941 # S T #

2986 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 24. Mai 1933 abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Äthiopien.

(Vom 19. Juni 1988.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

, · Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Äthiopien sind alt. Unserem Landsmanne, dem Thurgauer Alfred Ilg, der 1878 vom Kaiser Menelik II.

als Berater berufen wurde, ist die Anknüpfung der ersten Beziehungen zwischen diesem Lande und dem unsrigen zu verdanken. Hg, der sich am Hof eine Stellung allerersten Banges erworben hatte und sich eines bedeutenden Einflusses auf die Leitung der äthiopischen Geschäfte erfreute, förderte durch seine Fähigkeiten und seine Intelligenz die Entwicklung Abessiniens beträchtlich.

Die am Ende der Begierung Meneliks II. durch die dynastische Frage verursachten Wirren unterbrachen eine Zeitlang die vielversprechenden Beziehungen. Nachdem die Buhe wieder hergestellt worden war, knüpfte Äthiopien seine Beziehungen mit den andern Mächten nach und nach wieder an.

Die im Lande niedergelassenen Schweizer, ungefähr 50 an der Zahl, mussten mangels einer schweizerischen konsularischen Vertretung den Schutz anderer Staaten beanspruchen.

Der neue Kaiser, Haile Sellasié I., ist ein Herrscher von fortschrittlicher Gesinnung. Als Begent des Reiches hat er Europa bereist ; während .seines Aufenthaltes in der Schweiz stattete er auch dem Bundesrat einen Besuch ab.

Er bemüht sich, die Zukunft seines Volkes nach einem westlichen Ideal zu gestalten. Dank seiner Bereitwilligkeit war es möglich, die Niederlassungsbedingungen für die Staatsangehörigen beider Länder in unmittelbaren Verhandlungen zu regehi. Die im Jahre 1928 begonnenen Besprechungen führten am 24. Mai 1988 zur Unterzeichnung eines Freundschafts- und Handelsvertrages durch den schweizerischen Gesandten in Paris und den dortigen äthiopischen Gesandten, Bedjirwonde Tekle-Hawariyat.

942 Dieser Vertrag gehört zu einem äusserst einfachen Typus, und seiner Kürze wegen könnten sich weitere Kommentare erübrigen.

Artikel I bestimmt, dass die diplomatischen und konsularischen Vertreter beider Staaten, die Vorrechte und Befreiungen gemessen sollen, die den Vertretern der meistbegünstigten Nation gewährt werden. Auf Grund dieser Bestimmung könnten späterhin in den beiden Ländern diplomatische und konsularische Vertretungen errichtet werden; der Bundesrat beabsichtigt derzeit nicht, von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen.

Artikel II sieht vor, dass die Angehörigen beider Länder in Niederlassungs-, Handels- und Zollangelegenheiten dieselbe Behandlung und dieselben Vorteile geniêssen werden wie die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.

Diese Klausel bietet unsern Staatsangehörigen Gewähr dafür, dass sie gleich behandelt werden wie die Staatsangehörigen anderer Staaten.

Nach Artikel III wird der Vertrag einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten; er ist für fünf Jahre gültig. Ein Jahr vor Ablauf dieser fünfjährigen Geltungsdauer kann er gekündigt werden; geschieht dies nicht, so bleibt er mit einjähriger Kündigungsfrist weiter in Kraft. Der Vertrag wird durch ein Schlussprotokoll vervollständigt, das infolge des zwischen Liechtenstein und der Schweiz bestehenden Zollanschlusses diesem Fürstentum die Vorteile des Vertrags ebenfalls sichert.

Äthiopien ist ein entwicklungsfähiges Land, in welchem die schweizerische Industrie Absatz finden könnte und dessen Naturschätze ein interessantes Tätigkeitsfeld bieten. Der Ihnen zur Genehmigung vorgelegte Vertrag wird sicherlich dazu beitragen, die Entwicklung von Beziehungen, die fruchtbar zu werden versprechen, zu erleichtern. Wir zweifeln deshalb nicht daran, dass Sie den dieser Botschaft angefügten Beschlussentwurf gutheissen werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 19. Juni 1983.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

.

.

.

.

-

'

·

D e r Bundeskanzler:

Eaeslin.

943 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des am 24. Mai 1933 abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Äthiopien.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 1938, beschließet:

Art. 1.

Der am 24. Mai 1933 abgeschlossene Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Äthiopien wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

944 Übersetzung.

Freundschafts- und Handelsvertrag zwischen

der Schweiz und Äthiopien.

Der Schweizerische Bundesrat und

Seine Majestät der Kaiser von Äthiopien Hailé Sellasié I.

von dem Wunsche geleitet, die bestehenden freundschaftlichen Bande zwischen den beiden Ländern .enger zu gestalten und ihre Handelsbeziehungen auszudehnen, haben beschlossen, einen Freundschafts- und Handelsvertrag einzugehen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Alphonse Dunant, ausserordentlicheh Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft in Paris, Seine Majestät der Kaiser von Äthiopien:

Seine Exzellenz den Bedjirwonde Tekle-Häwariyat, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Seiner Majestät des Kaisers von Äthiopien in Paris und London, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen sind: Artikel I.

Jeder der vertragschliessenden Teile -wird den diplomatischen und konsularischen Vertretern des andern Teiles diejenigen Vorrechte und Befreiungen gewähren, die er den diplomatischen und konsularischen Vertretern der meistbegünstigten Nation zugesteht.

Artikel II.

Die Angehörigen und Erzeugnisse eines jeden der beiden Länder werden gegenseitig im andern Lande in Niederlassungs-, Handels- und Zollangelegenheiten die gleiche Behandlung und die gleichen Vorteile gemessen, die den An-

945 gehörigen und Erzeugnissen der meistbegünstigten Nation jetzt gewährt werden oder künftig gewährt werden könnten.

Artikel III.

Der gegenwärtige Vertrag soll so bald als möglich ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen in Paris ausgetauscht werden. Er tritt einen Monat nach dem Austausch derRatifikationsurkundenn in Kraft und gilt für die Dauer von .fünf Jahren.

Gibt keiner der vertragschliessenden Teile ein Jahr vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von fünf Jahren die Absicht kund, vom Vertrage zurückzutreten, so wird dieser in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an, da er vom einen oder andern vertragschliessenden Teile gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in französischer und amharischer Sprache, in zwei gleichlautenden Urschriften, Unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt zu Paris, den,24. Mai 1988.

L. S. (gez.) Alphonse Dunant.

L. S. (gez.) Tekle-Hawariyat.

Schlussprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des gegenwärtigen Freundschafts- und Handelsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vereinbart, dass dieser Vertrag ebenfalls und in jeder Beziehung auf das Fürstentum Liechtenstein anzuwenden ist, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden sein wird.

Paris, den 24. Mai 1988.

L. S. (gez.) Alphonse Dunant.

L. S. (gez.) Tekle-Hawariyat.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 24. Mai 1933 abgeschlossenen Freundschafts- und Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Äthiopien. (Vom 19. Juni 1933.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1933

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

2986

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1933

Date Data Seite

941-945

Page Pagina Ref. No

10 032 026

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.