Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 18. Januar 2000

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 19. Januar 19991 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 7 Art. 1

Effektivlöhne

Art. 3

Mindestlöhne

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2000 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 1 des Anhangs 7 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Diese Änderung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2003.

18. Januar 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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BBl 1999 761/62 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

2000-0106