Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Frau Radmila Kostic, geb. 12. September 1964, von Ex-Jugoslawien, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird Folgendes notifiziert: Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte Sie am 25. April 2000 wegen Widerhandlung gegen Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) zu einer Busse von 100 Franken, unter Auflage einer Spruchgebühr von 80 Franken und den Schreibgebühren von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Die Einsprecherin kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 210 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das BAKOM (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Artikel 10 VStrR).

2. Mai 2000

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

2552

2000-0903