurrenz bestehen zu können.

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937 Die gegenwärtige allgemeine Krise, von der bekanntlich gerade die Hôtellerie ganz besonders hart betroffen ist, hat diese Erwartungen neuerdings zunichte gemacht. Anstatt dass die Premdenindustrie die ihr notwendige Festigung hätte fortsetzen können, sieht sie sich zurzeit vielfach, ähnlich wie während des Krieges und in den Jahren, die ihm folgten, in die grössten Schwierigkeiten versetzt. Wir können davon absehen, hier des nähern auf diese Krisenerscheinungen .einzutreten und darzutun, wie katastrophal sich der Kiickgang des Verkehrs in vielen Touristengebieten fühlbar macht. Denn in unserer Botschaft betreffend den Erlass rechtlicher Massnahmen zum Schutz der Hotelindustrie vom 9. Juli 1982 (Bundesbl. 1982, Bd. II, 8. 261) und in der Botschaft betreffend Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes vom 8. August 1982 (Bundesbl. 1932, Bd. II, S. 341) ist von uns hierüber bereits eingehend berichtet worden. Überzeugt von der ausserordentlich bedrängten Lage des Gasthofgewerbes haben denn auch die eidgenössischen Eäte in der vergangenen Herbstsession unsern damaligen Vorschlägen zugestimmt und mit ihren Beschlüssen vom 80. September 1982 sowohl das Pf andnaohlass verfahr en für die Hotelindustrie (A. 8. 48, 648) eingeführt, wie auch die bereits in Liquidation getretene Schweizerische HotelTreuhand Gesellschaft neuerdings ins Leben gerufen und den Bundesrat ermächtigt, ihr eine weitere Subvention von dreiundeinhalb Millionen Pranken zu gewähren (A. S. 48, 498).

In unmittelbarem Zusammenhang mit diesen neuesten, wie auch mit den in früheren Jahren zugunsten des Hotelgewerbes ergriffenen Schutzmassnahmen des Bundes stehen nun die Bestimmungen über die Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen, die anfänglich in Notverordnungen enthalten waren und zurzeit Gegenstand des Bundesgesetzes vom 16. Oktober 1924 sind. Sie haben den Zweck, die aus der Konkurrenzfreiheit erwachsenen Übelstände durch Einschränkung dieser Freiheit zu bekämpfen. Eine solche Einschränkung ist unerlässlich, sofern von jenen andern Massnahmen (Pfandnachlassverfahren, Sanierungen, Ausrichtung von Subventionen) ein Erfolg überhaupt erwartet werden soll. Es wäre aussichtslos und widerspruchsvoll, notleidende Unternehmen finanziell zu unterstützen und ihre Stellung den Gläubigern gegenüber zu
erleichtern, wenn es gleichzeitig jedermann frei stände, durch Errichtung neuer Gasthöfe den bestehenden einen Teil ihrer ohnehin ungenügenden Kundschaft noch zu entziehen. Deshalb haben wir stets die Auffassung vertreten, dass das Bundesgesetz vom 16. Oktober 1924 einerseits und die übrigen zum Schutze der Hôtellerie getroffenen Massnahmen andererseits notwendig zusammengehören. So ist schon in unserer Botschaft vom 25. April 1924 betreffend Gewährung einer zweiten Bundessubventiön an die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft (Bundesbl. 1924, Bd. I, S. 725, bes.

788) und dann wieder in der Botschaft vom 21. März 1980 über die Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes (Bundesbl. 1930, Bd. I, 8. 259, bes. 265) von uns darauf hingewiesen worden, dass das sogenannte Hotelbauverbot eine notwendige Ergänzung der Sanierungstätigkeit der Schweizerischen Hotel-

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Treuhand-Gesellschaf t darstellt. Wir erklärten dabei ausdrücklich, däss wir die finanziellen.Opfer des Bundes als Vergeudung betrachten würden, wenn vor der -Zeit -wieder eine unvernünftige Vermehrung der Betriebe einsetzen dürfte.

:: Dies alles gilt für die gegenwärtigen Verhältnisse eher noch in vermehrtem Masse: Deshalb ist auch der erwähnte Bundesbeschluss über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes vom 30. September 1982,(A. S.'48, 493) unter der offenbaren Voraussetzung zustande gekommen, dass der Bedürfnisnachweis für die Errichtung neuer Hotels aufrecht erhalten bleibe. In diesem Sinne schrieben wir in unserer Botschaft zu diesem Beschluss Wörtlich: «Auch heute noch ist das Hotelbauverbot ein wichtiger Faktor für die dauernde Gesundung der schweizerischen Hôtellerie. Es ist insbesondere nötwendig, dass die mit staatlicher Hilfe sanierten Betriebe eine gewisse Schonzeit gemessen, während der sie nicht durch Neugründungen konkurrenziert werden. Die zurzeit bestehenden einschränkenden Vorschriften sind also von vornherein aufrecht" zu erhalten, und es dürfte kaum zu vermeiden sein, dass sie bei ihrem Ablauf, Ende 1988, wieder verlängert werden.» (Bundesbl.

1932, Bd. II, S. 848.)

Ebenso bringt jener Bundesbeschluss vom 30. September 1932 selbst zum Ausdruck, dass die Aufrechterhaltung der Baubeschränkung als Voraussetzung auch für die zukünftige Tätigkeit der Hotel-Treuhand-Gesellschaft angesehen werden muss. Denn er hat durch seinen Art. 6 bereits das Bundesgesetz vom 16. Oktober 1924 den gegenwärtigen Verhältnissen angepasst, indem er einerseits der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft das Recht der Beschwerde gegen kantonale Bewilligungsentscheide einräumt, andererseits die für die Städte mit über hunderttausend Einwohnern bisher bestehende Ausnahme von der Anwendbarkeit des Gesetzes dahinfallen lässt, somit den Geltungsbereich und das Beschwerderecht erweitert. Dies wäre nur wegen der kurzen, noch verbleibenden Geltungsdauer des Gesetzes kaum mehr getan worden, wenn man nicht gleichzeitig daran gedacht hätte, auch die letztere selbst auf einen weitem Zeitabschnitt zu erstrecken.

Diese Erwägungen zeigen deutlich, dass die gegenwärtigen Verhältnisse nicht " gestatten, das Bundesgesetz vom 16. Oktober 1924 auf das Ende des Jahres 1933 ausser Kraft treten
zu lassen. Als Voraussetzung für die Zweckerfüllung der übrigen, vor kurzem zugunsten der notleidenden Hôtellerie ergriffenen Massnahmen muss es notwendig aufrecht erhalten bleiben; dies gilt natürlich auch für die durch Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 80. September 1982 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes herbeigeführten Änderungen des Gesetzes (vgl. Art. 6 Abs. 4 des Bundesbeschlusses).

Was die Dauer der Verlängerung betrifft, so erscheint es uns angebracht, auf die rechtlichen Schutzmassnahmèn abzustellen, die durch den Bundesbeschluss vom 80. September 1932 zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes getroffen worden sind und denen als Ergänzung das Hotelbauverbot zur Seite treten soll. Jener Bundesbeschluss ist nach seinem Art. 54 bis Ende 1986

939 anwendbar. Zwar sind auch Stimmen laut geworden, die eine Verlängerung der Geltungsdauer des Bauverbots bis Ende 1940 befürwortet haben; es wurde geltend gemacht, dass mit dem Jahre 1986 bloss die Möglichkeit der Einleitung von Sanierungen auf Grund der geltenden Ordnung zu Ende gehe, während die Sanierungsmassnahmen selbst darüber hinaus wirken, inabesondere die Kapitalstundung und der Aussçhluss der Verzinslichkeit für ungedecktes Kapital bis Ende 1940 bewilligt werden können. Wir möchten jedoch die Baubeschränkung als einschneidende Massnahme, der zudem in gewissem Sinne der Charakter eines Ausnahmegesetzes anhaftet, wenigstens für heute nicht über die unerlässlich scheinende weitere Frist hinaus erstrecken. Demgemäsg schlagen wir Ihnen vor, die Geltungsdauer des Gesetzes wieder um drei Jahre, also bis zum 81. Dezember 1936, zu verlängern.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des beiliegenden Gesetzesentwurfes und benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeachtete Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den-19. Juni-1938.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

940 (Entwurf,)

Bundesgesetz über

die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art. 34ter der Bundes Verfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1938, beschliesst : Einziger Artikel.

Die Geltungsdauer des Bundesgesetzes vom 16. Oktober 1924 betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen, mit den durch Art. 6 des Bundesbeschlusses vom 80. September 1982 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes herbeigeführten. Änderungen, wird bis zum 81. Dezember 1936 verlängert.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen. (Vom 19. Juni 1933.)

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1933

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21.06.1933

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