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7. Dem Kanton Waadt an die zu Fr. 450,000 veranschlagten Kosten der Meliorationen in der Gemeinde Carrouge, im Maximum Fr. 106,900.

8. Dem Kanton Wallis an die zu Fr. 60,000 veranschlagten Kosten der Aufforstung des Einzugsgebietes der Wildbäche von Zinal, Gemeinde Ayer, im Maximum Fr. 26,870.

Die Europäische Güter- und Beisegepäck-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Bern wird ermächtigt, in der Schweiz kurzfristige Beiseunfallversicherungen abzuschliessen.

Als Direktor des VI. schweizerischen Zollkreises in Genf wird gewählt : Herr Marc Catalan, von Chêne-Bourg, zurzeit Adjunkt bei der Zollkreisdirektion.

Als Sektionschef II. Kl. bei der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung (Postkursinspektorat) wird gewählt: Herr Alfred Schatzmann, von Windisch, Inspektor II. Kl.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Erlöschen der Auswanderungsagentur Mittelmeer-Amerika Reise und Transport in Zürich.

Am 30. September 1932 ist das Herrn Paul Durst, als bevollmächtigtem Geschäftsführer der Auswauderungsagentur Klittelmeer-Amerika Reise und Transport in Zürich atn 12. August 1925 erteilte Patent zur geschäftsmässigen Beförderung von Auswanderern und Passagieren erloschen und hat diese Agentur zu existieren aufgehört.

Ansprüche, die nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 22. März 1888 betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen von Behörden, Auswanderern, Passagieren oder Rechtsnachfolgern von solchen an die von der vorerwähnten Agentur deponierte Kaution geltend gemacht werden können, sind dem unterzeichneten Amt vor dem 30. September 1933 zur Kenntnis zu bringen,

B e r n , den 4. Oktober 1932.

(2..)

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

915 Nachtrag zum "Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Aargau.

Neue Ermächtigung.

42. Darlehenskasse Auw.

B e r n , den 31. Mai 1933.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, *) Siehe Bundesbl. 1918, III, 494 ff.

Erbenermittlung.

Am 24. April 1926 starb in St, Louis, Missouri, ein Schweizer namens Charles Otto Meyer, unter Hinterlassung eines Reinvermögens von $ 1807, 58, welches bei der Staatskasse des Staates Missouri deponiert ist.

Der Erblasser soll am 25. März 1864 als Sohn eines David Meyer in der Schweiz geboren sein. Geburts- und Heimatort sind unbekannt. Der Genannte soll arn 28, Mai 1881 in New York angekommen sein.

Erbansprecher, welche ihre Verwandtschaft mit dem Erblasser und seinem Vater wirklich nachzuweisen vermögen, wollen sich beim eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Justizabteilung) melden.

Zuschriften, denen dieser Beweis nicht beiliegt, können nicht beantwortet werden.

Bern, den 2. Juni 1933.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Justizabteilung).

Vollzug des Fabrikgesetzes.

Das e i d g e n ö s s i s c h e V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 41, 44 und 62 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914/27. Juni 1919 betreffend die Arbeit in den Fabriken, sowie auf Art. 136 und 137 der Vollzugsverordnung vom 3. Oktober 1919/7. September 1923,

916 nach Anhörung der eidgenössischen Fabrikkommission, verfügt: I. Die Bewilligung der abgeänderten Normalarbeitswoche von höchstens 52 Stunden (Art. 41 des Fabrikgesetzes) wird bis 2. Juni 1934 erneuert für die Schiffli-, Handmaschinen- und Kettenstichstickerei, mit Inbegriff des Nachstickens, Scherlens, Ausschneidens und Nähens von Stickereiwaren.

Das Gesuch der Schweizerischen Ausrüster-Genossenschaft um Erteilung der Bewilligung für die chemische Ausrüstung von Stickereiwaren sowie von Baumwoll- und Kunstseide-Stückwaren wird abgewiesen.

*II. Die Fabrikinhaber, welche die vorstehende Bewilligung in Anspruch nehmen, müssen den Stundenplan für die abgeänderte Normalarbeitswoche in der Fabrik durch Anschlag bekanntgeben und der Ortsbehörde für sich und zuhanden ihrer Oberbehörde einsenden.

III. Vorbehalten bleiben allfällige allgemeine Vorschriften und Weisungen über die Handhabung des Art. 4l im Hinblick auf die Wirtschaftslage, IV. Diese Verfügung tritt am 5. Juni 1933 in Kraft.

B e r n , den 2, Juni 1933.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verschollenerklärung.

Das Obergericht Appenzell A.-Rh. hat mit Beschluss vom 29. Mai 1933 auf Grund erfolglosen Aufrufes mit Rückwirkung auf den 29. April 1912 als verschollen erklärt : Müller Johannes, von Hundwil, geboren 20. Januar 1885, von Johannes und Marie Kürsteiner, zuletzt wohnhaft gewesen in Urnäsch, im Jahre 1909 nach Amerika ausgewandert.

T r o g e n , den 30. Mai 1933.

(1.)

Die Obergerichtskanzlei.

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07.06.1933

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914-916

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