Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe Änderung vom 29. März 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 13. Dezember 2012, vom 26. Februar 2013, vom 10. April 2014, vom 26. März 2015, vom 17. November 2015, vom 9. März 2016, vom 22. November 2016, vom 6. April 2017 und vom 10. November 20171 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 10 10.1

(Löhne) Die Mindestlöhne und die Lohnerhöhungen werden im «Anhang I» geregelt.

Anhang 1

Löhne 1.

Anpassung der Löhne

1.1

Effektivlöhne Die effektiven Löhne aller ... unterstellten Arbeitnehmer/innen werden ...

generell um 30 Franken für im Monatslohn Angestellte und um 17 Rappen für im Stundenlohn Angestellte erhöht.

1.2

Mindestlöhne Die Mindestlöhne betragen:

1

BBl 2012 9769, 2013 1951, 2014 3291, 2015 3237 8675, 2016 1789 8781, 2017 3209, 7709

2018-0974

1953

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe. BRB

BBl 2018

Berufskategorien

Std. Lohn Fr.

Mts. Lohn Fr.

V) Vorarbeiter A) Berufsarbeiter Reguläre Berufsarbeiter Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab Lehre*) B) Facharbeiter C) Hilfsarbeiter W) Werkmeister

30.84

5569.­

28.09

5075.­

25.39 26.79 23.39

4585.­ 4834.­ 4230.­ 6435.­

Mts. Lohn/Fr.

Lernende

*)

1.3

1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

670.­ 820.­ 1070.­

Die Mindestlöhne für Steinwerker im ersten Arbeitsjahr ab berufliche Grundbildung gelten nur für Betriebe, welche Lernende ausbilden oder in den letzten zwei Jahren ausgebildet haben.

Bei nicht voll leistungsfähigen Arbeitnehmenden kann der Paritätischen Kommission ein begründetes und vom Arbeitnehmenden mitunterzeichnetes Gesuch zum Unterschreiten der Mindestlöhne eingereicht werden.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2018 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang I des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

29. März 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident, Alain Berset Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

1954