18.025 Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) vom 21. Februar 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf einer Änderung des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Februar 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2017-3261

1097

Übersicht Mit der Revision des WZG soll die Umtauschfrist von Banknoten ab der sechsten Serie aufgehoben werden. Damit wird eine Angleichung an die Umtauschregimes der bedeutenden Währungen erreicht.

Die Banknotenserien werden in der Schweiz alle 15 oder 20 Jahre ersetzt. Nach geltendem Gesetz kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) eine Notenserie zurückrufen, sobald eine neue Serie in Umlauf gebracht wird. Sechs Monate nach dem Rückruf gelten die zurückgerufenen Noten nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel, können jedoch bei der SNB noch während 20 Jahren zum Nennwert ausgetauscht werden. Diese in der Schweizer Öffentlichkeit kaum bekannte Umtauschfrist wurde 1921 eingeführt. Seither ist nicht nur die Lebenserwartung deutlich gestiegen, auch die Mobilität der schweizerischen und ausländischen Arbeitskräfte hat stark zugenommen. Darüber hinaus wird der Schweizerfranken auch in physischer Form im In- und Ausland zur Wertaufbewahrung verwendet. Ausserdem stellt die Umtauschfrist im internationalen Vergleich eine Ausnahme dar. Der Bundesrat möchte die bisherige Praxis deshalb ändern.

Mit der vorgeschlagenen Revision wird die Umtauschfrist für die erstmals 1976 ausgegebenen Banknoten der sechsten Serie sowie der Folgeserien aufgehoben.

Damit wird die Praxis der Schweiz an die der wichtigsten Industrieländer angepasst. So kann die Bevölkerung zurückgerufene Banknoten künftig unbegrenzt bei der SNB eintauschen. Mit der Aufhebung der Umtauschfrist erhält der Fondssuisse kein Geld mehr von der SNB. Sein seit der letzten Ausschüttung konstant gebliebenes Vermögen zeigt aber, dass der Fonds seine Tätigkeiten aus seinen Eigenkapitalerträgen finanzieren kann.

1098

BBl 2018

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Die heutige Regelung

Rückruf von Banknoten und Umtauschfrist von 20 Jahren Um der technologischen Entwicklung mit neuen Sicherheitsmerkmalen Rechnung zu tragen und die Banknoten bestmöglich vor Fälschung zu schützen, werden die Notenserien alle fünfzehn bis zwanzig Jahre ersetzt. So wurde die sechste Serie (100er-Note mit Borromini, 1000er-Note mit Ameisen) zwischen 1976 und 1979 ausgegeben. Die siebte Serie war eine Reserveserie, die nie in Umlauf gesetzt wurde. Die achte Serie (Giacometti auf der 100er-Note) wurde zwischen 1995 und 1998 ausgegeben.

Nach Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 19991 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG) kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) eine Notenserie zurückrufen, sobald eine neue Serie in Umlauf gebracht wurde. Sechs Monate nach dem Rückruf gelten die zurückgerufenen Noten nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel (WZG Art. 9 Abs. 2), können jedoch bei der SNB noch während 20 Jahren zum Nennwert ausgetauscht werden (WZG Art. 9 Abs. 3). Die Noten der sechsten Serie, die am 1. Mai 2000 zurückgerufen wurden, können somit noch bis 30. April 2020 bei der SNB umgetauscht werden.

Die Umtauschfrist von 20 Jahren wurde mit Artikel 25 des Nationalbankgesetzes vom 7. April 19212 (NBG) eingeführt und beruhte auf der Überlegung, dass Noten, die in dieser Frist nicht ausgetauscht wurden, verloren gegangen oder zerstört waren.3 Seit 1999 ist die Bestimmung im WZG (Art. 9) enthalten. Das WZG wurde 1999 nach der Aufhebung der Goldparität des Schweizerfrankens mit der Annahme der neuen Bundesverfassung eingeführt. Die Schaffung eines neuen Gesetzes drängte sich auf, weil der neue Verfassungsartikel die Bargeldmonopole des Bundes in einem einzigen Artikel regelt und sie nicht mehr in einen Münzartikel und einen Notenbankartikel aufteilt. Die Systematik der Bundesgesetzgebung musste deshalb der Neugliederung auf Verfassungsstufe angepasst werden.

Zuweisung des Gegenwerts nicht umgetauschter Noten Die sich im Umlauf befindenden Banknoten sind in der Bilanz der SNB auf der Passivseite ausgewiesen. Der Gegenwert nicht fristgerecht ausgetauschter Noten wurde anfangs dem eidgenössischen Invalidenfonds zugewiesen. Da dieser Fonds mit dem neuen Militärversicherungsgesetz in den 1950er-Jahren aufgehoben wurde, 1 2 3

SR 941.10 SR 951.11 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 26. Dezember 1919 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Schweizerische Nationalbank, BBl 1919 V 1043 und AB 1921 I 136­139.

1099

BBl 2018

war eine Neuzuweisung erforderlich. Im Einvernehmen mit der Nationalbank und dem Departement des Innern schlug der Bundesrat ab 1953 den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden vor. 4

1.1.2

Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Fondssuisse)

Zweck und Organisation Der Fonds wurde 1901 von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft gegründet. Sein statutarischer Zweck ist die Linderung von Notständen, die durch Elementarschäden verursacht werden, gegen die es keine Versicherung gibt. Fondssuisse leistet finanzielle Beiträge an Schäden aufgrund nicht vorhersehbarer Naturereignisse. Er springt nur dort ein, wo keine anderen Stellen oder Organisationen Hilfe leisten (Subsidiaritätsprinzip).

Fondssuisse ist eine private Stiftung. Sie wird von einer fünfköpfigen Verwaltungskommission geleitet; zwei ihrer Mitglieder werden vom Bundesrat, drei von der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft gewählt. Ein Sekretariat mit 3,2 Vollzeitäquivalenten führt die laufenden Geschäfte.

Finanzierung Zwischen 1930 und 2000 erhielt der Fonds einen Teil der Roheinnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken. Mit Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung 2000 wurden die Spielbankenabgaben der AHV und IV zugewiesen.

Seit 1953 erhält der Fonds von der SNB den Gegenwert nicht fristgerecht umgetauschter Banknoten. Bisher erfolgten vier Auszahlungen (1955 1,9 Mio., 1976 6,9 Mio., 1978 39 Mio. und 2000 244 Mio.).

Weitere Mittel des Fonds sind seine Kapitalerträge, die von der Entwicklung der Finanzmärkte abhängig sind. Statutengemäss kann der Fonds auch Mittel aus Beiträgen des Bundes, der Kantone oder Sammlungen und Schenkungen beziehen, wovon er jedoch zurzeit keinen Gebrauch macht.

Ausgaben Der Beitrag des Fonds beträgt normalerweise 60 Prozent des anrechenbaren Schadens, in Berggebieten 12 Prozent mehr. In Kantonen mit entsprechender eigener Versicherung leistet der Fonds reduzierte (NW, GL, GR) oder keine Beiträge (AR, BL). In verschiedenen Kantonen werden die Leistungen des Fonds mit kantonalen Beiträgen ergänzt.

Zwischen 2000 und 2016 erhielt der Fonds durchschnittlich jährlich 2000 Entschädigungsgesuche und zahlte 3,6 Millionen Franken aus, wobei die jährlichen Leistungen ohne Berücksichtigung der Extremereignisse 1999 und 2005 zwischen 2 und 6,5 Millionen lagen. Der Sturm Lothar 1999 und die schweren Überschwemmungen 4

Botschaft vom 21. April 1953 betreffend die Revision des Nationalbankengesetzes, BBl 1953 I 901, hier 919.

1100

BBl 2018

2005 hatten ausserordentliche Ausgaben von 52 bzw. 11 Millionen zur Folge. 2016 half der Fonds privaten Geschädigten mit insgesamt 3,022 Millionen in 1071 Fällen oder einem durchschnittlichen Beitrag von 2822 Franken pro Fall.

Kapitalbestand Nach einer mehrheitlich stabilen Entwicklung seit der letzten Zahlung der SNB im Jahr 2000 (244 Mio.) betrug das Fondskapital Ende 2016 269 Millionen. Die in manchen Jahren rückläufigen Erträge wegen ausserordentlicher Klimaverhältnisse oder schlechter Börsenerträge konnten jeweils in den Folgejahren mit normalen oder überdurchschnittlichen Börsenerträgen wettgemacht werden. Seine ordentliche Tätigkeit kann der Fonds somit aus seinen Eigenkapitalerträgen finanzieren.

1.1.3

Problemstellungen und Änderungsbedarf

Umtauschfrist Die Interpellation Tornare 16.3323 «Umtausch alter Banknoten: Aufhebung der Frist von 20 Jahren in Artikel 9 Absatz 3 WZG» stellte die Frage, ob die Aufhebung der 20-jährigen Frist denkbar sei. Der Bundesrat hielt in seiner Antwort vom 17. August 2016 fest, dass die bisherige Praxis durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die SNB überprüft werde.

Bei der bisher in Artikel 9 Absatz 3 WZG enthaltenen 20-jährigen Umtauschfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, aufgrund derer nach Ablauf der Umtauschfrist keinerlei Ansprüche mehr gegenüber der SNB bestehen. Diese Regelung dürfte beim breiten Publikum in der Schweiz nicht oder allenfalls in sehr groben Umrissen bekannt sein; in jedem Fall wird diese atypische Regelung ausserhalb der Schweiz wohl nicht wahrgenommen. Für die meisten Nutzerinnen und Nutzer von Bargeld ist es daher nur schwer nachvollziehbar, weshalb ihr echtes Geld nach 20 Jahren plötzlich wertlos ist. Dies ist Betroffenen mit Blick auf die Funktion von Bargeld ­ neben der Funktion als Zahlungsmittel ist Bargeld auch Wertaufbewahrungsmittel ­ nur schwer zu vermitteln. Betroffen sind hauptsächlich Erben, wenn ein Nachlass alte Noten enthält, und ausländische Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter, die mit Schweizer Banknoten in ihre Heimat zurückkehrten. Bei der SNB gehen während der 20-jährigen Umtauschfrist zwischen 300 und 400 Umtauschgesuche pro Jahr ein. Auch wenn diese Beträge insgesamt nicht sehr hoch sind (rund 300 000 Fr. jährlich), so können sie doch für die einzelnen Betroffenen ins Gewicht fallen.

Die Frist von 20 Jahren wurde 1921 eingeführt. Nach damaliger Überlegung galten in dieser Frist nicht umgetauschte Noten als grösstenteils verloren oder zerstört.

Heute sind die Umstände anders. Zwischen 1920 und 2015 ist nicht nur die Lebenserwartung deutlich gestiegen (für Frauen um 29,2 und für Männer um 27,5 Jahre), auch die Mobilität der Bevölkerung (Arbeitskräfte, Touristen usw.) hat zugenommen. Die Umtauschfrist stellt im internationalen Vergleich grösserer Industrieländer eine Ausnahme dar (siehe Ziff. 1.4). Der Schweizerfranken ist heute eine international verwendete Währung und wird auch in physischer Form im In- und Ausland zur Wertaufbewahrung verwendet. Der Kreis der Betroffenen ist mit Blick auf den 1101

BBl 2018

Ablauf der Umtauschfrist der ab 1976 erstmals ausgegebenen sechsten Banknotenserie somit potenziell sehr gross ­ und gleichzeitig dürfte die gesetzliche Bestimmung zum Verfall der Schweizer Banknoten im internationalen Kontext weitgehend unbekannt sein.

Aus rechtlicher und praktischer Sicht wirkt zudem störend, dass bei Banknoten und Münzen andere Regeln zur Anwendung gelangen, obschon beide Geldformen den Status als gesetzliches Zahlungsmittel aufweisen. Der Bund kann Münzen ausser Kurs setzen (Art. 3 Abs. 1 Münzverordnung vom 12. April 20005, MünzV) und diesbezüglich besondere Bestimmungen erlassen. Das EFD legt den Tarif für die Rücknahme von ausser Kurs gesetzten Münzen nach Ablauf der Umtauschfrist fest (Art. 3 Abs. 2 MünzV). Somit werden zurückgerufene Münzen ­ im Unterschied zu den Banknoten ­ nach der Umtauschfrist nicht einfach wertlos. Die Ausserkurssetzung von Münzen findet jedoch selten statt: Gewisse Münzen sind seit über 100 Jahren im Umlauf und noch immer gültiges Zahlungsmittel. Die anfangs der 1970er-Jahre zurückgerufenen Münzen (mit Ausnahme der Zweirappen-Münze) werden noch heute zum Nominalwert umgetauscht.

Zuweisung an den Fondssuisse Die nächste Auszahlung an den Fondssuisse 2020 könnte sehr hoch ausfallen. Ende 2016 waren noch 1,1 Milliarden Franken der sechsten Serie ausstehend, das heisst bislang nicht bei der SNB umgetauscht. Nach Schätzungen der SNB werden es 2020 noch 0,5­1 Milliarde sein. Das ist weit mehr, als der Fonds mit jährlichen Ausgaben von durchschnittlich 3,6 Millionen benötigt (siehe Ziff. 1.1.2).

1.2

Die beantragte Neuregelung

Mit der Revision des WZG soll die Umtauschfrist ab der sechsten Serie aufgehoben werden. Das Publikum hat die Sicherheit, dass zurückgerufene Noten jederzeit bei der Nationalbank umgetauscht werden können. Damit wird eine Angleichung an die Umtauschregimes der bedeutenden Währungen erreicht.

Bei dieser Gelegenheit wird im Gesetz eine terminologische Anpassung vorgenommen (Art. 4 Abs. 5).

1.3

Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

1.3.1

Aufhebung der Umtauschfrist

Am einfachsten und effizientesten können die in Ziffer 1.1.3 dargelegten Probleme durch die Abschaffung der Umtauschfrist gelöst werden. So wird vermieden, dass jemand Banknoten besitzt, die plötzlich wertlos werden. Die Lösung könnte jedoch zu administrativen Kosten für die SNB führen, die technisch in der Lage sein muss, 5

SR 941.101

1102

BBl 2018

jederzeit teils sehr alte Noten zu prüfen. Der Anreiz, alte Noten zurückzugeben, würde dadurch relativiert. Allerdings wird der überwiegende Teil zurückgerufener Noten ohnehin quasi automatisch durch Banken und Zahlungsverarbeiter in den ersten Monaten und Jahren nach Rückruf aus dem Verkehr gezogen. Zudem würden zurückgerufene Noten ihren Status als gesetzliches Zahlungsmittel auch bei diesem Ansatz verlieren, sie müssten nur noch (aber immerhin) von der Nationalbank umgetauscht werden.

Eine andere Lösung bestünde darin, die Umtauschfrist zu verlängern, gemessen an der seit 1920 um fast 30 Jahre gestiegenen Lebenserwartung beispielsweise von 20 Jahren auf 50 Jahre. Durch die Befristung bliebe der Anreiz zur Rückgabe alter Noten erhalten. Mit der Verlängerung würde zwar die Zahl derjenigen abnehmen, die wertlos werdende Noten besitzen, der Fall wäre aber dennoch nicht ganz ausgeschlossen. Die administrativen Kosten für die SNB zur Überprüfung der alten Noten würden auch bei dieser Lösung teilweise anfallen.

Der Bundesrat erachtet die heutige Praxis als nicht mehr angemessen und ist der Ansicht, dass die Aufhebung der Umtauschfrist die einfachste und effizienteste Lösung für die in Ziffer 1.1.3 aufgeführten Problemstellungen ist.

1.3.2

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Anlässlich der Vernehmlassung, die vom 16. August bis zum 16. November 2017 stattfand, gingen beim EFD 44 Stellungnahmen ein.

Umtauschfrist der Banknoten Die Mehrheit der Kantone, die FDP, die SVP und die GLP, der SGV und der SGB, die Post und die SNB befürworten die Aufhebung. Als Hauptargumente werden die geltende Praxis bei den wichtigsten internationalen Währungen und die Gültigkeitsgarantie der Banknoten für die Bevölkerung genannt. Ausserdem verfügt der Fondssuisse ihres Erachtens über ausreichend Mittel zur Finanzierung seiner Tätigkeiten.

Eine Minderheit der Kantone, die SP und die CVP, der SBV, der Fondssuisse und die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft sowie Transparency International Schweiz lehnen die Aufhebung der Umtauschfrist hauptsächlich aus folgenden Gründen ab. Erstens steige damit die Attraktivität von Bargeld und insbesondere der grossen Noten, was das Risiko für Steuerdelikte und kriminelle Machenschaften erhöhe. Zweitens entgingen dem Fondssuisse mit der Aufhebung der Umtauschfrist wichtige Mittel in einer Zeit, in der das Risiko für Naturkatastrophen infolge des Klimawandels zunehme.

Der Bundesrat hat nach Kenntnisnahme dieser Ergebnisse beschlossen, die Vorlage zur Aufhebung der Notenumtauschfrist weiterzuverfolgen. Er teilt die Meinung, die Aufhebung der Frist erhöhe das Kriminalitätsrisiko, nicht. Denn die Regelung, dass die Noten sechs Monate nach dem Rückruf nicht mehr als Zahlungsmittel gelten, bleibt bestehen. Danach müssen die Halterinnen und Halter solche Noten an einem Schalter der SNB umtauschen, die deren Echtheit und Herkunft prüfen wird. Das Argument, durch die Aufhebung der Umtauschfrist steige das Risiko krimineller Machenschaften im Zusammenhang mit Bargeldhaltung, ist somit nicht stichhaltig.

1103

BBl 2018

Auch wenn die Frist für den Umtausch abgeschafft wird, am Umtausch am Schalter selbst ändert sich nichts. Zudem ist der Bundesrat der Auffassung, dass der Fondssuisse über ausreichend Mittel zur Finanzierung seiner statutenkonformen Leistungen verfügt. Er erinnert daran, dass der Fonds nur für nicht versicherbare Elementarschäden und nach dem Prinzip der Subsidiarität zum Einsatz kommt.

Sollten Naturkatastrophen und damit verbundene Schäden zunehmen, werden die Versicherungen vermutlich auch entsprechende neue Produkte anbieten. Ferner ist der Bundesrat der Meinung, dass die nächste Auszahlung der SNB an den Fondssuisse (0,5­1 Mrd. Fr.) den Bedarf des Fonds, auch den künftigen, bei weitem übersteigt.

Ausnahmen von der Ersatzpflicht beschädigter Münzen und Noten Im Rahmen der Vernehmlassung wurde die Frage nach der Einführung eines möglichen Abzugs vom Nennwert beim Ersatz von anders als durch den gewöhnlichen Umlauf beschädigten Münzen oder Noten gestellt. Die Mehrheit der Kantone, die FDP, die SP und die GLP, der SGV, der SGB und die SNB sind mit den Ausnahmen einverstanden. Sie verlangten aber zum Teil Klärungen und Präzisierungen. Die Post stimmte ebenfalls zu, allerdings nicht für verfärbte Banknoten. Eine Minderheit der Kantone, die SVP und der SBV lehnen die vorgeschlagenen Ausnahmen ab. Sie sind von der Änderung nicht überzeugt; die Unterscheidung zwischen einer durch den gewöhnlichen Umlauf und einer anders als durch den gewöhnlichen Umlauf verursachten Beschädigung sei zu wenig klar und könne Mehrausgaben nach sich ziehen.

Aufgrund dieser Bemerkungen und diverser Analysen hat der Bundesrat beschlossen, diese Änderungen nicht im Rahmen der vorliegenden Revision weiterzuverfolgen. Er hält weitere Abklärungen für erforderlich.

1.4

Rechtsvergleich

Die beschränkte Umtauschfrist von 20 Jahren erweist sich im internationalen Vergleich als atypisch. So können zurückgerufene Eurobanknoten unbefristet umgetauscht werden. Im Weiteren kennen auch folgende Länder eine unbeschränkte Umtauschfrist: Japan, Kanada, Grossbritannien und die USA. Gewisse europäische Länder kannten vor Einführung des Euro eine Befristung des Umtauschs von Banknoten ihrer vormaligen nationalen Währungen. Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta und Zypern beispielsweise kannten eine Umtauschfrist von Banknoten ihrer vormaligen nationalen Währung von 10 Jahren, Spanien eine von 18 Jahren, Portugal eine von 20 Jahren und die Niederlande eine Umtauschfrist von 30 Jahren.

Dagegen kennen die übrigen Euro-Länder (Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Österreich, Slowakei und Slowenien) keine solche Frist.

Banknoten der international bedeutsamen und weltweit gehandelten Währungen (USD, EUR, GBP, JPY) können somit zeitlich unbeschränkt umgetauscht werden.

1104

BBl 2018

1.5

Umsetzung

Die für die Umsetzung des WZG zuständige SNB war an der Erarbeitung der vorgeschlagenen Änderung eng beteiligt.

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 4 Abs. 5 Der Begriff «unansehnlich» in Absatz 5 wird durch den Begriff «abgenützt» ersetzt.

Der heute geltende französische und italienische Gesetzestext unterscheidet ­ anders als der deutsche Gesetzestext ­ nicht zwischen «unansehnlich» (Art. 4 Abs. 5) bzw.

«abgenützt» (Art. 7 Abs. 3), sondern verwendet in beiden Fällen denselben Begriff (nämlich: «usé» et «logoro »). Diese Vereinheitlichung der Begriffe soll neu auch in der deutschen Version erfolgen, weshalb fortan der geläufigere Begriff «abgenützt» sowohl in Artikel 4 Absatz 5 als auch in Artikel 7 Absatz 3 verwendet wird. Diese Änderung erfolgt rein aus terminologischen und nicht aus inhaltlichen Gründen. Mit der Formulierung, wonach der Bundesrat den Münzwechsel durch öffentliche Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, unansehnlicher und gefälschter Münzen regelt, wird im Vergleich zur derzeitigen Formulierung («ordnen») klargestellt, dass ihm in diesem Bereich Rechtsetzungskompetenz zukommt. Sodann wird mit dem Einschub «die» (vor «öffentliche Kassen des Bundes») der deutsche Gesetzestext redaktionell den aktuell geltenden französischen und italienischen Gesetzestexten angepasst.

Art. 8 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text. Es handelt sich lediglich um eine terminologische Vereinheitlichung.

Art. 9 Abs. 3 und 4 Die Banknoten der ersten Banknotenserie (Erstausgabe 1907), der zweiten Banknotenserie (Erstausgabe 1911), der dritten Banknotenserie (Erstausgabe 1918) und der fünften Banknotenserie (Erstausgabe 1956) wurden unter dem jeweils auf diese Banknoten anwendbaren Umtauschregime bereits umgetauscht. Der Gegenwert der nicht fristgerecht zum Umtausch eingereichten Noten wurde dem eidgenössischen Invalidenfonds (bis 1953) bzw. dem «Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden» (ab 1953) zugewiesen. Banknoten dieser Serien sind somit wertlos und können nicht mehr umgetauscht werden; sie haben aber allenfalls noch Sammlerwert bei Numismatik- oder Antiquitätengeschäften. Die vierte und die siebte Banknotenserie waren Reserveserien, welche nie in Umlauf gebracht wurden. Daher haben sich für diese Serien nie Fragen im Zusammenhang mit dem Umtauschregime gestellt.

Da wie erwähnt die Umtauschfristen der ersten bis und mit fünften Banknotenserien bereits abgelaufen sind und die betreffenden Noten bereits wertlos sind, kann die 1105

BBl 2018

Aufhebung der Umtauschfrist nur Banknoten der sechsten Serie oder jüngere Banknoten erfassen. Dementsprechend hält Artikel 9 Absatz 3 fest, dass zurückgerufene Banknoten, die 1976 als Teil der sechsten Banknotenserie oder später erstmalig ausgegeben wurden, von der Nationalbank ­ unter Vorbehalt von Artikel 8 ­ getauscht werden.

Da es gemäss Artikel 9 Absatz 3 keine Frist mehr gibt, innert der die zurückgerufenen Banknoten umzutauschen sind, erübrigt sich die bisherige Regelung, wie mit dem Gegenwert der nicht innert Frist zum Umtausch eingereichten Noten umzugehen ist. Absatz 4 wird daher aufgehoben. Zur buchhalterischen Behandlung des Notenumlaufs siehe unten Ziffer 3.2.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (Fondssuisse)

Mit der Aufhebung der Umtauschfrist für Banknoten wird der Fondssuisse keine Mittel von der SNB mehr erhalten. Der gleich gebliebene Kapitalbestand seit der letzten Zahlung der SNB zeigt aber, dass der Fonds aus seinem bestehenden Kapital ausreichende Erträge zur Finanzierung seiner Tätigkeiten erzielen kann. So erhielt der Fonds im Jahr 2000 von der SNB 244 Millionen. Am 31. Dezember 2016 belief sich sein Eigenkapital auf 269 Millionen. Abgesehen von ausserordentlichen Ereignissen wie Lothar 1999 oder den Überschwemmungen von 2005 sollte der Fondssuisse in der Lage sein, während eines normalen Jahres seine in den Statuten aufgeführten Leistungen aus den jährlichen Kapitalerträgen zu finanzieren.

3.2

Auswirkungen auf die SNB

Mit der Aufhebung der Umtauschfrist stellt sich die Frage, wie die SNB mit den zurückgerufenen Banknoten, die nicht mehr als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, umgehen wird. Die SNB weist den Nominalwert der von ihr ausgegebenen Banknoten der aktuellen und der zurückgerufenen Notenserien in der Bilanz unter der Passivenposition «Notenumlauf» aus und stellt im entsprechenden Bilanzanhang den Gesamtbetrag, gegliedert nach den verschiedenen Banknotenserien, dar. Unter dem bisherigen Gesetzesregime wurde nach Ablauf der Umtauschfrist der Restbetrag der nicht innert Frist umgetauschten, zurückgerufenen Banknoten ausgebucht und bis 1953 dem eidgenössischen Invalidenfonds bzw. dem Fondssuisse überwiesen. Da zukünftig alle unter der Position «Notenumlauf» erfassten Banknoten unbeschränkt bei der SNB umgetauscht werden können, kann es keine Ausbuchung mehr geben, und die betreffende Bilanzposition bzw. der entsprechende Bilanzanhang reduziert sich in Bezug auf zurückgerufene Banknotenserien nur dann, wenn zurückgerufene Banknoten umgetauscht werden. Der Passivenposition «Notenumlauf» steht eine entsprechende Aktivenposition gegenüber, deren Ertrag in die Erfolgsrechnung einfliesst.

1106

BBl 2018

3.3

Auswirkungen auf Bund und Kantone

Die Änderung des WZG hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Bund und Kantone.

4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 2016 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt. Die Notwendigkeit einer Aufhebung der Umtauschfrist vor Ablauf der 20-jährigen Frist der sechsten Banknotenserie macht jedoch eine entsprechende Anpassung auf Gesetzesstufe vor 2020 unbedingt notwendig.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit

Artikel 99 Absatz 1 Bundesverfassung6 statuiert eine umfassende Kompetenz des Bundes im Bereich des Geld- und Währungswesens. Die vorliegende Änderung kann sich gleichermassen auf diese Kompetenz stützen wie die Bestimmungen des geltenden Gesetzes.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.

6

SR 101

1107

BBl 2018

1108