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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 1. Juli 1933.

(Vom 9. Oktober 19S8.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 3. Oktober 1938 ersucht der Staatsrat des Kantons Genf um die Gewährleistung des in der Volksabstimmung vom 80. September/ 1. Oktober 1938 mit 26,589 gegen 288 Stimmen angenommenen Verfassungsgesetzes über die "Wahl der Mitglieder des Grossen Eates und des Staatsrates vom 1. Juli 1938. Mit Bücksicht darauf, dass im Kanton Genf die Grossratsund Staatsratswahlen im. November 1933 stattfinden, bittet der Staatsrat, die Gewährleistung möge noch in der laufenden Session der Bundesversammlung erteilt werden.

Das neue Verfassungsgesetz lautet: «Art. 1. Die gesetzgebende Gewalt wird durch einen Grossen Bat ausgeübt, der aus hundert Mitgliedern besteht, die im Listenskrutinium in einem einzigen Wahlkreis nach dem durch ein Quorum von 7 Prozent gemilderten Grundsatze der Verhältniswahl gewählt werden.

Art. 2. Die ordentliche Wahl der Abgeordneten in den Grossen Bat erfolgt alle drei Jahre in der ersten Hälfte November, und zwar in der Begel am ersten Sonntag.

Die Wahl des Staatsrates rindet im nämlichen Jahre drei Wochen nach derjenigen des Grossen Bates statt. Pur diese Wahl müssen die Wahllisten bei der Staatskanzlei innert einer Frist eingereicht werden, die mittag des letzten Montags vor dem Wahltag abläuft.

Aufhebungsbestimmung. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:

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a. die Artikel 31, 34, 35 und 86 der Verfassung vom 24. Mai 1847; b. die Verfassungsgesetze vom 29. Oktober 1882 und 10. November 1912: e. Art. 68 der Verfassung, abgeändert am 6. Juni 1891 und 11. April 1926.» Die Neuerung, die durch Art. l des neuen Verfassungsgesetzes eingeführt wird, besteht lediglich darin, dass für die Grossratswahlen der ganze Kanton einen einzigen Wahlkreis bilden soll, wahrend bisher drei Wahlkreise bestanden.

Art. 2, Abs. l, präzisiert bloss die bisherigen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Grossratswahlen durch dieRegel, dass diese in der ersten Hälfte November, und zwar normalerweise am ersten Sonntag stattfinden sollen. Der erste Satz von Art. 2, Abs. 2, ändert nur eine Frist ab: die Staatsratswahlen sollen nämlich erst drei Wochen (bisher zwei Wochen) nach den Grossratswahlen erfolgen.

Laut dem zweiten Satz von Art. 2, Abs. 2. soll die Frist für die Einreichung der Wahllisten bei den Staatsratswahlen am letzten Montag vor dem Wahltag zu.

Ende gehen; bisher enthielt die Verfassung keine Bestimmung hierüber und die Einreichungsfrist dauerte laut dem Wahlgesetz bis zum letzten Freitag vor der Wahl, Es liegt auf der Hand, dass das neue Verfassungsgesetz nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthält. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihm durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen. Hochachtung.

B e r n , den 9. Oktober 1933.

Im. Namen des Schweiz. Bundesrates Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Schulthess Der Bundeskanzler: Kaeslin.

440 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 1. Juli 1933.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundearats vom 9. Oktober 1933, in Erwägung, dass das Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 1. Juli 1988 nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst :

Art. 1.

Dem Verfassungsgesetz des Kantons Genf vom 1. Juli 1933 über die Wahl der Mitglieder des Grossen Eates und des Staatsrates wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Genf vom 1. Juli 1933. (Vom 9. Oktober 1933.)

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1933

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Cahier Numero Geschäftsnummer

3020

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.10.1933

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438-440

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