Bundesratsbeschluss Gesuche der Kantone Bern, Luzern, Freiburg, Basel-Stadt und Genf für eine Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2019­2020 vom 7. Dezember 2018

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Prüfung der Gesuche der Kantone Bern, Luzern, Freiburg, Basel-Stadt und Genf, nach Kenntnisnahme folgender Verträge: Übereinkunft vom 23. April 2010 zwischen dem Kanton Bern, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Bern anlässlich eidgenössischer und kantonaler Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf, Übereinkunft vom 3. August 2010 zwischen dem Kanton Luzern, dem Kanton Genf und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beherbergung von Auslandschweizer Stimmberechtigten des Kantons Luzern anlässlich eidgenössischer Urnengänge auf dem Vote électronique-System des Kantons Genf, Übereinkunft vom 5. August 2016 zwischen dem Kanton Freiburg und der Schweizerischen Post über das System zur elektronischen Stimmabgabe, Übereinkunft vom 5. November 2018 zwischen dem Kanton Basel-Stadt und der Schweizerischen Post über das System zur elektronischen Stimmabgabe, beschliesst:

1

1.

Den Kantonen Freiburg und Basel-Stadt werden Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 10. Februar 2019 bis und mit der auf den 29. November 2020 geplanten Volksabstimmung bewilligt.

2.

Den Kantonen Bern, Luzern und Genf werden Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 10. Februar 2019 bis und mit der auf den 9. Februar 2020 geplanten Volksabstimmung bewilligt.

SR 161.1

2018-3771

7759

Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2019­2020. BRB

BBl 2018

3.

Die BK kann, innerhalb des in diesem Beschluss nach Artikel 27d Buchstabe c der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) festgelegten räumlichen Geltungsbereichs, Stimmberechtigte zu den Versuchen zulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Artikel 27f Absatz 1 Buchstabe a und b VPR nicht überschritten werden. Im Kanton Freiburg kann das maximal zugelassene Elektorat gemäss Artikel 27f Absatz 1 Buchstabe b VPR erhöht werden, sobald der Kanton der BK mittels Zertifikaten und Belegen nachweist, dass das System und sein Betrieb die entsprechenden Anforderungen der Verordnung der BK vom 13. Dezember 2013 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS, SR 161.116) erfüllen.

4.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die in der Tabelle im Anhang zu diesem Bundesratsbeschluss festgehaltenen, kantonsspezifischen Versuchsbedingungen.

5.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten ausserdem die folgenden Auflagen: a. Die elektronische Urne wird am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr geschlossen.

b. Die elektronische Urne darf erst am Abstimmungssonntag entschlüsselt werden.

c. Die Kantone treffen die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt werden.

6.

Der Bundesrat nimmt von den Zusicherungen der Kantone Bern, Luzern, Freiburg, Basel-Stadt und Genf, die Mindeststandards zur Risikominimierung vollumfänglich einzuhalten, Kenntnis und bewertet diese als ausreichend.

7.

Die BK informiert die Regierungen der Kantone Bern, Luzern, Freiburg, Basel-Stadt und Genf über den Beschluss des Bundesrates.

7. Dezember 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2019­2020

BBl 2018

Anhang

Freiburg

System der Schweizerischen Post

30 resp. 50 %

Basel-Stadt

System der Schweizerischen Post

30 %

10. Februar 2019 19. Mai 2019 24. November 2019 9. Februar 2020 Gesamtes Gebiet (ausgewählte 17. Mai 2020 Inlandschweizer Gemeinden und 27. September 2020 Stimmberechtigte mit einer Behinde- 29. November 2020 rung auf Anmeldung)

Bern

System Genf (Beherbergung)

30 %

Auslandschweizer Stimmberechtigte

Luzern

System Genf (Beherbergung)

30 %

Auslandschweizer Stimmberechtigte

Genf

System Genf

30 %

Gesamtes Gebiet (Stimmberechtigte auf Anmeldung)

Kanton

2

Räumlicher Geltungsbereich der Versuche (Art. 27d Bst. c VPR)2

Grundbewilligung gilt für folgende Abstimmungen

Gemeinde

Maximal zugelassenes kantonales Betrifft Urnengänge der Stufe Elektorat (nach Art. 27f Abs. 2 VPR werden Auslandschweizer Stimmberechtigte bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt)

Kanton

Eingesetztes System

Bund

Bedingungen

Gesamtes Gebiet (ausgewählte Inlandschweizer Gemeinden)

10. Februar 2019 19. Mai 2019 24. November 2019 9. Februar 2020

Die Kantone Freiburg, Basel-Stadt und Genf zeigen der Bundeskanzlei pro Urnengang an, wie viele Inlandschweizer Stimmberechtigte in die Versuche einbezogen werden sollen. Die Bundeskanzlei erteilt eine Zulassung für den Urnengang nur, wenn die Limiten von 30 % resp. 50 % des kantonalen Elektorats und 10 % resp. 30 % des gesamtschweizerischen Elektorats nicht überschritten werden.

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Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Jahren 2019­2020. BRB

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BBl 2018