Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt «Landwirtschaft, landwirtschaftliche Spezialberufe, Berufe der Verarbeitung von Landwirtschaftsprodukten sowie Pferdeberufe (OdA AgriAliForm)» vom 18. Juni 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG)1, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt «Landwirtschaft, landwirtschaftliche Spezialberufe, Berufe der Verarbeitung von Landwirtschaftsprodukten sowie Pferdeberufe (OdA AgriAliForm)» entsprechend dem Reglement vom 29. Juni 2017 gemäss Anhang2 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. August 2018 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

18. Juni 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 140 vom 23. Juli 2018, veröffentlicht. Für die bisherige Fassung des Reglements vgl. den Bundesratsbeschluss vom 17. Dez. 2015, BBl 2016 367.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt «Landwirtschaft, landwirtschaftliche Spezialberufe, Berufe der Verarbeitung von Landwirtschaftsprodukten sowie Pferdeberufe». BRB

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Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds der Organisation der Arbeitswelt «Landwirtschaft, landwirtschaftliche Spezialberufe, Berufe der Verarbeitung von Landwirtschaftsprodukten sowie Pferdeberufe (OdA AgriAliForm)»

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Das vorliegende Reglement schafft im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG) einen Berufsbildungsfonds (Fonds) der Organisation der Arbeitswelt «Landwirtschaft, landwirtschaftliche Spezialberufe, Berufe der Verarbeitung von Landwirtschaftsprodukten sowie Pferdeberufe» unter dem Namen «OdA AgriAliForm».

Art. 2

Zweck

Der Fonds bezweckt, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der durch die OdA AgriAliForm vertretenen Berufe zu fördern.

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die in den in der OdA AgriAliForm vertretenen Branchen tätig sind, namentlich:

3

SR 412.10

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a.

Landwirtschaftsbetriebe;

b.

landwirtschaftliche Spezialbetriebe wie Gemüse-, Obst-, Rebbau- und Geflügelhaltungsbetriebe;

c.

Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung;

d.

Betriebe, die Equiden halten, nutzen, Nutzerinnen und Nutzer ausbilden, Equiden therapieren oder Dienstleistungen an der, auf oder mit der Equide erbringen.

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung ausüben: 1

a.

anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ (inkl. Schwerpunkte und Fachrichtungen) als: 1. Landwirtin/Landwirt, 2. Gemüsegärtnerin/Gemüsegärtner, 3. Obstfachfrau/Obstfachmann, 4. Geflügelfachfrau/Geflügelfachmann, 5. Winzerin/Winzer, 6. Weintechnologin/Weintechnologe, 7. Pferdfachfrau/Pferdefachmann, 8. Bereiterin/Bereiter, 9. Pferdepflegerin/Pferdepfleger, 10. Rennreiterin/Rennreiter;

b.

anerkannter Abschluss einer beruflichen Grundbildung auf Stufe eidgenössisches Berufsattest EBA (inkl. Fachrichtungen) als: 1. Agrarpraktikerin/Agrarpraktiker, 2. Pferdewartin/Pferdewart;

c.

anerkannter Abschluss einer höheren Berufsbildung als: 1. Landwirtin/Landwirt mit eidgenössischem Fachausweis, 2. Diplomierter Meisterlandwirt, 3. Gemüsegärtnermeisterin/Gemüsegärtnermeister, 4. Obstbäuerin/Obstbauer mit eidgenössischem Fachausweis, 5. Obstbäuerin/Obstbauer mit Meisterdiplom, 6. Geflügelzüchterin/Geflügelzüchter mit Meisterdiplom, 7. Winzerin/Winzer mit eidgenössischem Fachausweis, 8. Winzerin/Winzer mit Meisterdiplom, 3859

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9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

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Weintechnologin/Weintechnologe mit eidgenössischem Fachausweis, Weintechnologin/Weintechnologe mit Meisterdiplom, Bäuerin/bäuerlicher Haushaltleiter mit eidgenössischem Fachausweis, Diplomierte Bäuerin, Bereiterin/Bereiter I. Klasse, Bereiterin/Bereiter mit eidgenössischer Berufsprüfung, Diplomierte Reitlehrerin/Diplomierter Reitlehrer, Spezialistin Pferdebranche/Spezialist Pferdebranche mit eidgenössischem Fachausweis.

Er gilt für die Betriebe oder Betriebsteile auch hinsichtlich der Personen ohne Abschluss gemäss Buchstaben a­c und der angelernten Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss diesen Abschlüssen ausüben.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die in den räumlichen, den betrieblichen und den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: 1

a.

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Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analysen, Entwicklungen, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling; dazu gehören: 1. Verordnungen über die berufliche Grundbildung und Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung, 2. Dokumente und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung, 3. Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den von der OdA AgriAliForm und der OdA Pferdeberufe betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung, 4. Aufwendungen für anerkannte Qualifikationsverfahren, 5. Förderung und Sicherstellung des Lehrstellenangebots,

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6.

7.

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Aus- und Weiterbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner sowie der Instruktorinnen und Instruktoren von überbetrieblichen Kursen, Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes der OdA AgriAliForm und ihrer Mitgliederorganisationen: ­ Association des groupements et organisations romands de l'agriculture (AGORA), ­ BioSuisse (Dachverband der Schweizer Biobetriebe), ­ Kompetenzzentrum der Schweizer Geflügelwirtschaft (Aviforum), ­ Schweizerischer Weinbauernverband (SWBV), ­ Schweizerischer Bäuerinnen- und Landfrauenverband (SBLV), ­ Schweizerischer Bauernverband (SBV), ­ Schweizerischer Obstverband (SOV), ­ Verband schweizerischer Gemüseproduzenten (VSGP) sowie deren Mitgliedorganisationen, ­ Vereinigung Schweizer Weinhandel (VSW), ­ OdA Pferdeberufe;

b.

Planung, Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse;

c.

Nachwuchswerbung und -förderung in allen Bereichen der Berufsbildung;

d.

Förderung der höheren Berufsbildung.

Der Vorstand kann finanzielle Beiträge an weitere Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Beitragspflicht

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge.

Art. 9

Berechnungsgrundlage für Landwirtschaftsbetriebe und landwirtschaftliche Spezialbetriebe (Art. 4 Bst. a und b)

Grundlage der Berechnung der Beiträge der Landwirtschaftsbetriebe und der landwirtschaftlichen Spezialbetriebe (Art. 4 Bst. a und b) ist die Fläche des jeweiligen Betriebs oder Betriebsteils.

1

Es wird der Finanzierungsschlüssel zur Erhebung der Beiträge an den Schweizerischen Bauernverband (SBV) angewendet.

2

Der Datenbasis liegt die Betriebsstrukturerhebung des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) und des Bundesamtes für Statistik (BFS) zu Grunde.

3

Landwirtschaftsbetriebe haben zusätzlich den Beitrag der Pferdbetriebe gemäss Artikel 11 zu entrichten, wenn sie über feste Ausbildungs- und Trainingseinrichtungen (namentlich befestigte Reit- und Bewegungsplätze) sowie über bauliche Infra4

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strukturen (namentlich Umkleideraum, «Reiterstübli», Sattelkammer) verfügen und diese selber oder mit eigenem Personal für die Ausübung der branchentypischen Tätigkeiten, ausgenommen die Haltung, der Equiden gewerbsmässig nutzen.

Die Zurverfügungstellung von Infrastrukturanlagen an betriebsfremde Nutzerinnen und Nutzer begründet nicht die Pflicht, den Beitrag gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c zu entrichten.

5

Art. 10

Berechnungsgrundlage für die Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung (Art. 4 Bst. c)

Für die Betriebe der Weinbereitung und -abfüllung (Art. 4 Bst. c) werden die Beiträge pro Betrieb, abgestuft entsprechend der erzeugten beziehungsweise abgefüllten Weinmenge, erhoben.

1

Der Berechnungsgrundlage liegen die Zahlen der Kontrollstelle nach Artikel 36 der Weinverordnung vom 14. November 20074 zu Grunde.

2

Art. 11

Berechnungsgrundlage für Betriebe der Pferdewirtschaft (Art. 4 Bst. d)

Für Betriebe oder Betriebsteile der Pferdewirtschaft (Art. 4 Bst. d) werden ein Betriebsbeitrag und ein Beitrag für alle auf dem Betrieb gehaltenen Equiden erhoben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebs berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration, so wird er nach Ermessen eingeschätzt (Art. 16 Abs. 4 Bst. e).

2

Art. 12 1

Beiträge

Die Jahresbeiträge betragen höchstens: a.

für Landwirtschaftsbetriebe und landwirtschaftliche Spezialbetriebe oder entsprechende Betriebsteile: 4 Franken pro ha;

b.

für Betriebe oder Betriebsteile der Weinbereitung und -abfüllung: 0,5 Franken pro Hektoliter hergestellte oder abgefüllte Menge Wein;

c.

für Betriebe oder Betriebsteile der Pferdewirtschaft: 250 Franken pro Betrieb oder Betriebsteil und 10 Franken pro Equide.

Die Höhe der Beiträge nach Absatz 1 werden jährlich von der OdA AgriAliForm festgelegt.

2

3

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

4

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

4

SR 916.140

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Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent ab dem 30. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist. Mit der 2. Mahnung wird eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken erhoben.

5

Art. 13

Befreiung von der Beitragspflicht

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035.

1

Ein Betrieb oder Betriebsteil, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

2

Art. 14

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 7 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 15

Vorstand der OdA AgriAliForm

Der Vorstand der OdA AgriAliForm ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung der Geschäftsstelle des Fonds;

c.

Erlass eines Ausführungsreglements;

d.

die Genehmigung des Budgets und der Rechnung des Berufsbildungsfonds;

e.

Zuteilung der Mittel gemäss Leistungskatalog und Festlegung des Anteils für die Reservebildung;

f.

Entscheid über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission.

Art. 16

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie besteht aus acht Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsidenten.

5

SR 412.101

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3

Sie konstituiert sich selber.

4

Sie ist insbesondere zuständig für:

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a.

die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Fonds;

b.

die Aufsicht über die in Artikel 18 definierten Aufgaben der Geschäftsstelle der OdA Pferdeberufe;

c.

das Erarbeiten des Budgets zuhanden des Vorstands der OdA AgriAliForm;

d.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

e.

die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall;

f.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Art. 17

Geschäftsstelle des Fonds

Die nicht ausdrücklich dem Vorstand oder der Fondskommission zugewiesenen Aufgaben werden durch die Geschäftsstelle des Fonds wahrgenommen.

1

2

Sie vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge und für die Auszahlung der Beiträge an die Leistungserbringer, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2.

3

Art. 18

Geschäftsstelle der OdA Pferdeberufe

Die Geschäftsstelle der OdA Pferdeberufe erfasst die Adressen der Betriebe der Pferdewirtschaft (Art. 4 Bst. d).

1

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge der Betriebe der Pferdewirtschaft und für die Auszahlung an Leistungen gemäss Artikel 7.

2

Art. 19

Rechnung, Buchführung und Revision

Die Geschäftsstelle des Fonds führt den Fonds als eigenständiges Konto mit eigenständiger Rechnungslegung.

1

2

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Die Rechnung des Fonds wird jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle geprüft.

3

Art. 20

Aufsicht über den allgemeinverbindlich erklärten Fonds

Ist der Fonds allgemeinverbindlich erklärt worden, so untersteht er gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

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6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 21

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Artikel 2 der Statuten vom 30. November 2012 der OdA AgriAliForm durch den Vorstand genehmigt.

Art. 22

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 23

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Vorstand der OdA AgriAliForm mit Zustimmung des SBFI den Fonds auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

Art. 24

Schlussbestimmungen

Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 4. Dezember 2013 über den Berufsbildungsfonds der OdA AgriAliForm.

Brugg/Lausanne 29. Juni 2017

Oda AgriAliForm: L. Bardet, Präsident M. Schmutz, Sekretär

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