Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Entwurf

(Verrechnungssteuergesetz, VStG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. März 20181, beschliesst: I Das Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 19652 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In Artikel 5 Absatz 1bis wird «Eidgenössischen Steuerverwaltung» ersetzt durch «Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)».

1

2

Im ganzen Erlass wird «Eidgenössische Steuerverwaltung» ersetzt durch «ESTV».

Art. 5 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben Art. 11 Abs. 1 1

Die Steuerpflicht wird erfüllt durch: a.

Entrichtung der Steuer (Art. 12­18); oder

b.

Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19­20a).

Art. 16 Abs. 2bis Bst. abis Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung erfüllt sind nach: 2bis

abis. Artikel 20a und seinen Ausführungsbestimmungen; oder

1 2

BBl 2018 2325 SR 642.21

2018-0126

2349

Verrechnungssteuergesetz

BBl 2018

Art. 20 Abs. 3 In den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2bis Buchstaben a und b wird das Meldeverfahren unabhängig davon gewährt, ob die Meldung der steuerbaren Leistung, das Gesuch um Bewilligung des Meldeverfahrens oder die Geltendmachung des Anspruchs auf ein Meldeverfahren rechtzeitig erfolgt oder nicht.

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Art. 20a 3. Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung

Bei Naturalgewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i­iter DBG3 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, hat die Veranstalterin die Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen.

1

Die Meldung ist innert 30 Tagen nach Bezug des Gewinns schriftlich der ESTV zu erstatten. Der Meldung ist eine Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners beizulegen.

2

Die ESTV leitet die Meldung an die Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der Gewinnerin oder des Gewinners weiter.

3

Das Meldeverfahren wird auch dann gewährt, wenn die Meldung nicht innert 30 Tagen nach Bezug des Gewinns erstattet wird.

4

Art. 23 b. Verwirkung

1

Betrifft nur den französischen Text.

Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und vor Ablauf der Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuer: 2

a.

nachträglich angegeben werden; oder

b.

von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden.

Art. 38 Abs. 2 Die steuerpflichtige Person hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an deren Stelle tretende Meldung (Art. 19­20a) zu erstatten.

2

3

SR 642.11

2350

Verrechnungssteuergesetz

BBl 2018

Art. 40 Abs. 5 Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19344, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Verrechnungssteuer verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.

5

Art. 64 IV. Ordnungswidrigkeiten

1

2

Mit Busse bis zu 5000 Franken wird bestraft, wer: a.

eine Bedingung, an welche eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält;

b.

einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Ausführungsverordnung oder einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt;

c.

die Frist nach Artikel 20 Absatz 3 und dessen Ausführungsbestimmungen nicht einhält;

d.

die Frist nach Artikel 20a Absatz 2 nicht einhält.

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 70d VI. Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Artikel 23 Absatz 2 ist anwendbar, wenn die Frist für die Einsprache gegen die Veranlagung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... noch nicht abgelaufen ist.

II Das Bundesgesetz vom 27. Juni 19735 über die Stempelabgaben wird wie folgt geändert: Art. 6 Abs. 1 Bst. f Aufgehoben

4 5

SR 952.0 SR 641.10

2351

Verrechnungssteuergesetz

BBl 2018

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Die Artikel 11 Absatz 1, 16 Absatz 2bis Buchstabe abis, 20a, 38 Absatz 2 und 64 Absatz 1 Buchstabe d treten nur zusammen mit dem Geldspielgesetz vom 29. September 20176 in Kraft.

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3

6

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen.

BBl 2017 6245

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