Notifikation (in Anwendung von Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Frau Tseahi Röschli, geb. 5. September 1955, von Buchberg, zur Zeit unbekannten Aufenthalts, wird folgendes notifiziert Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verurteilte Sie am 31. Mai 2000 wegen vorsätzlich begangener Widerhandlung gegen Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a, des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG) zu einer Busse von 200 Franken unter Auflage einer Spruchgebühr von 150 Franken und den Schreibgebühren von 30 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Funkkonzessionen und Anlagen, Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, eingesehen werden.

Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim BAKOM Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich zu erfolgen und einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Die Einsprecherin kann beantragen, die Einsprache sei direkt als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht zu behandeln (Art. 71 VStrR).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).

Des weiteren ist Frau Röschli berechtigt, wenn sie sich in der Schweiz stellt oder ergriffen wird, innert 30 Tagen, seitdem sie von diesem Strafbescheid Kenntnis erhalten hat, beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2503 Biel, die Wiedereinsetzung zu verlangen (Art. 103 Abs. 2 VStrR). Wird das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren durchzuführen (Art. 103 Abs. 3 VStrR) Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 380 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an das BAKOM (Postkonto 25-383-2) zu zahlen. Die nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

13. Juni 2000

Bundesamt für Kommunikation: Sektion Markt und Recht deutschsprachige Schweiz

2000-1188

3251