Widerruf der Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz (Allgemeinverfügung) Gestützt auf den Antrag des Verbands «OdA Bewegung und Gesundheit» vom 23. Mai 2016 auf Allgemeinverbindlicherklärung des totalrevidierten Reglements vom 23. Juni 20171 über den Berufsbildungsfonds Bewegung und Gesundheit sowie auf Artikel 2 Absatz 3 des Bundesratsbeschlusses vom 5. Dezember 20122 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz verfügt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Folgendes: 1.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bewegungsberufe Schweiz wird per 1. Oktober 2018 widerrufen.

2.

Diese Verfügung wird dem Verband «OdA Bewegung und Gesundheit» schriftlich, den Betrieben der Branche durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG3).

2. Oktober 2018

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Direktion

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BBl 2018 5559 BBl 2012 9503 SR 172.021

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2018-2977